Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
94 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.03.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche Konsum REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.03.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-02-08 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Konsum REIT-AG Broderstorf ISIN DE000A14KRD3 / WKN A14KRD 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 21. März 2019 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 21. 
März 2019, um 11:00 Uhr (MEZ) im 'Ludwig Erhard Haus', Goldberger Saal, 
Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung der Deutsche Konsum REIT-AG (nachfolgend auch 
'*Gesellschaft*') ein. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des 
    Lageberichtes für das am 30. September 2018 abgelaufene 
    Geschäftsjahr mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem 
    erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 
    1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)* 
 
    Diese Unterlagen können ab sofort in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft, August-Bebel-Straße 68, 14482 Potsdam, und im 
    Internet unter 
 
    https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden auch in der 
    Hauptversammlung ausliegen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
    Geschäftsjahres 2017/2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn für 
    das Geschäftsjahr 2017/2018 in Höhe von EUR 6.051.850,60 eine 
    Dividende von EUR 0,20 je Stückaktie mit der Wertpapierkennnummer 
    ISIN DE000A14KRD3/WKN A14KRD, die für das Geschäftsjahr 2017/2018 
    dividendenberechtigt ist, an die Aktionäre auszuschütten; bei 
    derzeit 29.959.944 dividendenberechtigten Stückaktien sind dies EUR 
    5.991.988,80. Der verbleibende Bilanzgewinn von EUR 59.861,80 ist 
    auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der 
    Einberufung nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene 
    Geschäftsjahr 2017/2018 dividendenberechtigten Stückaktien. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch 
    auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
    folgenden Geschäftstag, das heißt am 26. März 2019, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
    für das am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Vorstands für das am 1. Oktober 2017 begonnene und am 30. September 
    2018 abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
    abstimmen zu lassen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das am 30. September 2018 abgelaufene 
    Geschäftsjahr* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das am 1. Oktober 2017 begonnene und am 30. 
    September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats abstimmen zu lassen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2018/2019 und für die prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DOMUS AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, 
    Lentzeallee 107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für das am 1. 
    Oktober 2018 begonnene und am 30. September 2019 endende 
    Geschäftsjahr zu wählen. 
 
    Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die DOMUS AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, 
    Lentzeallee 107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das am 1. 
    Oktober 2018 begonnene und am 30. September 2019 endende 
    Geschäftsjahr sowie für das am 1. Oktober 2019 beginnende 
    Geschäftsjahr bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu 
    bestellen. 
6.  *Beschlussfassung über die Klarstellung der Frist zur 
    Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes und 
    Satzungsänderung* 
 
    § 20 Abs. 2 der Satzung legt fest, bis wann die Aktionäre den 
    Nachweis des Anteilsbesitzes übermitteln können. Um klarzustellen, 
    dass die Anmeldefrist nach § 20 Abs. 1 der Satzung und die 
    Übermittlungsfrist für den Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 
    20 Abs. 2 der Satzung gleichlaufen, soll die Formulierung in § 20 
    Abs. 2 der Satzung angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 20 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre 
       Berechtigung zur Teilnahme an der 
       Hauptversammlung und zur Ausübung des 
       Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es 
       eines in Textform (§ 126b BGB) in 
       deutscher oder englischer Sprache 
       erstellten Nachweises ihres 
       Anteilsbesitzes durch das depotführende 
       Kredit- oder 
       Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat 
       sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
       Tages, 00.00 Uhr Ortszeit am 
       Gesellschaftssitz, vor der Versammlung zu 
       beziehen (Legitimationstag) und muss der 
       in der Einberufung bestimmten Stelle 
       mindestens sechs Tage vor der 
       Hauptversammlung (letzter 
       Berechtigungsnachweis) zugehen. Bei der 
       Berechnung der Berechtigungsnachweisfrist 
       sind weder der Tag des Zugangs des 
       Berechtigungsnachweises noch der Tag der 
       Hauptversammlung mitzurechnen. Die 
       Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln 
       an der Richtigkeit oder Echtheit des 
       Nachweises einen geeigneten weiteren 
       Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
       Nachweis nicht oder nicht in gehöriger 
       Form erbracht, kann die Gesellschaft den 
       Aktionär zurückweisen." 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
7.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die 
    Einberufung der Hauptversammlung* 
 
