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DGAP-News: Sartorius Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 28.03.2019 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081
Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-02-19 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
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Sartorius Aktiengesellschaft Göttingen ISIN
DE0007165607 und ISIN DE0007165631 Einladung zur
Ordentlichen Hauptversammlung 2019
Wir laden die Aktionäre der Sartorius
Aktiengesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung
2019 ein: Donnerstag, 28. März 2019, 10.00 Uhr (MEZ),
Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen
*I. Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Sartorius Aktiengesellschaft und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2018, des zusammengefassten Lageberichts für
die Sartorius Aktiengesellschaft und den
Konzern, jeweils mit dem darin eingeschlossenen
erläuternden Bericht des Vorstands zu den
Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018
Die genannten Unterlagen sind im Internet
veröffentlicht unter der Adresse:
www.sartorius.de/hauptversammlung
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der Sartorius Aktiengesellschaft*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für
das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 136.147.298,29 wie
folgt zu verwenden:
Zahlung einer Dividende = EUR
von je EUR 0,61 pro 20.869.456,64
dividendenberechtigter
Stammstückaktie:
Zahlung einer Dividende = EUR
von je EUR 0,62 pro 21.189.162,16
dividendenberechtigter
Vorzugsstückaktie:
Vortrag auf neue Rechnung: = EUR
94.088.679,49
Insgesamt: = EUR
136.147.298,29
Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten
Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern
sollte, wird ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt
werden. Die Dividende ist am 2. April 2019
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Satzungsänderungen zu
beschließen:
§ 2 (1) der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
_Gegenstand des Unternehmens ist die
Forschung und Entwicklung, die Herstellung,
der Vertrieb von und der Handel mit
Produkten, Geräten, Gegenständen, Systemen
und Verfahren sowie die Erbringung von
Service- und Dienstleistungen für
Anwendungen aller Art auf den Gebieten der
Labor- und Prozesstechnik sowie verwandter
Technologien._
Die Überschrift des § 8 der Satzung
wird wie folgt neu gefasst:
_Zusammensetzung, Amtszeit und Wahl von
Ersatzmitgliedern_
§ 8 (2) der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
Die Mitglieder des Aufsichtsrates können
nicht für längere Zeit als bis zur
Beendigung derjenigen Hauptversammlung
bestellt werden, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt;
hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die
Wiederbestellung in den Aufsichtsrat ist
zulässig.
§ 8 (3) der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
Für jedes Aufsichtsratsmitglied der
Aktionäre kann ein Ersatzmitglied gewählt
werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die
Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes, so
erlischt das Amt des Ersatzmitgliedes mit
Ende der Hauptversammlung, in der eine
Ergänzungswahl stattfindet, spätestens
jedoch mit Ablauf der Amtszeit des
ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.
Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
richtet sich nach dem Mitbestimmungsgesetz.
§ 8 (4) der Satzung wird gestrichen.
§ 11 (1) der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom
Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert
ist, von seinem Stellvertreter unter Angabe
der einzelnen Tagesordnungspunkte
einberufen. Die Einladung soll unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und
kann schriftlich (einschließlich
Telefax), mündlich, fernmündlich oder
mittels sonstiger gebräuchlicher
Telekommunikationsmittel (z.B. E-Mail,
Online-Plattform) erfolgen. In dringenden
Fällen kann die Einberufungsfrist
angemessen verkürzt werden. Die
Beschlussfassung über einen Gegenstand, der
in der Einladung nicht als
Tagesordnungspunkt enthalten war, ist
zulässig, wenn kein Mitglied des
Aufsichtsrates der Beschlussfassung
widerspricht.
§ 11 (2) der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in
Sitzungen gefasst. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrates - im Falle seiner
Verhinderung sein Stellvertreter - kann
einen Beschluss des Aufsichtsrates auch
außerhalb von Sitzungen durch
schriftliche (einschließlich Telefax)
oder fernmündliche Abstimmung oder durch
Abstimmung mittels sonstiger gebräuchlicher
Telekommunikationsmittel (z.B. E-Mail,
Online-Plattform) herbeiführen, wenn kein
Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren
innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten
angemessenen Frist widerspricht.
§ 11 (3) der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
_Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden
vom Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter - geleitet.
Sitzungen des Aufsichtsrates können auch
als Videokonferenz stattfinden. In
begründeten Ausnahmefällen können
Mitglieder des Aufsichtsrates mit
Zustimmung des Sitzungsvorsitzenden auch
per Telefonkonferenz an einer Sitzung des
Aufsichtsrates teilnehmen._
In § 11 (4) Satz 4 wird das Wort
_'Wahlergebnisses' _durch das Wort
_'Abstimmungsergebnisses' _ersetzt.
§ 11 (5) der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
Über die Sitzungen des Aufsichtsrates
ist eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen
ist. Beschlüsse, die über schriftliche
(einschließlich Telefax) oder
fernmündliche Abstimmungen oder durch
Abstimmungen mittels sonstiger
gebräuchlicher Telekommunikationsmittel
(z.B. E-Mail, Online-Plattform)
herbeigeführt werden, hat der Vorsitzende
des Aufsichtsrates festzustellen.
§ 12 (1) der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten
neben der Erstattung ihrer Auslagen eine
feste jährliche Vergütung in Höhe von je
EUR 45.000,00, die nach der ordentlichen
Hauptversammlung fällig ist. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das
Dreifache, der stellvertretende Vorsitzende
das Zweifache dieses Betrages. Bei
unterjährigem Beginn oder Ende der
Mitgliedschaft wird die Vergütung anteilig
gewährt. Darüber hinaus erhalten die
Mitglieder des Aufsichtsrates ein
Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 pro
Sitzung.
§ 12 (2) der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten
je Mitgliedschaft in einem Ausschuss - mit
Ausnahme des Nominierungsausschusses sowie
des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 3
Mitbestimmungsgesetz - zusätzlich zu der
gemäß Absatz 1 gewährten Vergütung
eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR
9.000,00, davon abweichend für die
Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss in Höhe
von EUR 15.000,00. Der Vorsitzende eines
Ausschusses erhält das Zweifache des
jeweiligen Betrages. Die Vergütung für die
Ausschusstätigkeit ist zusammen mit der
Vergütung gemäß Absatz 1 fällig. Bei
unterjährigem Beginn oder Ende der
Mitgliedschaft wird die Vergütung anteilig
gewährt. Darüber hinaus erhalten die
Mitglieder eines Ausschusses - mit Ausnahme
des Nominierungsausschusses sowie des
Ausschusses gemäß § 27 Absatz 3
Mitbestimmungsgesetz - ein Sitzungsgeld in
Höhe von EUR 1.500,00 pro Sitzung.
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für die
prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts 2019*
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February 19, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)
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