Anzeige
Mehr »
Sonntag, 06.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
Surfen Sie die heißeste Edelmetall-Welle des Jahrzehnts! Dieses TOP-Unternehmen zündet nächste Wachstumsstufe!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
83 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Deutsche Industrie REIT-AG: -4-

DJ DGAP-HV: Deutsche Industrie REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.03.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche Industrie REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Deutsche Industrie REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.03.2019 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-02-08 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Industrie REIT-AG Rostock ISIN DE000A2G9LL1 / WKN A2G9LL Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung am 22. März 2019 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 22. März 2019, 
um 11:00 Uhr (MEZ) im 'Ludwig Erhard Haus', Goldberger Saal, Fasanenstraße 85, 
10623 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Industrie 
REIT-AG (nachfolgend auch '*Gesellschaft*') ein. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes für 
    das am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr jeweils mit dem Bericht 
    des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben 
    nach § 289a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)* 
 
    Diese Unterlagen können ab sofort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
    August-Bebel-Straße 68, 14482 Potsdam, und im Internet unter 
 
    https://www.deutsche-industrie-reit.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden auch in der 
    Hauptversammlung ausliegen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 
    2017/2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das 
    Geschäftsjahr 2017/2018 in Höhe von EUR 7.520.235,54 wie folgt zu 
    verwenden: 
 
    Ausschüttung einer          EUR 2.025.006,48 
    Dividende von EUR 0,09 je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Einstellung in              EUR 0,00 
    Gewinnrücklagen 
    Gewinnvortrag               EUR 5.495.229,06 
    Bilanzgewinn                EUR 7.520.235,54 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Einberufung nach 
    Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017/2018 
    dividendenberechtigten Stückaktien. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am 
    dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
    heißt am 27. März 2019, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
    am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für 
    das am 1. Oktober 2017 begonnene und am 30. September 2018 abgelaufene 
    Geschäftsjahr jeweils Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über 
    die Entlastung der Mitglieder des Vorstands abstimmen zu lassen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
    das am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats 
    für das am 1. Oktober 2017 begonnene und am 30. September 2018 abgelaufene 
    Geschäftsjahr jeweils Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über 
    die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats abstimmen zu lassen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2018/2019 und für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DOMUS AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Lentzeallee 
    107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für das am 1. Oktober 2018 begonnene 
    und am 30. September 2019 endende Geschäftsjahr zu wählen. 
 
    Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die DOMUS AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Lentzeallee 
    107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische 
    Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das am 1. Oktober 2018 
    begonnene und am 30. September 2019 endende Geschäftsjahr sowie für das am 
    1. Oktober 2019 beginnende Geschäftsjahr bis zur nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung zu bestellen. 
6.  *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Das bisherige Mitglied des Aufsichtsrats Herr Dr. Maximilian Murawo hat 
    sein Amt mit Wirkung zum Ende dieser ordentlichen Hauptversammlung 
    niedergelegt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Hans-Ulrich Sutter, 
    Diplom-Kaufmann, ehemaliger Finanzvorstand der TAG Immobilien AG, wohnhaft 
    in Düsseldorf, Deutschland, als neues Aufsichtsratsmitglied für eine 
    Amtszeit zu wählen, die der verbleibenden Amtsperiode der übrigen 
    Aufsichtsratsmitglieder entspricht, also bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 30. September 2019 
    endende Geschäftsjahr beschließt. 
 
    Herr Hans-Ulrich Sutter verfügt über langjährige vielseitige Erfahrungen 
    als Vorstand und Aufsichtsrat im Immobiliensektor. Der vorgeschlagene 
    Kandidat ist derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutschen Konsum 
    REIT-AG, Broderstorf, Deutschland, sowie stellvertretender Vorsitzender des 
    Aufsichtsrats der TAG Colonia-Immobilien AG, Hamburg, Deutschland. Im 
    Übrigen ist Herr Hans-Ulrich Sutter kein Mitglied in einem 
    vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines 
    Wirtschaftsunternehmens. 
 
