Die Vorlage eines knappen amtsärztlichen Attests kann ausreichend sein, damit Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, wie zum Beispiel die Homöopathie, steuerlich abzugsfähig sind. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) in einem Urteil entschieden, das nun rechtskräftig ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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