DJ DGAP-HV: Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.03.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Deutsche Konsum REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.03.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-02-08 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Deutsche Konsum REIT-AG Broderstorf ISIN DE000A14KRD3 / WKN A14KRD Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 21. März 2019 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 21. März 2019, um 11:00 Uhr (MEZ) im 'Ludwig Erhard Haus', Goldberger Saal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Konsum REIT-AG (nachfolgend auch '*Gesellschaft*') ein. *TAGESORDNUNG* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes für das am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)* Diese Unterlagen können ab sofort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, August-Bebel-Straße 68, 14482 Potsdam, und im Internet unter https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung/ eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017/2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017/2018 in Höhe von EUR 6.051.850,60 eine Dividende von EUR 0,20 je Stückaktie mit der Wertpapierkennnummer ISIN DE000A14KRD3/WKN A14KRD, die für das Geschäftsjahr 2017/2018 dividendenberechtigt ist, an die Aktionäre auszuschütten; bei derzeit 29.959.944 dividendenberechtigten Stückaktien sind dies EUR 5.991.988,80. Der verbleibende Bilanzgewinn von EUR 59.861,80 ist auf neue Rechnung vorzutragen. Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Einberufung nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017/2018 dividendenberechtigten Stückaktien. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 26. März 2019, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das am 1. Oktober 2017 begonnene und am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands abstimmen zu lassen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 1. Oktober 2017 begonnene und am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats abstimmen zu lassen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018/2019 und für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DOMUS AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Lentzeallee 107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für das am 1. Oktober 2018 begonnene und am 30. September 2019 endende Geschäftsjahr zu wählen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die DOMUS AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Lentzeallee 107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das am 1. Oktober 2018 begonnene und am 30. September 2019 endende Geschäftsjahr sowie für das am 1. Oktober 2019 beginnende Geschäftsjahr bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu bestellen. 6. *Beschlussfassung über die Klarstellung der Frist zur Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes und Satzungsänderung* § 20 Abs. 2 der Satzung legt fest, bis wann die Aktionäre den Nachweis des Anteilsbesitzes übermitteln können. Um klarzustellen, dass die Anmeldefrist nach § 20 Abs. 1 der Satzung und die Übermittlungsfrist für den Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 20 Abs. 2 der Satzung gleichlaufen, soll die Formulierung in § 20 Abs. 2 der Satzung angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: a) § 20 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages, 00.00 Uhr Ortszeit am Gesellschaftssitz, vor der Versammlung zu beziehen (Legitimationstag) und muss der in der Einberufung bestimmten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (letzter Berechtigungsnachweis) zugehen. Bei der Berechnung der Berechtigungsnachweisfrist sind weder der Tag des Zugangs des Berechtigungsnachweises noch der Tag der Hauptversammlung mitzurechnen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen." b) Der Vorstand wird ermächtigt, die vorstehend unter lit. a) benannte Änderung der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. 7. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die Einberufung der Hauptversammlung* § 19 Abs. 5 der Satzung regelt die Einberufung der Hauptversammlung. Die Flexibilität des Vorstands bei der Einberufung der Hauptversammlung soll erhöht werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: a) § 19 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Die Hauptversammlung ist innerhalb der gesetzlichen Frist einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. Im Übrigen gilt § 121 Abs. 7 AktG. Die Übermittlung der Mitteilung nach § 125 Abs. 1 AktG an Kreditinstitute ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.' b) Der Vorstand wird ermächtigt, die vorstehend unter lit. a) benannte Änderung der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. 8. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend den Vorsitz in der Hauptversammlung* § 22 Abs. 1 der Satzung betrifft den Vorsitz in der Hauptversammlung. Dem Aufsichtsrat sollen mehr Möglichkeiten eingeräumt werden, um in Notfällen flexibel reagieren zu können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: a) § 22 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _'Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, einer seiner Stellvertreter, ein sonstiges von dem Aufsichtsratsvorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrats oder eine sonstige vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats dazu bestimmte Person.'_ b) Der Vorstand wird ermächtigt, die vorstehend unter lit. a) benannte Änderung der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. 9. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019/I sowie die entsprechende Satzungsänderung* Das genehmigte Kapital der Gesellschaft (§ 4 Abs. 3 der Satzung) erreicht derzeit nicht mehr die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG genannte Grenze in Höhe von 50 % des Grundkapitals. Das bestehende genehmigte Kapital soll daher durch ein neues genehmigtes Kapital einschließlich der Ermächtigung zum vereinfachten
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February 08, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ersetzt werden (Genehmigtes Kapital 2019/I). Mit dem Genehmigten Kapital 2019/I soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, auch künftig einen entsprechenden Finanzbedarf schnell und flexibel decken und insbesondere Akquisitionen - sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien oder einer Mischung aus Bar- und Sachleistung - ohne die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung finanzieren zu können. Der Vorstand soll zudem wie bisher ermächtigt werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge sowie im Falle der Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), oder anderen mit einem solchen Erwerbsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, sowie im Rahmen sonstiger Erwerbe von einlagefähigen Wirtschaftsgütern außerhalb der vorgenannten Erwerbsvorhaben auszuschließen. Das Genehmigte Kapital 2019/I soll die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG genannten 50 % des Grundkapitals vollständig ausschöpfen. Maßgebend für die vorgenannte Höchstgrenze ist die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung, also der Tag der Eintragung der Satzungsänderung zum Genehmigten Kapital 2019/I in das Handelsregister. Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich daher vor, im Falle von am Hauptversammlungstag abgeschlossenen oder unmittelbar vor dem Abschluss stehenden Veränderungen des Grundkapitals den nachfolgend unterbreiteten Beschlussvorschlag im Hinblick auf die Höhe des Genehmigten Kapitals 2019/I anzupassen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, bis zum 7. März 2023 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um aktuell bis zu insgesamt EUR 10.894.525,00 zu erhöhen, wird nach näherer Maßgabe des nachfolgenden lit. e) mit Wirkung auf den dort bestimmten Zeitpunkt der Handelsregistereintragung dieses Aufhebungsbeschlusses aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 20. März 2024 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 14.979.972,00 (Genehmigtes Kapital 2019/I) zu erhöhen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: * für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, * sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, um die neuen Aktien der Gesellschaft Dritten oder Aktionären gegen Sacheinlage im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), oder anderen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, gewerblichen Schutzrechten, Immobilien, Erbbaurechten oder sonstigen Sacheinlagen, anbieten zu können, * wenn die Aktien der Gesellschaft an einer inländischen Börse gehandelt werden, die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2019/I in das Handelsregister bestehenden Grundkapitals oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsengehandelten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet (§ 203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2019/I von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen, * soweit der Bezugsrechtsausschluss dazu dient, (i) um neue Aktien Inhabern von Optionsschuldverschreibungen oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, in dem Umfang anzubieten, wie sie ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen, oder (ii) um Inhabern von Optionsschuldverschreibungen oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, und * zur Durchführung einer Aktiendividende (Scrip Dividend), in deren Rahmen den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2019/I in die Gesellschaft einzulegen. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. d) § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 20. März 2024 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 14.979.972,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I)._ _Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:_ a) _um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;_ b) um die neuen Aktien der Gesellschaft gegen Sacheinlage bei Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes) oder anderen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, gewerblichen Schutzrechten, Immobilien, Erbbaurechten oder sonstigen Sacheinlagen, anbieten zu können; c) wenn die Aktien der Gesellschaft an einer inländischen Börse gehandelt werden, die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2019/I in das Handelsregister bestehenden Grundkapitals oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsengehandelten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet (§ 203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2019/I von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und
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