Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Solarboom 2024: Fünf Gründe, die für diese Aktie sprechen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
111 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -11-

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.02.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 11.02.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-01-04 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Frankfurt am Main 
ISIN: DE000A0XFSF0 / WKN: A0XFSF Einladung zur 
außerordentlichen Hauptversammlung am Montag, den 11. 
Februar 2019, 11:00 Uhr, im 
Fleming's Conference Hotel Frankfurt, 
Elbinger Str. 1-3, 60487 Frankfurt am Main 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zu unserer außerordentlichen 
Hauptversammlung, die am Montag, den 11. Februar 2019, um 
11:00 Uhr, im Fleming's Conference Hotel Frankfurt, Elbinger 
Str. 1-3, Frankfurt am Main, stattfindet, ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals 2018/I und die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2019/I mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende 
   Änderung der Satzung* 
 
   Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Juni 2018 
   zu Tagesordnungspunkt 7 wurde der Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. Juni 2023 
   einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
   36.532.419,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 
   36.532.419 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2018/I). Von dieser in § 6 der Satzung enthaltenen 
   Ermächtigung hat der Vorstand am 25. Oktober 2018 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag einmalig 
   Gebrauch gemacht und das Grundkapital der 
   Gesellschaft von EUR 73.085.728,00 um EUR 
   34.512.703,00 auf EUR 107.598.431,00 durch Ausgabe 
   von 34.512.703 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
   rechnerischen Nennwert von je EUR 1,00 und 
   Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2018 erhöht. 
   Durch die Ausübung von Wandlungsrechten und die 
   Ausnutzung bedingten Kapitals hat sich das 
   Grundkapital zwischenzeitlich um weitere EUR 
   178.893,00 auf insgesamt EUR 107.777.324,00 erhöht. 
 
   Das in § 6 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 
   2018/I besteht zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung nach der beschriebenen 
   Inanspruchnahme noch in Höhe von EUR 2.019.716,00. 
   Vorstand und Aufsichtsrat möchten die Ermächtigung, 
   soweit sie bis zur außerordentlichen 
   Hauptversammlung am 11. Februar 2019 nicht bereits 
   durch Beschlussfassung des Vorstands mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats ausgenutzt worden ist, aufheben und 
   unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten 
   Erhöhung des Grundkapitals durch eine neue 
   Ermächtigung ersetzen. Der Verwaltung soll auf diese 
   Weise weiterhin ein genehmigtes Kapital in Höhe des 
   gesetzlich zulässigen Höchstvolumens von 50 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft zur Verfügung gestellt 
   werden. Damit soll die Verwaltung weiterhin in die 
   Lage versetzt werden, das Grundkapital kurzfristig 
   ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung erhöhen 
   zu können. 
 
   Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   Folgendes zu beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I* 
 
      Das Genehmigte Kapital 2018/I und seine 
      Regelungen in § 6 der Satzung (Genehmigtes 
      Kapital) werden, soweit es bis zu dieser 
      außerordentlichen Hauptversammlung nicht 
      bereits durch Beschlussfassung des Vorstands 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt 
      worden ist, aufschiebend bedingt auf die 
      Eintragung der unter nachstehendem Absatz c) 
      vorgeschlagenen Änderung der Satzung in 
      das Handelsregister aufgehoben. 
   b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2019/I* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 10. Februar 2024 einmalig 
      oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
      53.888.662,00 durch Ausgabe von bis zu 
      insgesamt 53.888.662 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
      (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I). Den 
      Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 
      186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichgestellten 
      Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ein- oder mehrmalig 
      auszuschließen, 
 
      (i)   soweit es erforderlich ist, um 
            etwaige Spitzenbeträge vom 
            Bezugsrecht der Aktionäre 
            auszunehmen, 
      (ii)  soweit die neuen Aktien gegen 
            Sacheinlage ausgegeben werden, 
            insbesondere zum Zwecke des 
            Erwerbs von Immobilien oder 
            Immobilienportfolios (auch über 
            den Erwerb von 
            Immobiliengesellschaften oder 
            Teilen davon), Unternehmen, 
            Betrieben, Teilen von Unternehmen 
            oder Beteiligungen an Unternehmen, 
            oder anderen einlagefähigen 
            Vermögensgegenständen oder 
            Ansprüchen auf den Erwerb von 
            Vermögensgegenständen, 
            einschließlich Forderungen 
            gegen die Gesellschaft oder ihre 
            Konzerngesellschaften, 
      (iii) soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen, 
            Genussrechten und/oder 
            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente), 
            die von der Gesellschaft oder 
            deren unmittelbaren oder 
            mittelbaren 
            Beteiligungsgesellschaften begeben 
            wurden oder noch begeben werden 
            und ein Wandlungs- bzw. 
            Optionsrecht auf neue auf den 
            Inhaber lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft gewähren bzw. eine 
            Wandlungs- oder Optionspflicht 
            begründen, Bezugsrechte auf neue 
            Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
            wie sie ihnen nach Ausübung des 
            Wandlungs- bzw. Optionsrechts auf 
            neue Aktien bzw. nach der 
            Pflichtwandlung bzw. 
            Pflichtoptionsausübung zustünden, 
            oder 
      (iv)  soweit neue Aktien gegen 
            Bareinlagen ausgegeben werden und 
            der auf die neu auszugebenden 
            Aktien insgesamt entfallende 
            anteilige Betrag des Grundkapitals 
            den Betrag von insgesamt EUR 
            10.777.732,00 oder, sollte dieser 
            Betrag niedriger sein, von 
            insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
            der Ausübung dieser Ermächtigung 
            zum Bezugsrechtsausschluss 
            bestehenden Grundkapitals, (der 
            '*Höchstbetrag*') nicht 
            überschreitet und der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft gleicher Gattung und 
            Ausstattung zum Zeitpunkt der 
            endgültigen Festlegung des 
            Ausgabebetrags nicht wesentlich 
            unterschreitet. 
 
            Auf den Höchstbetrag ist dasjenige 
            Grundkapital anzurechnen, das auf 
            solche Aktien entfällt, die zur 
            Bedienung von nach dem 11. Februar 
            2019 entsprechend § 186 Absatz 3 
            Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts begebenen Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen, 
            Genussrechten und/oder 
            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente) 
            ausgegeben werden oder auszugeben 
            sind, oder die nach dem 11. 
            Februar 2019 entsprechend § 186 
            Absatz 3 Satz 4 AktG 
            veräußert werden. Eine 
            Anrechnung entfällt, soweit 
            Ermächtigungen zur Ausgabe von 
            Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen, 
            Genussrechten und/oder 
            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente) 
            gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2, 
            § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder 
            zur Veräußerung von eigenen 
            Aktien gemäß § 71 Absatz 1 
            Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
            nach einer Ausübung solcher 
            Ermächtigungen, die zur Anrechnung 
            geführt haben, von der 
            Hauptversammlung erneut erteilt 
            werden. 
 
            Der Vorstand wird ferner 
            ermächtigt, die weiteren 
            Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
            und ihrer Durchführung mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -2-

Zustimmung des Aufsichtsrats 
            festzulegen. Dazu gehört auch, 
            dass die Gewinnbeteiligung der 
            neuen Aktien abweichend von § 60 
            Absatz 2 AktG festgelegt werden 
            kann. Der Aufsichtsrat ist 
            ermächtigt, die Fassung der §§ 5 
            und/oder 6 der Satzung nach 
            vollständiger oder teilweiser 
            Durchführung der Erhöhung des 
            Grundkapitals entsprechend der 
            jeweiligen Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2019/I und, 
            falls das Genehmigte Kapital 
            2019/I bis zum 10. Februar 2024 
            nicht oder nicht vollständig 
            ausgenutzt worden sein sollte, 
            nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
            anzupassen. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      § 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '_§ 6 Genehmigtes Kapital_ 
 
      (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
          10. Februar 2024 einmalig oder mehrmals 
          um bis zu insgesamt EUR 53.888.662,00 
          durch Ausgabe von bis zu insgesamt 
          53.888.662 neuen, auf den Inhaber 
          lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
          (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
          Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital 2019/I). Den Aktionären steht 
          grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
          neuen Aktien können auch von einem oder 
          mehreren Kreditinstituten oder diesen 
          nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
          gleichgestellten Unternehmen mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
          _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats, das 
          Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
          mehrmalig auszuschließen,_ 
 
