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DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.03.2019 in Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KPS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.03.2019 in 
Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-02-15 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KPS AG Unterföhring ISIN DE000A1A6V48 
WKN A1A6V4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionäre herzlich ein zur am Freitag, 
29. März 2019, um 11:00 Uhr (MEZ), im Haus der 
Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 
München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. 
I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts für die KPS AG 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 
   1 HGB zum 30. September 2018 sowie des 
   gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   Konzernlageberichts für die KPS AG und den 
   Konzern zum 30. September 2018 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 315a Abs. 
   1 HGB zum 30. September 2018 sowie Vorlage des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen werden in 
   der Hauptversammlung zugänglich sein und dort 
   vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des 
   Aufsichtsrats betrifft - Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats näher erläutert werden. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss 
   am 24. Januar 2019 bereits gebilligt hat und 
   der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
   Die genannten Unterlagen sind über unsere 
   Internetseite unter 
 
   http://www.kps.com 
 
   (im Bereich 'Investor Relations' und dort 
   unter 'Hauptversammlung') zugänglich. Auf 
   Verlangen wird den Aktionären einmalig und 
   kostenlos mit einfacher Post eine Abschrift 
   der Unterlagen zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der KPS AG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017/2018 der 
   KPS AG in Höhe von EUR 30.327.767,46 
 
   a) in Höhe von EUR 13.094.235,00 zur 
      Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35 
      je dividendenberechtigter Stückaktie zu 
      verwenden und 
   b) den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 
      17.233.532,46 auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
 
   Eine von der Hauptversammlung beschlossene 
   Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 
   AktG erst am dritten auf die Hauptversammlung 
   folgenden Geschäftstag (d.h. am Mittwoch, 3. 
   April 2019) fällig und auch erst dann 
   ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
   Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden 
   Alleinvorstand für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht von Zwischenberichten für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018/2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts und zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von 
   § 115 WpHG für das Geschäftsjahr 2018/2019, 
   sofern solche Zwischenberichte einer 
   prüferischen Durchsicht unterzogen werden 
   sollen, zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass sein 
   Vorschlag frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung 
   (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl von 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats* 
 
   Die Amtszeiten der von der Hauptversammlung am 
   28. März 2014 gewählten 
   Aufsichtsratsmitglieder Michael Tsifidaris, 
   Uwe Grünewald und Hans-Werner Hartmann enden 
   jeweils mit der Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 29. März 2019. Daher ist 
   eine Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder 
   erforderlich. Herr Michael Tsifidaris, Herr 
   Uwe Grünewald und Herr Hans-Werner Hartmann 
   sollen zur Wiederwahl vorgeschlagen werden. 
 
   Der Aufsichtsrat der KPS AG setzt sich nach § 
   96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 
   der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die 
   von den Anteilseignern gewählt werden. 
 
   Mit Bezug auf Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex wird 
   erklärt: Herr Michael Tsifidaris, Herr Uwe 
   Grünewald und Herr Hans-Werner Hartmann sind 
   gegenwärtig Mitglieder des Aufsichtsrats der 
   KPS AG. Herr Michael Tsifidaris und Herr Uwe 
   Grünewald sind mit jeweils mehr als 10 % 
   unmittelbar als Aktionäre an der KPS beteiligt 
   und jeweils als Unternehmensberater bei der 
   KPS Business Transformation GmbH, Unterföhring 
   tätig. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen 
   zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab 
   Beendigung der Hauptversammlung folgende 
   Personen bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
   nicht mitgerechnet wird, zu 
   Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen: 
 
   a) Michael Tsifidaris, Hamburg 
 
      Unternehmensberater, KPS Business 
      Transformation GmbH, Unterföhring 
   b) Uwe Grünewald, Münster 
 
      Unternehmensberater, KPS Business 
      Transformation GmbH, Unterföhring 
   c) Hans-Werner Hartmann, Grassau-Mietenkam 
 
      Rechtsanwalt, Tätigkeit als Einzelanwalt, 
      Grassau-Mietenkam 
 
   Sämtliche Kandidaten haben versichert, dass 
   sie im Fall ihrer Wahl den zu erwartenden 
   Zeitaufwand für das Aufsichtsratsmandat 
   aufbringen können. 
 
   Herr Hans-Werner Hartmann erfüllt nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats die 
   Anforderungen an den Finanzexperten im Sinne 
   des § 100 Abs. 5 AktG. 
 
   Es ist vorgesehen, dass Herr Michael 
   Tsifidaris im Fall seiner Wahl dem 
   Aufsichtsrat wieder als Kandidat für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden 
   soll. 
 
