DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.02.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.02.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-01-10 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. ALBIS Leasing AG Hamburg ISIN DE0006569403 // WKN 656 940 Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung Der Gesellschaft sind Verlangen gemäß § 122 Abs. 1 und 2 AktG des Aktionärs Christoph Zitzmann ('*Antragsteller*'), dessen Anteil während der letzten drei Monate vor diesen Verlangen nachweislich den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichte, zugegangen. In Erfüllung dieser Verlangen laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu ihrer am Donnerstag, den 28. Februar 2019, 11:00 Uhr (MEZ) im EMPORIO Tower (großer Saal im 2. UG) Dammtorwall 15 20355 Hamburg stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. *Tagesordnung* Der Antragsteller hat die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung mit folgenden Tagesordnungspunkten verlangt: 1. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 6. Fall, Abs. 4, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus vier von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: '_Unter der aufschiebenden Bedingung der Abwahl von Herrn Dr. Rolf Aschermann gemäß vorstehend Ziffer 1._ [Anmerkung des Vorstands: Im Hinblick auf die Niederlegung seines Aufsichtsratsmandats durch Herrn Dr. Aschermann zum Ende dieser Hauptversammlung vor Einberufung der Hauptversammlung hat sich dessen Abberufung gemäß Ziffer 1 des Abberufungsverlangen erledigt und ist die Bedingung bereits eingetreten] _schlage ich vor_ _Herrn Dipl.-Kaufmann Hans-Werner Scherer, Alt Jassewitz, selbständiger Strategieberater_ _für das ausgeschiedene Mitglied Dr. Rolf Aschermann in den Aufsichtsrat zu wählen._ _Herr Hans-Werner Scherer ist weder bei anderen Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats, noch Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums._ _Der vorgeschlagene Kandidat steht nach seinen Angaben im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen oder den Organen der Gesellschaft._ _Herr Scherer ist ein hochqualifizierter und erfahrener Aufsichtsratskandidat, der mit seiner Expertise die Expansionspläne der Albis Leasing in das europäische Ausland mit einem entscheidenden Mehrwert für die Gesellschaft adäquat begleiten kann._' Der Gesellschaft liegt der berufliche Werdegang des Herrn Scherer, den sie auf der Internetseite zugänglich gemacht hat, sowie seine Versicherung gemäß §§ 100, 105 Aktiengesetz vor. 2. *Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG* Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: '1. _Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Untersuchung nachfolgender Vorgänge:_ 1.1 _Kapitalerhöhung 2016_ Im Mai 2016 ist eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen aus genehmigtem Kapital im Umfang von 1.532.488 Aktien zum Ausgabekurs von 1,45 Euro je Aktie unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durchgeführt worden. Offiziell hieß es, dass die neuen Aktien Investoren im Rahmen einer Privatplatzierung von der Otto M. Schröder Bank, Hamburg, angeboten wurden. Tatsächlich wurden die Aktien dann aber an einen von dem Berater Bernd Günther ausgewählten Kreis von Aktionären platziert und damit gegen § 53 a AktG verstoßen. Da es sich nicht um eine 'um ... bis zu ... ' Kapitalerhöhung handelte, muss von vornherein der Kreis der begünstigten Aktionäre festgelegen haben. Hinzukommt, dass der Aktienkurs im Vorfeld der Kapitalerhöhung offensichtlich 'gedeckelt' wurde, um einen möglichst günstigen Bezugspreis darstellen zu können. Entsprechend explosiv stieg der Aktienkurs unmittelbar nach der Kapitalerhöhung (der Kurs stieg im August 2016 auf über EUR 3,00). _In diesem Zusammenhang hat der Sonderprüfer folgende Gesichtspunkte zu untersuchen (unter Heranziehung der Grundsätze des Urteils des BGH vom 10.07.2018- Az.: II ZR 120/16 sowie des OLG Köln vom 15.11.2018 - Az.: 18 U 182/17):_ - _Welche Erwägungen haben Vorstand und Aufsichtsrat angestellt, als sie über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entschieden haben? Warum erfolgte überhaupt ein Bezugsrechtsausschluss?_ - _Wann haben Vorstand und Aufsichtsrat über die Zuteilung der Aktien Beschluss gefasst und welche Erwägungen lagen dieser Entscheidung zu Grunde? Warum wurden gerade die begünstigten Aktionäre ausgewählt und nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl?_ - _Inwieweit nahm der Berater und Aktionär Bernd Günther Einfluss auf die vorgenannten Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats? War er in die Entscheidungen dieser Gremien eingebunden? Hat Herr Günther Einfluss auf die Organe im Sinne des § 117 AktG ausgeübt?_ - _Bestehen Schadensersatzansprüche der übergangenen Aktionäre? Hat die Gesellschaft Vorsorge für Rückgriffsansprüche gegen die Organe getroffen?_ 1.2 _Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Verwertung von Leasingobjekten_ Aus dem Konzernlagebericht 2015 (Seite 26) ergibt sich, dass mit der Abwicklung von Leasingportfolien ein Rückgang der Konzernbilanzsumme von 57 Mio. Euro zu rechnen ist. Es ist zu überprüfen, ob Leasingobjekte, insbesondere Pkw, Lkw, Aufleger, Anhänger und Baumaschinen in der Zeit vom 01.01.2016 bis 07.12.2018 mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt verwertet wurden, insbesondere ob die Leasingobjekte auch im Hinblick auf den Dienstleistungsvertrag mit der IKB unter Marktpreisen veräußert wurden. In diesem Zusammenhang ist insoweit der vollständige Verkaufsprozess zu prüfen, insbesondere die Auswahl der Verwerter und der Ablauf des Verkaufsprozesses als solcher. _In Anbetracht des Umfangs der Prüfungsgegenstände kann sich der Sonderprüfer auf Stichproben beschränken._ 1.3 _Vorstandsvergütungen für die Geschäftsjahre 2014, 2015, 2016 und 2017_ Es sollen die Bezüge der Vorstände für die vorgenannten Geschäftsjahre daraufhin überprüft werden, ob diese den Vorgaben des § 87 Abs. 1 AktG entsprechen, d. h. ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der jeweiligen Vorstandsmitglieder stehen, sowie zur Lage der Gesellschaft. Wenn die übliche Vergütung überschritten wurde, welche besonderen Gründe liegen hierfür ggf. vor? 1.4 _Zum Sonderprüfer wird_ _Herr Wirtschaftsprüfer Karlheinz Scheuring_ _Herzog-Heinrich-Straße 38_ _80336 München_ _vorgeschlagen._ _Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft heranziehen._' 3. *Vertrauensentzug gegenüber einem Vorstandsmitglied gemäß § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG* Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: '_Dem Vorstandsmitglied Bernd Dähling wird durch die Hauptversammlung das Vertrauen entzogen._' Begründung des Antragstellers: 'Herr Dähling hat sich fachlich wie auch charakterlich als ungeeignet erwiesen, das Amt eines Vorstands auszuüben. Herr Dähling negiert beispielsweise Geschäftschancen der Gesellschaft und brüskiert Geschäftspartner, obwohl die übrigen Vorstandsmitglieder die Wahrnehmung dieser Geschäftschancen für relevant halten. Für den Antragsteller ist ebenfalls entscheidend, dass sich Herr Dähling nicht dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet fühlt, sondern eher darum bemüht ist, einzelne Aktionärsgruppen vor anderen zu bevorzugen und sich auf diese Weise gezielt in die Mehrheitsbildung innerhalb des Aktionärskreises einschaltet, was einen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
January 10, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)
Missbrauch seiner Amtsstellung darstellt. Die jüngsten Vorgänge um die angekündigte, kurzfristige Kapitalerhöhung belegen dies erneut.' 4. *Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals* Der Aktionär Christoph Zitzmann schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: '_Das bestehende genehmigte Kapital (§ 5 Abs. 3 der Satzung) wird aufgehoben und ersetzt durch ein entsprechendes aktualisiertes genehmigtes Kapital, bei dem die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, auf einen Fall beschränkt wird. Dementsprechend wird beantragt, § 5 Abs. 3 der Satzung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:_ (3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juli 2023 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 9.000.000,00 zu erhöhen. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. _Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen._' Begründung des Antragstellers: '_Mit der Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, das allerdings das Recht, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, nur auf einen Fall__beschränkt, nämlich für Spitzenbeträge._ _Ansonsten bleibt das genehmigte Kapital - ausgenommen Laufzeit und Höhe - unverändert._ _Damit soll sichergestellt werden, dass der Verwässerungsschutz der Aktionäre Vorrang genießt und nur auf zwei für die Gesellschaft relevante Zwecke beschränkt wird._ _Der Vorstand hat der Hauptversammlung vom 26. Juni 2015 bei der Schaffung des nunmehr aufzuhebenden genehmigten Kapitals einen Bericht nach §§ 202, 203 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG erstattet und die Schaffung des genehmigten Kapitals und die beiden vorgenannten Ausschlussgegenstände u. a. wie folgt begründet:_ Durch die vorgeschlagene Ermächtigung soll gewährleistet werden, dass die Gesellschaft auch weiterhin über flexible Handlungsmöglichkeiten verfügt, um im Interesse der Aktionäre die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu können. Daneben soll der Vorstand in der Lage versetzt werden, ganz oder teilweise ohne Inanspruchnahme von Barmitteln insbesondere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen von Dritten gegen Ausgabe von Aktien erwerben zu können. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, das auch dergestalt als mittelbares Bezugsrecht eingeräumt werden kann, dass die Aktien einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zu Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden, (a) _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre anzunehmen._ Diese Ermächtigung eröffnet die Möglichkeit; bei der Kapitalerhöhung einfache und praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge können entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur Gesamtkapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. (b) _bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen_ Durch diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, in geeigneten Fällen Sacheinlagen, insbesondere Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen an Unternehmen oder andere mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die Gesellschaft wird damit ein Instrument anhand gegeben, sich bietende Akquisitionsmöglichkeiten mit flexiblen und liquiditätsschonenden Finanzierungsinstrumenten und ohne Beanspruchung der Kapitalmärkte zu realisieren. Die Möglichkeit; rasch auf entsprechende Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei insbesondere auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Nutzung eines genehmigten Kapitals zu diesem Zwecke setzt die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Daher soll der Vorstand entsprechend ermächtigt werden. _Der Antragsteller schließt sich dieser Begründung des Vorstands für den Bezugsrechtsausschluss - abgesehen von der Möglichkeit der Aktienausgabe gegen Sacheinlagen - an._ _Denn:_ Im Interview mit der Börsenzeitung vom 24.11.2018 hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates, Dr. Rolf Aschermann, die Durchführung einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechtes selbst als ein Instrument zur Neuordnung der Stimmverhältnisse bezeichnet - die beantragte Änderung soll derart aktionärsfeindlichen Entwicklungen entgegenwirken. Kapitalerhöhungen sollen damit zukünftig nur zur tatsächlichen Beschaffung von Kapital eingesetzt werden, jedoch nicht als 'politisches' bzw. unlauteres Ordnungsmittel. Die Möglichkeit zur Aktienausgabe gegen Sacheinlagen soll entgegen der Begründung des Vorstands in der Hauptversammlung vom 26. Juni 2015 nicht mehr möglich sein, wodurch gewährleistet wird, dass die Gesellschaft keine schwerbewertbaren und damit riskanten Sacheinlagen bei der Ausgabe neuer Stückaktien annimmt. Sacheinlagen müssen vor Annahme bewertet werden. Die Bewertung verursacht zum einen Kosten, die unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft zu tragen sind. Zum anderen unterliegen Bewertungen von Sacheinlagen starken Schwankungen, weshalb stets das latente Risiko besteht, dass die Werthaltigkeit von Sacheinlagen schwindet.' *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 18.546.000,00 und ist in 18.546.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 18.546.000 beträgt. *Teilnahme an der Hauptversammlung* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 21. Februar 2019 (letzter Anmeldetag), bei ALBIS Leasing AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring Fax: +49 (0) 8195 77 88 600 E-Mail: albis-leasing2019@itteb.de in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Donnerstag, den 7. Februar 2019, 0:00 Uhr (MEZ), beziehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut ist ausreichend. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
January 10, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)