    Zwischen der zur Wahl vorgeschlagenen Person und dem Unternehmen, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen. 
 
    Weitere Informationen zu dem Kandidaten sind im Anschluss an die 
    Tagesordnung aufgeführt und stehen vom Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung an zum Abruf im Internet unter 
 
    https://www.deutsche-industrie-reit.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    zur Verfügung. 
 
    Die Hauptversammlung ist nicht an den Wahlvorschlag gebunden. 
 
    Dem Votum des Aufsichtsrats folgend ist vorgesehen, dass Herr Hans-Ulrich 
    Sutter im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung als Kandidat für den 
    Aufsichtsratsvorsitz kandidiert. 
7.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die Einberufung der 
    Hauptversammlung* 
 
    § 19 Abs. 5 der Satzung regelt die Einberufung der Hauptversammlung. Dem 
    Vorstand soll mehr Flexibilität bei der Einberufung der Hauptversammlung 
    gewährt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 19 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft 
       wird wie folgt neu gefasst: 
 
       'Die Hauptversammlung ist innerhalb der 
       gesetzlichen Frist einzuberufen. Der Tag 
       der Einberufung ist nicht mitzurechnen. 
       Im Übrigen gilt § 121 Abs. 7 AktG. 
       Die Übermittlung der Mitteilung nach 
       § 125 Abs. 1 AktG durch Kreditinstitute 
       ist auf den Weg elektronischer 
       Kommunikation beschränkt. Der Vorstand 
       ist berechtigt, Mitteilungen auch in 
       Papierform zu versenden; ein Anspruch 
       hierauf besteht jedoch nicht.' 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
8.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend den Vorsitz in der 
    Hauptversammlung* 
 
    § 22 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft betrifft den Vorsitz in der 
    Hauptversammlung. Dem Aufsichtsrat sollen mehr Möglichkeiten eingeräumt 
    werden, um in Notfällen flexibel reagieren zu können. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor 
 
    a) § 22 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst 
 
       _'Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
       führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, 
       einer seiner Stellvertreter, ein 
       sonstiges von dem 
       Aufsichtsratsvorsitzenden zu bestimmendes 
       Mitglied des Aufsichtsrats oder eine 
       sonstige, vom Vorsitzenden des 
       Aufsichtsrats dazu bestimmte Person.'_ 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden 
9.  *Beschlussfassung über die Klarstellung der Frist zur Übermittlung des 
    Nachweises des Anteilsbesitzes und Satzungsänderung* 
 
    § 20 Abs. 2 der Satzung legt fest, bis wann die Aktionäre den Nachweis des 
    Anteilsbesitzes übermitteln können. Um klarzustellen, dass die Anmeldefrist 
    nach § 20 Abs. 1 der Satzung und die Übermittlungsfrist für den 
    Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 20 Abs. 2 der Satzung gleichlaufen, 
    soll die Formulierung in § 20 Abs. 2 angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 20 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre 
       Berechtigung zur Teilnahme an der 
       Hauptversammlung und zur Ausübung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Industrie REIT-AG: -2-

Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es 
       eines in Textform (§ 126b BGB) in 
       deutscher oder englischer Sprache 
       erstellten Nachweises ihres 
       Anteilsbesitzes durch das depotführende 
       Kredit- oder 
       Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat 
       sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
       Tages, 00.00 Uhr Ortszeit am 
       Gesellschaftssitz, vor der Versammlung zu 
       beziehen (Legitimationstag) und muss der 
       in der Einberufung bestimmten Stelle 
       mindestens sechs Tage vor der 
       Hauptversammlung (letzter 
       Berechtigungsnachweis) zugehen. Bei der 
       Berechnung der Berechtigungsnachweisfrist 
       sind weder der Tag des Zugangs des 
       Berechtigungsnachweises noch der Tag der 
       Hauptversammlung mitzurechnen. Die 
       Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln 
       an der Richtigkeit oder Echtheit des 
       Nachweises einen geeigneten weiteren 
       Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
       Nachweis nicht oder nicht in gehöriger 
       Form erbracht, kann die Gesellschaft den 
       Aktionär zurückweisen." 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
10. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019/I 
    sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Mit dem Genehmigten Kapital 2019/I soll die Gesellschaft in die Lage 
    versetzt werden, auch künftig einen entsprechenden Finanzbedarf schnell und 
    flexibel decken und insbesondere Akquisitionen - sei es gegen Barleistung, 
    sei es gegen Aktien oder einer Mischung aus Bar- und Sachleistung - ohne 
    die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung 
    finanzieren zu können. Der Vorstand soll zudem wie bisher ermächtigt 
    werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge sowie im Falle der Ausgabe neuer 
    Aktien gegen Sacheinlage im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
    im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
    Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden 
    Anteilsbesitzes), oder anderen mit einem solchen Erwerbsvorhaben im 
    Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, 
    einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, sowie im Rahmen 
    sonstiger Erwerbe von einlagefähigen Wirtschaftsgütern außerhalb der 
    vorgenannten Erwerbsvorhaben auszuschließen. 
 
    Das Genehmigte Kapital 2019/I soll die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG 
    genannten 50 % des Grundkapitals vollständig ausschöpfen. Maßgebend 
    für die vorgenannte Höchstgrenze ist die Höhe des Grundkapitals im 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung, also der Tag der Eintragung 
    der Satzungsänderung zum Genehmigten Kapital 2019/I in das Handelsregister. 
    Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich daher vor, im Falle von am 
    Hauptversammlungstag abgeschlossenen oder unmittelbar vor dem Abschluss 
    stehenden Veränderungen des Grundkapitals den nachfolgend unterbreiteten 
    Beschlussvorschlag im Hinblick auf die Höhe des Genehmigten Kapitals 2019/I 
    anzupassen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21. 
       März 2024 das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer auf den 
       Inhaber lautender nennwertloser 
       Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
       einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 
       EUR 11.250.036,00 (Genehmigtes Kapital 
       2019/I) zu erhöhen. 
 
       Die neuen Aktien sind den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       * für Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
         des Bezugsverhältnisses ergeben, 
       * sofern die Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen erfolgt, um die neuen 
         Aktien der Gesellschaft Dritten oder 
         Aktionären gegen Sacheinlage im Rahmen 
         von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen (einschließlich 
         der Erhöhung bestehenden 
         Anteilsbesitzes), oder anderen 
         Wirtschaftsgütern, einschließlich 
         Forderungen gegen die Gesellschaft, 
         gewerblichen Schutzrechten, 
         Immobilien, Erbbaurechten oder 
         sonstigen Sacheinlagen, anbieten zu 
         können, 
       * wenn die Aktien der Gesellschaft an 
         einer inländischen Börse gehandelt 
         werden, die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt der 
         Eintragung des Genehmigten Kapitals 
         2019/I in das Handelsregister 
         bestehenden Grundkapitals oder - 
         sofern dieser Betrag niedriger ist - 
         10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
         neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
         nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
         den Börsenpreis der bereits 
         börsengehandelten Aktien zum Zeitpunkt 
         der endgültigen Festlegung des 
         Ausgabepreises durch den Vorstand 
         nicht wesentlich unterschreitet (§ 203 
         Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG). Sofern während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2019/I von 
         anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
         oder zur Veräußerung von Aktien 
         der Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
         Rechten, die den Bezug von Aktien der 
         Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
         verpflichten, Gebrauch gemacht und 
         dabei das Bezugsrecht gemäß oder 
         entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
         vorstehend genannte 10%-Grenze 
         anzurechnen, und 
       * soweit der Bezugsrechtsausschluss dazu 
         dient, (i) um neue Aktien Inhabern von 
         Optionsschuldverschreibungen oder 
         Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, die von 
         der Gesellschaft ausgegeben wurden 
         oder werden, in dem Umfang anzubieten, 
         wie sie ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
         zustehen, oder (ii) um Inhabern von 
         Optionsschuldverschreibungen oder 
         Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, die von 
         der Gesellschaft ausgegeben wurden 
         oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
         Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
         es ihnen nach Ausübung der Options- 
         oder Wandlungsrechte bzw. nach 
         Erfüllung von Wandlungspflichten 
         zustünde, und 
       * zur Durchführung einer Aktiendividende 
         (Scrip Dividend), in deren Rahmen den 
         Aktionären angeboten wird, ihren 
         Dividendenanspruch wahlweise (ganz 
         oder teilweise) als Sacheinlage gegen 
         Gewährung neuer Aktien aus dem 
         Genehmigten Kapital 2019/I in die 
         Gesellschaft einzulegen. 
 
       Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrates ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhungen sowie 
       die Bedingungen der Aktienausgabe, 
       insbesondere den Ausgabebetrag, 
       festzulegen. 
    b) § 4 wird um Abs. 3 erweitert. § 4 Abs. 3 
       der Satzung wird wie folgt gefasst: 
 
       _'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 21. 
       März 2024 das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den 
       Inhaber lautender nennwertloser 
       Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
       einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 
       EUR 11.250.036,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2019/I)._ 
 
       _Die neuen Aktien sind den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
       berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
       in folgenden Fällen auszuschließen:_ 
 
       a) _um Spitzenbeträge von dem 
          Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen;_ 
       b) um die neuen Aktien der Gesellschaft 
          gegen Sacheinlage bei 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum Erwerb von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
          an Unternehmen (einschließlich 
          der Erhöhung bestehenden 
          Anteilsbesitzes) oder anderen 
          Wirtschaftsgütern, 
          einschließlich Forderungen gegen 
          die Gesellschaft, gewerblichen 
          Schutzrechten, Immobilien, 
          Erbbaurechten oder sonstigen 
          Sacheinlagen, anbieten zu können; 
       c) wenn die Aktien der Gesellschaft an 
          einer inländischen Börse gehandelt 
          werden, die Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt 
          der Eintragung des Genehmigten 
          Kapitals 2019/I in das 
          Handelsregister bestehenden 
          Grundkapitals oder - sofern dieser 
          Betrag niedriger ist - 10 % des zum 
          Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
          Aktien bestehenden Grundkapitals 
          nicht übersteigt und der 
          Ausgabebetrag den Börsenpreis der 
          bereits börsengehandelten Aktien zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Industrie REIT-AG: -3-

Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabepreises durch den Vorstand 
          nicht wesentlich unterschreitet (§ 
          203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG). Sofern während der Laufzeit 
          des Genehmigten Kapitals 2019/I von 
          anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
          oder zur Veräußerung von Aktien 
          der Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
          Rechten, die den Bezug von Aktien der 
          Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
          verpflichten, Gebrauch gemacht und 
          dabei das Bezugsrecht gemäß oder 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
          vorstehend genannte 10%-Grenze 
          anzurechnen; 
       d) soweit der Bezugsrechtsausschluss 
          dazu dient, (i) um neue Aktien 
          Inhabern von 
          Optionsschuldverschreibungen oder 
          Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft ausgegeben wurden 
          oder werden, in dem Umfang 
          anzubieten, wie sie ihnen nach 
          Ausübung der Options- oder 
          Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
          von Wandlungspflichten zustehen, oder 
          (ii) um Inhabern von 
          Optionsschuldverschreibungen oder 
          Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft ausgegeben wurden 
          oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
          Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
          es ihnen nach Ausübung der Options- 
          oder Wandlungsrechte bzw. nach 
          Erfüllung von Wandlungspflichten 
          zustünde; 
       e) _zur Durchführung einer 
          Aktiendividende (Scrip Dividend), in 
          deren Rahmen den Aktionären angeboten 
          wird, ihren Dividendenanspruch 
          wahlweise (ganz oder teilweise) als 
          Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
          Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
          2019/I in die Gesellschaft 
          einzulegen._ 
 
          Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrates ermächtigt, die 
          weiteren Einzelheiten der 
          Kapitalerhöhungen sowie die 
          Bedingungen der Aktienausgabe, 
          insbesondere den Ausgabebetrag, 
          festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
          ermächtigt, § 4 Abs. 3 der Satzung 
          entsprechend der jeweiligen 
          Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
          2019/I oder nach Ablauf der 
          Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
    c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 
       1 und den neu geschaffenen Abs. 3 der 
       Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/I 
       oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen. 
 
