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DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.02.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.02.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-01-10 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ALBIS Leasing AG Hamburg ISIN DE0006569403 // WKN 656 
940 Einberufung einer außerordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Der Gesellschaft sind Verlangen gemäß § 122 Abs. 1 
und 2 AktG des Aktionärs Christoph Zitzmann 
('*Antragsteller*'), dessen Anteil während der letzten 
drei Monate vor diesen Verlangen nachweislich den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichte, 
zugegangen. In Erfüllung dieser Verlangen laden wir die 
Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu ihrer 
 
am Donnerstag, den 28. Februar 2019, 
11:00 Uhr (MEZ) im 
EMPORIO Tower 
(großer Saal im 2. UG) 
Dammtorwall 15 
20355 Hamburg stattfindenden 
außerordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
Der Antragsteller hat die Einberufung einer 
außerordentlichen Hauptversammlung mit folgenden 
Tagesordnungspunkten verlangt: 
 
1. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 
   Abs. 1, 6. Fall, Abs. 4, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 
   9 Abs. 1 der Satzung aus vier von den Aktionären 
   zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
   Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    '_Unter der aufschiebenden Bedingung der 
    Abwahl von Herrn Dr. Rolf Aschermann 
    gemäß vorstehend Ziffer 1._ [Anmerkung 
    des Vorstands: Im Hinblick auf die 
    Niederlegung seines Aufsichtsratsmandats 
    durch Herrn Dr. Aschermann zum Ende dieser 
    Hauptversammlung vor Einberufung der 
    Hauptversammlung hat sich dessen Abberufung 
    gemäß Ziffer 1 des 
    Abberufungsverlangen erledigt und ist die 
    Bedingung bereits eingetreten] _schlage ich 
    vor_ 
 
     _Herrn Dipl.-Kaufmann Hans-Werner 
     Scherer, Alt Jassewitz, selbständiger 
     Strategieberater_ 
 
    _für das ausgeschiedene Mitglied Dr. Rolf 
    Aschermann in den Aufsichtsrat zu wählen._ 
 
    _Herr Hans-Werner Scherer ist weder bei 
    anderen Gesellschaften Mitglied eines 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats, noch 
    Mitglied eines vergleichbaren in- oder 
    ausländischen Kontrollgremiums._ 
 
    _Der vorgeschlagene Kandidat steht nach 
    seinen Angaben im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 
    des Deutschen Corporate Governance Kodex in 
    keiner persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen zur Gesellschaft oder ihren 
    Konzernunternehmen oder den Organen der 
    Gesellschaft._ 
 
    _Herr Scherer ist ein hochqualifizierter 
    und erfahrener Aufsichtsratskandidat, der 
    mit seiner Expertise die Expansionspläne 
    der Albis Leasing in das europäische 
    Ausland mit einem entscheidenden Mehrwert 
    für die Gesellschaft adäquat begleiten 
    kann._' 
 
   Der Gesellschaft liegt der berufliche Werdegang 
   des Herrn Scherer, den sie auf der Internetseite 
   zugänglich gemacht hat, sowie seine Versicherung 
   gemäß §§ 100, 105 Aktiengesetz vor. 
2. *Beschlussfassung über die Einleitung einer 
   Sonderprüfung und die Bestellung eines 
   Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG* 
 
   Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '1. _Es soll eine Sonderprüfung stattfinden 
       zur Untersuchung nachfolgender 
       Vorgänge:_ 
   1.1 _Kapitalerhöhung 2016_ 
 
       Im Mai 2016 ist eine Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen aus genehmigtem Kapital im 
       Umfang von 1.532.488 Aktien zum Ausgabekurs 
       von 1,45 Euro je Aktie unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre durchgeführt 
       worden. Offiziell hieß es, dass die 
       neuen Aktien Investoren im Rahmen einer 
       Privatplatzierung von der Otto M. Schröder 
       Bank, Hamburg, angeboten wurden. 
       Tatsächlich wurden die Aktien dann aber an 
       einen von dem Berater Bernd Günther 
       ausgewählten Kreis von Aktionären platziert 
       und damit gegen § 53 a AktG verstoßen. 
 
       Da es sich nicht um eine 'um ... bis zu ... 
       ' Kapitalerhöhung handelte, muss von 
       vornherein der Kreis der begünstigten 
       Aktionäre festgelegen haben. Hinzukommt, 
       dass der Aktienkurs im Vorfeld der 
       Kapitalerhöhung offensichtlich 'gedeckelt' 
       wurde, um einen möglichst günstigen 
       Bezugspreis darstellen zu können. 
       Entsprechend explosiv stieg der Aktienkurs 
       unmittelbar nach der Kapitalerhöhung (der 
       Kurs stieg im August 2016 auf über EUR 
       3,00). 
 
