DJ DGAP-HV: Aurubis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.02.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Aurubis AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Aurubis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
28.02.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2019-01-18 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Aurubis AG Hamburg Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung 2019 WKN 676 650
ISIN DE 000 676 650 4 Wir laden unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag, dem 28. Februar 2019, um 10:00 Uhr
(MEZ), in der edel-optics.de Arena (ehem.
Inselparkhalle Wilhelmsburg),
Kurt-Emmerich-Platz 10-12 in
21109 Hamburg stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung 2019 des Unternehmens ein.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses der
Aurubis AG zum 30. September 2018, des für die
Aurubis AG und den Konzern zusammengefassten
Lageberichts für das Geschäftsjahr 2017/18 mit
den erläuternden Berichten zu den Angaben nach
den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuches (HGB), des Vorschlags des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017/18
Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein
Beschluss gefasst, da sich dieser auf die
Zugänglichmachung und Erläuterung der
vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung über den
festgestellten Jahresabschluss, den
gebilligten Konzernabschluss und die weiteren
Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Der Vorstand und, soweit der Bericht des
Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat
werden die zugänglich gemachten Unterlagen im
Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die
Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im
Rahmen ihres Auskunftsrechts Gelegenheit,
Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über
die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter
Punkt 2 der Tagesordnung gefasst.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss der Aurubis AG
zum 30. September 2018 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 134.828.004,87
zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,55
je dividendenberechtigter Stückaktie, das sind
insgesamt EUR 69.682.920,65 auf das
dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von
EUR 115.089.210,88, an die Aktionäre zu
verwenden und den Betrag von EUR 65.145.084,22
auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen
Aktien. Sollte sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur
Hauptversammlung verändern, wird der
Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von EUR 1,55 je
dividendenberechtigter Stückaktie ein
entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017/18*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2017/18 (1. Oktober 2017 bis 30.
September 2018) Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017/18*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017/18 (1. Oktober 2017 bis 30.
September 2018) Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018/19 und des Prüfers für die prüferische
Durchsicht sonstiger unterjähriger
Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr
2018/19 sowie des Geschäftsjahrs 2019/20 vor
der ordentlichen Hauptversammlung 2020*
Nach der 'Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über spezifische Anforderungen an
die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission'
('EU-Verordnung 537/2014') hat die
Gesellschaft die Abschlussprüfung für ihren
Jahres- und Konzernabschluss für das
Geschäftsjahr 2018/19 ausgeschrieben, weil die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
diese Abschlüsse im Geschäftsjahr 2017/18 zum
zehnten Mal in Folge geprüft hat - und damit
im höchstzulässigen zeitlichen Umfang, der
ohne Ausschreibung möglich ist.
Gestützt auf die Empfehlung und Präferenz
seines Prüfungsausschusses schlägt der
Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
a) Die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018/19 (1. Oktober 2018
bis 30. September 2019) bestellt.
b) Die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
wird zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten (Halbjahres- und
Quartalsfinanzberichte) für das
Geschäftsjahr 2018/19 (1. Oktober 2018
bis 30. September 2019) bestellt, wenn
und soweit solche Zwischenfinanzberichte
aufgestellt und einer prüferischen
Durchsicht unterzogen werden.
c) Die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
wird zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2019/20 (1. Oktober 2019
bis 30. September 2020) bestellt, wenn
und soweit solche Zwischenfinanzberichte
vor der ordentlichen Hauptversammlung
2020 aufgestellt und einer prüferischen
Durchsicht unterzogen werden.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die
Empfehlung und Präferenz des
Prüfungsausschusses. Auf Grundlage eines
gemäß Art. 16 EU-Verordnung 537/2014
durchgeführten Auswahlverfahrens hat der
Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen,
der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder
die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, oder
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2018/19 bzw. 2019/20 zu wählen.
