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DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.03.2019 in Merzig Saar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.03.2019 
in Merzig Saar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-02-18 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Mettlach ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720 
ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723 Wir laden die Stamm- und Vorzugsaktionäre unserer 
Gesellschaft zu der Ordentlichen Hauptversammlung *am Freitag, den 29. März 2019, um 
15:00 Uhr* 
 
in die Stadthalle von 66663 Merzig/Saar, Zur Stadthalle 4 ein. 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Villeroy 
& Boch Aktiengesellschaft Euro 71.909.376,00; es ist eingeteilt in 14.044.800 
Stamm-Stückaktien und 14.044.800 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. Die Gesamtzahl der 
Aktien beträgt damit 28.089.600 Stückaktien. Stimmberechtigt sind 14.044.800 
Stamm-Stückaktien, von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte 
beläuft sich somit auf 14.044.800. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Stückaktien beträgt 
1.683.029 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. 
 
*I. Tagesordnung:* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2018, des Lageberichts des Vorstands für die Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie des nichtfinanziellen Konzernberichts gemäß § 
   315b Abs. 3 HGB* 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 29. 
   März 2019 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Es ist keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 
   173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen 
   hat, liegen nicht vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Jahresabschluss der Villeroy & 
   Boch Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in 
   Höhe von Euro 23.301.577,72 wie folgt zu verwenden: 
 
                                  Euro 
   Ausschüttung einer Dividende   8.426.880,00 
   in Höhe von Euro 0,60 je Aktie 
   auf die 14.044.800 
   stimmrechtslosen 
   Vorzugs-Stückaktien, insgesamt 
   Ausschüttung einer Dividende   7.724.640,00 
   in Höhe von Euro 0,55 je Aktie 
   auf die 14.044.800 
   Stamm- Stückaktien, insgesamt 
   Verteilung an die Aktionäre    16.151.520,00 
   Vortrag auf neue Rechnung      7.150.057,72 
   Bilanzgewinn                   23.301.577,72 
 
   Diese Beträge basieren auf der Annahme, dass alle Aktien der Gesellschaft 
   dividendenberechtigt sind. Soweit Bilanzgewinn auf den Bestand eigener 
   Vorzugs- oder Stamm-Stückaktien der Gesellschaft zum Ausschüttungszeitpunkt 
   entfällt, wird er nicht ausgeschüttet, sondern auf neue Rechnung vorgetragen. 
   Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung gehaltenen eigenen Stückaktien beträgt 1.683.029 
   stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien; eigene Stamm-Stückaktien hält die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung nicht. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am 
   dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig, *d.h. am 03. 
   April 2019*. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, 
   vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
   Stuttgart zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat auf der Grundlage eines gemäß 
   Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung 
   des Beschlusses 2005/909 EG der Kommission ('EU-Abschlussprüferverordnung') 
   durchgeführten Auswahlverfahrens gemäß Art. 16 Absatz 2 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, und die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, als Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer empfohlen und dabei die Präferenz für die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Befreiung von der Verpflichtung zur 
   individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung im Anhang zum Jahres- 
   und Konzernabschluss* 
 
   Nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB sowie §§ 315e Abs. 1, 314 Absatz 
   1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB sind die Vorstandsbezüge nach näherer 
   Maßgabe der vorgenannten Regelungen im Anhang bzw. Konzernanhang 
   individualisiert offenzulegen. Die Hauptversammlung kann nach § 286 Absatz 5 
   HGB und §§ 315e Abs. 1, 314 Absatz 3 Satz 1 HGB mit einer Mehrheit von 
   mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen 
   Grundkapitals beschließen, dass diese Angaben unterbleiben. Die 
   Hauptversammlung der Gesellschaft hatte am 01. April 2016 einen solchen 
   Opt-Out-Beschluss gefasst, der in diesem Jahr ausläuft. Er soll für die Dauer 
   von drei Jahren erneuert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB sowie §§ 315e Abs. 1, 314 
   Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 des HGB (in ihrer jeweils anwendbaren 
   Fassung) verlangten Angaben unterbleiben für drei Jahre, d.h. für die Jahres- 
   und Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2019 bis einschließlich 
   2021. 
 
