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DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -9-

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.02.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: CECONOMY AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
CECONOMY AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
13.02.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-01-04 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
CECONOMY AG Düsseldorf WKN Stammaktie 725 750 
WKN Vorzugsaktie 725 753 
ISIN Stammaktie DE 000 725 750 3 
ISIN Vorzugsaktie DE 000 725 753 7 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung der CECONOMY AG ein, die am 
 
*Mittwoch, 13. Februar 2019,* um 10.00 Uhr MEZ 
im Congress Center Düsseldorf, CCD Stadthalle, 
Rotterdamer Straße 141 (Rheinufer), 40474 Düsseldorf, 
 
stattfindet. 
 
TAGESORDNUNG 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des gebilligten Konzernabschlusses für das 
    Geschäftsjahr 2017/18 mit dem zusammengefassten 
    Lagebericht für die CECONOMY AG und den 
    CECONOMY-Konzern, dem zusammengefassten 
    nichtfinanziellen Bericht für die CECONOMY AG und 
    den CECONOMY-Konzern und dem Bericht des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt 
    daher. 
 
    Der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs 
    aufgestellte Jahresabschluss der CECONOMY AG zum 30. 
    September 2018 weist einen Bilanzverlust aus. Daher 
    enthält die Tagesordnung der diesjährigen 
    Hauptversammlung keinen Gegenstand, der eine 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
    Verwendung eines Bilanzgewinns vorsieht. 
2.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2017/18* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2017/18 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung 
    über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im 
    Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2017/18* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2017/18 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2018/19 sowie des Abschlussprüfers für die 
    prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
    und des Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres des 
    Geschäftsjahres 2018/19* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2018/19 sowie zum Abschlussprüfer für 
    die prüferische Durchsicht des verkürzten 
    Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 1. 
    Halbjahres des Geschäftsjahres 2018/19 zu wählen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 
    2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung 
    (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
    Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) 
    erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
    ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und 
    ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl 
    eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Abs. 6 
    der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 
5.  *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Die Amtszeit von Herrn Dr. Fredy Raas als 
    Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner endet mit 
    Beendigung dieser Hauptversammlung. Daher ist eine 
    Neuwahl erforderlich. Herr Dr. Fredy Raas steht für 
    eine weitere Amtszeit zur Verfügung. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 
    101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 
    Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 MitbestG und § 7 Abs. 1 der 
    Satzung der CECONOMY AG aus zehn von der 
    Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu 
    wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 Prozent 
    aus Frauen (also mindestens sechs) und zu mindestens 
    30 Prozent aus Männern (also mindestens sechs) 
    zusammen. Da der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 
    Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der 
    Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und 
    der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von 
    den zehn Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat 
    müssen daher mindestens drei mit Frauen und 
    mindestens drei mit Männern besetzt sein. 
 
    Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser 
    Einberufung gehören dem Aufsichtsrat insgesamt neun 
    weibliche Mitglieder an, davon fünf auf 
    Anteilseignerseite. Weiterhin gehören dem 
    Aufsichtsrat elf männliche Mitglieder an, davon fünf 
    auf Anteilseignerseite. Auf Grundlage der 
    Getrennterfüllung ist das Mindestanteilsgebot damit 
    auf Anteilseignerseite erfüllt und wäre nach der 
    Wahl in jedem Fall auch weiterhin erfüllt. 
 
    Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf der 
    Empfehlung des Nominierungsausschusses des 
    Aufsichtsrats. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    *Herrn Dr. Fredy Raas*, 
    Oberägeri, Schweiz, 
    Geschäftsführer der Beisheim Group GmbH & Co. KG, 
    Düsseldorf, und der Beisheim Holding GmbH, Baar, 
    Schweiz, 
 
    als Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
    Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser 
    Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die 
    Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. 
 
    Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats wurde auf der 
    Grundlage der Anforderungen des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten 
    Ziele abgegeben. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen 
    Kandidaten versichert, dass er den für das Amt zu 
    erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. 
 
    Abgesehen davon, dass Herr Dr. Fredy Raas bereits 
    Mitglied des Aufsichtsrats der CECONOMY AG ist, 
    bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine 
    für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden 
    Aktionärs maßgebenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Fredy 
    Raas einerseits und der CECONOMY AG, deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der CECONOMY AG oder 
    einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent 
    der stimmberechtigten Aktien an der CECONOMY AG 
    beteiligten Aktionär andererseits. 
 
    Der zur Wahl vorgeschlagene Kandidat, Herr Dr. Fredy 
    Raas, ist in den nachfolgend aufgeführten 
    Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren 
    in- und ausländischen Kontrollgremiums von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten: 
 
    * METRO AG, Düsseldorf 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * ARISCO Holding AG, Baar, Schweiz, 
      Verwaltungsrat 
    * HUWA Finanz- und Beteiligungs AG, Au, 
      Schweiz, Verwaltungsrat (Präsident) 
 
    Den Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten, Herrn 
    Dr. Fredy Raas, sowie eine Übersicht über 
    dessen wesentliche Tätigkeiten neben dem 
    Aufsichtsratsmandat finden Sie nachfolgend sowie auf 
    der Internetseite unserer Gesellschaft unter 
 
    www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
    *Dr. Fredy Raas* 
    Oberägeri, Schweiz 
    Geschäftsführer der Beisheim Group GmbH & Co. KG, 
    Düsseldorf, und Beisheim Holding GmbH, Baar, Schweiz 
 
    *Persönliche Daten* 
    Geburtsdatum: 17. August 1959 
    Geburtsort: Frauenfeld, Schweiz 
 
    *Ausbildung* 
    Studium der Betriebswirtschaft an der Universität 
    St. Gallen, Schweiz, mit Fokus Accounting und 
    Controlling, Promotion zum Dr. oec. HSG 
 
    *Beruflicher Werdegang* 
 
    1984 - 1986 Wissenschaftlicher Mitarbeiter 
                und Lehrbeauftragter am Institut 
                für Betriebswirtschaft der 
                Universität St. Gallen 
    1986 - 1991 Inhouse Consultant, Siemens 
                Konzern (Bereich Zentrale 
                Logistik) 
    1991 - 1996 CFO der METRO International 
                Handels AG 
    1996 - 1998 CFO der METRO Cash & Carry 
                Deutschland GmbH 
    1998 - 2001 CFO der Praktiker AG (damals 
                Vertriebslinie der METRO GROUP) 
    Seit 2001   Geschäftsführer und verschiedene 
                sonstige Tätigkeiten bei der 
                Beisheim Group GmbH & Co. KG, 
                Düsseldorf, und der Beisheim 
                Holding GmbH, Baar, Schweiz 
    Seit 2007   Vorstand der Prof. Otto Beisheim 
                Stiftungen, München und Baar, 
                Schweiz 
 
    *Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten:* 
 
    * METRO AG, Düsseldorf 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -2-

*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen:* 
 
    * ARISCO Holding AG, Baar, Schweiz, 
      Verwaltungsrat 
    * HUWA Finanz- und Beteiligungs AG, Au, 
      Schweiz, Verwaltungsrat (Präsident) 
 
    *Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben 
    dem Aufsichtsratsmandat:* 
 
    Neben dem Aufsichtsratsmandat, das Herr Dr. Fredy 
    Raas aktuell ausübt, übt Herr Dr. Fredy Raas die 
    Tätigkeit als Geschäftsführer der Beisheim Group 
    GmbH & Co. KG, Düsseldorf, und der Beisheim Holding 
    GmbH, Baar, Schweiz, aus. 
6.  *Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
    sowie Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
    (auch mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss) und entsprechende Neufassung 
    von § 4 Abs. 7 der Satzung* 
 
    Der Vorstand hat die ihm von der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 6. Februar 2017 erteilte 
    Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
    zum 5. Februar 2022 das Grundkapital der 
    Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber 
    lautender Stammaktien gegen Geld- oder Sacheinlagen 
    einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 
    417.000.000 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital), 
    in Höhe von 83.426.358,63 Euro im Rahmen der im Juli 
    2018 durchgeführten Barkapitalerhöhung teilweise 
    ausgenutzt. Dabei wurde das Bezugsrecht der 
    Aktionäre im Wege des sogenannten vereinfachten 
    Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ausgeschlossen. Der Vorstand hat einen 
    Bericht zur teilweisen Ausnutzung des genehmigten 
    Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre erstellt, der zusammen mit den übrigen 
    Hauptversammlungsunterlagen unter 
 
    www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
    zu finden ist. 
 
    Die Satzung enthält daher derzeit in § 4 Abs. 7 ein 
    genehmigtes Kapital, das den Vorstand ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Februar 
    2022 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe 
    neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen 
    Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, 
    höchstens jedoch um bis zu 333.573.641,37 Euro zu 
    erhöhen. 
 
    Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, 
    bei Bedarf ihre Eigenmittel durch Einsatz des 
    genehmigten Kapitals zu verstärken und auch 
    zukünftig dabei wieder die Möglichkeit eines 
    vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses hat, soll das 
    bisherige genehmigte Kapital in § 4 Abs. 7 der 
    Satzung durch ein neues, inhaltlich verändertes 
    genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 12. 
    Februar 2024 ersetzt werden. In diesem Zuge sollen 
    zudem die Handlungsoptionen der Gesellschaft durch 
    Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zur 
    Durchführung einer sogenannten Aktiendividende 
    (_Scrip Dividend_) erweitert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) *Aufhebung des bestehenden genehmigten 
       Kapitals* 
 
       Die derzeit bestehende, durch die 
       Hauptversammlung am 6. Februar 2017 
       erteilte und bis zum 5. Februar 2022 
       befristete Ermächtigung zur Erhöhung des 
       Grundkapitals mit der Möglichkeit zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung der 
       Gesellschaft (genehmigtes Kapital) wird 
       mit Wirksamwerden des neuen genehmigten 
       Kapitals gemäß nachstehendem lit. b) 
       aufgehoben. 
    b) *Schaffung eines genehmigten Kapitals mit 
       der Möglichkeit zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre durch 
       entsprechende Neufassung von § 4 Abs. 7 
       der Satzung* 
 
       Es wird ein neues genehmigtes Kapital in 
       Höhe von bis zu 321.600.000 Euro 
       geschaffen (genehmigtes Kapital). Hierzu 
       wird § 4 Abs. 7 der Satzung der 
       Gesellschaft wie folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
       bis zum 12. Februar 2024 das Grundkapital 
       der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf 
       den Inhaber lautender Stammaktien gegen 
       Geld- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
       mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 
       321.600.000 Euro zu erhöhen (genehmigtes 
       Kapital). Dabei haben die Aktionäre 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht. 
 
       Die neuen Stammaktien können dabei nach § 
       186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder 
       mehreren durch den Vorstand bestimmten 
       Kreditinstitut(en) oder einem oder 
       mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
       53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
       über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       (1) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       (2) sofern die Stammaktien gegen 
           Sacheinlagen zum Zwecke von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Betrieben, Betriebsteilen oder 
           Anteilen an Unternehmen ausgegeben 
           werden und der auf die unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegebenen neuen Stammaktien 
           entfallende anteilige Betrag 
           insgesamt 10 Prozent des bei 
           Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
           bestehenden Grundkapitals nicht 
           übersteigt; 
       (3) zur Gewährung einer sogenannten 
           Aktiendividende (_Scrip Dividend_), 
           bei der den Aktionären angeboten 
           wird, ihren Dividendenanspruch (ganz 
           oder teilweise) als Sacheinlage 
           gegen Gewährung neuer Stammaktien 
           aus dem genehmigten Kapital in die 
           Gesellschaft einzulegen; 
       (4) bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Geldeinlagen, soweit es erforderlich 
           ist, um den Inhabern der von der 
           Gesellschaft oder von 
           Konzerngesellschaften, an denen die 
           Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar zu mindestens 90 Prozent 
           beteiligt ist, begebenen Options- 
           oder Wandelschuldverschreibungen ein 
           Bezugsrecht auf neue Stammaktien in 
           dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
           nach Ausübung des Options- oder 
           Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
           der Options- oder Wandlungspflicht 
           oder nach Ausübung einer 
           Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft 
           als Aktionär zustehen würde; 
       (5) bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Geldeinlagen, wenn der auf die unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegebenen neuen Stammaktien 
           entfallende anteilige Betrag des 
           Grundkapitals dieser 
           Kapitalerhöhungen insgesamt 10 
           Prozent des Grundkapitals nicht 
           übersteigt, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
           falls dieser Wert geringer ist - im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung, und jeweils der 
           Ausgabepreis der neuen Stammaktien 
           den Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Stammaktien der 
           Gesellschaft mit gleicher 
           Ausstattung nicht wesentlich im 
           Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           unterschreitet. Die Höchstgrenze von 
           10 Prozent des Grundkapitals 
           vermindert sich um den anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals, der auf 
           Stammaktien der Gesellschaft 
           entfällt, die während der Laufzeit 
           des genehmigten Kapitals (i) unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre in direkter oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           als eigene Aktien veräußert 
           werden oder (ii) aus bedingtem 
           Kapital zur Bedienung von Options- 
           oder Wandelschuldverschreibungen, 
           die ihrerseits ohne Bezugsrecht in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden 
           oder werden, ausgegeben werden. 
 
       Insgesamt dürfen nach dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre gemäß Ziffer 2 oder 5 gegen 
       Geld- oder Sacheinlage ausgegebene 
       Stammaktien nicht mehr als 10 Prozent des 
       bei Wirksamwerden der Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals betragen. Auf 
       diese Höchstgrenze sind Stammaktien 
       anzurechnen, die unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in direkter oder 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG neu ausgegeben werden, oder 
       die zur Bedienung von Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
       werden, die ihrerseits während der 
       Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben werden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -3-

Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
       festzulegen.' 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der 
       Satzung entsprechend der Durchführung 
       jeder Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
       Kapital und nach Ablauf des 
       Ermächtigungszeitraums neu zu fassen. 
7.  *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
    Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, auch unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts, unter Aufhebung der 
    bisherigen Ermächtigung* 
 
    Die dem Vorstand durch die ordentliche 
    Hauptversammlung am 20. Februar 2015 erteilte 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
    Aktien ist bis zum 19. Februar 2020 befristet. Die 
    Ermächtigung soll erneuert werden, damit die 
    Gesellschaft jederzeit über eine solche Ermächtigung 
    verfügt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Die derzeit bestehende, durch die 
       Hauptversammlung am 20. Februar 2015 
       beschlossene und bis zum 19. Februar 2020 
       befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur 
       Verwendung eigener Aktien wird mit 
       Wirksamwerden der nachstehenden neuen 
       Ermächtigung aufgehoben. 
    b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 
       12. Februar 2024 Aktien der Gesellschaft, 
       gleich welcher Gattung, im Umfang von bis 
       zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals oder - falls 
       dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung bestehenden 
       Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
       dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen 
       Gründen erworbenen eigenen Aktien, die 
       sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
       oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
       sind, zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent des 
       jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft 
       übersteigen. Der Erwerb erfolgt in jedem 
       Einzelfall nach Wahl des Vorstands (i) 
       über die Börse oder (ii) mittels eines an 
       alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots. 
 
       aa) Soweit der Erwerb über die Börse 
           erfolgt, darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis 
           je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
           den arithmetischen Mittelwert der 
           Schlussauktionspreise von Aktien 
           gleicher Gattung der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder in einem an die 
           Stelle des Xetra-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten drei 
           Börsentagen vor der Verpflichtung 
           zum Erwerb um nicht mehr als 10 
           Prozent über- oder unterschreiten. 
       bb) Soweit der Erwerb über ein an alle 
           Aktionäre gerichtetes Kaufangebot 
           erfolgt, darf der von der 
           Gesellschaft angebotene und gezahlte 
           Erwerbspreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den 
           arithmetischen Mittelwert der 
           Schlussauktionspreise von Aktien 
           gleicher Gattung der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder in einem an die 
           Stelle des Xetra-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten drei 
           Börsentagen vor dem Tag der 
           Veröffentlichung des Angebots um 
           nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
           unterschreiten. Ergibt sich nach der 
           Veröffentlichung des Angebots eine 
           erhebliche Kursabweichung, so kann 
           das Angebot angepasst werden. Der 
           maßgebliche Referenzzeitraum 
           sind in diesem Fall die drei 
           Börsentage vor dem Tag der 
           Veröffentlichung der Anpassung; die 
           10 Prozent-Grenze für das Über- 
           oder Unterschreiten ist auf diesen 
           Betrag anzuwenden. Sofern das 
           Kaufangebot überzeichnet ist, kann 
           der Erwerb nach dem Verhältnis der 
           Beteiligungen der andienenden 
           Aktionäre zueinander 
           (Beteiligungsquoten) oder nach dem 
           Verhältnis der angedienten Aktien 
           (Andienungsquoten) erfolgen. Darüber 
           hinaus kann zur Vermeidung 
           rechnerischer Bruchteile von Aktien 
           gerundet werden. Eine bevorrechtigte 
           Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 
           50 Stück angedienter Aktien je 
           Aktionär) kann vorgesehen werden. 
           Das Kaufangebot kann weitere 
           Bedingungen festlegen. 
 
