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Dow Jones News
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DGAP-HV: LS telcom Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.03.2019 in Lichtenau, Baden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: LS telcom Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 14.03.2019 in Lichtenau, Baden mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-01-29 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
LS telcom Aktiengesellschaft Lichtenau 
Wertpapier-Kennnummer 575 440 
ISIN: DE0005754402 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN 
HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 14. März 
2019 um 10 Uhr in den Räumlichkeiten der LS telcom AG, 
Im Gewerbegebiet 31-33, 77839 Lichtenau, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 
   30.09.2018, des Lageberichts und des 
   Konzern-Lageberichts sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017/2018 
   und des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB für das am 30.09.2018 abgelaufene 
   Geschäftsjahr* 
 
   In den Geschäftsräumen der LS telcom AG, Im 
   Gewerbegebiet 31-33, 77839 Lichtenau, liegen 
   der festgestellte Jahresabschluss und der 
   gebilligte Konzern-Abschluss (jeweils zum 
   30.09.2018), der Lagebericht und der 
   Konzern-Lagebericht sowie der Bericht des 
   Aufsichtsrats (jeweils für das Geschäftsjahr 
   2017/2018) und ferner der Vorschlag des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   des Geschäftsjahrs 2017/2018 zur Einsichtnahme 
   durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält 
   jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift dieser Unterlagen. Die vorgenannten 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
   ausgelegt und sind zusammen mit der 
   Tagesordnung auf unserer deutschen 
   Internetseite 
 
   www.LStelcom.com 
 
   unter den Menüpunkten 'Die LS telcom AG' - 
   'Investor Relations' - 'Zahlen, Berichte, 
   Informationen' - 'Hauptversammlung' 
   veröffentlicht. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Bilanzgewinn der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018 beträgt EUR 
   1.245.491,29. Der Vorstand schlägt vor, den 
   Bilanzgewinn vollständig auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands die Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats die Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschluss über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) und 
   deren Verwendung einschließlich der 
   Verwendung unter Ausschluss des Erwerbsrechts 
   der Aktionäre* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 13. März 2014 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien läuft am 12. März 2019 aus. Der Vorstand 
   soll erneut zum Erwerb eigener Aktien 
   ermächtigt werden. Die neue Ermächtigung soll 
   eine Laufzeit von fünf Jahren haben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird im Rahmen der 
      gesetzlichen Grenzen ermächtigt, eigene 
      Aktien von bis zu insgesamt 10 % des bei 
      Beschlussfassung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Die 
      Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals und in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      ausgeübt werden. Dabei dürfen auf die 
      aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
      eigenen Aktien zusammen mit anderen 
      eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
      §§ 71 a AktG ff. zuzurechnen sind, zu 
      keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
      jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
   b) Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt 
      über die Börse oder im Rahmen eines 
      öffentlichen Kaufangebots der 
      Gesellschaft an sämtliche Aktionäre. Der 
      von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert 
      je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf 
      den durchschnittlichen Schlusskurs für 
      die Aktien der Gesellschaft im 
      XETRA-Handel der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder in einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
      letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb 
      eigener Aktien bzw. im Falle eines 
      öffentlichen Kaufangebots vor dem Tag der 
      Veröffentlichung des öffentlichen 
      Kaufangebots um nicht mehr als 10 % 
      überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
      unterschreiten. Bei einem öffentlichen 
      Kaufangebot kann das Volumen des Angebots 
      begrenzt werden. Sofern die gesamte 
      Zeichnung des Angebots dieses Volumen 
      überschreitet, muss die Annahme nach 
      Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 
      Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
      Stück angedienter Aktien je Aktionär kann 
      vorgesehen werden. 
   c) Die Ermächtigung wird zu jedem gesetzlich 
      zulässigen Zweck erteilt, insbesondere zu 
      den folgenden Zwecken: 
 
      - zur Nutzung der eigenen Aktien als 
        Akquisitionswährung beim Erwerb von 
        Unternehmen oder Unternehmensteilen 
        durch die Gesellschaft; 
      - zur Einziehung der Aktien; 
      - um die betreffenden Aktien 
        Arbeitnehmern der Gesellschaft und der 
        mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 
        AktG verbundenen Unternehmen zum 
        Erwerb anzubieten. 
   d) Die Veräußerung der erworbenen 
      eigenen Aktien hat grundsätzlich über die 
      Börse oder mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Angebots zu erfolgen. 
 
