Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 26.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
96 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.03.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche Konsum REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.03.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-02-08 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Konsum REIT-AG Broderstorf ISIN DE000A14KRD3 / WKN A14KRD 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 21. März 2019 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 21. 
März 2019, um 11:00 Uhr (MEZ) im 'Ludwig Erhard Haus', Goldberger Saal, 
Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung der Deutsche Konsum REIT-AG (nachfolgend auch 
'*Gesellschaft*') ein. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des 
    Lageberichtes für das am 30. September 2018 abgelaufene 
    Geschäftsjahr mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem 
    erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 
    1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)* 
 
    Diese Unterlagen können ab sofort in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft, August-Bebel-Straße 68, 14482 Potsdam, und im 
    Internet unter 
 
    https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden auch in der 
    Hauptversammlung ausliegen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
    Geschäftsjahres 2017/2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn für 
    das Geschäftsjahr 2017/2018 in Höhe von EUR 6.051.850,60 eine 
    Dividende von EUR 0,20 je Stückaktie mit der Wertpapierkennnummer 
    ISIN DE000A14KRD3/WKN A14KRD, die für das Geschäftsjahr 2017/2018 
    dividendenberechtigt ist, an die Aktionäre auszuschütten; bei 
    derzeit 29.959.944 dividendenberechtigten Stückaktien sind dies EUR 
    5.991.988,80. Der verbleibende Bilanzgewinn von EUR 59.861,80 ist 
    auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der 
    Einberufung nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene 
    Geschäftsjahr 2017/2018 dividendenberechtigten Stückaktien. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch 
    auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
    folgenden Geschäftstag, das heißt am 26. März 2019, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
    für das am 30. September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Vorstands für das am 1. Oktober 2017 begonnene und am 30. September 
    2018 abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
    abstimmen zu lassen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das am 30. September 2018 abgelaufene 
    Geschäftsjahr* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das am 1. Oktober 2017 begonnene und am 30. 
    September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats abstimmen zu lassen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2018/2019 und für die prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DOMUS AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, 
    Lentzeallee 107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für das am 1. 
    Oktober 2018 begonnene und am 30. September 2019 endende 
    Geschäftsjahr zu wählen. 
 
    Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die DOMUS AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, 
    Lentzeallee 107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das am 1. 
    Oktober 2018 begonnene und am 30. September 2019 endende 
    Geschäftsjahr sowie für das am 1. Oktober 2019 beginnende 
    Geschäftsjahr bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu 
    bestellen. 
6.  *Beschlussfassung über die Klarstellung der Frist zur 
    Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes und 
    Satzungsänderung* 
 
    § 20 Abs. 2 der Satzung legt fest, bis wann die Aktionäre den 
    Nachweis des Anteilsbesitzes übermitteln können. Um klarzustellen, 
    dass die Anmeldefrist nach § 20 Abs. 1 der Satzung und die 
    Übermittlungsfrist für den Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 
    20 Abs. 2 der Satzung gleichlaufen, soll die Formulierung in § 20 
    Abs. 2 der Satzung angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 20 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre 
       Berechtigung zur Teilnahme an der 
       Hauptversammlung und zur Ausübung des 
       Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es 
       eines in Textform (§ 126b BGB) in 
       deutscher oder englischer Sprache 
       erstellten Nachweises ihres 
       Anteilsbesitzes durch das depotführende 
       Kredit- oder 
       Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat 
       sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
       Tages, 00.00 Uhr Ortszeit am 
       Gesellschaftssitz, vor der Versammlung zu 
       beziehen (Legitimationstag) und muss der 
       in der Einberufung bestimmten Stelle 
       mindestens sechs Tage vor der 
       Hauptversammlung (letzter 
       Berechtigungsnachweis) zugehen. Bei der 
       Berechnung der Berechtigungsnachweisfrist 
       sind weder der Tag des Zugangs des 
       Berechtigungsnachweises noch der Tag der 
       Hauptversammlung mitzurechnen. Die 
       Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln 
       an der Richtigkeit oder Echtheit des 
       Nachweises einen geeigneten weiteren 
       Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
       Nachweis nicht oder nicht in gehöriger 
       Form erbracht, kann die Gesellschaft den 
       Aktionär zurückweisen." 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
7.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die 
    Einberufung der Hauptversammlung* 
 
