Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 29.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
131 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Deutsche Industrie REIT-AG: -10-

DJ DGAP-HV: Deutsche Industrie REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.03.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche Industrie REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Deutsche Industrie REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.03.2019 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-02-08 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Industrie REIT-AG Rostock ISIN DE000A2G9LL1 / WKN A2G9LL Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung am 22. März 2019 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 22. März 2019, 
um 11:00 Uhr (MEZ) im 'Ludwig Erhard Haus', Goldberger Saal, Fasanenstraße 85, 
10623 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Industrie 
REIT-AG (nachfolgend auch '*Gesellschaft*') ein. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes für 
    das am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr jeweils mit dem Bericht 
    des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben 
    nach § 289a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)* 
 
    Diese Unterlagen können ab sofort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
    August-Bebel-Straße 68, 14482 Potsdam, und im Internet unter 
 
    https://www.deutsche-industrie-reit.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden auch in der 
    Hauptversammlung ausliegen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 
    2017/2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das 
    Geschäftsjahr 2017/2018 in Höhe von EUR 7.520.235,54 wie folgt zu 
    verwenden: 
 
    Ausschüttung einer          EUR 2.025.006,48 
    Dividende von EUR 0,09 je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Einstellung in              EUR 0,00 
    Gewinnrücklagen 
    Gewinnvortrag               EUR 5.495.229,06 
    Bilanzgewinn                EUR 7.520.235,54 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Einberufung nach 
    Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017/2018 
    dividendenberechtigten Stückaktien. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am 
    dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
    heißt am 27. März 2019, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
    am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für 
    das am 1. Oktober 2017 begonnene und am 30. September 2018 abgelaufene 
    Geschäftsjahr jeweils Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über 
    die Entlastung der Mitglieder des Vorstands abstimmen zu lassen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
    das am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats 
    für das am 1. Oktober 2017 begonnene und am 30. September 2018 abgelaufene 
    Geschäftsjahr jeweils Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über 
    die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats abstimmen zu lassen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2018/2019 und für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DOMUS AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Lentzeallee 
    107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für das am 1. Oktober 2018 begonnene 
    und am 30. September 2019 endende Geschäftsjahr zu wählen. 
 
    Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die DOMUS AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Lentzeallee 
    107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische 
    Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das am 1. Oktober 2018 
    begonnene und am 30. September 2019 endende Geschäftsjahr sowie für das am 
    1. Oktober 2019 beginnende Geschäftsjahr bis zur nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung zu bestellen. 
6.  *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Das bisherige Mitglied des Aufsichtsrats Herr Dr. Maximilian Murawo hat 
    sein Amt mit Wirkung zum Ende dieser ordentlichen Hauptversammlung 
    niedergelegt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Hans-Ulrich Sutter, 
    Diplom-Kaufmann, ehemaliger Finanzvorstand der TAG Immobilien AG, wohnhaft 
    in Düsseldorf, Deutschland, als neues Aufsichtsratsmitglied für eine 
    Amtszeit zu wählen, die der verbleibenden Amtsperiode der übrigen 
    Aufsichtsratsmitglieder entspricht, also bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 30. September 2019 
    endende Geschäftsjahr beschließt. 
 
    Herr Hans-Ulrich Sutter verfügt über langjährige vielseitige Erfahrungen 
    als Vorstand und Aufsichtsrat im Immobiliensektor. Der vorgeschlagene 
    Kandidat ist derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutschen Konsum 
    REIT-AG, Broderstorf, Deutschland, sowie stellvertretender Vorsitzender des 
    Aufsichtsrats der TAG Colonia-Immobilien AG, Hamburg, Deutschland. Im 
    Übrigen ist Herr Hans-Ulrich Sutter kein Mitglied in einem 
    vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines 
    Wirtschaftsunternehmens. 
 
    Zwischen der zur Wahl vorgeschlagenen Person und dem Unternehmen, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen. 
 
    Weitere Informationen zu dem Kandidaten sind im Anschluss an die 
    Tagesordnung aufgeführt und stehen vom Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung an zum Abruf im Internet unter 
 
    https://www.deutsche-industrie-reit.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    zur Verfügung. 
 
    Die Hauptversammlung ist nicht an den Wahlvorschlag gebunden. 
 
    Dem Votum des Aufsichtsrats folgend ist vorgesehen, dass Herr Hans-Ulrich 
    Sutter im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung als Kandidat für den 
    Aufsichtsratsvorsitz kandidiert. 
7.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die Einberufung der 
    Hauptversammlung* 
 
    § 19 Abs. 5 der Satzung regelt die Einberufung der Hauptversammlung. Dem 
    Vorstand soll mehr Flexibilität bei der Einberufung der Hauptversammlung 
    gewährt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 19 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft 
       wird wie folgt neu gefasst: 
 
       'Die Hauptversammlung ist innerhalb der 
       gesetzlichen Frist einzuberufen. Der Tag 
       der Einberufung ist nicht mitzurechnen. 
       Im Übrigen gilt § 121 Abs. 7 AktG. 
       Die Übermittlung der Mitteilung nach 
       § 125 Abs. 1 AktG durch Kreditinstitute 
       ist auf den Weg elektronischer 
       Kommunikation beschränkt. Der Vorstand 
       ist berechtigt, Mitteilungen auch in 
       Papierform zu versenden; ein Anspruch 
       hierauf besteht jedoch nicht.' 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
8.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend den Vorsitz in der 
    Hauptversammlung* 
 
    § 22 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft betrifft den Vorsitz in der 
    Hauptversammlung. Dem Aufsichtsrat sollen mehr Möglichkeiten eingeräumt 
    werden, um in Notfällen flexibel reagieren zu können. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor 
 
    a) § 22 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst 
 
       _'Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
       führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, 
       einer seiner Stellvertreter, ein 
       sonstiges von dem 
       Aufsichtsratsvorsitzenden zu bestimmendes 
       Mitglied des Aufsichtsrats oder eine 
       sonstige, vom Vorsitzenden des 
       Aufsichtsrats dazu bestimmte Person.'_ 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden 
9.  *Beschlussfassung über die Klarstellung der Frist zur Übermittlung des 
    Nachweises des Anteilsbesitzes und Satzungsänderung* 
 
    § 20 Abs. 2 der Satzung legt fest, bis wann die Aktionäre den Nachweis des 
    Anteilsbesitzes übermitteln können. Um klarzustellen, dass die Anmeldefrist 
    nach § 20 Abs. 1 der Satzung und die Übermittlungsfrist für den 
    Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 20 Abs. 2 der Satzung gleichlaufen, 
    soll die Formulierung in § 20 Abs. 2 angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 20 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre 
       Berechtigung zur Teilnahme an der 
       Hauptversammlung und zur Ausübung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Industrie REIT-AG: -2-

Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es 
       eines in Textform (§ 126b BGB) in 
       deutscher oder englischer Sprache 
       erstellten Nachweises ihres 
       Anteilsbesitzes durch das depotführende 
       Kredit- oder 
       Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat 
       sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
       Tages, 00.00 Uhr Ortszeit am 
       Gesellschaftssitz, vor der Versammlung zu 
       beziehen (Legitimationstag) und muss der 
       in der Einberufung bestimmten Stelle 
       mindestens sechs Tage vor der 
       Hauptversammlung (letzter 
       Berechtigungsnachweis) zugehen. Bei der 
       Berechnung der Berechtigungsnachweisfrist 
       sind weder der Tag des Zugangs des 
       Berechtigungsnachweises noch der Tag der 
       Hauptversammlung mitzurechnen. Die 
       Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln 
       an der Richtigkeit oder Echtheit des 
       Nachweises einen geeigneten weiteren 
       Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
       Nachweis nicht oder nicht in gehöriger 
       Form erbracht, kann die Gesellschaft den 
       Aktionär zurückweisen." 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
10. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019/I 
    sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Mit dem Genehmigten Kapital 2019/I soll die Gesellschaft in die Lage 
    versetzt werden, auch künftig einen entsprechenden Finanzbedarf schnell und 
    flexibel decken und insbesondere Akquisitionen - sei es gegen Barleistung, 
    sei es gegen Aktien oder einer Mischung aus Bar- und Sachleistung - ohne 
    die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung 
    finanzieren zu können. Der Vorstand soll zudem wie bisher ermächtigt 
    werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge sowie im Falle der Ausgabe neuer 
    Aktien gegen Sacheinlage im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
    im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
    Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden 
    Anteilsbesitzes), oder anderen mit einem solchen Erwerbsvorhaben im 
    Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, 
    einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, sowie im Rahmen 
    sonstiger Erwerbe von einlagefähigen Wirtschaftsgütern außerhalb der 
    vorgenannten Erwerbsvorhaben auszuschließen. 
 
