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DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -18-

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.02.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: CECONOMY AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
CECONOMY AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
13.02.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-01-04 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
CECONOMY AG Düsseldorf WKN Stammaktie 725 750 
WKN Vorzugsaktie 725 753 
ISIN Stammaktie DE 000 725 750 3 
ISIN Vorzugsaktie DE 000 725 753 7 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung der CECONOMY AG ein, die am 
 
*Mittwoch, 13. Februar 2019,* um 10.00 Uhr MEZ 
im Congress Center Düsseldorf, CCD Stadthalle, 
Rotterdamer Straße 141 (Rheinufer), 40474 Düsseldorf, 
 
stattfindet. 
 
TAGESORDNUNG 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des gebilligten Konzernabschlusses für das 
    Geschäftsjahr 2017/18 mit dem zusammengefassten 
    Lagebericht für die CECONOMY AG und den 
    CECONOMY-Konzern, dem zusammengefassten 
    nichtfinanziellen Bericht für die CECONOMY AG und 
    den CECONOMY-Konzern und dem Bericht des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt 
    daher. 
 
    Der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs 
    aufgestellte Jahresabschluss der CECONOMY AG zum 30. 
    September 2018 weist einen Bilanzverlust aus. Daher 
    enthält die Tagesordnung der diesjährigen 
    Hauptversammlung keinen Gegenstand, der eine 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
    Verwendung eines Bilanzgewinns vorsieht. 
2.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2017/18* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2017/18 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung 
    über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im 
    Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2017/18* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2017/18 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2018/19 sowie des Abschlussprüfers für die 
    prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
    und des Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres des 
    Geschäftsjahres 2018/19* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2018/19 sowie zum Abschlussprüfer für 
    die prüferische Durchsicht des verkürzten 
    Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 1. 
    Halbjahres des Geschäftsjahres 2018/19 zu wählen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 
    2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung 
    (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
    Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) 
    erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
    ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und 
    ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl 
    eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Abs. 6 
    der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 
5.  *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Die Amtszeit von Herrn Dr. Fredy Raas als 
    Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner endet mit 
    Beendigung dieser Hauptversammlung. Daher ist eine 
    Neuwahl erforderlich. Herr Dr. Fredy Raas steht für 
    eine weitere Amtszeit zur Verfügung. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 
    101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 
    Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 MitbestG und § 7 Abs. 1 der 
    Satzung der CECONOMY AG aus zehn von der 
    Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu 
    wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 Prozent 
    aus Frauen (also mindestens sechs) und zu mindestens 
    30 Prozent aus Männern (also mindestens sechs) 
    zusammen. Da der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 
    Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der 
    Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und 
    der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von 
    den zehn Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat 
    müssen daher mindestens drei mit Frauen und 
    mindestens drei mit Männern besetzt sein. 
 
    Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser 
    Einberufung gehören dem Aufsichtsrat insgesamt neun 
    weibliche Mitglieder an, davon fünf auf 
    Anteilseignerseite. Weiterhin gehören dem 
    Aufsichtsrat elf männliche Mitglieder an, davon fünf 
    auf Anteilseignerseite. Auf Grundlage der 
    Getrennterfüllung ist das Mindestanteilsgebot damit 
    auf Anteilseignerseite erfüllt und wäre nach der 
    Wahl in jedem Fall auch weiterhin erfüllt. 
 
    Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf der 
    Empfehlung des Nominierungsausschusses des 
    Aufsichtsrats. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    *Herrn Dr. Fredy Raas*, 
    Oberägeri, Schweiz, 
    Geschäftsführer der Beisheim Group GmbH & Co. KG, 
    Düsseldorf, und der Beisheim Holding GmbH, Baar, 
    Schweiz, 
 
    als Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
    Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser 
    Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die 
    Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. 
 
    Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats wurde auf der 
    Grundlage der Anforderungen des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten 
    Ziele abgegeben. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen 
    Kandidaten versichert, dass er den für das Amt zu 
    erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. 
 
    Abgesehen davon, dass Herr Dr. Fredy Raas bereits 
    Mitglied des Aufsichtsrats der CECONOMY AG ist, 
    bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine 
    für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden 
    Aktionärs maßgebenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Fredy 
    Raas einerseits und der CECONOMY AG, deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der CECONOMY AG oder 
    einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent 
    der stimmberechtigten Aktien an der CECONOMY AG 
    beteiligten Aktionär andererseits. 
 
    Der zur Wahl vorgeschlagene Kandidat, Herr Dr. Fredy 
    Raas, ist in den nachfolgend aufgeführten 
    Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren 
    in- und ausländischen Kontrollgremiums von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten: 
 
    * METRO AG, Düsseldorf 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * ARISCO Holding AG, Baar, Schweiz, 
      Verwaltungsrat 
    * HUWA Finanz- und Beteiligungs AG, Au, 
      Schweiz, Verwaltungsrat (Präsident) 
 
    Den Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten, Herrn 
    Dr. Fredy Raas, sowie eine Übersicht über 
    dessen wesentliche Tätigkeiten neben dem 
    Aufsichtsratsmandat finden Sie nachfolgend sowie auf 
    der Internetseite unserer Gesellschaft unter 
 
    www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
    *Dr. Fredy Raas* 
    Oberägeri, Schweiz 
    Geschäftsführer der Beisheim Group GmbH & Co. KG, 
    Düsseldorf, und Beisheim Holding GmbH, Baar, Schweiz 
 
    *Persönliche Daten* 
    Geburtsdatum: 17. August 1959 
    Geburtsort: Frauenfeld, Schweiz 
 
    *Ausbildung* 
    Studium der Betriebswirtschaft an der Universität 
    St. Gallen, Schweiz, mit Fokus Accounting und 
    Controlling, Promotion zum Dr. oec. HSG 
 
    *Beruflicher Werdegang* 
 
    1984 - 1986 Wissenschaftlicher Mitarbeiter 
                und Lehrbeauftragter am Institut 
                für Betriebswirtschaft der 
                Universität St. Gallen 
    1986 - 1991 Inhouse Consultant, Siemens 
                Konzern (Bereich Zentrale 
                Logistik) 
    1991 - 1996 CFO der METRO International 
                Handels AG 
    1996 - 1998 CFO der METRO Cash & Carry 
                Deutschland GmbH 
    1998 - 2001 CFO der Praktiker AG (damals 
                Vertriebslinie der METRO GROUP) 
    Seit 2001   Geschäftsführer und verschiedene 
                sonstige Tätigkeiten bei der 
                Beisheim Group GmbH & Co. KG, 
                Düsseldorf, und der Beisheim 
                Holding GmbH, Baar, Schweiz 
    Seit 2007   Vorstand der Prof. Otto Beisheim 
                Stiftungen, München und Baar, 
                Schweiz 
 
    *Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten:* 
 
    * METRO AG, Düsseldorf 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -2-

*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen:* 
 
    * ARISCO Holding AG, Baar, Schweiz, 
      Verwaltungsrat 
    * HUWA Finanz- und Beteiligungs AG, Au, 
      Schweiz, Verwaltungsrat (Präsident) 
 
    *Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben 
    dem Aufsichtsratsmandat:* 
 
    Neben dem Aufsichtsratsmandat, das Herr Dr. Fredy 
    Raas aktuell ausübt, übt Herr Dr. Fredy Raas die 
    Tätigkeit als Geschäftsführer der Beisheim Group 
    GmbH & Co. KG, Düsseldorf, und der Beisheim Holding 
    GmbH, Baar, Schweiz, aus. 
6.  *Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
    sowie Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
    (auch mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss) und entsprechende Neufassung 
    von § 4 Abs. 7 der Satzung* 
 
    Der Vorstand hat die ihm von der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 6. Februar 2017 erteilte 
    Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
    zum 5. Februar 2022 das Grundkapital der 
    Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber 
    lautender Stammaktien gegen Geld- oder Sacheinlagen 
    einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 
    417.000.000 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital), 
    in Höhe von 83.426.358,63 Euro im Rahmen der im Juli 
    2018 durchgeführten Barkapitalerhöhung teilweise 
    ausgenutzt. Dabei wurde das Bezugsrecht der 
    Aktionäre im Wege des sogenannten vereinfachten 
    Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ausgeschlossen. Der Vorstand hat einen 
    Bericht zur teilweisen Ausnutzung des genehmigten 
    Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre erstellt, der zusammen mit den übrigen 
    Hauptversammlungsunterlagen unter 
 
    www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
    zu finden ist. 
 
    Die Satzung enthält daher derzeit in § 4 Abs. 7 ein 
    genehmigtes Kapital, das den Vorstand ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Februar 
    2022 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe 
    neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen 
    Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, 
    höchstens jedoch um bis zu 333.573.641,37 Euro zu 
    erhöhen. 
 
    Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, 
    bei Bedarf ihre Eigenmittel durch Einsatz des 
    genehmigten Kapitals zu verstärken und auch 
    zukünftig dabei wieder die Möglichkeit eines 
    vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses hat, soll das 
    bisherige genehmigte Kapital in § 4 Abs. 7 der 
    Satzung durch ein neues, inhaltlich verändertes 
    genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 12. 
    Februar 2024 ersetzt werden. In diesem Zuge sollen 
    zudem die Handlungsoptionen der Gesellschaft durch 
    Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zur 
    Durchführung einer sogenannten Aktiendividende 
    (_Scrip Dividend_) erweitert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) *Aufhebung des bestehenden genehmigten 
       Kapitals* 
 
       Die derzeit bestehende, durch die 
       Hauptversammlung am 6. Februar 2017 
       erteilte und bis zum 5. Februar 2022 
       befristete Ermächtigung zur Erhöhung des 
       Grundkapitals mit der Möglichkeit zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung der 
       Gesellschaft (genehmigtes Kapital) wird 
       mit Wirksamwerden des neuen genehmigten 
       Kapitals gemäß nachstehendem lit. b) 
       aufgehoben. 
    b) *Schaffung eines genehmigten Kapitals mit 
       der Möglichkeit zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre durch 
       entsprechende Neufassung von § 4 Abs. 7 
       der Satzung* 
 
       Es wird ein neues genehmigtes Kapital in 
       Höhe von bis zu 321.600.000 Euro 
       geschaffen (genehmigtes Kapital). Hierzu 
       wird § 4 Abs. 7 der Satzung der 
       Gesellschaft wie folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
       bis zum 12. Februar 2024 das Grundkapital 
       der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf 
       den Inhaber lautender Stammaktien gegen 
       Geld- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
       mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 
       321.600.000 Euro zu erhöhen (genehmigtes 
       Kapital). Dabei haben die Aktionäre 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht. 
 
       Die neuen Stammaktien können dabei nach § 
       186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder 
       mehreren durch den Vorstand bestimmten 
       Kreditinstitut(en) oder einem oder 
       mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
       53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
       über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       (1) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       (2) sofern die Stammaktien gegen 
           Sacheinlagen zum Zwecke von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Betrieben, Betriebsteilen oder 
           Anteilen an Unternehmen ausgegeben 
           werden und der auf die unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegebenen neuen Stammaktien 
           entfallende anteilige Betrag 
           insgesamt 10 Prozent des bei 
           Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
           bestehenden Grundkapitals nicht 
           übersteigt; 
       (3) zur Gewährung einer sogenannten 
           Aktiendividende (_Scrip Dividend_), 
           bei der den Aktionären angeboten 
           wird, ihren Dividendenanspruch (ganz 
           oder teilweise) als Sacheinlage 
           gegen Gewährung neuer Stammaktien 
           aus dem genehmigten Kapital in die 
           Gesellschaft einzulegen; 
       (4) bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Geldeinlagen, soweit es erforderlich 
           ist, um den Inhabern der von der 
           Gesellschaft oder von 
           Konzerngesellschaften, an denen die 
           Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar zu mindestens 90 Prozent 
           beteiligt ist, begebenen Options- 
           oder Wandelschuldverschreibungen ein 
           Bezugsrecht auf neue Stammaktien in 
           dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
           nach Ausübung des Options- oder 
           Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
           der Options- oder Wandlungspflicht 
           oder nach Ausübung einer 
           Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft 
           als Aktionär zustehen würde; 
       (5) bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Geldeinlagen, wenn der auf die unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegebenen neuen Stammaktien 
           entfallende anteilige Betrag des 
           Grundkapitals dieser 
           Kapitalerhöhungen insgesamt 10 
           Prozent des Grundkapitals nicht 
           übersteigt, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
           falls dieser Wert geringer ist - im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung, und jeweils der 
           Ausgabepreis der neuen Stammaktien 
           den Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Stammaktien der 
           Gesellschaft mit gleicher 
           Ausstattung nicht wesentlich im 
           Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           unterschreitet. Die Höchstgrenze von 
           10 Prozent des Grundkapitals 
           vermindert sich um den anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals, der auf 
           Stammaktien der Gesellschaft 
           entfällt, die während der Laufzeit 
           des genehmigten Kapitals (i) unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre in direkter oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           als eigene Aktien veräußert 
           werden oder (ii) aus bedingtem 
           Kapital zur Bedienung von Options- 
           oder Wandelschuldverschreibungen, 
           die ihrerseits ohne Bezugsrecht in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden 
           oder werden, ausgegeben werden. 
 
       Insgesamt dürfen nach dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre gemäß Ziffer 2 oder 5 gegen 
       Geld- oder Sacheinlage ausgegebene 
       Stammaktien nicht mehr als 10 Prozent des 
       bei Wirksamwerden der Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals betragen. Auf 
       diese Höchstgrenze sind Stammaktien 
       anzurechnen, die unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in direkter oder 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG neu ausgegeben werden, oder 
       die zur Bedienung von Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
       werden, die ihrerseits während der 
       Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben werden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -3-

Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
       festzulegen.' 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der 
       Satzung entsprechend der Durchführung 
       jeder Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
       Kapital und nach Ablauf des 
       Ermächtigungszeitraums neu zu fassen. 
7.  *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
    Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, auch unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts, unter Aufhebung der 
    bisherigen Ermächtigung* 
 
    Die dem Vorstand durch die ordentliche 
    Hauptversammlung am 20. Februar 2015 erteilte 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
    Aktien ist bis zum 19. Februar 2020 befristet. Die 
    Ermächtigung soll erneuert werden, damit die 
    Gesellschaft jederzeit über eine solche Ermächtigung 
    verfügt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Die derzeit bestehende, durch die 
       Hauptversammlung am 20. Februar 2015 
       beschlossene und bis zum 19. Februar 2020 
       befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur 
       Verwendung eigener Aktien wird mit 
       Wirksamwerden der nachstehenden neuen 
       Ermächtigung aufgehoben. 
    b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 
       12. Februar 2024 Aktien der Gesellschaft, 
       gleich welcher Gattung, im Umfang von bis 
       zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals oder - falls 
       dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung bestehenden 
       Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
       dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen 
       Gründen erworbenen eigenen Aktien, die 
       sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
       oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
       sind, zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent des 
       jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft 
       übersteigen. Der Erwerb erfolgt in jedem 
       Einzelfall nach Wahl des Vorstands (i) 
       über die Börse oder (ii) mittels eines an 
       alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots. 
 
       aa) Soweit der Erwerb über die Börse 
           erfolgt, darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis 
           je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
           den arithmetischen Mittelwert der 
           Schlussauktionspreise von Aktien 
           gleicher Gattung der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder in einem an die 
           Stelle des Xetra-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten drei 
           Börsentagen vor der Verpflichtung 
           zum Erwerb um nicht mehr als 10 
           Prozent über- oder unterschreiten. 
       bb) Soweit der Erwerb über ein an alle 
           Aktionäre gerichtetes Kaufangebot 
           erfolgt, darf der von der 
           Gesellschaft angebotene und gezahlte 
           Erwerbspreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den 
           arithmetischen Mittelwert der 
           Schlussauktionspreise von Aktien 
           gleicher Gattung der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder in einem an die 
           Stelle des Xetra-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten drei 
           Börsentagen vor dem Tag der 
           Veröffentlichung des Angebots um 
           nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
           unterschreiten. Ergibt sich nach der 
           Veröffentlichung des Angebots eine 
           erhebliche Kursabweichung, so kann 
           das Angebot angepasst werden. Der 
           maßgebliche Referenzzeitraum 
           sind in diesem Fall die drei 
           Börsentage vor dem Tag der 
           Veröffentlichung der Anpassung; die 
           10 Prozent-Grenze für das Über- 
           oder Unterschreiten ist auf diesen 
           Betrag anzuwenden. Sofern das 
           Kaufangebot überzeichnet ist, kann 
           der Erwerb nach dem Verhältnis der 
           Beteiligungen der andienenden 
           Aktionäre zueinander 
           (Beteiligungsquoten) oder nach dem 
           Verhältnis der angedienten Aktien 
           (Andienungsquoten) erfolgen. Darüber 
           hinaus kann zur Vermeidung 
           rechnerischer Bruchteile von Aktien 
           gerundet werden. Eine bevorrechtigte 
           Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 
           50 Stück angedienter Aktien je 
           Aktionär) kann vorgesehen werden. 
           Das Kaufangebot kann weitere 
           Bedingungen festlegen. 
 