    § 19 Abs. 5 der Satzung regelt die Einberufung der 
    Hauptversammlung. Die Flexibilität des Vorstands bei der 
    Einberufung der Hauptversammlung soll erhöht werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 19 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Die Hauptversammlung ist innerhalb der 
       gesetzlichen Frist einzuberufen. Der Tag 
       der Einberufung ist nicht mitzurechnen. 
       Im Übrigen gilt § 121 Abs. 7 AktG. 
       Die Übermittlung der Mitteilung nach 
       § 125 Abs. 1 AktG an Kreditinstitute ist 
       auf den Weg elektronischer Kommunikation 
       beschränkt. Der Vorstand ist berechtigt, 
       Mitteilungen auch in Papierform zu 
       versenden; ein Anspruch hierauf besteht 
       jedoch nicht.' 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
8.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend den Vorsitz 
    in der Hauptversammlung* 
 
    § 22 Abs. 1 der Satzung betrifft den Vorsitz in der 
    Hauptversammlung. Dem Aufsichtsrat sollen mehr Möglichkeiten 
    eingeräumt werden, um in Notfällen flexibel reagieren zu können. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: 
 
    a) § 22 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       _'Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
       führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, 
       einer seiner Stellvertreter, ein 
       sonstiges von dem 
       Aufsichtsratsvorsitzenden zu bestimmendes 
       Mitglied des Aufsichtsrats oder eine 
       sonstige vom Vorsitzenden des 
       Aufsichtsrats dazu bestimmte Person.'_ 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       vorstehend unter lit. a) benannte 
       Änderung der Satzung unabhängig von 
       den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden. 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
    Kapitals 2018 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
    2019/I sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Das genehmigte Kapital der Gesellschaft (§ 4 Abs. 3 der Satzung) 
    erreicht derzeit nicht mehr die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG 
    genannte Grenze in Höhe von 50 % des Grundkapitals. Das bestehende 
    genehmigte Kapital soll daher durch ein neues genehmigtes Kapital 
    einschließlich der Ermächtigung zum vereinfachten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung -2-

Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ersetzt werden 
    (Genehmigtes Kapital 2019/I). 
 
    Mit dem Genehmigten Kapital 2019/I soll die Gesellschaft in die 
    Lage versetzt werden, auch künftig einen entsprechenden 
    Finanzbedarf schnell und flexibel decken und insbesondere 
    Akquisitionen - sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien oder 
    einer Mischung aus Bar- und Sachleistung - ohne die zeitlich häufig 
    nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung finanzieren zu 
    können. Der Vorstand soll zudem wie bisher ermächtigt werden, das 
    Bezugsrecht für Spitzenbeträge sowie im Falle der Ausgabe neuer 
    Aktien gegen Sacheinlage im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von 
    Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
    (einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), 
    oder anderen mit einem solchen Erwerbsvorhaben im Zusammenhang 
    stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich 
    Forderungen gegen die Gesellschaft, sowie im Rahmen sonstiger 
    Erwerbe von einlagefähigen Wirtschaftsgütern außerhalb der 
    vorgenannten Erwerbsvorhaben auszuschließen. 
 