    Das Genehmigte Kapital 2019/I soll die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG 
    genannten 50 % des Grundkapitals vollständig ausschöpfen. Maßgebend 
    für die vorgenannte Höchstgrenze ist die Höhe des Grundkapitals im 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung, also der Tag der Eintragung 
    der Satzungsänderung zum Genehmigten Kapital 2019/I in das Handelsregister. 
    Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich daher vor, im Falle von am 
    Hauptversammlungstag abgeschlossenen oder unmittelbar vor dem Abschluss 
    stehenden Veränderungen des Grundkapitals den nachfolgend unterbreiteten 
    Beschlussvorschlag im Hinblick auf die Höhe des Genehmigten Kapitals 2019/I 
    anzupassen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21. 
       März 2024 das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer auf den 
       Inhaber lautender nennwertloser 
       Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
       einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 
       EUR 11.250.036,00 (Genehmigtes Kapital 
       2019/I) zu erhöhen. 
 
       Die neuen Aktien sind den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       * für Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
         des Bezugsverhältnisses ergeben, 
       * sofern die Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen erfolgt, um die neuen 
         Aktien der Gesellschaft Dritten oder 
         Aktionären gegen Sacheinlage im Rahmen 
         von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen (einschließlich 
         der Erhöhung bestehenden 
         Anteilsbesitzes), oder anderen 
         Wirtschaftsgütern, einschließlich 
         Forderungen gegen die Gesellschaft, 
         gewerblichen Schutzrechten, 
         Immobilien, Erbbaurechten oder 
         sonstigen Sacheinlagen, anbieten zu 
         können, 
       * wenn die Aktien der Gesellschaft an 
         einer inländischen Börse gehandelt 
         werden, die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt der 
         Eintragung des Genehmigten Kapitals 
         2019/I in das Handelsregister 
         bestehenden Grundkapitals oder - 
         sofern dieser Betrag niedriger ist - 
         10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
         neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
         nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
         den Börsenpreis der bereits 
         börsengehandelten Aktien zum Zeitpunkt 
         der endgültigen Festlegung des 
         Ausgabepreises durch den Vorstand 
         nicht wesentlich unterschreitet (§ 203 
         Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG). Sofern während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2019/I von 
         anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
         oder zur Veräußerung von Aktien 
         der Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
         Rechten, die den Bezug von Aktien der 
         Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
         verpflichten, Gebrauch gemacht und 
         dabei das Bezugsrecht gemäß oder 
         entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
         vorstehend genannte 10%-Grenze 
         anzurechnen, und 
       * soweit der Bezugsrechtsausschluss dazu 
         dient, (i) um neue Aktien Inhabern von 
         Optionsschuldverschreibungen oder 
         Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, die von 
         der Gesellschaft ausgegeben wurden 
         oder werden, in dem Umfang anzubieten, 
         wie sie ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
         zustehen, oder (ii) um Inhabern von 
         Optionsschuldverschreibungen oder 
         Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, die von 
         der Gesellschaft ausgegeben wurden 
         oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
         Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
         es ihnen nach Ausübung der Options- 
         oder Wandlungsrechte bzw. nach 
         Erfüllung von Wandlungspflichten 
         zustünde, und 
       * zur Durchführung einer Aktiendividende 
         (Scrip Dividend), in deren Rahmen den 
         Aktionären angeboten wird, ihren 
         Dividendenanspruch wahlweise (ganz 
         oder teilweise) als Sacheinlage gegen 
         Gewährung neuer Aktien aus dem 
         Genehmigten Kapital 2019/I in die 
         Gesellschaft einzulegen. 
 
       Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrates ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhungen sowie 
       die Bedingungen der Aktienausgabe, 
       insbesondere den Ausgabebetrag, 
       festzulegen. 
    b) § 4 wird um Abs. 3 erweitert. § 4 Abs. 3 
       der Satzung wird wie folgt gefasst: 
 
       _'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 21. 
       März 2024 das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den 
       Inhaber lautender nennwertloser 
       Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
       einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 
       EUR 11.250.036,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2019/I)._ 
 
       _Die neuen Aktien sind den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
       berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
       in folgenden Fällen auszuschließen:_ 
 
       a) _um Spitzenbeträge von dem 
          Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen;_ 
       b) um die neuen Aktien der Gesellschaft 
          gegen Sacheinlage bei 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum Erwerb von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
          an Unternehmen (einschließlich 
          der Erhöhung bestehenden 
          Anteilsbesitzes) oder anderen 
          Wirtschaftsgütern, 
          einschließlich Forderungen gegen 
          die Gesellschaft, gewerblichen 
          Schutzrechten, Immobilien, 
          Erbbaurechten oder sonstigen 
          Sacheinlagen, anbieten zu können; 
       c) wenn die Aktien der Gesellschaft an 
          einer inländischen Börse gehandelt 
          werden, die Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt 
          der Eintragung des Genehmigten 
          Kapitals 2019/I in das 
          Handelsregister bestehenden 
          Grundkapitals oder - sofern dieser 
          Betrag niedriger ist - 10 % des zum 
          Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
          Aktien bestehenden Grundkapitals 
          nicht übersteigt und der 
          Ausgabebetrag den Börsenpreis der 
          bereits börsengehandelten Aktien zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Industrie REIT-AG: -3-

Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabepreises durch den Vorstand 
          nicht wesentlich unterschreitet (§ 
          203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG). Sofern während der Laufzeit 
          des Genehmigten Kapitals 2019/I von 
          anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
          oder zur Veräußerung von Aktien 
          der Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
          Rechten, die den Bezug von Aktien der 
          Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
          verpflichten, Gebrauch gemacht und 
          dabei das Bezugsrecht gemäß oder 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
          vorstehend genannte 10%-Grenze 
          anzurechnen; 
       d) soweit der Bezugsrechtsausschluss 
          dazu dient, (i) um neue Aktien 
          Inhabern von 
          Optionsschuldverschreibungen oder 
          Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft ausgegeben wurden 
          oder werden, in dem Umfang 
          anzubieten, wie sie ihnen nach 
          Ausübung der Options- oder 
          Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
          von Wandlungspflichten zustehen, oder 
          (ii) um Inhabern von 
          Optionsschuldverschreibungen oder 
          Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft ausgegeben wurden 
          oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
          Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
          es ihnen nach Ausübung der Options- 
          oder Wandlungsrechte bzw. nach 
          Erfüllung von Wandlungspflichten 
          zustünde; 
       e) _zur Durchführung einer 
          Aktiendividende (Scrip Dividend), in 
          deren Rahmen den Aktionären angeboten 
          wird, ihren Dividendenanspruch 
          wahlweise (ganz oder teilweise) als 
          Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
          Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
          2019/I in die Gesellschaft 
          einzulegen._ 
 
          Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrates ermächtigt, die 
          weiteren Einzelheiten der 
          Kapitalerhöhungen sowie die 
          Bedingungen der Aktienausgabe, 
          insbesondere den Ausgabebetrag, 
          festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
          ermächtigt, § 4 Abs. 3 der Satzung 
          entsprechend der jeweiligen 
          Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
          2019/I oder nach Ablauf der 
          Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
    c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 
       1 und den neu geschaffenen Abs. 3 der 
       Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/I 
       oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen. 
 
