Dübendorf (ots) - Mit Urteil vom 12. Dezember 2018 hat das Genfer
Verfassungsgericht den Rekurs von swissstaffing, dem nationalen
Branchenverband der Personaldienstleister, gutgeheissen und die
Bestimmungen des kantonalen Reglements, welche eine Einschränkung der
Temporärbranche vorsahen, gänzlich annulliert.
Im Sommer 2017 wollte der Kanton Genf im Reglement über das
öffentliche Beschaffungswesen eine Quote für Temporärarbeitende
einführen und die Auftragsvergabe auf Bauunternehmen mit 80% oder
mehr Festpersonal beschränken. Gegen diesen Erlass reichte
swissstaffing Rekurs ein und stellte Antrag auf aufschiebende Wirkung
des Reglements, dem das Genfer Verfassungsgericht am 2. Oktober 2017
stattgab und damit die neue Regelung für die Dauer des Verfahrens
suspendierte. Mit der vorgesehenen Regulierung hätte der Kanton Genf,
nebst der Limitierung des Personalverleihs auch lokal ansässige,
kleine und mittlere Bauunternehmen bei der Vergabe von öffentlichen
Bauaufträgen benachteiligt und mit seinem Erlass insbesondere in die
Wirtschaftsfreiheit der Temporärunternehmen eingegriffen.
Das Genfer Verfassungsgericht hat mit seinem Urteil die
Argumentation von swissstaffing zum Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit anerkannt und diesbezüglich festgestellt, dass
die vorgesehene Regelung der Branche erheblichen wirtschaftlichen
Schaden zufügen könnte und dass der Kanton über keine genügende
gesetzliche Grundlage verfügt. Da die Beschwerdefrist Ende Januar
2019 abgelaufen ist, kann das Urteil als rechtskräftig erachtet
werden.
«Es ist ein wichtiger Sieg für unsere Branche, da wir mit diesem
Urteil eine massive Einschränkung stoppen konnten.» sagt Myra
Fischer-Rosinger, Direktorin des nationalen Branchenverbands
swissstaffing. «Es unterstützt zudem unsere Position, dass die
Temporärarbeit mit dem allgemeinverbindlich erklärten GAV
Personalverleih engmaschig reguliert ist und somit Schwarzarbeit,
Lohndumping und prekäre Arbeitsverhältnisse verhindert. Im Falle von
temporären Bauarbeitern gelten übrigens die identischen Lohn- und
Arbeitszeitbestimmungen wie für die Festangestellten.»
swissstaffing ist das Kompetenz- und Servicezentrum der Schweizer
Personaldienstleister. Als Arbeitgeberverband vertritt swissstaffing
die Anliegen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und
Gesellschaft. swissstaffing ist Sozialpartner des GAV
Personalverleih. www.swissstaffing.ch
Originaltext: swissstaffing - Verband der Personaldienstleister der Schweiz
Digitale Medienmappe: http://www.presseportal.ch/de/nr/100057910
Medienmappe via RSS: http://www.presseportal.ch/de/rss/pm_100057910.rss2
Kontakt:
Myra Fischer-Rosinger, Direktorin, swissstaffing
Tel: 044 388 95 40
myra.fischer-rosinger@swissstaffing.ch
Boris Eicher, Leiter Rechtsdienst, swissstaffing
Tel: 044 388 95 38
boris.eicher@swissstaffing.ch
Blandina Werren, Leiterin Kommunikation, swissstaffing
Tel: 044 388 95 35
blandina.werren@swissstaffing.ch
www.swissstaffing.ch
Verfassungsgericht den Rekurs von swissstaffing, dem nationalen
Branchenverband der Personaldienstleister, gutgeheissen und die
Bestimmungen des kantonalen Reglements, welche eine Einschränkung der
Temporärbranche vorsahen, gänzlich annulliert.
Im Sommer 2017 wollte der Kanton Genf im Reglement über das
öffentliche Beschaffungswesen eine Quote für Temporärarbeitende
einführen und die Auftragsvergabe auf Bauunternehmen mit 80% oder
mehr Festpersonal beschränken. Gegen diesen Erlass reichte
swissstaffing Rekurs ein und stellte Antrag auf aufschiebende Wirkung
des Reglements, dem das Genfer Verfassungsgericht am 2. Oktober 2017
stattgab und damit die neue Regelung für die Dauer des Verfahrens
suspendierte. Mit der vorgesehenen Regulierung hätte der Kanton Genf,
nebst der Limitierung des Personalverleihs auch lokal ansässige,
kleine und mittlere Bauunternehmen bei der Vergabe von öffentlichen
Bauaufträgen benachteiligt und mit seinem Erlass insbesondere in die
Wirtschaftsfreiheit der Temporärunternehmen eingegriffen.
Das Genfer Verfassungsgericht hat mit seinem Urteil die
Argumentation von swissstaffing zum Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit anerkannt und diesbezüglich festgestellt, dass
die vorgesehene Regelung der Branche erheblichen wirtschaftlichen
Schaden zufügen könnte und dass der Kanton über keine genügende
gesetzliche Grundlage verfügt. Da die Beschwerdefrist Ende Januar
2019 abgelaufen ist, kann das Urteil als rechtskräftig erachtet
werden.
«Es ist ein wichtiger Sieg für unsere Branche, da wir mit diesem
Urteil eine massive Einschränkung stoppen konnten.» sagt Myra
Fischer-Rosinger, Direktorin des nationalen Branchenverbands
swissstaffing. «Es unterstützt zudem unsere Position, dass die
Temporärarbeit mit dem allgemeinverbindlich erklärten GAV
Personalverleih engmaschig reguliert ist und somit Schwarzarbeit,
Lohndumping und prekäre Arbeitsverhältnisse verhindert. Im Falle von
temporären Bauarbeitern gelten übrigens die identischen Lohn- und
Arbeitszeitbestimmungen wie für die Festangestellten.»
swissstaffing ist das Kompetenz- und Servicezentrum der Schweizer
Personaldienstleister. Als Arbeitgeberverband vertritt swissstaffing
die Anliegen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und
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Tel: 044 388 95 40
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