    Das Genehmigte Kapital 2019/I soll die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG 
    genannten 50 % des Grundkapitals vollständig ausschöpfen. 
    Maßgebend für die vorgenannte Höchstgrenze ist die Höhe des 
    Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung, 
    also der Tag der Eintragung der Satzungsänderung zum Genehmigten 
    Kapital 2019/I in das Handelsregister. Vorstand und Aufsichtsrat 
    behalten sich daher vor, im Falle von am Hauptversammlungstag 
    abgeschlossenen oder unmittelbar vor dem Abschluss stehenden 
    Veränderungen des Grundkapitals den nachfolgend unterbreiteten 
    Beschlussvorschlag im Hinblick auf die Höhe des Genehmigten 
    Kapitals 2019/I anzupassen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene 
       Ermächtigung des Vorstands, bis zum 7. 
       März 2023 das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien 
       gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder 
       mehrmals um aktuell bis zu insgesamt EUR 
       10.894.525,00 zu erhöhen, wird nach 
       näherer Maßgabe des nachfolgenden 
       lit. e) mit Wirkung auf den dort 
       bestimmten Zeitpunkt der 
       Handelsregistereintragung dieses 
       Aufhebungsbeschlusses aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 20. 
       März 2024 das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den 
       Inhaber lautender nennwertloser 
       Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
       einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 
       EUR 14.979.972,00 (Genehmigtes Kapital 
       2019/I) zu erhöhen. 
 
       Die neuen Aktien sind den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       * für Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
         des Bezugsverhältnisses ergeben, 
       * sofern die Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen erfolgt, um die neuen 
         Aktien der Gesellschaft Dritten oder 
         Aktionären gegen Sacheinlage im Rahmen 
         von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen (einschließlich 
         der Erhöhung bestehenden 
         Anteilsbesitzes), oder anderen 
         Wirtschaftsgütern, einschließlich 
         Forderungen gegen die Gesellschaft, 
         gewerblichen Schutzrechten, 
         Immobilien, Erbbaurechten oder 
         sonstigen Sacheinlagen, anbieten zu 
         können, 
       * wenn die Aktien der Gesellschaft an 
         einer inländischen Börse gehandelt 
         werden, die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt der 
         Eintragung des Genehmigten Kapitals 
         2019/I in das Handelsregister 
         bestehenden Grundkapitals oder - 
         sofern dieser Betrag niedriger ist - 
         10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
         neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
         nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
         den Börsenpreis der bereits 
         börsengehandelten Aktien zum Zeitpunkt 
         der endgültigen Festlegung des 
         Ausgabepreises durch den Vorstand 
         nicht wesentlich unterschreitet (§ 203 
         Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG). Sofern während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2019/I von 
         anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
         oder zur Veräußerung von Aktien 
         der Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
         Rechten, die den Bezug von Aktien der 
         Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
         verpflichten, Gebrauch gemacht und 
         dabei das Bezugsrecht gemäß oder 
         entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
         vorstehend genannte 10 %-Grenze 
         anzurechnen, 
       * soweit der Bezugsrechtsausschluss dazu 
         dient, (i) um neue Aktien Inhabern von 
         Optionsschuldverschreibungen oder 
         Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, die von 
         der Gesellschaft ausgegeben wurden 
         oder werden, in dem Umfang anzubieten, 
         wie sie ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
         zustehen, oder (ii) um Inhabern von 
         Optionsschuldverschreibungen oder 
         Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, die von 
         der Gesellschaft ausgegeben wurden 
         oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
         Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
         es ihnen nach Ausübung der Options- 
         oder Wandlungsrechte bzw. nach 
         Erfüllung von Wandlungspflichten 
         zustünde, und 
       * zur Durchführung einer Aktiendividende 
         (Scrip Dividend), in deren Rahmen den 
         Aktionären angeboten wird, ihren 
         Dividendenanspruch wahlweise (ganz 
         oder teilweise) als Sacheinlage gegen 
         Gewährung neuer Aktien aus dem 
         Genehmigten Kapital 2019/I in die 
         Gesellschaft einzulegen. 
 
       Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhungen sowie 
       die Bedingungen der Aktienausgabe, 
       insbesondere den Ausgabebetrag, 
       festzulegen. 
    c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 
       1 und Abs. 3 der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2019/I oder nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen. 
    d) § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       _'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 20. 
       März 2024 das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den 
       Inhaber lautender nennwertloser 
       Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
       einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 
       EUR 14.979.972,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2019/I)._ 
 
