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DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.02.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.02.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-01-10 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ALBIS Leasing AG Hamburg ISIN DE0006569403 // WKN 656 
940 Einberufung einer außerordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Der Gesellschaft sind Verlangen gemäß § 122 Abs. 1 
und 2 AktG des Aktionärs Christoph Zitzmann 
('*Antragsteller*'), dessen Anteil während der letzten 
drei Monate vor diesen Verlangen nachweislich den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichte, 
zugegangen. In Erfüllung dieser Verlangen laden wir die 
Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu ihrer 
 
am Donnerstag, den 28. Februar 2019, 
11:00 Uhr (MEZ) im 
EMPORIO Tower 
(großer Saal im 2. UG) 
Dammtorwall 15 
20355 Hamburg stattfindenden 
außerordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
Der Antragsteller hat die Einberufung einer 
außerordentlichen Hauptversammlung mit folgenden 
Tagesordnungspunkten verlangt: 
 
1. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 
   Abs. 1, 6. Fall, Abs. 4, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 
   9 Abs. 1 der Satzung aus vier von den Aktionären 
   zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
   Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    '_Unter der aufschiebenden Bedingung der 
    Abwahl von Herrn Dr. Rolf Aschermann 
    gemäß vorstehend Ziffer 1._ [Anmerkung 
    des Vorstands: Im Hinblick auf die 
    Niederlegung seines Aufsichtsratsmandats 
    durch Herrn Dr. Aschermann zum Ende dieser 
    Hauptversammlung vor Einberufung der 
    Hauptversammlung hat sich dessen Abberufung 
    gemäß Ziffer 1 des 
    Abberufungsverlangen erledigt und ist die 
    Bedingung bereits eingetreten] _schlage ich 
    vor_ 
 
     _Herrn Dipl.-Kaufmann Hans-Werner 
     Scherer, Alt Jassewitz, selbständiger 
     Strategieberater_ 
 
    _für das ausgeschiedene Mitglied Dr. Rolf 
    Aschermann in den Aufsichtsrat zu wählen._ 
 
    _Herr Hans-Werner Scherer ist weder bei 
    anderen Gesellschaften Mitglied eines 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats, noch 
    Mitglied eines vergleichbaren in- oder 
    ausländischen Kontrollgremiums._ 
 
    _Der vorgeschlagene Kandidat steht nach 
    seinen Angaben im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 
    des Deutschen Corporate Governance Kodex in 
    keiner persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen zur Gesellschaft oder ihren 
    Konzernunternehmen oder den Organen der 
    Gesellschaft._ 
 
    _Herr Scherer ist ein hochqualifizierter 
    und erfahrener Aufsichtsratskandidat, der 
    mit seiner Expertise die Expansionspläne 
    der Albis Leasing in das europäische 
    Ausland mit einem entscheidenden Mehrwert 
    für die Gesellschaft adäquat begleiten 
    kann._' 
 
   Der Gesellschaft liegt der berufliche Werdegang 
   des Herrn Scherer, den sie auf der Internetseite 
   zugänglich gemacht hat, sowie seine Versicherung 
   gemäß §§ 100, 105 Aktiengesetz vor. 
2. *Beschlussfassung über die Einleitung einer 
   Sonderprüfung und die Bestellung eines 
   Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG* 
 
   Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '1. _Es soll eine Sonderprüfung stattfinden 
       zur Untersuchung nachfolgender 
       Vorgänge:_ 
   1.1 _Kapitalerhöhung 2016_ 
 
       Im Mai 2016 ist eine Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen aus genehmigtem Kapital im 
       Umfang von 1.532.488 Aktien zum Ausgabekurs 
       von 1,45 Euro je Aktie unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre durchgeführt 
       worden. Offiziell hieß es, dass die 
       neuen Aktien Investoren im Rahmen einer 
       Privatplatzierung von der Otto M. Schröder 
       Bank, Hamburg, angeboten wurden. 
       Tatsächlich wurden die Aktien dann aber an 
       einen von dem Berater Bernd Günther 
       ausgewählten Kreis von Aktionären platziert 
       und damit gegen § 53 a AktG verstoßen. 
 
       Da es sich nicht um eine 'um ... bis zu ... 
       ' Kapitalerhöhung handelte, muss von 
       vornherein der Kreis der begünstigten 
       Aktionäre festgelegen haben. Hinzukommt, 
       dass der Aktienkurs im Vorfeld der 
       Kapitalerhöhung offensichtlich 'gedeckelt' 
       wurde, um einen möglichst günstigen 
       Bezugspreis darstellen zu können. 
       Entsprechend explosiv stieg der Aktienkurs 
       unmittelbar nach der Kapitalerhöhung (der 
       Kurs stieg im August 2016 auf über EUR 
       3,00). 
 
