Hannover (ots) - Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellt die Krankenhaus-Abrechnungsprüfung ein legitimes Interesse der Krankenkassen dar. Die Beschwerden verschiedener Krankenhausträger zu Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) bezüglich der Aufwandspauschale nimmt das BVerfG nicht an.
Interessant ist aus Sicht von casusQuo hier vor allem die höchstrichterliche Begründung der Nichtannahme, die der Veröffentlichung vom 8. Januar 2019 zu entnehmen ist. Folgende Argumente führt das Gericht an:
- das "Recht eines jeden Schuldners, die Berechtigung der ihm gegenüber erhobenen Forderungen nach Grund und Höhe zu prüfen";
- die Höhe der stationären Kosten und ihrer Steigerungsraten, die eine Einschränkung der Prüftätigkeit problematisch erscheinen lassen;
- das legitime Interesse der Krankenkassen an einer Prüfung der Krankenhausabrechnungen aufgrund des Charakters der Abrechnungsregeln als lernendes System: "Wo Fehlsteuerungen und Fehlerquellen auftreten und Reformbedarf besteht, wird für Krankenkassen erst erkennbar, wenn sie Abrechnungen ohne Einschränkungen und unter Zuhilfenahme des medizinischen Sachverstandes des MDK prüfen";
- angesichts über 40 % fehlerhafter Abrechnungen und der Vielzahl der Krankenhäuser könne man nicht von einem zu vernachlässigenden Phänomen sprechen.
casusQuo-Geschäftsführer Udo Halwe begrüßt den höchstrichterlichen Beschluss ausdrücklich. "Die Richter haben bei dieser Entscheidung große Sachkenntnis bewiesen. Das bildet ein erfreuliches Gegengewicht zu manch einer offensichtlich lobbygesteuerten Entscheidung einzelner Gesundheitspolitiker aus den letzten Monaten."
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Pressekontakt: Kontakt casusQuo GmbH Elke Lütkemeier (Marketing) Email: elke.luetkemeier@casusquo.de Telefon: 0511-93644-241 www.casusQuo.de
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- die Höhe der stationären Kosten und ihrer Steigerungsraten, die eine Einschränkung der Prüftätigkeit problematisch erscheinen lassen;
- das legitime Interesse der Krankenkassen an einer Prüfung der Krankenhausabrechnungen aufgrund des Charakters der Abrechnungsregeln als lernendes System: "Wo Fehlsteuerungen und Fehlerquellen auftreten und Reformbedarf besteht, wird für Krankenkassen erst erkennbar, wenn sie Abrechnungen ohne Einschränkungen und unter Zuhilfenahme des medizinischen Sachverstandes des MDK prüfen";
- angesichts über 40 % fehlerhafter Abrechnungen und der Vielzahl der Krankenhäuser könne man nicht von einem zu vernachlässigenden Phänomen sprechen.
casusQuo-Geschäftsführer Udo Halwe begrüßt den höchstrichterlichen Beschluss ausdrücklich. "Die Richter haben bei dieser Entscheidung große Sachkenntnis bewiesen. Das bildet ein erfreuliches Gegengewicht zu manch einer offensichtlich lobbygesteuerten Entscheidung einzelner Gesundheitspolitiker aus den letzten Monaten."
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