       Die Ermächtigung kann unter Beachtung der 
       gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem 
       gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere 
       in Verfolgung eines oder mehrerer der in 
       lit. c) genannten Zwecke, ausgeübt werden. 
       Ein Handel in eigenen Aktien darf nicht 
       erfolgen. 
    c) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
       Aktien, die aufgrund der Ermächtigung in 
       lit. b) oder aufgrund einer früher 
       erteilten Ermächtigung erworben wurden 
       oder werden, zu allen gesetzlich 
       zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu 
       den folgenden zu verwenden: 
 
       aa) Veräußerung von Aktien der 
           Gesellschaft (i) über die Börse oder 
           (ii) durch Angebot an alle 
           Aktionäre; 
       bb) Einführung von Aktien der 
           Gesellschaft an ausländischen 
           Börsen, an denen sie bisher nicht 
           zum Handel zugelassen sind. Der 
           Einführungspreis dieser Aktien darf 
           den arithmetischen Mittelwert der 
           Schlussauktionspreise der bereits 
           börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft mit gleicher 
           Ausstattung im Xetra-Handel (oder in 
           einem an die Stelle des 
           Xetra-Systems getretenen funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse an 
           den letzten 5 Börsentagen vor dem 
           Tag der Börseneinführung ohne 
           Berücksichtigung von 
           Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 
           5 Prozent unterschreiten; 
       cc) Übertragung von Aktien der 
           Gesellschaft an Dritte gegen 
           Sachleistung im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           beim (auch mittelbaren) Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Betrieben, Betriebsteilen, Anteilen 
           an Unternehmen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen; 
       dd) Veräußerung von Aktien der 
           Gesellschaft in anderer Weise als 
           über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre, sofern 
           die Veräußerung gegen 
           Barzahlung und zu einem Preis 
           erfolgt, der den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft mit gleicher 
           Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung 
           ist beschränkt auf die 
           Veräußerung von Aktien, auf die 
           insgesamt ein anteiliger Betrag von 
           höchstens 10 Prozent des 
           Grundkapitals im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
           oder - falls dieser Wert geringer 
           ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung entfällt. Auf 
           diese Höchstgrenze von 10 Prozent 
           des Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, (i) der auf Aktien der 
           Gesellschaft entfällt, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
           direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben oder veräußert 
           werden, und (ii) der auf Aktien der 
           Gesellschaft entfällt, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung zur 
           Bedienung von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die 
           ihrerseits während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts in entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG begeben wurden, ausgegeben 
           werden oder auszugeben sind; 
       ee) Lieferung von Aktien an die Inhaber 
           von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen der 
           Gesellschaft oder ihrer 
           Konzerngesellschaften im Sinne von § 
           18 AktG gemäß den Options- oder 
           Wandelanleihebedingungen; dies gilt 
           auch für die Lieferung von Aktien 
           aufgrund der Ausübung von 
           Bezugsrechten, die bei einer 
           Veräußerung eigener Aktien 
           durch Angebot an alle Aktionäre oder 
           im Fall einer Kapitalerhöhung mit 
           Bezugsrecht den Inhabern von 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen der 
           Gesellschaft oder ihrer 
           Konzerngesellschaften im Sinne von § 
           18 AktG in dem Umfang gewährt werden 
           dürfen, in dem die Inhaber der 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen nach 

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January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -4-

Ausübung des Options- oder 
           Wandlungsrechts oder Erfüllung der 
           Options- oder Wandlungspflicht ein 
           Bezugsrecht auf Aktien der 
           Gesellschaft hätten. Insgesamt darf 
           auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
           übertragenen Aktien ein anteiliger 
           Betrag von höchstens 10 Prozent des 
           Grundkapitals im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
           oder - falls dieser Wert geringer 
           ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung entfallen, 
           sofern die Aktien zur Erfüllung von 
           Options- oder Wandlungsrechten oder 
           Options- oder Wandlungspflichten, 
           die in entsprechender Anwendung des 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewährt 
           oder begründet wurden, verwendet 
           werden. Auf diese Höchstgrenze von 
           10 Prozent des Grundkapitals ist der 
           anteilige Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, der auf Aktien der 
           Gesellschaft entfällt, die in 
           direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung ausgegeben oder als 
           eigene Aktien veräußert werden; 
       ff) Durchführung einer sogenannten 
           Aktiendividende (_Scrip Dividend_), 
           im Rahmen derer Aktien der 
           Gesellschaft (auch teil- und 
           wahlweise) zur Erfüllung der 
           Dividendenansprüche der Aktionäre 
           verwendet werden; 
       gg) Einziehung von Aktien der 
           Gesellschaft ohne weiteren 
           Hauptversammlungsbeschluss. Die 
           Einziehung kann auch ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Erhöhung 
           des anteiligen Betrags der übrigen 
           Stückaktien am Grundkapital der 
           Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand 
           wird in diesem Fall zur Anpassung 
           der Zahl der Stückaktien in der 
           Satzung ermächtigt. 
 
       Alle vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Erwerb und zur Verwendung von aufgrund 
       dieser oder einer früheren Ermächtigung 
       erworbenen eigenen Aktien können ganz oder 
       teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln 
       oder gemeinsam durch die Gesellschaft oder 
       ihre Konzerngesellschaften im Sinne von § 
       18 AktG oder für ihre oder deren Rechnung 
       durch Dritte ausgeübt werden. Alle 
       vorstehenden Ermächtigungen können zum 
       Erwerb und zur Verwendung sowohl von 
       Stammaktien als auch von Vorzugsaktien 
       oder zum Erwerb und zur Verwendung 
       lediglich von Stammaktien oder lediglich 
       von Vorzugsaktien ausgeübt werden. Die 
       Verwendung eigener Aktien gemäß den 
       Ermächtigungen in lit. bb), cc), dd), ee), 
       ff) und gg) bedarf der Zustimmung des 
       Aufsichtsrats. Bei Verwendung eigener 
       Aktien gemäß den Ermächtigungen in 
       lit. aa) (i), bb), cc), dd) und ee) ist 
       das Bezugsrecht der Aktionäre 
       ausgeschlossen. Bei Verwendung eigener 
       Aktien gemäß der Ermächtigung in lit. 
       aa) (ii) durch Angebot an alle Aktionäre, 
       das unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
       erfolgt, wird der Vorstand ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre für 
       Spitzenbeträge auszuschließen. 
       Darüber hinaus ist der Vorstand bei 
       Verwendung eigener Aktien gemäß der 
       Ermächtigung in lit. ff) ermächtigt, das 
       Bezugsrecht auszuschließen. 
8.  *Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen 
    des Erwerbs eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
    Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 7 zur 
    Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, 
    soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene 
    Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben 
    und entsprechende Derivategeschäfte 
    abzuschließen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Der Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 
       1 Nr. 8 AktG im Rahmen der Ermächtigung 
       gemäß Tagesordnungspunkt 7 lit. a) 
       darf auch durchgeführt werden unter 
       Einsatz von (i) zu veräußernden 
       Optionen, die die Gesellschaft zum Erwerb 
       von Aktien der Gesellschaft bei Ausübung 
       der Option verpflichten ('Put-Optionen'), 
       (ii) zu erwerbenden Optionen, die der 
       Gesellschaft das Recht vermitteln, Aktien 
       der Gesellschaft bei Ausübung der Option 
       zu erwerben ('Call-Optionen'), (iii) 
       Terminkaufverträgen über Aktien der 
       Gesellschaft, bei denen zwischen dem 
       Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags und 
       der Lieferung der erworbenen Aktien mehr 
       als zwei Börsentage liegen 
       ('Terminkäufe') oder (iv) Kombinationen 
       aus den unter (i) bis (iii) genannten 
       Instrumenten (Put-Optionen, 
       Call-Optionen, Terminkäufe und 
       Kombinationen aus den vorgenannten 
       Instrumenten zusammen 'Derivate'). 
 
       Die Derivate dürfen nur mit einem oder 
       mehreren von der Gesellschaft 
       unabhängigen Kreditinstitut(en) und/oder 
       einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 
       1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder 
       § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen abgeschlossen werden. Sie 
       sind so auszugestalten, dass 
       sichergestellt ist, dass die Derivate nur 
       mit Aktien beliefert werden, die zuvor 
       unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
       erworben wurden; dem genügt der Erwerb 
       der Aktien über die Börse. Der Erwerb 
       unter Einsatz von Derivaten ist auf 
       Aktien in einem Umfang von höchstens 5 
       Prozent des zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
       beschränkt. Die Laufzeit der einzelnen 
       Derivate darf jeweils höchstens 18 Monate 
       betragen, muss spätestens mit Ablauf des 
       12. Februar 2024 enden und so gewählt 
       sein, dass der Erwerb der Aktien unter 
       Einsatz der Derivate nicht nach dem 12. 
       Februar 2024 erfolgen kann. 
 
       Die von der Gesellschaft für 
       Call-Optionen und Put-Optionen 
       vereinnahmte Optionsprämie darf nicht 
       wesentlich unter dem nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Marktwert der jeweiligen 
       Optionen liegen. Der bei Ausübung von 
       Put-Optionen oder Call-Optionen oder bei 
       Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende 
       Kaufpreis je Aktie darf den 
       arithmetischen Mittelwert der 
       Schlussauktionspreise für Aktien der 
       betreffenden Gattung im Xetra-Handel 
       (oder einem an die Stelle des 
       Xetra-Systems getretenen funktional 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse während der 
       letzten drei Börsentage vor Abschluss des 
       betreffenden Derivategeschäfts um nicht 
       mehr als 10 Prozent über- bzw. 
       unterschreiten (jeweils ohne 
       Erwerbsnebenkosten, aber unter 
       Berücksichtigung der erhaltenen bzw. 
       gezahlten Optionsprämie). 
    b) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten unter Beachtung der 
       vorstehenden Regelungen erworben, ist ein 
       etwaiges Recht der Aktionäre, solche 
       Derivate mit der Gesellschaft 
       abzuschließen, sowie ein etwaiges 
       Andienungsrecht der Aktionäre 
       ausgeschlossen. 
    c) Für die Verwendung von eigenen Aktien der 
       Gesellschaft, die unter Einsatz von 
       Derivaten erworben werden, finden die im 
       Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 
       7 vom 13. Februar 2019 festgelegten 
       Regelungen Anwendung. 
9.  Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Options- oder Wandelschuldverschreibungen vom 
    20. Februar 2015 sowie Erteilung einer neuen 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- 
    und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie Schaffung 
    eines neuen bedingten Kapitals und der Aufhebung des 
    bestehenden bedingten Kapitals I und entsprechende 
    Neufassung von § 4 Abs. 8 der Satzung (bedingtes 
    Kapital) 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der ordentlichen 
    Hauptversammlung vom 20. Februar 2015 ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Februar 
    2020 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende 
    Options- oder Wandelschuldverschreibungen im 
    Gesamtnennbetrag von bis zu 1.500.000.000 Euro 
    auszugeben und den Inhabern von 
    Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder 
    -pflichten und den Inhabern von 
    Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder 
    -pflichten für auf den Inhaber lautende Stammaktien 
    der CECONOMY AG mit einem anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von insgesamt bis zu 127.825.000 Euro 
    zu gewähren oder aufzuerlegen. Zur Bedienung der 
    Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
    Wandlungspflichten wurde ein bedingtes Kapital I in 

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January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -5-

Höhe von 127.825.000 Euro geschaffen (§ 4 Abs. 8 der 
    Satzung). 
 
    Damit die CECONOMY AG auch zukünftig umfassend 
    flexibel ist, bei Bedarf Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen auszugeben und dabei 
    gegebenenfalls auch das Bezugsrecht 
    auszuschließen, und jederzeit über eine solche 
    Ermächtigung verfügt, sollen die bestehende 
    Ermächtigung und das bestehende bedingte Kapital 
    (bedingtes Kapital I) aufgehoben und durch eine neue 
    Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital 
    (bedingtes Kapital) ersetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) *Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
       sowie Erteilung einer neuen Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss 
       des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen* 
 
       aa) Die bestehende Ermächtigung des 
           Vorstands zur Ausgabe von Options- 
           oder Wandelschuldverschreibungen 
           gemäß Beschluss der 
           ordentlichen Hauptversammlung vom 
           20. Februar 2015 wird mit Wirkung ab 
           der Eintragung der nachfolgend unter 
           lit. b) bb) zu beschließenden 
           Satzungsänderung im Handelsregister 
           aufgehoben. 
       bb) (1) Allgemeines 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           12. Februar 2024 einmalig oder mehrmals 
           auf den Inhaber lautende Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen 
           (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu 
           1.000.000.000 Euro mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung zu begeben und den 
           Inhabern von 
           Optionsschuldverschreibungen 
           Optionsrechte oder -pflichten und den 
           Inhabern von 
           Wandelschuldverschreibungen 
           Wandlungsrechte oder -pflichten für auf 
           den Inhaber lautende Stammaktien der 
           CECONOMY AG mit einem anteiligen Betrag 
           des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
           127.825.000 Euro nach näherer 
           Maßgabe der jeweiligen Options- 
           bzw. Wandelanleihebedingungen (im 
           folgenden jeweils 'Bedingungen') zu 
           gewähren oder aufzuerlegen. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können auch durch eine 
           Konzerngesellschaft der CECONOMY AG im 
           Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, 
           an der die CECONOMY AG unmittelbar oder 
           mittelbar zu mindestens 90 Prozent 
           beteiligt ist. Für diesen Fall wird der 
           Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für die 
           Konzerngesellschaft der CECONOMY AG die 
           Garantie für diese 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
           deren Inhabern Options- oder 
           Wandlungsrechte oder -pflichten für auf 
           den Inhaber lautende Stammaktien der 
           CECONOMY AG zu gewähren bzw. 
           aufzuerlegen. 
 
           (2) Options- und 
           Wandelschuldverschreibungen 
 
           Die Schuldverschreibungen werden in 
           Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
           mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
           den Inhaber nach näherer Maßgabe 
           der vom Vorstand festzulegenden 
           Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
           den Inhaber lautenden Stammaktien der 
           CECONOMY AG berechtigen oder 
           verpflichten. Die Optionsbedingungen 
           können vorsehen, dass der Optionspreis 
           auch durch Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen und 
           gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
           erfüllt werden kann. Soweit sich 
           Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
           vorgesehen werden, dass diese 
           Bruchteile nach Maßgabe der 
           Options- oder Anleihebedingungen, 
           gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
           Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden 
           können. 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           bei auf den Inhaber lautenden 
           Schuldverschreibungen die Inhaber, 
           ansonsten die Gläubiger der 
           Teilschuldverschreibungen, das Recht, 
           ihre Teilschuldverschreibungen 
           gemäß den vom Vorstand 
           festgelegten Wandelanleihebedingungen 
           in auf den Inhaber lautende Stammaktien 
           der CECONOMY AG zu wandeln. Das 
           Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
           Division des Nennbetrages oder des 
           unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrages einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine 
           auf den Inhaber lautende Stammaktie der 
           CECONOMY AG und kann auf eine volle 
           Zahl auf- oder abgerundet werden; 
           ferner können eine in bar zu leistende 
           Zuzahlung und die Zusammenlegung oder 
           ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
           Spitzen festgesetzt werden. Die 
           Bedingungen können ein variables 
           Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung 
           des Wandlungspreises (vorbehaltlich des 
           nachfolgend bestimmten Mindestpreises) 
           innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite 
           in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
           Kurses der Stammaktie der CECONOMY AG 
           während der Laufzeit der Anleihe 
           vorsehen. 
 
