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Dow Jones News
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DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.03.2019 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Sartorius Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.03.2019 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 
Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-02-19 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Sartorius Aktiengesellschaft Göttingen ISIN 
DE0007165607 und ISIN DE0007165631 Einladung zur 
Ordentlichen Hauptversammlung 2019 
 
Wir laden die Aktionäre der Sartorius 
Aktiengesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung 
2019 ein: Donnerstag, 28. März 2019, 10.00 Uhr (MEZ), 
Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Sartorius Aktiengesellschaft und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2018, des zusammengefassten Lageberichts für 
   die Sartorius Aktiengesellschaft und den 
   Konzern, jeweils mit dem darin eingeschlossenen 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Die genannten Unterlagen sind im Internet 
   veröffentlicht unter der Adresse: 
 
   www.sartorius.de/hauptversammlung 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der Sartorius Aktiengesellschaft* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für 
   das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 136.147.298,29 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Zahlung einer Dividende    = EUR 
   von je EUR 0,61 pro        20.869.456,64 
   dividendenberechtigter 
   Stammstückaktie: 
   Zahlung einer Dividende    = EUR 
   von je EUR 0,62 pro        21.189.162,16 
   dividendenberechtigter 
   Vorzugsstückaktie: 
   Vortrag auf neue Rechnung: = EUR 
                              94.088.679,49 
   Insgesamt:                 = EUR 
                              136.147.298,29 
 
   Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten 
   Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern 
   sollte, wird ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt 
   werden. Die Dividende ist am 2. April 2019 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgende Satzungsänderungen zu 
   beschließen: 
 
    § 2 (1) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    _Gegenstand des Unternehmens ist die 
    Forschung und Entwicklung, die Herstellung, 
    der Vertrieb von und der Handel mit 
    Produkten, Geräten, Gegenständen, Systemen 
    und Verfahren sowie die Erbringung von 
    Service- und Dienstleistungen für 
    Anwendungen aller Art auf den Gebieten der 
    Labor- und Prozesstechnik sowie verwandter 
    Technologien._ 
 
    Die Überschrift des § 8 der Satzung 
    wird wie folgt neu gefasst: 
 
    _Zusammensetzung, Amtszeit und Wahl von 
    Ersatzmitgliedern_ 
 
    § 8 (2) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates können 
    nicht für längere Zeit als bis zur 
    Beendigung derjenigen Hauptversammlung 
    bestellt werden, die über die Entlastung 
    für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
    Beginn der Amtszeit beschließt; 
    hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die 
    Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die 
    Wiederbestellung in den Aufsichtsrat ist 
    zulässig. 
 
    § 8 (3) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    Für jedes Aufsichtsratsmitglied der 
    Aktionäre kann ein Ersatzmitglied gewählt 
    werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die 
    Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes, so 
    erlischt das Amt des Ersatzmitgliedes mit 
    Ende der Hauptversammlung, in der eine 
    Ergänzungswahl stattfindet, spätestens 
    jedoch mit Ablauf der Amtszeit des 
    ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes. 
    Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die 
    Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer 
    richtet sich nach dem Mitbestimmungsgesetz. 
 
    § 8 (4) der Satzung wird gestrichen. 
 
    § 11 (1) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom 
    Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert 
    ist, von seinem Stellvertreter unter Angabe 
    der einzelnen Tagesordnungspunkte 
    einberufen. Die Einladung soll unter 
    Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und 
    kann schriftlich (einschließlich 
    Telefax), mündlich, fernmündlich oder 
    mittels sonstiger gebräuchlicher 
    Telekommunikationsmittel (z.B. E-Mail, 
    Online-Plattform) erfolgen. In dringenden 
    Fällen kann die Einberufungsfrist 
    angemessen verkürzt werden. Die 
    Beschlussfassung über einen Gegenstand, der 
    in der Einladung nicht als 
    Tagesordnungspunkt enthalten war, ist 
    zulässig, wenn kein Mitglied des 
    Aufsichtsrates der Beschlussfassung 
    widerspricht. 
 
    § 11 (2) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in 
    Sitzungen gefasst. Der Vorsitzende des 
    Aufsichtsrates - im Falle seiner 
    Verhinderung sein Stellvertreter - kann 
    einen Beschluss des Aufsichtsrates auch 
    außerhalb von Sitzungen durch 
    schriftliche (einschließlich Telefax) 
    oder fernmündliche Abstimmung oder durch 
    Abstimmung mittels sonstiger gebräuchlicher 
    Telekommunikationsmittel (z.B. E-Mail, 
    Online-Plattform) herbeiführen, wenn kein 
    Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren 
    innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten 
    angemessenen Frist widerspricht. 
 
    § 11 (3) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    _Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden 
    vom Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung 
    von seinem Stellvertreter - geleitet. 
    Sitzungen des Aufsichtsrates können auch 
    als Videokonferenz stattfinden. In 
    begründeten Ausnahmefällen können 
    Mitglieder des Aufsichtsrates mit 
    Zustimmung des Sitzungsvorsitzenden auch 
    per Telefonkonferenz an einer Sitzung des 
    Aufsichtsrates teilnehmen._ 
 
    In § 11 (4) Satz 4 wird das Wort 
    _'Wahlergebnisses' _durch das Wort 
    _'Abstimmungsergebnisses' _ersetzt. 
 
