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Dow Jones News
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DGAP-HV: Deutsche Industrie REIT-AG: -2-

DJ DGAP-HV: Deutsche Industrie REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.03.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche Industrie REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Deutsche Industrie REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.03.2019 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-02-08 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Industrie REIT-AG Rostock ISIN DE000A2G9LL1 / WKN A2G9LL Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung am 22. März 2019 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 22. März 2019, 
um 11:00 Uhr (MEZ) im 'Ludwig Erhard Haus', Goldberger Saal, Fasanenstraße 85, 
10623 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Industrie 
REIT-AG (nachfolgend auch '*Gesellschaft*') ein. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes für 
    das am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr jeweils mit dem Bericht 
    des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben 
    nach § 289a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)* 
 
    Diese Unterlagen können ab sofort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
    August-Bebel-Straße 68, 14482 Potsdam, und im Internet unter 
 
    https://www.deutsche-industrie-reit.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden auch in der 
    Hauptversammlung ausliegen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 
    2017/2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das 
    Geschäftsjahr 2017/2018 in Höhe von EUR 7.520.235,54 wie folgt zu 
    verwenden: 
 
    Ausschüttung einer          EUR 2.025.006,48 
    Dividende von EUR 0,09 je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Einstellung in              EUR 0,00 
    Gewinnrücklagen 
    Gewinnvortrag               EUR 5.495.229,06 
    Bilanzgewinn                EUR 7.520.235,54 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Einberufung nach 
    Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017/2018 
    dividendenberechtigten Stückaktien. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am 
    dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
    heißt am 27. März 2019, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
    am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für 
    das am 1. Oktober 2017 begonnene und am 30. September 2018 abgelaufene 
    Geschäftsjahr jeweils Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über 
    die Entlastung der Mitglieder des Vorstands abstimmen zu lassen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
    das am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats 
    für das am 1. Oktober 2017 begonnene und am 30. September 2018 abgelaufene 
    Geschäftsjahr jeweils Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über 
    die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats abstimmen zu lassen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2018/2019 und für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DOMUS AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Lentzeallee 
    107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für das am 1. Oktober 2018 begonnene 
    und am 30. September 2019 endende Geschäftsjahr zu wählen. 
 
    Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die DOMUS AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Lentzeallee 
    107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische 
    Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das am 1. Oktober 2018 
    begonnene und am 30. September 2019 endende Geschäftsjahr sowie für das am 
    1. Oktober 2019 beginnende Geschäftsjahr bis zur nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung zu bestellen. 
6.  *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Das bisherige Mitglied des Aufsichtsrats Herr Dr. Maximilian Murawo hat 
    sein Amt mit Wirkung zum Ende dieser ordentlichen Hauptversammlung 
    niedergelegt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Hans-Ulrich Sutter, 
    Diplom-Kaufmann, ehemaliger Finanzvorstand der TAG Immobilien AG, wohnhaft 
    in Düsseldorf, Deutschland, als neues Aufsichtsratsmitglied für eine 
    Amtszeit zu wählen, die der verbleibenden Amtsperiode der übrigen 
    Aufsichtsratsmitglieder entspricht, also bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 30. September 2019 
    endende Geschäftsjahr beschließt. 
 
    Herr Hans-Ulrich Sutter verfügt über langjährige vielseitige Erfahrungen 
    als Vorstand und Aufsichtsrat im Immobiliensektor. Der vorgeschlagene 
    Kandidat ist derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutschen Konsum 
    REIT-AG, Broderstorf, Deutschland, sowie stellvertretender Vorsitzender des 
    Aufsichtsrats der TAG Colonia-Immobilien AG, Hamburg, Deutschland. Im 
    Übrigen ist Herr Hans-Ulrich Sutter kein Mitglied in einem 
    vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines 
    Wirtschaftsunternehmens. 
 
    Zwischen der zur Wahl vorgeschlagenen Person und dem Unternehmen, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen. 
 
    Weitere Informationen zu dem Kandidaten sind im Anschluss an die 
    Tagesordnung aufgeführt und stehen vom Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung an zum Abruf im Internet unter 
 
    https://www.deutsche-industrie-reit.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    zur Verfügung. 
 
    Die Hauptversammlung ist nicht an den Wahlvorschlag gebunden. 
 
