Wann darf eine Bäckerei am Sonntag Semmeln verkaufen? Und welche? Nur die trockene Backware oder mit einer Scheibe Wurst darauf? Über diese Fragen entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) München am Donnerstag (9.00 Uhr). Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat auf Unterlassung gegen eine Bäckerei-Kette mit Filialen in München geklagt, die an einem Sonntag im Jahr 2016 und am Pfingstmontag 2017 illegal Semmeln verkauft haben soll.
Laut Ladenschlussgesetz des Bundes - das in Bayern gilt, weil der Freistaat kein eigenes Landesgesetz hat - dürfen Bäckereien am Sonntag höchstens drei Stunden lang Semmeln und Brezen verkaufen. Betreiben sie zusätzlich ein Café, dürfen sie "zubereitete Speisen" allerdings auch länger verkaufen. Vor Gericht geht es also darum, ob es sich bei einer trockenen Breze um eine zubereitete Speise handelt oder nicht./bsj/DP/zb
AXC0035 2019-02-14/05:50