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DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.03.2019 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ISRA VISION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.03.2019 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-02-08 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ISRA VISION AG Darmstadt - Wertpapier-Kenn-Nummer 548 
810 - 
- International Securities Identification Number 
DE0005488100 - 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit 
herzlich zu der am Dienstag, dem 19. März 2019, um 
10:30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ) im 
Darmstadtium - Wissenschafts- und Kongresszentrum, 
Schloßgraben 1, 64283 Darmstadt, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 30. September 2018 und des Lageberichts 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 30. September 2018 
   (IFRS) und des Konzernlageberichts sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 
   des Handelsgesetzbuchs* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 
   Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) am 22. Januar 
   2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat 
   den Konzernabschluss gebilligt. Eine 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung ist somit nicht erforderlich. 
   Jahresabschluss, Konzernabschluss, 
   Lagebericht, Konzernlagebericht und Bericht 
   des Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie 
   der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 
   des Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen und sollen dieser 
   erläutert werden, ohne dass es hierzu einer 
   Beschlussfassung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für 
   das Geschäftsjahr 2017/2018 in Höhe von EUR 
   13.520.628,94 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          = EUR 
   Dividende von EUR 0,15 je   3.283.011,60 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   und Vortrag des Restbetrags = EUR 
   auf neue Rechnung           10.237.617,34 
   *Bilanzgewinn *             *= EUR 
                               13.520.628,94* 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Restbetrag in vorstehendem 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   basieren auf dem am 22. Januar 2019, dem Tag 
   der Feststellung des Jahresabschlusses, 
   dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe 
   von EUR 21.886.744,00, eingeteilt in ebenso 
   viele Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   kann sich bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem 
   Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreitet, der unverändert eine 
   Ausschüttung von EUR 0,15 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
   Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern 
   sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien und damit die Dividendensumme 
   vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich 
   die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   und damit die Dividendensumme erhöht, 
   vermindert sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
   Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der 
   Aktionäre auf ihre Dividende nach § 58 Abs. 4 
   Satz 2 AktG am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit 
   kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im 
   Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen 
   werden. Die Dividende soll dementsprechend am 
   22. März 2019 ausgezahlt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018/2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor, die RSM GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018/2019 zu bestellen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein 
   nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) 
   durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. 
   Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss 
   dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die 
   RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, und 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat 
   empfohlen und eine begründete Präferenz für 
   die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   weiterhin erklärt, dass diese frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der 
   Hauptversammlung beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
6. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 
   Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 des 
   Aktiengesetzes (AktG) und § 9 Abs. 1 Satz 1 
   der Satzung aus sechs Mitgliedern der 
   Aktionäre zusammen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 
   2 der Satzung steht Herrn Enis Ersü, 
   Darmstadt, solange er am Grundkapital der 
   Gesellschaft beteiligt ist, das Recht zu, ein 
   Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die 
   übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden von der 
   Hauptversammlung gewählt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 
   der Satzung). Da Herr Enis Ersü erklärt hat, 
   von seinem Recht, ein Mitglied in den 
   Aufsichtsrat zu entsenden, derzeit keinen 
   Gebrauch zu machen, sind sämtliche Mitglieder 
   des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung zu 
   wählen. 
 
   Herr Falko Schling hat sein Amt mit Wirkung 
   zum Ablauf des 30. November 2018 niedergelegt. 
   Herr Dr. Hans-Peter Sollinger soll nun von der 
   Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewählt 
   werden, wobei die Wahl für rund ein Jahr 
   erfolgen soll. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgende 
   Person in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu 
   wählen: 
 
    Herr Dr. Hans-Peter Sollinger, ehemaliges 
    Mitglied des Vorstands der Voith AG, 
    Heidenheim an der Brenz, wohnhaft in 
    Heidenheim an der Brenz, und zwar für die 
    Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    für das Geschäftsjahr 2018/2019 
    beschließt. 
 
   Mit Bezug auf Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex wird 
   erklärt, dass nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung 
   der Hauptversammlung maßgebenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zwischen Herrn Dr. Hans-Peter Sollinger 
   einerseits und den Gesellschaften des ISRA 
   VISION-Konzerns, den Organen der ISRA VISION 
   AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr 
   als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der 
   ISRA VISION AG beteiligten Aktionär 
   andererseits bestehen. 
 
   Die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
   AktG über die Mitgliedschaften von Herrn Dr. 
   Hans-Peter Sollinger in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten und seine 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen sowie der Lebenslauf 
   des Kandidaten sind nachfolgend unter 'Weitere 
   Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung' zu 
   finden. 
7. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Aufsichtsratsvergütung wird beginnend mit 
   dem Geschäftsjahr 2018/2019 (und mit 
   Rückwirkung für das gesamte Geschäftsjahr 
   2018/2019) von jährlich EUR 17.500,00 pro 
   Aufsichtsratsmitglied auf EUR 20.000,00 

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February 08, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

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