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DGAP-News: ISRA VISION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.03.2019 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-02-08 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. ISRA VISION AG Darmstadt - Wertpapier-Kenn-Nummer 548 810 - - International Securities Identification Number DE0005488100 - Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit herzlich zu der am Dienstag, dem 19. März 2019, um 10:30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ) im Darmstadtium - Wissenschafts- und Kongresszentrum, Schloßgraben 1, 64283 Darmstadt, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2018 und des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018, des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2018 (IFRS) und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) am 22. Januar 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist somit nicht erforderlich. Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht, Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne dass es hierzu einer Beschlussfassung bedarf. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017/2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017/2018 in Höhe von EUR 13.520.628,94 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer = EUR Dividende von EUR 0,15 je 3.283.011,60 dividendenberechtigter Stückaktie und Vortrag des Restbetrags = EUR auf neue Rechnung 10.237.617,34 *Bilanzgewinn * *= EUR 13.520.628,94* Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem am 22. Januar 2019, dem Tag der Feststellung des Jahresabschlusses, dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 21.886.744,00, eingeteilt in ebenso viele Stückaktien. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen werden. Die Dividende soll dementsprechend am 22. März 2019 ausgezahlt werden. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018/2019* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018/2019 zu bestellen. Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, und die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung weiterhin erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 6. *Wahl zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) und § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern der Aktionäre zusammen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung steht Herrn Enis Ersü, Darmstadt, solange er am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, das Recht zu, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Da Herr Enis Ersü erklärt hat, von seinem Recht, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden, derzeit keinen Gebrauch zu machen, sind sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung zu wählen. Herr Falko Schling hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf des 30. November 2018 niedergelegt. Herr Dr. Hans-Peter Sollinger soll nun von der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewählt werden, wobei die Wahl für rund ein Jahr erfolgen soll. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgende Person in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen: Herr Dr. Hans-Peter Sollinger, ehemaliges Mitglied des Vorstands der Voith AG, Heidenheim an der Brenz, wohnhaft in Heidenheim an der Brenz, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018/2019 beschließt. Mit Bezug auf Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Hans-Peter Sollinger einerseits und den Gesellschaften des ISRA VISION-Konzerns, den Organen der ISRA VISION AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der ISRA VISION AG beteiligten Aktionär andererseits bestehen. Die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG über die Mitgliedschaften von Herrn Dr. Hans-Peter Sollinger in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und seine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie der Lebenslauf des Kandidaten sind nachfolgend unter 'Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung' zu finden. 7. *Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Aufsichtsratsvergütung wird beginnend mit dem Geschäftsjahr 2018/2019 (und mit Rückwirkung für das gesamte Geschäftsjahr 2018/2019) von jährlich EUR 17.500,00 pro Aufsichtsratsmitglied auf EUR 20.000,00
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February 08, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)