       _Die neuen Aktien sind den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
       berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
       in folgenden Fällen auszuschließen:_ 
 
       a) _um Spitzenbeträge von dem 
          Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen;_ 
       b) um die neuen Aktien der Gesellschaft 
          gegen Sacheinlage bei 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum Erwerb von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
          an Unternehmen (einschließlich 
          der Erhöhung bestehenden 
          Anteilsbesitzes) oder anderen 
          Wirtschaftsgütern, 
          einschließlich Forderungen gegen 
          die Gesellschaft, gewerblichen 
          Schutzrechten, Immobilien, 
          Erbbaurechten oder sonstigen 
          Sacheinlagen, anbieten zu können; 
       c) wenn die Aktien der Gesellschaft an 
          einer inländischen Börse gehandelt 
          werden, die Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt 
          der Eintragung des Genehmigten 
          Kapitals 2019/I in das 
          Handelsregister bestehenden 
          Grundkapitals oder - sofern dieser 
          Betrag niedriger ist - 10 % des zum 
          Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
          Aktien bestehenden Grundkapitals 
          nicht übersteigt und der 
          Ausgabebetrag den Börsenpreis der 
          bereits börsengehandelten Aktien zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabepreises durch den Vorstand 
          nicht wesentlich unterschreitet (§ 
          203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG). Sofern während der Laufzeit 
          des Genehmigten Kapitals 2019/I von 
          anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
          oder zur Veräußerung von Aktien 
          der Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
          Rechten, die den Bezug von Aktien der 
          Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
          verpflichten, Gebrauch gemacht und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung -3-

dabei das Bezugsrecht gemäß oder 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
          vorstehend genannte 10 %-Grenze 
          anzurechnen; 
       d) soweit der Bezugsrechtsausschluss 
          dazu dient, (i) um neue Aktien 
          Inhabern von 
          Optionsschuldverschreibungen oder 
          Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft ausgegeben wurden 
          oder werden, in dem Umfang 
          anzubieten, wie sie ihnen nach 
          Ausübung der Options- oder 
          Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
          von Wandlungspflichten zustehen, oder 
          (ii) um Inhabern von 
          Optionsschuldverschreibungen oder 
          Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft ausgegeben wurden 
          oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
          Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
          es ihnen nach Ausübung der Options- 
          oder Wandlungsrechte bzw. nach 
          Erfüllung von Wandlungspflichten 
          zustünde; 
       e) _zur Durchführung einer 
          Aktiendividende (Scrip Dividend), in 
          deren Rahmen den Aktionären angeboten 
          wird, ihren Dividendenanspruch 
          wahlweise (ganz oder teilweise) als 
          Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
          Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
          2019/I in die Gesellschaft 
          einzulegen._ 
 
       Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhungen sowie 
       die Bedingungen der Aktienausgabe, 
       insbesondere den Ausgabebetrag, 
       festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
       ermächtigt, § 4 Abs. 3 der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2019/I oder nach 
       Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
    e) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Aufhebung des bestehenden genehmigten 
       Kapitals gemäß vorstehendem lit. a) 
       nur zusammen mit der beschlossenen 
       Schaffung des Genehmigten Kapitals 2019/I 
       mit der entsprechenden Satzungsänderung 
       gemäß vorstehendem lit. d) zur 
       Eintragung in das Handelsregister 
       anzumelden mit der Maßgabe, dass die 
       Aufhebung des bestehenden genehmigten 
       Kapitals nur in das Handelsregister 
       eingetragen werden soll, wenn 
       sichergestellt ist, dass zeitgleich oder 
       im unmittelbaren Anschluss daran das 
       Genehmigte Kapital 2019/I in das 
       Handelsregister eingetragen wird. 
 