           (3) Ersetzungsbefugnis 
 
           Die Bedingungen können das Recht der 
           CECONOMY AG vorsehen, im Falle der 
           Wandlung oder Optionsausübung nicht 
           neue Stammaktien zu gewähren, sondern 
           einen Geldbetrag zu zahlen, der für die 
           Anzahl der anderenfalls zu liefernden 
           Aktien dem volumengewichteten 
           durchschnittlichen Schlusskurs der 
           Stammaktien der CECONOMY AG im 
           elektronischen Handel an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse (das 
           heißt Xetra-Handel oder in einem 
           an die Stelle des Xetra-Systems 
           getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) während einer in den 
           Bedingungen festzulegenden Frist 
           entspricht. Die Bedingungen können auch 
           vorsehen, dass die Schuldverschreibung, 
           die mit Options- oder Wandlungsrechten 
           oder -pflichten verbunden ist, nach 
           Wahl der CECONOMY AG statt in neue 
           Aktien aus bedingtem Kapital in bereits 
           existierende Aktien der CECONOMY AG 
           oder einer börsennotierten anderen 
           Gesellschaft gewandelt werden oder das 
           Options- oder Wandlungsrecht oder die 
           Options- oder Wandlungspflicht durch 
           Lieferung solcher Aktien erfüllt werden 
           kann. 
 
           Die Bedingungen können auch das Recht 
           der CECONOMY AG vorsehen, bei 
           Endfälligkeit der Schuldverschreibung, 
           die mit Options- oder Wandlungsrechten 
           oder -pflichten verbunden ist (dies 
           umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
           Kündigung), den Inhabern oder 
           Gläubigern ganz oder teilweise anstelle 
           der Zahlung des fälligen Geldbetrages 
           Stammaktien der CECONOMY AG oder einer 
           börsennotierten anderen Gesellschaft zu 
           gewähren. 
 
           (4) Options- oder Wandlungspflicht 
 
           Die Bedingungen können auch eine 
           Options- oder Wandlungspflicht zum Ende 
           der Laufzeit (oder zu einem früheren 
           Zeitpunkt oder einem bestimmten 
           Ereignis) vorsehen. Die CECONOMY AG 
           kann in den Bedingungen berechtigt 
           werden, eine etwaige Differenz zwischen 
           dem Nennbetrag oder einem etwaigen 
           niedrigeren Ausgabebetrag der 
           Schuldverschreibungen und dem Produkt 
           aus Wandlungspreis und 
           Umtauschverhältnis ganz oder teilweise 
           in bar auszugleichen. 
 
           (5) Bezugsrecht und Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen einzuräumen. Die 
           Schuldverschreibungen können auch von 
           einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
           oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 
           1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
           Abs. 7 des Gesetzes über das 
           Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären mittelbar im Sinne von § 
           186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten 
           (sog. mittelbares Bezugsrecht). Werden 
           Schuldverschreibungen von einer 
           Konzerngesellschaft der CECONOMY AG im 
           Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der 
           die CECONOMY AG unmittelbar oder 
           mittelbar zu mindestens 90 Prozent 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -6-

beteiligt ist, hat die CECONOMY AG die 
           Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
           für die Aktionäre der CECONOMY AG nach 
           Maßgabe des vorstehenden Satzes 
           sicherzustellen. 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
           Schuldverschreibungen 
           auszuschließen, 
 
           (a) um Spitzenbeträge, die sich 
               aufgrund des Bezugsverhältnisses 
               ergeben, vom Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
           (b) soweit es erforderlich ist, um 
               Inhabern von bereits zuvor 
               ausgegebenen Options- oder 
               Wandlungsrechten oder -pflichten 
               ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
               gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Options- oder 
               Wandlungsrechts oder bei 
               Erfüllung der Options- oder 
               Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustünde; 
           (c) sofern die Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder 
               Wandlungsrechten bzw. Options- 
               oder Wandlungspflichten gegen 
               Barzahlung ausgegeben werden und 
               der Ausgabepreis der 
               Schuldverschreibungen den nach 
               anerkannten finanzmathematischen 
               Methoden ermittelten Wert nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 221 
               Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG unterschreitet. Diese 
               Ermächtigung zum Ausschluss des 
               Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
               Schuldverschreibungen mit 
               Options- oder Wandlungsrecht oder 
               Options- oder Wandlungspflicht 
               auf Aktien, auf die ein 
               anteiliger Betrag des 
               Grundkapitals von insgesamt nicht 
               mehr als 10 Prozent des 
               Grundkapitals entfällt, und zwar 
               weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser 
               Ermächtigung noch - falls dieser 
               Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung. 
               Auf diese Höchstgrenze von 10 
               Prozent des Grundkapitals ist der 
               anteilige Betrag des 
               Grundkapitals anzurechnen, der 
               auf Aktien entfällt, die seit 
               Erteilung dieser Ermächtigung bis 
               zur unter Ausnutzung dieser 
               Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
               Ausgabe von Schuldverschreibungen 
               mit Wandlungs- und/oder 
               Optionsrecht bzw. Wandlungs- 
               und/oder Optionspflicht unter 
               Bezugsrechtsausschluss entweder 
               aufgrund einer Ermächtigung des 
               Vorstands zum 
               Bezugsrechtsausschluss in 
               direkter oder entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben oder als 
               erworbene eigene Aktien in 
               entsprechender Anwendung des § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               veräußert worden sind. 
 
           Insgesamt dürfen nach dieser 
           Ermächtigung die Aktien, die zur 
           Bedienung von unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
           werden oder auszugeben sind, nicht mehr 
           als 10 Prozent des bei Wirksamwerden 
           der Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals betragen. Auf diese 
           Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, 
           die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           in direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           neu ausgegeben oder unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts aus genehmigtem 
           Kapital gegen Sacheinlage zum Zwecke 
           von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Betrieben, Betriebsteilen oder Anteilen 
           an Unternehmen ausgegeben werden. 
 
           (6) Wandlungs- und Optionspreis 
 
           Im Fall der Begebung von 
           Schuldverschreibungen, die ein Options- 
           oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
           Options- oder Wandlungspflicht 
           begründen, gilt, wobei §§ 9 Abs. 1 und 
           199 Abs. 2 AktG unberührt bleiben und 
           zu beachten sind: Der jeweils 
           festzusetzende Options- oder 
           Wandlungspreis für eine Stammaktie der 
           CECONOMY AG muss - mit Ausnahme der 
           Fälle, in denen eine Options- oder 
           Wandlungspflicht oder eine 
           Ersetzungsbefugnis vorgesehen ist - 
           mindestens 80 Prozent des 
           volumengewichteten durchschnittlichen 
           Schlusskurses der Stammaktien der 
           CECONOMY AG im elektronischen Handel an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
           letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der 
           Beschlussfassung durch den Vorstand 
           über die Ausgabe der 
           Schuldverschreibung betragen oder - für 
           den Fall der Einräumung eines 
           Bezugsrechts - mindestens 80 Prozent 
           des volumengewichteten 
           durchschnittlichen Börsenkurses der 
           Stammaktien der CECONOMY AG im 
           elektronischen Handel der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der Bezugsfrist 
           mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, 
           die erforderlich sind, damit der 
           Options- oder Wandlungspreis gemäß 
           § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht 
           bekannt gemacht werden kann, betragen. 
 
           In dem Fall, in dem die Bedingungen 
           eine Wandlungspflicht oder 
           Optionspflicht zum Ende der Laufzeit 
           (oder zu einem anderen Zeitpunkt) 
           begründen oder eine Ersetzungsbefugnis 
           der CECONOMY AG vorgesehen ist, muss 
           der Options- oder Wandlungspreis nach 
           näherer Maßgabe der Bedingungen 
           mindestens den oben genannten 
           Mindestpreis betragen oder dem 
           volumengewichteten durchschnittlichen 
           Schlusskurs der Stammaktie der CECONOMY 
           AG im elektronischen Handel an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse während der 
           10 Börsentage vor oder nach dem Tag der 
           Endfälligkeit oder dem anderen 
           festgelegten Zeitpunkt entsprechen, 
           auch wenn dieser Durchschnittskurs 
           unterhalb des oben genannten 
           Mindestpreises liegt. Der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals der bei 
           Wandlung oder Optionsausübung 
           auszugebenden Stammaktien der CECONOMY 
           AG darf den Nennbetrag der 
           Schuldverschreibungen nicht 
           übersteigen. 
 
           (7) Verwässerungsschutz 
 
           Der Options- oder Wandlungspreis kann 
           unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
           aufgrund einer 
           Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
           Bestimmung der Bedingungen dann 
           ermäßigt werden, wenn die CECONOMY 
           AG während der Options- oder 
           Wandlungsfrist durch (i) eine 
           Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln das Grundkapital 
           erhöht oder (ii) unter Einräumung eines 
           ausschließlichen Bezugsrechts an 
           ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht 
           oder eigene Aktien veräußert oder 
           (iii) unter Einräumung eines 
           ausschließlichen Bezugsrechts an 
           ihre Aktionäre weitere 
           Schuldverschreibungen mit Options- oder 
           Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, 
           gewährt oder garantiert und in den 
           Fällen (ii) und (iii) den Inhabern 
           schon bestehender Options- oder 
           Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür 
           kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie 
           es ihnen nach Ausübung des Options- 
           oder Wandlungsrechts oder nach 
           Erfüllung der Options- oder 
           Wandlungspflicht zustehen würde. Die 
           Ermäßigung des Options- oder 
           Wandlungspreises kann auch durch eine 
           Barzahlung bei Ausübung des Options- 
           oder Wandlungsrechts oder bei der 
           Erfüllung einer Options- oder 
           Wandlungspflicht bewirkt werden. Die 
           Bedingungen können darüber hinaus für 
           den Fall der Kapitalherabsetzung oder 
           anderer Maßnahmen oder Ereignisse, 
           die mit einer wirtschaftlichen 
           Verwässerung des Wertes der Options- 
           oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
           verbunden sind (z.B. Dividenden, 
           Kontrollerlangung durch Dritte), eine 
           Anpassung der Options- oder 
           Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten 
           vorsehen. 
 
           (8) Durchführungsermächtigung 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
           Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
           insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, 
           Laufzeit und Stückelung, 
           Verwässerungsschutzbestimmungen sowie 

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January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -7-

Options- oder Wandlungszeitraum zu 
           bestimmen oder im Einvernehmen mit den 
           Organen der die Schuldverschreibungen 
           begebenden Konzerngesellschaft der 
           CECONOMY AG im Sinne von § 18 AktG 
           festzulegen. 
    b) *Neufassung von § 4 Abs. 8 der Satzung 
       (bedingtes Kapital I)* 
 
       aa) Das von der ordentlichen 
           Hauptversammlung am 20. Februar 2015 
           beschlossene und in § 4 Abs. 8 der 
           Satzung enthaltene bedingte Kapital 
           I wird mit Eintragung der 
           nachfolgend zu beschließenden 
           Satzungsänderung im Handelsregister 
           aufgehoben. 
       bb) Zur Bedienung der aufgrund der von der 
           ordentlichen Hauptversammlung am 13. 
           Februar 2019 unter diesem 
           Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen 
           Ausgabeermächtigung begebbaren 
           Schuldverschreibungen wird ein neues 
           bedingtes Kapital in Höhe von 
           127.825.000 Euro geschaffen (bedingtes 
           Kapital). Hierzu wird § 4 Abs. 8 der 
           Satzung der CECONOMY AG wie folgt neu 
           gefasst: 
 
           '(8) Das Grundkapital ist um bis zu 
                127.825.000 Euro, eingeteilt in 
                bis zu 50.000.000 Stück auf den 
                Inhaber lautende Stammaktien 
                bedingt erhöht (bedingtes 
                Kapital). Die bedingte 
                Kapitalerhöhung wird nur 
                insoweit durchgeführt, wie die 
                Inhaber von Options- oder 
                Wandlungsrechten oder die zur 
                Wandlung oder Optionsausübung 
                Verpflichteten aus Options- oder 
                Wandelschuldverschreibungen, die 
                von der CECONOMY AG oder einer 
                Konzerngesellschaft der CECONOMY 
                AG im Sinne von § 18 AktG, an 
                der die CECONOMY AG unmittelbar 
                oder mittelbar zu mindestens 90 
                Prozent beteiligt ist, aufgrund 
                der von der Hauptversammlung vom 
                13. Februar 2019 unter 
                Tagesordnungspunkt 9 
                beschlossenen Ermächtigung 
                ausgegeben oder garantiert 
                werden, von ihren Options- oder 
                Wandlungsrechten Gebrauch machen 
                oder, soweit sie zur Wandlung 
                oder Optionsausübung 
                verpflichtet sind, ihre 
                Verpflichtung zur Wandlung oder 
                Optionsausübung erfüllen oder 
                soweit die CECONOMY AG ein 
                Wahlrecht ausübt, ganz oder 
                teilweise anstelle der Zahlung 
                des fälligen Geldbetrags 
                Stammaktien der CECONOMY AG zu 
                gewähren. Die bedingte 
                Kapitalerhöhung wird nicht 
                durchgeführt, soweit ein 
                Barausgleich gewährt wird oder 
                eigene Aktien oder Aktien einer 
                anderen börsennotierten 
                Gesellschaft zur Bedienung 
                eingesetzt werden. 
 
                Die Ausgabe der neuen 
                Stammaktien erfolgt zu dem nach 
                Maßgabe des vorstehend 
                bezeichneten 
                Ermächtigungsbeschlusses jeweils 
                zu bestimmenden Options- oder 
                Wandlungspreis. Die neuen 
                Stammaktien nehmen vom Beginn 
                des Geschäftsjahres an, in dem 
                sie entstehen, am Gewinn teil; 
                soweit rechtlich zulässig, kann 
                der Vorstand mit Zustimmung des 
                Aufsichtsrats die 
                Gewinnbeteiligung neuer 
                Stammaktien hiervon und von § 60 
                Abs. 2 AktG abweichend, auch für 
                ein bereits abgelaufenes 
                Geschäftsjahr, festlegen. Der 
                Vorstand ist ermächtigt, mit 
                Zustimmung des Aufsichtsrats die 
                weiteren Einzelheiten der 
                Durchführung der bedingten 
                Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
       cc) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 
           4 der Satzung entsprechend der 
           jeweiligen Ausnutzung des bedingten 
           Kapitals neu zu fassen. 
           Entsprechendes gilt für den Fall der 
           Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen nach 
           Ablauf des Ermächtigungszeitraums 
           sowie für den Fall der 
           Nichtausnutzung des bedingten 
           Kapitals nach Ablauf der Fristen für 
           die Ausübung von Options- oder 
           Wandlungsrechten oder für die 
           Erfüllung von Options- oder 
           Wandlungspflichten. 
10. *Änderung von § 13 Abs. 4 der Satzung 
    (Vergütung des Aufsichtsrats)* 
 
    § 13 Abs. 4 der Satzung regelt die anteilige 
    Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn 
    diese dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des 
    Geschäftsjahres angehört haben. Danach erhalten 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für jeden angefangenen 
    Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der jährlichen 
    Vergütung. Nicht ausdrücklich geregelt von der 
    Regelung des § 13 Abs. 4 der Satzung ist jedoch der 
    Fall, dass Mitglieder des Aufsichtsrats während 
    desselben Monats aus dem Aufsichtsrat ausscheiden 
    und neu bestellt werden. Daher soll durch eine 
    Änderung von § 13 Abs. 4 der Satzung 
    klarstellend eine Auszahlungsgrenze bei zwölf 
    Zwölfteln der jährlichen Vergütung aufgenommen 
    werden. Die Kappung soll eine rechnerisch mögliche 
    Vergütung von dreizehn Zwölfteln der jährlichen 
    Vergütung vermeiden. Die Grenze soll bei etwaigen 
    Ein- und Austritten während desselben Monats und 
    entsprechend für Mitgliedschaften in einem 
    Ausschuss, den Vorsitz oder den stellvertretenden 
    Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem 
    Ausschuss anwendbar sein. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 13 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '(4) Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
         während eines Teils des Geschäftsjahres 
         dem Aufsichtsrat angehört haben, 
         erhalten für jeden angefangenen Monat 
         ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der 
         Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die 
         innerhalb eines Monats ausscheiden und 
         neu bestellt werden, erhalten für 
         diesen Monat nur ein Zwölftel der 
         jährlichen Vergütung. Dies gilt 
         entsprechend für Mitgliedschaften in 
         einem Ausschuss, den Vorsitz oder den 
         stellvertretenden Vorsitz im 
         Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem 
         Ausschuss.' 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur 
teilweisen Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (gemäß § 203 
Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG)* 
 
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Februar 2017 
wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats bis zum 5. Februar 2022 das Grundkapital der 
Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
Stammaktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder 
mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 417.000.000 Euro zu 
erhöhen (genehmigtes Kapital). Das genehmigte Kapital ist 
am 8. Mai 2017 in das Handelsregister der Gesellschaft 
eingetragen worden. Das genehmigte Kapital enthält unter 
anderem eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Kapitalerhöhungen gegen 
Geldeinlagen auszuschließen, wenn der Nennbetrag 
dieser Kapitalerhöhungen insgesamt 10 Prozent des 
Grundkapitals nicht übersteigt und jeweils der Ausgabepreis 
der neuen Stammaktien den Börsenpreis der bereits 
börsennotierten Stammaktien der Gesellschaft mit gleicher 
Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. 
 
