DJ DGAP-HV: OSRAM Licht AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.02.2019 in ICM, Am Messesee 6, Messegelände, 81829 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: OSRAM Licht AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
OSRAM Licht AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.02.2019 in ICM, Am Messesee 6, Messegelände, 81829 München mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-01-08 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
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OSRAM Licht AG München Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 
LED400 
ISIN DE000LED4000 Einberufung der ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 
der OSRAM Licht AG 
am 19. Februar 2019 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur 
 
*ordentlichen Hauptversammlung der OSRAM Licht 
AG* 
am Dienstag, 19. Februar 2019, 10:00 Uhr (MEZ), 
im ICM (Internationales Congress Center 
München), Am Messesee 6, Messegelände, 81829 
München. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses sowie 
   des zusammengefassten Lageberichts für die 
   OSRAM Licht AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018 sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats und des 
   Corporate-Governance-Berichts zum 
   Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Die genannten Unterlagen enthalten auch den 
   Vergütungsbericht und den erläuternden 
   Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 
   sowie § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. 
   Die genannten Unterlagen sind auf unserer 
   Internetseite unter 
 
   www.osram-group.de/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz 
   (AktG) festgestellt. Die Hauptversammlung hat 
   zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen 
   Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der OSRAM Licht AG* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der OSRAM Licht AG aus dem 
   abgelaufenen Geschäftsjahr 2017/2018 in Höhe 
   von 107.501.362,14 EUR zur Ausschüttung einer 
   Dividende von 1,11 EUR je 
   dividendenberechtigte Stückaktie zu verwenden 
   und im Übrigen auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
 
   Die Ausschüttungssumme beträgt somit bei 
   96.651.096 dividendenberechtigten Stückaktien 
   107.282.716,56 EUR. Die zum Zeitpunkt der 
   Aufstellung des Jahresabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018 im Besitz der 
   Gesellschaft befindlichen nicht 
   dividendenberechtigten 196.978 eigenen Aktien 
   sind in der vorstehend genannten Anzahl 
   dividendenberechtigter Stückaktien, die der 
   Berechnung der Ausschüttungssumme zugrunde 
   liegt, nicht enthalten. 
 
   Es ergibt sich damit die folgende Verwendung 
   des Bilanzgewinns: 
 
   Bilanzgewinn:              107.501.362,14 
                              EUR 
   Verteilung an die          107.282.716,56 
   Aktionäre:                 EUR 
   Gewinnvortrag:             218.645,58 EUR 
 
   Sollte sich die Zahl der für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, 
   der unverändert eine Dividende in Höhe von 
   1,11 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie 
   sowie entsprechend angepasste Beträge für die 
   Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 22. Februar 
   2019, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Zwischenberichts* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018/2019 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   den Konzern für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2018/2019 zu bestellen. Der 
   vorgenannte Vorschlag des Aufsichtsrats ist 
   auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses 
   gestützt. 
 
   Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag 
   des Aufsichtsrats sind frei von einer 
   ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. 
   Auch bestanden keine Regelungen, die die 
   Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft 
   für die Durchführung der Abschlussprüfung 
   beschränkt hätten. 
6. *Beschlussfassung über eine Nachwahl zum 
   Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 95, 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 
   Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
   Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und § 7 Abs. 
   1 der Satzung der Gesellschaft aus zwölf 
   Mitgliedern, und zwar aus sechs Mitgliedern, 
   die von der Hauptversammlung gewählt werden 
   (Anteilseignervertreter), und sechs 
   Mitgliedern, deren Wahl sich nach den 
   Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes 
   richtet (Arbeitnehmervertreter). 
 