       _In diesem Zusammenhang hat der 
       Sonderprüfer folgende Gesichtspunkte zu 
       untersuchen (unter Heranziehung der 
       Grundsätze des Urteils des BGH vom 
       10.07.2018- Az.: II ZR 120/16 sowie des OLG 
       Köln vom 15.11.2018 - Az.: 18 U 182/17):_ 
 
       - _Welche Erwägungen haben Vorstand und 
         Aufsichtsrat angestellt, als sie über 
         den Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre entschieden haben? Warum 
         erfolgte überhaupt ein 
         Bezugsrechtsausschluss?_ 
       - _Wann haben Vorstand und Aufsichtsrat 
         über die Zuteilung der Aktien 
         Beschluss gefasst und welche 
         Erwägungen lagen dieser Entscheidung 
         zu Grunde? Warum wurden gerade die 
         begünstigten Aktionäre ausgewählt und 
         nach welchen Kriterien erfolgte die 
         Auswahl?_ 
       - _Inwieweit nahm der Berater und 
         Aktionär Bernd Günther Einfluss auf 
         die vorgenannten Entscheidungen des 
         Vorstands und des Aufsichtsrats? War 
         er in die Entscheidungen dieser 
         Gremien eingebunden? Hat Herr Günther 
         Einfluss auf die Organe im Sinne des § 
         117 AktG ausgeübt?_ 
       - _Bestehen Schadensersatzansprüche der 
         übergangenen Aktionäre? Hat die 
         Gesellschaft Vorsorge für 
         Rückgriffsansprüche gegen die Organe 
         getroffen?_ 
   1.2 _Sorgfaltspflichtverletzungen bei der 
       Verwertung von Leasingobjekten_ 
 
       Aus dem Konzernlagebericht 2015 (Seite 26) 
       ergibt sich, dass mit der Abwicklung von 
       Leasingportfolien ein Rückgang der 
       Konzernbilanzsumme von 57 Mio. Euro zu 
       rechnen ist. Es ist zu überprüfen, ob 
       Leasingobjekte, insbesondere Pkw, Lkw, 
       Aufleger, Anhänger und Baumaschinen in der 
       Zeit vom 01.01.2016 bis 07.12.2018 mit der 
       notwendigen kaufmännischen Sorgfalt 
       verwertet wurden, insbesondere ob die 
       Leasingobjekte auch im Hinblick auf den 
       Dienstleistungsvertrag mit der IKB unter 
       Marktpreisen veräußert wurden. In 
       diesem Zusammenhang ist insoweit der 
       vollständige Verkaufsprozess zu prüfen, 
       insbesondere die Auswahl der Verwerter und 
       der Ablauf des Verkaufsprozesses als 
       solcher. 
 
       _In Anbetracht des Umfangs der 
       Prüfungsgegenstände kann sich der 
       Sonderprüfer auf Stichproben beschränken._ 
   1.3 _Vorstandsvergütungen für die 
       Geschäftsjahre 2014, 2015, 2016 und 2017_ 
 
       Es sollen die Bezüge der Vorstände für die 
       vorgenannten Geschäftsjahre daraufhin 
       überprüft werden, ob diese den Vorgaben des 
       § 87 Abs. 1 AktG entsprechen, d. h. ob 
       diese in einem angemessenen Verhältnis zu 
       den Aufgaben und Leistungen der jeweiligen 
       Vorstandsmitglieder stehen, sowie zur Lage 
       der Gesellschaft. Wenn die übliche 
       Vergütung überschritten wurde, welche 
       besonderen Gründe liegen hierfür ggf. vor? 
   1.4 _Zum Sonderprüfer wird_ 
 
        _Herr Wirtschaftsprüfer Karlheinz 
        Scheuring_ 
        _Herzog-Heinrich-Straße 38_ 
        _80336 München_ 
 
       _vorgeschlagen._ 
 
       _Der Sonderprüfer kann die Unterstützung 
       von fachlich qualifiziertem Personal, 
       insbesondere von Personen mit Kenntnissen 
       der Branche der Gesellschaft heranziehen._' 
3. *Vertrauensentzug gegenüber einem 
   Vorstandsmitglied gemäß § 84 Abs. 3 Satz 1 
   AktG* 
 
   Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    '_Dem Vorstandsmitglied Bernd Dähling wird 
    durch die Hauptversammlung das Vertrauen 
    entzogen._' 
 
   Begründung des Antragstellers: 
 