Am 28. Juni 2018 hat der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats beschlossen, das genehmigte Kapital teilweise 
auszunutzen und das Grundkapital der Gesellschaft unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 203 
Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 835.419.052,27 Euro um 
einen Betrag von 83.426.358,63 Euro auf 918.845.410,90 Euro 
durch Ausgabe von 32.633.555 neuen, auf den Inhaber 
lautende Stammaktien in Form von Stückaktien mit 
Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. Oktober 2017 gegen 
Geldeinlagen zu erhöhen. Dies entspricht einer Erhöhung des 
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zugleich im Zeitpunkt 
der Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehenden 
Grundkapitals der Gesellschaft um etwas unter 10 Prozent. 
Die im genehmigten Kapital vorgesehene Volumenbegrenzung 
für Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
Geldeinlage ausgegeben werden, wurde somit eingehalten; auf 
diese Volumenbegrenzung anzurechnende sonstige 
Maßnahmen wurden von der Gesellschaft zuvor nicht 
vorgenommen. 
 
Im Rahmen einer Privatplatzierung wurden alle neuen Aktien 
von der freenet AG zu einem Ausgabepreis von 8,50 Euro je 
neuer Aktie gezeichnet. Vorausgegangen waren Verhandlungen 
zwischen der CECONOMY AG und der freenet AG. Am 29. Juni 
2018 hatte sich die freenet AG gegenüber der CECONOMY AG 
vertraglich verpflichtet, insgesamt 277.385.217,50 Euro zu 
investieren und dafür 32.633.555 neue, auf den Inhaber 

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January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -8-

lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der 
CECONOMY AG mit Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. Oktober 
2017 (die 'Neuen Aktien') zu einem Ausgabepreis von 8,50 
Euro je Aktie zu zeichnen. Vorstand und Aufsichtsrat hatten 
anschließend einem Ausgabepreis von 8,50 Euro je Aktie 
zugestimmt. 
 
Der Ausgabepreis war auf Basis des Schlusskurses der 
Stammaktien der CECONOMY AG im Xetra-Handel der Frankfurter 
Wertpapierbörse am 22. Juni 2018 zuzüglich eines Aufschlags 
von 12,9 Prozent mit der freenet AG ausgehandelt worden. 
Gegenüber dem Xetra-Schlusskurs der CECONOMY AG-Stammaktie 
(ISIN DE0007257503) am 28. Juni 2018 enthielt der 
Ausgabepreis einen Aufschlag von ca. 18 Prozent. 
 
Nach den für den Ausschluss des Bezugsrechts bei einer 
Kapitalerhöhung gegen Geldeinlagen im Umfang von bis zu 10 
Prozent des Grundkapitals geltenden Regeln, die auch beim 
genehmigten Kapital einzuhalten sind, darf der Ausgabepreis 
der neuen Stammaktien den Börsenpreis der bereits 
börsennotierten Stammaktien der Gesellschaft mit gleicher 
Ausstattung nicht wesentlich unterschreiten. Vorliegend 
liegt keine Unterschreitung, sondern eine 
Überschreitung vor. Da der Ausgabepreis den Börsenkurs 
der bereits börsennotierten Stammaktien der Gesellschaft 
mit gleicher Ausstattung überschreitet, wurden die 
Preisvorgaben der §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
erfüllt. 
 
Die Kapitalerhöhung ist am 12. Juli 2018 mit Eintragung 
ihrer Durchführung im Handelsregister der Gesellschaft 
wirksam geworden. Der Bruttoemissionserlös aus der 
Kapitalerhöhung belief sich auf insgesamt 277.385.217,50 
Euro, wodurch die Bilanz der Gesellschaft gestärkt wurde. 
Mit der Kapitalerhöhung hat die Gesellschaft zudem ihre 
Finanzkraft für die weitere Umsetzung ihrer strategischen 
Agenda gesteigert. Die neuen Aktien wurden am 16. Juli 2018 
prospektfrei zum Handel und zum Teilbereich des regulierten 
Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime 
Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie zum 
Börsenhandel im regulierten Markt an der Börse Düsseldorf 
zugelassen. 
 
Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre hat die 
Gesellschaft von einer in §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses bei Barkapitalerhöhungen 
börsennotierter Gesellschaften Gebrauch gemacht. Ein 
solcher Bezugsrechtsausschluss war vorliegend erforderlich, 
um die zum Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals aus Sicht der Verwaltung günstige 
Situation für eine solche Kapitalmaßnahme kurzfristig 
ausnutzen und durch Preisfestsetzung mit deutlichem 
Aufschlag über dem aktuellen Börsenkurs einen möglichst 
hohen Emissionserlös erzielen zu können. Bei Einräumung 
eines Bezugsrechts hätte allenfalls ein Ausgabepreis 
erzielt werden können, der marktnah gewesen wäre, 
voraussichtlich den Börsenkurs sogar geringfügig 
unterschritten hätte. Ein Aufschlag gegenüber dem 
Börsenkurs wäre nicht erzielbar gewesen. 
 
Zudem hätte die bei Einräumung des Bezugsrechts 
erforderliche mindestens zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 
Abs. 1 Satz 2 AktG) weitere Unsicherheiten einer 
erfolgreichen vollständigen Platzierung nach sich gezogen. 
Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts der 
endgültige Bezugspreis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
Bezugsfrist bekannt zu geben wäre (§ 186 Abs. 2 Satz 2 
AktG). Wegen des längeren Zeitraums zwischen 
Preisfestsetzung und Abwicklung der Kapitalerhöhung und der 
Volatilität der Aktienmärkte hätte somit ein höheres Markt- 
und insbesondere Kursänderungsrisiko als bei einer 
bezugsrechtsfreien Zuteilung bestanden. Eine erfolgreiche 
Platzierung im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
hätte daher bei der Preisfestsetzung einen entsprechenden 
Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Börsenkurs 
erforderlich gemacht und den Emissionserlös erheblich 
reduziert. Aus den vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss 
des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft. 
 
Durch die Preisfestsetzung deutlich über dem aktuellen 
Börsenkurs auf den knapp unter 10 Prozent des bisherigen 
Grundkapitals beschränkten Umfang der unter Ausschluss des 
Bezugsrechts ausgegebenen Aktien wurden andererseits auch 
die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Durch die 
Ausgabe der neuen Aktien deutlich über dem aktuellen 
Börsenkurs der bereits börsennotierten Stammaktien wurde 
sichergestellt, dass mit der Kapitalerhöhung keine 
wirtschaftliche Verwässerung des Anteilsbesitzes der 
Aktionäre verbunden war. Zudem hatten mit Blick auf den 
liquiden Börsenhandel die Aktionäre die Möglichkeit, ihre 
relative Beteiligung an der Gesellschaft über einen Zukauf 
über die Börse aufrechtzuerhalten. Vorliegend wäre ein 
solcher Zukauf sogar zu Konditionen möglich gewesen, die 
günstiger als der Ausgabepreis von 8,50 Euro je neuer 
Stammaktie gewesen wären. 
 
Durch Ausgabe der neuen Aktien mit 
Gewinnanteilsberechtigung bereits ab dem 1. Oktober 2017 
waren die neuen Aktien bereits bei Ausgabe mit denselben 
Gewinnanteilsrechten ausgestattet wie die bestehenden 
Aktien. Dies wurde in den Verhandlungen mit der freenet AG 
über die Ausgabe der neuen Aktien so vereinbart. Die 
einheitliche Gewinnberechtigung machte es zudem 
entbehrlich, den neuen Aktien für den Zeitraum bis zur 
ordentlichen Hauptversammlung am 13. Februar 2019 eine 
gesonderte Wertpapierkennnummer zuzuweisen. Dadurch konnte 
eine bei einem Börsenhandel unter gesonderter 
Wertpapierkennnummer zu erwartende geringere bzw. 
ausbleibende Handelsliquidität der neuen Aktien vermieden 
werden, die zu einem Preisabschlag geführt hätte. Aus 
diesem Grund lag der vorgenommene Rückbezug des 
Gewinnanteilrechts auf den Beginn des Geschäftsjahres 
2017/18 im Interesse der Gesellschaft. 
 
Aus den vorstehenden Erwägungen war unter der Beachtung der 
Vorgaben des genehmigten Kapitals bei dessen Ausnutzung der 
vorgenommene Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich 
gerechtfertigt. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 
203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 
2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 (Aufhebung des bestehenden 
genehmigten Kapitals sowie Schaffung eines neuen 
genehmigten Kapitals (auch mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss) und entsprechende Neufassung von § 
4 Abs. 7 der Satzung)* 
 
Der Vorstand wurde durch Beschluss der ordentlichen 
Hauptversammlung am 6. Februar 2017 ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Februar 2022 das 
Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den 
Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- oder Sacheinlagen 
einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 
417.000.000 Euro zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung wurde 
im Juli 2018 durch Ausgabe von 32.633.555 Stück neuen 
Stammaktien teilweise Gebrauch gemacht. Dabei wurde 
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG das Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand hat einen Bericht 
zur teilweisen Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erstellt, der in 
dieser Einladung enthalten sowie zusammen mit den übrigen 
Hauptversammlungsunterlagen unter 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
zu finden ist. 
 
Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei 
Bedarf ihre Eigenmittel durch Einsatz des genehmigten 
Kapitals zu verstärken, soll das durch Beschluss der 
ordentlichen Hauptversammlung am 6. Februar 2017 
geschaffene genehmigte Kapital nunmehr durch ein neues 
genehmigtes Kapital ersetzt werden, welches unter 
Einhaltung der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze in Höhe 
von rund 35 Prozent des Grundkapitals sowie mit einer 
Laufzeit von fünf Jahren geschaffen werden soll. Dabei soll 
der Gesellschaft auch wieder die Möglichkeit zum 
vereinfachten Bezugsrechtsausschluss zur Verfügung stehen. 
Zudem soll die Flexibilität der Gesellschaft dadurch erhöht 
werden, dass ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
auch für die Zwecke der Gewährung einer sogenannten 
Aktiendividende (_Scrip Dividend_) eingeräumt werden kann. 
Die Aufhebung des durch Beschluss der ordentlichen 
Hauptversammlung am 6. Februar 2017 geschaffenen 
genehmigten Kapitals soll aufschiebend bedingt sein auf die 
Eintragung des neuen genehmigten Kapitals in das 
Handelsregister. 
 
Zu Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
daher vor, durch Aufhebung und Neufassung von § 4 Abs. 7 
der Satzung den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 12. Februar 2024 das 
Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den 
Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- und/oder 
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um 
bis zu 321.600.000 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital). 
Das Volumen des neuen genehmigten Kapitals beträgt damit 
rund 35 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der 
Gesellschaft. 
 
Bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen genehmigten Kapitals 
steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 
203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 
AktG). Neben einer unmittelbaren Ausgabe der neuen 
Stammaktien an die Aktionäre soll es im Rahmen des 
genehmigten Kapitals möglich sein, dass die neuen 
Stammaktien von Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
Bezug anzubieten. Durch die Zwischenschaltung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -9-

Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
gleichstehenden Unternehmen wird die Abwicklung der 
Stammaktienausgabe lediglich technisch erleichtert. 
 
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht 
ausschließen zu können: 
 
(1) Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
    auszuschließen. 
 
    Durch diesen Bezugsrechtsausschluss soll die 
    Abwicklung einer Emission mit einem 
    grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
    erleichtert werden. Spitzenbeträge können 
    sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und 
    daraus ergeben, dass es notwendig ist, ein 
    technisch durchführbares 
    Bezugsrechtsverhältnis darzustellen. Der 
    Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in 
    der Regel gering, weshalb der mögliche 
    Verwässerungseffekt ebenfalls als gering 
    anzusehen ist. Demgegenüber ist der Aufwand 
    für die Emission ohne einen solchen 
    Ausschluss deutlich höher, was zusätzliche 
    Kosten verursacht. Die als freie Spitzen vom 
    Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
    neuen Stammaktien werden entweder durch 
    Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
    bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
(2) Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, 
    das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats auszuschließen, 
    sofern die Stammaktien gegen Sacheinlagen 
    zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen 
    oder des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
    Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, 
    Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen 
    ausgegeben werden und der auf die unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
    neuen Stammaktien entfallende anteilige 
    Betrag insgesamt 10 Prozent des bei 
    Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
    bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. 
 
    Durch diese Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft 
    insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, 
    in geeigneten Fällen Stammaktien als 
    Gegenleistung im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch 
    mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen, Betrieben, 
    Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen 
    gewähren zu können. Eigene Stammaktien sind 
    als Akquisitionswährung ein wichtiges 
    Instrument. Der internationale Wettbewerb 
    und die Globalisierung der Wirtschaft 
    verlangen oftmals diese Form der 
    Gegenleistung. Für die Gesellschaft kann die 
    Gewährung von Stammaktien zudem eine 
    günstige Finanzierungsmöglichkeit 
    darstellen, welche die Liquidität der 
    Gesellschaft schont. Die vorgeschlagene 
    Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
    Möglichkeit einräumen, sich bietende 
    Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen, Betrieben, 
    Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen, 
    bei denen die Gegenleistung ganz oder 
    teilweise in Stammaktien besteht, ohne die 
    zeitaufwendige Durchführung einer 
    Hauptversammlung und gegebenenfalls auch 
    unter Wahrung der Vertraulichkeit und damit 
    schnell und flexibel sowohl national als 
    auch auf den internationalen Märkten 
    ausnutzen zu können. Sofern sich eine solche 
    Gelegenheit konkretisiert, wird der Vorstand 
    sorgfältig prüfen, ob er von der 
    Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten 
    Kapitals und gegebenenfalls zur 
    Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss 
    Gebrauch machen soll. Er wird dies nur tun, 
    wenn dies im wohlverstandenen Interesse der 
    Gesellschaft liegt. Dabei wird der Vorstand 
    ebenfalls sorgfältig prüfen, ob der Wert der 
    Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis 
    zu dem Wert der Stammaktien steht. Nur wenn 
    diese Voraussetzungen gegeben sind, wird der 
    Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung 
    zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
    erteilen. 
(3) Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre auszuschließen, um eine 
    sogenannte Aktiendividende (_Scrip 
    Dividend_) unter Ausnutzung des genehmigten 
    Kapitals durchführen zu können. 
 
    Bei einer sogenannten Aktiendividende unter 
    Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird den 
    Aktionären angeboten, ihren 
    Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder 
    teilweise) als Sacheinlage gegen die 
    Gewährung neuer Stammaktien aus dem 
    genehmigten Kapital in die Gesellschaft 
    einzulegen. Der Vorstand ist bereits 
    ermächtigt, eigene Stamm- und/oder 
    Vorzugsaktien der Gesellschaft zu erwerben 
    und diese auch unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts zur Durchführung einer 
    Aktiendividende zu verwenden. Gegenüber der 
    Durchführung einer Aktiendividende unter 
    Verwendung von zuvor erworbenen eigenen 
    Stammaktien ist die Durchführung einer 
    Aktiendividende unter Ausnutzung des 
    genehmigten Kapitals mit einem 
    Liquiditätsvorteil für die Gesellschaft 
    verbunden. 
 