          (i)   _soweit es erforderlich ist, um 
                etwaige Spitzenbeträge vom 
                Bezugsrecht der Aktionäre 
                auszunehmen,_ 
          (ii)  soweit die neuen Aktien gegen 
                Sacheinlage ausgegeben werden, 
                insbesondere zum Zwecke des 
                Erwerbs von Immobilien oder 
                Immobilienportfolios (auch über 
                den Erwerb von 
                Immobiliengesellschaften oder 
                Teilen davon), Unternehmen, 
                Betrieben, Teilen von 
                Unternehmen oder Beteiligungen 
                an Unternehmen, oder anderen 
                einlagefähigen 
                Vermögensgegenständen oder 
                Ansprüchen auf den Erwerb von 
                Vermögensgegenständen, 
                einschließlich Forderungen 
                gegen die Gesellschaft oder 
                ihre Konzerngesellschaften, 
          (iii) soweit es erforderlich ist, um 
                den Inhabern bzw. Gläubigern 
                von Wandel- und/oder 
                Optionsschuldverschreibungen, 
                Genussrechten und/oder 
                Gewinnschuldverschreibungen 
                (bzw. Kombinationen dieser 
                Instrumente), die von der 
                Gesellschaft oder deren 
                unmittelbaren oder mittelbaren 
                Beteiligungsgesellschaften 
                begeben wurden oder noch 
                begeben werden und ein 
                Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
                auf neue auf den Inhaber 
                lautende Stückaktien der 
                Gesellschaft gewähren bzw. eine 
                Wandlungs- oder Optionspflicht 
                begründen, Bezugsrechte auf 
                neue Aktien in dem Umfang zu 
                gewähren, wie sie ihnen nach 
                Ausübung des Wandlungs- bzw. 
                Optionsrechts auf neue Aktien 
                bzw. nach der Pflichtwandlung 
                bzw. Pflichtoptionsausübung 
                zustünden, oder 
          (iv)  soweit neue Aktien gegen 
                Bareinlagen ausgegeben werden 
                und der auf die neu 
                auszugebenden Aktien insgesamt 
                entfallende anteilige Betrag 
                des Grundkapitals den Betrag 
                von insgesamt EUR 10.777.732,00 
                oder, sollte dieser Betrag 
                niedriger sein, von insgesamt 
                10 % des zum Zeitpunkt der 
                Ausübung dieser Ermächtigung 
                zum Bezugsrechtsausschluss 
                bestehenden Grundkapitals, (der 
                ' _Höchstbetrag_ _') nicht 
                überschreitet und der 
                Ausgabebetrag der neuen Aktien 
                den Börsenpreis der bereits 
                börsennotierten Aktien der 
                Gesellschaft gleicher Gattung 
                und Ausstattung zum Zeitpunkt 
                der endgültigen Festlegung des 
                Ausgabebetrags nicht wesentlich 
                unterschreitet._ 
 
                Auf den Höchstbetrag ist 
                dasjenige Grundkapital 
                anzurechnen, das auf solche 
                Aktien entfällt, die zur 
                Bedienung von nach dem 11. 
                Februar 2019 entsprechend § 186 
                Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts 
                begebenen Wandel- und/oder 
                Optionsschuldverschreibungen, 
                Genussrechten und/oder 
                Gewinnschuldverschreibungen 
                (bzw. Kombinationen dieser 
                Instrumente) ausgegeben werden 
                oder auszugeben sind, oder die 
                nach dem 11. Februar 2019 
                entsprechend § 186 Absatz 3 
                Satz 4 AktG veräußert 
                werden. Eine Anrechnung 
                entfällt, soweit Ermächtigungen 
                zur Ausgabe von Wandel- 
                und/oder 
                Optionsschuldverschreibungen, 
                Genussrechten und/oder 
                Gewinnschuldverschreibungen 
                (bzw. Kombinationen dieser 
                Instrumente) gemäß § 221 
                Absatz 4 Satz 2, § 186 Absatz 3 
                Satz 4 AktG oder zur 
                Veräußerung von eigenen 
                Aktien gemäß § 71 Absatz 1 
                Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 
                AktG nach einer Ausübung 
                solcher Ermächtigungen, die zur 
                Anrechnung geführt haben, von 
                der Hauptversammlung erneut 
                erteilt werden. 
 
                _Der Vorstand ist ferner 
                ermächtigt, die weiteren 
                Einzelheiten der 
                Kapitalerhöhung und ihrer 
                Durchführung mit Zustimmung des 
                Aufsichtsrats festzulegen. Dazu 
                gehört auch, dass die 
                Gewinnbeteiligung der neuen 
                Aktien abweichend von § 60 Abs. 
                2 AktG festgelegt werden kann._ 
                Der Aufsichtsrat ist 
                ermächtigt, die Fassung der §§ 
                5 und/oder 6 der Satzung nach 
                vollständiger oder teilweiser 
                Durchführung der Erhöhung des 
                Grundkapitals entsprechend der 
                jeweiligen Ausnutzung des 
                Genehmigten Kapitals 2019/I 
                und, falls das Genehmigte 
                Kapital 2019/I bis zum 10. 
                Februar 2024 nicht oder nicht 
                vollständig ausgenutzt worden 
                sein sollte, nach Ablauf der 
                Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
   d) Für den Fall, dass das Genehmigte Kapital 
      2018/I bis zu dieser außerordentlichen 
      Hauptversammlung durch Beschlussfassung des 
      Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      erneut ausgenutzt worden sein sollte, wird der 
      Vorstand angewiesen, die unter lit. c) zu 
      beschließende Satzungsänderung erst und 
      nur dann zur Eintragung im Handelsregister der 
      Gesellschaft anzumelden, wenn die Durchführung 
      der entsprechenden Kapitalerhöhung unter 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I in 
      das Handelsregister der Gesellschaft 
      eingetragen worden ist. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über 
   den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 1 der 
   Tagesordnung gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 3 
   und Absatz 4 Satz 2 AktG* 
 
   Die Erteilung der Ermächtigung zur Erhöhung des 
   Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2019/I) soll der 
   Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die 
   Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und 
   flexibel erforderlich werdendes Eigenkapital 
   beschaffen zu können und Marktchancen insbesondere im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
   Immobilien und Immobilienportfolios nutzen zu können. 
   Dabei ist die Verfügbarkeit von 
   Finanzierungsinstrumenten (sei es in Form einer Bar- 
   oder Sachkapitalerhöhung) unabhängig vom Turnus der 
   jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von 
   besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem 
   entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht 
   im Voraus bestimmt werden kann. Zudem befindet sich 
   der Markt, in dem die Gesellschaft tätig ist, in 
   einer Konsolidierungsphase. Daraus können sich für 
   die Gesellschaft kurzfristig Gelegenheiten 
   insbesondere zum Erwerb von Immobilien oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -3-

Immobilienportfolios (auch über den Erwerb von 
   Immobiliengesellschaften oder Teilen davon) ergeben, 
   die einen Einsatz von Finanzierungsinstrumenten 
   erforderlich machen. Um nicht bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung warten zu müssen, 
   beabsichtigt die Gesellschaft, die bestehende 
   Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2018/I), die fast vollständig 
   ausgenutzt wurde, aufzuheben und zu erneuern. Etwaige 
   Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen 
   Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt 
   werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente 
   bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur 
   Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus 
   ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung 
   getragen und räumt Aktiengesellschaften die 
   Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet 
   und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das 
   Grundkapital ohne einen weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Der Nennbetrag 
   dieses sog. genehmigten Kapitals darf die Hälfte des 
   Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung 
   vorhanden ist, nicht übersteigen. 
 
   Vor dem Hintergrund, dass der Vorstand von der 
   bestehenden Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2018/I) 
   mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 und Zustimmung des 
   Aufsichtsrats vom selben Tag durch Ausgabe von 
   34.512.703 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Gebrauch 
   gemacht hat und das Grundkapital entsprechend um EUR 
   34.512.703,00 auf EUR 107.598.431,00 erhöht wurde, 
   schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung vor, das Genehmigte Kapital 2018/I 
   im verbleibenden Umfang aufzuheben und eine neue, an 
   das zwischenzeitlich im Wege dieser 
   Barkapitalerhöhung sowie der Ausübung von 
   Wandlungsrechten und der Ausnutzung bedingten 
   Kapitals erhöhte Grundkapital der Gesellschaft 
   angepasste, Ermächtigung zu erteilen. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
   Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre 
   im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer 
   Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren 
   Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige 
   Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. 
   Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen 
   Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug 
   angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines 
   oder mehrerer Kreditinstitute oder diesen nach § 186 
   Absatz 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen, 
   sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen 
   Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren 
   Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
   Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende 
   Regelung vor. 
 
   Die unter (i) vorgeschlagene Ermächtigung des 
   Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige 
   Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den 
   Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
   praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu 
   können. Aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   ist der mögliche Verwässerungseffekt in der Regel 
   gering. 
 
   Die unter (ii) vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen soll 
   es der Gesellschaft ermöglichen, das Bezugsrecht im 
   Zusammenhang mit Erwerbsvorgängen und 
   Unternehmenszusammenschlüssen auszuschließen. 
   Insbesondere soll der Erwerb von Immobilien oder 
   Immobilienportfolios (auch über den Erwerb von 
   Immobiliengesellschaften oder Teilen davon), 
   Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen, oder anderen 
   einlagefähigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
   auf den Erwerb von Vermögensgegenständen 
   einschließlich Forderungen gegen die 
   Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften gegen 
   Gewährung von Aktien kurzfristig ermöglicht werden. 
   Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die 
   Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber 
   attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung 
   insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile, 
   eines Unternehmens, von Immobilien oder 
   Immobilienportfolios die Verschaffung von Aktien der 
   erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
   Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die 
   Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital 
   unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   erhöhen. Zudem wird es der Gesellschaft durch die 
   vorgeschlagene Regelung ermöglicht, Immobilien oder 
   Immobilienportfolios (auch über den Erwerb von 
   Immobiliengesellschaften oder Teilen davon), 
   Unternehmen, Betriebe, Teile von Unternehmen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder andere 
   einlagefähige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf 
   den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
   einschließlich Forderungen gegen die 
   Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, zu 
   erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene 
   Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Bei 
   Einräumung eines Bezugsrechts wäre es nicht möglich, 
   die für die Gesellschaft und ihre Aktionäre 
   bestehenden Vorteile eines Erwerbs gegen Gewährung 
   von Aktien erreichen zu können. 
 