    'Herr Dähling hat sich fachlich wie auch 
    charakterlich als ungeeignet erwiesen, das 
    Amt eines Vorstands auszuüben. Herr Dähling 
    negiert beispielsweise Geschäftschancen der 
    Gesellschaft und brüskiert 
    Geschäftspartner, obwohl die übrigen 
    Vorstandsmitglieder die Wahrnehmung dieser 
    Geschäftschancen für relevant halten. Für 
    den Antragsteller ist ebenfalls 
    entscheidend, dass sich Herr Dähling nicht 
    dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet 
    fühlt, sondern eher darum bemüht ist, 
    einzelne Aktionärsgruppen vor anderen zu 
    bevorzugen und sich auf diese Weise gezielt 
    in die Mehrheitsbildung innerhalb des 
    Aktionärskreises einschaltet, was einen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 10, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

Missbrauch seiner Amtsstellung darstellt. 
    Die jüngsten Vorgänge um die angekündigte, 
    kurzfristige Kapitalerhöhung belegen dies 
    erneut.' 
4. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals* 
 
   Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    '_Das bestehende genehmigte Kapital (§ 5 
    Abs. 3 der Satzung) wird aufgehoben und 
    ersetzt durch ein entsprechendes 
    aktualisiertes genehmigtes Kapital, bei dem 
    die Möglichkeit, das Bezugsrecht der 
    Aktionäre auszuschließen, auf einen 
    Fall beschränkt wird. Dementsprechend wird 
    beantragt, § 5 Abs. 3 der Satzung 
    aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:_ 
 
     (3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das 
     Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
     10. Juli 2023 durch Ausgabe neuer auf 
     den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
     Bareinlagen einmalig oder mehrmals um 
     insgesamt bis zu EUR 9.000.000,00 zu 
     erhöhen. Sofern den Aktionären ein 
     Bezugsrecht eingeräumt wird, können die 
     Aktien auch einem Kreditinstitut oder 
     einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b 
     Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
     Unternehmen zur Übernahme 
     angeboten werden mit der Verpflichtung, 
     sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
     (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
     wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrats über den Ausschluss 
     des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
     entscheiden, um Spitzenbeträge vom 
     Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
     _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats die 
     weiteren Einzelheiten der 
     Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
     festzusetzen._' 
 
   Begründung des Antragstellers: 
 
    '_Mit der Aufhebung des bestehenden 
    genehmigten Kapitals soll ein neues 
    genehmigtes Kapital geschaffen werden, das 
    allerdings das Recht, das Bezugsrecht der 
    Aktionäre auszuschließen, nur auf 
    einen Fall__beschränkt, nämlich für 
    Spitzenbeträge._ 
    _Ansonsten bleibt das genehmigte Kapital - 
    ausgenommen Laufzeit und Höhe - 
    unverändert._ 
    _Damit soll sichergestellt werden, dass der 
    Verwässerungsschutz der Aktionäre Vorrang 
    genießt und nur auf zwei für die 
    Gesellschaft relevante Zwecke beschränkt 
    wird._ 
    _Der Vorstand hat der Hauptversammlung vom 
    26. Juni 2015 bei der Schaffung des nunmehr 
    aufzuhebenden genehmigten Kapitals einen 
    Bericht nach §§ 202, 203 i. V. m. § 186 
    Abs. 4 AktG erstattet und die Schaffung des 
    genehmigten Kapitals und die beiden 
    vorgenannten Ausschlussgegenstände u. a. 
    wie folgt begründet:_ 
 
     Durch die vorgeschlagene Ermächtigung 
     soll gewährleistet werden, dass die 
     Gesellschaft auch weiterhin über 
     flexible Handlungsmöglichkeiten 
     verfügt, um im Interesse der Aktionäre 
     die Eigenkapitalausstattung der 
     Gesellschaft den geschäftlichen 
     Erfordernissen anpassen zu können. 
     Daneben soll der Vorstand in der Lage 
     versetzt werden, ganz oder teilweise 
     ohne Inanspruchnahme von Barmitteln 
     insbesondere Unternehmen oder 
     Unternehmensbeteiligungen von Dritten 
     gegen Ausgabe von Aktien erwerben zu 
     können. 
     Bei der Ausnutzung des genehmigten 
     Kapitals haben die Aktionäre 
     grundsätzlich ein Bezugsrecht, das auch 
     dergestalt als mittelbares Bezugsrecht 
     eingeräumt werden kann, dass die Aktien 
     einem Kreditinstitut oder einem nach § 
     53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 
     oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zu 
     Übernahme angeboten werden mit der 
     Verpflichtung, sie den Aktionären zum 
     Bezug anzubieten. Es wird jedoch 
     vorgeschlagen, den Vorstand zu 
     ermächtigen, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats über den Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre zu 
     entscheiden, 
 
     (a) _um Spitzenbeträge vom 
         Bezugsrecht der Aktionäre 
         anzunehmen._ 
 