    Dem Votum des Aufsichtsrats folgend ist vorgesehen, dass Herr Hans-Ulrich 
    Sutter im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung als Kandidat für den 
    Aufsichtsratsvorsitz kandidiert. 
7.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die Einberufung der 
    Hauptversammlung* 
 
    § 19 Abs. 5 der Satzung regelt die Einberufung der Hauptversammlung. Dem 
    Vorstand soll mehr Flexibilität bei der Einberufung der Hauptversammlung 
    gewährt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 19 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft 
       wird wie folgt neu gefasst: 
 
       'Die Hauptversammlung ist innerhalb der 
       gesetzlichen Frist einzuberufen. Der Tag 
       der Einberufung ist nicht mitzurechnen. 
       Im Übrigen gilt § 121 Abs. 7 AktG. 
       Die Übermittlung der Mitteilung nach 
       § 125 Abs. 1 AktG durch Kreditinstitute 
       ist auf den Weg elektronischer 
       Kommunikation beschränkt. Der Vorstand 
       ist berechtigt, Mitteilungen auch in 
       Papierform zu versenden; ein Anspruch 
       hierauf besteht jedoch nicht.' 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
8.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend den Vorsitz in der 
    Hauptversammlung* 
 
    § 22 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft betrifft den Vorsitz in der 
    Hauptversammlung. Dem Aufsichtsrat sollen mehr Möglichkeiten eingeräumt 
    werden, um in Notfällen flexibel reagieren zu können. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor 
 
    a) § 22 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst 
 
       _'Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
       führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, 
       einer seiner Stellvertreter, ein 
       sonstiges von dem 
       Aufsichtsratsvorsitzenden zu bestimmendes 
       Mitglied des Aufsichtsrats oder eine 
       sonstige, vom Vorsitzenden des 
       Aufsichtsrats dazu bestimmte Person.'_ 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden 
9.  *Beschlussfassung über die Klarstellung der Frist zur Übermittlung des 
    Nachweises des Anteilsbesitzes und Satzungsänderung* 
 
    § 20 Abs. 2 der Satzung legt fest, bis wann die Aktionäre den Nachweis des 
    Anteilsbesitzes übermitteln können. Um klarzustellen, dass die Anmeldefrist 
    nach § 20 Abs. 1 der Satzung und die Übermittlungsfrist für den 
    Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 20 Abs. 2 der Satzung gleichlaufen, 
    soll die Formulierung in § 20 Abs. 2 angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 20 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre 
       Berechtigung zur Teilnahme an der 
       Hauptversammlung und zur Ausübung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es 
       eines in Textform (§ 126b BGB) in 
       deutscher oder englischer Sprache 
       erstellten Nachweises ihres 
       Anteilsbesitzes durch das depotführende 
       Kredit- oder 
       Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat 
       sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
       Tages, 00.00 Uhr Ortszeit am 
       Gesellschaftssitz, vor der Versammlung zu 
       beziehen (Legitimationstag) und muss der 
       in der Einberufung bestimmten Stelle 
       mindestens sechs Tage vor der 
       Hauptversammlung (letzter 
       Berechtigungsnachweis) zugehen. Bei der 
       Berechnung der Berechtigungsnachweisfrist 
       sind weder der Tag des Zugangs des 
       Berechtigungsnachweises noch der Tag der 
       Hauptversammlung mitzurechnen. Die 
       Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln 
       an der Richtigkeit oder Echtheit des 
       Nachweises einen geeigneten weiteren 
       Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
       Nachweis nicht oder nicht in gehöriger 
       Form erbracht, kann die Gesellschaft den 
       Aktionär zurückweisen." 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
10. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019/I 
    sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Mit dem Genehmigten Kapital 2019/I soll die Gesellschaft in die Lage 
    versetzt werden, auch künftig einen entsprechenden Finanzbedarf schnell und 
    flexibel decken und insbesondere Akquisitionen - sei es gegen Barleistung, 
    sei es gegen Aktien oder einer Mischung aus Bar- und Sachleistung - ohne 
    die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung 
    finanzieren zu können. Der Vorstand soll zudem wie bisher ermächtigt 
    werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge sowie im Falle der Ausgabe neuer 
    Aktien gegen Sacheinlage im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
    im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
    Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden 
    Anteilsbesitzes), oder anderen mit einem solchen Erwerbsvorhaben im 
    Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, 
    einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, sowie im Rahmen 
    sonstiger Erwerbe von einlagefähigen Wirtschaftsgütern außerhalb der 
    vorgenannten Erwerbsvorhaben auszuschließen. 
 
    Das Genehmigte Kapital 2019/I soll die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG 
    genannten 50 % des Grundkapitals vollständig ausschöpfen. Maßgebend 
    für die vorgenannte Höchstgrenze ist die Höhe des Grundkapitals im 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung, also der Tag der Eintragung 
    der Satzungsänderung zum Genehmigten Kapital 2019/I in das Handelsregister. 
    Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich daher vor, im Falle von am 
    Hauptversammlungstag abgeschlossenen oder unmittelbar vor dem Abschluss 
    stehenden Veränderungen des Grundkapitals den nachfolgend unterbreiteten 
    Beschlussvorschlag im Hinblick auf die Höhe des Genehmigten Kapitals 2019/I 
    anzupassen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21. 
       März 2024 das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer auf den 
       Inhaber lautender nennwertloser 
       Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
       einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 
       EUR 11.250.036,00 (Genehmigtes Kapital 
       2019/I) zu erhöhen. 
 
