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DGAP-HV: Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.03.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche Konsum REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.03.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-02-08 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Konsum REIT-AG Broderstorf ISIN DE000A14KRD3 / WKN A14KRD 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 21. März 2019 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 21. 
März 2019, um 11:00 Uhr (MEZ) im 'Ludwig Erhard Haus', Goldberger Saal, 
Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung der Deutsche Konsum REIT-AG (nachfolgend auch 
'*Gesellschaft*') ein. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des 
    Lageberichtes für das am 30. September 2018 abgelaufene 
    Geschäftsjahr mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem 
    erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 
    1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)* 
 
    Diese Unterlagen können ab sofort in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft, August-Bebel-Straße 68, 14482 Potsdam, und im 
    Internet unter 
 
    https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden auch in der 
    Hauptversammlung ausliegen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
    Geschäftsjahres 2017/2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn für 
    das Geschäftsjahr 2017/2018 in Höhe von EUR 6.051.850,60 eine 
    Dividende von EUR 0,20 je Stückaktie mit der Wertpapierkennnummer 
    ISIN DE000A14KRD3/WKN A14KRD, die für das Geschäftsjahr 2017/2018 
    dividendenberechtigt ist, an die Aktionäre auszuschütten; bei 
    derzeit 29.959.944 dividendenberechtigten Stückaktien sind dies EUR 
    5.991.988,80. Der verbleibende Bilanzgewinn von EUR 59.861,80 ist 
    auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der 
    Einberufung nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene 
    Geschäftsjahr 2017/2018 dividendenberechtigten Stückaktien. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch 
    auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
    folgenden Geschäftstag, das heißt am 26. März 2019, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
    für das am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Vorstands für das am 1. Oktober 2017 begonnene und am 30. September 
    2018 abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
    abstimmen zu lassen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das am 30. September 2018 abgelaufene 
    Geschäftsjahr* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das am 1. Oktober 2017 begonnene und am 30. 
    September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats abstimmen zu lassen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2018/2019 und für die prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DOMUS AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, 
    Lentzeallee 107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für das am 1. 
    Oktober 2018 begonnene und am 30. September 2019 endende 
    Geschäftsjahr zu wählen. 
 
    Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die DOMUS AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, 
    Lentzeallee 107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das am 1. 
    Oktober 2018 begonnene und am 30. September 2019 endende 
    Geschäftsjahr sowie für das am 1. Oktober 2019 beginnende 
    Geschäftsjahr bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu 
    bestellen. 
6.  *Beschlussfassung über die Klarstellung der Frist zur 
    Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes und 
    Satzungsänderung* 
 
    § 20 Abs. 2 der Satzung legt fest, bis wann die Aktionäre den 
    Nachweis des Anteilsbesitzes übermitteln können. Um klarzustellen, 
    dass die Anmeldefrist nach § 20 Abs. 1 der Satzung und die 
    Übermittlungsfrist für den Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 
    20 Abs. 2 der Satzung gleichlaufen, soll die Formulierung in § 20 
    Abs. 2 der Satzung angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 20 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre 
       Berechtigung zur Teilnahme an der 
       Hauptversammlung und zur Ausübung des 
       Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es 
       eines in Textform (§ 126b BGB) in 
       deutscher oder englischer Sprache 
       erstellten Nachweises ihres 
       Anteilsbesitzes durch das depotführende 
       Kredit- oder 
       Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat 
       sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
       Tages, 00.00 Uhr Ortszeit am 
       Gesellschaftssitz, vor der Versammlung zu 
       beziehen (Legitimationstag) und muss der 
       in der Einberufung bestimmten Stelle 
       mindestens sechs Tage vor der 
       Hauptversammlung (letzter 
       Berechtigungsnachweis) zugehen. Bei der 
       Berechnung der Berechtigungsnachweisfrist 
       sind weder der Tag des Zugangs des 
       Berechtigungsnachweises noch der Tag der 
       Hauptversammlung mitzurechnen. Die 
       Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln 
       an der Richtigkeit oder Echtheit des 
       Nachweises einen geeigneten weiteren 
       Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
       Nachweis nicht oder nicht in gehöriger 
       Form erbracht, kann die Gesellschaft den 
       Aktionär zurückweisen." 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
7.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die 
    Einberufung der Hauptversammlung* 
 
    § 19 Abs. 5 der Satzung regelt die Einberufung der 
    Hauptversammlung. Die Flexibilität des Vorstands bei der 
    Einberufung der Hauptversammlung soll erhöht werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 19 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Die Hauptversammlung ist innerhalb der 
       gesetzlichen Frist einzuberufen. Der Tag 
       der Einberufung ist nicht mitzurechnen. 
       Im Übrigen gilt § 121 Abs. 7 AktG. 
       Die Übermittlung der Mitteilung nach 
       § 125 Abs. 1 AktG an Kreditinstitute ist 
       auf den Weg elektronischer Kommunikation 
       beschränkt. Der Vorstand ist berechtigt, 
       Mitteilungen auch in Papierform zu 
       versenden; ein Anspruch hierauf besteht 
       jedoch nicht.' 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
8.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend den Vorsitz 
    in der Hauptversammlung* 
 
    § 22 Abs. 1 der Satzung betrifft den Vorsitz in der 
    Hauptversammlung. Dem Aufsichtsrat sollen mehr Möglichkeiten 
    eingeräumt werden, um in Notfällen flexibel reagieren zu können. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 22 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       _'Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
       führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, 
       einer seiner Stellvertreter, ein 
       sonstiges von dem 
       Aufsichtsratsvorsitzenden zu bestimmendes 
       Mitglied des Aufsichtsrats oder eine 
       sonstige vom Vorsitzenden des 
       Aufsichtsrats dazu bestimmte Person.'_ 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
    Kapitals 2018 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
    2019/I sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Das genehmigte Kapital der Gesellschaft (§ 4 Abs. 3 der Satzung) 
    erreicht derzeit nicht mehr die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG 
    genannte Grenze in Höhe von 50 % des Grundkapitals. Das bestehende 
    genehmigte Kapital soll daher durch ein neues genehmigtes Kapital 
    einschließlich der Ermächtigung zum vereinfachten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

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