DJ DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.03.2019 in Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: KPS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.03.2019 in Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-02-15 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. KPS AG Unterföhring ISIN DE000A1A6V48 WKN A1A6V4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre herzlich ein zur am Freitag, 29. März 2019, um 11:00 Uhr (MEZ), im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für die KPS AG einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB zum 30. September 2018 sowie des gebilligten Konzernabschlusses sowie des Konzernlageberichts für die KPS AG und den Konzern zum 30. September 2018 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 HGB zum 30. September 2018 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018 Die vorstehend genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss am 24. Januar 2019 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die genannten Unterlagen sind über unsere Internetseite unter http://www.kps.com (im Bereich 'Investor Relations' und dort unter 'Hauptversammlung') zugänglich. Auf Verlangen wird den Aktionären einmalig und kostenlos mit einfacher Post eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der KPS AG* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017/2018 der KPS AG in Höhe von EUR 30.327.767,46 a) in Höhe von EUR 13.094.235,00 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und b) den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 17.233.532,46 auf neue Rechnung vorzutragen. Eine von der Hauptversammlung beschlossene Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG erst am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag (d.h. am Mittwoch, 3. April 2019) fällig und auch erst dann ausgezahlt. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden Alleinvorstand für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenberichten für das Geschäftsjahr 2018/2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018/2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 WpHG für das Geschäftsjahr 2018/2019, sofern solche Zwischenberichte einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden sollen, zu wählen. Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde. 6. *Beschlussfassung über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats* Die Amtszeiten der von der Hauptversammlung am 28. März 2014 gewählten Aufsichtsratsmitglieder Michael Tsifidaris, Uwe Grünewald und Hans-Werner Hartmann enden jeweils mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 29. März 2019. Daher ist eine Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderlich. Herr Michael Tsifidaris, Herr Uwe Grünewald und Herr Hans-Werner Hartmann sollen zur Wiederwahl vorgeschlagen werden. Der Aufsichtsrat der KPS AG setzt sich nach § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von den Anteilseignern gewählt werden. Mit Bezug auf Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt: Herr Michael Tsifidaris, Herr Uwe Grünewald und Herr Hans-Werner Hartmann sind gegenwärtig Mitglieder des Aufsichtsrats der KPS AG. Herr Michael Tsifidaris und Herr Uwe Grünewald sind mit jeweils mehr als 10 % unmittelbar als Aktionäre an der KPS beteiligt und jeweils als Unternehmensberater bei der KPS Business Transformation GmbH, Unterföhring tätig. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung folgende Personen bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen: a) Michael Tsifidaris, Hamburg Unternehmensberater, KPS Business Transformation GmbH, Unterföhring b) Uwe Grünewald, Münster Unternehmensberater, KPS Business Transformation GmbH, Unterföhring c) Hans-Werner Hartmann, Grassau-Mietenkam Rechtsanwalt, Tätigkeit als Einzelanwalt, Grassau-Mietenkam Sämtliche Kandidaten haben versichert, dass sie im Fall ihrer Wahl den zu erwartenden Zeitaufwand für das Aufsichtsratsmandat aufbringen können. Herr Hans-Werner Hartmann erfüllt nach Einschätzung des Aufsichtsrats die Anforderungen an den Finanzexperten im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Es ist vorgesehen, dass Herr Michael Tsifidaris im Fall seiner Wahl dem Aufsichtsrat wieder als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. Unter Ziffer II. dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung sind die Lebensläufe sowie Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten beigefügt. II. Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 1. *Lebenslauf Herr Michael Tsifidaris* Geboren am 29. April 1969 in Schorndorf Nationalität: Deutsch Unternehmensberater bei der KPS Business Transformation GmbH, Unterföhring Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: _keine_ Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: _keine_ Michael Tsifidaris ist einer der vier Gründer von KPS. Nach dem Studium der Betriebswirtschaft begann er seine Karriere bei IBM Consulting, wo er internationale Projekte auf den Gebieten Supply Chain, ERP und Outsourcing leitete. Nach mehreren Positionen mit nationaler und internationaler Verantwortung wurde er in das Managementteam für Zentraleuropa berufen. 1994 veröffentlichte er sein Buch 'Management der Innovation. Pragmatische Konzepte zur Zukunftssicherung des Unternehmens'. 2002 übernahm Michael Tsifidaris als geschäftsführender Gesellschafter und Managing Partner der KPS die Verantwortung für die strategische Entwicklung des Unternehmens. 2008 übernahm er zudem den Aufsichtsratsvorsitz. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs hat Herr Tsifidaris umfassende Führungserfahrung und nationale sowie internationale Expertise auf den Gebieten der Strategieentwicklung, der Innovationsentwicklung, der Business Transformation sowie der Technologieimplementierung. Michael Tsifidaris ist zudem für die zunehmende Industrialisierung der Beratungsleistung der KPS verantwortlich. 2. *Lebenslauf Herr Uwe Grünewald* Geboren am 9. Juli 1960 in Düsseldorf Nationalität: Deutsch Unternehmensberater bei der KPS Business Transformation GmbH, Unterföhring