    *Zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der Vorstand gem. § 203 
    Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG wie folgt Bericht:* 
 
    Zu TOP 9 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, anstelle des 
    Genehmigten Kapitals 2018 ein neues Genehmigtes Kapital 2019/I in 
    Höhe von insgesamt EUR 14.979.972,00 zu schaffen, das bis zum 20. 
    März 2024 ausgenutzt werden kann. Bei Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2019/I soll den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
    eingeräumt werden. Jedoch soll der Gesellschaft die Möglichkeit 
    erhalten bleiben, das Bezugsrecht in den vier genannten Fällen 
    ausschließen zu können: 
 
    a) Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
    Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der 
    jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
    dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für 
    Spitzenbeträge würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde 
    Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die 
    Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie 
    Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
    werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger 
    Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
    b) Der Bezugsrechtsausschluss im Falle einer Kapitalerhöhung gegen 
    Sacheinlagen soll dem Vorstand ermöglichen, in geeigneten 
    Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
    Unternehmen (einschließlich Erhöhung bestehenden 
    Anteilsbesitzes) sowie Forderungen gegen die Gesellschaft und 
    sonstige einlagefähige Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von 
    Aktien der Gesellschaft erwerben zu können sowie solche Aktien im 
    Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen zu verwenden. Damit wird 
    die Möglichkeit eröffnet, sowohl neue Aktien der Gesellschaft einem 
    Verkäufer als Gegenleistung für Unternehmensbeteiligungen oder für 
    sonstige mit einem solchen Erwerbsvorhaben im Zusammenhang stehende 
    einlagefähige Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen 
    gegen die Gesellschaft, anzubieten, als auch neue Aktien der 
    Gesellschaft einem Gläubiger der Gesellschaft anstelle einer 
    Barzahlung zur Befriedigung einer Forderung oder zum Erwerb 
    sonstiger einlagefähiger Wirtschaftsgüter liquiditätsschonend 
    anzubieten. 
 
    Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter 
    Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung 
    oftmals nicht Geld, sondern Aktien oder eine Kombination aus Aktien 
    und Geld. Im Wettbewerb um attraktive Akquisitionen können sich 
    daher Vorteile ergeben, wenn einem Verkäufer als Gegenleistung neue 
    Aktien der Gesellschaft angeboten werden können. Um von solchen 
    Akquisitionsgelegenheiten Gebrauch machen zu können, muss die 
    Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, ihr Kapital 
    unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. 
 
    Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum Erwerb von 
    Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, 
    zur Erfüllung von Forderungen gegen die Gesellschaft oder zum 
    Erwerb sonstiger einlagefähiger Wirtschaftsgüter kann sich zudem 
    gegenüber der Hingabe von Geld als die günstigere, 
    liquiditätsschonende Finanzierungsform für die Gesellschaft 
    erweisen und liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. 
 
    Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats auf dem nationalen oder internationalen Markt 
    kurzfristig und flexibel auf derartige Angebote reagieren. Der 
    Vorstand und der Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig 
    prüfen, ob der Einsatz dieses Instruments notwendig ist und ob der 
    Wert der neuen Aktien im angemessenen Verhältnis zum Wert des zu 
    erwerbenden Unternehmens, der zu erwerbenden Beteiligungen an einem 
    Unternehmen oder der sonst zu erwerbenden Wirtschaftsgüter 
    (einschließlich Forderungen) steht. Der Ausgabebetrag für die 
    neuen Aktien wird dabei vom Vorstand unter Berücksichtigung der 
    Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft festgelegt. 
 
    c) Die Möglichkeit zum sogenannten vereinfachten 
    Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem 
    Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen 
    Ausgabekurses bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
    versetzt den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in die Lage, 
    sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende 
    Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. 
    Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im 
    Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Der durch 
    marktoffene Preisfestsetzung erzielbare Ausgabebetrag kann zu einem 
    deutlich höheren Mittelzufluss führen als die Aktienplatzierung mit 
    Bezugsrecht und damit zu einer größtmöglichen Stärkung der 
    Eigenmittel. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige 
    Abwicklung des Bezugsrechts kann der Eigenkapitalbedarf aus sich 
    kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie 
    zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen 
    werden. 
 
    Für den Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals gegen 
    Bareinlage wird aufgrund der Bindung des Platzierungspreises an den 
    Börsenpreis, der nicht wesentlich unterschritten werden darf, ein 
    nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht 
    ausgeschlossenen Aktionäre verhindert und der Einflussverlust für 
    die Aktionäre begrenzt. 
 