       Die Ermächtigung kann unter Beachtung der 
       gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem 
       gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere 
       in Verfolgung eines oder mehrerer der in 
       lit. c) genannten Zwecke, ausgeübt werden. 
       Ein Handel in eigenen Aktien darf nicht 
       erfolgen. 
    c) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
       Aktien, die aufgrund der Ermächtigung in 
       lit. b) oder aufgrund einer früher 
       erteilten Ermächtigung erworben wurden 
       oder werden, zu allen gesetzlich 
       zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu 
       den folgenden zu verwenden: 
 
       aa) Veräußerung von Aktien der 
           Gesellschaft (i) über die Börse oder 
           (ii) durch Angebot an alle 
           Aktionäre; 
       bb) Einführung von Aktien der 
           Gesellschaft an ausländischen 
           Börsen, an denen sie bisher nicht 
           zum Handel zugelassen sind. Der 
           Einführungspreis dieser Aktien darf 
           den arithmetischen Mittelwert der 
           Schlussauktionspreise der bereits 
           börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft mit gleicher 
           Ausstattung im Xetra-Handel (oder in 
           einem an die Stelle des 
           Xetra-Systems getretenen funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse an 
           den letzten 5 Börsentagen vor dem 
           Tag der Börseneinführung ohne 
           Berücksichtigung von 
           Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 
           5 Prozent unterschreiten; 
       cc) Übertragung von Aktien der 
           Gesellschaft an Dritte gegen 
           Sachleistung im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           beim (auch mittelbaren) Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Betrieben, Betriebsteilen, Anteilen 
           an Unternehmen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen; 
       dd) Veräußerung von Aktien der 
           Gesellschaft in anderer Weise als 
           über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre, sofern 
           die Veräußerung gegen 
           Barzahlung und zu einem Preis 
           erfolgt, der den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft mit gleicher 
           Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung 
           ist beschränkt auf die 
           Veräußerung von Aktien, auf die 
           insgesamt ein anteiliger Betrag von 
           höchstens 10 Prozent des 
           Grundkapitals im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
           oder - falls dieser Wert geringer 
           ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung entfällt. Auf 
           diese Höchstgrenze von 10 Prozent 
           des Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, (i) der auf Aktien der 
           Gesellschaft entfällt, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
           direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben oder veräußert 
           werden, und (ii) der auf Aktien der 
           Gesellschaft entfällt, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung zur 
           Bedienung von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die 
           ihrerseits während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts in entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG begeben wurden, ausgegeben 
           werden oder auszugeben sind; 
       ee) Lieferung von Aktien an die Inhaber 
           von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen der 
           Gesellschaft oder ihrer 
           Konzerngesellschaften im Sinne von § 
           18 AktG gemäß den Options- oder 
           Wandelanleihebedingungen; dies gilt 
           auch für die Lieferung von Aktien 
           aufgrund der Ausübung von 
           Bezugsrechten, die bei einer 
           Veräußerung eigener Aktien 
           durch Angebot an alle Aktionäre oder 
           im Fall einer Kapitalerhöhung mit 
           Bezugsrecht den Inhabern von 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen der 
           Gesellschaft oder ihrer 
           Konzerngesellschaften im Sinne von § 
           18 AktG in dem Umfang gewährt werden 
           dürfen, in dem die Inhaber der 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen nach 

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January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -4-

Ausübung des Options- oder 
           Wandlungsrechts oder Erfüllung der 
           Options- oder Wandlungspflicht ein 
           Bezugsrecht auf Aktien der 
           Gesellschaft hätten. Insgesamt darf 
           auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
           übertragenen Aktien ein anteiliger 
           Betrag von höchstens 10 Prozent des 
           Grundkapitals im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
           oder - falls dieser Wert geringer 
           ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung entfallen, 
           sofern die Aktien zur Erfüllung von 
           Options- oder Wandlungsrechten oder 
           Options- oder Wandlungspflichten, 
           die in entsprechender Anwendung des 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewährt 
           oder begründet wurden, verwendet 
           werden. Auf diese Höchstgrenze von 
           10 Prozent des Grundkapitals ist der 
           anteilige Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, der auf Aktien der 
           Gesellschaft entfällt, die in 
           direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung ausgegeben oder als 
           eigene Aktien veräußert werden; 
       ff) Durchführung einer sogenannten 
           Aktiendividende (_Scrip Dividend_), 
           im Rahmen derer Aktien der 
           Gesellschaft (auch teil- und 
           wahlweise) zur Erfüllung der 
           Dividendenansprüche der Aktionäre 
           verwendet werden; 
       gg) Einziehung von Aktien der 
           Gesellschaft ohne weiteren 
           Hauptversammlungsbeschluss. Die 
           Einziehung kann auch ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Erhöhung 
           des anteiligen Betrags der übrigen 
           Stückaktien am Grundkapital der 
           Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand 
           wird in diesem Fall zur Anpassung 
           der Zahl der Stückaktien in der 
           Satzung ermächtigt. 
 
       Alle vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Erwerb und zur Verwendung von aufgrund 
       dieser oder einer früheren Ermächtigung 
       erworbenen eigenen Aktien können ganz oder 
       teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln 
       oder gemeinsam durch die Gesellschaft oder 
       ihre Konzerngesellschaften im Sinne von § 
       18 AktG oder für ihre oder deren Rechnung 
       durch Dritte ausgeübt werden. Alle 
       vorstehenden Ermächtigungen können zum 
       Erwerb und zur Verwendung sowohl von 
       Stammaktien als auch von Vorzugsaktien 
       oder zum Erwerb und zur Verwendung 
       lediglich von Stammaktien oder lediglich 
       von Vorzugsaktien ausgeübt werden. Die 
       Verwendung eigener Aktien gemäß den 
       Ermächtigungen in lit. bb), cc), dd), ee), 
       ff) und gg) bedarf der Zustimmung des 
       Aufsichtsrats. Bei Verwendung eigener 
       Aktien gemäß den Ermächtigungen in 
       lit. aa) (i), bb), cc), dd) und ee) ist 
       das Bezugsrecht der Aktionäre 
       ausgeschlossen. Bei Verwendung eigener 
       Aktien gemäß der Ermächtigung in lit. 
       aa) (ii) durch Angebot an alle Aktionäre, 
       das unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
       erfolgt, wird der Vorstand ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre für 
       Spitzenbeträge auszuschließen. 
       Darüber hinaus ist der Vorstand bei 
       Verwendung eigener Aktien gemäß der 
       Ermächtigung in lit. ff) ermächtigt, das 
       Bezugsrecht auszuschließen. 
8.  *Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen 
    des Erwerbs eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
    Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 7 zur 
    Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, 
    soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene 
    Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben 
    und entsprechende Derivategeschäfte 
    abzuschließen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Der Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 
       1 Nr. 8 AktG im Rahmen der Ermächtigung 
       gemäß Tagesordnungspunkt 7 lit. a) 
       darf auch durchgeführt werden unter 
       Einsatz von (i) zu veräußernden 
       Optionen, die die Gesellschaft zum Erwerb 
       von Aktien der Gesellschaft bei Ausübung 
       der Option verpflichten ('Put-Optionen'), 
       (ii) zu erwerbenden Optionen, die der 
       Gesellschaft das Recht vermitteln, Aktien 
       der Gesellschaft bei Ausübung der Option 
       zu erwerben ('Call-Optionen'), (iii) 
       Terminkaufverträgen über Aktien der 
       Gesellschaft, bei denen zwischen dem 
       Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags und 
       der Lieferung der erworbenen Aktien mehr 
       als zwei Börsentage liegen 
       ('Terminkäufe') oder (iv) Kombinationen 
       aus den unter (i) bis (iii) genannten 
       Instrumenten (Put-Optionen, 
       Call-Optionen, Terminkäufe und 
       Kombinationen aus den vorgenannten 
       Instrumenten zusammen 'Derivate'). 
 
       Die Derivate dürfen nur mit einem oder 
       mehreren von der Gesellschaft 
       unabhängigen Kreditinstitut(en) und/oder 
       einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 
       1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder 
       § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen abgeschlossen werden. Sie 
       sind so auszugestalten, dass 
       sichergestellt ist, dass die Derivate nur 
       mit Aktien beliefert werden, die zuvor 
       unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
       erworben wurden; dem genügt der Erwerb 
       der Aktien über die Börse. Der Erwerb 
       unter Einsatz von Derivaten ist auf 
       Aktien in einem Umfang von höchstens 5 
       Prozent des zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
       beschränkt. Die Laufzeit der einzelnen 
       Derivate darf jeweils höchstens 18 Monate 
       betragen, muss spätestens mit Ablauf des 
       12. Februar 2024 enden und so gewählt 
       sein, dass der Erwerb der Aktien unter 
       Einsatz der Derivate nicht nach dem 12. 
       Februar 2024 erfolgen kann. 
 