    *Zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der Vorstand gem. § 203 Abs. 2 
    AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG wie folgt Bericht:* 
 
    Zu TOP 10 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, ein Genehmigtes Kapital 
    2019/I in Höhe von insgesamt EUR 11.250.036,00 zu schaffen, das bis zum 21. 
    März 2024 ausgenutzt werden kann. Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
    2019/I soll den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. 
    Jedoch soll der Gesellschaft die Möglichkeit erhalten bleiben, das 
    Bezugsrecht in den vier genannten Fällen ausschließen zu können: 
 
    a) Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
    dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung 
    ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den 
    Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden insbesondere bei der 
    Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der 
    Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die 
    als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen 
    Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
    bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
    b) Der Bezugsrechtsausschluss im Falle einer Kapitalerhöhung gegen 
    Sacheinlagen soll dem Vorstand ermöglichen, in geeigneten Einzelfällen 
    Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen 
    (einschließlich Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes) sowie 
    Forderungen gegen die Gesellschaft und sonstige einlagefähige 
    Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
    erwerben zu können sowie solche Aktien im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen zu verwenden. Damit wird die Möglichkeit 
    eröffnet, sowohl neue Aktien der Gesellschaft einem Verkäufer als 
    Gegenleistung für Unternehmensbeteiligungen oder für sonstige mit einem 
    solchen Erwerbsvorhaben im Zusammenhang stehende einlagefähige 
    Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, 
    anzubieten, als auch neue Aktien der Gesellschaft einem Gläubiger der 
    Gesellschaft anstelle einer Barzahlung zur Befriedigung einer Forderung 
    oder zum Erwerb sonstiger einlagefähiger Wirtschaftsgüter 
    liquiditätsschonend anzubieten. 
 
    Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte 
    als Gegenleistung für die Veräußerung oftmals nicht Geld, sondern 
    Aktien oder eine Kombination aus Aktien und Geld. Im Wettbewerb um 
    attraktive Akquisitionen können sich daher Vorteile ergeben, wenn einem 
    Verkäufer als Gegenleistung neue Aktien der Gesellschaft angeboten werden 
    können. Um von solchen Akquisitionsgelegenheiten Gebrauch machen zu können, 
    muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, ihr 
    Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. 
 
    Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, zur Erfüllung von 
    Forderungen gegen die Gesellschaft oder zum Erwerb sonstiger einlagefähiger 
    Wirtschaftsgüter kann sich zudem gegenüber der Hingabe von Geld als die 
    günstigere, liquiditätsschonende Finanzierungsform für die Gesellschaft 
    erweisen und liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. 
 
    Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats auf dem nationalen oder internationalen Markt kurzfristig und 
    flexibel auf derartige Angebote reagieren. Der Vorstand und der 
    Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz 
    dieses Instruments notwendig ist und ob der Wert der neuen Aktien im 
    angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Unternehmens, der zu 
    erwerbenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder der sonst zu 
    erwerbenden Wirtschaftsgüter (einschließlich Forderungen) steht. Der 
    Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom Vorstand unter 
    Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft 
    festgelegt. 
 
    c) Die Möglichkeit zum sogenannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss 
    nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft an der 
    Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe der neuen 
    Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses versetzt den Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung 
    bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. 
    Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der 
    Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Der durch marktoffene 
    Preisfestsetzung erzielbare Ausgabebetrag kann zu einem deutlich höheren 
    Mittelzufluss führen als die Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und damit zu 
    einer größtmöglichen Stärkung der Eigenmittel. Durch den Verzicht auf 
    die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann der 
    Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah 
    gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen 
    werden. 
 
    Für den Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals gegen Bareinlage wird 
    aufgrund der Bindung des Platzierungspreises an den Börsenpreis, der nicht 
    wesentlich unterschritten werden darf, ein nennenswerter wirtschaftlicher 
    Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre verhindert und 
    der Einflussverlust für die Aktionäre begrenzt. 
 