         Diese Ermächtigung eröffnet die 
         Möglichkeit; bei der 
         Kapitalerhöhung einfache und 
         praktikable Bezugsverhältnisse 
         festzusetzen. Spitzenbeträge 
         können entstehen, wenn infolge 
         des Bezugsverhältnisses oder des 
         Betrags der Kapitalerhöhung nicht 
         alle neuen Aktien 
         gleichmäßig auf die 
         Aktionäre verteilt werden können. 
         Die Spitzenbeträge sind im 
         Verhältnis zur 
         Gesamtkapitalerhöhung von 
         untergeordneter Bedeutung. 
     (b) _bei Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere zum 
         Zwecke des Erwerbs von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen 
         Unternehmensbeteiligungen oder 
         sonstigen Vermögensgegenständen_ 
 
         Durch diese Ermächtigung zum 
         Bezugsrechtsausschluss soll der 
         Gesellschaft die Möglichkeit 
         eröffnet werden, in geeigneten 
         Fällen Sacheinlagen, insbesondere 
         Unternehmen, Unternehmensteile 
         und Beteiligungen an Unternehmen 
         oder andere mit einem 
         Akquisitionsvorhaben in 
         Zusammenhang stehende 
         Wirtschaftsgüter gegen 
         Überlassung von Aktien der 
         Gesellschaft zu erwerben. Die 
         Gesellschaft wird damit ein 
         Instrument anhand gegeben, sich 
         bietende 
         Akquisitionsmöglichkeiten mit 
         flexiblen und 
         liquiditätsschonenden 
         Finanzierungsinstrumenten und 
         ohne Beanspruchung der 
         Kapitalmärkte zu realisieren. Die 
         Möglichkeit; rasch auf 
         entsprechende Angebote oder sich 
         bietende Gelegenheiten reagieren 
         zu können, dient dabei 
         insbesondere auch dem Erhalt und 
         der Steigerung der 
         Wettbewerbsfähigkeit der 
         Gesellschaft. Die Nutzung eines 
         genehmigten Kapitals zu diesem 
         Zwecke setzt die Möglichkeit zum 
         Bezugsrechtsausschluss voraus. 
         Daher soll der Vorstand 
         entsprechend ermächtigt werden. 
 
     _Der Antragsteller schließt sich 
     dieser Begründung des Vorstands für den 
     Bezugsrechtsausschluss - abgesehen von 
     der Möglichkeit der Aktienausgabe gegen 
     Sacheinlagen - an._ 
 
     _Denn:_ 
 
     Im Interview mit der Börsenzeitung vom 
     24.11.2018 hat der Vorsitzende des 
     Aufsichtsrates, Dr. Rolf Aschermann, 
     die Durchführung einer Kapitalerhöhung 
     unter Ausschluss des Bezugsrechtes 
     selbst als ein Instrument zur 
     Neuordnung der Stimmverhältnisse 
     bezeichnet - die beantragte 
     Änderung soll derart 
     aktionärsfeindlichen Entwicklungen 
     entgegenwirken. Kapitalerhöhungen 
     sollen damit zukünftig nur zur 
     tatsächlichen Beschaffung von Kapital 
     eingesetzt werden, jedoch nicht als 
     'politisches' bzw. unlauteres 
     Ordnungsmittel. 
 
     Die Möglichkeit zur Aktienausgabe gegen 
     Sacheinlagen soll entgegen der 
     Begründung des Vorstands in der 
     Hauptversammlung vom 26. Juni 2015 
     nicht mehr möglich sein, wodurch 
     gewährleistet wird, dass die 
     Gesellschaft keine schwerbewertbaren 
     und damit riskanten Sacheinlagen bei 
     der Ausgabe neuer Stückaktien annimmt. 
     Sacheinlagen müssen vor Annahme 
     bewertet werden. Die Bewertung 
     verursacht zum einen Kosten, die 
     unmittelbar oder mittelbar von der 
     Gesellschaft zu tragen sind. Zum 
     anderen unterliegen Bewertungen von 
     Sacheinlagen starken Schwankungen, 
     weshalb stets das latente Risiko 
     besteht, dass die Werthaltigkeit von 
     Sacheinlagen schwindet.' 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
18.546.000,00 und ist in 18.546.000 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in 
der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl 
der Stimmrechte 18.546.000 beträgt. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage 
eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens 6 Tage 
vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 21. 
Februar 2019 (letzter Anmeldetag), bei 
 
ALBIS Leasing AG 
c/o ITTEB GmbH & Co. KG 
Vogelanger 25 
86937 Scheuring 
Fax: +49 (0) 8195 77 88 600 
E-Mail: albis-leasing2019@itteb.de 
 
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache angemeldet haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf 
Donnerstag, den 7. Februar 2019, 0:00 Uhr (MEZ), 
beziehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter 
Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder 
englischer Sprache durch das depotführende Institut ist 
ausreichend. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. 

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January 10, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

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