    *Zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der Vorstand gem. § 203 Abs. 2 
    AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG wie folgt Bericht:* 
 
    Zu TOP 10 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, ein Genehmigtes Kapital 
    2019/I in Höhe von insgesamt EUR 11.250.036,00 zu schaffen, das bis zum 21. 
    März 2024 ausgenutzt werden kann. Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
    2019/I soll den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. 
    Jedoch soll der Gesellschaft die Möglichkeit erhalten bleiben, das 
    Bezugsrecht in den vier genannten Fällen ausschließen zu können: 
 
    a) Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
    dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung 
    ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den 
    Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden insbesondere bei der 
    Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der 
    Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die 
    als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen 
    Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
    bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
    b) Der Bezugsrechtsausschluss im Falle einer Kapitalerhöhung gegen 
    Sacheinlagen soll dem Vorstand ermöglichen, in geeigneten Einzelfällen 
    Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen 
    (einschließlich Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes) sowie 
    Forderungen gegen die Gesellschaft und sonstige einlagefähige 
    Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
    erwerben zu können sowie solche Aktien im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen zu verwenden. Damit wird die Möglichkeit 
    eröffnet, sowohl neue Aktien der Gesellschaft einem Verkäufer als 
    Gegenleistung für Unternehmensbeteiligungen oder für sonstige mit einem 
    solchen Erwerbsvorhaben im Zusammenhang stehende einlagefähige 
    Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, 
    anzubieten, als auch neue Aktien der Gesellschaft einem Gläubiger der 
    Gesellschaft anstelle einer Barzahlung zur Befriedigung einer Forderung 
    oder zum Erwerb sonstiger einlagefähiger Wirtschaftsgüter 
    liquiditätsschonend anzubieten. 
 
    Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte 
    als Gegenleistung für die Veräußerung oftmals nicht Geld, sondern 
    Aktien oder eine Kombination aus Aktien und Geld. Im Wettbewerb um 
    attraktive Akquisitionen können sich daher Vorteile ergeben, wenn einem 
    Verkäufer als Gegenleistung neue Aktien der Gesellschaft angeboten werden 
    können. Um von solchen Akquisitionsgelegenheiten Gebrauch machen zu können, 
    muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, ihr 
    Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. 
 
    Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, zur Erfüllung von 
    Forderungen gegen die Gesellschaft oder zum Erwerb sonstiger einlagefähiger 
    Wirtschaftsgüter kann sich zudem gegenüber der Hingabe von Geld als die 
    günstigere, liquiditätsschonende Finanzierungsform für die Gesellschaft 
    erweisen und liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. 
 
    Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats auf dem nationalen oder internationalen Markt kurzfristig und 
    flexibel auf derartige Angebote reagieren. Der Vorstand und der 
    Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz 
    dieses Instruments notwendig ist und ob der Wert der neuen Aktien im 
    angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Unternehmens, der zu 
    erwerbenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder der sonst zu 
    erwerbenden Wirtschaftsgüter (einschließlich Forderungen) steht. Der 
    Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom Vorstand unter 
    Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft 
    festgelegt. 
 
    c) Die Möglichkeit zum sogenannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss 
    nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft an der 
    Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe der neuen 
    Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses versetzt den Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung 
    bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. 
    Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der 
    Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Der durch marktoffene 
    Preisfestsetzung erzielbare Ausgabebetrag kann zu einem deutlich höheren 
    Mittelzufluss führen als die Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und damit zu 
    einer größtmöglichen Stärkung der Eigenmittel. Durch den Verzicht auf 
    die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann der 
    Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah 
    gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen 
    werden. 
 
    Für den Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals gegen Bareinlage wird 
    aufgrund der Bindung des Platzierungspreises an den Börsenpreis, der nicht 
    wesentlich unterschritten werden darf, ein nennenswerter wirtschaftlicher 
    Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre verhindert und 
    der Einflussverlust für die Aktionäre begrenzt. 
 
    Der Vorstand wird sich bei der Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine 
    marktschonende Ausgabe der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung bemühen. 
    Insbesondere wird der Vorstand einen etwaigen Abschlag vom dann 
    maßgeblichen Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum 
    Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags vorherrschenden 
    Marktbedingungen möglich ist. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote im 
    Falle einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aufrechterhalten 
    möchten, haben die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von Aktien über 
    die Börse zu erwerben. 
 
    Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt weder 10 % des zum Zeitpunkt der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Industrie REIT-AG: -4-

Eintragung des Genehmigten Kapitals 2019/I in das Handelsregister 
    bestehenden Grundkapitals noch - sofern dieser Betrag niedriger ist - 10 % 
    des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
    überschreiten. 
 
    Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der 
    gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Interessen der 
    Aktionäre bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss 
    der Aktionäre vom Bezugsrecht angemessen gewahrt werden, während der 
    Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume 
    eröffnet werden. 
 
    d) Ferner dient die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten 
    der Inhaber von Optionsschuldverschreibungen oder Gläubigern von 
    Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden 
    oder werden, zum einem dem Zweck, im Falle nachfolgender Aktienemissionen 
    den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend der sog. 
    Verwässerungsschutzklauseln ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll der 
    Gesellschaft anstelle dieser kostenintensiven Ermäßigung die 
    Möglichkeit offenstehen, bei nachfolgenden Aktienemissionen 
    Verwässerungsschutz über die Einräumung von Bezugsrechten auf neue Aktien 
    zu gewähren. Die Inhaber der Schuldverschreibungen werden damit so 
    gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit 
    einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien ausgeschlossen werden. 
 
    Zum anderen soll über den Bezugsrechtsausschluss sichergestellt werden, 
    dass den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen sowie Gläubigern von 
    Wandelschuldverschreibungen so viele Aktien gewährt werden können, wie sie 
    ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte zustehen. Dies wird 
    insbesondere dann erforderlich sein, soweit die über bedingte Kapitalia zur 
    Verfügung stehenden Aktien nicht ausreichen, um die Wandlungs- oder 
    Optionsrechte vollständig zu bedienen. Damit wird vermieden, dass die 
    Gesellschaft auf etwaige liquiditätsbelastende Barzahlungsoptionen zur 
    Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen zurückgreifen muss. 
 
    e) Das Bezugsrecht kann schließlich zur Durchführung einer sogenannten 
    Aktiendividende (auch als Scrip Dividend bekannt) ausgeschlossen werden, in 
    deren Rahmen den Aktionären angeboten wird, ihren mit dem 
    Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf 
    Auszahlung der Dividende wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage 
    gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2019/I in die 
    Gesellschaft einzulegen. Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht 
    werden, eine Aktiendividende zu optimalen Bedingungen auszuschütten. Die 
    Ausschüttung einer Aktiendividende kann als Bezugsrechtsemission 
    insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen in § 186 Abs 1 AktG 
    (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des 
    Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. 
    Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation indes vorzugswürdig 
    sein, die Ausschüttung einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der 
    Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter 
    Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) neue 
    Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit 
    wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich insgesamt 
    ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die 
    Ausschüttung der Aktiendividende ohne die vorgenannten Beschränkungen des § 
    186 Abs. 1 und 2 AktG und damit zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des 
    Umstands, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und 
    überschießende Dividendenbeträge durch Barzahlung der Dividende 
    abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss in einem solchen 
    Fall als gerechtfertigt und angemessen. 
 