   Das von den Anteilseignern gewählte Mitglied 
   des Aufsichtsrats Prof. Dr. Lothar Frey ist 
   am 24. Juni 2018 unerwartet verstorben. An 
   seiner Stelle hat das Amtsgericht München mit 
   Beschluss vom 17. August 2018 Herrn Arunjai 
   Mittal zum Mitglied des Aufsichtsrats 
   bestellt. Die gerichtliche Bestellung 
   erfolgte auf Antrag des Vorstands, dem 
   Vorberatungen des Nominierungsausschusses des 
   Aufsichtsrats vorangingen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 
   Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 
   1 MitbestG zu mindestens 30 % aus Frauen und 
   zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. 
   Weder die Anteilseigner- noch die 
   Arbeitnehmervertreter haben auf Grund eines 
   mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber 
   dem Aufsichtsratsvorsitzenden der 
   Gesamterfüllung des Mindestanteils 
   widersprochen, so dass der Mindestanteil vom 
   Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist. Dem 
   Aufsichtsrat müssen damit insgesamt 
   mindestens vier Frauen und mindestens vier 
   Männer angehören, um das Mindestanteilsgebot 
   nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Dem 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft gehören derzeit 
   drei Frauen und drei Männer als 
   Arbeitnehmervertreter sowie zwei Frauen und 
   vier Männer (einschließlich Herrn 
   Mittal) als Vertreter der Anteilseigner an. 
   Der nachfolgende Beschlussvorschlag genügt 
   somit dem Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 
   AktG. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf einen 
   entsprechenden Vorschlag seines 
   Nominierungsausschusses, vor, 
 
    *Arunjai Mittal*, selbständiger 
    Unternehmensberater und ehemaliges Mitglied 
    des Vorstands der Infineon Technologies AG, 
    wohnhaft in Singapur, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. 
   Februar 2019 als Anteilseignervertreter in 
   den Aufsichtsrat zu wählen. Die Bestellung 
   erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 der 
   Satzung der Gesellschaft für den Rest der 
   ursprünglichen Amtszeit von Prof. Dr. Frey, 
   also für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit gemäß dem vorstehenden Satz 
   beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem 
   die Amtszeit beginnt, wird nicht 
   mitgerechnet. Die Amtszeit läuft demnach bis 
   zur ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 
   2023. 
 
   Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom 
   Aufsichtsrat am 2. Mai 2017 für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele und 
   strebt die Ausfüllung des gleichzeitig vom 
   Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils 
   für das Gesamtgremium an. 
Weitere Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 6 
zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten 
 
*Herr Arunjai Mittal* 
Selbständiger Unternehmensberater und ehemaliges 
Mitglied des Vorstands der Infineon Technologies AG, 
wohnhaft in Singapur 
 
Persönliche Daten: 
 
 Geburtsdatum: 8. Februar 1971 
 Geburtsort: Mumbai, Indien 
 Nationalität: singapurisch 
 
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben 
dem Aufsichtsratsmandat: 
 
Seit Sept. 2016   Selbständiger 
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
January 08, 2019 09:04 ET (14:04 GMT)
DJ DGAP-HV: OSRAM Licht AG: Bekanntmachung der -2-
Unternehmensberater 
2012 - Sept. 2016 Infineon Technologies AG, 
                  Mitglied des Vorstands, 
                  verantwortlich für Regionen, 
                  Vertrieb, Marketing, 
                  Strategieentwicklung und M&A 
2008 - 2012       Infineon Technologies AG, 
                  Senior Vice President & 
                  General Manager, Division 
                  Industry & Multimarkets 
2006 - 2008       Infineon Technologies AG, 
                  Senior Vice President & 
                  General Manager, Power 
                  Management & Drives im 
                  Geschäftsbereich Automotive, 
                  Industrial & Multimarket, 
                  München 
2003 - 2005       Infineon Technologies AG, Vice 
                  President & General Manager 
                  Power Management & Drives im 
                  Geschäftsbereich Industrial & 
                  Multimarket, Villach 
                  (Österreich) 
2001 - 2003       Infineon Technologies AG, Vice 
                  President & General Manager 
                  Power Management & Supply im 
                  Geschäftsbereich Automotive & 
                  Industrial, München 
2000 - 2001       Infineon Technologies AG, Vice 
                  President, Business Operations 
                  Asia-Pacific Supply im 
                  Geschäftsbereich Automotive & 
                  Industrial, Singapur 
1998 - 2000       Siemens Components Pte. Ltd., 
                  Senior Manager, Business 
                  Operations Asia-Pacific, Power 
                  Semiconductors, Singapur 
1994 - 1998       Siemens Components Pte. Ltd., 
                  Manager, Regional Business 
                  Development Asia-Pacific, 
                  Discrete & Power 
                  Semiconductors, Singapur 
1992 - 1994       Siemens Ltd., Regional 
                  Marketing Engineer in der 
                  Kommunikations- und 
                  Komponentengruppe in Mumbai 
                  (Indien) 
 