       Die von der Gesellschaft für 
       Call-Optionen und Put-Optionen 
       vereinnahmte Optionsprämie darf nicht 
       wesentlich unter dem nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Marktwert der jeweiligen 
       Optionen liegen. Der bei Ausübung von 
       Put-Optionen oder Call-Optionen oder bei 
       Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende 
       Kaufpreis je Aktie darf den 
       arithmetischen Mittelwert der 
       Schlussauktionspreise für Aktien der 
       betreffenden Gattung im Xetra-Handel 
       (oder einem an die Stelle des 
       Xetra-Systems getretenen funktional 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse während der 
       letzten drei Börsentage vor Abschluss des 
       betreffenden Derivategeschäfts um nicht 
       mehr als 10 Prozent über- bzw. 
       unterschreiten (jeweils ohne 
       Erwerbsnebenkosten, aber unter 
       Berücksichtigung der erhaltenen bzw. 
       gezahlten Optionsprämie). 
    b) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten unter Beachtung der 
       vorstehenden Regelungen erworben, ist ein 
       etwaiges Recht der Aktionäre, solche 
       Derivate mit der Gesellschaft 
       abzuschließen, sowie ein etwaiges 
       Andienungsrecht der Aktionäre 
       ausgeschlossen. 
    c) Für die Verwendung von eigenen Aktien der 
       Gesellschaft, die unter Einsatz von 
       Derivaten erworben werden, finden die im 
       Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 
       7 vom 13. Februar 2019 festgelegten 
       Regelungen Anwendung. 
9.  Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Options- oder Wandelschuldverschreibungen vom 
    20. Februar 2015 sowie Erteilung einer neuen 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- 
    und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie Schaffung 
    eines neuen bedingten Kapitals und der Aufhebung des 
    bestehenden bedingten Kapitals I und entsprechende 
    Neufassung von § 4 Abs. 8 der Satzung (bedingtes 
    Kapital) 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der ordentlichen 
    Hauptversammlung vom 20. Februar 2015 ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Februar 
    2020 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende 
    Options- oder Wandelschuldverschreibungen im 
    Gesamtnennbetrag von bis zu 1.500.000.000 Euro 
    auszugeben und den Inhabern von 
    Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder 
    -pflichten und den Inhabern von 
    Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder 
    -pflichten für auf den Inhaber lautende Stammaktien 
    der CECONOMY AG mit einem anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von insgesamt bis zu 127.825.000 Euro 
    zu gewähren oder aufzuerlegen. Zur Bedienung der 
    Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
    Wandlungspflichten wurde ein bedingtes Kapital I in 

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January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -5-

Höhe von 127.825.000 Euro geschaffen (§ 4 Abs. 8 der 
    Satzung). 
 
    Damit die CECONOMY AG auch zukünftig umfassend 
    flexibel ist, bei Bedarf Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen auszugeben und dabei 
    gegebenenfalls auch das Bezugsrecht 
    auszuschließen, und jederzeit über eine solche 
    Ermächtigung verfügt, sollen die bestehende 
    Ermächtigung und das bestehende bedingte Kapital 
    (bedingtes Kapital I) aufgehoben und durch eine neue 
    Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital 
    (bedingtes Kapital) ersetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) *Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
       sowie Erteilung einer neuen Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss 
       des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen* 
 
       aa) Die bestehende Ermächtigung des 
           Vorstands zur Ausgabe von Options- 
           oder Wandelschuldverschreibungen 
           gemäß Beschluss der 
           ordentlichen Hauptversammlung vom 
           20. Februar 2015 wird mit Wirkung ab 
           der Eintragung der nachfolgend unter 
           lit. b) bb) zu beschließenden 
           Satzungsänderung im Handelsregister 
           aufgehoben. 
       bb) (1) Allgemeines 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           12. Februar 2024 einmalig oder mehrmals 
           auf den Inhaber lautende Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen 
           (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu 
           1.000.000.000 Euro mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung zu begeben und den 
           Inhabern von 
           Optionsschuldverschreibungen 
           Optionsrechte oder -pflichten und den 
           Inhabern von 
           Wandelschuldverschreibungen 
           Wandlungsrechte oder -pflichten für auf 
           den Inhaber lautende Stammaktien der 
           CECONOMY AG mit einem anteiligen Betrag 
           des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
           127.825.000 Euro nach näherer 
           Maßgabe der jeweiligen Options- 
           bzw. Wandelanleihebedingungen (im 
           folgenden jeweils 'Bedingungen') zu 
           gewähren oder aufzuerlegen. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können auch durch eine 
           Konzerngesellschaft der CECONOMY AG im 
           Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, 
           an der die CECONOMY AG unmittelbar oder 
           mittelbar zu mindestens 90 Prozent 
           beteiligt ist. Für diesen Fall wird der 
           Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für die 
           Konzerngesellschaft der CECONOMY AG die 
           Garantie für diese 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
           deren Inhabern Options- oder 
           Wandlungsrechte oder -pflichten für auf 
           den Inhaber lautende Stammaktien der 
           CECONOMY AG zu gewähren bzw. 
           aufzuerlegen. 
 
           (2) Options- und 
           Wandelschuldverschreibungen 
 
           Die Schuldverschreibungen werden in 
           Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
           mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
           den Inhaber nach näherer Maßgabe 
           der vom Vorstand festzulegenden 
           Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
           den Inhaber lautenden Stammaktien der 
           CECONOMY AG berechtigen oder 
           verpflichten. Die Optionsbedingungen 
           können vorsehen, dass der Optionspreis 
           auch durch Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen und 
           gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
           erfüllt werden kann. Soweit sich 
           Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
           vorgesehen werden, dass diese 
           Bruchteile nach Maßgabe der 
           Options- oder Anleihebedingungen, 
           gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
           Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden 
           können. 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           bei auf den Inhaber lautenden 
           Schuldverschreibungen die Inhaber, 
           ansonsten die Gläubiger der 
           Teilschuldverschreibungen, das Recht, 
           ihre Teilschuldverschreibungen 
           gemäß den vom Vorstand 
           festgelegten Wandelanleihebedingungen 
           in auf den Inhaber lautende Stammaktien 
           der CECONOMY AG zu wandeln. Das 
           Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
           Division des Nennbetrages oder des 
           unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrages einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine 
           auf den Inhaber lautende Stammaktie der 
           CECONOMY AG und kann auf eine volle 
           Zahl auf- oder abgerundet werden; 
           ferner können eine in bar zu leistende 
           Zuzahlung und die Zusammenlegung oder 
           ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
           Spitzen festgesetzt werden. Die 
           Bedingungen können ein variables 
           Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung 
           des Wandlungspreises (vorbehaltlich des 
           nachfolgend bestimmten Mindestpreises) 
           innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite 
           in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
           Kurses der Stammaktie der CECONOMY AG 
           während der Laufzeit der Anleihe 
           vorsehen. 
 
           (3) Ersetzungsbefugnis 
 
           Die Bedingungen können das Recht der 
           CECONOMY AG vorsehen, im Falle der 
           Wandlung oder Optionsausübung nicht 
           neue Stammaktien zu gewähren, sondern 
           einen Geldbetrag zu zahlen, der für die 
           Anzahl der anderenfalls zu liefernden 
           Aktien dem volumengewichteten 
           durchschnittlichen Schlusskurs der 
           Stammaktien der CECONOMY AG im 
           elektronischen Handel an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse (das 
           heißt Xetra-Handel oder in einem 
           an die Stelle des Xetra-Systems 
           getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) während einer in den 
           Bedingungen festzulegenden Frist 
           entspricht. Die Bedingungen können auch 
           vorsehen, dass die Schuldverschreibung, 
           die mit Options- oder Wandlungsrechten 
           oder -pflichten verbunden ist, nach 
           Wahl der CECONOMY AG statt in neue 
           Aktien aus bedingtem Kapital in bereits 
           existierende Aktien der CECONOMY AG 
           oder einer börsennotierten anderen 
           Gesellschaft gewandelt werden oder das 
           Options- oder Wandlungsrecht oder die 
           Options- oder Wandlungspflicht durch 
           Lieferung solcher Aktien erfüllt werden 
           kann. 
 
           Die Bedingungen können auch das Recht 
           der CECONOMY AG vorsehen, bei 
           Endfälligkeit der Schuldverschreibung, 
           die mit Options- oder Wandlungsrechten 
           oder -pflichten verbunden ist (dies 
           umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
           Kündigung), den Inhabern oder 
           Gläubigern ganz oder teilweise anstelle 
           der Zahlung des fälligen Geldbetrages 
           Stammaktien der CECONOMY AG oder einer 
           börsennotierten anderen Gesellschaft zu 
           gewähren. 
 