    Die Durchführung einer Aktiendividende kann 
    als an alle Aktionäre gerichtetes Angebot 
    unter Wahrung ihres Bezugsrechts erfolgen. 
    In der praktischen Abwicklung einer 
    Aktiendividende werden den Aktionären nur 
    jeweils ganze Stammaktien zum Bezug 
    angeboten; hinsichtlich des Teils des 
    Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für 
    eine ganze Stammaktie nicht erreicht bzw. 
    diesen übersteigt, sind die Aktionäre auf 
    den Bezug der Bardividende verwiesen und 
    können insoweit keine Stammaktien erhalten. 
    Ein Angebot von Teilrechten oder die 
    Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten 
    oder Bruchteilen davon erfolgt üblicherweise 
    nicht, weil die Aktionäre anstelle des 
    Bezugs von neu auszugebenden Stammaktien aus 
    dem genehmigten Kapital oder eigenen 
    Stammaktien anteilig eine Bardividende 
    erhalten. 
 
    Es kann auch im Rahmen der Durchführung 
    einer Aktiendividende unter Ausnutzung des 
    genehmigten Kapitals je nach 
    Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, 
    die Durchführung einer Aktiendividende so 
    auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen 
    Aktionären, die dividendenberechtigt sind, 
    unter Wahrung des allgemeinen 
    Gleichheitsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
    Stammaktien zum Bezug gegen Abtretung ihres 
    Dividendenanspruchs anbietet und damit 
    wirtschaftlich den Aktionären ein 
    Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht 
    der Aktionäre auf neue Stammaktien rechtlich 
    ausschließt. Ein solcher Ausschluss des 
    Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der 
    Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. 
    Angesichts des Umstands, dass allen 
    Aktionären Stammaktien angeboten und 
    überschießende Dividendenbeträge durch 
    Barzahlung der Dividende abgegolten werden, 
    erscheint ein Bezugsrechtsausschluss in 
    diesem Fall als gerechtfertigt und 
    angemessen. 
 
    Außerdem kann es vorzugswürdig sein, 
    die Durchführung einer Aktiendividende so 
    auszugestalten, dass der Vorstand nur den 
    Aktionären, deren Stammaktien 
    dividendenberechtigt sind, Stammaktien aus 
    dem genehmigten Kapital zum Bezug gegen 
    Abtretung ihres Dividendenanspruchs unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Vorzugsaktionäre anbietet und den 
    Vorzugsaktionären dann unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Stammaktionäre anbietet, 
    ihren Dividendenanspruch gegen Erwerb von 
    als eigene Aktien gehaltenen Vorzugsaktien 
    abzutreten. Die für eine solche Umsetzung 
    erforderlichen eigenen Vorzugsaktien kann 
    die Gesellschaft auf der Grundlage der 
    (bestehenden) Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien zuvor erwerben. Dies hätte 
    wegen der geringen Zahl der Vorzugsaktien 
    auf die Liquiditätssituation der 
    Gesellschaft praktisch keinen nennenswerten 
    Einfluss. In dieser Ausgestaltung wäre die 
    Aktiendividende prospektfrei, das heißt 
    ohne eine Pflicht zur Veröffentlichung eines 
    Wertpapierprospekts, umsetzbar. Ohne einen 
    Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Vorzugsaktionäre auf die neuen Stammaktien 
    würde die Durchführung einer Aktiendividende 
    unter Ausnutzung des (bestehenden) 
    genehmigten Kapitals voraussichtlich eine 
    Pflicht zur Veröffentlichung eines 
    Wertpapierprospekts auslösen, weil den 
    Vorzugsaktionären unter Ausnutzung des 
    genehmigten Kapitals nur eine 
    Aktiendividende in Form von Aktien einer 
    anderen Gattung angeboten werden könnte. 
    Eine Erstellung eines Wertpapierprospekts im 
    Zusammenhang mit der Durchführung einer 
    Aktiendividende wäre mit erheblichem Aufwand 
    und Kosten verbunden. 
(4) Des Weiteren soll der Vorstand ermächtigt 
    werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Bezugsrecht zugunsten der Inhaber von 
    Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
    auszuschließen, die von der 
    Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, 
    an denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
    mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt 
    ist, begeben wurden. 
 
    Auf diese Weise soll den Inhabern solcher 
    Options- oder Wandlungsrechte oder Options- 
    oder Wandlungspflichten ein angemessener 
    Verwässerungsschutz gewährt werden. Die 
    Bedingungen von Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen sehen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -10-

regelmäßig vor, dass im Fall einer 
    Kapitalerhöhung Verwässerungsschutz entweder 
    durch Ermäßigung des Options- oder 
    Wandlungspreises oder durch Einräumung eines 
    Bezugsrechts gewährt werden muss. Um nicht 
    von vornherein auf die Alternative zur 
    Verminderung des Options- oder 
    Wandlungspreises beschränkt zu sein, soll 
    für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
    eine Ermächtigung vorgesehen werden, das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auf neue 
    Stammaktien insoweit auszuschließen, 
    als es erforderlich ist, um Inhabern von 
    Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
    ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
    wie es ihnen zustünde, wenn sie von ihren 
    Options- oder Wandlungsrechten vor der 
    jeweiligen Beschlussfassung über die 
    Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht hätten oder 
    ihre Options- oder Wandlungspflichten vor 
    der jeweiligen Beschlussfassung über die 
    Kapitalerhöhung erfüllt hätten oder die 
    Gesellschaft von einer Ersetzungsbefugnis 
    Gebrauch gemacht hätte. Mit der Ermächtigung 
    erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der 
    Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
    sorgfältiger Abwägung der Interessen der 
    Aktionäre und der Gesellschaft zwischen 
    beiden Alternativen zu wählen. 
(5) Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt 
    werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Bezugsrecht nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    auszuschließen. 
 
    Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses für 
    Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen 
    versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
    kurzfristig günstige Börsensituationen zu 
    nutzen und dabei durch die marktnahe 
    Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
    Ausgabebetrag ohne Bezugsrechtsabschlag und 
    damit eine größtmögliche Stärkung der 
    Eigenmittel zu erreichen. Die Möglichkeit 
    zur Kapitalerhöhung zu höchsten Kursen ist 
    für die Gesellschaft besonders deshalb von 
    Bedeutung, weil sie Marktchancen schnell und 
    flexibel nutzen, das heißt ohne das 
    Erfordernis eines mindestens zwei Wochen 
    dauernden Bezugsangebots, und den dafür 
    erforderlichen Eigenkapitalbedarf 
    entsprechend abdecken muss. Diese 
    Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist 
    beschränkt auf einen Betrag, der insgesamt 
    10 Prozent des Grundkapitals nicht 
    übersteigt. Auf diese Höchstgrenze von 10 
    Prozent werden Aktien angerechnet, die unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 
    2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
    AktG als eigene Aktien während der Laufzeit 
    des genehmigten Kapitals verwendet oder 
    veräußert werden. Eine entsprechende 
    Anrechnung erfolgt für Aktien, die während 
    der Laufzeit des genehmigten Kapitals zur 
    Bedienung von Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen, die ihrerseits 
    während der Laufzeit des genehmigten 
    Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG begeben wurden, ausgegeben 
    werden oder auszugeben sind. Auf die 
    Höchstgrenze von 10 Prozent des 
    Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien 
    anzurechnen, die während der Laufzeit des 
    genehmigten Kapitals auf Grundlage anderer 
    Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder 
    entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ausgegeben werden. Der 
    Bezugsrechtsausschluss darf nur erfolgen, 
    wenn der Ausgabepreis der neuen Stammaktien 
    den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
    Stammaktien der Gesellschaft mit gleicher 
    Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. 
    Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag 
    vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der 
    Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen 
    möglichst niedrig bemessen. Durch die 
    Begrenzung der Zahl der auszugebenden 
    Stammaktien und die Verpflichtung zur 
    Festlegung des Ausgabepreises der neuen 
    Stammaktien nahe am Börsenkurs, werden die 
    Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer 
    Anteile angemessen geschützt. Gleichzeitig 
    wird sichergestellt, dass der von der 
    Gesellschaft zu erzielende Barmittelzufluss 
    angemessen ist. Im Übrigen haben 
    Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote im 
    Fall einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts aufrechterhalten möchten, 
    die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl 
    von Stammaktien über die Börse zu erwerben. 
 
Die Ermächtigung enthält zum Schutz der Aktionäre eine 
Beschränkung des Gesamtumfangs der Kapitalmaßnahmen 
der Gesellschaft, bei denen das Bezugsrecht ausgeschlossen 
wird. Insgesamt dürfen nach dieser Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß Ziffer 
2 oder 5 gegen Geld- oder Sacheinlage ausgegebene 
Stammaktien nicht mehr als 10 Prozent des bei Wirksamwerden 
der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals betragen. Auf 
diese Höchstgrenze sind - wie vorstehend dargelegt - Aktien 
anzurechnen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG neu ausgegeben werden, oder die zur Bedienung 
von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
werden oder auszugeben sind, die ihrerseits während der 
Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben werden. Eine Verwendung eigener Aktien unter 
Ausschluss des Bezugsrechts ist nicht auf die Höchstgrenze 
anzurechnen. Auf den Bericht des Vorstands an die 
Hauptversammlung zur Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
oder Wandelschuldverschreibungen (TOP 9) wird insoweit 
hingewiesen. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand, in 
Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat der CECONOMY AG, 
die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre in den umschriebenen Grenzen aus den oben 
aufgezeigten Gründen und auch unter Berücksichtigung des 
bei Ausnutzung möglichen Verwässerungseffekts für sachlich 
gerechtfertigt und für angemessen. 
 
Es besteht derzeit kein konkretes Projekt, von der 
vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der 
Vorstand wird in jedem der in dieser Ermächtigung genannten 
Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung 
zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, 
wenn der Ausschluss des Bezugsrechts nach Einschätzung des 
Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der 
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand 
wird über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals in der 
darauffolgenden Hauptversammlung berichten. Auf den Bericht 
zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals im Juli 2018 wird 
hingewiesen. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 
71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 
Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 (Ermächtigung zum 
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 
Nr. 8 AktG, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts)* 
 
Der Vorstand wurde durch die ordentliche Hauptversammlung 
am 20. Februar 2015 ermächtigt, bis zum 19. Februar 2020 
eigene Aktien, gleich welcher Gattung, im Umfang von bis zu 
10 Prozent des Grundkapitals zu erwerben. Damit die 
Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, eigene Aktien 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben und - auch 
unter Ausschluss des Bezugsrechts - zu verwenden und damit 
die Gesellschaft jederzeit über eine solche Ermächtigung 
verfügt, soll die durch Beschluss der ordentlichen 
Hauptversammlung am 20. Februar 2015 geschaffene 
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
erneuert werden, um diese auch an eine zwischenzeitliche 
Änderung des Grundkapitals der Gesellschaft 
anzupassen. 
 
Zu Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
daher vor, die Gesellschaft erneut gemäß § 71 Abs. 1 
Nr. 8 AktG für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum 12. 
Februar 2024 zu ermächtigen, eigene Aktien, gleich welcher 
Gattung, im Umfang von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden 
Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
zum Zeitpunkt der Ausübung bestehenden Grundkapitals zu 
erwerben. 
 
Um der Gesellschaft die nötige Flexibilität einzuräumen, 
sollen die eigenen Aktien sowohl über die Börse als auch 
mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
gerichteten Kaufangebots erworben werden können. 
Übersteigt im Fall eines Kaufangebots an alle 
Aktionäre die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die 
von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, kann 
die Repartierung nach dem Verhältnis der Beteiligungen der 
andienenden Aktionäre zueinander (Beteiligungsquoten) oder 
nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
(Andienungsquoten) erfolgen. Die Möglichkeit zur Rundung 
dient der Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. 
Insoweit kann die Anzahl der von einzelnen andienenden 
Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es 
erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien 
abwicklungstechnisch darzustellen. Außerdem soll es 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -11-

möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer 
Stückzahlen (bis zu 50 Stück angedienter Aktien je 
Aktionär) vorzusehen. Diese Möglichkeit dient insbesondere 
der Vermeidung kleinerer, in der Regel unwirtschaftlicher 
Restbestände. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen 
festlegen. 
 
Die Ermächtigung soll durch die Gesellschaft oder ihre 
Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG oder für ihre 
oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden können. 
Darüber hinaus soll die Ermächtigung unter Beachtung der 
gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich zulässigen 
Zweck ausgeübt werden können. Bei der Laufzeit der 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll von der 
gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht werden, die eine 
Dauer von bis zu fünf Jahren ermöglicht. 
 
Die gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen 
erworbenen eigenen Aktien sollen über die Börse oder durch 
ein Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden 
können. Auf diese Weise wird bei der Wiederveräußerung 
der Aktien dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre 
(§ 53a AktG) genügt. 
 
Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre 
veräußert werden, soll der Vorstand ermächtigt werden, 
das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
auszuschließen. Dies dient dazu, ein technisch 
durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Der Wert der 
Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel gering, weshalb 
der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering 
anzusehen ist. Demgegenüber ist der Aufwand ohne einen 
solchen Ausschluss deutlich höher, was zusätzliche Kosten 
verursacht. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgeschlossenen neuen Stammaktien werden 
entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
Darüber hinaus sollen die eigenen Aktien, die aufgrund der 
von der Hauptversammlung am 13. Februar 2019 zu 
beschließenden Ermächtigung oder aufgrund einer 
früheren Ermächtigung erworben wurden oder werden, zu allen 
gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den 
folgenden verwendet werden können: 
 