   Die unter (iii) vorgeschlagene Ermächtigung, Inhabern 
   bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder 
   deren unmittelbaren oder mittelbaren 
   Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch 
   begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
   auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
   Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder 
   Optionspflicht begründen, Bezugsrechte auf neue 
   Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
   Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts auf neue 
   Aktien bzw. nach der Pflichtwandlung bzw. 
   Pflichtoptionsausübung zustünde, dient dem Zweck, den 
   Options- bzw. Wandlungspreis derartiger begebener 
   Instrumente nicht entsprechend der so genannten 
   Verwässerungsschutzklausel der Options- bzw. 
   Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. 
   Vielmehr sollen auch den Inhabern derartiger 
   Instrumente mit Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue 
   Aktien bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflicht 
   Bezugsrechte in dem Umfang eingeräumt werden können, 
   wie sie ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechts bzw. nach der Pflichtwandlung bzw. 
   Pflichtoptionsausübung zustünden. Mit der 
   Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, im 
   Falle einer Geltung einer Verwässerungsschutzklausel 
   zugunsten der Inhaber derartiger von der Gesellschaft 
   begebener Instrumente unter sorgfältiger Abwägung der 
   Interessen zwischen beiden Varianten zu wählen. 
 
   Die unter (iv) vorgeschlagene Ermächtigung, bei 
   Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage das Bezugsrecht 
   der Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen 
   Teilbetrag des genehmigten Kapitals 
   auszuschließen, der EUR 10.777.732,00 bzw. - 
   sollte dieser Betrag niedriger sein - 10 % des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals nicht übersteigt, stützt sich auf die 
   Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG. Die 
   Begrenzung des Ermächtigungsbetrages für eine solche 
   Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals und das 
   Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
   den jeweiligen Börsenpreis der schon notierten Aktien 
   zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich 
   unterschreiten darf, stellen sicher, dass der 
   Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung 
   der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer 
   Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren 
   Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug 
   ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über 
   die Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft 
   führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer 
   größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen 
   Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die 
   Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell 
   und flexibel zu reagieren. Zwar gestattet § 186 
   Absatz 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
   (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der 
   Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in 
   diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
   Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu 
   stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der 
   Festlegung des Veräußerungspreises und so zu 
   nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann 
   die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts 
   wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
   günstige Marktverhältnisse reagieren. Die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt 
   damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. 
 
   Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -4-

und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen 
   Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere, 
   wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende 
   Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag 
   angerechnet werden, bis zu dem eine 
   Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aus 
   dem Genehmigten Kapital 2019/I erfolgen kann. So 
   sieht die Ermächtigung vor, dass eine 
   Veräußerung von Aktien, die die Gesellschaft 
   beispielsweise aufgrund der Ermächtigung der 
   Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
   erworben hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser 
   Aktien anzubieten, den Höchstbetrag ebenso reduziert, 
   wie eine zukünftige Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente), soweit das Bezugsrecht der 
   Aktionäre dabei ausgeschlossen wird. 
 
   Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder 
   entfallen, soweit nach einer Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) bzw. einer 
   Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 
   Absatz 1 Nr. 8 in entsprechender Anwendung von § 186 
   Absatz 3 Satz 4 AktG, die zu einer Anrechnung auf den 
   Höchstbetrag geführt hat, die Hauptversammlung eine 
   neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG beschließt bzw. die Hauptversammlung erneut 
   eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien mit der Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung 
   von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erteilt. Denn in 
   diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über 
   die Ermächtigung zu einem erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund 
   der Anrechnung auf den Höchstbetrag wieder entfallen 
   ist. Soweit erneut Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) unter erleichtertem 
   Bezugsrechtsausschluss ausgegeben bzw. erneut Aktien 
   unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss 
   veräußert werden können, soll die Ermächtigung 
   zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die 
   (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung mit anderen Worten 
   auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem 
   Genehmigten Kapital 2019/I bestehen, auf das die 
   Anrechnung erfolgt ist. Mit Inkrafttreten der neuen 
   Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   fällt nämlich die durch die Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit 
   zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Absatz 
   3 Satz 4 AktG bzw. die durch die Ausgabe eigener 
   Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der 
   Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
   2019/I weg. Da die Mehrheitsanforderungen an einen 
   solchen Beschluss mit denen eines Beschlusses über 
   die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem 
   genehmigten Kapital unter erleichtertem 
   Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG identisch sind, ist in der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
   Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
   Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
   (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 
   186 Absatz 3 Satz 4 AktG bzw. einer neuen 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend 
   § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG im Rahmen der 
   Veräußerung eigener Aktien zugleich auch eine 
   Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses 
   zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
   2019/I gemäß § 203 Absatz 2, § 186 Absatz 3 Satz 
   4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung 
   einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt 
   diese Regelung dazu, dass der Vorstand ohne erneute 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung während der 
   (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur vom 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß oder 
   entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG in dem darin 
   vorgesehen Volumen Gebrauch machen kann und im Falle 
   einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   der Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der 
   Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er von 
   den Erleichterungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang 
   mit Barkapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital 
   Gebrauch macht. Zu der entsprechenden 
   Anrechnungsbestimmung im Rahmen der Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG siehe auch den Bericht des Vorstands zu 
   Tagesordnungspunkt 2. 
 
   Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen vier 
   Fällen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und 
   im Interesse der Gesellschaft geboten. 
 
   Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
   er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht. Falls sich z. 
   B. Möglichkeiten zum Erwerb von Immobilien oder 
   Immobilienportfolios (auch über den Erwerb von 
   Immobiliengesellschaften oder Teilen davon), 
   Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder anderen 
   einlagefähigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
   auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
   einschließlich Forderungen gegen die 
   Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, 
   konkretisieren, wird der Vorstand daher dabei auch 
   sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu 
   übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine 
   Kapitalerhöhung oder durch eigene Aktien beschafft 
   werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der 
   Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb 
   gegen Ausgabe oder Übertragung von Aktien der 
   Gesellschaft in ihrem wohlverstandenen Interesse 
   liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche 
   Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur 
   dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche 
   gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über 
   die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung 
   berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals folgt. 
2. Beschlussfassung über die Aufhebung einer 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und über eine neue Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts 
 
   Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Juni 2018 
   unter Tagesordnungspunkt 8 wurde der Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
   26. Juni 2023 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
   oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
   im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 125.000.000,00 zu 
   begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
   auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
   Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 25.000.000,00 
   nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der 
   Schuldverschreibungen zu gewähren. Von dieser 
   Ermächtigung ist noch kein Gebrauch gemacht worden. 
   Die Ermächtigung vom 27. Juni 2018 soll, soweit sie 
   auch bis zur außerordentlichen Hauptversammlung 
   am 11. Februar 2019 nicht mehr durch Beschlussfassung 
   des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ausgenutzt worden ist, aufgehoben und eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Inhaber und/oder 
   auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) soll beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der Ermächtigung vom 27. Juni 
      2018 
 
      Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -5-

27. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 
      erteilte Ermächtigung des Vorstands zur 
      Ausgabe von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts wird, soweit 
      sie bis zu dieser außerordentlichen 
      Hauptversammlung nicht bereits durch 
      Beschlussfassung des Vorstands mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt 
      worden ist, aufgehoben. 
   b) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. 
      Februar 2024 einmalig oder mehrmals, auch 
      gleichzeitig in verschiedenen Tranchen, 
      nachrangige oder nicht nachrangige auf den 
      Inhaber oder auf den Namen lautende 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
      und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      (zusammen '*Schuldverschreibungen*') mit 
      oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      325.000.000,00 zu begeben und den Inhabern 
      bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
      Wandlungs- bzw. Optionsrechte und 
      Wandlungs- bzw. Optionspflichten auf 
      insgesamt bis zu 53.328.662 auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
      53.328.662,00 nach näherer Maßgabe 
      der Anleihebedingungen der 
      Schuldverschreibungen zu gewähren bzw. 
      aufzuerlegen. 
 
      Die Schuldverschreibungen können in Euro 
      oder - im entsprechenden Gegenwert - in 
      einer anderen gesetzlichen Währung, 
      beispielsweise eines OECD-Landes, begeben 
      werden. Sie können auch durch eine 
      unmittelbare oder mittelbare 
      Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
      ausgegeben werden; in einem solchen Fall 
      wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie 
      für die Schuldverschreibungen zu 
      übernehmen und den Inhabern Wandlungs- 
      bzw. Optionsrechte oder -pflichten auf 
      neue auf den Inhaber lautende Stückaktien 
      der Gesellschaft zu gewähren bzw. 
      aufzuerlegen. Die Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen kann gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlage erfolgen, 
      insbesondere auch gegen Sacheinlage zum 
      Zwecke des Erwerbs von Immobilien oder 
      Immobilienportfolios (auch über den Erwerb 
      von Immobiliengesellschaften oder Teilen 
      davon), Unternehmen, Betrieben, Teilen von 
      Unternehmen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen, oder anderen einlagefähigen 
      Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
      den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder ihre 
      Konzerngesellschaften, erfolgen, sofern 
      dies im Interesse der Gesellschaft liegt 
      und der Wert der Sacheinlage in einem 
      angemessenen Verhältnis zum Wert der 
      Schuldverschreibung steht, wobei der nach 
      anerkannten finanzmathematischen Methoden 
      ermittelte theoretische Marktwert 
      maßgeblich ist. 
 
