Ein Aufhebungsvertrag, der in der Wohnung des Arbeitnehmers geschlossen wird, ist rechtens. Er könne nicht deshalb widerrufen werden, weil er im privaten Wohnzimmer zustande gekommen sei, entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt im Fall einer Putzfrau aus Niedersachsen. Das Widerrufsrecht, das Verbraucher bei Vertragsabschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen hätten, finde bei Verträgen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern keine Anwendung, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter (6 AZR 75/18). Allerdings müssten Verträge fair zustande kommen - sonst seien sie unwirksam.
Im Fall der Putzfrau, die bei der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag ohne Abfindungen krank war, hatten die Bundesrichter Zweifel daran, ob das Gebot fairen Verhandelns eingehalten wurde. Sie verwiesen den Fall daher zur Prüfung an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurück.
Das Fairnessgebot werde verletzt, "wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwert. Das könnte der Fall sein, "wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Putzfrau bewusst ausgenutzt worden wäre", heißt es in der Entscheidung./ro/DP/fba
AXC0267 2019-02-07/15:43