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DGAP-HV: LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.03.2019 in Lichtenau, Baden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: LS telcom Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 14.03.2019 in Lichtenau, Baden mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-01-29 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
LS telcom Aktiengesellschaft Lichtenau 
Wertpapier-Kennnummer 575 440 
ISIN: DE0005754402 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN 
HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 14. März 
2019 um 10 Uhr in den Räumlichkeiten der LS telcom AG, 
Im Gewerbegebiet 31-33, 77839 Lichtenau, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 
   30.09.2018, des Lageberichts und des 
   Konzern-Lageberichts sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017/2018 
   und des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB für das am 30.09.2018 abgelaufene 
   Geschäftsjahr* 
 
   In den Geschäftsräumen der LS telcom AG, Im 
   Gewerbegebiet 31-33, 77839 Lichtenau, liegen 
   der festgestellte Jahresabschluss und der 
   gebilligte Konzern-Abschluss (jeweils zum 
   30.09.2018), der Lagebericht und der 
   Konzern-Lagebericht sowie der Bericht des 
   Aufsichtsrats (jeweils für das Geschäftsjahr 
   2017/2018) und ferner der Vorschlag des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   des Geschäftsjahrs 2017/2018 zur Einsichtnahme 
   durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält 
   jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift dieser Unterlagen. Die vorgenannten 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
   ausgelegt und sind zusammen mit der 
   Tagesordnung auf unserer deutschen 
   Internetseite 
 
   www.LStelcom.com 
 
   unter den Menüpunkten 'Die LS telcom AG' - 
   'Investor Relations' - 'Zahlen, Berichte, 
   Informationen' - 'Hauptversammlung' 
   veröffentlicht. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Bilanzgewinn der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018 beträgt EUR 
   1.245.491,29. Der Vorstand schlägt vor, den 
   Bilanzgewinn vollständig auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands die Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats die Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschluss über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) und 
   deren Verwendung einschließlich der 
   Verwendung unter Ausschluss des Erwerbsrechts 
   der Aktionäre* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 13. März 2014 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien läuft am 12. März 2019 aus. Der Vorstand 
   soll erneut zum Erwerb eigener Aktien 
   ermächtigt werden. Die neue Ermächtigung soll 
   eine Laufzeit von fünf Jahren haben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird im Rahmen der 
      gesetzlichen Grenzen ermächtigt, eigene 
      Aktien von bis zu insgesamt 10 % des bei 
      Beschlussfassung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Die 
      Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals und in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      ausgeübt werden. Dabei dürfen auf die 
      aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
      eigenen Aktien zusammen mit anderen 
      eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
      §§ 71 a AktG ff. zuzurechnen sind, zu 
      keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
      jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
   b) Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt 
      über die Börse oder im Rahmen eines 
      öffentlichen Kaufangebots der 
      Gesellschaft an sämtliche Aktionäre. Der 
      von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert 
      je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf 
      den durchschnittlichen Schlusskurs für 
      die Aktien der Gesellschaft im 
      XETRA-Handel der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder in einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
      letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb 
      eigener Aktien bzw. im Falle eines 
      öffentlichen Kaufangebots vor dem Tag der 
      Veröffentlichung des öffentlichen 
      Kaufangebots um nicht mehr als 10 % 
      überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
      unterschreiten. Bei einem öffentlichen 
      Kaufangebot kann das Volumen des Angebots 
      begrenzt werden. Sofern die gesamte 
      Zeichnung des Angebots dieses Volumen 
      überschreitet, muss die Annahme nach 
      Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 
      Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
      Stück angedienter Aktien je Aktionär kann 
      vorgesehen werden. 
   c) Die Ermächtigung wird zu jedem gesetzlich 
      zulässigen Zweck erteilt, insbesondere zu 
      den folgenden Zwecken: 
 
      - zur Nutzung der eigenen Aktien als 
        Akquisitionswährung beim Erwerb von 
        Unternehmen oder Unternehmensteilen 
        durch die Gesellschaft; 
      - zur Einziehung der Aktien; 
      - um die betreffenden Aktien 
        Arbeitnehmern der Gesellschaft und der 
        mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 
        AktG verbundenen Unternehmen zum 
        Erwerb anzubieten. 
   d) Die Veräußerung der erworbenen 
      eigenen Aktien hat grundsätzlich über die 
      Börse oder mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Angebots zu erfolgen. 
 
      Die Gesellschaft wird aber ermächtigt, 
      eine andere Form der Veräußerung 
      vorzunehmen, soweit dies im Interesse der 
      Gesellschaft erforderlich ist, um die 
      Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
      - zur Nutzung der eigenen Aktien als 
        Akquisitionswährung beim Erwerb von 
        Unternehmen oder Unternehmensteilen 
        durch die Gesellschaft; 
      - um die betreffenden Aktien 
        Arbeitnehmern der Gesellschaft und der 
        mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 
        AktG verbundenen Unternehmen zum 
        Erwerb anzubieten. 
 
      In diesen Fällen ist das Erwerbsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossen und darf der 
      Veräußerungspreis für eine Aktie der 
      Gesellschaft (ohne 
      Veräußerungsnebenkosten) den 
      durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie 
      im XETRA-Handel der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder in einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an den 
      letzten fünf Handelstagen vor der 
      Veräußerung der eigenen Aktien bzw. 
      vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
      zur Veräußerung der eigenen Aktien 
      nicht wesentlich unterschreiten. 
   e) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, 
      eigene Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ohne weiteren Beschluss der 
      Hauptversammlung einzuziehen. Die 
      Ermächtigung zur Einziehung kann ganz 
      oder in Teilen ausgeübt werden. Die 
      Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. 
      Der Vorstand kann abweichend hiervon 
      bestimmen, dass das Grundkapital nicht 
      herabgesetzt wird, sondern sich der 
      Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
      gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der 
      Vorstand ist in diesem Fall berechtigt, 
      die Angabe der Anzahl der Aktien in der 
      Satzung anzupassen. 
   f) Die Ermächtigungen gemäß 
      vorstehenden lit. d) und e) können einmal 
      oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
      ausgenutzt werden. 
   g) Die Ermächtigung wird am 14. März 2019 
      mit dem Ende der ordentlichen 
      Hauptversammlung der Gesellschaft wirksam 
      und gilt bis zum 13. März 2024. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018/2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzern-Abschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018/2019 zu wählen. 
 
   Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, hat die 
   Unabhängigkeitserklärung im Sinne der Ziffer 
   7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   abgegeben. 
 
*Bericht und Erläuterung zur Tagesordnung* 
 
*Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
Erwerbsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien 
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8; 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
(Punkt 5 der Tagesordnung)* 
 
Der Vorstand erstattet gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8; 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu TOP 5 über die Gründe für den 
Ausschluss des Erwerbsrechts den nachfolgend 
wiedergegebenen Bericht: 
 
Tagesordnungspunkt 5 enthält den Vorschlag, die 
Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 29, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

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