       _In diesem Zusammenhang hat der 
       Sonderprüfer folgende Gesichtspunkte zu 
       untersuchen (unter Heranziehung der 
       Grundsätze des Urteils des BGH vom 
       10.07.2018- Az.: II ZR 120/16 sowie des OLG 
       Köln vom 15.11.2018 - Az.: 18 U 182/17):_ 
 
       - _Welche Erwägungen haben Vorstand und 
         Aufsichtsrat angestellt, als sie über 
         den Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre entschieden haben? Warum 
         erfolgte überhaupt ein 
         Bezugsrechtsausschluss?_ 
       - _Wann haben Vorstand und Aufsichtsrat 
         über die Zuteilung der Aktien 
         Beschluss gefasst und welche 
         Erwägungen lagen dieser Entscheidung 
         zu Grunde? Warum wurden gerade die 
         begünstigten Aktionäre ausgewählt und 
         nach welchen Kriterien erfolgte die 
         Auswahl?_ 
       - _Inwieweit nahm der Berater und 
         Aktionär Bernd Günther Einfluss auf 
         die vorgenannten Entscheidungen des 
         Vorstands und des Aufsichtsrats? War 
         er in die Entscheidungen dieser 
         Gremien eingebunden? Hat Herr Günther 
         Einfluss auf die Organe im Sinne des § 
         117 AktG ausgeübt?_ 
       - _Bestehen Schadensersatzansprüche der 
         übergangenen Aktionäre? Hat die 
         Gesellschaft Vorsorge für 
         Rückgriffsansprüche gegen die Organe 
         getroffen?_ 
   1.2 _Sorgfaltspflichtverletzungen bei der 
       Verwertung von Leasingobjekten_ 
 
       Aus dem Konzernlagebericht 2015 (Seite 26) 
       ergibt sich, dass mit der Abwicklung von 
       Leasingportfolien ein Rückgang der 
       Konzernbilanzsumme von 57 Mio. Euro zu 
       rechnen ist. Es ist zu überprüfen, ob 
       Leasingobjekte, insbesondere Pkw, Lkw, 
       Aufleger, Anhänger und Baumaschinen in der 
       Zeit vom 01.01.2016 bis 07.12.2018 mit der 
       notwendigen kaufmännischen Sorgfalt 
       verwertet wurden, insbesondere ob die 
       Leasingobjekte auch im Hinblick auf den 
       Dienstleistungsvertrag mit der IKB unter 
       Marktpreisen veräußert wurden. In 
       diesem Zusammenhang ist insoweit der 
       vollständige Verkaufsprozess zu prüfen, 
       insbesondere die Auswahl der Verwerter und 
       der Ablauf des Verkaufsprozesses als 
       solcher. 
 
       _In Anbetracht des Umfangs der 
       Prüfungsgegenstände kann sich der 
       Sonderprüfer auf Stichproben beschränken._ 
   1.3 _Vorstandsvergütungen für die 
       Geschäftsjahre 2014, 2015, 2016 und 2017_ 
 
       Es sollen die Bezüge der Vorstände für die 
       vorgenannten Geschäftsjahre daraufhin 
       überprüft werden, ob diese den Vorgaben des 
       § 87 Abs. 1 AktG entsprechen, d. h. ob 
       diese in einem angemessenen Verhältnis zu 
       den Aufgaben und Leistungen der jeweiligen 
       Vorstandsmitglieder stehen, sowie zur Lage 
       der Gesellschaft. Wenn die übliche 
       Vergütung überschritten wurde, welche 
       besonderen Gründe liegen hierfür ggf. vor? 
   1.4 _Zum Sonderprüfer wird_ 
 
        _Herr Wirtschaftsprüfer Karlheinz 
        Scheuring_ 
        _Herzog-Heinrich-Straße 38_ 
        _80336 München_ 
 
       _vorgeschlagen._ 
 
       _Der Sonderprüfer kann die Unterstützung 
       von fachlich qualifiziertem Personal, 
       insbesondere von Personen mit Kenntnissen 
       der Branche der Gesellschaft heranziehen._' 
3. *Vertrauensentzug gegenüber einem 
   Vorstandsmitglied gemäß § 84 Abs. 3 Satz 1 
   AktG* 
 
   Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    '_Dem Vorstandsmitglied Bernd Dähling wird 
    durch die Hauptversammlung das Vertrauen 
    entzogen._' 
 
   Begründung des Antragstellers: 
 
    'Herr Dähling hat sich fachlich wie auch 
    charakterlich als ungeeignet erwiesen, das 
    Amt eines Vorstands auszuüben. Herr Dähling 
    negiert beispielsweise Geschäftschancen der 
    Gesellschaft und brüskiert 
    Geschäftspartner, obwohl die übrigen 
    Vorstandsmitglieder die Wahrnehmung dieser 
    Geschäftschancen für relevant halten. Für 
    den Antragsteller ist ebenfalls 
    entscheidend, dass sich Herr Dähling nicht 
    dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet 
    fühlt, sondern eher darum bemüht ist, 
    einzelne Aktionärsgruppen vor anderen zu 
    bevorzugen und sich auf diese Weise gezielt 
    in die Mehrheitsbildung innerhalb des 
    Aktionärskreises einschaltet, was einen 

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