           (4) Options- oder Wandlungspflicht 
 
           Die Bedingungen können auch eine 
           Options- oder Wandlungspflicht zum Ende 
           der Laufzeit (oder zu einem früheren 
           Zeitpunkt oder einem bestimmten 
           Ereignis) vorsehen. Die CECONOMY AG 
           kann in den Bedingungen berechtigt 
           werden, eine etwaige Differenz zwischen 
           dem Nennbetrag oder einem etwaigen 
           niedrigeren Ausgabebetrag der 
           Schuldverschreibungen und dem Produkt 
           aus Wandlungspreis und 
           Umtauschverhältnis ganz oder teilweise 
           in bar auszugleichen. 
 
           (5) Bezugsrecht und Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen einzuräumen. Die 
           Schuldverschreibungen können auch von 
           einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
           oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 
           1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
           Abs. 7 des Gesetzes über das 
           Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären mittelbar im Sinne von § 
           186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten 
           (sog. mittelbares Bezugsrecht). Werden 
           Schuldverschreibungen von einer 
           Konzerngesellschaft der CECONOMY AG im 
           Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der 
           die CECONOMY AG unmittelbar oder 
           mittelbar zu mindestens 90 Prozent 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -6-

beteiligt ist, hat die CECONOMY AG die 
           Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
           für die Aktionäre der CECONOMY AG nach 
           Maßgabe des vorstehenden Satzes 
           sicherzustellen. 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
           Schuldverschreibungen 
           auszuschließen, 
 
           (a) um Spitzenbeträge, die sich 
               aufgrund des Bezugsverhältnisses 
               ergeben, vom Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
           (b) soweit es erforderlich ist, um 
               Inhabern von bereits zuvor 
               ausgegebenen Options- oder 
               Wandlungsrechten oder -pflichten 
               ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
               gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Options- oder 
               Wandlungsrechts oder bei 
               Erfüllung der Options- oder 
               Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustünde; 
           (c) sofern die Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder 
               Wandlungsrechten bzw. Options- 
               oder Wandlungspflichten gegen 
               Barzahlung ausgegeben werden und 
               der Ausgabepreis der 
               Schuldverschreibungen den nach 
               anerkannten finanzmathematischen 
               Methoden ermittelten Wert nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 221 
               Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG unterschreitet. Diese 
               Ermächtigung zum Ausschluss des 
               Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
               Schuldverschreibungen mit 
               Options- oder Wandlungsrecht oder 
               Options- oder Wandlungspflicht 
               auf Aktien, auf die ein 
               anteiliger Betrag des 
               Grundkapitals von insgesamt nicht 
               mehr als 10 Prozent des 
               Grundkapitals entfällt, und zwar 
               weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser 
               Ermächtigung noch - falls dieser 
               Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung. 
               Auf diese Höchstgrenze von 10 
               Prozent des Grundkapitals ist der 
               anteilige Betrag des 
               Grundkapitals anzurechnen, der 
               auf Aktien entfällt, die seit 
               Erteilung dieser Ermächtigung bis 
               zur unter Ausnutzung dieser 
               Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
               Ausgabe von Schuldverschreibungen 
               mit Wandlungs- und/oder 
               Optionsrecht bzw. Wandlungs- 
               und/oder Optionspflicht unter 
               Bezugsrechtsausschluss entweder 
               aufgrund einer Ermächtigung des 
               Vorstands zum 
               Bezugsrechtsausschluss in 
               direkter oder entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben oder als 
               erworbene eigene Aktien in 
               entsprechender Anwendung des § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               veräußert worden sind. 
 
           Insgesamt dürfen nach dieser 
           Ermächtigung die Aktien, die zur 
           Bedienung von unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
           werden oder auszugeben sind, nicht mehr 
           als 10 Prozent des bei Wirksamwerden 
           der Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals betragen. Auf diese 
           Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, 
           die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           in direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           neu ausgegeben oder unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts aus genehmigtem 
           Kapital gegen Sacheinlage zum Zwecke 
           von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Betrieben, Betriebsteilen oder Anteilen 
           an Unternehmen ausgegeben werden. 
 
           (6) Wandlungs- und Optionspreis 
 
           Im Fall der Begebung von 
           Schuldverschreibungen, die ein Options- 
           oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
           Options- oder Wandlungspflicht 
           begründen, gilt, wobei §§ 9 Abs. 1 und 
           199 Abs. 2 AktG unberührt bleiben und 
           zu beachten sind: Der jeweils 
           festzusetzende Options- oder 
           Wandlungspreis für eine Stammaktie der 
           CECONOMY AG muss - mit Ausnahme der 
           Fälle, in denen eine Options- oder 
           Wandlungspflicht oder eine 
           Ersetzungsbefugnis vorgesehen ist - 
           mindestens 80 Prozent des 
           volumengewichteten durchschnittlichen 
           Schlusskurses der Stammaktien der 
           CECONOMY AG im elektronischen Handel an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
           letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der 
           Beschlussfassung durch den Vorstand 
           über die Ausgabe der 
           Schuldverschreibung betragen oder - für 
           den Fall der Einräumung eines 
           Bezugsrechts - mindestens 80 Prozent 
           des volumengewichteten 
           durchschnittlichen Börsenkurses der 
           Stammaktien der CECONOMY AG im 
           elektronischen Handel der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der Bezugsfrist 
           mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, 
           die erforderlich sind, damit der 
           Options- oder Wandlungspreis gemäß 
           § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht 
           bekannt gemacht werden kann, betragen. 
 
           In dem Fall, in dem die Bedingungen 
           eine Wandlungspflicht oder 
           Optionspflicht zum Ende der Laufzeit 
           (oder zu einem anderen Zeitpunkt) 
           begründen oder eine Ersetzungsbefugnis 
           der CECONOMY AG vorgesehen ist, muss 
           der Options- oder Wandlungspreis nach 
           näherer Maßgabe der Bedingungen 
           mindestens den oben genannten 
           Mindestpreis betragen oder dem 
           volumengewichteten durchschnittlichen 
           Schlusskurs der Stammaktie der CECONOMY 
           AG im elektronischen Handel an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse während der 
           10 Börsentage vor oder nach dem Tag der 
           Endfälligkeit oder dem anderen 
           festgelegten Zeitpunkt entsprechen, 
           auch wenn dieser Durchschnittskurs 
           unterhalb des oben genannten 
           Mindestpreises liegt. Der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals der bei 
           Wandlung oder Optionsausübung 
           auszugebenden Stammaktien der CECONOMY 
           AG darf den Nennbetrag der 
           Schuldverschreibungen nicht 
           übersteigen. 
 
           (7) Verwässerungsschutz 
 
           Der Options- oder Wandlungspreis kann 
           unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
           aufgrund einer 
           Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
           Bestimmung der Bedingungen dann 
           ermäßigt werden, wenn die CECONOMY 
           AG während der Options- oder 
           Wandlungsfrist durch (i) eine 
           Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln das Grundkapital 
           erhöht oder (ii) unter Einräumung eines 
           ausschließlichen Bezugsrechts an 
           ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht 
           oder eigene Aktien veräußert oder 
           (iii) unter Einräumung eines 
           ausschließlichen Bezugsrechts an 
           ihre Aktionäre weitere 
           Schuldverschreibungen mit Options- oder 
           Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, 
           gewährt oder garantiert und in den 
           Fällen (ii) und (iii) den Inhabern 
           schon bestehender Options- oder 
           Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür 
           kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie 
           es ihnen nach Ausübung des Options- 
           oder Wandlungsrechts oder nach 
           Erfüllung der Options- oder 
           Wandlungspflicht zustehen würde. Die 
           Ermäßigung des Options- oder 
           Wandlungspreises kann auch durch eine 
           Barzahlung bei Ausübung des Options- 
           oder Wandlungsrechts oder bei der 
           Erfüllung einer Options- oder 
           Wandlungspflicht bewirkt werden. Die 
           Bedingungen können darüber hinaus für 
           den Fall der Kapitalherabsetzung oder 
           anderer Maßnahmen oder Ereignisse, 
           die mit einer wirtschaftlichen 
           Verwässerung des Wertes der Options- 
           oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
           verbunden sind (z.B. Dividenden, 
           Kontrollerlangung durch Dritte), eine 
           Anpassung der Options- oder 
           Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten 
           vorsehen. 
 