      Die einzelnen Emissionen können in 
      Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
      werden. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
      Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
      Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
      berechtigen bzw. verpflichten, nach 
      Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Optionsbedingungen auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft zu beziehen. Die 
      Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
      der Optionspreis ganz oder teilweise auch 
      durch Übertragung von 
      Teilschuldverschreibungen und 
      gegebenenfalls eine Zuzahlung erfüllt 
      werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt 
      sich aus der Division des Nennbetrages 
      einer Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Optionspreis für eine auf 
      den Inhaber lautende Stückaktie der 
      Gesellschaft. Soweit sich Bruchteile von 
      Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
      dass diese Bruchteile nach Maßgabe 
      der Optionsbedingungen, gegebenenfalls 
      gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
      aufaddiert werden können oder in Geld 
      ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag 
      am Grundkapital der je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf 
      den Inhaber lautenden Stückaktien der 
      Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
      Teilschuldverschreibung nicht 
      überschreiten. Entsprechendes gilt, wenn 
      Optionsscheine einem Genussrecht oder 
      einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt 
      werden. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
      Inhaber der Teilschuldverschreibungen das 
      Recht bzw. übernehmen die Pflicht, diese 
      nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Anleihebedingungen in auf 
      den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft umzutauschen. Das 
      Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
      Division des Nennbetrags einer 
      Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine auf 
      den Inhaber lautende Stückaktie der 
      Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl 
      auf- oder abgerundet werden; ferner können 
      eine Zuzahlung oder die Zusammenlegung 
      oder ein Ausgleich für nicht 
      wandlungsfähige Spitzen festgesetzt 
      werden. Das Umtauschverhältnis kann sich 
      auch durch Division des unter dem 
      Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer 
      Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine neue 
      auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
      Gesellschaft ergeben. Der Wandlungspreis 
      und das Umtauschverhältnis können in den 
      Wandelanleihebedingungen auch variabel, 
      insbesondere in Abhängigkeit von der 
      Entwicklung des Aktienkurses innerhalb 
      einer bestimmten Bandbreite während der 
      Laufzeit festgesetzt werden. Etwaige 
      rechnerische Bruchteile von Aktien werden 
      in Geld ausgeglichen. Der anteilige Betrag 
      am Grundkapital der bei Wandlung 
      auszugebenden auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien darf den Nennbetrag der 
      Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
      Die Anleihebedingungen können auch eine 
      Wandlungs- bzw. Optionspflicht zum Ende 
      der Laufzeit oder zu einem früheren 
      Zeitpunkt oder zu einem bestimmten 
      Ereignis (jeweils '*Endfälligkeit*') 
      begründen oder das Recht der Gesellschaft 
      vorsehen, bei Endfälligkeit den Gläubigern 
      der Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen ganz oder 
      teilweise an Stelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrages Aktien der 
      Gesellschaft oder einer anderen 
      börsennotierten Gesellschaft nach 
      Maßgabe des Umtauschverhältnisses zu 
      gewähren. Auch in diesem Fall darf der 
      anteilige Betrag am Grundkapital der bei 
      Wandlung auszugebenden auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien den Nennbetrag der 
      Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
      Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, 
      wenn das Wandlungsrecht bzw. die 
      Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht 
      oder eine Gewinnschuldverschreibung 
      beziehen. 
 
      Die Wandlungs- und Optionsrechte sowie 
      etwaige Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
      können aus einem bestehenden oder in 
      dieser oder künftigen Hauptversammlungen 
      zu beschließenden bedingten Kapital 
      sowie aus bestehendem oder künftig zu 
      beschließenden genehmigtem Kapital 
      bedient werden. Die Anleihebedingungen 
      können zudem jeweils festlegen, dass im 
      Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung 
      eigene Aktien der Gesellschaft gewährt 
      werden können bzw. ein Wandlungs- und 
      Optionsrecht und/oder eine Wandlungs- bzw. 
      Optionspflicht durch Lieferung solcher 
      Aktien erfüllt werden kann. Ferner kann 
      vorgesehen werden, dass die Gesellschaft 
      den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten 
      nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien 
      der Gesellschaft gewährt, sondern den 
      Gegenwert in Geld zahlt. 
 
      Im Fall der Begebung von 
      Schuldverschreibungen, die ein Options- 
      oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
      Wandlungs- bzw. Optionspflicht bestimmen, 
      muss der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
      oder Optionspreis - auch bei einem 
      variablen Umtauschverhältnis oder 
      Wandlungspreis - entweder: 
 
      - mindestens 80 % des 
        Durchschnittskurses der Aktie der 
        Gesellschaft an zehn Börsentagen vor 
        dem Tag der Beschlussfassung durch den 
        Vorstand über die Begebung der 
        Schuldverschreibungen betragen 
 
        oder 
      - mindestens 80 % des 
        Durchschnittskurses der Aktie der 
        Gesellschaft während der Tage, an 
        denen Bezugsrechte auf die 
        Schuldverschreibungen an der Börse 
        gehandelt werden, mit Ausnahme der 
        Tage der Bezugsfrist, die erforderlich 
        sind, damit der Wandlungs- oder 
        Optionspreis gemäß § 186 Absatz 2 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -6-

AktG fristgerecht bekannt gemacht 
        werden kann, entsprechen. 
 
      § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
      unberührt. 
 
      Im Fall der Begebung von 
      Schuldverschreibungen, die eine Wandlung- 
      bzw. Optionspflicht bestimmen, kann der 
      Wandlungspreis nach näherer Maßgabe 
      der Anleihebedingungen auch mindestens 80 
      % des Durchschnittskurses der Aktie der 
      Gesellschaft während der letzten zehn 
      Börsentage vor oder nach der Endfälligkeit 
      entsprechen. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 
      AktG bleiben unberührt. 
 
      'Durchschnittskurs' ist dabei jeweils der 
      volumengewichtete Durchschnittswert der 
      Kurse der Aktie der Gesellschaft in der 
      Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse. 
 
      Der Options- und Wandlungspreis kann 
      unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG und des 
      § 199 AktG aufgrund einer 
      Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
      Bestimmung der Bedingungen dann 
      ermäßigt werden, wenn die 
      Gesellschaft während der Options- oder 
      Wandlungsfrist durch (i) eine 
      Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
      das Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
      Einräumung eines ausschließlichen 
      Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
      Grundkapital erhöht oder eigene Aktien 
      veräußert oder (iii) unter Einräumung 
      eines ausschließlichen Bezugsrechts 
      an ihre Aktionäre weitere 
      Schuldverschreibungen mit Options- oder 
      Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, 
      gewährt oder garantiert und in den Fällen 
      (ii) und (iii) den Inhabern schon 
      bestehender Options- und Wandlungsrechte 
      oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht 
      eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
      Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
      oder nach Erfüllung der Options- oder 
      Wandlungspflicht zustehen würde. Die 
      Bedingungen können darüber hinaus für den 
      Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer 
      Maßnahmen oder Ereignisse, die mit 
      einer wirtschaftlichen Verwässerung des 
      Wertes der Options- oder Wandlungsrechte 
      oder -pflichten verbunden sind (z. B. 
      Dividenden, umwandlungsrechtliche 
      Maßnahmen, Kontrollerlangungen durch 
      Dritte), eine Anpassung der Options- oder 
      Wandlungsrechte oder Options- oder 
      Wandlungspflichten vorsehen. 
 
      Statt einer Anpassung des Options- bzw. 
      Wandlungspreises kann nach näherer 
      Bestimmung der Bedingungen der Options- 
      bzw. Wandelschuldverschreibungen auch die 
      Zahlung eines entsprechenden Betrages in 
      Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung 
      des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei 
      der Erfüllung der Options- bzw. 
      Wandlungspflicht vorgesehen werden. 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
      zu. Die Schuldverschreibungen können auch 
      von einem oder mehreren Kreditinstituten 
      oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 
      AktG gleichgestellten Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Soweit Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
      Wandlungs- und/oder Optionspflicht gegen 
      Barleistung ausgegeben werden sollen, wird 
      der Vorstand jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
      und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- 
      und/oder Optionspflicht in entsprechender 
      Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      auszugeben, sofern der Vorstand nach 
      pflichtgemäßer Prüfung zu der 
      Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
      den nach anerkannten finanzmathematischen 
      Methoden ermittelten theoretischen 
      Marktwert der Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
      Wandlungspflicht nicht wesentlich 
      unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, 
      als auf die zur Bedienung der Wandlungs- 
      und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der 
      Wandlungs- und Optionspflicht ausgegebenen 
      bzw. auszugebenden Aktien insgesamt ein 
      anteiliger Betrag des Grundkapitals von 
      nicht mehr als EUR 10.777.732,00 oder, 
      sollte dieser Betrag niedriger sein, von 
      insgesamt nicht mehr als 10 % des 
      Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung 
      der Ermächtigung (der '*Höchstbetrag*') 
      entfällt. 
 