(1) Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt 
    werden, die gemäß dieser oder früher 
    erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen 
    Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts zur 
    Einführung an ausländischen Börsen zu 
    nutzen, an denen Aktien der Gesellschaft 
    bisher nicht notiert sind. Hierdurch können 
    die Aktionärsbasis verbreitert, die 
    Attraktivität der CECONOMY AG-Aktie als 
    Anlageobjekt weiter gesteigert und eine 
    angemessene Ausstattung der Gesellschaft mit 
    Eigenkapital sichergestellt werden. Die 
    angemessene Eigenkapitalausstattung ist für 
    die Finanzierung der Gesellschaft und 
    insbesondere für eine weitere internationale 
    Expansion von erheblicher Bedeutung. Durch 
    die vorgesehene Untergrenze für den 
    Börseneinführungspreis, der den 
    arithmetischen Mittelwert der 
    Schlussauktionspreise der bereits 
    börsennotierten Aktien der Gesellschaft mit 
    gleicher Ausstattung im Xetra-Handel an den 
    letzten 5 Börsentagen vor dem Tag der 
    Börseneinführung um höchstens 5 Prozent 
    unterschreiten darf, wird sichergestellt, 
    dass die von der Gesellschaft zu erzielende 
    Gegenleistung angemessen ist und die 
    Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer 
    Anteile hinreichend geschützt sind. 
(2) Die Gesellschaft soll auch in der Lage sein, 
    die gemäß dieser oder früher erteilten 
    Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zur 
    Verfügung zu haben, um diese unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts als 
    Gegenleistung im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
    (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen, Betrieben, 
    Betriebsteilen, Anteilen an Unternehmen oder 
    sonstigen Vermögensgegenständen gewähren zu 
    können. Eigene Aktien sind als 
    Akquisitionswährung ein wichtiges 
    Instrument. Der internationale Wettbewerb 
    und die Globalisierung der Wirtschaft 
    verlangen oftmals diese Form der 
    Gegenleistung. Für die Gesellschaft können 
    sie zudem eine günstige 
    Finanzierungsmöglichkeit darstellen. Die 
    vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
    Gesellschaft die Möglichkeit einräumen, sich 
    bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
    Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, 
    Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen, 
    bei denen die Gegenleistung ganz oder 
    teilweise in Aktien besteht, schnell und 
    flexibel sowohl national als auch auf den 
    internationalen Märkten ausnutzen zu können, 
    insbesondere ohne die zeitaufwendige 
    Durchführung einer Hauptversammlung und 
    gegebenenfalls auch unter Wahrung der 
    Vertraulichkeit. Die Verwendung eigener 
    Aktien für Akquisitionen hat - in Bezug auf 
    Stammaktien - für die Altaktionäre zudem den 
    Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu 
    der Situation vor Erwerb der eigenen Aktien 
    durch die Gesellschaft nicht verwässert 
    wird. Es gibt derzeit keine konkreten 
    Akquisitionsvorhaben, für die eigene Aktien 
    verwendet werden sollen. 
(3) Nach dem Beschlussvorschlag soll die 
    Gesellschaft ferner in der Lage sein, unter 
    den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 
    AktG die gemäß dieser oder früher 
    erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen 
    Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    anders als über die Börse oder durch ein 
    Angebot an die Aktionäre gegen Barzahlung zu 
    veräußern. Damit soll es der 
    Gesellschaft insbesondere ermöglicht werden, 
    kurzfristig Aktien der Gesellschaft 
    auszugeben. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
    dient damit der Sicherung einer dauerhaften 
    und angemessenen Eigenkapitalausstattung der 
    Gesellschaft. Voraussetzung ist, dass der 
    Veräußerungspreis den Börsenpreis der 
    bereits börsennotierten Aktien der 
    Gesellschaft mit gleicher Ausstattung bei 
    der Veräußerung nicht wesentlich 
    unterschreitet. Der Vorstand wird einen 
    eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach 
    den zum Zeitpunkt der Platzierung 
    vorherrschenden Marktbedingungen möglichst 
    niedrig bemessen. Der auf die zu 
    veräußernden Aktien entfallende 
    anteilige Betrag des Grundkapitals darf 
    insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht 
    übersteigen. Auf diese Höchstgrenze werden 
    Aktien angerechnet, die während der Laufzeit 
    dieser Ermächtigung anderweitig unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
    werden. Eine entsprechende Anrechnung 
    erfolgt für Aktien, die während der Laufzeit 
    dieser Ermächtigung ausgegeben werden oder 
    auszugeben sind zur Bedienung von Options- 
    und Wandelschuldverschreibungen, die 
    ihrerseits während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des 
    § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden. 
    Durch die Begrenzung der Zahl der zu 
    veräußernden Aktien und die 
    Verpflichtung zur Festlegung des 
    Veräußerungspreises der eigenen Aktien 
    nahe am Börsenkurs werden die Aktionäre vor 
    einer Wertverwässerung ihrer Anteile 
    angemessen geschützt. Gleichzeitig wird 
    sichergestellt, dass die von der 
    Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung 
    angemessen ist. 
(4) Sofern der Vorstand aufgrund einer 
    Ermächtigung der Hauptversammlung Options- 
    oder Wandelschuldverschreibungen ausgibt, 
    kann es sinnvoll sein, die sich daraus 
    ergebenden Rechte auf den Bezug von Aktien 
    nicht durch eine Kapitalerhöhung, sondern 
    ganz oder teilweise durch eigene Aktien zu 
    bedienen. Deshalb wird eine entsprechende 
    Verwendung der gemäß dieser oder früher 
    erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen 
    Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    vorgesehen. Durch Verwendung eigener Aktien 
    wird die Verwässerung der Anteile der 
    Aktionäre, wie sie bei einem Einsatz des 
    bedingten Kapitals eintreten würde, 
    ausgeschlossen. Bei der Entscheidung 
    darüber, ob eigene Aktien geliefert werden 
    oder das bedingte Kapital ausgenutzt wird, 
    wird der Vorstand die Interessen der 
    Gesellschaft und der Aktionäre sorgfältig 
    abwägen. Soweit eigene Aktien im Wege des 
    Angebots an alle Aktionäre veräußert 
    werden, soll die Möglichkeit bestehen, den 
    Inhabern von Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen Bezugsrechte auf 
    Aktien der Gesellschaft in dem Umfang 
    einzuräumen, in welchem sie nach Ausübung 
    des Options- oder Wandlungsrechts oder der 
    Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
    solche Bezugsrechte hätten. Der darin 
    liegende Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre hat den Vorteil, dass der Options- 
    oder Wandlungspreis für die bereits 
    ausgegebenen Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen nicht gemäß 
    den Options- und Wandelanleihebedingungen 
    zum Zweck des Verwässerungsschutzes 
    ermäßigt werden muss, so dass der 
    Gesellschaft in diesem Fall bei Ausübung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -12-

Options- oder Wandlungsrechte oder bei 
    Erfüllung der Options- oder 
    Wandlungspflichten insgesamt mehr Mittel 
    zufließen. Auf die aufgrund dieser 
    Ermächtigung übertragenen Aktien darf 
    höchstens ein anteiliger Betrag von 10 
    Prozent des Grundkapitals entfallen, sofern 
    die Aktien zur Erfüllung von Options- oder 
    Wandlungsrechten oder Options- oder 
    Wandlungspflichten, die in entsprechender 
    Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    gewährt oder begründet wurden, verwendet 
    werden. Auf diese Höchstgrenze von 10 
    Prozent des Grundkapitals ist der anteilige 
    Betrag des Grundkapitals anzurechnen, die in 
    direkter oder entsprechender Anwendung des § 
    186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 
    dieser Ermächtigung zum Zeitpunkt der 
    Verwendung ausgegeben oder veräußert 
    werden. 
(5) Weiterhin sollen die eigenen Aktien zur 
    Durchführung einer sogenannten 
    Aktiendividende (_Scrip Dividend_) verwendet 
    werden können. Bei der Aktiendividende unter 
    Verwendung eigener Aktien wird den 
    Aktionären angeboten, ihren mit dem 
    Gewinnverwendungsbeschluss der 
    Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf 
    Auszahlung der Dividende an die Gesellschaft 
    abzutreten, um im Gegenzug eigene Aktien zu 
    beziehen. 
 
    Der Vorstand soll ermächtigt sein, im Rahmen 
    der Durchführung einer Aktiendividende das 
    Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen, um die Aktiendividende 
    zu optimalen Bedingungen durchführen zu 
    können. Es kann je nach 
    Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, 
    die Durchführung einer Aktiendividende unter 
    Verwendung eigener Aktien so auszugestalten, 
    dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die 
    dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des 
    allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 
    53a AktG) eigene Aktien zum Bezug gegen 
    Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet 
    und damit wirtschaftlich den Aktionären ein 
    Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht 
    der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich 
    ausschließt. Ein solcher Ausschluss des 
    Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der 
    Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. 
    Angesichts des Umstands, dass allen 
    Aktionären die eigenen Aktien angeboten 
    werden und überschießende 
    Dividendenbeträge durch Barzahlung der 
    Dividende abgegolten werden, erscheint ein 
    Bezugsrechtsauschluss in diesem Fall als 
    gerechtfertigt und angemessen. Die 
    Verwendung eigener Aktien zur Durchführung 
    einer Aktiendividende hat im Vergleich zu 
    einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
    Kapital - in Bezug auf Stammaktien - für die 
    Altaktionäre zudem den Vorteil, dass ihr 
    Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor 
    Erwerb der eigenen Aktien durch die 
    Gesellschaft nicht verwässert wird. 
 
    Die Verwendung eigener Aktien zur 
    Durchführung einer sogenannten 
    Aktiendividende (_Scrip Dividend_) ist für 
    die Gesellschaft insbesondere dann 
    vorteilhaft, wenn den Vorzugsaktionären 
    zuvor erworbene Vorzugsaktien und den 
    Stammaktionären neue Stammaktien aus 
    genehmigtem Kapital, jeweils unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts, gewährt werden. 
    Hierdurch könnte die Gesellschaft den 
    größtmöglichen Liquiditätsvorteil 
    erzielen, da sie lediglich die erforderliche 
    Zahl von Vorzugsaktien zuvor zurückerwerben 
    müsste. Eine derartige Ausgestaltung einer 
    Aktiendividende würde zudem keine Pflicht 
    zur Erstellung und Veröffentlichung eines 
    mit erheblichem Aufwand und Kosten 
    verbundenen Wertpapierprospekts auslösen. 
    Vielmehr könnte die Durchführung 
    prospektfrei erfolgen. Eine Durchführung 
    einer Aktiendividende allein aus genehmigtem 
    Kapital wäre demgegenüber nach derzeitiger 
    Rechtslage nicht prospektfrei möglich. Eine 
    Durchführung einer Aktiendividende allein 
    aus zuvor erworbenen eigenen Aktien würde 
    der Gesellschaft keine wesentlichen 
    Liquiditätsvorteile bieten. 
(6) Die Gesellschaft soll die gemäß dieser 
    oder früher erteilten Ermächtigungen 
    erworbenen eigenen Aktien auch ohne erneuten 
    Beschluss der Hauptversammlung einziehen 
    können (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die 
    vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei 
    entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG vor, 
    dass der Vorstand die Aktien auch ohne 
    Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch 
    Einziehung der Aktien ohne 
    Kapitalherabsetzung erhöht sich der 
    anteilige Betrag der übrigen Stückaktien am 
    Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand 
    wird insoweit ermächtigt, die Satzung 
    hinsichtlich der sich verändernden Anzahl 
    der Stückaktien anzupassen. 
 
Sämtliche Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung 
eigener Aktien können sowohl lediglich für Stammaktien als 
auch lediglich für Vorzugsaktien oder für beide 
Aktiengattungen ausgeübt werden. Die Ermächtigungen zur 
Verwendung eigener Aktien sollen auch für solche Aktien 
entsprechend gelten, die aufgrund einer früher von der 
Hauptversammlung erteilten Erwerbsermächtigung erworben 
worden sind. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch 
insoweit in den vorstehend erläuterten Fällen 
ausgeschlossen sein oder ausgeschlossen werden können. 
Hinsichtlich der Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts 
gilt das Vorstehende entsprechend. 
 
Der Vorstand wird über die Ausübung der vorgeschlagenen 
Ermächtigung und die Verwendung erworbener eigener Aktien 
im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens entscheiden. 
Ferner wird eine Verwendung eigener Aktien zu den in 
Tagesordnungspunkt 7 lit. c) bb), c) cc), c) dd), c) ee), 
c) ff) und c) gg) vorgesehenen Zwecken nur nach vorheriger 
Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen. 
 
Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von der 
vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung 
der Ermächtigung in der darauffolgenden Hauptversammlung 
berichten. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 
71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 
Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 (Ermächtigung zum 
Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien 
sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts)* 
 
Zu Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
vor, dass die Gesellschaft in Ergänzung der unter 
Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 
8 AktG, ermächtigt werden soll, eigene Aktien auch unter 
Einsatz von Derivaten zu erwerben und entsprechende 
Derivategeschäfte abzuschließen. 
 
Die Ermächtigung sieht daher vor, dass im Rahmen des 
Erwerbs eigener Aktien auch Derivate in Form von 
Put-Optionen, Call-Optionen, Terminkäufen oder einer 
Kombination aus diesen Instrumenten eingesetzt werden 
können. Tagesordnungspunkt 8 erweitert damit 
Tagesordnungspunkt 7 allein um die Möglichkeit des 
Rückerwerbs unter Einsatz bestimmter Derivate und stellt 
keine zusätzliche oder eigenständige Ermächtigung zum 
Rückerwerb dar, so dass ansonsten sämtliche Bedingungen des 
Rückerwerbs aus Tagesordnungspunkt 7 gelten, namentlich die 
zeitlichen Vorgaben. Das Volumen für diese Art des Erwerbs 
eigener Aktien wird innerhalb der Gesamtermächtigung 
gemäß Tagesordnungspunkt 7 noch weiter auf 5 Prozent 
des Grundkapitals eingeschränkt. Die Laufzeit der einzelnen 
Derivate darf jeweils höchstens 18 Monate betragen, muss 
spätestens mit Ablauf des 12. Februar 2024 enden und so 
gewählt sein, dass der Erwerb der Aktien unter Einsatz der 
Derivate nicht nach dem 12. Februar 2024 erfolgen kann. 
Durch diese zusätzliche Handlungsalternative erweitert die 
Gesellschaft ihre Möglichkeiten, den Erwerb eigener Aktien 
optimal zu strukturieren. 
 
Bei Veräußerung einer Put-Option gewährt die 
Gesellschaft dem Erwerber der Put-Option das Recht, 
innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu einem 
bestimmten Zeitpunkt Aktien der Gesellschaft zu einem in 
der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die 
Gesellschaft zu verkaufen. Die Gesellschaft ist als 
sogenannter Stillhalter im Fall der Ausübung der Put-Option 
verpflichtet, die in der Put-Option festgelegte Anzahl von 
Aktien zum Ausübungspreis zu erwerben. Als Gegenleistung 
dafür erhält die Gesellschaft bei Veräußerung der 
Put-Option eine Optionsprämie. Aus Sicht der Gesellschaft 
bietet der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen 
den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits am 
Abschlusstag der Option festgelegt wird. Die Liquidität 
fließt hingegen erst am Ausübungstag ab. Wird die 
Option nicht ausgeübt, da der Aktienkurs am Ausübungstag 
über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf 
diese Weise keine eigenen Aktien erwerben. Ihr verbleibt 
jedoch die am Abschlusstag vereinnahmte Optionsprämie. 
 
Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen 
Zahlung einer Optionsprämie das Recht, innerhalb einer 
Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine festgelegte 
Anzahl von Aktien zu einem festgelegten Preis 
(Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem 
Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist 
für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -13-

Kurs der Aktie der Gesellschaft am Ausübungstag über dem 
Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem 
niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. 
Durch den Erwerb von Call-Optionen kann sich die 
Gesellschaft gegen steigende Aktienkurse absichern und muss 
nur so viele Aktien erwerben, wie sie zu dem späteren 
Zeitpunkt tatsächlich benötigt. Zusätzlich wird beim 
Einsatz von Call-Optionen die Liquidität der Gesellschaft 
geschont, da erst bei Ausübung der Call-Option der 
Ausübungspreis für die Aktien gezahlt werden muss. Diese 
Gesichtspunkte können es im Einzelfall rechtfertigen, dass 
die Gesellschaft für einen geplanten Erwerb eigener Aktien 
Call-Optionen einsetzt. 
 
Bei einem Terminkauf vereinbart die Gesellschaft mit dem 
Terminverkäufer, die Aktien zu einem bestimmten, in der 
Zukunft liegenden Termin zu erwerben. Der Erwerb erfolgt zu 
einem bei Abschluss des Terminkaufs festgelegten 
Terminkurs. Bei Erreichen des Termins zahlt die 
Gesellschaft dem Terminverkäufer den Terminkurs, der 
Terminverkäufer liefert im Gegenzug die Aktien. Der 
Abschluss solcher Terminkäufe kann sich für die 
Gesellschaft insbesondere aus Gründen der 
Liquiditätsschonung anbieten. 
 
Die Derivate dürfen nur mit einem oder mehreren von der 
Gesellschaft unabhängigen Kreditinstitut(en) und/oder einem 
oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das 
Kreditwesen oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
abgeschlossen werden. Hierdurch wird die Verwaltung - 
anders als bei einem Angebot zur Vereinbarung von Derivaten 
an alle Aktionäre - in die Lage versetzt, Derivate 
kurzfristig abzuschließen und damit schnell auf 
Marktsituationen reagieren zu können. Dabei ist 
sicherzustellen, dass die Derivate nur mit Aktien bedient 
werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
(§ 53a AktG), insbesondere über die Börse, zu dem im 
Zeitpunkt des Erwerbs aktuellen Börsenkurs der Aktie der 
Gesellschaft erworben werden. Entsprechend der gesetzlichen 
Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG genügt es zur Wahrung 
des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn die Aktien über die 
Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen 
Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft erworben werden. Ein 
etwaiges Recht der Aktionäre auf Abschluss von 
Derivategeschäften mit der Gesellschaft ist ebenso 
ausgeschlossen wie ein etwaiges Andienungsrecht der 
Aktionäre. Dieser Ausschluss ist erforderlich, um den 
Einsatz von Derivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener 
Aktien zu ermöglichen und die damit für die Gesellschaft 
verbundenen Vorteile zu erzielen. Ein Abschluss 
entsprechender Derivate mit sämtlichen Aktionären wäre 
nicht durchführbar. 
 