           (8) Durchführungsermächtigung 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
           Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
           insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, 
           Laufzeit und Stückelung, 
           Verwässerungsschutzbestimmungen sowie 

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January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -7-

Options- oder Wandlungszeitraum zu 
           bestimmen oder im Einvernehmen mit den 
           Organen der die Schuldverschreibungen 
           begebenden Konzerngesellschaft der 
           CECONOMY AG im Sinne von § 18 AktG 
           festzulegen. 
    b) *Neufassung von § 4 Abs. 8 der Satzung 
       (bedingtes Kapital I)* 
 
       aa) Das von der ordentlichen 
           Hauptversammlung am 20. Februar 2015 
           beschlossene und in § 4 Abs. 8 der 
           Satzung enthaltene bedingte Kapital 
           I wird mit Eintragung der 
           nachfolgend zu beschließenden 
           Satzungsänderung im Handelsregister 
           aufgehoben. 
       bb) Zur Bedienung der aufgrund der von der 
           ordentlichen Hauptversammlung am 13. 
           Februar 2019 unter diesem 
           Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen 
           Ausgabeermächtigung begebbaren 
           Schuldverschreibungen wird ein neues 
           bedingtes Kapital in Höhe von 
           127.825.000 Euro geschaffen (bedingtes 
           Kapital). Hierzu wird § 4 Abs. 8 der 
           Satzung der CECONOMY AG wie folgt neu 
           gefasst: 
 
           '(8) Das Grundkapital ist um bis zu 
                127.825.000 Euro, eingeteilt in 
                bis zu 50.000.000 Stück auf den 
                Inhaber lautende Stammaktien 
                bedingt erhöht (bedingtes 
                Kapital). Die bedingte 
                Kapitalerhöhung wird nur 
                insoweit durchgeführt, wie die 
                Inhaber von Options- oder 
                Wandlungsrechten oder die zur 
                Wandlung oder Optionsausübung 
                Verpflichteten aus Options- oder 
                Wandelschuldverschreibungen, die 
                von der CECONOMY AG oder einer 
                Konzerngesellschaft der CECONOMY 
                AG im Sinne von § 18 AktG, an 
                der die CECONOMY AG unmittelbar 
                oder mittelbar zu mindestens 90 
                Prozent beteiligt ist, aufgrund 
                der von der Hauptversammlung vom 
                13. Februar 2019 unter 
                Tagesordnungspunkt 9 
                beschlossenen Ermächtigung 
                ausgegeben oder garantiert 
                werden, von ihren Options- oder 
                Wandlungsrechten Gebrauch machen 
                oder, soweit sie zur Wandlung 
                oder Optionsausübung 
                verpflichtet sind, ihre 
                Verpflichtung zur Wandlung oder 
                Optionsausübung erfüllen oder 
                soweit die CECONOMY AG ein 
                Wahlrecht ausübt, ganz oder 
                teilweise anstelle der Zahlung 
                des fälligen Geldbetrags 
                Stammaktien der CECONOMY AG zu 
                gewähren. Die bedingte 
                Kapitalerhöhung wird nicht 
                durchgeführt, soweit ein 
                Barausgleich gewährt wird oder 
                eigene Aktien oder Aktien einer 
                anderen börsennotierten 
                Gesellschaft zur Bedienung 
                eingesetzt werden. 
 
                Die Ausgabe der neuen 
                Stammaktien erfolgt zu dem nach 
                Maßgabe des vorstehend 
                bezeichneten 
                Ermächtigungsbeschlusses jeweils 
                zu bestimmenden Options- oder 
                Wandlungspreis. Die neuen 
                Stammaktien nehmen vom Beginn 
                des Geschäftsjahres an, in dem 
                sie entstehen, am Gewinn teil; 
                soweit rechtlich zulässig, kann 
                der Vorstand mit Zustimmung des 
                Aufsichtsrats die 
                Gewinnbeteiligung neuer 
                Stammaktien hiervon und von § 60 
                Abs. 2 AktG abweichend, auch für 
                ein bereits abgelaufenes 
                Geschäftsjahr, festlegen. Der 
                Vorstand ist ermächtigt, mit 
                Zustimmung des Aufsichtsrats die 
                weiteren Einzelheiten der 
                Durchführung der bedingten 
                Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
       cc) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 
           4 der Satzung entsprechend der 
           jeweiligen Ausnutzung des bedingten 
           Kapitals neu zu fassen. 
           Entsprechendes gilt für den Fall der 
           Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen nach 
           Ablauf des Ermächtigungszeitraums 
           sowie für den Fall der 
           Nichtausnutzung des bedingten 
           Kapitals nach Ablauf der Fristen für 
           die Ausübung von Options- oder 
           Wandlungsrechten oder für die 
           Erfüllung von Options- oder 
           Wandlungspflichten. 
10. *Änderung von § 13 Abs. 4 der Satzung 
    (Vergütung des Aufsichtsrats)* 
 
    § 13 Abs. 4 der Satzung regelt die anteilige 
    Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn 
    diese dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des 
    Geschäftsjahres angehört haben. Danach erhalten 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für jeden angefangenen 
    Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der jährlichen 
    Vergütung. Nicht ausdrücklich geregelt von der 
    Regelung des § 13 Abs. 4 der Satzung ist jedoch der 
    Fall, dass Mitglieder des Aufsichtsrats während 
    desselben Monats aus dem Aufsichtsrat ausscheiden 
    und neu bestellt werden. Daher soll durch eine 
    Änderung von § 13 Abs. 4 der Satzung 
    klarstellend eine Auszahlungsgrenze bei zwölf 
    Zwölfteln der jährlichen Vergütung aufgenommen 
    werden. Die Kappung soll eine rechnerisch mögliche 
    Vergütung von dreizehn Zwölfteln der jährlichen 
    Vergütung vermeiden. Die Grenze soll bei etwaigen 
    Ein- und Austritten während desselben Monats und 
    entsprechend für Mitgliedschaften in einem 
    Ausschuss, den Vorsitz oder den stellvertretenden 
    Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem 
    Ausschuss anwendbar sein. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 13 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '(4) Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
         während eines Teils des Geschäftsjahres 
         dem Aufsichtsrat angehört haben, 
         erhalten für jeden angefangenen Monat 
         ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der 
         Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die 
         innerhalb eines Monats ausscheiden und 
         neu bestellt werden, erhalten für 
         diesen Monat nur ein Zwölftel der 
         jährlichen Vergütung. Dies gilt 
         entsprechend für Mitgliedschaften in 
         einem Ausschuss, den Vorsitz oder den 
         stellvertretenden Vorsitz im 
         Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem 
         Ausschuss.' 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur 
teilweisen Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (gemäß § 203 
Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG)* 
 
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Februar 2017 
wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats bis zum 5. Februar 2022 das Grundkapital der 
Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
Stammaktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder 
mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 417.000.000 Euro zu 
erhöhen (genehmigtes Kapital). Das genehmigte Kapital ist 
am 8. Mai 2017 in das Handelsregister der Gesellschaft 
eingetragen worden. Das genehmigte Kapital enthält unter 
anderem eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Kapitalerhöhungen gegen 
Geldeinlagen auszuschließen, wenn der Nennbetrag 
dieser Kapitalerhöhungen insgesamt 10 Prozent des 
Grundkapitals nicht übersteigt und jeweils der Ausgabepreis 
der neuen Stammaktien den Börsenpreis der bereits 
börsennotierten Stammaktien der Gesellschaft mit gleicher 
Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. 
 
Am 28. Juni 2018 hat der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats beschlossen, das genehmigte Kapital teilweise 
auszunutzen und das Grundkapital der Gesellschaft unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 203 
Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 835.419.052,27 Euro um 
einen Betrag von 83.426.358,63 Euro auf 918.845.410,90 Euro 
durch Ausgabe von 32.633.555 neuen, auf den Inhaber 
lautende Stammaktien in Form von Stückaktien mit 
Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. Oktober 2017 gegen 
Geldeinlagen zu erhöhen. Dies entspricht einer Erhöhung des 
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zugleich im Zeitpunkt 
der Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehenden 
Grundkapitals der Gesellschaft um etwas unter 10 Prozent. 
Die im genehmigten Kapital vorgesehene Volumenbegrenzung 
für Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
Geldeinlage ausgegeben werden, wurde somit eingehalten; auf 
diese Volumenbegrenzung anzurechnende sonstige 
Maßnahmen wurden von der Gesellschaft zuvor nicht 
vorgenommen. 
 
Im Rahmen einer Privatplatzierung wurden alle neuen Aktien 
von der freenet AG zu einem Ausgabepreis von 8,50 Euro je 
neuer Aktie gezeichnet. Vorausgegangen waren Verhandlungen 
zwischen der CECONOMY AG und der freenet AG. Am 29. Juni 
2018 hatte sich die freenet AG gegenüber der CECONOMY AG 
vertraglich verpflichtet, insgesamt 277.385.217,50 Euro zu 
investieren und dafür 32.633.555 neue, auf den Inhaber 

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January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -8-

lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der 
CECONOMY AG mit Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. Oktober 
2017 (die 'Neuen Aktien') zu einem Ausgabepreis von 8,50 
Euro je Aktie zu zeichnen. Vorstand und Aufsichtsrat hatten 
anschließend einem Ausgabepreis von 8,50 Euro je Aktie 
zugestimmt. 
 