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February 15, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: _keine_ Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: _keine_ Herr Uwe Grünewald ist einer der vier Gründer der KPS AG. Er studierte Betriebswirtschaft an der Universität Köln mit dem Fokus auf Unternehmensplanung, Marketing und Informatik. Von 1986 bis 1995 arbeitete er bei AT&T in der Telekommunikationsbranche, wo er nach dem Aufbau einer Einheit zur Optimierung von Geschäftsprozessen zuletzt die Leitung für die europaweite Beratung innehatte. Anschließend war er vier Jahre in verschiedenen Führungs- und Managementfunktionen für die IBM tätig, zuletzt als Leiter der Industry-Practice SAP-Beratung Deutschland. Er gestaltet und optimiert seit über 30 Jahren als Managementberater Unternehmensprozesse. Seit der Gründung der KPS im Januar 2000 leitet er komplexe Programminitiativen bei Großkunden. Im Mai 2008 wurde Uwe Grünewald zum Aufsichtsrat der KPS AG bestellt. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs hat Herr Grünewald umfassende Expertise auf den Gebieten Optimierung von integrierten Geschäftsprozessen, Architektur und Gestaltung gesamtheitlicher IT Landschaften, Management von und Qualitätssicherung in Großprojekten der KPS. 3. *Lebenslauf Herr Hans-Werner Hartmann* Geboren am 16. März 1953 in Geislingen/Stg. Nationalität: Deutsch Rechtsanwalt, Tätigkeit als Einzelanwalt, Grassau-Mietenkam Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: _keine_ Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: _keine_ Herr Hans-Werner Hartmann studierte Betriebswirtschaft an den Universitäten Augsburg und der FH Fulda mit dem Fokus auf Wirtschaftsprüfung, Steuerrecht und Finanz- und Rechnungswesen sowie Rechtswissenschaften (Abschluss 2. Staatsexamen) an der Universität Augsburg. Von 1979 bis 2008 arbeitete er auch als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens u.a. bei DMT Maschinenbau GmbH, Salzburg, Aix Les Bains, und übernahm danach die Geschäftsführung verschiedener Produktionsunternehmen. 2004 wurde er in den Aufsichtsrat der Haitec AG berufen. Nach deren reverse-take-over durch die KPS AG wurde er als Aufsichtsrat der KPS AG bestätigt. In seiner Beratungstätigkeit als Rechtsanwalt und Betriebswirt hat er in den Bereichen Logistik, Asset Management, Personal, M&A und Organisation zahlreiche Lösungen zur Kostensenkung und Ertragssteigerung umgesetzt. Heute berät Herr Hartmann internationale Unternehmen im Bereich M&A. III. Weitere Angaben und Hinweise 1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) anmelden und für die die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 22. März 2019, 24:00 Uhr (MEZ), unter folgender Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: KPS AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiterhin die Möglichkeit an, sich unter Beachtung der vorstehenden Anmeldefrist online über das Aktionärsportal anzumelden, das sie über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kps.com (im Bereich 'Investor Relations' und dort unter 'Hauptversammlung') erreichen. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen die Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Passwort. Die Aktionärsnummer und ein individuelles Passwort für den Erstzugang zum Aktionärsportal können die Aktionäre den ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandten Unterlagen entnehmen. Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular, das auch für die Vollmachtserteilung und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter genutzt werden kann, sowie online im Aktionärsportal. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser Aktienbestand wird dem Bestand zum Anmeldeschluss am Freitag, 22. März 2019, 24:00 Uhr (MEZ), (sogenanntes Technical Record Date) entsprechen, da aus technischen Gründen im Zeitraum vom Anmeldeschluss bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Der Umschreibungsstopp bedeutet jedoch keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 22. März 2019, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings ihre Teilnahme- und Stimmrechte nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Institutionen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 AktG. Die zur Teilnahme berechtigten Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten erhalten Eintrittskarten zur Hauptversammlung übersandt. Aktionäre, die sich über das Aktionärsportal anmelden, haben die Möglichkeit, sich ihre Eintrittskarte unmittelbar selbst auszudrucken oder sie auf ihrem Mobiltelefon elektronisch zu speichern. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. 2. *Verfahren für die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten* Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine form- und fristgerechte Anmeldung gemäß vorstehender Ziffer 1 erforderlich. Für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft genügt grundsätzlich die Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Vollmachtgebers zur Hauptversammlung erfolgen. _Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Aktionärsvereinigungen und gleichgestellte Personen_ Wenn ein Kreditinstitut, ein einem Kreditinstitut gemäß §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, bestehen weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft besondere Formerfordernisse. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht von ihr gemäß § 135 Abs. 1 S. 2 AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Die Aktionäre sollten sich daher rechtzeitig mit der Institution oder Person, die sie bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen. _Sonstige Bevollmächtigte_ Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Die Bevollmächtigung kann mit dem im Anmeldebogen enthaltenen Vollmachtsformular oder dem in der Eintrittskarte enthaltenen Vollmachtsformular erfolgen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, über das
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