    Zurzeit gibt es keine konkreten Planungen, das Genehmigte Kapital 2019/I 
    auszunutzen. In jedem Falle einer konkreten Ausnutzung der vorgeschlagenen 
    Ermächtigung zum Genehmigten Kapital 2019/I wird der Vorstand der 
    Hauptversammlung hierüber berichten. Der Vorstand wird in jedem Fall 
    sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/I und 
    der Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre im Interesse der Gesellschaft und 
    ihrer Aktionäre liegen. 
11. *Beschlussfassung über die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines Bedingten 
    Kapitals I und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft soll den Vorstand ermächtigen, bis 
    zum 21. März 2024 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- 
    oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
    150.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben. 
 
    Mit dem Bedingten Kapital I soll sichergestellt sein, dass im Falle eines 
    Gebrauchmachens von der neuen Ermächtigung der Hauptversammlung genügend 
    bedingtes Kapital zur Bedienung von ausgeübten Wandlungs- oder 
    Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten zur Verfügung steht. 
 
    Für die Bestimmung der Höchstgrenze von 50 % des Grundkapitals ist das im 
    Zeitpunkt der Beschlussfassung über das (abzuändernde) bedingte Kapital 
    vorhandene Grundkapital maßgebend. Vorstand und Aufsichtsrat behalten 
    sich daher vor, im Falle von bis zum Hauptversammlungstag abgeschlossenen 
    Veränderungen des Grundkapitals den nachfolgend unterbreiteten 
    Beschlussvorschlag im Hinblick auf die Höhe des Bedingten Kapitals I 
    anzupassen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
    a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
       oder Wandelschuldverschreibungen und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
       Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
 
       aa) Allgemeines 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 21. 
       März 2024 einmalig oder mehrmals auf den 
       Inhaber lautende Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
       '*Schuldverschreibungen*') im 
       Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
       150.000.000,00 mit oder ohne 
       Laufzeitbeschränkung auszugeben und den 
       Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen 
       '*Inhaber*') von 
       Optionsschuldverschreibungen 
       Optionsrechte oder -pflichten sowie von 
       Wandelschuldverschreibungen 
       Wandlungsrechte oder -pflichten für auf 
       den Inhaber lautende Aktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
       am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 
       nach näherer Maßgabe der Bedingungen 
       der Schuldverschreibungen zu gewähren 
       oder aufzuerlegen. Die 
       Schuldverschreibungen können in Euro oder 
       - unter Begrenzung auf den entsprechenden 
       Gegenwert - in einer ausländischen 
       gesetzlichen Währung, beispielsweise 
       eines OECD-Landes, begeben werden. Sie 
       können auch durch ein nachgeordnetes 
       Konzernunternehmen der Gesellschaft 
       ausgegeben werden. Für diesen Fall wird 
       der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrates für die Gesellschaft 
       die Garantie für diese 
       Schuldverschreibungen zu übernehmen, 
       deren Inhabern Options- oder 
       Wandlungsrechte oder -pflichten für auf 
       den Inhaber lautende Aktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
       am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 
       zu gewähren oder aufzuerlegen und weitere 
       für eine erfolgreiche Ausgabe 
       erforderliche Erklärungen abzugeben und 
       Handlungen vorzunehmen. Die 
       Schuldverschreibungen können auch gegen 
       Erbringen einer Sachleistung, 
       insbesondere gegen Beteiligungen an 
       anderen Unternehmen, ausgegeben werden. 
       Die Schuldverschreibungen werden in 
       Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
       bb) Bezugsrecht und 
       Bezugsrechtsausschluss 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
       zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den 
       Aktionären in der Weise eingeräumt 
       werden, dass die Schuldverschreibungen 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten 
       oder einem oder mehreren den 
       Kreditinstituten nach § 186 Abs. 5 Satz 1 
       AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden 
       Schuldverschreibungen von einer 
       Konzerngesellschaft der Gesellschaft 
       ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
       Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
       für ihre Aktionäre nach Maßgabe des 
       vorstehenden Satzes sicherzustellen. 
 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrates 
       Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
       Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Industrie REIT-AG: -5-

Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und 
       das Bezugsrecht auch insoweit 
       auszuschließen, wie es erforderlich 
       ist, damit denjenigen, denen bereits 
       zuvor ausgegebene Options- oder 
       Wandlungsrechte oder -pflichten zustehen 
       oder auferlegt sind, ein Bezugsrecht in 
       dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es 
       ihnen nach Ausübung des Options- oder 
       Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der 
       Options- oder Wandlungspflicht als 
       Aktionär zustehen würde. 
 
       Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrates das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
       Barzahlung ausgegebene 
       Schuldverschreibungen, die mit Options- 
       und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht 
       ausgegeben werden, vollständig 
       auszuschließen, sofern der Vorstand 
       nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
       Auffassung gelangt, dass der 
       Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen 
       ihren nach anerkannten, insbesondere 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
       unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts gilt für 
       Schuldverschreibungen mit Options- oder 
       Wandlungsrecht oder -pflicht auf 
       Inhaberaktien mit einem anteiligen Betrag 
       am Grundkapital, der insgesamt 10 % des 
       Grundkapitals nicht übersteigen darf, und 
       zwar weder im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       der vorliegenden Ermächtigung. Auf die 
       vorgenannte 10%-Grenze ist der anteilige 
       Betrag am Grundkapital anzurechnen, der 
       auf Aktien entfällt, die unter 
       Bezugsrechtsausschluss seit Erteilung 
       dieser Ermächtigung bis zur unter 
       Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgenden 
       bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen mit Options- 
       und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht 
       entweder aufgrund einer Ermächtigung des 
       Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in 
       unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben oder als erworbene eigene 
       Aktien in entsprechender Anwendung des § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
       worden sind. 
 
       Soweit Schuldverschreibungen gegen 
       Sachleistung ausgegeben werden, ist der 
       Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrates ebenfalls berechtigt, das 
       Bezugsrecht auszuschließen, sofern 
       der Wert der Sachleistung in einem 
       angemessenen Verhältnis zu dem gemäß 
       vorstehendem Absatz zu ermittelndem 
       Marktwert der Schuldverschreibungen 
       steht. 
 
       cc) Wandlungsrecht 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
       können die Inhaber ihre 
       Schuldverschreibungen nach Maßgabe 
       der Anleihebedingungen in Aktien der 
       Gesellschaft umtauschen. Der anteilige 
       Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
       auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag 
       der Schuldverschreibung oder einen 
       niedrigeren Ausgabepreis nicht 
       übersteigen. Das Umtauschverhältnis 
       ergibt sich aus der Division des 
       Nennbetrags einer Schuldverschreibung 
       durch den festgesetzten Wandlungspreis 
       für eine Aktie der Gesellschaft, der 
       gemäß lit. ff) zu bestimmen ist. Das 
       Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
       Division des unter dem Nennbetrag 
       liegenden Ausgabepreises einer 
       Schuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine 
       Aktie der Gesellschaft ergeben. Das 
       Umtauschverhältnis kann auf eine ganze 
       Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
       kann eine in bar zu leistende Zuzahlung 
       festgelegt werden. Im Übrigen kann 
       vorgesehen werden, dass Spitzen 
       zusammengelegt und/oder in Geld 
       ausgeglichen werden. Die 
       Anleihebedingungen können auch ein 
       variables Umtauschverhältnis vorsehen. §§ 
       9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben 
       unberührt. 
 