Dabei hat der Prüfungsausschuss angegeben,
dass er die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
präferiert und erklärt, dass seine Empfehlung
frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3
der EU-Verordnung Nr. 537/2014 ist und ihm
keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der
Verordnung genannten Art auferlegt wurde.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der
Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
6. *Wahl zum Aufsichtsrat*
Frau Edna Schöne, Vorstand der Euler Hermes
Aktiengesellschaft, Hamburg, hat ihr
Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 15. Juni
2018 niedergelegt. Auf Vorschlag des
Nominierungsausschusses und auf Antrag des
Vorstands der Gesellschaft hat das Amtsgericht
Hamburg mit Wirkung zum 22. Juni 2018 Frau
Andrea Bauer, Geschäftsführungsmitglied der
VDM Metals und Chief Financial Officer der VDM
Metal Group, Werdohl, bis zum Ablauf der
Hauptversammlung 2019 als neues
Aufsichtsratsmitglied bestellt.
Gestützt auf die Empfehlung des
Nominierungsausschusses schlägt der
Aufsichtsrat vor, für die Dauer bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das
Geschäftsjahr 2021/22 (1. Oktober 2021 bis 30.
September 2022) der Gesellschaft
beschließen wird, die Dame
- Andrea Bauer, Geschäftsführungsmitglied
der VDM Metals und Chief Financial Officer
der VDM Metal Group, Werdohl,
als Vertreterin der Anteilseigner zu wählen.
Frau Bauer hält keine Mitgliedschaften in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich
nach §§ 95, 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG
in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2,
7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des
Mitbestimmungsgesetzes sowie § 8 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern
der Anteilseigner und sechs Mitgliedern der
Arbeitnehmer und zu mindestens 30 % aus Frauen
und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen.
Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom
Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Da der
Gesamterfüllung dieser Quote nach § 96 Abs. 2
S. 3 AktG widersprochen wurde, ist der
jeweilige Mindestanteil von der Seite der
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DJ DGAP-HV: Aurubis AG: Bekanntmachung der -2-
Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat getrennt zu erfüllen. Von den sechs Sitzen der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern besetzt sein. Der Wahlvorschlag berücksichtigt diese Mindestanteile. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der vorgenannte Vorschlag - wie auch die entsprechende Empfehlung des Nominierungsausschusses - wurden auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex abgegeben und berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung am 5. Oktober 2017 beschlossenen Ziele und das für das Gesamtgremium beschlossene Kompetenzprofil sowie das am 11. September 2018 beschlossene Diversitätskonzept für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht die vorgenannte Kandidatin in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats im Sinne der Ziffer 5.4.1. Abs. 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Wahlentscheidung als maßgebend anzusehen wäre. Hinsichtlich Ziffer 5.4.1 Abs. 5 Deutscher Corporate Governance Kodex hat sich der Aufsichtsrat bei dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglied vergewissert, dass es den jeweils zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Der Lebenslauf der Kandidatin mit Angaben zu ihren jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen als auch die Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat finden Sie in der Anlage zu dieser Einladung sowie im Internet unter http://www.aurubis.com/hauptversammlung * * * * * *Vorlagen an die Aktionäre* Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Aurubis AG in 20539 Hamburg, Hovestraße 50, während der üblichen Geschäftszeiten folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt im Internet unter http://www.aurubis.com/hauptversammlung zugänglich: * die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen. Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen Service die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung übersenden. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 115.089.210,88. Es ist eingeteilt in 44.956.723 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 44.956.723 Aktien und Stimmrechte. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 S. 2 AktG)* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum *21. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ)* unter der nachfolgend genannten Adresse (die _Anmeldeadresse_) zugehen: Aurubis AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: hauptversammlung2019@aurubis.com Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das *depotführende* Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf den *07. Februar 2019, 00:00 Uhr (MEZ)* (der _Nachweisstichtag_) zu beziehen. *Bedeutung des Nachweisstichtags* Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch in diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten nach den vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen. Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen Weisungen das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die oben genannte Anmeldeadresse. Der Nachweis der erteilten Bevollmächtigung kann auch unter oben genannter E-Mail-Adresse übermittelt werden. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben, können auch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Die Vollmachten mit Weisungen müssen ebenfalls in Textform erteilt werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. Auch für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden.
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January 18, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden
zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die
Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum *26.
Februar 2019 *(Eingang bei der Gesellschaft)
postalisch, per Telefax oder E-Mail
(hauptversammlung2019@aurubis.com) an die oben genannte
Anmeldeadresse oder elektronisch per Internet unter
http://www.aurubis.com/hauptversammlung
unter dem Punkt Abstimmung per Internet (Proxy-Voting)
zu übermitteln.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen
Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu
bevollmächtigen.