      Auf diesen Höchstbetrag für einen 
      Bezugsrechtsausschluss ist das 
      Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien 
      entfällt, die seit dem 11. Februar 2019 in 
      direkter oder sinngemäßer Anwendung 
      von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      oder veräußert werden, insbesondere 
      die unter Ausnutzung genehmigten Kapitals 
      ausgegeben werden, soweit bei Ausnutzung 
      des genehmigten Kapitals das Bezugsrecht 
      der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 
      Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, oder die 
      die Gesellschaft auf der Grundlage einer 
      Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 
      8 AktG erworben hat und an Dritte gegen 
      Barzahlung ohne Einräumung eines 
      Bezugsrechts der Aktionäre veräußert. 
      Eine Anrechnung entfällt, soweit 
      Ermächtigungen zum erleichterten 
      Bezugsrechtsausschluss, insbesondere zur 
      Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
      Kapital gemäß § 203 Absatz 2, § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG bzw. zur 
      Veräußerung von eigenen Aktien 
      gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG, nach einer Ausübung 
      solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung 
      geführt haben, von der Hauptversammlung 
      erneut erteilt werden. 
 
      Soweit Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen ohne 
      Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
      Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
      werden, wird der Vorstand ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats insgesamt 
      auszuschließen, wenn diese 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen 
      obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. 
      keine Mitgliedschaftsrechte in der 
      Gesellschaft begründen, keine Beteiligung 
      am Liquidationserlös gewähren und die Höhe 
      der Verzinsung nicht auf Grundlage der 
      Höhe des Jahresüberschusses, des 
      Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet 
      wird. Außerdem müssen in diesem Fall 
      die Verzinsung und der Ausgabepreis der 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen nach 
      pflichtgemäßer Prüfung des Vorstands 
      den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
      Marktkonditionen entsprechen. 
 
      Der Vorstand wird weiter ermächtigt, (i) 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge 
      auszuschließen und (ii) das 
      Bezugsrecht mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats auszuschließen, soweit 
      es erforderlich ist, um den Inhabern von 
      Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit 
      Wandlungs- oder Optionspflichten 
      ausgestatteten Schuldverschreibungen ein 
      Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu 
      können, wie es ihnen nach Ausübung des 
      Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei 
      Erfüllung der Wandlungs- oder 
      Optionspflicht zustehen würde. 
 
      Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      Schuldverschreibungen auszuschließen, 
      soweit die Ausgabe der 
      Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage 
      erfolgt, insbesondere auch zum Zwecke des 
      Erwerbs von Immobilien oder 
      Immobilienportfolios (auch über den Erwerb 
      von Immobiliengesellschaften oder Teilen 
      davon), Unternehmen, Betrieben, Teilen von 
      Unternehmen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen, oder anderen einlagefähigen 
      Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
      den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder ihre 
      Konzerngesellschaften. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
      Beachtung der in dieser Ermächtigung 
      festgelegten Grundsätze die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Schuldverschreibungen und deren 
      Bedingungen festzusetzen bzw. diese im 
      Einvernehmen mit den Organen der 
      begebenden unmittelbaren oder mittelbaren 
      Beteiligungsgesellschaften festzulegen. 
      Dies betrifft insbesondere den Zinssatz, 
      die Art der Verzinsung, den Wandlungs- 
      oder Optionspreis, die Laufzeit und die 
      Stückelung, den Wandlungs- bzw. 
      Optionszeitraum, die Festlegung einer 
      baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die 
      Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung 
      statt Lieferung von auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien und die Lieferung 
      existierender statt Ausgabe neuer auf den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -7-

Inhaber lautender Stückaktien. 
 
      *Bericht des Vorstands an die 
      Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 2 
      über den Ausschluss des Bezugsrechts 
      gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG in 
      Verbindung mit § 186 Absatz 3 und Absatz 4 
      Satz 2 AktG:* 
 
      Der Beschlussvorschlag sieht vor, den 
      Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum 10. Februar 2024 
      einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig 
      in verschiedenen Tranchen, nachrangige 
      oder nicht nachrangige auf den Inhaber 
      oder auf den Namen lautende Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechte und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      (zusammen '*Schuldverschreibungen*') mit 
      oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      325.000.000,00 zu begeben und den Inhabern 
      bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
      Wandlungs- bzw. Optionsrechte und 
      Wandlungs- bzw. Optionspflichten auf 
      insgesamt bis zu 53.328.662 auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
      53.328.662,00 nach näherer Maßgabe 
      der Anleihebedingungen der 
      Schuldverschreibungen zu gewähren bzw. 
      aufzuerlegen. Die Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen soll in bestimmten 
      Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      erfolgen können. Der Vorstand erstattet 
      daher folgenden Bericht über die Gründe 
      für den Ausschluss des Bezugsrechts: 
 
      Die Erteilung dieser Ermächtigung soll der 
      Verwaltung die Möglichkeit geben, im 
      Bedarfsfall rasch und flexibel 
      Finanzierungsinstrumente in dem 
      vorgesehenen Volumen nutzen zu können. 
      Dabei ist die Verfügbarkeit von 
      Finanzierungsinstrumenten in dem 
      entsprechenden Volumen unabhängig vom 
      Turnus der jährlichen ordentlichen 
      Hauptversammlungen von besonderer 
      Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem 
      entsprechende Mittel beschafft werden 
      müssen, nicht im Voraus bestimmt werden 
      kann. Zudem befindet sich der Markt, in 
      dem die Gesellschaft tätig ist, in einer 
      Konsolidierungsphase. Daraus können sich 
      für die Gesellschaft kurzfristig 
      Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von 
      Immobilien oder Immobilienportfolios (auch 
      über den Erwerb von 
      Immobiliengesellschaften oder Teilen 
      davon), Unternehmen, Betrieben, Teilen von 
      Unternehmen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen, oder anderen einlagefähigen 
      Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
      den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder ihre 
      Konzerngesellschaften ergeben, die einen 
      Einsatz von Finanzierungsinstrumenten 
      erforderlich machen. Um nicht bis zur 
      nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
      warten zu müssen, beabsichtigt die 
      Gesellschaft, die bestehende Ermächtigung 
      zur Ausgabe von auf den Inhaber und/oder 
      auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) vorab 
      aufzuheben und zu erneuern. 
 
      Die Begebung von Schuldverschreibungen im 
      vorbezeichneten Sinne bietet für die 
      Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen 
      Möglichkeiten der Fremd- und 
      Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je 
      nach Marktlage attraktive 
      Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt 
      zu nutzen. Insbesondere die Ermächtigung 
      zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. 
      gewinnorientierter Instrumente wie 
      Genussrechte und 
      Gewinnschuldverschreibungen bietet die 
      Möglichkeit, die Finanzausstattung der 
      Gesellschaft durch Ausgabe sog. hybrider 
      Finanzierungsinstrumente zu stärken und 
      hierdurch die Voraussetzungen für die 
      künftige geschäftliche Entwicklung 
      sicherzustellen. Aus den vorgenannten 
      Gründen wird der Hauptversammlung die 
      Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe 
      von Schuldverschreibungen vorgeschlagen. 
 
      Die Emission von Schuldverschreibungen 
      ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, 
      das je nach Ausgestaltung der 
      Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke 
      als auch für bilanzielle Zwecke als 
      Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich 
      eingestuft werden kann. Die erzielten 
      Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die 
      Eigenkapitalanrechnung kommen der 
      Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die 
      ferner vorgesehenen Möglichkeiten, neben 
      der Einräumung von Wandel- und/oder 
      Optionsrechten auch Wandlungs- und/oder 
      Optionspflichten zu begründen bzw. der 
      Kombination von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen, erweitern den 
      Spielraum für die Ausgestaltung dieser 
      Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung 
      ermöglicht der Gesellschaft zudem, die 
      Schuldverschreibungen selbst oder über 
      ihre unmittelbaren oder mittelbaren 
      Beteiligungsgesellschaften zu platzieren. 
      Schuldverschreibungen können außer in 
      Euro auch in anderen Währungen, 
      beispielsweise der gesetzlichen Währung 
      eines OECD-Landes, mit und ohne 
      Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. 
 
      Bei Schuldverschreibungen, die ein 
      Wandlungs- bzw. Optionsrecht gewähren, 
      können die Bedingungen der 
      Schuldverschreibungen zur Erhöhung der 
      Flexibilität vorsehen, dass die 
      Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten 
      bzw. Optionsberechtigten nicht auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft gewährt, sondern den 
      Gegenwert in Geld zahlt. 
 
      Der Gesetzgeber hat mit dem weitgehend im 
      September 2009 in Kraft getretenen Gesetz 
      zur Umsetzung der 
      Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) 
      klargestellt, dass es bei einer bedingten 
      Kapitalerhöhung zur Unterlegung von 
      Wandelschuldverschreibungen und ähnlichen 
      Instrumenten genügt, wenn im 
      Ermächtigungsbeschluss zur Begebung der 
      entsprechenden Instrumente ein 
      Mindestausgabebetrag oder dessen 
      Berechnungsgrundlagen für die bei Wandlung 
      bzw. Optionsausübung auszugebenden Aktien 
      festgelegt werden. Die Ermächtigung sieht 
      daher vor, dass der Wandlungs- bzw. 
      Optionspreis jeweils mindestens 80 % des 
      in der Ermächtigung im Einzelnen 
      definierten Durchschnittskurses der Aktie 
      der Gesellschaft betragen muss. Da der 
      Wandlungs- bzw. Optionspreis auf der 
      Grundlage des ARUG als Mindestpreis 
      ausgestaltet werden kann, besteht die 
      Möglichkeit, den Wandlungspreis und das 
      Umtauschverhältnis in den 
      Wandelanleihebedingungen auch variabel, 
      insbesondere in Abhängigkeit des 
      Aktienkurses während der Laufzeit 
      festzusetzen. 
 