       dd) Optionsrecht 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
       Schuldverschreibung ein oder mehrere 
       Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
       nach näherer Maßgabe der vom 
       Vorstand festzulegenden 
       Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien 
       der Gesellschaft gegen Zahlung des 
       Optionspreises berechtigen. Die 
       Optionsbedingungen können auch vorsehen, 
       dass der Optionspreis ganz oder teilweise 
       durch Übertragung von 
       Schuldverschreibungen und gegebenenfalls 
       durch eine bare Zuzahlung erfüllt werden 
       kann. Der anteilige Betrag am 
       Grundkapital der je Schuldverschreibung 
       zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag 
       der Schuldverschreibung oder einen 
       niedrigeren Ausgabepreis nicht 
       übersteigen. Soweit sich Bruchteile von 
       Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
       dass diese Bruchteile nach Maßgabe 
       der Options- bzw. Anleihebedingungen, 
       gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug 
       ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
       §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben 
       unberührt. 
 
       ee) Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
 
       Die Anleihebedingungen können auch eine 
       Wandlungs- bzw. Optionspflicht vorsehen. 
       In diesem Fall kann die Gesellschaft in 
       den Anleihebedingungen berechtigt werden, 
       eine etwaige Differenz zwischen dem 
       Nennbetrag der Schuldverschreibungen und 
       dem Produkt aus dem Umtauschverhältnis 
       und einem in den Anleihebedingungen näher 
       zu bestimmendem Börsenpreis der Aktien 
       zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs ganz 
       oder teilweise in bar auszugleichen. Als 
       Börsenpreis ist bei der Berechnung im 
       Sinne des vorstehenden Satzes mindestens 
       80% des für die Untergrenze des 
       Wandlungspreises gemäß lit. ff) 
       relevanten Börsenkurses der Aktie 
       anzusetzen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG 
       bleiben unberührt. 
 
       ff) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
       Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
       bzw. Optionspreis für eine Inhaberaktie 
       muss entweder mindestens 80 % des 
       volumengewichteten durchschnittlichen 
       Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft 
       gleicher Ausstattung im XETRA-Handel 
       (oder einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem) an den zehn 
       Börsenhandelstagen an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse vor dem Tag der 
       Beschlussfassung durch den Vorstand über 
       die Begebung der Schuldverschreibung 
       betragen oder - für den Fall der 
       Einräumung eines Bezugsrechts - 
       mindestens 80% des volumengewichteten 
       durchschnittlichen Schlusskurses der 
       Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
       der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
       einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
       während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der 
       Tage der Bezugsfrist, die erforderlich 
       sind, damit der Options- bzw. 
       Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 
       Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht 
       werden kann, entsprechen. 
 
       gg) Verwässerungsschutz 
 
       Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können 
       die Anleihebedingungen der 
       Schuldverschreibungen 
       Verwässerungsschutzklauseln (d.h. 
       insbesondere eine Ermäßigung des 
       Options- und/oder Wandlungspreises) für 
       den Fall vorsehen, dass die Gesellschaft 
       während der Wandlungs- oder Optionsfrist 
       das Grundkapital erhöht oder weitere 
       Wandelanleihen, Optionsanleihen bzw. 
       sonstige Optionsrechte gewährt oder 
       garantiert und den Inhabern von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten kein 
       Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
       wird, wie es ihnen nach Ausübung der 
       Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der 
       Erfüllung einer Wandlungspflicht 
       zustünde. Die Ermäßigung des 
       Options- und/oder Wandlungspreises kann 
       auch durch eine Barzahlung bei Ausübung 
       des Options- und/oder Wandlungsrechts 
       und/oder bei der Erfüllung einer 
       Wandlungspflicht bewirkt werden. Die 
       Bedingungen können auch für andere 
       Maßnahmen der Gesellschaft, die zu 
       einer Verwässerung des Werts der 
       Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder 
       -pflichten führen können, eine 
       wertwahrende Anpassung des Wandlungs- 
       bzw. Optionspreises vorsehen. 
 
       Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
       können darüber hinaus für den Fall der 
       Kapitalherabsetzung oder anderer 
       außerordentlicher Maßnahmen 
       oder Ereignisse (z.B. ungewöhnlich hohe 
       Dividenden, Kontrollerlangung durch 
       Dritte) eine Anpassung der Options- oder 
       Wandlungsrechte oder -pflichten vorsehen. 
       Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte 
       kann eine marktübliche Anpassung des 
       Options- oder Wandlungspreises vorgesehen 
       werden. In jedem Fall darf der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals der je 
       Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
       den Nennbetrag der Schuldverschreibung 
       oder einen niedrigeren Ausgabepreis nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Industrie REIT-AG: -6-

übersteigen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG 
       bleiben unberührt. 
 
       hh) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
       Ferner können die Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen vorsehen, dass das 
       Umtauschverhältnis und/oder der Options- 
       oder Wandlungspreis variabel sind und der 
       Options- oder Wandlungspreis innerhalb 
       einer festzulegenden Bandbreite in 
       Abhängigkeit von der Entwicklung des 
       Aktienkurses während der Laufzeit 
       festgelegt wird. Der Mindestausgabebetrag 
       nach den Regelungen unter lit. ff) darf 
       auch insoweit nicht unterschritten 
       werden. Die Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen können das Recht 
       der Gesellschaft vorsehen, im Fall der 
       Wandlung oder Optionsausübung statt der 
       Gewährung von Aktien einen Geldbetrag zu 
       zahlen, der für die Anzahl der 
       anderenfalls zu liefernden Aktien dem 
       volumengewichteten Durchschnittskurs der 
       Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
       (oder einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem) der Frankfurter 
       Wertpapierbörse während eines vom 
       Vorstand zu bestimmenden, angemessenen 
       Zeitraums von Tagen vor oder nach 
       Erklärung der Wandlung oder der 
       Optionsausübung entspricht. Die 
       Bedingungen der Schuldverschreibungen 
       können auch vorsehen, dass nach Wahl der 
       Gesellschaft bei Wandlung bzw. 
       Optionsausübung anstelle der Lieferung 
       von neuen Aktien aus bedingtem Kapital 
       auch neue Aktien aus genehmigtem Kapital, 
       eigene Aktien der Gesellschaft oder 
       bereits existierende Aktien einer anderen 
       börsennotierten Gesellschaft gewährt 
       werden können. Darüber hinaus kann die 
       Gesellschaft für den Fall einer 
       vorzeitigen Ausübung des Wandlungs- oder 
       Optionsrechts die Zahlung einer 
       angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung 
       gewähren. 
 