Die von der Gesellschaft aufzubringende Gegenleistung für 
die Aktien ist beim Einsatz von Derivaten der in dem 
jeweiligen Derivategeschäft vereinbarte Ausübungspreis oder 
Terminkurs (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
Berücksichtigung von gezahlten oder vereinnahmten Prämien). 
Durch die im Beschluss getroffenen Festlegungen in Bezug 
auf die Optionsprämie und den im Beschluss näher begrenzten 
zulässigen Ausübungspreis oder Terminkurs wird 
ausgeschlossen, dass die Aktionäre bei dem Erwerb eigener 
Aktien unter Einsatz von Derivaten einen wesentlichen 
wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Da die Gesellschaft 
einen fairen Marktpreis vereinnahmt oder bezahlt, erleiden 
die an den Derivategeschäften nicht beteiligten Aktionäre 
keinen wesentlichen wertmäßigen Nachteil. Dies 
entspricht der Stellung der Aktionäre bei einem 
Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre 
tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. 
Außerdem werden die Interessen der Aktionäre durch die 
Vorgabe des Beschlusses berücksichtigt, dass bei Ausübung 
der Option nur Aktien geliefert werden dürfen, die zuvor 
unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben 
wurden. Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der 
Derivate als auch die Vorgaben für die zur Belieferung 
geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser 
Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der 
Aktionäre umfassend Rechnung getragen wird. Insofern ist 
es, auch unter dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
zugrundeliegenden Rechtsgedanken, gerechtfertigt, dass den 
Aktionären kein Recht zustehen soll, solche 
Derivategeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen. 
 
Für die Verwendung der unter Einsatz von Derivaten 
erworbenen eigenen Aktien gelten die Regelungen aus 
Tagesordnungspunkt 7 entsprechend. Sie sind in dem Bericht 
des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 
1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG zu Tagesordnungspunkt 7 näher beschrieben. 
 
Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von der 
vorgeschlagenen Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten 
Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung 
der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz 
von Derivaten in der darauffolgenden Hauptversammlung 
berichten. 
 
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 
221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 
2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 (Aufhebung der bestehenden 
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
Wandelschuldverschreibungen vom 20. Februar 2015 sowie 
Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit 
zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder 
Wandelschuldverschreibungen sowie Schaffung eines neuen 
bedingten Kapitals und der Aufhebung des bestehenden 
bedingten Kapitals I und entsprechende Neufassung von § 4 
Abs. 8 der Satzung (bedingtes Kapital)) 
 
Der Vorstand wurde durch Beschluss der ordentlichen 
Hauptversammlung am 20. Februar 2015 ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Februar 2020 
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- 
oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
bis zu 1.500.000.000 Euro auszugeben und den Inhabern von 
Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder -pflichten 
und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen 
Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber 
lautende Stammaktien der CECONOMY AG mit einem anteiligen 
Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 127.825.000 
Euro zu gewähren oder aufzuerlegen. 
 
Damit die CECONOMY AG auch weiterhin flexibel attraktive 
Finanzierungsmöglichkeiten nutzen kann, soll die durch 
Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 20. Februar 
2015 geschaffene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
Wandelschuldverschreibungen erneuert werden, insbesondere 
um zukünftig wieder eine Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG zu haben. Die bisherige Ermächtigung wurde 
durch die im Jahr 2018 erfolgte Kapitalerhöhung aus 
genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
aufgebraucht. Zudem soll die Laufzeit vorzeitig verlängert 
werden, damit die Gesellschaft jederzeit über eine 
Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder 
Wandelschuldverschreibungen verfügt. 
 
Zu Tagesordnungspunkt 9 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
daher vor, die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von 
Options- oder Wandelschuldverschreibungen sowie das 
entsprechende bedingte Kapital I aufzuheben und eine neue 
Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital (bedingtes 
Kapital) mit der Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts zu schaffen. 
 
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats bis zum 12. Februar 2024 einmalig oder 
mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/oder 
Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 
1.000.000.000 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu 
begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen 
Optionsrechte oder -pflichten und den Inhabern von 
Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten 
für auf den Inhaber lautende Stammaktien der CECONOMY AG 
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
bis zu 127.825.000 Euro nach näherer Maßgabe der 
jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (im 
folgenden jeweils 'Bedingungen') zu gewähren oder 
aufzuerlegen. 
 
Die Schuldverschreibungen sollen außer in Euro auch - 
unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in 
der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden 
können. Die Ermächtigung soll der CECONOMY AG ferner die 
Möglichkeit eröffnen, die Schuldverschreibungen auch durch 
eine Konzerngesellschaft der CECONOMY AG im Sinne von § 18 
AktG auszugeben, an der die CECONOMY AG unmittelbar oder 
mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist. 
 
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein 
Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Options- 
oder Wandlungspflicht begründen, gilt: Der jeweils 
festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine 
Stammaktie der CECONOMY AG muss - mit Ausnahme der Fälle, 
in denen eine Options- oder Wandlungspflicht oder eine 
Ersetzungsbefugnis vorgesehen ist - mindestens 80 Prozent 
des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der 
Stammaktien der CECONOMY AG im elektronischen Handel an der 
Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 10 Börsentagen 
vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über 
die Ausgabe der Schuldverschreibung betragen oder - für den 
Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 
Prozent des volumengewichteten durchschnittlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -14-

Börsenkurses der Stammaktien der CECONOMY AG im 
elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse 
während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der 
Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder 
Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. §§ 9 
Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
In dem Fall, in dem die Bedingungen eine Wandlungspflicht 
oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
anderen Zeitpunkt) begründen oder eine Ersetzungsbefugnis 
der CECONOMY AG vorgesehen ist, muss der Options- oder 
Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Bedingungen 
mindestens den oben genannten Mindestpreis betragen oder 
dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der 
Stammaktie der CECONOMY AG im elektronischen Handel an der 
Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 Börsentage vor 
oder nach dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen 
festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser 
Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
Mindestpreises liegt. Der anteilige Betrag des 
Grundkapitals der bei Wandlung oder Optionsausübung 
auszugebenden Stammaktien der CECONOMY AG darf den 
Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen. 
 
Den Aktionären steht bei der Begebung von 
Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
Schuldverschreibungen zu, die mit Options- oder 
Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind (§§ 221 
Abs. 4, 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung bei der Ausgabe 
von Schuldverschreibungen zu erleichtern, soll von der 
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, dass die 
Schuldverschreibungen von Kreditinstituten oder diesen nach 
§ 186 Abs. 5 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten. Werden 
Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der 
CECONOMY AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der die 
CECONOMY AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 
Prozent beteiligt ist, hat die CECONOMY AG die Gewährung 
des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der 
CECONOMY AG nach Maßgabe des vorstehenden Satzes 
sicherzustellen. 
 
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht 
ausschließen zu können: 
 
(1) Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
    auszuschließen. 
 
    Durch diesen Bezugsrechtsausschluss soll die 
    Abwicklung einer Emission mit einem 
    grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
    erleichtert werden. Spitzenbeträge können 
    sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und 
    daraus ergeben, dass es notwendig ist, ein 
    technisch durchführbares 
    Bezugsrechtsverhältnis darzustellen. Der 
    Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in 
    der Regel gering, weshalb der mögliche 
    Verwässerungseffekt ebenfalls als gering 
    anzusehen ist. Demgegenüber ist der Aufwand 
    für die Emission ohne einen solchen 
    Ausschluss deutlich höher, was zusätzliche 
    Kosten verursacht. 
(2) Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, 
    das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats auszuschließen, um 
    den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen 
    Options- oder Wandlungsrechten oder 
    -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
    gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
    Options- oder Wandlungsrechts oder bei 
    Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
    als Aktionär zustünde. 
 
    Der Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten 
    der Inhaber von bereits ausgegebenen 
    Options- oder Wandlungsrechten oder 
    -pflichten hat den Vorteil, dass der 
    Options- oder Wandlungspreis für die bereits 
    ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechte 
    oder -pflichten nicht ermäßigt zu 
    werden braucht und dadurch insgesamt ein 
    höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Es 
    entspricht zudem dem Marktstandard, 
    Schuldverschreibungen mit einem solchen 
    Verwässerungsschutz auszustatten. 
(3) Der Vorstand soll zudem ermächtigt werden, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Bezugsrecht der Aktionäre in 
    sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG vollständig auszuschließen, 
    wenn die Ausgabe der mit Options- oder 
    Wandlungsrecht oder -pflicht verbundenen 
    Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu 
    einem Ausgabebetrag erfolgt, der den 
    Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht 
    wesentlich unterschreitet. 
 
    Hierdurch erhält die CECONOMY AG die 
    Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr 
    kurzfristig und schnell zu nutzen und durch 
    eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
    bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
    Zinssatz und Ausgabebetrag der 
    Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine 
    marktnahe Konditionenfestsetzung und 
    reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung 
    des Bezugsrechts regelmäßig nicht 
    möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG 
    eine Veröffentlichung des Ausgabebetrags 
    (und damit der Konditionen dieser 
    Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten 
    Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig 
    zu beobachtenden Volatilität an den 
    Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
    Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
    Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
    Konditionen der Schuldverschreibungen und so 
    zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch 
    ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
    Ungewissheit seiner Ausübung 
    (Bezugsverhalten) die erfolgreiche 
    Platzierung bei Dritten gefährdet oder mit 
    zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
    Schließlich kann bei Einräumung eines 
    Bezugsrechts die CECONOMY AG wegen der Länge 
    der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
    günstige oder ungünstige Marktverhältnisse 
    reagieren, sondern ist rückläufigen 
    Aktienkursen während der Bezugsfrist 
    ausgesetzt, die zu einer für die CECONOMY AG 
    ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen 
    können. 
 
    Für diesen Fall eines vollständigen 
    Ausschlusses des Bezugsrechts gilt 
    gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die 
    Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    sinngemäß. Die dort geregelte Grenze 
    für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 Prozent 
    des Grundkapitals ist nach dem 
    Beschlussinhalt einzuhalten. Durch eine 
    entsprechende Vorgabe im 
    Ermächtigungsbeschluss ist sichergestellt, 
    dass auch im Fall einer Kapitalherabsetzung 
    die 10-Prozent-Grenze nicht überschritten 
    wird, da die Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 
    Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen 
    darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
    geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
    dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
    Höchstgrenze von 10 Prozent des 
    Grundkapitals ist der anteilige Betrag des 
    Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
    entfällt, die seit Erteilung dieser 
    Ermächtigung bis zur unter Ausnutzung dieser 
    Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
    und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- 
    und/oder Optionspflicht unter 
    Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund 
    einer Ermächtigung des Vorstands zum 
    Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
    entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene 
    eigene Aktien in entsprechender Anwendung 
    des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
    worden sind. 
 
    Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich 
    ferner, dass der Ausgabebetrag den Marktwert 
    nicht wesentlich unterschreiten darf. 
    Hierdurch soll sichergestellt werden, dass 
    eine nennenswerte wirtschaftliche 
    Verwässerung des Werts der Aktien nicht 
    eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt 
    bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit 
    Options- oder Wandlungsrechten oder Options- 
    oder Wandlungspflichten verbundenen 
    Schuldverschreibungen eintritt, kann 
    ermittelt werden, indem der hypothetische 
    Marktwert der Schuldverschreibungen nach 
    anerkannten, finanzmathematischen Methoden 
    errechnet und mit dem Ausgabebetrag 
    verglichen wird. Liegt nach 
    pflichtgemäßer Prüfung dieser 
    Ausgabebetrag nur unwesentlich unter dem 
    hypothetischen Marktwert zum Zeitpunkt der 
    Begebung der Schuldverschreibungen, ist nach 
    dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
    Bezugsrechtsausschluss wegen des nur 
    unwesentlichen Abschlags zulässig. Der 
    Beschluss sieht deshalb vor, dass der 
    Vorstand vor Ausgabe der mit Options- oder 
    Wandlungsrechten oder Options- oder 
    Wandlungspflichten verbundenen 
    Schuldverschreibungen nach 
    pflichtgemäßer Prüfung zu der 
    Auffassung gelangen muss, dass der 
    vorgesehene Ausgabebetrag zu keiner 
    nennenswerten Verwässerung führt, weil der 
    Ausgabebetrag den nach anerkannten 
    finanzmathematischen Methoden ermittelten 
    hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
    unterschreitet. Damit würde der rechnerische 
    Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe 
    Null sinken, sodass den Aktionären durch den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -15-

Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
    wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. 
    Unabhängig von dieser Prüfung durch den 
    Vorstand ist eine marktgerechte 
    Konditionenfestsetzung und damit die 
    Vermeidung einer nennenswerten 
    Wertverwässerung im Falle der Durchführung 
    eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. 
    Bei diesem Verfahren werden die 
    Schuldverschreibungen zwar zu einem festen 
    Ausgabebetrag angeboten; jedoch werden 
    einzelne Bedingungen der 
    Schuldverschreibungen (zum Beispiel Zinssatz 
    und gegebenenfalls Laufzeit) auf der 
    Grundlage der von Investoren abgegebenen 
    Kaufanträge festgelegt und so der Gesamtwert 
    der Schuldverschreibungen marktnah bestimmt. 
    All dies stellt sicher, dass eine 
    nennenswerte Verwässerung des Werts der 
    Stammaktien durch den Bezugsrechtsausschluss 
    nicht eintritt. 
 
    Außerdem haben die Aktionäre die 
    Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital 
    der CECONOMY AG auch nach Ausübung von 
    Options- oder Wandlungsrechten oder dem 
    Eintritt der Options- oder Wandlungspflicht 
    jederzeit durch Zukäufe von Stammaktien über 
    die Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber 
    ermöglicht die Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss der CECONOMY AG eine 
    marktnahe Konditionenfestsetzung, 
    größtmögliche Sicherheit hinsichtlich 
    der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
    kurzfristige Ausnutzung günstiger 
    Marktsituationen. 
 
Die Ermächtigung enthält zum Schutz der Aktionäre eine 
Beschränkung des Gesamtumfangs der Kapitalmaßnahmen 
der CECONOMY AG, bei denen das Bezugsrecht ausgeschlossen 
wird. Insgesamt dürfen nach dieser Ermächtigung die Aktien, 
die zur Bedienung von unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
4 AktG ausgegebenen Options- oder 
Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder 
auszugeben sind, nicht mehr als 10 Prozent des bei 
Wirksamwerden der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
betragen. Auf diese Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, 
die unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG neu 
ausgegeben oder unter Ausschluss des Bezugsrechts aus 
genehmigtem Kapital gegen Sacheinlage zum Zwecke von 
Unternehmenszusammenschlüssen oder des (auch mittelbaren) 
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, 
Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen ausgegeben 
werden. Die Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des 
Bezugsrechts ist nicht auf die Höchstgrenze anzurechnen. 
Auf den Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur 
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (TOP 6) wird 
insoweit hingewiesen. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand, in 
Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat der CECONOMY AG, 
die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre in den umschriebenen Grenzen aus den oben 
aufgezeigten Gründen und auch unter Berücksichtigung des 
bei Ausnutzung möglichen Verwässerungseffekts für sachlich 
gerechtfertigt und für angemessen. 
 
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur 
Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall 
sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im 
Interesse der CECONOMY AG und ihrer Aktionäre ist. Der 
Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der 
Ermächtigung berichten. 
 
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG 
UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS 
 
Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts, Vorzugsaktionäre zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, wenn sie sich 
vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung 
muss in Textform und in deutscher oder englischer Sprache 
spätestens am *Mittwoch, 6. Februar 2019, 24.00 Uhr MEZ,* 
der CECONOMY AG unter der Adresse 
 
CECONOMY AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
 
oder per Telefax unter: +49 (0)69 12012-86045 
oder per E-Mail unter: wp.hv@db-is.com 
 
zugehen. 
 
Ferner ist die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
nachzuweisen. Hierfür ist ein in Textform und in deutscher 
oder englischer Sprache erstellter Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich 
auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Hauptversammlung ('Nachweisstichtag') - also *Mittwoch, 23. 
Januar 2019, 0.00 Uhr MEZ* - beziehen und spätestens am 
*Mittwoch, 6. Februar 2019, 24.00 Uhr MEZ, *der CECONOMY AG 
unter der Adresse 
 
CECONOMY AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
 
oder per Telefax unter: +49 (0)69 12012-86045 
oder per E-Mail unter: wp.hv@db-is.com 
 
zugehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Der 
Nachweisstichtag bedeutet keine Sperre für die Verfügung 
über die Aktien; diese können insbesondere unabhängig vom 
Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme 
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich, das heißt Veräußerungen von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts aus. Entsprechendes gilt für Aktienerwerbe nach 
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien innehaben und erst danach Aktionär 
werden, sind in der Hauptversammlung am 13. Februar 2019 
nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie 
haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. 
 
