DJ DGAP-HV: Deutsche Industrie REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.03.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Deutsche Industrie REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Industrie REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.03.2019
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-02-08 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Deutsche Industrie REIT-AG Rostock ISIN DE000A2G9LL1 / WKN A2G9LL Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung am 22. März 2019
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 22. März 2019,
um 11:00 Uhr (MEZ) im 'Ludwig Erhard Haus', Goldberger Saal, Fasanenstraße 85,
10623 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Industrie
REIT-AG (nachfolgend auch '*Gesellschaft*') ein.
*TAGESORDNUNG*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes für
das am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr jeweils mit dem Bericht
des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben
nach § 289a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)*
Diese Unterlagen können ab sofort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
August-Bebel-Straße 68, 14482 Potsdam, und im Internet unter
https://www.deutsche-industrie-reit.de/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung ausliegen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres
2017/2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das
Geschäftsjahr 2017/2018 in Höhe von EUR 7.520.235,54 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer EUR 2.025.006,48
Dividende von EUR 0,09 je
dividendenberechtigter
Stückaktie
Einstellung in EUR 0,00
Gewinnrücklagen
Gewinnvortrag EUR 5.495.229,06
Bilanzgewinn EUR 7.520.235,54
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Einberufung nach
Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017/2018
dividendenberechtigten Stückaktien.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am
dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das
heißt am 27. März 2019, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für
das am 1. Oktober 2017 begonnene und am 30. September 2018 abgelaufene
Geschäftsjahr jeweils Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands abstimmen zu lassen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
für das am 1. Oktober 2017 begonnene und am 30. September 2018 abgelaufene
Geschäftsjahr jeweils Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats abstimmen zu lassen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018/2019 und für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DOMUS AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Lentzeallee
107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für das am 1. Oktober 2018 begonnene
und am 30. September 2019 endende Geschäftsjahr zu wählen.
Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die DOMUS AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Lentzeallee
107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das am 1. Oktober 2018
begonnene und am 30. September 2019 endende Geschäftsjahr sowie für das am
1. Oktober 2019 beginnende Geschäftsjahr bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung zu bestellen.
6. *Wahl zum Aufsichtsrat*
Das bisherige Mitglied des Aufsichtsrats Herr Dr. Maximilian Murawo hat
sein Amt mit Wirkung zum Ende dieser ordentlichen Hauptversammlung
niedergelegt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Hans-Ulrich Sutter,
Diplom-Kaufmann, ehemaliger Finanzvorstand der TAG Immobilien AG, wohnhaft
in Düsseldorf, Deutschland, als neues Aufsichtsratsmitglied für eine
Amtszeit zu wählen, die der verbleibenden Amtsperiode der übrigen
Aufsichtsratsmitglieder entspricht, also bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 30. September 2019
endende Geschäftsjahr beschließt.
Herr Hans-Ulrich Sutter verfügt über langjährige vielseitige Erfahrungen
als Vorstand und Aufsichtsrat im Immobiliensektor. Der vorgeschlagene
Kandidat ist derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutschen Konsum
REIT-AG, Broderstorf, Deutschland, sowie stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats der TAG Colonia-Immobilien AG, Hamburg, Deutschland. Im
Übrigen ist Herr Hans-Ulrich Sutter kein Mitglied in einem
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines
Wirtschaftsunternehmens.
Zwischen der zur Wahl vorgeschlagenen Person und dem Unternehmen, den
Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen.
Weitere Informationen zu dem Kandidaten sind im Anschluss an die
Tagesordnung aufgeführt und stehen vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an zum Abruf im Internet unter
https://www.deutsche-industrie-reit.de/investor-relations/hauptversammlung/
zur Verfügung.
Die Hauptversammlung ist nicht an den Wahlvorschlag gebunden.
Dem Votum des Aufsichtsrats folgend ist vorgesehen, dass Herr Hans-Ulrich
Sutter im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung als Kandidat für den
Aufsichtsratsvorsitz kandidiert.
7. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die Einberufung der
Hauptversammlung*
§ 19 Abs. 5 der Satzung regelt die Einberufung der Hauptversammlung. Dem
Vorstand soll mehr Flexibilität bei der Einberufung der Hauptversammlung
gewährt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:
a) § 19 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft
wird wie folgt neu gefasst:
'Die Hauptversammlung ist innerhalb der
gesetzlichen Frist einzuberufen. Der Tag
der Einberufung ist nicht mitzurechnen.