      Die Gesellschaft wird aber ermächtigt, 
      eine andere Form der Veräußerung 
      vorzunehmen, soweit dies im Interesse der 
      Gesellschaft erforderlich ist, um die 
      Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
      - zur Nutzung der eigenen Aktien als 
        Akquisitionswährung beim Erwerb von 
        Unternehmen oder Unternehmensteilen 
        durch die Gesellschaft; 
      - um die betreffenden Aktien 
        Arbeitnehmern der Gesellschaft und der 
        mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 
        AktG verbundenen Unternehmen zum 
        Erwerb anzubieten. 
 
      In diesen Fällen ist das Erwerbsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossen und darf der 
      Veräußerungspreis für eine Aktie der 
      Gesellschaft (ohne 
      Veräußerungsnebenkosten) den 
      durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie 
      im XETRA-Handel der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder in einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an den 
      letzten fünf Handelstagen vor der 
      Veräußerung der eigenen Aktien bzw. 
      vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
      zur Veräußerung der eigenen Aktien 
      nicht wesentlich unterschreiten. 
   e) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, 
      eigene Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ohne weiteren Beschluss der 
      Hauptversammlung einzuziehen. Die 
      Ermächtigung zur Einziehung kann ganz 
      oder in Teilen ausgeübt werden. Die 
      Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. 
      Der Vorstand kann abweichend hiervon 
      bestimmen, dass das Grundkapital nicht 
      herabgesetzt wird, sondern sich der 
      Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
      gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der 
      Vorstand ist in diesem Fall berechtigt, 
      die Angabe der Anzahl der Aktien in der 
      Satzung anzupassen. 
   f) Die Ermächtigungen gemäß 
      vorstehenden lit. d) und e) können einmal 
      oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
      ausgenutzt werden. 
   g) Die Ermächtigung wird am 14. März 2019 
      mit dem Ende der ordentlichen 
      Hauptversammlung der Gesellschaft wirksam 
      und gilt bis zum 13. März 2024. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018/2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzern-Abschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018/2019 zu wählen. 
 
   Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, hat die 
   Unabhängigkeitserklärung im Sinne der Ziffer 
   7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   abgegeben. 
 
*Bericht und Erläuterung zur Tagesordnung* 
 
*Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
Erwerbsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien 
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8; 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
(Punkt 5 der Tagesordnung)* 
 
Der Vorstand erstattet gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8; 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu TOP 5 über die Gründe für den 
Ausschluss des Erwerbsrechts den nachfolgend 
wiedergegebenen Bericht: 
 
Tagesordnungspunkt 5 enthält den Vorschlag, die 
Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 29, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

ermächtigen, eigene Aktien im Umfang bis zu 10 % des 
Grundkapitals zu erwerben. Diese Ermächtigung soll bis 
zum 13. März 2024 erteilt werden. 
 
Diese Ermächtigung soll der LS telcom AG die 
Möglichkeit geben, eigene Aktien zu den 
abschließend in dem Beschluss der Hauptversammlung 
aufgeführten Zwecken zu erwerben. Die Gesellschaft soll 
insbesondere die Möglichkeit haben, eigene Aktien zu 
erwerben, um sie Dritten im Rahmen der Vereinbarung von 
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu 
können. Die LS telcom AG soll eigene Aktien auch ohne 
erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen 
können. 
 
Die LS telcom AG steht an den internationalen 
Kapitalmärkten in einem starken Wettbewerb. Für die 
zukünftige geschäftliche Entwicklung sind eine 
angemessene Ausstattung mit Eigenkapital und die 
Möglichkeit, zu angemessenen Bedingungen Eigenkapital 
am Markt zu erhalten, von besonderer Bedeutung. 
 
Die Gesellschaft ist daher bemüht, ihre Aktionärsbasis 
zu verbreitern und eine Anlage in Aktien der 
Gesellschaft attraktiv zu gestalten. 
 
Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der LS telcom 
AG daher den notwendigen Spielraum geben, um sich 
bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu 
können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
Erwerbsrechts der Aktionäre Rechnung, da eigene Aktien 
im Bedarfsfall als 'Tauschwährung' bei 
Unternehmenskäufen genutzt werden können. Der 
Veräußerungspreis im Falle des Ausschlusses des 
Erwerbsrechts (TOP 5 d) darf (ohne 
Veräußerungsnebenkosten) den durchschnittlichen 
Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter 
Wertpapierbörse an den letzten fünf Handelstagen vor 
der Veräußerung der eigenen Aktien bzw. vor dem 
Vertragsschluss zur Veräußerung eigener Aktien 
nicht wesentlich unterschreiten. Damit soll 
entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 
S. 4 AktG eine wesentliche Benachteiligung der 
Aktionäre, deren Erwerbsrecht ausgeschlossen wurde, 
vermieden werden. 
 
Die Entscheidung, ob für die vorgenannten 
Unternehmenskäufe eigene Aktien zurückerworben werden 
oder Aktien aus dem Genehmigten Kapital genutzt werden, 
trifft der Vorstand, wobei er sich allein vom Interesse 
der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lässt. 
 
*Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die (1.) sich vor der Hauptversammlung in 
Textform bei der Gesellschaft anmelden und (2.) der 
Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme und zur 
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung 
dadurch nachgewiesen haben, dass sie der Gesellschaft 
eine in Textform und in deutscher oder englischer 
Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden 
Instituts über ihren Anteilsbesitz 
(Berechtigungsnachweis) vorlegen. Dieser 
Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn des 
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also 
auf den *21. Februar 2019, 00:00 Uhr* beziehen. 
 
Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der 
Gesellschaft bis spätestens am siebten Tag vor der 
Hauptversammlung, also bis *7. März 2019, 24:00 Uhr* 
unter folgender Adresse zugehen: 
 
LS telcom AG 
c/o HV-Management GmbH 
Pirnaer Straße 8 
68309 Mannheim 
Telefax: +49 (0) 621 718592-40 
E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
eines etwaigen Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
maßgeblich, d. h. Veräußerungen oder sonstige 
Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang 
eines etwaigen Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es 
sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat 
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Erteilung von Vollmachten, Stimmrechtsvertreter* 
 
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch 
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die 
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere Person ihrer Wahl, vertreten und ihr Stimmrecht 
durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in 
diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des 
Aktionärs und ein Nachweis seines Anteilsbesitzes nach 
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung 
den Vollmachtsvordruck auf der Rückseite des 
Eintrittskartenformulars, das sie nach der Anmeldung 
erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass 
Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform 
ausstellen. 
 
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 
Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes 
Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung 
oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG 
die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG 
sinngemäß gelten, bevollmächtigt, besteht das 
Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der 
Satzung der Gesellschaft. Nach dem Gesetz genügt es in 
diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem 
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und 
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, 
wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten 
Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen 
wollen, über die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht 
darf in diesen Fällen nur einem bestimmten 
Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen 
die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG 
genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in 
diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings 
gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der 
Stimmabgabe nicht. 
 
Außerdem bieten wir unseren Aktionären auch dieses 
Jahr wieder an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen 
durch die jeweils einzeln agierenden 
Stimmrechtsvertreter unseres Hauses, Katrin Bleich und 
Luisa Kähny, vertreten zu lassen. 
 
In jedem Fall muss aber der Nachweis der 
Bevollmächtigung entweder am Tag der Hauptversammlung 
durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der 
Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, 13. März 2019, 
18:00 Uhr unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
LS telcom AG 
c/o HV-Management GmbH 
Pirnaer Straße 8 
68309 Mannheim 
Telefax: +49 (0) 621 718592-40 
E-Mail: vollmacht@hv-management.de 
 
*Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen 
(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 
2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals (entspricht EUR 290.850,00, dies 
entspricht 290.850 Aktien) oder den anteiligen Betrag 
von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller 
haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen 
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der LS telcom AG zu richten 
und muss der Gesellschaft spätestens bis zum *11. 
Februar 2019, 24:00 Uhr*, zugehen. Bitte richten Sie 
entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
 
Vorstand der LS telcom AG 
Im Gewerbegebiet 31-33 
77839 Lichtenau 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem auf unserer 
deutschen Internetseite 
 
www.LStelcom.com 
 
unter den Menüpunkten 'Die LS telcom AG' - 'Investor 
Relations' - 'Zahlen, Berichte, Informationen' - 
'Hauptversammlung' bekannt gemacht. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 29, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

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