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DGAP-News: LS telcom Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 14.03.2019 in Lichtenau, Baden mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-01-29 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
LS telcom Aktiengesellschaft Lichtenau
Wertpapier-Kennnummer 575 440
ISIN: DE0005754402 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN
HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 14. März
2019 um 10 Uhr in den Räumlichkeiten der LS telcom AG,
Im Gewerbegebiet 31-33, 77839 Lichtenau, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzern-Abschlusses zum
30.09.2018, des Lageberichts und des
Konzern-Lageberichts sowie des Berichts des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017/2018
und des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
HGB für das am 30.09.2018 abgelaufene
Geschäftsjahr*
In den Geschäftsräumen der LS telcom AG, Im
Gewerbegebiet 31-33, 77839 Lichtenau, liegen
der festgestellte Jahresabschluss und der
gebilligte Konzern-Abschluss (jeweils zum
30.09.2018), der Lagebericht und der
Konzern-Lagebericht sowie der Bericht des
Aufsichtsrats (jeweils für das Geschäftsjahr
2017/2018) und ferner der Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
des Geschäftsjahrs 2017/2018 zur Einsichtnahme
durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält
jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift dieser Unterlagen. Die vorgenannten
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
ausgelegt und sind zusammen mit der
Tagesordnung auf unserer deutschen
Internetseite
www.LStelcom.com
unter den Menüpunkten 'Die LS telcom AG' -
'Investor Relations' - 'Zahlen, Berichte,
Informationen' - 'Hauptversammlung'
veröffentlicht.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Der Bilanzgewinn der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2017/2018 beträgt EUR
1.245.491,29. Der Vorstand schlägt vor, den
Bilanzgewinn vollständig auf neue Rechnung
vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands die Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats die Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschluss über die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) und
deren Verwendung einschließlich der
Verwendung unter Ausschluss des Erwerbsrechts
der Aktionäre*
Die von der Hauptversammlung am 13. März 2014
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien läuft am 12. März 2019 aus. Der Vorstand
soll erneut zum Erwerb eigener Aktien
ermächtigt werden. Die neue Ermächtigung soll
eine Laufzeit von fünf Jahren haben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor,
wie folgt zu beschließen:
a) Die Gesellschaft wird im Rahmen der
gesetzlichen Grenzen ermächtigt, eigene
Aktien von bis zu insgesamt 10 % des bei
Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Die
Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
ausgeübt werden. Dabei dürfen auf die
aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien zusammen mit anderen
eigenen Aktien, die sich im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach den
§§ 71 a AktG ff. zuzurechnen sind, zu
keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
jeweiligen Grundkapitals entfallen.
b) Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt
über die Börse oder im Rahmen eines
öffentlichen Kaufangebots der
Gesellschaft an sämtliche Aktionäre. Der
von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf
den durchschnittlichen Schlusskurs für
die Aktien der Gesellschaft im
XETRA-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) der
letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb
eigener Aktien bzw. im Falle eines
öffentlichen Kaufangebots vor dem Tag der
Veröffentlichung des öffentlichen
Kaufangebots um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 10 %
unterschreiten. Bei einem öffentlichen
Kaufangebot kann das Volumen des Angebots
begrenzt werden. Sofern die gesamte
Zeichnung des Angebots dieses Volumen
überschreitet, muss die Annahme nach
Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100
Stück angedienter Aktien je Aktionär kann
vorgesehen werden.
c) Die Ermächtigung wird zu jedem gesetzlich
zulässigen Zweck erteilt, insbesondere zu
den folgenden Zwecken:
- zur Nutzung der eigenen Aktien als
Akquisitionswährung beim Erwerb von
Unternehmen oder Unternehmensteilen
durch die Gesellschaft;
- zur Einziehung der Aktien;
- um die betreffenden Aktien
Arbeitnehmern der Gesellschaft und der
mit der Gesellschaft im Sinne von § 15
AktG verbundenen Unternehmen zum
Erwerb anzubieten.
d) Die Veräußerung der erworbenen
eigenen Aktien hat grundsätzlich über die
Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen
Angebots zu erfolgen.
Die Gesellschaft wird aber ermächtigt,
eine andere Form der Veräußerung
vorzunehmen, soweit dies im Interesse der
Gesellschaft erforderlich ist, um die
Aktien wie folgt zu verwenden:
- zur Nutzung der eigenen Aktien als
Akquisitionswährung beim Erwerb von
Unternehmen oder Unternehmensteilen
durch die Gesellschaft;
- um die betreffenden Aktien
Arbeitnehmern der Gesellschaft und der
mit der Gesellschaft im Sinne von § 15
AktG verbundenen Unternehmen zum
Erwerb anzubieten.
In diesen Fällen ist das Erwerbsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen und darf der
Veräußerungspreis für eine Aktie der
Gesellschaft (ohne
Veräußerungsnebenkosten) den
durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie
im XETRA-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an den
letzten fünf Handelstagen vor der
Veräußerung der eigenen Aktien bzw.
vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses
zur Veräußerung der eigenen Aktien
nicht wesentlich unterschreiten.
e) Der Vorstand wird weiter ermächtigt,
eigene Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ohne weiteren Beschluss der
Hauptversammlung einzuziehen. Die
Ermächtigung zur Einziehung kann ganz
oder in Teilen ausgeübt werden. Die
Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung.
Der Vorstand kann abweichend hiervon
bestimmen, dass das Grundkapital nicht
herabgesetzt wird, sondern sich der
Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital
gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der
Vorstand ist in diesem Fall berechtigt,
die Angabe der Anzahl der Aktien in der
Satzung anzupassen.
f) Die Ermächtigungen gemäß
vorstehenden lit. d) und e) können einmal
oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam
ausgenutzt werden.
g) Die Ermächtigung wird am 14. März 2019
mit dem Ende der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft wirksam
und gilt bis zum 13. März 2024.
6. *Wahl des Abschlussprüfers und
Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018/2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer und Konzern-Abschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2018/2019 zu wählen.
Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, hat die
Unabhängigkeitserklärung im Sinne der Ziffer
7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
abgegeben.
*Bericht und Erläuterung zur Tagesordnung*
*Bericht des Vorstands über den Ausschluss des
Erwerbsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8; 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
(Punkt 5 der Tagesordnung)*
Der Vorstand erstattet gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8;
186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu TOP 5 über die Gründe für den
Ausschluss des Erwerbsrechts den nachfolgend
wiedergegebenen Bericht:
Tagesordnungspunkt 5 enthält den Vorschlag, die
Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu
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January 29, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)
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