   Unter Ziffer II. dieser Einladung zur 
   ordentlichen Hauptversammlung sind die 
   Lebensläufe sowie Mitgliedschaften in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen der 
   zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten beigefügt. 
II. 
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 
1. *Lebenslauf Herr Michael Tsifidaris* 
 
   Geboren am 29. April 1969 in Schorndorf 
   Nationalität: Deutsch 
   Unternehmensberater bei der KPS Business 
   Transformation GmbH, Unterföhring 
 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten: 
 
   _keine_ 
 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   _keine_ 
 
   Michael Tsifidaris ist einer der vier Gründer 
   von KPS. Nach dem Studium der 
   Betriebswirtschaft begann er seine Karriere 
   bei IBM Consulting, wo er internationale 
   Projekte auf den Gebieten Supply Chain, ERP 
   und Outsourcing leitete. Nach mehreren 
   Positionen mit nationaler und internationaler 
   Verantwortung wurde er in das Managementteam 
   für Zentraleuropa berufen. 1994 
   veröffentlichte er sein Buch 'Management der 
   Innovation. Pragmatische Konzepte zur 
   Zukunftssicherung des Unternehmens'. 2002 
   übernahm Michael Tsifidaris als 
   geschäftsführender Gesellschafter und 
   Managing Partner der KPS die Verantwortung 
   für die strategische Entwicklung des 
   Unternehmens. 2008 übernahm er zudem den 
   Aufsichtsratsvorsitz. Aufgrund seines 
   beruflichen Werdegangs hat Herr Tsifidaris 
   umfassende Führungserfahrung und nationale 
   sowie internationale Expertise auf den 
   Gebieten der Strategieentwicklung, der 
   Innovationsentwicklung, der Business 
   Transformation sowie der 
   Technologieimplementierung. Michael 
   Tsifidaris ist zudem für die zunehmende 
   Industrialisierung der Beratungsleistung der 
   KPS verantwortlich. 
2. *Lebenslauf Herr Uwe Grünewald* 
 
   Geboren am 9. Juli 1960 in Düsseldorf 
   Nationalität: Deutsch 
   Unternehmensberater bei der KPS Business 
   Transformation GmbH, Unterföhring 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 15, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten: 
 
   _keine_ 
 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   _keine_ 
 
   Herr Uwe Grünewald ist einer der vier Gründer 
   der KPS AG. Er studierte Betriebswirtschaft 
   an der Universität Köln mit dem Fokus auf 
   Unternehmensplanung, Marketing und 
   Informatik. Von 1986 bis 1995 arbeitete er 
   bei AT&T in der Telekommunikationsbranche, wo 
   er nach dem Aufbau einer Einheit zur 
   Optimierung von Geschäftsprozessen zuletzt 
   die Leitung für die europaweite Beratung 
   innehatte. Anschließend war er vier 
   Jahre in verschiedenen Führungs- und 
   Managementfunktionen für die IBM tätig, 
   zuletzt als Leiter der Industry-Practice 
   SAP-Beratung Deutschland. Er gestaltet und 
   optimiert seit über 30 Jahren als 
   Managementberater Unternehmensprozesse. Seit 
   der Gründung der KPS im Januar 2000 leitet er 
   komplexe Programminitiativen bei 
   Großkunden. Im Mai 2008 wurde Uwe 
   Grünewald zum Aufsichtsrat der KPS AG 
   bestellt. Aufgrund seines beruflichen 
   Werdegangs hat Herr Grünewald umfassende 
   Expertise auf den Gebieten Optimierung von 
   integrierten Geschäftsprozessen, Architektur 
   und Gestaltung gesamtheitlicher IT 
   Landschaften, Management von und 
   Qualitätssicherung in Großprojekten der 
   KPS. 
3. *Lebenslauf Herr Hans-Werner Hartmann* 
 
   Geboren am 16. März 1953 in Geislingen/Stg. 
   Nationalität: Deutsch 
   Rechtsanwalt, Tätigkeit als Einzelanwalt, 
   Grassau-Mietenkam 
 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten: 
 
   _keine_ 
 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   _keine_ 
 
   Herr Hans-Werner Hartmann studierte 
   Betriebswirtschaft an den Universitäten 
   Augsburg und der FH Fulda mit dem Fokus auf 
   Wirtschaftsprüfung, Steuerrecht und Finanz- 
   und Rechnungswesen sowie Rechtswissenschaften 
   (Abschluss 2. Staatsexamen) an der 
   Universität Augsburg. Von 1979 bis 2008 
   arbeitete er auch als Leiter des Finanz- und 
   Rechnungswesens u.a. bei DMT Maschinenbau 
   GmbH, Salzburg, Aix Les Bains, und übernahm 
   danach die Geschäftsführung verschiedener 
   Produktionsunternehmen. 2004 wurde er in den 
   Aufsichtsrat der Haitec AG berufen. Nach 
   deren reverse-take-over durch die KPS AG 
   wurde er als Aufsichtsrat der KPS AG 
   bestätigt. In seiner Beratungstätigkeit als 
   Rechtsanwalt und Betriebswirt hat er in den 
   Bereichen Logistik, Asset Management, 
   Personal, M&A und Organisation zahlreiche 
   Lösungen zur Kostensenkung und 
   Ertragssteigerung umgesetzt. Heute berät Herr 
   Hartmann internationale Unternehmen im 
   Bereich M&A. 
III. 
Weitere Angaben und Hinweise 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 
   der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich zur Hauptversammlung in Textform (§ 
   126b BGB) anmelden und für die die angemeldeten 
   Aktien im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung muss der Gesellschaft 
   spätestens bis zum Ablauf des 22. März 2019, 
   24:00 Uhr (MEZ), unter folgender Adresse, 
   Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
   KPS AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären 
   weiterhin die Möglichkeit an, sich unter 
   Beachtung der vorstehenden Anmeldefrist online 
   über das Aktionärsportal anzumelden, das sie 
   über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.kps.com 
 