    Der Vorstand wird sich bei der Inanspruchnahme der Ermächtigung um 
    eine marktschonende Ausgabe der neuen Aktien aus der 
    Kapitalerhöhung bemühen. Insbesondere wird der Vorstand einen 
    etwaigen Abschlag vom dann maßgeblichen Börsenpreis so niedrig 
    bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der endgültigen 
    Festsetzung des Ausgabebetrags vorherrschenden Marktbedingungen 
    möglich ist. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote im Falle einer 
    Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aufrechterhalten 
    möchten, haben die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von Aktien 
    über die Börse zu erwerben. 
 
    Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
    4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt weder 10 % des zum 
    Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2019/I in das 
    Handelsregister bestehenden Grundkapitals noch - sofern dieser 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

Betrag niedriger ist - 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
    Aktien bestehenden Grundkapitals überschreiten. 
 
    Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in Übereinstimmung 
    mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
    Interessen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des genehmigten 
    Kapitals unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht angemessen 
    gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller 
    Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
    d) Schließlich dient die Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Optionsschuldverschreibungen 
    oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, die von der 
    Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, zum einem dem Zweck, im 
    Falle nachfolgender Aktienemissionen den Options- bzw. 
    Wandlungspreis nicht entsprechend der sog. 
    Verwässerungsschutzklauseln ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll 
    der Gesellschaft anstelle dieser kostenintensiven Ermäßigung 
    die Möglichkeit offenstehen, bei nachfolgenden Aktienemissionen 
    Verwässerungsschutz über die Einräumung von Bezugsrechten auf neue 
    Aktien zu gewähren. Die Inhaber der Schuldverschreibungen werden 
    damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die 
    Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz 
    ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
    neuen Aktien ausgeschlossen werden. 
 
    Zum anderen soll über den Bezugsrechtsausschluss sichergestellt 
    werden, dass den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen sowie 
    Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen so viele Aktien gewährt 
    werden können, wie sie ihnen nach Ausübung der Options- oder 
    Wandlungsrechte zustehen. Dies wird insbesondere dann erforderlich 
    sein, soweit die über bedingte Kapitalia zur Verfügung stehenden 
    Aktien nicht ausreichen, um die Wandlungs- oder Optionsrechte 
    vollständig zu bedienen. Damit wird vermieden, dass die 
    Gesellschaft auf etwaige liquiditätsbelastende Barzahlungsoptionen 
    zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen zurückgreifen muss. 
 
    e) Das Bezugsrecht kann ferner zur Durchführung einer sogenannten 
    Aktiendividende (auch als Scrip Dividend bekannt) ausgeschlossen 
    werden, in deren Rahmen den Aktionären angeboten wird, ihren mit 
    dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen 
    Anspruch auf Auszahlung der Dividende wahlweise (ganz oder 
    teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem 
    Genehmigten Kapital 2019/I in die Gesellschaft einzulegen. Dadurch 
    soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, eine Aktiendividende zu 
    optimalen Bedingungen auszuschütten. Die Ausschüttung einer 
    Aktiendividende kann als Bezugsrechtsemission insbesondere unter 
    Beachtung der Bestimmungen in § 186 Abs 1 AktG (Mindestbezugsfrist 
    von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des 
    Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) 
    erfolgen. Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation indes 
    vorzugswürdig sein, die Ausschüttung einer Aktiendividende so 
    auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die 
    dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue Aktien zum Bezug 
    gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit 
    wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich insgesamt 
    ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts 
    ermöglicht die Ausschüttung der Aktiendividende ohne die 
    vorgenannten Beschränkungen des § 186 Abs. 1 und 2 AktG und damit 
    zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass allen 
    Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und 
    überschießende Dividendenbeträge durch Barzahlung der 
    Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss 
    in einem solchen Fall als gerechtfertigt und angemessen. 
 