Der Ausgabepreis war auf Basis des Schlusskurses der 
Stammaktien der CECONOMY AG im Xetra-Handel der Frankfurter 
Wertpapierbörse am 22. Juni 2018 zuzüglich eines Aufschlags 
von 12,9 Prozent mit der freenet AG ausgehandelt worden. 
Gegenüber dem Xetra-Schlusskurs der CECONOMY AG-Stammaktie 
(ISIN DE0007257503) am 28. Juni 2018 enthielt der 
Ausgabepreis einen Aufschlag von ca. 18 Prozent. 
 
Nach den für den Ausschluss des Bezugsrechts bei einer 
Kapitalerhöhung gegen Geldeinlagen im Umfang von bis zu 10 
Prozent des Grundkapitals geltenden Regeln, die auch beim 
genehmigten Kapital einzuhalten sind, darf der Ausgabepreis 
der neuen Stammaktien den Börsenpreis der bereits 
börsennotierten Stammaktien der Gesellschaft mit gleicher 
Ausstattung nicht wesentlich unterschreiten. Vorliegend 
liegt keine Unterschreitung, sondern eine 
Überschreitung vor. Da der Ausgabepreis den Börsenkurs 
der bereits börsennotierten Stammaktien der Gesellschaft 
mit gleicher Ausstattung überschreitet, wurden die 
Preisvorgaben der §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
erfüllt. 
 
Die Kapitalerhöhung ist am 12. Juli 2018 mit Eintragung 
ihrer Durchführung im Handelsregister der Gesellschaft 
wirksam geworden. Der Bruttoemissionserlös aus der 
Kapitalerhöhung belief sich auf insgesamt 277.385.217,50 
Euro, wodurch die Bilanz der Gesellschaft gestärkt wurde. 
Mit der Kapitalerhöhung hat die Gesellschaft zudem ihre 
Finanzkraft für die weitere Umsetzung ihrer strategischen 
Agenda gesteigert. Die neuen Aktien wurden am 16. Juli 2018 
prospektfrei zum Handel und zum Teilbereich des regulierten 
Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime 
Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie zum 
Börsenhandel im regulierten Markt an der Börse Düsseldorf 
zugelassen. 
 
Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre hat die 
Gesellschaft von einer in §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses bei Barkapitalerhöhungen 
börsennotierter Gesellschaften Gebrauch gemacht. Ein 
solcher Bezugsrechtsausschluss war vorliegend erforderlich, 
um die zum Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals aus Sicht der Verwaltung günstige 
Situation für eine solche Kapitalmaßnahme kurzfristig 
ausnutzen und durch Preisfestsetzung mit deutlichem 
Aufschlag über dem aktuellen Börsenkurs einen möglichst 
hohen Emissionserlös erzielen zu können. Bei Einräumung 
eines Bezugsrechts hätte allenfalls ein Ausgabepreis 
erzielt werden können, der marktnah gewesen wäre, 
voraussichtlich den Börsenkurs sogar geringfügig 
unterschritten hätte. Ein Aufschlag gegenüber dem 
Börsenkurs wäre nicht erzielbar gewesen. 
 
Zudem hätte die bei Einräumung des Bezugsrechts 
erforderliche mindestens zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 
Abs. 1 Satz 2 AktG) weitere Unsicherheiten einer 
erfolgreichen vollständigen Platzierung nach sich gezogen. 
Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts der 
endgültige Bezugspreis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
Bezugsfrist bekannt zu geben wäre (§ 186 Abs. 2 Satz 2 
AktG). Wegen des längeren Zeitraums zwischen 
Preisfestsetzung und Abwicklung der Kapitalerhöhung und der 
Volatilität der Aktienmärkte hätte somit ein höheres Markt- 
und insbesondere Kursänderungsrisiko als bei einer 
bezugsrechtsfreien Zuteilung bestanden. Eine erfolgreiche 
Platzierung im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
hätte daher bei der Preisfestsetzung einen entsprechenden 
Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Börsenkurs 
erforderlich gemacht und den Emissionserlös erheblich 
reduziert. Aus den vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss 
des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft. 
 
Durch die Preisfestsetzung deutlich über dem aktuellen 
Börsenkurs auf den knapp unter 10 Prozent des bisherigen 
Grundkapitals beschränkten Umfang der unter Ausschluss des 
Bezugsrechts ausgegebenen Aktien wurden andererseits auch 
die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Durch die 
Ausgabe der neuen Aktien deutlich über dem aktuellen 
Börsenkurs der bereits börsennotierten Stammaktien wurde 
sichergestellt, dass mit der Kapitalerhöhung keine 
wirtschaftliche Verwässerung des Anteilsbesitzes der 
Aktionäre verbunden war. Zudem hatten mit Blick auf den 
liquiden Börsenhandel die Aktionäre die Möglichkeit, ihre 
relative Beteiligung an der Gesellschaft über einen Zukauf 
über die Börse aufrechtzuerhalten. Vorliegend wäre ein 
solcher Zukauf sogar zu Konditionen möglich gewesen, die 
günstiger als der Ausgabepreis von 8,50 Euro je neuer 
Stammaktie gewesen wären. 
 
Durch Ausgabe der neuen Aktien mit 
Gewinnanteilsberechtigung bereits ab dem 1. Oktober 2017 
waren die neuen Aktien bereits bei Ausgabe mit denselben 
Gewinnanteilsrechten ausgestattet wie die bestehenden 
Aktien. Dies wurde in den Verhandlungen mit der freenet AG 
über die Ausgabe der neuen Aktien so vereinbart. Die 
einheitliche Gewinnberechtigung machte es zudem 
entbehrlich, den neuen Aktien für den Zeitraum bis zur 
ordentlichen Hauptversammlung am 13. Februar 2019 eine 
gesonderte Wertpapierkennnummer zuzuweisen. Dadurch konnte 
eine bei einem Börsenhandel unter gesonderter 
Wertpapierkennnummer zu erwartende geringere bzw. 
ausbleibende Handelsliquidität der neuen Aktien vermieden 
werden, die zu einem Preisabschlag geführt hätte. Aus 
diesem Grund lag der vorgenommene Rückbezug des 
Gewinnanteilrechts auf den Beginn des Geschäftsjahres 
2017/18 im Interesse der Gesellschaft. 
 
Aus den vorstehenden Erwägungen war unter der Beachtung der 
Vorgaben des genehmigten Kapitals bei dessen Ausnutzung der 
vorgenommene Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich 
gerechtfertigt. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 
203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 
2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 (Aufhebung des bestehenden 
genehmigten Kapitals sowie Schaffung eines neuen 
genehmigten Kapitals (auch mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss) und entsprechende Neufassung von § 
4 Abs. 7 der Satzung)* 
 
Der Vorstand wurde durch Beschluss der ordentlichen 
Hauptversammlung am 6. Februar 2017 ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Februar 2022 das 
Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den 
Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- oder Sacheinlagen 
einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 
417.000.000 Euro zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung wurde 
im Juli 2018 durch Ausgabe von 32.633.555 Stück neuen 
Stammaktien teilweise Gebrauch gemacht. Dabei wurde 
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG das Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand hat einen Bericht 
zur teilweisen Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erstellt, der in 
dieser Einladung enthalten sowie zusammen mit den übrigen 
Hauptversammlungsunterlagen unter 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
zu finden ist. 
 
Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei 
Bedarf ihre Eigenmittel durch Einsatz des genehmigten 
Kapitals zu verstärken, soll das durch Beschluss der 
ordentlichen Hauptversammlung am 6. Februar 2017 
geschaffene genehmigte Kapital nunmehr durch ein neues 
genehmigtes Kapital ersetzt werden, welches unter 
Einhaltung der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze in Höhe 
von rund 35 Prozent des Grundkapitals sowie mit einer 
Laufzeit von fünf Jahren geschaffen werden soll. Dabei soll 
der Gesellschaft auch wieder die Möglichkeit zum 
vereinfachten Bezugsrechtsausschluss zur Verfügung stehen. 
Zudem soll die Flexibilität der Gesellschaft dadurch erhöht 
werden, dass ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
auch für die Zwecke der Gewährung einer sogenannten 
Aktiendividende (_Scrip Dividend_) eingeräumt werden kann. 
Die Aufhebung des durch Beschluss der ordentlichen 
Hauptversammlung am 6. Februar 2017 geschaffenen 
genehmigten Kapitals soll aufschiebend bedingt sein auf die 
Eintragung des neuen genehmigten Kapitals in das 
Handelsregister. 
 
Zu Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
daher vor, durch Aufhebung und Neufassung von § 4 Abs. 7 
der Satzung den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 12. Februar 2024 das 
Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den 
Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- und/oder 
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um 
bis zu 321.600.000 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital). 
Das Volumen des neuen genehmigten Kapitals beträgt damit 
rund 35 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der 
Gesellschaft. 
 
Bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen genehmigten Kapitals 
steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 
203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 
AktG). Neben einer unmittelbaren Ausgabe der neuen 
Stammaktien an die Aktionäre soll es im Rahmen des 
genehmigten Kapitals möglich sein, dass die neuen 
Stammaktien von Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
Bezug anzubieten. Durch die Zwischenschaltung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
gleichstehenden Unternehmen wird die Abwicklung der 
Stammaktienausgabe lediglich technisch erleichtert. 
 
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht 
ausschließen zu können: 
 
(1) Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
    auszuschließen. 
 
    Durch diesen Bezugsrechtsausschluss soll die 
    Abwicklung einer Emission mit einem 
    grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
    erleichtert werden. Spitzenbeträge können 
    sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und 
    daraus ergeben, dass es notwendig ist, ein 
    technisch durchführbares 
    Bezugsrechtsverhältnis darzustellen. Der 
    Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in 
    der Regel gering, weshalb der mögliche 
    Verwässerungseffekt ebenfalls als gering 
    anzusehen ist. Demgegenüber ist der Aufwand 
    für die Emission ohne einen solchen 
    Ausschluss deutlich höher, was zusätzliche 
    Kosten verursacht. Die als freie Spitzen vom 
    Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
    neuen Stammaktien werden entweder durch 
    Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
    bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
(2) Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, 
    das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats auszuschließen, 
    sofern die Stammaktien gegen Sacheinlagen 
    zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen 
    oder des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
    Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, 
    Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen 
    ausgegeben werden und der auf die unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
    neuen Stammaktien entfallende anteilige 
    Betrag insgesamt 10 Prozent des bei 
    Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
    bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. 
 
    Durch diese Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft 
    insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, 
    in geeigneten Fällen Stammaktien als 
    Gegenleistung im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch 
    mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen, Betrieben, 
    Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen 
    gewähren zu können. Eigene Stammaktien sind 
    als Akquisitionswährung ein wichtiges 
    Instrument. Der internationale Wettbewerb 
    und die Globalisierung der Wirtschaft 
    verlangen oftmals diese Form der 
    Gegenleistung. Für die Gesellschaft kann die 
    Gewährung von Stammaktien zudem eine 
    günstige Finanzierungsmöglichkeit 
    darstellen, welche die Liquidität der 
    Gesellschaft schont. Die vorgeschlagene 
    Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
    Möglichkeit einräumen, sich bietende 
    Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen, Betrieben, 
    Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen, 
    bei denen die Gegenleistung ganz oder 
    teilweise in Stammaktien besteht, ohne die 
    zeitaufwendige Durchführung einer 
    Hauptversammlung und gegebenenfalls auch 
    unter Wahrung der Vertraulichkeit und damit 
    schnell und flexibel sowohl national als 
    auch auf den internationalen Märkten 
    ausnutzen zu können. Sofern sich eine solche 
    Gelegenheit konkretisiert, wird der Vorstand 
    sorgfältig prüfen, ob er von der 
    Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten 
    Kapitals und gegebenenfalls zur 
    Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss 
    Gebrauch machen soll. Er wird dies nur tun, 
    wenn dies im wohlverstandenen Interesse der 
    Gesellschaft liegt. Dabei wird der Vorstand 
    ebenfalls sorgfältig prüfen, ob der Wert der 
    Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis 
    zu dem Wert der Stammaktien steht. Nur wenn 
    diese Voraussetzungen gegeben sind, wird der 
    Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung 
    zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
    erteilen. 
(3) Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre auszuschließen, um eine 
    sogenannte Aktiendividende (_Scrip 
    Dividend_) unter Ausnutzung des genehmigten 
    Kapitals durchführen zu können. 
 
    Bei einer sogenannten Aktiendividende unter 
    Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird den 
    Aktionären angeboten, ihren 
    Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder 
    teilweise) als Sacheinlage gegen die 
    Gewährung neuer Stammaktien aus dem 
    genehmigten Kapital in die Gesellschaft 
    einzulegen. Der Vorstand ist bereits 
    ermächtigt, eigene Stamm- und/oder 
    Vorzugsaktien der Gesellschaft zu erwerben 
    und diese auch unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts zur Durchführung einer 
    Aktiendividende zu verwenden. Gegenüber der 
    Durchführung einer Aktiendividende unter 
    Verwendung von zuvor erworbenen eigenen 
    Stammaktien ist die Durchführung einer 
    Aktiendividende unter Ausnutzung des 
    genehmigten Kapitals mit einem 
    Liquiditätsvorteil für die Gesellschaft 
    verbunden. 
 
    Die Durchführung einer Aktiendividende kann 
    als an alle Aktionäre gerichtetes Angebot 
    unter Wahrung ihres Bezugsrechts erfolgen. 
    In der praktischen Abwicklung einer 
    Aktiendividende werden den Aktionären nur 
    jeweils ganze Stammaktien zum Bezug 
    angeboten; hinsichtlich des Teils des 
    Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für 
    eine ganze Stammaktie nicht erreicht bzw. 
    diesen übersteigt, sind die Aktionäre auf 
    den Bezug der Bardividende verwiesen und 
    können insoweit keine Stammaktien erhalten. 
    Ein Angebot von Teilrechten oder die 
    Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten 
    oder Bruchteilen davon erfolgt üblicherweise 
    nicht, weil die Aktionäre anstelle des 
    Bezugs von neu auszugebenden Stammaktien aus 
    dem genehmigten Kapital oder eigenen 
    Stammaktien anteilig eine Bardividende 
    erhalten. 
 
    Es kann auch im Rahmen der Durchführung 
    einer Aktiendividende unter Ausnutzung des 
    genehmigten Kapitals je nach 
    Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, 
    die Durchführung einer Aktiendividende so 
    auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen 
    Aktionären, die dividendenberechtigt sind, 
    unter Wahrung des allgemeinen 
    Gleichheitsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
    Stammaktien zum Bezug gegen Abtretung ihres 
    Dividendenanspruchs anbietet und damit 
    wirtschaftlich den Aktionären ein 
    Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht 
    der Aktionäre auf neue Stammaktien rechtlich 
    ausschließt. Ein solcher Ausschluss des 
    Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der 
    Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. 
    Angesichts des Umstands, dass allen 
    Aktionären Stammaktien angeboten und 
    überschießende Dividendenbeträge durch 
    Barzahlung der Dividende abgegolten werden, 
    erscheint ein Bezugsrechtsausschluss in 
    diesem Fall als gerechtfertigt und 
    angemessen. 
 
    Außerdem kann es vorzugswürdig sein, 
    die Durchführung einer Aktiendividende so 
    auszugestalten, dass der Vorstand nur den 
    Aktionären, deren Stammaktien 
    dividendenberechtigt sind, Stammaktien aus 
    dem genehmigten Kapital zum Bezug gegen 
    Abtretung ihres Dividendenanspruchs unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Vorzugsaktionäre anbietet und den 
    Vorzugsaktionären dann unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Stammaktionäre anbietet, 
    ihren Dividendenanspruch gegen Erwerb von 
    als eigene Aktien gehaltenen Vorzugsaktien 
    abzutreten. Die für eine solche Umsetzung 
    erforderlichen eigenen Vorzugsaktien kann 
    die Gesellschaft auf der Grundlage der 
    (bestehenden) Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien zuvor erwerben. Dies hätte 
    wegen der geringen Zahl der Vorzugsaktien 
    auf die Liquiditätssituation der 
    Gesellschaft praktisch keinen nennenswerten 
    Einfluss. In dieser Ausgestaltung wäre die 
    Aktiendividende prospektfrei, das heißt 
    ohne eine Pflicht zur Veröffentlichung eines 
    Wertpapierprospekts, umsetzbar. Ohne einen 
    Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Vorzugsaktionäre auf die neuen Stammaktien 
    würde die Durchführung einer Aktiendividende 
    unter Ausnutzung des (bestehenden) 
    genehmigten Kapitals voraussichtlich eine 
    Pflicht zur Veröffentlichung eines 
    Wertpapierprospekts auslösen, weil den 
    Vorzugsaktionären unter Ausnutzung des 
    genehmigten Kapitals nur eine 
    Aktiendividende in Form von Aktien einer 
    anderen Gattung angeboten werden könnte. 
    Eine Erstellung eines Wertpapierprospekts im 
    Zusammenhang mit der Durchführung einer 
    Aktiendividende wäre mit erheblichem Aufwand 
    und Kosten verbunden. 
(4) Des Weiteren soll der Vorstand ermächtigt 
    werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Bezugsrecht zugunsten der Inhaber von 
    Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
    auszuschließen, die von der 
    Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, 
    an denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
    mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt 
    ist, begeben wurden. 
 
    Auf diese Weise soll den Inhabern solcher 
    Options- oder Wandlungsrechte oder Options- 
    oder Wandlungspflichten ein angemessener 
    Verwässerungsschutz gewährt werden. Die 
    Bedingungen von Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen sehen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

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