       Die Anleihebedingungen der 
       Schuldverschreibungen können weiter das 
       Recht der Gesellschaft vorsehen, den 
       Inhabern der Schuldverschreibungen ganz 
       oder teilweise anstelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrags Aktien der 
       Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien 
       werden jeweils mit einem Wert 
       angerechnet, der nach näherer 
       Maßgabe der Anleihebedingungen dem 
       auf volle Cents aufgerundeten Mittelwert 
       der Schlusskurse von Aktien gleicher 
       Ausstattung im XETRA-Handel (oder einem 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse an den letzten zehn 
       Handelstagen vor dem Fälligkeitstag 
       entspricht. 
 
       ii) Ermächtigung zur Festlegung der 
       weiteren Anleihebedingungen 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrates die 
       weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
       Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
       insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, 
       Laufzeit, Stückelung, Börsennotierung 
       (einschließlich Freiverkehr), 
       vorzeitige Rückzahlung durch die 
       Gesellschaft, 
       Verwässerungsschutzbestimmungen sowie im 
       vorgenannten Rahmen Options- oder 
       Wandlungszeitraum zu bestimmen oder im 
       Einvernehmen mit den Organen der die 
       Schuldverschreibungen begebenden 
       Konzerngesellschaft der Gesellschaft 
       festzulegen. 
    b) Bedingte Kapitalerhöhung 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
       11.250.036,00 durch Ausgabe von bis zu 
       11.250.036 neuen, auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien mit 
       Gewinnberechtigung ab Beginn des 
       Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt 
       erhöht (Bedingtes Kapital I). Die 
       bedingte Kapitalerhöhung dient der 
       Gewährung von Aktien an die Inhaber von 
       Schuldverschreibungen, die gemäß der 
       von dieser Hauptversammlung unter 
       Tagesordnungspunkt 11a) beschlossenen 
       Ermächtigung ausgegeben oder garantiert 
       werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
       erfolgt zu dem nach Maßgabe der von 
       dieser Hauptversammlung unter 
       Tagesordnungspunkt 11a) beschlossenen 
       Ermächtigung jeweils festzulegenden 
       Wandlungs- oder Optionspreis. Die 
       bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
       durchzuführen, wie, jeweils ganz oder 
       teilweise, von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten aus Schuldverschreibungen 
       gemäß der von dieser 
       Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 
       11a) beschlossenen Ermächtigung Gebrauch 
       gemacht wird und/oder Wandlungs- oder 
       Optionspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen erfüllt werden oder 
       soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht 
       ausübt, ganz oder teilweise anstelle der 
       Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien 
       der Gesellschaft zu gewähren. Die 
       bedingte Kapitalerhöhung wird nicht 
       durchgeführt, soweit ein Barausgleich 
       gewährt wird oder eigene Aktien, Aktien 
       aus genehmigtem Kapital oder Aktien einer 
       anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
       Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand 
       wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der 
       bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
    c) Satzungsänderung 
 
       § 4 wird um Abs. 4 erweitert. § 4 Abs. 4 
       der Satzung wird wie folgt gefasst: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       11.250.036,00 durch Ausgabe von bis zu 
       11.250.036 neuen, auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital I). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber von 
       Options- oder Wandlungsrechten oder die 
       zur Wandlung oder Optionsausübung 
       Verpflichteten aus Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen, die von der 
       Gesellschaft oder einer nachgeordneten 
       Konzerngesellschaft der Gesellschaft 
       aufgrund der von der Hauptversammlung vom 
       22. März 2019 unter Tagesordnungspunkt 11 
       beschlossenen Ermächtigung ausgegeben 
       oder garantiert werden, von ihren 
       Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch 
       machen oder, soweit sie zur Wandlung oder 
       Optionsausübung verpflichtet sind, ihre 
       Verpflichtung zur Wandlung oder 
       Optionsausübung erfüllen oder soweit die 
       Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz 
       oder teilweise anstelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrags Aktien der 
       Gesellschaft zu gewähren. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, 
       soweit ein Barausgleich gewährt wird oder 
       eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem 
       Kapital oder Aktien einer anderen 
       börsennotierten Gesellschaft zur 
       Bedienung eingesetzt werden. Die neuen 
       Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres, in dem sie aufgrund der 
       Ausübung von Options- oder 
       Wandlungsrechten oder der Erfüllung von 
       Options- oder Wandlungspflichten 
       entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
       ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten 
       der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie 
       alle sonstigen damit in Zusammenhang 
       stehenden Anpassungen der Satzung 
       vorzunehmen, die nur die Fassung 
       betreffen. Entsprechendes gilt im Fall 
       der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf 
       des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall 
       der Nichtausnutzung des Bedingten 
       Kapitals I nach Ablauf der Fristen für 
       die Ausübung von Options- oder 
       Wandlungsrechten oder für die Erfüllung 
       von Options- oder Wandlungspflichten.' 
 
       Es wird vorsorglich klargestellt, dass 
       der unter lit. a) zu diesem TOP 11 
       gefasste Beschluss (Schaffung einer 
       Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
       oder Wandelschuldverschreibungen und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
       Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen) sofort und 
       unabhängig sowohl von der unter lit. b) 
       beschlossenen Schaffung des Bedingten 
       Kapitals I als auch von der unter lit. c) 
       beschlossenen Satzungsänderung zum 
       Bedingten Kapital I wirksam werden 
       sollen. 
 
    *Zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelanleihen gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
    erstattet der Vorstand wie folgt Bericht:* 
 
    Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 sowie zur 
    Schaffung des Bedingten Kapitals I von bis zu EUR 11.250.036,00 sollen die 
    Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert 
    und soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates insbesondere bei 
    Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen der Weg zu einer im Interesse 
    der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnet 
    werden. 
 
    Die Emission von Anleihen mit Wandel- und/oder Optionsrechten auf Aktien 
    der Gesellschaft ermöglicht die Aufnahme von Kapital zu attraktiven 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Industrie REIT-AG: -7-

Konditionen. Die erzielten Wandel- oder Optionsprämien kommen der 
    Gesellschaft zugute. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft die 
    erforderliche Flexibilität, die Anleihen selbst oder über 
    Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften zu platzieren. 
 
    Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die 
    Options- bzw. Wandelanleihen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um 
    die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht 
    werden, die Options- und/oder Wandelanleihen an ein Kreditinstitut oder ein 
    Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den 
    Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten 
    (mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG). Der Ausschluss 
    des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen 
    Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des 
    Bezugsrechts der Aktionäre und liegt daher im Interesse der Gesellschaft 
    und ihrer Aktionäre. 
 
    Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den 
    Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit 
    Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein 
    Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der 
    Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten 
    zustehen würde. Dies bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle 
    einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die 
    Inhaber bereits bestehender Options- bzw. Wandlungsrechte nach den Options- 
    und Wandlungsbedingungen ermäßigt werden muss. 
 
    Darüber hinaus soll der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
    3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrates auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Options- 
    und/oder Wandelanleihe ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
    Dies kann zweckmäßig sein, um günstige Börsensituationen rasch 
    wahrnehmen und eine Anleihe schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen 
    am Markt platzieren zu können. Die Erzielung eines möglichst vorteilhaften 
    Emissionsergebnisses hängt in verstärktem Maße davon ab, ob auf 
    Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. Günstige, möglichst 
    marktnahe Konditionen können in der Regel festgesetzt werden, wenn die 
    Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden 
    ist. 
 
    Bei Bezugsrechtsemissionen ist in der Regel ein nicht unerheblicher 
    Sicherheitsabschlag erforderlich, um die Attraktivität der Konditionen und 
    damit die Erfolgschancen der Emission für den ganzen Angebotszeitraum 
    sicherzustellen. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
    Bezugspreises (und damit bei Options- und Wandelanleihen der Konditionen 
    dieser Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der 
    Volatilität der Aktienmärkte besteht aber auch dann ein Marktrisiko über 
    mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
    Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist 
    bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der Ausübung 
    eine alternative Platzierung bei Dritten erschwert bzw. mit zusätzlichem 
    Aufwand verbunden. Bei Einräumung eines Bezugsrechts kann die Gesellschaft 
    wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine Veränderung der 
    Marktverhältnisse reagieren, was zu einer für die Gesellschaft ungünstigen 
    Kapitalbeschaffung führen kann. Options- und/oder Wandelanleihen werden 
    hauptsächlich von spezialisierten Investoren gekauft, weshalb sich die 
    besten Ausgabepreise dann erzielen lassen, wenn diese 
    Finanzierungsinstrumente nur solchen Investoren angeboten werden. 
 
    Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Options- 
    und/oder Wandelanleihen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben 
    werden. Der Marktwert ist nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen 
    zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung unter 
    Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom 
    Marktwert so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert 
    eines Bezugsrechts praktisch gegen Null gehen, so dass den Aktionären durch 
    den Bezugsrechtsauschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil 
    entstehen kann. Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am 
    Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen durch 
    Erwerb über die Börse aufrechtzuerhalten. Dadurch werden ihre 
    Vermögensinteressen angemessen gewahrt. 
 
    Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 
    i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gilt nur für die Options- und/oder 
    Wandelanleihen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag am 
    Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals anfällt, 
    und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
    Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10%-Grenze ist der 
    anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
    seit Erteilung dieser Ermächtigung bis zur unter Ausnutzung dieser 
    Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder 
    -pflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung 
    des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. 
    sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als 
    erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
    AktG veräußert worden sind. Diese Anrechnung geschieht im Interesse 
    der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. 
 
    Für die Errechnung des Wandlungs-/Optionspreises gibt die Ermächtigung die 
    genauen Errechnungsgrundlagen wieder. Anknüpfungspunkt ist hierbei jeweils 
    der Börsenkurs der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit der 
    Platzierung der Schuldverschreibungen bzw. - im Fall der Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen mit Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungsrechts - 
    der Wandlung. 
 
    Der Wandlungs-/Optionspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
    einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der der 
    Schuldverschreibung zugrunde liegenden Bedingungen wertwahrend angepasst, 
    wenn die Gesellschaft während der Wandlungs-/Optionsfrist z.B. das 
    Grundkapital erhöht und den Inhabern von Wandlungs-/Optionsrechten kein 
    Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
    Wandlungs-/Optionsrechts zustünde. 
 
    Die Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen kann auch gegen 
    Sachleistung erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt. In 
    diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
    das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern der Wert der 
    Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten 
    finanzmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden theoretischen Marktwert 
    der Options- und/oder Wandelanleihen steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, 
    die begebene Anleihe gegen die Ausgabe einer Options- oder Wandelanleihe 
    zurückzukaufen, gegebenenfalls mit Pflichtwandeloption. Außerdem 
    können Options- und/oder Wandelanleihen in geeigneten Einzelfällen als 
    Akquisitionswährung eingesetzt werden, beispielsweise im Zusammenhang mit 
    dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
    Wirtschaftsgütern. So kann sich in Verhandlungen durchaus die Notwendigkeit 
    ergeben, die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in anderer Form 
    bereitzustellen. Die Möglichkeit, Options- und/oder Wandelanleihen als 
    Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb 
    um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich 
    bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern 
    liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Dies kann auch unter dem 
    Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Der 
    Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrates in jedem Einzelfall 
    sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Options- 
    und/oder Wandelanleihen mit Options- oder Wandelrechten gegen Sachleistung 
    mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, 
    wenn es im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
    In den Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung der Flexibilität - vorgesehen 
    werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten bzw. 
    Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern einen 
    Geldbetrag zahlt, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien 
    dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der 
    Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Industrie REIT-AG: -8-

getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsentage vor Erklärung der 
    Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht. Ferner kann ein variables 
    Wandlungsverhältnis und/oder eine Bestimmung des Wandlungspreises innerhalb 
    einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
    Kurses der Aktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe 
    vorgesehen werden. Schließlich können die Bedingungen der 
    Schuldverschreibungen auch eine Wandlungspflicht bzw. eine Optionspflicht 
    zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder das Recht der 
    Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Wandlungs- oder 
    Optionsrecht verbundenen Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine 
    Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern der Schuldverschreibung ganz oder 
    teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der 
    Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. 
    Dies dient dazu, die Liquiditätsrisiken der Gesellschaft besser 
    kontrollieren zu können. Das vorgesehene bedingte Kapital dient dazu, die 
    mit den Options- und/oder Wandelanleihen verbundenen Wandlungs- oder 
    Optionsrechte zu bedienen. Stattdessen können dazu auch eigene Aktien oder 
    ein bestehendes genehmigtes Kapital eingesetzt werden, sofern ein solches 
    vorhanden und die Verwendung für diesen Zweck erlaubt ist. 
 
*Auslage von Unterlagen* 
 
Das Geschäftslokal zur Einsichtnahme in die Unterlagen zur Hauptversammlung 
befindet sich in 14482 Potsdam, August-Bebel-Straße 68. 
 
*Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
gemäß § 20 der Satzung nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 
21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 1. März 2019, 0:00 Uhr (MEZ) 
('*Nachweisstichtag*'), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich bis zum 15. März 
2019, 24:00 Uhr (MEZ), bei der nachfolgend genannten empfangsberechtigten 
Anmeldestelle unter Vorlage eines auf den Nachweisstichtag bezogenen Nachweises 
ihres Aktienbesitzes zur Hauptversammlung angemeldet haben: 
 
 *Deutsche Industrie REIT-AG* 
 *c/o Link Market Services GmbH* 
 *Landshuter Allee 10* 
 *80637 München* 
 *oder per Telefax: +49 (0) 89 21027 -289* 
 *oder per E-Mail: 
 inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Vorlage einer in Textform auf den 
Nachweisstichtag erstellten Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts in 
deutscher oder englischer Sprache zu erbringen und muss der Anmeldestelle unter der 
vorgenannten Adresse bis zum 15. März 2019, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag bedeutet keine Sperre für die Verfügung über 
die Aktien; diese können insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag erworben und 
veräußert werden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
Umfang des Stimmrechts aus. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach 
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
innehaben und erst danach Aktionär werden, sind in der Hauptversammlung am 22. März 
2019 nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
unter der vorgenannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten übersandt. Um 
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises 
ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr 
Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte unter entsprechender Vollmachtserteilung 
durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein 
Kreditinstitut, ausüben lassen. Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die 
Vollmacht nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Personen erteilt wird. 
 
Formulare zur Bevollmächtigung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.deutsche-industrie-reit.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zur Verfügung. Die Vollmachtsformulare können darüber hinaus auch unter der Adresse 
 
 *Deutsche Industrie REIT-AG* 
 *c/o Link Market Services GmbH* 
 *Landshuter Allee 10* 
 *80637 München* 
 *oder per Telefax: +49 (0) 89 21027 -289* 
 *oder per E-Mail: 
 inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
angefordert werden. 
 
Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur 
Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann 
der Nachweis elektronisch an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft 
 
info@deutsche-industrie-reit.de 
 
übermittelt werden. 
 
Für die Erteilung einer Vollmacht an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und 
andere durch § 135 AktG im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung gleichgestellte 
Personen, Institute oder Unternehmen sowie für ihren Widerruf und den Nachweis 
einer solchen Bevollmächtigung gilt § 135 AktG. Danach hat der Bevollmächtigte die 
Vollmacht nachprüfbar festzuhalten. Sie muss vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ferner hat der jeweilige 
Bevollmächtigte für seine Bevollmächtigung möglicherweise besondere Regelungen 
vorgesehen; dies sollte mit dem jeweiligen Bevollmächtigten vorab geklärt werden. 
 