    § 19 Abs. 5 der Satzung regelt die Einberufung der 
    Hauptversammlung. Die Flexibilität des Vorstands bei der 
    Einberufung der Hauptversammlung soll erhöht werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 19 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Die Hauptversammlung ist innerhalb der 
       gesetzlichen Frist einzuberufen. Der Tag 
       der Einberufung ist nicht mitzurechnen. 
       Im Übrigen gilt § 121 Abs. 7 AktG. 
       Die Übermittlung der Mitteilung nach 
       § 125 Abs. 1 AktG an Kreditinstitute ist 
       auf den Weg elektronischer Kommunikation 
       beschränkt. Der Vorstand ist berechtigt, 
       Mitteilungen auch in Papierform zu 
       versenden; ein Anspruch hierauf besteht 
       jedoch nicht.' 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
8.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend den Vorsitz 
    in der Hauptversammlung* 
 
    § 22 Abs. 1 der Satzung betrifft den Vorsitz in der 
    Hauptversammlung. Dem Aufsichtsrat sollen mehr Möglichkeiten 
    eingeräumt werden, um in Notfällen flexibel reagieren zu können. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 22 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       _'Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
       führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, 
       einer seiner Stellvertreter, ein 
       sonstiges von dem 
       Aufsichtsratsvorsitzenden zu bestimmendes 
       Mitglied des Aufsichtsrats oder eine 
       sonstige vom Vorsitzenden des 
       Aufsichtsrats dazu bestimmte Person.'_ 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
    Kapitals 2018 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
    2019/I sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Das genehmigte Kapital der Gesellschaft (§ 4 Abs. 3 der Satzung) 
    erreicht derzeit nicht mehr die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG 
    genannte Grenze in Höhe von 50 % des Grundkapitals. Das bestehende 
    genehmigte Kapital soll daher durch ein neues genehmigtes Kapital 
    einschließlich der Ermächtigung zum vereinfachten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ersetzt werden 
    (Genehmigtes Kapital 2019/I). 
 
    Mit dem Genehmigten Kapital 2019/I soll die Gesellschaft in die 
    Lage versetzt werden, auch künftig einen entsprechenden 
    Finanzbedarf schnell und flexibel decken und insbesondere 
    Akquisitionen - sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien oder 
    einer Mischung aus Bar- und Sachleistung - ohne die zeitlich häufig 
    nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung finanzieren zu 
    können. Der Vorstand soll zudem wie bisher ermächtigt werden, das 
    Bezugsrecht für Spitzenbeträge sowie im Falle der Ausgabe neuer 
    Aktien gegen Sacheinlage im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von 
    Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
    (einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), 
    oder anderen mit einem solchen Erwerbsvorhaben im Zusammenhang 
    stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich 
    Forderungen gegen die Gesellschaft, sowie im Rahmen sonstiger 
    Erwerbe von einlagefähigen Wirtschaftsgütern außerhalb der 
    vorgenannten Erwerbsvorhaben auszuschließen. 
 
    Das Genehmigte Kapital 2019/I soll die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG 
    genannten 50 % des Grundkapitals vollständig ausschöpfen. 
    Maßgebend für die vorgenannte Höchstgrenze ist die Höhe des 
    Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung, 
    also der Tag der Eintragung der Satzungsänderung zum Genehmigten 
    Kapital 2019/I in das Handelsregister. Vorstand und Aufsichtsrat 
    behalten sich daher vor, im Falle von am Hauptversammlungstag 
    abgeschlossenen oder unmittelbar vor dem Abschluss stehenden 
    Veränderungen des Grundkapitals den nachfolgend unterbreiteten 
    Beschlussvorschlag im Hinblick auf die Höhe des Genehmigten 
    Kapitals 2019/I anzupassen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene 
       Ermächtigung des Vorstands, bis zum 7. 
       März 2023 das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien 
       gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder 
       mehrmals um aktuell bis zu insgesamt EUR 
       10.894.525,00 zu erhöhen, wird nach 
       näherer Maßgabe des nachfolgenden 
       lit. e) mit Wirkung auf den dort 
       bestimmten Zeitpunkt der 
       Handelsregistereintragung dieses 
       Aufhebungsbeschlusses aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 20. 
       März 2024 das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den 
       Inhaber lautender nennwertloser 
       Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
       einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 
       EUR 14.979.972,00 (Genehmigtes Kapital 
       2019/I) zu erhöhen. 
 