    Zurzeit gibt es keine konkreten Planungen, das Genehmigte Kapital 
    2019/I auszunutzen. In jedem Falle einer konkreten Ausnutzung der 
    vorgeschlagenen Ermächtigung zum Genehmigten Kapital 2019/I wird 
    der Vorstand der Hauptversammlung hierüber berichten. Der Vorstand 
    wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des 
    Genehmigten Kapitals 2019/I und der Bezugsrechtsausschluss der 
    Aktionäre im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen. 
10. *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die 
    Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
    und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Änderung des 
    bestehenden Bedingten Kapitals I und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. März 2018 hat den 
    Vorstand ermächtigt, bis zum 7. März 2023 einmalig oder mehrmals 
    auf den Inhaber lautende Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
    im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 mit oder ohne 
    Laufzeitbeschränkung auszugeben. 
 
    Das bedingte Kapital der Gesellschaft erreicht derzeit nicht die in 
    § 192 Abs. 3 AktG genannte zulässige Maximalhöhe von 50 % des 
    Grundkapitals. Das Bedingte Kapital I soll daher erhöht werden, um 
    sicherzustellen, dass im Falle eines Gebrauchmachens von der neuen 
    Ermächtigung der Hauptversammlung genügend bedingtes Kapital zur 
    Bedienung von ausgeübten Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
    Wandlungs- oder Optionspflichten zur Verfügung steht. 
 
    Für die Bestimmung der Höchstgrenze von 50 % des Grundkapitals ist 
    das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das (abzuändernde) 
    bedingte Kapital vorhandene Grundkapital maßgebend. Vorstand 
    und Aufsichtsrat behalten sich daher vor, im Falle von bis zum 
    Hauptversammlungstag abgeschlossenen Veränderungen des 
    Grundkapitals den nachfolgend unterbreiteten Beschlussvorschlag im 
    Hinblick auf die Höhe des Bedingten Kapitals I anzupassen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
    a) Aufhebung der Ermächtigung vom 8. März 
       2018 
 
       Die unter TOP 8 der Hauptversammlung vom 
       8. März 2018 beschlossene Ermächtigung 
       des Vorstands zur Ausgabe von Options- 
       und/oder Wandelschuldverschreibungen wird 
       aufgehoben. 
    b) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
       oder Wandelschuldverschreibungen und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
       Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
 
       aa) Allgemeines 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. 
       März 2024 einmalig oder mehrmals auf den 
       Inhaber lautende Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
       '*Schuldverschreibungen*') im 
       Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
       150.000.000,00 mit oder ohne 
       Laufzeitbeschränkung auszugeben und den 
       Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen 
       '*Inhaber*') von 
       Optionsschuldverschreibungen 
       Optionsrechte oder -pflichten sowie von 
       Wandelschuldverschreibungen 
       Wandlungsrechte oder -pflichten für auf 
       den Inhaber lautende Aktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
       am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 
       nach näherer Maßgabe der Bedingungen 
       der Schuldverschreibungen zu gewähren 
       oder aufzuerlegen. Die 
       Schuldverschreibungen können in Euro oder 
       - unter Begrenzung auf den entsprechenden 
       Gegenwert - in einer ausländischen 
       gesetzlichen Währung, beispielsweise 
       eines OECD-Landes, begeben werden. Sie 
       können auch durch ein nachgeordnetes 
       Konzernunternehmen der Gesellschaft 
       ausgegeben werden. Für diesen Fall wird 
       der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für die Gesellschaft 
       die Garantie für diese 
       Schuldverschreibungen zu übernehmen, 
       deren Inhabern Options- oder 
       Wandlungsrechte oder -pflichten für auf 
       den Inhaber lautende Aktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
       am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 
       zu gewähren oder aufzuerlegen und weitere 
       für eine erfolgreiche Ausgabe 
       erforderliche Erklärungen abzugeben und 
       Handlungen vorzunehmen. Die 
       Schuldverschreibungen können auch gegen 
       Erbringen einer Sachleistung, 
       insbesondere gegen Beteiligungen an 
       anderen Unternehmen, ausgegeben werden. 
       Die Schuldverschreibungen werden in 
       Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
       bb) Bezugsrecht und 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
       zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den 
       Aktionären in der Weise eingeräumt 
       werden, dass die Schuldverschreibungen 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten 
       oder einem oder mehreren den 
       Kreditinstituten nach § 186 Abs. 5 Satz 1 
       AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.