    Der Vorstand wird sich bei der Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine 
    marktschonende Ausgabe der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung bemühen. 
    Insbesondere wird der Vorstand einen etwaigen Abschlag vom dann 
    maßgeblichen Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum 
    Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags vorherrschenden 
    Marktbedingungen möglich ist. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote im 
    Falle einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aufrechterhalten 
    möchten, haben die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von Aktien über 
    die Börse zu erwerben. 
 
    Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt weder 10 % des zum Zeitpunkt der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

Eintragung des Genehmigten Kapitals 2019/I in das Handelsregister 
    bestehenden Grundkapitals noch - sofern dieser Betrag niedriger ist - 10 % 
    des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
    überschreiten. 
 
    Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der 
    gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Interessen der 
    Aktionäre bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss 
    der Aktionäre vom Bezugsrecht angemessen gewahrt werden, während der 
    Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume 
    eröffnet werden. 
 
    d) Ferner dient die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten 
    der Inhaber von Optionsschuldverschreibungen oder Gläubigern von 
    Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden 
    oder werden, zum einem dem Zweck, im Falle nachfolgender Aktienemissionen 
    den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend der sog. 
    Verwässerungsschutzklauseln ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll der 
    Gesellschaft anstelle dieser kostenintensiven Ermäßigung die 
    Möglichkeit offenstehen, bei nachfolgenden Aktienemissionen 
    Verwässerungsschutz über die Einräumung von Bezugsrechten auf neue Aktien 
    zu gewähren. Die Inhaber der Schuldverschreibungen werden damit so 
    gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit 
    einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien ausgeschlossen werden. 
 
    Zum anderen soll über den Bezugsrechtsausschluss sichergestellt werden, 
    dass den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen sowie Gläubigern von 
    Wandelschuldverschreibungen so viele Aktien gewährt werden können, wie sie 
    ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte zustehen. Dies wird 
    insbesondere dann erforderlich sein, soweit die über bedingte Kapitalia zur 
    Verfügung stehenden Aktien nicht ausreichen, um die Wandlungs- oder 
    Optionsrechte vollständig zu bedienen. Damit wird vermieden, dass die 
    Gesellschaft auf etwaige liquiditätsbelastende Barzahlungsoptionen zur 
    Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen zurückgreifen muss. 
 
    e) Das Bezugsrecht kann schließlich zur Durchführung einer sogenannten 
    Aktiendividende (auch als Scrip Dividend bekannt) ausgeschlossen werden, in 
    deren Rahmen den Aktionären angeboten wird, ihren mit dem 
    Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf 
    Auszahlung der Dividende wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage 
    gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2019/I in die 
    Gesellschaft einzulegen. Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht 
    werden, eine Aktiendividende zu optimalen Bedingungen auszuschütten. Die 
    Ausschüttung einer Aktiendividende kann als Bezugsrechtsemission 
    insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen in § 186 Abs 1 AktG 
    (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des 
    Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. 
    Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation indes vorzugswürdig 
    sein, die Ausschüttung einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der 
    Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter 
    Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) neue 
    Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit 
    wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich insgesamt 
    ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die 
    Ausschüttung der Aktiendividende ohne die vorgenannten Beschränkungen des § 
    186 Abs. 1 und 2 AktG und damit zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des 
    Umstands, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und 
    überschießende Dividendenbeträge durch Barzahlung der Dividende 
    abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss in einem solchen 
    Fall als gerechtfertigt und angemessen. 
 
    Zurzeit gibt es keine konkreten Planungen, das Genehmigte Kapital 2019/I 
    auszunutzen. In jedem Falle einer konkreten Ausnutzung der vorgeschlagenen 
    Ermächtigung zum Genehmigten Kapital 2019/I wird der Vorstand der 
    Hauptversammlung hierüber berichten. Der Vorstand wird in jedem Fall 
    sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/I und 
    der Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre im Interesse der Gesellschaft und 
    ihrer Aktionäre liegen. 
11. *Beschlussfassung über die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines Bedingten 
    Kapitals I und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft soll den Vorstand ermächtigen, bis 
    zum 21. März 2024 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- 
    oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
    150.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben. 
 