Ausbildung: 
 
* Bachelorabschluss in Elektrotechnik des 
  Walchland Institute of Technology, Indien 
* INSEAD Business School (Management Program / 
  M&A) 
* Harvard Business School (General Management 
  Program) 
* IMD Business School (High Performance Boards 
  Program) 
 
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die 
Aufsichtsratstätigkeit bei der OSRAM Licht AG: 
 
 Herr Mittal blickt auf eine fast 25-jährige 
 Tätigkeit in verschiedenen in- und 
 ausländischen Managementpositionen bei 
 Unternehmen im Technologie- und Automobilsektor 
 zurück. Er verfügt über herausragende 
 Kenntnisse und umfassende internationale 
 Erfahrung im Markt für halbleiterbasierte 
 Komponenten sowie in weiteren für OSRAM 
 wichtigen Technologiebereichen wie z.B. 
 Industrie- und Automobilelektronik. Aufgrund 
 seiner früheren Tätigkeit als Strategie- und 
 Vertriebsvorstand einer börsennotierten 
 Gesellschaft hat Herr Mittal ausgeprägte 
 Expertise in Bezug auf die strategische und 
 operative Führung eines Industrieunternehmens. 
 Herr Mittal ist aufgrund seines beruflichen 
 Werdegangs auch mit Fragen der Gremienarbeit 
 und der Corporate Governance bestens vertraut. 
 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
inländischen Aufsichtsräten: 
 
* tesa SE, Hamburg 
* OSRAM GmbH, München (OSRAM-Konzern) 
 
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
* Accelerate Technologies Pte. Ltd. (Unternehmen 
  der Agency for Science and Technology 
  Research, ASTAR), Singapur 
* Silicon Solutions Ventures Pte. Ltd., Singapur 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft 
96.848.074 Stück teilnahme- und stimmberechtigte Aktien 
ohne Nennbetrag, die jeweils eine Stimme gewähren. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt damit 96.848.074. 
Diese Gesamtzahlen schließen jeweils im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung von der 
Gesellschaft gehaltene 196.978 Stück eigene Aktien ein, 
aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. 
 
Hinweise zur Teilnahme 
 
*Anmeldung zur Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich rechtzeitig angemeldet haben und die zum 
Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten 
Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Die 
Anmeldung muss spätestens bis 
 
*Dienstag, 12. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ),* 
 
bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b Bürgerliches 
Gesetzbuch) in deutscher oder englischer Sprache 
eingegangen sein, und zwar unter der Anschrift 
 
OSRAM Licht AG 
Hauptversammlung 2019 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
oder per Telefax an: 
+49 (0)89 30903-74675 
 
oder per E-Mail an: 
anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiterhin die 
Möglichkeit an, sich online über das Aktionärsportal 
anzumelden, das sie unter der Internetadresse 
 
www.osram-group.de/hauptversammlung 
 
erreichen. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen 
die Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige 
Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer können die 
Aktionäre den ihnen mit der Einladung zur 
Hauptversammlung übersandten Unterlagen entnehmen. 
Aktionäre, die sich bereits im Aktionärsportal 
registriert haben, melden sich mit dem bei der 
Registrierung selbst gewählten Zugangspasswort im 
Aktionärsportal an. Alle übrigen im Aktienregister 
eingetragenen Aktionäre erhalten mit den Unterlagen, 
die ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung 
übersandt werden, ein individuelles Passwort für den 
Erstzugang zum Aktionärsportal. 
 
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf 
dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten 
Anmeldeformular, das auch für die Vollmachtserteilung 
und die Erteilung von Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter genutzt 
werden kann, sowie online im Aktionärsportal. 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG 
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, 
Institute oder Unternehmen können das Stimmrecht für 
Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie 
aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund 
einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
Die zur Teilnahme berechtigten Aktionäre 
beziehungsweise ihre Bevollmächtigten erhalten 
Eintrittskarten zur Hauptversammlung. Aktionäre, die 
sich über das Aktionärsportal anmelden, haben die 
Möglichkeit, sich ihre Eintrittskarte unmittelbar 
selbst auszudrucken. 
 
Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die 
Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern 
dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den 
Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. 
 
*Freie Verfügbarkeit der Aktien und technisch 
maßgeblicher Bestandsstichtag* 
 
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können 
deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung 
weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für das 
Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister 
eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. 
Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die in 
der Zeit vom 13. Februar 2019 bis einschließlich 
19. Februar 2019 zugehen, werden erst mit Wirkung nach 
der Hauptversammlung am 19. Februar 2019 verarbeitet 
und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher 
Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) 
ist daher der 12. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ). 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, 
können sich in der Hauptversammlung auch durch einen 
Bevollmächtigten - zum Beispiel ein Kreditinstitut oder 
eine Aktionärsvereinigung - vertreten und ihr 
Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung ist 
für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder 
den Bevollmächtigten entsprechend den oben unter 
'Anmeldung zur Hauptversammlung' genannten Bestimmungen 
Sorge zu tragen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches 
Gesetzbuch), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung noch sonstige in § 135 Abs. 8 AktG 
oder § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen 
bevollmächtigt werden. 
 
Die Aktionäre können sich zur Bevollmächtigung des mit 
dem Einladungsschreiben übersandten sowie unter der 
Internetadresse 
 
www.osram-group.de/hauptversammlung 
 
zugänglichen Formulars bedienen. Die Gesellschaft 
bietet ihren Aktionären weiterhin die Möglichkeit an, 
über das Aktionärsportal, das sie unter der 
Internetadresse 
 
www.osram-group.de/hauptversammlung 
 
erreichen, Vollmachten zu erteilen. 
 
Möglich ist es aber auch, eine Vollmacht in anderer 
Weise zu erteilen; diese muss aber ebenfalls der 
Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) genügen, wenn 
weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
noch sonstige in § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
January 08, 2019 09:04 ET (14:04 GMT)
AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt werden. Wir bieten unseren Aktionären an, Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und gegebenenfalls ihren Widerruf ebenfalls postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die oben unter 'Anmeldung zur Hauptversammlung' genannte Anschrift, E-Mail-Adresse beziehungsweise Telefaxnummer zu übersenden. Die Bevollmächtigung kann auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten nachgewiesen werden. Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger in § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellter Personen, Institute oder Unternehmen besteht das Textformerfordernis nicht. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige der in § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht mit diesem/dieser ab. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger in § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellter Personen, Institute oder Unternehmen beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Als Service für ihre Aktionäre hat die Gesellschaft außerdem die OSRAM-Mitarbeiter Frau Dr. Sonja Schoch und Herrn Jochen Berner als Stimmrechtsvertreter benannt, die Sie ebenfalls zur Stimmabgabe bevollmächtigen können. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat bis Montag, 18. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die oben unter 'Anmeldung zur Hauptversammlung' genannte Anschrift, E-Mail-Adresse beziehungsweise Telefaxnummer zu erfolgen. Bitte verwenden Sie hierfür das den Anmeldeunterlagen beigefügte sowie unter der Internetadresse www.osram-group.de/hauptversammlung zugängliche Formular. Alternativ können Sie Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ebenfalls bis Montag, 18. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ), über das Aktionärsportal erteilen, das Sie unter der Internetadresse www.osram-group.de/hauptversammlung erreichen. Über das Aktionärsportal können erteilte Weisungen auch bis Montag, 18. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ), geändert werden. Nach Ablauf des 18. Februar 2019 ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem die Aktionäre das am Einlass zur Hauptversammlung ausgehändigte Formular ausfüllen und spätestens bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung an dem dafür vorgesehenen Schalter abgeben. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist für eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehend unter 'Anmeldung zur Hauptversammlung' genannten Bestimmungen Sorge zu tragen. Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch Vollmachten von Aktionären nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen. Weitere Hinweise zum Vollmachtsverfahren finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular. *Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen* *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Samstag oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der OSRAM Licht AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis Samstag, den 19. Januar 2019, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: Vorstand der OSRAM Licht AG Marcel-Breuer-Str. 6 80807 München Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.osram-group.de/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. *Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden. Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung, den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Montag, der 4. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft
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January 08, 2019 09:04 ET (14:04 GMT)
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