   (im Bereich 'Investor Relations' und dort unter 
   'Hauptversammlung') erreichen. Für den Zugang 
   zum Aktionärsportal benötigen die Aktionäre ihre 
   Aktionärsnummer und das zugehörige Passwort. Die 
   Aktionärsnummer und ein individuelles Passwort 
   für den Erstzugang zum Aktionärsportal können 
   die Aktionäre den ihnen mit der Einladung zur 
   Hauptversammlung übersandten Unterlagen 
   entnehmen. 
 
   Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden 
   sich auf dem zusammen mit dem 
   Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular, 
   das auch für die Vollmachtserteilung und die 
   Erteilung von Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   genutzt werden kann, sowie online im 
   Aktionärsportal. 
 
   Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag 
   der Hauptversammlung im Aktienregister 
   eingetragene Aktienbestand maßgebend. 
   Dieser Aktienbestand wird dem Bestand zum 
   Anmeldeschluss am Freitag, 22. März 2019, 24:00 
   Uhr (MEZ), (sogenanntes Technical Record Date) 
   entsprechen, da aus technischen Gründen im 
   Zeitraum vom Anmeldeschluss bis 
   einschließlich dem Tag der Hauptversammlung 
   keine Umschreibungen im Aktienregister 
   vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Der 
   Umschreibungsstopp bedeutet jedoch keine Sperre 
   für die Verfügung über die Aktien. Aktionäre 
   können über ihre Aktien daher auch nach 
   erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
   Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge 
   nach dem 22. März 2019, 24:00 Uhr (MEZ), bei der 
   Gesellschaft eingehen, können allerdings ihre 
   Teilnahme- und Stimmrechte nicht ausüben, es sei 
   denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen 
   oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In diesen 
   Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur 
   Umschreibung noch bei dem im Aktienregister 
   eingetragenen Aktionär. Erwerber von Aktien der 
   Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister 
   eingetragen sind, werden daher gebeten, 
   Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu 
   stellen. 
 
   Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie 
   diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte 
   Institutionen oder Personen dürfen das 
   Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, 
   als deren Inhaber sie aber im Aktienregister 
   eingetragen sind, nur aufgrund einer 
   Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 
   135 AktG. 
 
   Die zur Teilnahme berechtigten Aktionäre 
   beziehungsweise ihre Bevollmächtigten erhalten 
   Eintrittskarten zur Hauptversammlung übersandt. 
   Aktionäre, die sich über das Aktionärsportal 
   anmelden, haben die Möglichkeit, sich ihre 
   Eintrittskarte unmittelbar selbst auszudrucken 
   oder sie auf ihrem Mobiltelefon elektronisch zu 
   speichern. 
 
   Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung 
   ist die Eintrittskarte nicht 
   Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich 
   der Vereinfachung des Ablaufs an den 
   Einlasskontrollen für den Zugang zur 
   Hauptversammlung. 
2. *Verfahren für die Erteilung von 
   Stimmrechtsvollmachten* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr 
   Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie z.B. durch 
   ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
   andere Dritte oder einen von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall ist eine form- und 
   fristgerechte Anmeldung gemäß vorstehender 
   Ziffer 1 erforderlich. 
 
   Für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf 
   sowie den Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft genügt grundsätzlich 
   die Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann 
   auch durch persönliches Erscheinen des 
   Vollmachtgebers zur Hauptversammlung erfolgen. 
 
   _Kreditinstitute, 
   Finanzdienstleistungsinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen und gleichgestellte 
   Personen_ 
 
   Wenn ein Kreditinstitut, ein einem 
   Kreditinstitut gemäß §§ 135 Abs. 10, 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestelltes 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
   diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
   gleichgestellte Person bevollmächtigt werden 
   soll, bestehen weder nach dem Gesetz noch nach 
   der Satzung der Gesellschaft besondere 
   Formerfordernisse. Wir weisen jedoch darauf hin, 
   dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende 
   Institution oder Person möglicherweise eine 
   besondere Form der Vollmacht verlangt, weil die 
   Vollmacht von ihr gemäß § 135 Abs. 1 S. 2 
   AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Die Aktionäre 
   sollten sich daher rechtzeitig mit der 
   Institution oder Person, die sie bevollmächtigen 
   möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht 
   abstimmen. 
 
   _Sonstige Bevollmächtigte_ 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen nach 
   §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person oder Institution 
   bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht in 
   Textform (§ 126b BGB) entweder gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
   erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf 
   der Vollmacht. 
 
   Die Bevollmächtigung kann mit dem im 
   Anmeldebogen enthaltenen Vollmachtsformular oder 
   dem in der Eintrittskarte enthaltenen 
   Vollmachtsformular erfolgen. Die Gesellschaft 
   bietet ihren Aktionären an, über das 

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February 15, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

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