      Die Wandlungs- bzw. Optionsrechte können, 
      soweit eine Anpassung nicht ohnehin 
      bereits durch Gesetz zwingend geregelt 
      ist, unbeschadet § 9 Absatz 1 AktG und § 
      199 AktG wertwahrend angepasst werden, 
      sofern während der Laufzeit der 
      Schuldverschreibung Verwässerungen des 
      wirtschaftlichen Werts der bestehenden 
      Wandlungs- oder Optionsrechte (z. B. durch 
      eine Kapitalerhöhung) eintreten und dafür 
      keine Bezugsrechte als Kompensation 
      eingeräumt werden. 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen 
      dieser Art zu gewähren. Um die Abwicklung 
      zu erleichtern, soll von der Möglichkeit 
      Gebrauch gemacht werden können, die 
      Schuldverschreibungen an ein oder mehrere 
      Kreditinstitute oder diesen nach § 186 
      Absatz 5 Satz 1 AktG gleichgestellte 
      Unternehmen mit der Verpflichtung 
      auszugeben, den Aktionären die 
      Schuldverschreibungen entsprechend ihrem 
      Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). 
 
      Unter den nachfolgend genannten 
      Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss 
      des Bezugsrechts möglich sein: 
 
      Soweit Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
      werden sollen, soll der Vorstand 
      ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 
      3 Satz 4 AktG insoweit 
      auszuschließen. Die dort geregelte 
      Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 
      % des Grundkapitals der Gesellschaft ist 
      nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das 
      Volumen des Kapitals, das in diesem Fall 
      höchstens zur Sicherung der Optionsrechte 
      oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur 
      Verfügung gestellt werden soll, darf einen 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      EUR 10.777.732,00 oder, sollte dieser 
      Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % 
      des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung, (der 
      '*Höchstbetrag*') nicht überschreiten. 
      Durch eine solche Vorgabe im 
      Ermächtigungsbeschluss ist zugleich 
      sichergestellt, dass auch im Falle einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -8-

Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht 
      überschritten wird, da nach der 
      Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
      ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht 
      überschritten werden darf, und zwar weder 
      im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung noch - falls dieser 
      Betrag niedriger wird, im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
      Diese Höchstgrenze für den vereinfachten 
      Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um 
      das Grundkapital, das auf Aktien entfällt, 
      die ab dem 11. Februar 2019 unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
      oder entsprechender Anwendung des § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
      veräußert werden. Durch diese 
      Anrechnungen wird sichergestellt, dass - 
      vorbehaltlich einer erneuten 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung - 
      keine Schuldverschreibungen ausgegeben 
      werden, wenn dies dazu führen würde, dass 
      insgesamt für mehr als 10 % des 
      Grundkapitals das Bezugsrecht der 
      Aktionäre in direkter oder entsprechender 
      Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      ohne besonderen sachlichen Grund 
      ausgeschlossen wird. Diese weitergehende 
      Beschränkung liegt im Interesse der 
      Aktionäre, die bei Kapitalmaßnahmen 
      ihre Beteiligungsquote möglichst 
      aufrechterhalten wollen. 
 
      Für den Fall eines solchen 
      Bezugsrechtsausschlusses ergibt sich aus 
      der sinngemäßen Geltung von § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG das Erfordernis einer 
      Festlegung des Ausgabepreises der 
      Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
      unter dem Marktwert. Damit wird dem 
      Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich 
      einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes 
      Rechnung getragen. Aufgrund der in der 
      Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des 
      Ausgabepreises der Schuldverschreibungen 
      nicht wesentlich unter dem rechnerischen 
      Marktwert, würde der Wert eines 
      Bezugsrechts praktisch auf null sinken. Um 
      diese Anforderung für die Begebung von 
      Schuldverschreibungen sicherzustellen, 
      darf der Ausgabepreis den nach anerkannten 
      finanzmathematischen Methoden ermittelten 
      theoretischen Marktwert der 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrecht nicht wesentlich 
      unterschreiten. Dann nämlich ist der 
      Schutz der Aktionäre vor einer 
      Verwässerung ihres Anteilsbesitzes 
      gewährleistet und den Aktionären entsteht 
      kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
      Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die 
      ihren Anteil am Grundkapital der 
      Gesellschaft aufrechterhalten möchten, 
      können dies durch einen Zukauf von Aktien 
      über die Börse zu annähernd gleichen 
      Konditionen erreichen. 
 
      Allerdings ist die in der Ermächtigung 
      vorgesehene Anrechnung anderweitiger 
      Bezugsrechtsausschlüsse in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 
      3 Satz 4 AktG dann nicht mehr 
      gerechtfertigt, wenn die Hauptversammlung 
      erneut über die Ermächtigung, die zur 
      Anrechnung führte, Beschluss fasst. Denn 
      durch diese erneute Beschlussfassung 
      entfällt der Grund für die Anrechnung. Der 
      Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 2 
      der Hauptversammlung vom 11. Februar 2019 
      sieht daher vor, dass eine erfolgte 
      Anrechnung wieder entfällt, soweit nach 
      Ausgabe von Aktien gemäß §§ 203 
      Absatz 2, 183 Absatz 3 Satz 4 AktG die 
      Hauptversammlung eine erneute Ermächtigung 
      zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 
      Absatz 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder 
      nach einer Veräußerung von eigenen 
      Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG die Hauptversammlung 
      eine neue Ermächtigung zur 
      Veräußerung von eigenen Aktien 
      gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG beschließt. 
      Soweit erneut neue Aktien aus genehmigtem 
      Kapital unter erleichtertem 
      Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder 
      erneut eigene Aktien unter erleichtertem 
      Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
      werden können, soll die Ermächtigung zum 
      erleichterten Bezugsrechtsausschluss auch 
      wieder für die Ermächtigung zur Begebung 
      von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen 
      Ermächtigung zum erleichterten 
      Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die 
      durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur 
      Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
      Kapital oder zur Veräußerung eigener 
      Aktien entstandene Sperre hinsichtlich der 
      Ausgabe von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) weg. Da 
      die Mehrheitsanforderungen an einen 
      solchen Beschluss mit denen eines 
      Beschlusses über die Schaffung einer 
      Ermächtigung zur Begebung von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) mit der 
      Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
      entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      identisch sind, ist in der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
      die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 
      Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
      Kapital mit der Möglichkeit zum 
      Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 
      Absatz 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder 
      einer neuen Ermächtigung zur 
      Veräußerung eigener Aktien nach § 71 
      Absatz 1 Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      zugleich auch eine Bestätigung 
      hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses 
      über die Begebung von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2, § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle 
      einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung 
      zum Bezugsrechtsausschluss in direkter 
      oder entsprechender Anwendung von § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt die 
      Anrechnung erneut. 
 
      Im Ergebnis führt diese Regelung damit 
      dazu, dass der Vorstand ohne erneute 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      während der (Rest-)Laufzeit der 
      Ermächtigung insgesamt nur vom 
      erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
      gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 
      3 Satz 4 AktG in dem darin vorgesehen 
      Volumen Gebrauch machen kann und im Falle 
      einer erneuten Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung der Vorstand während der 
      (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder 
      frei in der Wahl ist, ob er von den 
      Erleichterungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 
      AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im 
      Zusammenhang mit der Begebung von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) gegen 
      Barzahlung, der Ausgabe neuer Aktien aus 
      genehmigtem Kapital gegen Bareinlage oder 
      der Veräußerung eigener Aktien gegen 
      Barzahlung Gebrauch macht. Zu der 
      entsprechenden Anrechnungsbestimmung im 
      Rahmen der Ermächtigung zur Ausgabe von 
      neuen Aktien aus genehmigtem Kapital mit 
      der Möglichkeit zum erleichterten 
      Bezugsrechtsausschuss gemäß oder 
      entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      siehe auch den Bericht des Vorstands zu 
      Tagesordnungspunkt 1. 
 
      Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit 
      der gesetzlichen Regelung dem 
      Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick 
      auf einen Verwässerungsschutz ihres 
      Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
 
      Soweit Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen ohne 
      Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
      Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
      werden sollen, ist der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre insgesamt auszuschließen, 
      wenn diese Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen 
      obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. 
      keine Mitgliedschaftsrechte in der 
      Gesellschaft begründen, keine Beteiligung 
      am Liquidationserlös gewähren und die Höhe 
      der Verzinsung nicht auf Grundlage der 
      Höhe des Jahresüberschusses, des 
      Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet 
      wird. Zudem ist erforderlich, dass die 
      Verzinsung und der Ausgabepreis der 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen nach 
      pflichtgemäßer Prüfung des Vorstands 
      den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
      Marktkonditionen entsprechen. Wenn die 
      genannten Voraussetzungen erfüllt sind, 
      resultieren aus dem Ausschluss des 
      Bezugsrechts keine Nachteile für die 
      Aktionäre, da die Genussrechte bzw. 
      Gewinnschuldverschreibungen keine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -9-

Mitgliedschaftsrechte begründen und auch 
      keinen Anteil am Liquidationserlös oder am 
      Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar 
      kann vorgesehen werden, dass die 
      Verzinsung vom Vorliegen eines 
      Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns 
      oder einer Dividende abhängt. Hingegen 
      wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein 
      höherer Jahresüberschuss, ein höherer 
      Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu 
      einer höheren Verzinsung führen würde. 
      Mithin werden durch die Ausgabe der 
      Genussrechte bzw. 
      Gewinnschuldverschreibungen also weder das 
      Stimmrecht noch die Beteiligung der 
      Aktionäre an der Gesellschaft und deren 
      Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem 
      ergibt sich infolge der marktgerechten 
      Ausgabebedingungen, die für diesen Fall 
      des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich 
      vorgeschrieben sind, kein nennenswerter 
      Bezugsrechtswert. 
 