       Die neuen Aktien sind den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       * für Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
         des Bezugsverhältnisses ergeben, 
       * sofern die Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen erfolgt, um die neuen 
         Aktien der Gesellschaft Dritten oder 
         Aktionären gegen Sacheinlage im Rahmen 
         von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen (einschließlich 
         der Erhöhung bestehenden 
         Anteilsbesitzes), oder anderen 
         Wirtschaftsgütern, einschließlich 
         Forderungen gegen die Gesellschaft, 
         gewerblichen Schutzrechten, 
         Immobilien, Erbbaurechten oder 
         sonstigen Sacheinlagen, anbieten zu 
         können, 
       * wenn die Aktien der Gesellschaft an 
         einer inländischen Börse gehandelt 
         werden, die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt der 
         Eintragung des Genehmigten Kapitals 
         2019/I in das Handelsregister 
         bestehenden Grundkapitals oder - 
         sofern dieser Betrag niedriger ist - 
         10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
         neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
         nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
         den Börsenpreis der bereits 
         börsengehandelten Aktien zum Zeitpunkt 
         der endgültigen Festlegung des 
         Ausgabepreises durch den Vorstand 
         nicht wesentlich unterschreitet (§ 203 
         Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG). Sofern während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2019/I von 
         anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
         oder zur Veräußerung von Aktien 
         der Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
         Rechten, die den Bezug von Aktien der 
         Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
         verpflichten, Gebrauch gemacht und 
         dabei das Bezugsrecht gemäß oder 
         entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
         vorstehend genannte 10%-Grenze 
         anzurechnen, und 
       * soweit der Bezugsrechtsausschluss dazu 
         dient, (i) um neue Aktien Inhabern von 
         Optionsschuldverschreibungen oder 
         Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, die von 
         der Gesellschaft ausgegeben wurden 
         oder werden, in dem Umfang anzubieten, 
         wie sie ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
         zustehen, oder (ii) um Inhabern von 
         Optionsschuldverschreibungen oder 
         Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, die von 
         der Gesellschaft ausgegeben wurden 
         oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
         Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
         es ihnen nach Ausübung der Options- 
         oder Wandlungsrechte bzw. nach 
         Erfüllung von Wandlungspflichten 
         zustünde, und 
       * zur Durchführung einer Aktiendividende 
         (Scrip Dividend), in deren Rahmen den 
         Aktionären angeboten wird, ihren 
         Dividendenanspruch wahlweise (ganz 
         oder teilweise) als Sacheinlage gegen 
         Gewährung neuer Aktien aus dem 
         Genehmigten Kapital 2019/I in die 
         Gesellschaft einzulegen. 
 
       Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrates ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhungen sowie 
       die Bedingungen der Aktienausgabe, 
       insbesondere den Ausgabebetrag, 
       festzulegen. 
    b) § 4 wird um Abs. 3 erweitert. § 4 Abs. 3 
       der Satzung wird wie folgt gefasst: 
 
       _'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 21. 
       März 2024 das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den 
       Inhaber lautender nennwertloser 
       Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
       einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 
       EUR 11.250.036,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2019/I)._ 
 
       _Die neuen Aktien sind den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
       berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
       in folgenden Fällen auszuschließen:_ 
 
       a) _um Spitzenbeträge von dem 
          Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen;_ 
       b) um die neuen Aktien der Gesellschaft 
          gegen Sacheinlage bei 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum Erwerb von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
          an Unternehmen (einschließlich 
          der Erhöhung bestehenden 
          Anteilsbesitzes) oder anderen 
          Wirtschaftsgütern, 
          einschließlich Forderungen gegen 
          die Gesellschaft, gewerblichen 
          Schutzrechten, Immobilien, 
          Erbbaurechten oder sonstigen 
          Sacheinlagen, anbieten zu können; 
       c) wenn die Aktien der Gesellschaft an 
          einer inländischen Börse gehandelt 
          werden, die Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt 
          der Eintragung des Genehmigten 
          Kapitals 2019/I in das 
          Handelsregister bestehenden 
          Grundkapitals oder - sofern dieser 
          Betrag niedriger ist - 10 % des zum 
          Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
          Aktien bestehenden Grundkapitals 
          nicht übersteigt und der 
          Ausgabebetrag den Börsenpreis der 
          bereits börsengehandelten Aktien zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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