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DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.03.2019 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Sartorius Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.03.2019 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 
Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-02-19 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Sartorius Aktiengesellschaft Göttingen ISIN 
DE0007165607 und ISIN DE0007165631 Einladung zur 
Ordentlichen Hauptversammlung 2019 
 
Wir laden die Aktionäre der Sartorius 
Aktiengesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung 
2019 ein: Donnerstag, 28. März 2019, 10.00 Uhr (MEZ), 
Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Sartorius Aktiengesellschaft und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2018, des zusammengefassten Lageberichts für 
   die Sartorius Aktiengesellschaft und den 
   Konzern, jeweils mit dem darin eingeschlossenen 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Die genannten Unterlagen sind im Internet 
   veröffentlicht unter der Adresse: 
 
   www.sartorius.de/hauptversammlung 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der Sartorius Aktiengesellschaft* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für 
   das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 136.147.298,29 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Zahlung einer Dividende    = EUR 
   von je EUR 0,61 pro        20.869.456,64 
   dividendenberechtigter 
   Stammstückaktie: 
   Zahlung einer Dividende    = EUR 
   von je EUR 0,62 pro        21.189.162,16 
   dividendenberechtigter 
   Vorzugsstückaktie: 
   Vortrag auf neue Rechnung: = EUR 
                              94.088.679,49 
   Insgesamt:                 = EUR 
                              136.147.298,29 
 
   Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten 
   Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern 
   sollte, wird ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt 
   werden. Die Dividende ist am 2. April 2019 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgende Satzungsänderungen zu 
   beschließen: 
 
    § 2 (1) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    _Gegenstand des Unternehmens ist die 
    Forschung und Entwicklung, die Herstellung, 
    der Vertrieb von und der Handel mit 
    Produkten, Geräten, Gegenständen, Systemen 
    und Verfahren sowie die Erbringung von 
    Service- und Dienstleistungen für 
    Anwendungen aller Art auf den Gebieten der 
    Labor- und Prozesstechnik sowie verwandter 
    Technologien._ 
 
    Die Überschrift des § 8 der Satzung 
    wird wie folgt neu gefasst: 
 
    _Zusammensetzung, Amtszeit und Wahl von 
    Ersatzmitgliedern_ 
 
    § 8 (2) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates können 
    nicht für längere Zeit als bis zur 
    Beendigung derjenigen Hauptversammlung 
    bestellt werden, die über die Entlastung 
    für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
    Beginn der Amtszeit beschließt; 
    hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die 
    Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die 
    Wiederbestellung in den Aufsichtsrat ist 
    zulässig. 
 
    § 8 (3) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    Für jedes Aufsichtsratsmitglied der 
    Aktionäre kann ein Ersatzmitglied gewählt 
    werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die 
    Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes, so 
    erlischt das Amt des Ersatzmitgliedes mit 
    Ende der Hauptversammlung, in der eine 
    Ergänzungswahl stattfindet, spätestens 
    jedoch mit Ablauf der Amtszeit des 
    ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes. 
    Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die 
    Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer 
    richtet sich nach dem Mitbestimmungsgesetz. 
 
    § 8 (4) der Satzung wird gestrichen. 
 
    § 11 (1) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom 
    Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert 
    ist, von seinem Stellvertreter unter Angabe 
    der einzelnen Tagesordnungspunkte 
    einberufen. Die Einladung soll unter 
    Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und 
    kann schriftlich (einschließlich 
    Telefax), mündlich, fernmündlich oder 
    mittels sonstiger gebräuchlicher 
    Telekommunikationsmittel (z.B. E-Mail, 
    Online-Plattform) erfolgen. In dringenden 
    Fällen kann die Einberufungsfrist 
    angemessen verkürzt werden. Die 
    Beschlussfassung über einen Gegenstand, der 
    in der Einladung nicht als 
    Tagesordnungspunkt enthalten war, ist 
    zulässig, wenn kein Mitglied des 
    Aufsichtsrates der Beschlussfassung 
    widerspricht. 
 
    § 11 (2) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in 
    Sitzungen gefasst. Der Vorsitzende des 
    Aufsichtsrates - im Falle seiner 
    Verhinderung sein Stellvertreter - kann 
    einen Beschluss des Aufsichtsrates auch 
    außerhalb von Sitzungen durch 
    schriftliche (einschließlich Telefax) 
    oder fernmündliche Abstimmung oder durch 
    Abstimmung mittels sonstiger gebräuchlicher 
    Telekommunikationsmittel (z.B. E-Mail, 
    Online-Plattform) herbeiführen, wenn kein 
    Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren 
    innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten 
    angemessenen Frist widerspricht. 
 
    § 11 (3) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    _Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden 
    vom Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung 
    von seinem Stellvertreter - geleitet. 
    Sitzungen des Aufsichtsrates können auch 
    als Videokonferenz stattfinden. In 
    begründeten Ausnahmefällen können 
    Mitglieder des Aufsichtsrates mit 
    Zustimmung des Sitzungsvorsitzenden auch 
    per Telefonkonferenz an einer Sitzung des 
    Aufsichtsrates teilnehmen._ 
 
    In § 11 (4) Satz 4 wird das Wort 
    _'Wahlergebnisses' _durch das Wort 
    _'Abstimmungsergebnisses' _ersetzt. 
 
    § 11 (5) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    Über die Sitzungen des Aufsichtsrates 
    ist eine Niederschrift anzufertigen, die 
    vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen 
    ist. Beschlüsse, die über schriftliche 
    (einschließlich Telefax) oder 
    fernmündliche Abstimmungen oder durch 
    Abstimmungen mittels sonstiger 
    gebräuchlicher Telekommunikationsmittel 
    (z.B. E-Mail, Online-Plattform) 
    herbeigeführt werden, hat der Vorsitzende 
    des Aufsichtsrates festzustellen. 
 
    § 12 (1) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten 
    neben der Erstattung ihrer Auslagen eine 
    feste jährliche Vergütung in Höhe von je 
    EUR 45.000,00, die nach der ordentlichen 
    Hauptversammlung fällig ist. Der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das 
    Dreifache, der stellvertretende Vorsitzende 
    das Zweifache dieses Betrages. Bei 
    unterjährigem Beginn oder Ende der 
    Mitgliedschaft wird die Vergütung anteilig 
    gewährt. Darüber hinaus erhalten die 
    Mitglieder des Aufsichtsrates ein 
    Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 pro 
    Sitzung. 
 
    § 12 (2) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten 
    je Mitgliedschaft in einem Ausschuss - mit 
    Ausnahme des Nominierungsausschusses sowie 
    des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 3 
    Mitbestimmungsgesetz - zusätzlich zu der 
    gemäß Absatz 1 gewährten Vergütung 
    eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
    9.000,00, davon abweichend für die 
    Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss in Höhe 
    von EUR 15.000,00. Der Vorsitzende eines 
    Ausschusses erhält das Zweifache des 
    jeweiligen Betrages. Die Vergütung für die 
    Ausschusstätigkeit ist zusammen mit der 
    Vergütung gemäß Absatz 1 fällig. Bei 
    unterjährigem Beginn oder Ende der 
    Mitgliedschaft wird die Vergütung anteilig 
    gewährt. Darüber hinaus erhalten die 
    Mitglieder eines Ausschusses - mit Ausnahme 
    des Nominierungsausschusses sowie des 
    Ausschusses gemäß § 27 Absatz 3 
    Mitbestimmungsgesetz - ein Sitzungsgeld in 
    Höhe von EUR 1.500,00 pro Sitzung. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts 2019* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 19, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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