Im Übrigen gilt § 121 Abs. 7 AktG.
Die Übermittlung der Mitteilung nach
§ 125 Abs. 1 AktG durch Kreditinstitute
ist auf den Weg elektronischer
Kommunikation beschränkt. Der Vorstand
ist berechtigt, Mitteilungen auch in
Papierform zu versenden; ein Anspruch
hierauf besteht jedoch nicht.'
b) Der Vorstand wird ermächtigt, die
vorstehend unter lit. a) benannte
Änderung der Satzung unabhängig von
den übrigen Beschlüssen der
Hauptversammlung zur Eintragung im
Handelsregister anzumelden.
8. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend den Vorsitz in der
Hauptversammlung*
§ 22 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft betrifft den Vorsitz in der
Hauptversammlung. Dem Aufsichtsrat sollen mehr Möglichkeiten eingeräumt
werden, um in Notfällen flexibel reagieren zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor
a) § 22 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst
_'Den Vorsitz in der Hauptversammlung
führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats,
einer seiner Stellvertreter, ein
sonstiges von dem
Aufsichtsratsvorsitzenden zu bestimmendes
Mitglied des Aufsichtsrats oder eine
sonstige, vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats dazu bestimmte Person.'_
b) Der Vorstand wird ermächtigt, die
vorstehend unter lit. a) benannte
Änderung der Satzung unabhängig von
den übrigen Beschlüssen der
Hauptversammlung zur Eintragung im
Handelsregister anzumelden
9. *Beschlussfassung über die Klarstellung der Frist zur Übermittlung des
Nachweises des Anteilsbesitzes und Satzungsänderung*
§ 20 Abs. 2 der Satzung legt fest, bis wann die Aktionäre den Nachweis des
Anteilsbesitzes übermitteln können. Um klarzustellen, dass die Anmeldefrist
nach § 20 Abs. 1 der Satzung und die Übermittlungsfrist für den
Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 20 Abs. 2 der Satzung gleichlaufen,
soll die Formulierung in § 20 Abs. 2 angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:
a) § 20 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)
Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es
eines in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache
erstellten Nachweises ihres
Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat
sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages, 00.00 Uhr Ortszeit am
Gesellschaftssitz, vor der Versammlung zu
beziehen (Legitimationstag) und muss der
in der Einberufung bestimmten Stelle
mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung (letzter
Berechtigungsnachweis) zugehen. Bei der
Berechnung der Berechtigungsnachweisfrist
sind weder der Tag des Zugangs des
Berechtigungsnachweises noch der Tag der
Hauptversammlung mitzurechnen. Die
Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln
an der Richtigkeit oder Echtheit des
Nachweises einen geeigneten weiteren
Nachweis zu verlangen. Wird dieser
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger
Form erbracht, kann die Gesellschaft den
Aktionär zurückweisen."
b) Der Vorstand wird ermächtigt, die
vorstehend unter lit. a) benannte
Änderung der Satzung unabhängig von
den übrigen Beschlüssen der
Hauptversammlung zur Eintragung im
Handelsregister anzumelden.
10. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019/I
sowie die entsprechende Satzungsänderung*
Mit dem Genehmigten Kapital 2019/I soll die Gesellschaft in die Lage
versetzt werden, auch künftig einen entsprechenden Finanzbedarf schnell und
flexibel decken und insbesondere Akquisitionen - sei es gegen Barleistung,
sei es gegen Aktien oder einer Mischung aus Bar- und Sachleistung - ohne
die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung
finanzieren zu können. Der Vorstand soll zudem wie bisher ermächtigt
werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge sowie im Falle der Ausgabe neuer
Aktien gegen Sacheinlage im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden
Anteilsbesitzes), oder anderen mit einem solchen Erwerbsvorhaben im
Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern,
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, sowie im Rahmen
sonstiger Erwerbe von einlagefähigen Wirtschaftsgütern außerhalb der
vorgenannten Erwerbsvorhaben auszuschließen.
Das Genehmigte Kapital 2019/I soll die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG
genannten 50 % des Grundkapitals vollständig ausschöpfen. Maßgebend
für die vorgenannte Höchstgrenze ist die Höhe des Grundkapitals im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung, also der Tag der Eintragung
der Satzungsänderung zum Genehmigten Kapital 2019/I in das Handelsregister.
Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich daher vor, im Falle von am
Hauptversammlungstag abgeschlossenen oder unmittelbar vor dem Abschluss
stehenden Veränderungen des Grundkapitals den nachfolgend unterbreiteten
Beschlussvorschlag im Hinblick auf die Höhe des Genehmigten Kapitals 2019/I
anzupassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21.
März 2024 das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender nennwertloser
Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen
einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 11.250.036,00 (Genehmigtes Kapital
2019/I) zu erhöhen.
Die neuen Aktien sind den Aktionären zum
Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
* für Spitzenbeträge, die sich aufgrund
des Bezugsverhältnisses ergeben,
* sofern die Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen erfolgt, um die neuen
Aktien der Gesellschaft Dritten oder
Aktionären gegen Sacheinlage im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen oder
im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen (einschließlich
der Erhöhung bestehenden
Anteilsbesitzes), oder anderen
Wirtschaftsgütern, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft,
gewerblichen Schutzrechten,
Immobilien, Erbbaurechten oder
sonstigen Sacheinlagen, anbieten zu
können,
* wenn die Aktien der Gesellschaft an
einer inländischen Börse gehandelt
werden, die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt der
Eintragung des Genehmigten Kapitals
2019/I in das Handelsregister
bestehenden Grundkapitals oder -
sofern dieser Betrag niedriger ist -
10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der
neuen Aktien bestehenden Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabebetrag
den Börsenpreis der bereits
börsengehandelten Aktien zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises durch den Vorstand
nicht wesentlich unterschreitet (§ 203
Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG). Sofern während der Laufzeit des
Genehmigten Kapitals 2019/I von
anderen Ermächtigungen zur Ausgabe
oder zur Veräußerung von Aktien
der Gesellschaft oder zur Ausgabe von
Rechten, die den Bezug von Aktien der
Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm
verpflichten, Gebrauch gemacht und
dabei das Bezugsrecht gemäß oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgeschlossen wird, ist dies auf die
vorstehend genannte 10%-Grenze
anzurechnen, und
* soweit der Bezugsrechtsausschluss dazu
dient, (i) um neue Aktien Inhabern von
Optionsschuldverschreibungen oder
Gläubigern von
Wandelschuldverschreibungen, die von
der Gesellschaft ausgegeben wurden
oder werden, in dem Umfang anzubieten,
wie sie ihnen nach Ausübung der
Options- oder Wandlungsrechte bzw.
nach Erfüllung von Wandlungspflichten
zustehen, oder (ii) um Inhabern von
Optionsschuldverschreibungen oder
Gläubigern von
Wandelschuldverschreibungen, die von
der Gesellschaft ausgegeben wurden
oder werden, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach
Erfüllung von Wandlungspflichten
zustünde, und
* zur Durchführung einer Aktiendividende
(Scrip Dividend), in deren Rahmen den
Aktionären angeboten wird, ihren
Dividendenanspruch wahlweise (ganz
oder teilweise) als Sacheinlage gegen
Gewährung neuer Aktien aus dem
Genehmigten Kapital 2019/I in die
Gesellschaft einzulegen.
Der Vorstand ist mit Zustimmung des
Aufsichtsrates ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhungen sowie
die Bedingungen der Aktienausgabe,
insbesondere den Ausgabebetrag,
festzulegen.
b) § 4 wird um Abs. 3 erweitert. § 4 Abs. 3
der Satzung wird wie folgt gefasst:
_'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 21.
März 2024 das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender nennwertloser
Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen
einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 11.250.036,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2019/I)._
_Die neuen Aktien sind den Aktionären zum
Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch
berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen auszuschließen:_
a) _um Spitzenbeträge von dem
Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen;_
b) um die neuen Aktien der Gesellschaft
gegen Sacheinlage bei
Unternehmenszusammenschlüssen oder
zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen (einschließlich
der Erhöhung bestehenden
Anteilsbesitzes) oder anderen
Wirtschaftsgütern,
einschließlich Forderungen gegen
die Gesellschaft, gewerblichen
Schutzrechten, Immobilien,
Erbbaurechten oder sonstigen
Sacheinlagen, anbieten zu können;
c) wenn die Aktien der Gesellschaft an
einer inländischen Börse gehandelt
werden, die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt
der Eintragung des Genehmigten
Kapitals 2019/I in das
Handelsregister bestehenden
Grundkapitals oder - sofern dieser
Betrag niedriger ist - 10 % des zum
Zeitpunkt der Ausgabe der neuen
Aktien bestehenden Grundkapitals
nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag den Börsenpreis der
bereits börsengehandelten Aktien zum
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)
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