    Mit dem Bedingten Kapital I soll sichergestellt sein, dass im Falle eines 
    Gebrauchmachens von der neuen Ermächtigung der Hauptversammlung genügend 
    bedingtes Kapital zur Bedienung von ausgeübten Wandlungs- oder 
    Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten zur Verfügung steht. 
 
    Für die Bestimmung der Höchstgrenze von 50 % des Grundkapitals ist das im 
    Zeitpunkt der Beschlussfassung über das (abzuändernde) bedingte Kapital 
    vorhandene Grundkapital maßgebend. Vorstand und Aufsichtsrat behalten 
    sich daher vor, im Falle von bis zum Hauptversammlungstag abgeschlossenen 
    Veränderungen des Grundkapitals den nachfolgend unterbreiteten 
    Beschlussvorschlag im Hinblick auf die Höhe des Bedingten Kapitals I 
    anzupassen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
    a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
       oder Wandelschuldverschreibungen und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
       Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
 
       aa) Allgemeines 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 21. 
       März 2024 einmalig oder mehrmals auf den 
       Inhaber lautende Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
       '*Schuldverschreibungen*') im 
       Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
       150.000.000,00 mit oder ohne 
       Laufzeitbeschränkung auszugeben und den 
       Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen 
       '*Inhaber*') von 
       Optionsschuldverschreibungen 
       Optionsrechte oder -pflichten sowie von 
       Wandelschuldverschreibungen 
       Wandlungsrechte oder -pflichten für auf 
       den Inhaber lautende Aktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
       am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 
       nach näherer Maßgabe der Bedingungen 
       der Schuldverschreibungen zu gewähren 
       oder aufzuerlegen. Die 
       Schuldverschreibungen können in Euro oder 
       - unter Begrenzung auf den entsprechenden 
       Gegenwert - in einer ausländischen 
       gesetzlichen Währung, beispielsweise 
       eines OECD-Landes, begeben werden. Sie 
       können auch durch ein nachgeordnetes 
       Konzernunternehmen der Gesellschaft 
       ausgegeben werden. Für diesen Fall wird 
       der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrates für die Gesellschaft 
       die Garantie für diese 
       Schuldverschreibungen zu übernehmen, 
       deren Inhabern Options- oder 
       Wandlungsrechte oder -pflichten für auf 
       den Inhaber lautende Aktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
       am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 
       zu gewähren oder aufzuerlegen und weitere 
       für eine erfolgreiche Ausgabe 
       erforderliche Erklärungen abzugeben und 
       Handlungen vorzunehmen. Die 
       Schuldverschreibungen können auch gegen 
       Erbringen einer Sachleistung, 
       insbesondere gegen Beteiligungen an 
       anderen Unternehmen, ausgegeben werden. 
       Die Schuldverschreibungen werden in 
       Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
       bb) Bezugsrecht und 
       Bezugsrechtsausschluss 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
       zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den 
       Aktionären in der Weise eingeräumt 
       werden, dass die Schuldverschreibungen 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten 
       oder einem oder mehreren den 
       Kreditinstituten nach § 186 Abs. 5 Satz 1 
       AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden 
       Schuldverschreibungen von einer 
       Konzerngesellschaft der Gesellschaft 
       ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
       Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
       für ihre Aktionäre nach Maßgabe des 
       vorstehenden Satzes sicherzustellen. 
 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrates 
       Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
       Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

Im kostenlosen Spezialreport stellen wir Ihnen 5 Aktien aus China vor, die vom US-Niedergang profitieren und das Potenzial haben, den Markt regelrecht zu überflügeln. Wer jetzt klug investiert, sichert sich den Zugang zu den neuen Wachstums-Champions von morgen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche 5 Aktien die Konkurrenz aus den USA outperformen dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.