      Durch beide der vorstehenden Möglichkeiten 
      des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält 
      die Gesellschaft die Flexibilität, 
      günstige Kapitalmarktsituationen 
      kurzfristig wahrzunehmen und die 
      Gesellschaft wird in die Lage versetzt, 
      ein niedriges Zinsniveau bzw. eine 
      günstige Nachfragesituation flexibel und 
      kurzfristig für eine Emission zu nutzen. 
      Maßgeblich hierfür ist, dass im 
      Gegensatz zu einer Emission von 
      Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der 
      Ausgabepreis erst unmittelbar vor der 
      Platzierung festgesetzt werden kann, 
      wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko 
      für den Zeitraum einer Bezugsfrist 
      vermieden und der Emissionserlös im 
      Interesse aller Aktionäre maximiert werden 
      kann. Sonst wäre, um die Attraktivität der 
      Konditionen und damit die Erfolgschancen 
      der jeweiligen Emission sicherzustellen, 
      ein nicht unerheblicher Abschlag etwa auf 
      die Verzinsung oder den Ausgabepreis der 
      Schuldverschreibung notwendig. Zudem 
      ergeben sich durch Wegfall der mit dem 
      Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit sowohl 
      im Hinblick auf die Kosten der 
      Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf 
      das Platzierungsrisiko weitere Vorteile. 
      Mit einer bezugsrechtlosen Platzierung 
      kann die ansonsten erforderliche 
      Sicherheitsmarge ebenso wie das 
      Platzierungsrisiko reduziert und die 
      Mittelaufnahme zugunsten der Gesellschaft 
      und ihrer Aktionäre in entsprechender Höhe 
      verbilligt werden. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
      auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können 
      sich aus dem Betrag des jeweiligen 
      Emissionsvolumens und der Notwendigkeit 
      zur Darstellung eines praktikablen 
      Bezugsverhältnisses ergeben. Ein 
      Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in 
      diesen Fällen die Abwicklung der Emission. 
      Zudem ist der mögliche Verwässerungseffekt 
      aufgrund der Beschränkung auf 
      Spitzenbeträge in der Regel gering. Die 
      vom Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
      entweder durch Verkauf über die Börse oder 
      in sonstiger Weise bestmöglich für die 
      Gesellschaft verwertet. 
 
      Weiterhin soll der Vorstand die 
      Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen, um den 
      Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- 
      und/oder Optionsrechten oder auch von mit 
      Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
      ausgestatteten Schuldverschreibungen ein 
      Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie 
      es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechte oder nach Erfüllung der 
      Wandlungs- bzw. Optionspflichten zustehen 
      würde. Die Options- und 
      Wandlungsbedingungen enthalten in der 
      Regel Klauseln, die dem Schutz der Inhaber 
      bzw. Gläubiger von Options- oder 
      Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. 
      So lassen sich diese 
      Finanzierungsinstrumente am Markt besser 
      platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern 
      bereits bestehender Options- oder 
      Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit zu 
      verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung 
      der Ermächtigung der Options- bzw. 
      Wandlungspreis für die Inhaber bereits 
      bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
      ermäßigt werden muss. Dies 
      gewährleistet einen höheren Ausgabekurs 
      der bei Ausübung der Option oder bei 
      Wandlung auszugebenden auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien und ist damit im 
      Interesse der Aktionäre. Da die 
      Platzierung der Emission dadurch 
      erleichtert wird, dient der 
      Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der 
      Aktionäre an einer optimalen 
      Finanzstruktur ihrer Gesellschaft. 
 
      Schließlich soll das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auf die Schuldverschreibungen 
      durch den Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ausgeschlossen werden 
      können, wenn die Ausgabe der 
      Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage 
      erfolgt, insbesondere (aber nicht 
      ausschließlich) zum Zwecke des 
      Erwerbs von Immobilien oder 
      Immobilienportfolios (auch über den Erwerb 
      von Immobiliengesellschaften oder Teilen 
      davon), Unternehmen, Betrieben, Teilen von 
      Unternehmen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen, oder anderen einlagefähigen 
      Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
      den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder ihre 
      Konzerngesellschaften, und dies im 
      Interesse der Gesellschaft liegt. 
      Voraussetzung ist, dass der Wert der 
      Sachleistung in einem angemessenen 
      Verhältnis zum Wert der 
      Schuldverschreibungen steht. Im Fall von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen ist der nach 
      anerkannten Methoden ermittelte 
      theoretische Marktwert maßgeblich. 
      Die Ausgabe von Schuldverschreibungen 
      gegen Sachleistung eröffnet die 
      Möglichkeit, die Schuldverschreibungen in 
      geeigneten Einzelfällen als 
      Akquisitionswährung, z. B. im Zusammenhang 
      mit dem Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen, liquiditätsschonend nutzen zu 
      können. Die Gegenleistung braucht dann 
      nicht in Geld erbracht zu werden. Dabei 
      kann eine attraktive Alternative darin 
      liegen, an Stelle oder neben der Gewährung 
      von Aktien oder Barleistung 
      Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- 
      oder Optionsrecht anzubieten. Diese 
      Möglichkeit schafft zusätzliche 
      Flexibilität und erhöht die 
      Wettbewerbschancen der Gesellschaft z. B. 
      bei Akquisitionen. Auch unter dem 
      Gesichtspunkt einer optimalen 
      Finanzierungsstruktur kann sich ein 
      solches Vorgehen nach den Umständen des 
      Einzelfalls besonders anbieten. Zudem wird 
      es der Gesellschaft durch die 
      vorgeschlagene Regelung ermöglicht, auch 
      sonstige einlagefähige 
      Vermögensgegenstände, wie z. B. auch 
      Forderungen gegen die Gesellschaft, unter 
      vorstehenden Voraussetzungen zu erwerben, 
      ohne dabei über Gebühr die eigene 
      Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. 
 
      Im Fall der Ausnutzung der vorgeschlagenen 
      Ermächtigung wird der Vorstand in der auf 
      die Ausnutzung folgenden Hauptversammlung 
      darüber berichten. 
3. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
   Kapitals 2018/II und die Schaffung eines neuen 
   bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2019/I) sowie 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Das in § 5 Absatz 5 der Satzung enthaltene Bedingte 
   Kapital 2018/II dient der Gewährung von auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. 
   Gläubiger von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente), die (i) aufgrund der von der 
   Hauptversammlung vom 23. Oktober 2013 unter 
   Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung zur 
   Gewährung von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und/oder (ii) aufgrund 
   der von der Hauptversammlung vom 29. Juni 2017 unter 
   Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) und/oder (iii) aufgrund der von 
   der Hauptversammlung vom 27. Juni 2018 unter 
   Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) von der Gesellschaft oder deren 
   unmittelbaren oder mittelbaren 
   Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch 
   begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
   auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
   Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht 
   begründen. Aufgrund dieses Bedingten Kapitals 2018/II 
   wurden 199.783 Bezugsaktien zur Bedienung von 
   Wandelschuldverschreibungen der aufgrund der 
   Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Oktober 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -10-

2013 begebenen Wandelschuldverschreibung 2013/2018 
   ausgegeben. Alle übrigen zum 30. Dezember 2018 noch 
   ausstehenden Wandelschuldverschreibungen der 
   Wandelschuldverschreibung 2013/2018 sind 
   zwischenzeitlich vollständig zurückgeführt worden, so 
   dass aus der Wandelschuldverschreibung 2013/2018 
   keine Bezugsaktien mehr ausgegeben werden können. Da 
   auch im Übrigen keine Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) zur Bedienung ausstehen und nur 
   noch von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
   27. Juni 2018 zur Ausgabe neuer Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) Gebrauch gemacht werden kann, 
   soll das Bedingte Kapital 2018/II, soweit es bis zur 
   außerordentlichen Hauptversammlung am 11. 
   Februar 2019 nicht bereits durch Ausgabe neuer Aktien 
   in Anspruch genommen worden ist, aufgehoben und durch 
   ein neues Bedingtes Kapital 2019/I ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des Bedingten Kapitals 
      2018/II* 
 