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
127, 131 Abs. 1 AktG*
_Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2
AktG_
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag
von EUR 500.000,00 (entspricht - aufgerundet auf die
nächsthöhere volle Aktienzahl - 195.313 Stückaktien)
erreichen (die _Mindestbeteiligung_), können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Die Mindestbeteiligung muss der
Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage
von Bankbescheinigungen genügt. Der oder die
Antragsteller haben ferner nachzuweisen, dass er/sie
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien
ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über das Verlangen
hält/halten (vgl. §§ 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1
Satz 3 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit
ist § 70 AktG zu beachten.
Das Verlangen ist schriftlich an die durch den Vorstand
vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen muss. Das
Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen
Diskussionspunkt zielen. Es muss der Gesellschaft
spätestens bis zum *28. Januar 2019, 24:00 Uhr (MEZ)*
zugehen. Wir bitten, entsprechende Verlangen an
folgende Adresse zu senden:
Aurubis AG
Vorstand
Hovestraße 50
20539 Hamburg
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen
erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
_Gegenanträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG_
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Etwaige
Gegenanträge müssen der Gesellschaft schriftlich, per
Telefax oder per E-Mail spätestens bis zum *13. Februar
2019, 24:00 Uhr (MEZ)* mit Begründung
ausschließlich unter der folgenden Adresse
zugegangen sein:
Aurubis AG
Konzernrechtsabteilung
Hovestraße 50
20539 Hamburg
Telefax: + 49 40 7883-39 90
E-Mail: Rechtsabteilunghv2019@aurubis.com
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht
berücksichtigt. Zugänglich zu machende Gegenanträge von
Aktionären werden einschließlich des Namens des
Aktionärs und einer Begründung des Antrags unverzüglich
nach ihrem Eingang im Internet unter
http://www.aurubis.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung hierzu werden ebenfalls unter dieser
Internetadresse zugänglich gemacht.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und
seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn
einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2
AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in
wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder
irreführende Angaben enthält. Eine Begründung eines
Gegenantrags braucht auch nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, auch
wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur
dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt
beziehungsweise unterbreitet werden. Das Recht eines
jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt.
_Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG_
Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern
zu unterbreiten. Für sie gilt die vorstehende Regelung
sinngemäß mit der Maßgabe, dass der
Wahlvorschlag nicht begründet zu werden braucht.
Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des §
126 Abs. 2 AktG hinaus braucht der Wahlvorschlag auch
dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der
Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
(bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Sitz) der zur
Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder bzw. des
zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers enthält und bei
Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht
die Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten beigefügt ist.
_Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG_
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit
diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131
Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch
auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen
der Aussprache zu stellen.
Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der
Vorsitzende der Versammlung jedoch ermächtigt, das
Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen
zu beschränken. Außerdem ist der Vorstand
berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz
abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG)
die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen.
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft*
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.aurubis.com/hauptversammlung
*Information zum Datenschutz für Aktionäre*
Die Aurubis AG, vertreten durch die Mitglieder ihres
Vorstands, Hamburg, verarbeitet als verantwortliche
Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7
Datenschutz-Grundverordnung ('DS-GVO') personenbezogene
Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der
Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname und
Anschrift des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten
Aktionärsvertreters) auf Grundlage der in Deutschland
geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären
und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre
Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend
erforderlich.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den
Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung
angegeben wurden, übermittelt die ihr Depot führende
Bank deren personenbezogenen Daten an die Aurubis AG.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der
Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt
ausschließlich für die Abwicklung ihrer Teilnahme
an der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem
zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen
Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die Aurubis AG speichert
diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von
zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem
die Hauptversammlung stattfand. Die Dienstleister der
Aurubis AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der
Aurubis AG nur solche personenbezogenen Daten, welche
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der Aurubis AG.
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener
Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von
Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie
von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären
wird auf die Erläuterungen in der Einladung zur
Hauptversammlung, dort in den Abschnitten 'Recht auf
Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG' und
'Gegenanträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG'
sowie 'Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG'
verwiesen.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der
Aurubis AG Auskunft über ihre personenbezogenen Daten
gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer
personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO,
Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art.
17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und
Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf
sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf
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January 18, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)
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