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu 
lassen. Die Stimmrechtsvertreter können in Textform, durch (Computer-)Fax oder 
elektronische Nachricht (E-Mail) mit dem den Aktionären zur Verfügung stehenden 
Formular zur Weisungserteilung vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden. Sie 
stehen im Übrigen auch zur Bevollmächtigung während der Hauptversammlung zur 
Verfügung. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der 
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungen werden sich die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft der Stimme enthalten. Vollmacht und Weisungen 
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis spätestens zum Ablauf des 
21. März 2019 bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft bei der folgenden 
Adresse oder Fax-Nummer eingehen: 
 
 *Deutsche Industrie REIT-AG* 
 *c/o Link Market Services GmbH* 
 *Landshuter Allee 10* 
 *80637 München* 
 *oder per Telefax: +49 (0) 89 21027 -289* 
 *oder per E-Mail: 
 inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
Alternativ sind eine Übergabe der Vollmacht und Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft während der Hauptversammlung möglich. 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder den 
anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf 
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich 
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter 
elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz) an den Vorstand der Gesellschaft 
zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 19. Februar 
2019, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Entsprechende Verlangen sind ausschließlich an 
folgende Adresse zu richten: 
 
 *Deutsche Industrie REIT-AG* 
 *-Vorstand-* 
 *c/o Link Market Services GmbH* 
 *Landshuter Allee 10* 
 *80637 München* 
 *oder in elektronischer Form gemäß § 126a 
 BGB per E-Mail:* 
 *info@deutsche-industrie-reit.de* 
 
Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben zudem nachzuweisen, 
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber 
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung 
findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung 
von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich 
vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 
193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden. Der Antrag ist von allen Aktionären, 
die zusammen das Quorum von fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen 
Betrag von EUR 500.000 erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Industrie REIT-AG: -9-

Vertretern zu unterzeichnen. Die Bekanntmachung und Zuleitung von 
Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt 
gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 
127 Aktiengesetz sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung 
(soweit erforderlich) an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu 
richten: 
 
 *Deutsche Industrie REIT-AG* 
 *c/o Link Market Services GmbH* 
 *Landshuter Allee 10* 
 *80637 München* 
 *oder per Telefax: +49 (0) 89 21027 -298* 
 *oder per E-Mail: 
 antraege@linkmarketservices.de* 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung, die 
spätestens bis zum Ablauf des 7. März 2019, 24:00 Uhr (MEZ), unter dieser Adresse 
eingegangen sind, und eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden den anderen 
Aktionären im Internet unter 
 
https://www.deutsche-industrie-reit.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
 
Von einem Zugänglichmachen eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die 
Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG 
vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen 
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags 
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
Zeichen beträgt. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im 
Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen. Es wird darauf 
hingewiesen, dass Gegenanträge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht 
übersandt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort 
mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung auch 
ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
Von der Veröffentlichung eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn 
einer der Ausschlusstatbestände nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 
2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder 
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Der Vorstand braucht 
den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht 
den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im 
Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft 
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Anders als Gegenanträge 
im Sinne von § 126 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden. 
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der 
Übersendung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass 
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übersandt worden 
sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich 
unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
Wahlvorschläge zum relevanten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu machen, bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 
sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 
AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen. 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich zu stellen. Von einer 
Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
genannten Gründen absehen, zum Beispiel, wenn die Erteilung der Auskunft nach 
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung 
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.deutsche-industrie-reit.de/investor-relations/hauptversammlung 
/ 
 
zu finden. 
 
*Informationen zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Anschrift, 
E-Mail-Adresse, Aktienbestand, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der 
Eintrittskarte und Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der 
geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die 
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während 
Hauptversammlung zu ermöglichen. 
 
Die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme von Aktionären 
und Aktionärsvertretern an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die 
Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für 
die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung. 
 
Die Dienstleister und Berater der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung 
der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche 
personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung 
erforderlich sind und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der 
Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der 
gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zu Verfügung 
gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. 
 
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist 
oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat; letzteres 
etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass 
der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten 
gelöscht. 
 
Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, 
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich Ihrer 
personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf 
Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte 
können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse 
info@deutsche-industrie-reit.de oder über die folgenden Kontaktdaten geltend 
machen: 
 
Deutsche Industrie REIT-AG 
Geschäftsanschrift: 
August-Bebel-Str. 68 
14482 Potsdam 
 
Telefon: +49 (0) 331 74 00 76 -50 
Telefax: +49 (0) 331 74 00 76 -520 
 
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach 
Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. 
 
Sie erreichen unsere Datenschutzbeauftragte unter: 
 
Datenschutzgesellschaft mbH 
Jägerallee 37 i 
14469 Potsdam 
Ansprechpartnerin: Alexandra Flieger 
 
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
https://www.deutsche-industrie-reit.de/datenschutzerklaerung/ 
 
zu finden. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der 
Gesellschaft in 22.500.072 nennwertlose Stückaktien eingeteilt, von denen jede eine 
Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 22.500.072 
Stimmrechte. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Stimmrechtslose 
Vorzugsaktien bestehen nicht. 
 
Potsdam, im Februar 2019 
 
*Deutsche Industrie REIT-AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
*Lebenslauf des Kandidaten Herr Hans-Ulrich Sutter für den Aufsichtsrat* 
 
Diplom-Kaufmann, ehemaliger Finanzvorstand der TAG Immobilien AG, Hamburg, 
Deutschland 
 
*Geburtsjahr:* 1948 
 
*Wohnort:* Düsseldorf, Deutschland 
 
*Beruflicher Werdegang:* 
 
Seit 2014   Aufsichtsratsvorsitzender, Deutsche 
            Konsum REIT-AG, Broderstorf, 
            Deutschland 
 
Seit 2012   Stellvertretender 
            Aufsichtsratsvorsitzender, Colonia 
            Real Estate AG, Hamburg, Deutschland 
 
2011 - 2012 Finanzvorstand, Colonia Real Estate 
            AG, Hamburg, Deutschland 
 
2008 - 2012 Finanzvorstand, Bau-Verein zu 
            Hamburg AG, Hamburg, Deutschland 
 
2008 - 2012 Finanzvorstand, TAG Immobilien AG, 
            Hamburg, Deutschland 
 
2006 - 2007 Vorstand Finanzen, Deutsche Real 
            Estate AG, Hamburg, Deutschland 
 
2004 - 2006 Geschäftsführer Finanzen/IT/Recht, 
            GSW Immobilien Gesellschaft, Berlin, 
            Deutschland 
 
1999 - 2003 Vorstand Finanzen und Business 
            Systems, Coca-Cola 
            Erfrischungsgetränke AG, Berlin, 
            Deutschland 
 
1997 - 1999 Kaufmännischer Vorstand, Fresenius 
            Medical Care AG, Bad Homburg, 
            Deutschland 
 
1973 - 1997 Verschiedene Positionen bei der 
            Procter & Gamble GmbH, Schwalbach, 
            Deutschland (einschließlich 
            ihrer Tochtergesellschaften), unter 
            anderem als Controller, als 
            Finanzdirektor bei der Dittmeyer 
            GmbH, Hamburg/Schwalbach, 
            Deutschland, als Geschäftsführer 
            Finanzen der Betrix GmbH & Co. und 
            der Eurocos GmbH, Dreieich bei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

Frankfurt, Deutschland, sowie als 
            Finanzvorstand der VP Schickedanz 
            AG, Nürnberg/Schwalbach, Deutschland 
 
*Ausbildung/Akademischer Werdegang:* 
 
1968 - 1972 Studium der Betriebswirtschaftslehre 
            an der Universität Saarbrücken, 
            Deutschland 
            Abschluss: Diplom-Kaufmann 
 
*Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Konsum REIT-AG:* 
 
seit November 2014 
 
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:* 
 
TAG Colonia-Immobilien AG, Hamburg, Deutschland (Stellvertretender 
Aufsichtsratsvorsitzender) 
 
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:* 
 
Keine 
 
2019-02-08 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Deutsche Industrie REIT-AG 
             August-Bebel-Str. 68 
             14482 Potsdam 
             Deutschland 
E-Mail:      rb@deutsche-industrie-reit.de 
Internet:    https://www.deutsche-industrie-reit.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
774111 2019-02-08 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.