STIMMRECHTSVERTRETUNG 
 
Vorzugsaktionäre sind in der Hauptversammlung am 13. 
Februar 2019 nicht stimmberechtigt. Die folgenden 
Erläuterungen zur Stimmrechtsvertretung gelten deshalb nur 
für Stammaktionäre. 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen 
Bevollmächtigten - zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten - ausüben 
lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung 
und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des 
Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe 
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES 
STIMMRECHTS) erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein 
Kreditinstitut, ein ihm gleichgestelltes Institut oder 
Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) noch eine 
Aktionärsvereinigung oder Person im Sinne von § 135 Abs. 8 
AktG zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. 
 
Formulare zur Bevollmächtigung stehen auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
zur Verfügung. Die Vollmachtsformulare können darüber 
hinaus auch unter der Adresse 
 
CECONOMY AG 
Group Corporate Legal 
Benrather Straße 18-20 
40213 Düsseldorf 
 
oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005 
oder per E-Mail unter: hv2019@ceconomy.de 
 
angefordert werden. 
 
Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen 
Wegs zur Übermittlung des Nachweises über die 
Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Nachweis 
elektronisch an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft 
 
hv2019@ceconomy.de 
 
übermittelt werden. 
 
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an 
Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder 
Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie 
Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 
Abs. 8 AktG erteilt, gelten die besonderen gesetzlichen 
Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, 
dass die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten 
nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen 
von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Wir bitten 
daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, ein ihm 
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 
125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen 
im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigen wollen, sich 
mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
*Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter* 
 
Aktionäre können auch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts 
bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine 
fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung 
und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des 
Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe 
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES 
STIMMRECHTS) erforderlich. 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
werden das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -16-

eindeutiger Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre 
zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine 
Stimmrechtsausübung wünschen, ausdrückliche und eindeutige 
Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß diesen 
Weisungen abzustimmen. Sollte zu einem Gegenstand der 
Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine 
hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. 
Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, 
werden sich die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine 
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen 
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von 
Fragen oder von Anträgen entgegen. Sie stehen nur für die 
Abstimmung über solche Beschlussvorschläge von Vorstand, 
Aufsichtsrat oder Aktionären zur Verfügung, die mit dieser 
Einberufung oder später gemäß § 124 Abs. 1 oder 3 AktG 
bekannt gemacht worden sind. 
 
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform und 
können auch über das internetgestützte Vollmachts- und 
Weisungssystem erteilt werden. Sie können 
 
- bis *Dienstag, 12. Februar 2019, 12.00 Uhr 
  MEZ,* unter der Adresse 
 
  CECONOMY AG 
  Group Corporate Legal 
  Benrather Straße 18-20 
  40213 Düsseldorf 
 
oder 
 
- bis *Mittwoch, 13. Februar 2019, 12.00 Uhr 
  MEZ,* 
 
  per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005, 
  per E-Mail unter: hv2019@ceconomy.de 
  oder über das internetgestützte Vollmachts- 
  und Weisungssystem unter 
 
  www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich 
ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft. 
 
Unter der vorgenannten Adresse, Telefaxnummer und 
E-Mail-Adresse können auch die entsprechenden Vordrucke 
angefordert werden. Die Vordrucke können auch im Internet 
unter 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
abgerufen werden. 
 
Für den Zugang zum internetgestützten Vollmachts- und 
Weisungssystem wird die Eintrittskartennummer benötigt. 
Einzelheiten zur Bevollmächtigung und Erteilung von 
Weisungen über das internetgestützte Vollmachts- und 
Weisungssystem sind im Internet unter 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
zu finden. 
 
Während der Hauptversammlung können Vollmachten und 
Weisungen darüber hinaus an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Ende der 
Generaldebatte an der Zu- bzw. Abgangskontrolle erteilt, 
geändert oder widerrufen werden. 
 
Alle übrigen zulässigen Formen der Teilnahme und 
Vertretung, insbesondere die persönliche Teilnahme oder die 
Teilnahme durch einen Vertreter, werden durch dieses 
Angebot zur Stimmrechtsausübung durch die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
selbstverständlich nicht berührt. Weitere Einzelheiten zur 
Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter und zur Hauptversammlung 
finden sich ebenfalls auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung RECHTE DER AKTIONÄRE 
NACH §§ 122 ABS. 2, 126 ABS. 1, 127, 131 ABS. 1 AKTG 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 
AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro, 
das sind mindestens 195.583 Stückaktien, erreichen, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich 
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (das 
heißt mit qualifizierter elektronischer Signatur) an 
den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der 
Gesellschaft spätestens am *Sonntag, 13. Januar 2019, 24.00 
Uhr MEZ,* zugehen. Entsprechende Verlangen sind 
ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
Vorstand der CECONOMY AG 
Group Corporate Legal 
Benrather Straße 18-20 
40213 Düsseldorf 
 
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per 
E-Mail an: 
 
hv2019@ceconomy.de 
 
Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der 
Tagesordnung werden nicht berücksichtigt. 
 
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung 
der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. 
 
Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen 
erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. 
 
*Anträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG* 
 
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen 
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten 
Punkten der Tagesordnung übersenden. 
 
Anträge im Sinne von § 126 AktG sind ausschließlich an 
 
CECONOMY AG 
Group Corporate Legal 
Benrather Straße 18-20 
40213 Düsseldorf 
 
oder per Telefax an: +49 (0)211 5408-7005 
oder per E-Mail an: hv2019@ceconomy.de 
 
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden 
nicht berücksichtigt. 
 
Spätestens am *Dienstag, 29. Januar 2019, 24.00 Uhr MEZ,* 
unter vorstehenden Kontaktdaten zugegangene und 
ordnungsgemäße, insbesondere mit einer Begründung 
versehene Anträge von Aktionären werden unverzüglich unter 
der Internetadresse 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der 
Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten 
Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
Von einem Zugänglichmachen eines Gegenantrags und seiner 
Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa 
weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder 
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 
5.000 Zeichen beträgt. 
 
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits 
im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags 
nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass 
Gegenanträge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
fristgerecht übersandt worden sind, in der Hauptversammlung 
nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt 
werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten 
der Tagesordnung auch ohne vorherige Übermittlung an 
die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
*Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG* 
 
Aktionäre der Gesellschaft können gemäß § 127 AktG 
Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
von Abschlussprüfern übersenden. 
 
Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG sind 
ausschließlich an 
 
CECONOMY AG 
Group Corporate Legal 
Benrather Straße 18-20 
40213 Düsseldorf 
 
oder per Telefax an: +49 (0)211 5408-7005 
oder per E-Mail an: hv2019@ceconomy.de 
 
zu richten. Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden 
nicht berücksichtigt. 
 
Spätestens am *Dienstag, 29. Januar 2019, 24.00 Uhr MEZ,* 
unter vorstehenden Kontaktdaten zugegangene und 
ordnungsgemäße Wahlvorschläge von Aktionären werden 
unverzüglich unter der Internetadresse 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der 
Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten 
Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
Von der Veröffentlichung eines Wahlvorschlags kann die 
Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände 
nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG 
vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag zu einem gesetzes- 
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
würde. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann 
nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den 
Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der 
vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von 
Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft 
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG brauchen 
Wahlvorschläge nicht begründet zu werden. 
 
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits 
im Zeitpunkt der Übersendung des Wahlvorschlags 
nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass 
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
fristgerecht übersandt worden sind, in der Hauptversammlung 
nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich unterbreitet 
werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Wahlvorschläge zum relevanten 
Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übermittlung an 
die Gesellschaft zu machen, bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand 
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der 
Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des 
CECONOMY-Konzerns sowie der in den Konzernabschluss der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der -17-

CECONOMY AG einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen 
sind in der Hauptversammlung mündlich zu stellen. 
 
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand 
aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum 
Beispiel wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft 
oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
unerheblichen Nachteil zuzufügen. Der Versammlungsleiter 
ist berechtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der 
Aktionäre und Aktionärsvertreter zeitlich angemessen zu 
beschränken, insbesondere während der Hauptversammlung 
einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der 
Hauptversammlung, den einzelnen Tagesordnungspunkt oder den 
einzelnen Frage- und Redebeitrag zu setzen (vgl. § 17 Abs. 
3 der Satzung der CECONOMY AG). 
 
*Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden 
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung HINWEIS AUF DIE 
INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT 
 
Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen 
ordentlichen Hauptversammlung sind auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
zu finden. 
 
ABSTIMMUNGSERGEBNISSE 
 
Die vom Versammlungsleiter festgestellten 
Abstimmungsergebnisse werden innerhalb der gesetzlichen 
Frist auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
veröffentlicht. 
 
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE 
 
Das Grundkapital der CECONOMY AG ist zum Zeitpunkt der 
Einberufung eingeteilt in 359.421.084 Stückaktien. Davon 
sind 356.743.118 Stück Stammaktien, die 356.743.118 
Stimmrechte gewähren, sowie 2.677.966 Stück Vorzugsaktien 
ohne Stimmrecht. 
 
Düsseldorf, im Januar 2019 
 
*CECONOMY AG* 
 
_DER VORSTAND_ 
 
DATENSCHUTZHINWEISE 
1. *Allgemeine Informationen* 
 
   a) *Einleitung* 
 
      Die CECONOMY AG, Benrather Straße 
      18-20, 40213 Düsseldorf, legt großen 
      Wert auf Datenschutz und die Wahrung der 
      Privatsphäre. Mit den folgenden 
      Datenschutzhinweisen möchten wir unsere 
      Aktionäre über die Verarbeitung ihrer 
      personenbezogenen Daten und ihre 
      diesbezüglichen Rechte gemäß den 
      anwendbaren Datenschutzgesetzen, 
      insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 
      (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), im 
      Zusammenhang mit der Vorbereitung, 
      Durchführung und Nachbereitung der 
      Hauptversammlung informieren. 
   b) *Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 
      7 DSGVO* 
 
      CECONOMY AG, Benrather Straße 18-20, 
      40213 Düsseldorf 
   c) *Kontaktdaten des 
      Datenschutzbeauftragten* 
 
      CECONOMY AG, Datenschutzbeauftragter, 
      Benrather Straße 18-20, 40213 
      Düsseldorf 
      E-Mail: datenschutz@ceconomy.de 
2. *Informationen bezüglich der Verarbeitung* 
 
   a) *Datenkategorien* 
 
      Wir verarbeiten insbesondere folgende 
      Kategorien personenbezogener Daten: 
 
      * Vor- und Nachname, 
      * Anschrift, 
      * Aktienanzahl, 
      * Aktiengattung, 
      * Besitzart der Aktien und 
      * Nummer der Eintrittskarte. 
 
      Darüber hinaus können wir auch die 
      personenbezogenen Daten eines von einem 
      Aktionär benannten Stimmrechtsvertreters 
      (insbesondere dessen Name sowie dessen 
      Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre 
      oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt 
      treten, verarbeiten wir zudem diejenigen 
      personenbezogenen Daten, die erforderlich 
      sind, um etwaige Anliegen zu beantworten 
      (etwa die vom Aktionär oder Vertreter 
      angegebenen Kontaktdaten, wie zum 
      Beispiel E-Mail-Adresse oder 
      Telefonnummer). Gegebenenfalls 
      verarbeiten wir auch Informationen zu 
      Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und 
      Verlangen von Aktionären in der 
      Hauptversammlung. 
   b) *Zwecke und Rechtsgrundlagen der 
      Verarbeitung* 
 
      Wir verwenden personenbezogene Daten, um 
      Aktionären die Teilnahme an und die 
      Ausübung von Rechten im Rahmen der 
      Hauptversammlung zu ermöglichen. Die 
      Verarbeitung personenbezogener Daten ist 
      für die ordnungsgemäße Vorbereitung, 
      Durchführung und Nachbereitung der 
      Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung 
      der Teilnahme der Aktionäre an der 
      Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG 
      zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage 
      für die Verarbeitung der 
      personenbezogenen Daten ist das AktG in 
      Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. 
      c) DSGVO. 
 
      Darüber hinaus verarbeiten wir 
      personenbezogene Daten gegebenenfalls 
      auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher 
      Verpflichtungen wie z.B. 
      aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie 
      aktien-, wertpapier-, handels- und 
      steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. 
      Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind 
      die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in 
      Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. 
      c) DSGVO. 
 
      Sämtliche Aktien der CECONOMY AG - 
      Stammaktien und Vorzugsaktien - sind 
      Inhaberaktien. Anders als bei 
      Namensaktien führt die CECONOMY AG kein 
      Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in 
      das Name, Geburtsdatum und Adresse des 
      Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien 
      einzutragen sind. 
   c) *Kategorien von Empfängern von 
      personenbezogenen Daten* 
 
      Wir bedienen uns zur Vorbereitung, 
      Durchführung und Nachbereitung der 
      Hauptversammlung zum Teil externer 
      Dienstleister (insbesondere bei Druck und 
      Versand der Einladung zur 
      Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung 
      zur Hauptversammlung und der 
      Durchführung). Dienstleister, die zum 
      Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und 
      Nachbereitung der Hauptversammlung 
      beauftragt werden, erhalten von uns nur 
      solche personenbezogenen Daten, die für 
      die Ausführung der beauftragten 
      Dienstleistung erforderlich sind, und 
      verarbeiten die Daten ausschließlich 
      nach Weisung der CECONOMY AG. Jeder 
      unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter 
      von externen Dienstleistern, die Zugriff 
      auf personenbezogene Daten haben und/oder 
      diese verarbeiten, sind verpflichtet, 
      diese Daten vertraulich zu behandeln. 
 
      Teilnehmer der Hauptversammlung können 
      zudem die im gemäß § 129 Abs. 1 Satz 
      2 AktG in der Hauptversammlung zugänglich 
      zu machenden Teilnehmerverzeichnis zu 
      allen Teilnehmern der Hauptversammlung 
      erfassten Daten einsehen. 
 
      Darüber hinaus können wir, soweit 
      rechtlich zulässig, Ihre 
      personenbezogenen Daten zur Erfüllung 
      gesetzlicher Pflichten an Behörden (z.B. 
      Strafverfolgungsbehörden) und Gerichte im 
      In- und Ausland übermitteln. 
   d) *Datenquellen* 
 
      Wir bzw. unsere damit beauftragten 
      Dienstleister erhalten die 
      personenbezogenen Daten der Aktionäre in 
      der Regel über unsere Anmeldestelle von 
      den Kreditinstituten der Aktionäre, die 
      diese mit der Verwahrung unserer Aktien 
      beauftragt haben (sog. Depotbanken). 
   e) *Speicherdauer* 
 
      Für die im Zusammenhang mit der 
      Hauptversammlung erfassten Daten beträgt 
      die Speicherdauer regelmäßig bis zu 
      drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren 
      oder löschen wir personenbezogene Daten, 
      soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- 
      und Aufbewahrungspflichten zu einer 
      weiteren Speicherung verpflichten oder 
      eine längere Speicherung im Rahmen von 
      gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. 
      Informationen zu Frage- und Redebeiträgen 
      von Aktionären in der kommenden 
      Hauptversammlung werden grundsätzlich 
      nach einem Monat anonymisiert, soweit 
      eine längere Speicherung nicht aus den 
      oben genannten Gründen erforderlich ist. 
3. *Rechte von Betroffenen* 
 
   Als Betroffener können sich Aktionäre 
   jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter 
   den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten an 
   unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um 
   ihre Rechte, deren Voraussetzungen im 
   Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der 
   DSGVO auszuüben. Dazu zählen insbesondere: 
 
   * Das Recht, Auskunft über die 
     Datenverarbeitung sowie eine Kopie der 
     verarbeiteten Daten zu erhalten 
     (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO), 
   * das Recht, die Berichtigung unrichtiger 
     Daten oder die Ergänzung unvollständiger 
     Daten zu verlangen (Recht auf 
     Berichtigung, Art. 16 DSGVO), 
   * das Recht, die Löschung personenbezogener 
     Daten zu verlangen, sowie, falls die 
     personenbezogenen Daten veröffentlicht 
     wurden, die Information an andere 
     Verantwortliche über den Antrag auf 
     Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 
     DSGVO), 
   * das Recht, die Einschränkung der 
     Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf 
     Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 
     DSGVO). 
 
   Betroffene Personen haben ferner das Recht, 
   eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde 
   einzureichen. 
 
2019-01-04 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: CECONOMY AG 
             Benrather Straße 18-20 

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             Deutschland 
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
763487 2019-01-04 
 
 

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