*II. Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - 
   soweit ein solches besteht - sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
   nachgewiesen haben. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden 
   Institut in Textform erstellte und in deutscher, französischer oder englischer 
   Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist 
 
   *Freitag, der 08. März 2019 (00:00 Uhr)* 
   (sog. 'Nachweisstichtag'). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis 
   jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
   spätestens am 
 
   *Freitag, den 22. März 2019 (24:00 Uhr)* 
 
   unter der Adresse 
 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   - General Meetings - 
   Postfach 20 01 07 
   D-60605 Frankfurt am Main 
   Telefaxnummer: 0049 (0)69 12012-86045 
   E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
   zugehen. 
 
   Den zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigten Aktionären werden 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen 
   Erhalt der Eintrittskarten zu erleichtern, bitten wir die Aktionäre, 
   frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und empfehlen unseren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 18, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: -2-

Aktionären, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu 
   setzen. 
2. *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und die Ausübung eines etwaigen Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis 
   des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang eines etwaigen Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
   Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und auf den Umfang eines etwaigen Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können 
   ihr Stimmrecht in bzw. ihr Teilnahmerecht an der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind 
   eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts, die nicht an ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten 
   Personen oder Institutionen erteilt werden, sind gemäß § 8 Ziffer 2. lit. 
   c) der Satzung in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Das Textformerfordernis 
   gilt gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG auch für den Widerruf solcher 
   Vollmachten und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. 
   Vollmachten zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die nicht die Ausübung des 
   Stimmrechts umfassen, sind gegenüber der Gesellschaft in Textform 
   nachzuweisen. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der 
   Gesellschaft dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der 
   Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung 
   des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf 
   elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung, Saaruferstraße 1-3, 
   D-66693 Mettlach, Telefax-Nr.: 0049 (0)6864-812689, E-Mail: 
   hauptversammlung@villeroy-boch.com. 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen 
   soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich 
   in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf 
   den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
   Gesellschaft erklärt werden. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, 
   befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach 
   der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und steht 
   unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
 
   zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, 
   so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und 
   anderen in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und den 
   Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die 
   Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu 
   bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der 
   Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der 
   Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, 
   müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
   Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Soweit von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen zur 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne Weisungen sind die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung 
   befugt. 
 
   Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter befindet sich auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte. Dieses steht auch unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
 
   zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls 
   in Textform übermittelt werden. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen 
   Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens eingehend 
   bis *Donnerstag, den 21. März 2019 (24:00 Uhr)*, postalisch, per Telefax oder 
   per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln: Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung, Saaruferstraße 1-3, D-66693 
   Mettlach, Telefax-Nr.: 0049 (0)6864-812689, E-Mail: 
   hauptversammlung@villeroy-boch.com. 
 
   Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur 
   Hauptversammlung angemeldet haben, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen 
   sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der 
   Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
4. *Rechte der Aktionäre* 
 
   *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
   den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen ('Quorum'), können 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich 
   an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig 
   Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag 
   des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis 
 
   *Dienstag, den 26. Februar 2019 (24:00 
   Uhr)*, 
 
   zugehen. 
 
   Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten: 
 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
   Vorstand 
   Saaruferstraße 1-3 
   D-66693 Mettlach 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor 
   dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
   Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 
   AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des 
   Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem 
   Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden 
   oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB 
   sind nicht entsprechend anzuwenden. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach 
   Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden 
   außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
 
   bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG 
   mitgeteilt. 
 
   *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten stellen. Sie können auch 
   Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 18, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 
   Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an die Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung, Saaruferstraße 1-3, D-66693 
   Mettlach, per Telefax an: 0049 (0)6864-812689, E-Mail: 
   hauptversammlung@villeroy-boch.com zu richten. 
 
   Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge einschließlich 
   des Namens des Aktionärs, einer zugänglich zu machenden Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
 
   veröffentlichen, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 
   vierzehn Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und 
   der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis 
 
   *Donnerstag, den 14. März 2019 (24:00 Uhr)*, 
 
   unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig 
   adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung 
   eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG 
   genannten Voraussetzungen absehen. Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten 
   die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge 
   von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Eine 
   Veröffentlichung von Wahlvorschlägen kann außer in den in § 126 Abs. 2 
   AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den 
   Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten und 
   im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren 
   Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge finden in der Hauptversammlung, auch wenn sie 
   der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, nur dann 
   Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht 
   eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
   verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
   Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   *Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
   zu erteilen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt 
   sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft 
   zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in 
   den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von der Beantwortung einzelner 
   Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen 
   absehen. Nach § 8 Ziffer 2. lit. d) der Satzung ist der Versammlungsleiter 
   ermächtigt, bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung das Frage- und 
   Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. 
5. *Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft* 
 
   Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
 
   zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 
   122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden Sie ebenfalls unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
6. *Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und 
   Aktionärsvertreter* 
 
   Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 
   Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('DSGVO') personenbezogene Daten (Name und 
   Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der 
   Aktien und Nummer der Eintrittskarte; gegebenenfalls Name und Vorname des vom 
   jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der in 
   Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und 
   Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung 
   zu ermöglichen. Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft wird vertreten durch 
   die Mitglieder ihres Vorstands Frank Göring, Andreas Pfeiffer, Gabriele Schupp 
   und Dr. Markus Warncke. 
 
   Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen die Gesellschaft unter folgenden 
   Kontaktmöglichkeiten: 
 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
   Saaruferstraße 1-3 
   D-66693 Mettlach 
   Telefon: 0049 (0)6864-81 0 
   Telefax: 0049 (0)6864-812689 
   E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com 
 
   Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der 
   Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die depotführende 
   Bank personenbezogene Daten der Aktionäre an die Gesellschaft. Die 
   Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für die 
   Abwicklung der Teilnahme an der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem 
   zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. 
   Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO. Die 
   Gesellschaft speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 
   zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung 
   stattfand. 
 
   Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der 
   Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche 
   personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten 
   Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten 
   ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. 
 
   Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen 
   einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung 
   sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die 
   Erläuterungen in Abschnitt II. 4 verwiesen. 
 
   In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und 
   Aktionärsvertreter von der Gesellschaft Auskunft über ihre personenbezogenen 
   Daten gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten 
   gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß 
   Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten 
   gemäß Art. 18 DSGVO und Übertragung bestimmter personenbezogener 
   Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf 
   Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DSGVO verlangen. 
 
   Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der 
   Gesellschaft unentgeltlich über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten 
   geltend machen: 
 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
   Saaruferstraße 1-3 
   D-66693 Mettlach 
   Fax: 0049 (0)6864-812689 
   E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com 
 
   Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DSGVO 
   ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des 
   (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort 
   haben, oder des Bundeslandes Saarland, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, 
   zu. 
 
   Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter: 
 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
   - Datenschutzbeauftragter - 
   Saaruferstraße 1-3 
   D-66693 Mettlach 
   E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com 
 
Mettlach, im Februar 2019 
 
*Villeroy & Boch Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-02-18 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
             Saaruferstraße 1-3 
             66693 Mettlach 
             Deutschland 
Telefon:     +49 6864 81-0 
Fax:         +49 6864 81-2689 
E-Mail:      hauptversammlung@villeroy-boch.com 
Internet:    https://www.villeroy-boch.de 
ISIN:        DE0007657207, DE0007657231 
WKN:         765720, 765723 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulated Market in Frankfurt (Prime 
             Standard), Regulated Unofficial Market in Berlin, Dusseldorf, 
             Hamburg, Munich, Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
777049 2019-02-18 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

February 18, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

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