Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: Aurubis AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Aurubis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
28.02.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2019-01-18 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Aurubis AG Hamburg Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung 2019 WKN 676 650
ISIN DE 000 676 650 4 Wir laden unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag, dem 28. Februar 2019, um 10:00 Uhr
(MEZ), in der edel-optics.de Arena (ehem.
Inselparkhalle Wilhelmsburg),
Kurt-Emmerich-Platz 10-12 in
21109 Hamburg stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung 2019 des Unternehmens ein.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses der
Aurubis AG zum 30. September 2018, des für die
Aurubis AG und den Konzern zusammengefassten
Lageberichts für das Geschäftsjahr 2017/18 mit
den erläuternden Berichten zu den Angaben nach
den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuches (HGB), des Vorschlags des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017/18
Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein
Beschluss gefasst, da sich dieser auf die
Zugänglichmachung und Erläuterung der
vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung über den
festgestellten Jahresabschluss, den
gebilligten Konzernabschluss und die weiteren
Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Der Vorstand und, soweit der Bericht des
Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat
werden die zugänglich gemachten Unterlagen im
Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die
Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im
Rahmen ihres Auskunftsrechts Gelegenheit,
Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über
die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter
Punkt 2 der Tagesordnung gefasst.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss der Aurubis AG
zum 30. September 2018 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 134.828.004,87
zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,55
je dividendenberechtigter Stückaktie, das sind
insgesamt EUR 69.682.920,65 auf das
dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von
EUR 115.089.210,88, an die Aktionäre zu
verwenden und den Betrag von EUR 65.145.084,22
auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen
Aktien. Sollte sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur
Hauptversammlung verändern, wird der
Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von EUR 1,55 je
dividendenberechtigter Stückaktie ein
entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017/18*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2017/18 (1. Oktober 2017 bis 30.
September 2018) Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017/18*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017/18 (1. Oktober 2017 bis 30.
September 2018) Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018/19 und des Prüfers für die prüferische
Durchsicht sonstiger unterjähriger
Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr
2018/19 sowie des Geschäftsjahrs 2019/20 vor
der ordentlichen Hauptversammlung 2020*
Nach der 'Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über spezifische Anforderungen an
die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission'
('EU-Verordnung 537/2014') hat die
Gesellschaft die Abschlussprüfung für ihren
Jahres- und Konzernabschluss für das
Geschäftsjahr 2018/19 ausgeschrieben, weil die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
diese Abschlüsse im Geschäftsjahr 2017/18 zum
zehnten Mal in Folge geprüft hat - und damit
im höchstzulässigen zeitlichen Umfang, der
ohne Ausschreibung möglich ist.
Gestützt auf die Empfehlung und Präferenz
seines Prüfungsausschusses schlägt der
Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
a) Die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018/19 (1. Oktober 2018
bis 30. September 2019) bestellt.
b) Die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
wird zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten (Halbjahres- und
Quartalsfinanzberichte) für das
Geschäftsjahr 2018/19 (1. Oktober 2018
bis 30. September 2019) bestellt, wenn
und soweit solche Zwischenfinanzberichte
aufgestellt und einer prüferischen
Durchsicht unterzogen werden.
c) Die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
wird zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2019/20 (1. Oktober 2019
bis 30. September 2020) bestellt, wenn
und soweit solche Zwischenfinanzberichte
vor der ordentlichen Hauptversammlung
2020 aufgestellt und einer prüferischen
Durchsicht unterzogen werden.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die
Empfehlung und Präferenz des
Prüfungsausschusses. Auf Grundlage eines
gemäß Art. 16 EU-Verordnung 537/2014
durchgeführten Auswahlverfahrens hat der
Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen,
der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder
die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, oder
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2018/19 bzw. 2019/20 zu wählen.
Dabei hat der Prüfungsausschuss angegeben,
dass er die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
präferiert und erklärt, dass seine Empfehlung
frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3
der EU-Verordnung Nr. 537/2014 ist und ihm
keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der
Verordnung genannten Art auferlegt wurde.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der
Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
6. *Wahl zum Aufsichtsrat*
Frau Edna Schöne, Vorstand der Euler Hermes
Aktiengesellschaft, Hamburg, hat ihr
Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 15. Juni
2018 niedergelegt. Auf Vorschlag des
Nominierungsausschusses und auf Antrag des
Vorstands der Gesellschaft hat das Amtsgericht
Hamburg mit Wirkung zum 22. Juni 2018 Frau
Andrea Bauer, Geschäftsführungsmitglied der
VDM Metals und Chief Financial Officer der VDM
Metal Group, Werdohl, bis zum Ablauf der
Hauptversammlung 2019 als neues
Aufsichtsratsmitglied bestellt.
Gestützt auf die Empfehlung des
Nominierungsausschusses schlägt der
Aufsichtsrat vor, für die Dauer bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das
Geschäftsjahr 2021/22 (1. Oktober 2021 bis 30.
September 2022) der Gesellschaft
beschließen wird, die Dame
- Andrea Bauer, Geschäftsführungsmitglied
der VDM Metals und Chief Financial Officer
der VDM Metal Group, Werdohl,
als Vertreterin der Anteilseigner zu wählen.
Frau Bauer hält keine Mitgliedschaften in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich
nach §§ 95, 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG
in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2,
7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des
Mitbestimmungsgesetzes sowie § 8 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern
der Anteilseigner und sechs Mitgliedern der
Arbeitnehmer und zu mindestens 30 % aus Frauen
und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen.
Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom
Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Da der
Gesamterfüllung dieser Quote nach § 96 Abs. 2
S. 3 AktG widersprochen wurde, ist der
jeweilige Mindestanteil von der Seite der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
January 18, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)
© 2019 Dow Jones News