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DGAP-HV: Aurubis AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Aurubis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.02.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Aurubis AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Aurubis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.02.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-01-18 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Aurubis AG Hamburg Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 WKN 676 650 
ISIN DE 000 676 650 4 Wir laden unsere Aktionäre zu der 
am Donnerstag, dem 28. Februar 2019, um 10:00 Uhr 
(MEZ), in der edel-optics.de Arena (ehem. 
Inselparkhalle Wilhelmsburg), 
Kurt-Emmerich-Platz 10-12 in 
21109 Hamburg stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 des Unternehmens ein. 
Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses der 
   Aurubis AG zum 30. September 2018, des für die 
   Aurubis AG und den Konzern zusammengefassten 
   Lageberichts für das Geschäftsjahr 2017/18 mit 
   den erläuternden Berichten zu den Angaben nach 
   den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuches (HGB), des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017/18 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein 
   Beschluss gefasst, da sich dieser auf die 
   Zugänglichmachung und Erläuterung der 
   vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über den 
   festgestellten Jahresabschluss, den 
   gebilligten Konzernabschluss und die weiteren 
   Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. 
   Der Vorstand und, soweit der Bericht des 
   Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat 
   werden die zugänglich gemachten Unterlagen im 
   Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
   Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im 
   Rahmen ihres Auskunftsrechts Gelegenheit, 
   Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über 
   die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter 
   Punkt 2 der Tagesordnung gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der Aurubis AG 
   zum 30. September 2018 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 134.828.004,87 
   zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,55 
   je dividendenberechtigter Stückaktie, das sind 
   insgesamt EUR 69.682.920,65 auf das 
   dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von 
   EUR 115.089.210,88, an die Aktionäre zu 
   verwenden und den Betrag von EUR 65.145.084,22 
   auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen 
   Aktien. Sollte sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von EUR 1,55 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017/18* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017/18 (1. Oktober 2017 bis 30. 
   September 2018) Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017/18* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017/18 (1. Oktober 2017 bis 30. 
   September 2018) Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018/19 und des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht sonstiger unterjähriger 
   Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 
   2018/19 sowie des Geschäftsjahrs 2019/20 vor 
   der ordentlichen Hauptversammlung 2020* 
 
   Nach der 'Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 über spezifische Anforderungen an 
   die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission' 
   ('EU-Verordnung 537/2014') hat die 
   Gesellschaft die Abschlussprüfung für ihren 
   Jahres- und Konzernabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2018/19 ausgeschrieben, weil die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
   diese Abschlüsse im Geschäftsjahr 2017/18 zum 
   zehnten Mal in Folge geprüft hat - und damit 
   im höchstzulässigen zeitlichen Umfang, der 
   ohne Ausschreibung möglich ist. 
 
   Gestützt auf die Empfehlung und Präferenz 
   seines Prüfungsausschusses schlägt der 
   Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu 
   fassen: 
 
   a) Die Deloitte GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
      wird zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2018/19 (1. Oktober 2018 
      bis 30. September 2019) bestellt. 
   b) Die Deloitte GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
      wird zum Prüfer für eine etwaige 
      prüferische Durchsicht von 
      Zwischenfinanzberichten (Halbjahres- und 
      Quartalsfinanzberichte) für das 
      Geschäftsjahr 2018/19 (1. Oktober 2018 
      bis 30. September 2019) bestellt, wenn 
      und soweit solche Zwischenfinanzberichte 
      aufgestellt und einer prüferischen 
      Durchsicht unterzogen werden. 
   c) Die Deloitte GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
      wird zum Prüfer für eine etwaige 
      prüferische Durchsicht von 
      Zwischenfinanzberichten für das 
      Geschäftsjahr 2019/20 (1. Oktober 2019 
      bis 30. September 2020) bestellt, wenn 
      und soweit solche Zwischenfinanzberichte 
      vor der ordentlichen Hauptversammlung 
      2020 aufgestellt und einer prüferischen 
      Durchsicht unterzogen werden. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die 
   Empfehlung und Präferenz des 
   Prüfungsausschusses. Auf Grundlage eines 
   gemäß Art. 16 EU-Verordnung 537/2014 
   durchgeführten Auswahlverfahrens hat der 
   Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, 
   der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder 
   die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, oder 
   die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hamburg, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2018/19 bzw. 2019/20 zu wählen. 
 
   Dabei hat der Prüfungsausschuss angegeben, 
   dass er die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
   präferiert und erklärt, dass seine Empfehlung 
   frei von ungebührlicher Einflussnahme durch 
   Dritte gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 
   der EU-Verordnung Nr. 537/2014 ist und ihm 
   keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der 
   Verordnung genannten Art auferlegt wurde. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Frau Edna Schöne, Vorstand der Euler Hermes 
   Aktiengesellschaft, Hamburg, hat ihr 
   Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 15. Juni 
   2018 niedergelegt. Auf Vorschlag des 
   Nominierungsausschusses und auf Antrag des 
   Vorstands der Gesellschaft hat das Amtsgericht 
   Hamburg mit Wirkung zum 22. Juni 2018 Frau 
   Andrea Bauer, Geschäftsführungsmitglied der 
   VDM Metals und Chief Financial Officer der VDM 
   Metal Group, Werdohl, bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung 2019 als neues 
   Aufsichtsratsmitglied bestellt. 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des 
   Nominierungsausschusses schlägt der 
   Aufsichtsrat vor, für die Dauer bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das 
   Geschäftsjahr 2021/22 (1. Oktober 2021 bis 30. 
   September 2022) der Gesellschaft 
   beschließen wird, die Dame 
 
   - Andrea Bauer, Geschäftsführungsmitglied 
     der VDM Metals und Chief Financial Officer 
     der VDM Metal Group, Werdohl, 
 
   als Vertreterin der Anteilseigner zu wählen. 
 