       Die neuen Aktien sind den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       * für Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
         des Bezugsverhältnisses ergeben, 
       * sofern die Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen erfolgt, um die neuen 
         Aktien der Gesellschaft Dritten oder 
         Aktionären gegen Sacheinlage im Rahmen 
         von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen (einschließlich 
         der Erhöhung bestehenden 
         Anteilsbesitzes), oder anderen 
         Wirtschaftsgütern, einschließlich 
         Forderungen gegen die Gesellschaft, 
         gewerblichen Schutzrechten, 
         Immobilien, Erbbaurechten oder 
         sonstigen Sacheinlagen, anbieten zu 
         können, 
       * wenn die Aktien der Gesellschaft an 
         einer inländischen Börse gehandelt 
         werden, die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt der 
         Eintragung des Genehmigten Kapitals 
         2019/I in das Handelsregister 
         bestehenden Grundkapitals oder - 
         sofern dieser Betrag niedriger ist - 
         10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
         neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
         nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
         den Börsenpreis der bereits 
         börsengehandelten Aktien zum Zeitpunkt 
         der endgültigen Festlegung des 
         Ausgabepreises durch den Vorstand 
         nicht wesentlich unterschreitet (§ 203 
         Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG). Sofern während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2019/I von 
         anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
         oder zur Veräußerung von Aktien 
         der Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
         Rechten, die den Bezug von Aktien der 
         Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
         verpflichten, Gebrauch gemacht und 
         dabei das Bezugsrecht gemäß oder 
         entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
         vorstehend genannte 10 %-Grenze 
         anzurechnen, 
       * soweit der Bezugsrechtsausschluss dazu 
         dient, (i) um neue Aktien Inhabern von 
         Optionsschuldverschreibungen oder 
         Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, die von 
         der Gesellschaft ausgegeben wurden 
         oder werden, in dem Umfang anzubieten, 
         wie sie ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
         zustehen, oder (ii) um Inhabern von 
         Optionsschuldverschreibungen oder 
         Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, die von 
         der Gesellschaft ausgegeben wurden 
         oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
         Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
         es ihnen nach Ausübung der Options- 
         oder Wandlungsrechte bzw. nach 
         Erfüllung von Wandlungspflichten 
         zustünde, und 
       * zur Durchführung einer Aktiendividende 
         (Scrip Dividend), in deren Rahmen den 
         Aktionären angeboten wird, ihren 
         Dividendenanspruch wahlweise (ganz 
         oder teilweise) als Sacheinlage gegen 
         Gewährung neuer Aktien aus dem 
         Genehmigten Kapital 2019/I in die 
         Gesellschaft einzulegen. 
 
       Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhungen sowie 
       die Bedingungen der Aktienausgabe, 
       insbesondere den Ausgabebetrag, 
       festzulegen. 
    c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 
       1 und Abs. 3 der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2019/I oder nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen. 
    d) § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       _'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 20. 
       März 2024 das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den 
       Inhaber lautender nennwertloser 
       Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
       einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 
       EUR 14.979.972,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2019/I)._ 
 
       _Die neuen Aktien sind den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
       berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
       in folgenden Fällen auszuschließen:_ 
 
       a) _um Spitzenbeträge von dem 
          Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen;_ 
       b) um die neuen Aktien der Gesellschaft 
          gegen Sacheinlage bei 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum Erwerb von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
          an Unternehmen (einschließlich 
          der Erhöhung bestehenden 
          Anteilsbesitzes) oder anderen 
          Wirtschaftsgütern, 
          einschließlich Forderungen gegen 
          die Gesellschaft, gewerblichen 
          Schutzrechten, Immobilien, 
          Erbbaurechten oder sonstigen 
          Sacheinlagen, anbieten zu können; 
       c) wenn die Aktien der Gesellschaft an 
          einer inländischen Börse gehandelt 
          werden, die Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt 
          der Eintragung des Genehmigten 
          Kapitals 2019/I in das 
          Handelsregister bestehenden 
          Grundkapitals oder - sofern dieser 
          Betrag niedriger ist - 10 % des zum 
          Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
          Aktien bestehenden Grundkapitals 
          nicht übersteigt und der 
          Ausgabebetrag den Börsenpreis der 
          bereits börsengehandelten Aktien zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabepreises durch den Vorstand 
          nicht wesentlich unterschreitet (§ 
          203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG). Sofern während der Laufzeit 
          des Genehmigten Kapitals 2019/I von 
          anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
          oder zur Veräußerung von Aktien 
          der Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
          Rechten, die den Bezug von Aktien der 
          Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
          verpflichten, Gebrauch gemacht und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.