      Das Bedingte Kapital 2018/II und seine 
      Regelungen in § 5 Absatz 5 der Satzung 
      werden, soweit das Bedingte Kapital 
      2018/II bis zu dieser 
      außerordentlichen Hauptversammlung 
      nicht bereits durch Ausgabe neuer Aktien 
      in Anspruch genommen worden ist, 
      aufschiebend bedingt auf die Eintragung 
      der unter nachstehendem Absatz c) 
      vorgeschlagenen Änderungen der 
      Satzung in das Handelsregister 
      aufgehoben. 
   b) *Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
      2019/I* 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
      bis zu EUR 53.328.662,00 durch Ausgabe 
      von bis zu 53.328.662 auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2019/I). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
      auf den Inhaber lautenden Stückaktien an 
      die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente), die 
      (i) aufgrund der von der Hauptversammlung 
      vom 27. Juni 2018 unter 
      Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 
      Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      und/oder (ii) aufgrund der von der 
      Hauptversammlung vom 11. Februar 2019 
      unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossenen 
      Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) von der 
      Gesellschaft oder deren unmittelbaren 
      oder mittelbaren 
      Beteiligungsgesellschaften begeben wurden 
      oder noch begeben werden und ein 
      Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf 
      den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft gewähren bzw. eine 
      Wandlungs- oder Optionspflicht begründen. 
      Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
      dem nach Maßgabe des jeweiligen 
      Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung jeweils zu bestimmenden 
      Options- oder Wandlungspreis. Die 
      bedingte Kapitalerhöhung wird nur soweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
      Gläubiger von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten von diesen Rechten 
      Gebrauch machen oder die zur Wandlung 
      oder Optionsausübung verpflichteten 
      Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung oder 
      Optionsausübung erfüllen, soweit nicht 
      ein Barausgleich gewährt oder eigene 
      Aktien oder aus genehmigtem Kapital 
      geschaffene Aktien zur Bedienung 
      eingesetzt werden. Die Aktien nehmen - 
      sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn 
      der ordentlichen Hauptversammlung der 
      Gesellschaft entstehen - vom Beginn des 
      vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten 
      jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres 
      an, in dem sie durch Ausübung von 
      Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung einer 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      § 5 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
      bis zu EUR 53.328.662,00 durch Ausgabe 
      von bis zu 53.328.662 auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2019/I). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
      auf den Inhaber lautenden Stückaktien an 
      die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente), die 
      (i) aufgrund der von der Hauptversammlung 
      vom 27. Juni 2018 unter 
      Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 
      Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      und/oder (ii) aufgrund der von der 
      Hauptversammlung vom 11. Februar 2019 
      unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossenen 
      Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) von der 
      Gesellschaft oder deren unmittelbaren 
      oder mittelbaren 
      Beteiligungsgesellschaften begeben wurden 
      oder noch begeben werden und ein 
      Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf 
      den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft gewähren bzw. eine 
      Wandlungs- oder Optionspflicht begründen. 
      Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
      dem nach Maßgabe des jeweiligen 
      Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung jeweils zu bestimmenden 
      Options- oder Wandlungspreis. Die 
      bedingte Kapitalerhöhung wird nur soweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
      Gläubiger von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten von diesen Rechten 
      Gebrauch machen oder die zur Wandlung 
      oder Optionsausübung verpflichteten 
      Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung oder 
      Optionsausübung erfüllen, soweit nicht 
      ein Barausgleich gewährt oder eigene 
      Aktien oder aus genehmigtem Kapital 
      geschaffene Aktien zur Bedienung 
      eingesetzt werden. Die Aktien nehmen - 
      sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn 
      der ordentlichen Hauptversammlung der 
      Gesellschaft entstehen - vom Beginn des 
      vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten 
      jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres 
      an, in dem sie durch Ausübung von 
      Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung einer 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
*Auslage von Unterlagen* 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen 
die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft, Robert-Bosch-Straße 11, 63225 Langen, 
während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht der 
Aktionäre aus und werden auch in der Hauptversammlung 
ausliegen: 
 
* Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
  zu Tagesordnungspunkt 1 über den Ausschluss 
  des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Absatz 2, 
  186 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 AktG und 
* Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
  zu Tagesordnungspunkt 2 über den Ausschluss 
  des Bezugsrechts gemäß § 221 Absatz 4 
  Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 3 
  und Absatz 4 Satz 2 AktG. 
 
Die Unterlagen sind ab der Einberufung der Hauptversammlung 
über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.demire.ag 
 
und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link 
 
http://www.demire.ag/investor-relations/hauptversammlung/2019 
 
zugänglich. Der gesetzlichen Verpflichtung ist mit 
Zugänglichmachen der Unterlagen auf der Internetseite der 
Gesellschaft Genüge getan. Als besonderen Service wird die 
Gesellschaft die vorgenannten Unterlagen jedem Aktionär auf 
Verlangen per einfacher Post mit lediglich einmaligem 
Zustellungsversuch übersenden. Die Unterlagen können unter 
folgender Adresse angefordert werden: 
 
 DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
 Außerordentliche Hauptversammlung 2019 
 Robert-Bosch-Straße 11 
 D-63225 Langen 
 Telefax: +49 (0) 6103 - 372 49 11 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung EUR 107.777.324,00 und ist 
eingeteilt in 107.777.324 auf den Inhaber lautende 
Stückaktien, die je eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beträgt damit 107.777.324. Es bestehen keine 
unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält 
derzeit unmittelbar keine eigenen Aktien. Eine 
Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft hält aber 5.000 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, aus 
denen ihr keine Stimmrechte zustehen. Diese Angaben beziehen 
sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser 
Einberufung im Bundesanzeiger am 4. Januar 2019. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 
123 Absatz 4 Satz 2 AktG)* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das 
Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung 
anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Für die 
Berechtigung, an der Hauptversammlung teilzunehmen und das 
Stimmrecht auszuüben, reicht ein in Textform (§ 126b BGB) 
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung 
(Nachweisstichtag), das ist der *21. Januar 2019, 00:00 Uhr 
(MEZ)*, zu beziehen. Die Anmeldung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung hat in deutscher oder englischer Sprache in 
Textform (§ 126b BGB), per Telefax oder per E-Mail zu 
erfolgen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
Gesellschaft unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse mindestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung, demnach bis spätestens zum *Montag, den 4. 
Februar 2019*, *24:00 Uhr (MEZ)*, zugehen: 
 
 DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
 c/o GFEI IR Services GmbH 
 Ostergrube 11 
 30559 Hannover 
 Telefax: +49 (0)511 47 40 23 19 
 E-Mail: DEMIRE-HV@gfei.de 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den 
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall 
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich 
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass ihr Stimmrecht 
in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, 
ausgeübt werden kann. Auch in diesem Fall muss sich der 
Aktionär wie zuvor beschrieben fristgerecht zur 
Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz 
fristgerecht nachweisen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als 
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung 
erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
an eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen 
oder Institutionen. Für die Bevollmächtigung eines 
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen 
nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution 
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, 
sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden 
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten 
Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle 
vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, 
Telefax oder E-Mail verwenden Aktionäre bzw. 
Aktionärsvertreter bitte die nachfolgende Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse: 
 
 DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
 c/o GFEI IR Services GmbH 
 Ostergrube 11 
 30559 Hannover 
 Telefax: +49 (0)511 47 40 23 19 
 E-Mail: DEMIRE-HV@gfei.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, 
wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über 
die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem 
Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht 
kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen 
Weisungen das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft 
hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß 
angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte 
zugesendet und kann zudem unter der vorstehenden Adresse 
postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden 
und ist unter der Internetadresse 
 
www.demire.ag 
 
und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link 
 
http://www.demire.ag/investor-relations/hauptversammlung/2019 
 
zugänglich. 
 
*Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu 
bevollmächtigen. 
 
Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen 
sich ebenfalls unter Vorlage des besonderen Nachweises des 
Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden. Mit der Eintrittskarte 
erhalten unsere Aktionäre weitere Informationen zur 
Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft 
sowie ein entsprechendes Formular zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung. Es kann zudem unter der in vorstehendem 
Abschnitt 'Stimmrechtsvertretung' genannten Adresse 
postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden 
und ist unter der Internetadresse 
 
www.demire.ag 
 
und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link 
 
http://www.demire.ag/investor-relations/hauptversammlung/2019 
 
zugänglich. 
 
Soweit die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den 
Beschlussvorschlägen der Verwaltung erteilt werden. Die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen werden sich 
die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine 
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung bevollmächtigen 
möchten, werden aus organisatorischen Gründen gebeten, die 
Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum Ablauf des 
*10. Februar 2019* (Zugang) per Post, Telefax oder E-Mail 
unter der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse zu übermitteln. 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten 
und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären und 
Aktionärsvertretern an, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu 
bevollmächtigen, sofern Vollmacht und Weisungen spätestens 
zum Beginn der Abstimmung vorliegen. 
 
Persönliche Auskunft zur Stimmrechtsvertretung durch die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten 
unsere Aktionäre werktäglich zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr 
(MEZ) unter der Telefon-Nummer +49 (0)511 47 40 23 11. 
 
*Ergänzungsanträge gemäß § 122 Absatz 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Die Mindestbeteiligung muss der 
Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von 
Bankbescheinigungen genügt. Der oder die Antragsteller haben 
ferner nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor 
dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber von Aktien 
ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung über 
das Verlangen hält/halten (vgl. §§ 122 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. 
Absatz 1 Satz 3 AktG). Dabei ist § 121 Absatz 7 AktG 
entsprechend anzuwenden. Bei der Berechnung der 
Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu beachten. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss 
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also 
bis *Freitag, den 11. Januar 2019, 24:00 Uhr (MEZ)*, 
schriftlich zugegangen sein. Ergänzungsverlangen richten Sie 
bitte an nachfolgende Adresse: 
 
 DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.