   Frau Bauer hält keine Mitgliedschaften in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   oder vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   nach §§ 95, 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG 
   in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2, 
   7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des 
   Mitbestimmungsgesetzes sowie § 8 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern 
   der Anteilseigner und sechs Mitgliedern der 
   Arbeitnehmer und zu mindestens 30 % aus Frauen 
   und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. 
   Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom 
   Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Da der 
   Gesamterfüllung dieser Quote nach § 96 Abs. 2 
   S. 3 AktG widersprochen wurde, ist der 
   jeweilige Mindestanteil von der Seite der 

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January 18, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer 
   im Aufsichtsrat getrennt zu erfüllen. Von den 
   sechs Sitzen der Anteilseignervertreter im 
   Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit 
   Frauen und mindestens zwei mit Männern besetzt 
   sein. 
 
   Der Wahlvorschlag berücksichtigt diese 
   Mindestanteile. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der vorgenannte Vorschlag - wie auch die 
   entsprechende Empfehlung des 
   Nominierungsausschusses - wurden auf der 
   Grundlage der Empfehlungen des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex abgegeben und 
   berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung am 5. Oktober 2017 
   beschlossenen Ziele und das für das 
   Gesamtgremium beschlossene Kompetenzprofil 
   sowie das am 11. September 2018 beschlossene 
   Diversitätskonzept für die Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht die 
   vorgenannte Kandidatin in keiner persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehung zu der 
   Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, 
   den Organen der Gesellschaft oder einem 
   wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär, die nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats im Sinne der Ziffer 5.4.1. Abs. 
   7 des Deutschen Corporate Governance Kodex für 
   die Wahlentscheidung als maßgebend 
   anzusehen wäre. 
 
   Hinsichtlich Ziffer 5.4.1 Abs. 5 Deutscher 
   Corporate Governance Kodex hat sich der 
   Aufsichtsrat bei dem zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratsmitglied vergewissert, dass es 
   den jeweils zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. 
 
   Der Lebenslauf der Kandidatin mit Angaben zu 
   ihren jeweiligen relevanten Kenntnissen, 
   Fähigkeiten und Erfahrungen als auch die 
   Übersicht über die wesentlichen 
   Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat 
   finden Sie in der Anlage zu dieser Einladung 
   sowie im Internet unter 
 
   http://www.aurubis.com/hauptversammlung 
* * * * * 
 
*Vorlagen an die Aktionäre* 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
liegen in den Geschäftsräumen der Aurubis AG in 20539 
Hamburg, Hovestraße 50, während der üblichen 
Geschäftszeiten folgende Unterlagen zur Einsicht der 
Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt im Internet 
unter 
 
http://www.aurubis.com/hauptversammlung 
 
zugänglich: 
 
* die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten 
  Unterlagen. 
 
Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen 
Service die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung 
übersenden. Es wird darauf hingewiesen, dass der 
gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung 
auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan 
ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen 
Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
115.089.210,88. Es ist eingeteilt in 44.956.723 
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 
44.956.723 Aktien und Stimmrechte. Es bestehen keine 
unterschiedlichen Gattungen von Aktien. 
 
Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit 
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 S. 2 AktG)* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft 
spätestens bis zum *21. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ)* 
unter der nachfolgend genannten Adresse (die 
_Anmeldeadresse_) zugehen: 
 
 Aurubis AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: hauptversammlung2019@aurubis.com 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in 
Textform erstellten besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das *depotführende* Institut 
nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder 
englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den 
Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Hauptversammlung, demnach auf den *07. Februar 2019, 
00:00 Uhr (MEZ)* (der _Nachweisstichtag_) zu beziehen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht 
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung 
und Übersendung des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und 
empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit ihrem 
depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl 
zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch in 
diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten nach den 
vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anzumelden 
oder durch den Aktionär anmelden zu lassen. 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform, es sei denn, die 
Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in § 135 
AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen. Der 
Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des 
Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. Bei der 
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
gleichgestellten Person oder Institution können 
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, 
sich in einem solchen Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und 
etwaigen Weisungen das Formular zu verwenden, welches 
die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den 
ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit 
der Eintrittskarte zugesendet. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung 
des Nachweises per Post oder per Fax verwenden 
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die oben 
genannte Anmeldeadresse. Der Nachweis der erteilten 
Bevollmächtigung kann auch unter oben genannter 
E-Mail-Adresse übermittelt werden. Vorstehende 
Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn 
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter 
Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung 
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen 
ordnungsgemäß angemeldet haben, können auch von 
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Die Vollmachten 
mit Weisungen müssen ebenfalls in Textform erteilt 
werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu 
Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von 
Anträgen entgegen. 
 
Auch für die Bevollmächtigung eines von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann das 
den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte 
zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet 
werden. 
 

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January 18, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

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