    § 11 (5) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    Über die Sitzungen des Aufsichtsrates 
    ist eine Niederschrift anzufertigen, die 
    vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen 
    ist. Beschlüsse, die über schriftliche 
    (einschließlich Telefax) oder 
    fernmündliche Abstimmungen oder durch 
    Abstimmungen mittels sonstiger 
    gebräuchlicher Telekommunikationsmittel 
    (z.B. E-Mail, Online-Plattform) 
    herbeigeführt werden, hat der Vorsitzende 
    des Aufsichtsrates festzustellen. 
 
    § 12 (1) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten 
    neben der Erstattung ihrer Auslagen eine 
    feste jährliche Vergütung in Höhe von je 
    EUR 45.000,00, die nach der ordentlichen 
    Hauptversammlung fällig ist. Der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das 
    Dreifache, der stellvertretende Vorsitzende 
    das Zweifache dieses Betrages. Bei 
    unterjährigem Beginn oder Ende der 
    Mitgliedschaft wird die Vergütung anteilig 
    gewährt. Darüber hinaus erhalten die 
    Mitglieder des Aufsichtsrates ein 
    Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 pro 
    Sitzung. 
 
    § 12 (2) der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten 
    je Mitgliedschaft in einem Ausschuss - mit 
    Ausnahme des Nominierungsausschusses sowie 
    des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 3 
    Mitbestimmungsgesetz - zusätzlich zu der 
    gemäß Absatz 1 gewährten Vergütung 
    eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
    9.000,00, davon abweichend für die 
    Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss in Höhe 
    von EUR 15.000,00. Der Vorsitzende eines 
    Ausschusses erhält das Zweifache des 
    jeweiligen Betrages. Die Vergütung für die 
    Ausschusstätigkeit ist zusammen mit der 
    Vergütung gemäß Absatz 1 fällig. Bei 
    unterjährigem Beginn oder Ende der 
    Mitgliedschaft wird die Vergütung anteilig 
    gewährt. Darüber hinaus erhalten die 
    Mitglieder eines Ausschusses - mit Ausnahme 
    des Nominierungsausschusses sowie des 
    Ausschusses gemäß § 27 Absatz 3 
    Mitbestimmungsgesetz - ein Sitzungsgeld in 
    Höhe von EUR 1.500,00 pro Sitzung. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts 2019* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 19, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

Auf Empfehlung des Auditausschusses schlägt der 
   Aufsichtsrat vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
   des Halbjahresfinanzberichts 2019 zu wählen. 
 
*II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
der Einberufung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat 
die Gesellschaft 74.880.000 auf den Inhaber lautende 
nennwertlose Stückaktien, aufgeteilt in je 37.440.000 
Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien, 
ausgegeben. Die Anzahl der Stimmrechte zu diesem 
Zeitpunkt beträgt 37.440.000. Teilnahmeberechtigt sind 
68.388.292 Stückaktien, da 3.227.776 Stamm- und 
3.263.932 Vorzugsaktien von der Gesellschaft gehalten 
werden; aus ihnen stehen der Gesellschaft keine Rechte 
zu. 
 
*III. Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
*1.* 
*Teilnahmeberechtigung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen 
Stamm- und Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des 
Stimmrechts diejenigen Stammaktionäre berechtigt, die 
sich spätestens bis zum Ablauf des *21. März 2019 
(24.00 Uhr (MEZ)) *unter der nachfolgend genannten 
Adresse angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der 
Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder 
englischer Sprache erfolgen. 
 
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform 
durch das depotführende Institut erstellter Nachweis 
über den Anteilsbesitz erforderlich, der sich auf den 
Beginn des *7. März 2019 (0.00 Uhr (MEZ), sog. 
Nachweisstichtag) *zu beziehen hat und der Gesellschaft 
spätestens bis zum Ablauf des *21. März 2019 (24.00 Uhr 
(MEZ)) *unter der nachfolgend genannten Adresse 
zugegangen sein muss. Der Nachweis bedarf der Textform 
(§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer 
Sprache erstellt sein. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; das 
heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind 
an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln: 
 
Sartorius Aktiengesellschaft 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
 
oder per Fax: 089.889.690.633 
oder per E-Mail: sartorius@better-orange.de 
 
*2.* 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Vorzugsaktionäre sind in der Hauptversammlung nicht 
stimmberechtigt. Die folgenden Erläuterungen zur 
Stimmrechtsvertretung gelten daher ausschließlich 
für die Stammaktionäre. 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte, z. B. durch eine depotführende Bank, 
eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine 
andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall 
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte 
Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und ein 
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die 
Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen. 
 
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen 
gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 
10, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen im Sinne von § 135 
Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen, 
genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom 
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; dabei 
muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf 
nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
enthalten. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung 
des Nachweises per Post oder per Fax verwenden 
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die in Ziffer 
III.1. genannte Anmeldeadresse; als elektronischen 
Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den 
Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an folgende 
E-Mail-Adresse zu übersenden: 
 
sartorius@better-orange.de 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das 
Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür 
bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten 
Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und 
kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.sartorius.de/hauptversammlung 
 
heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der in 
Ziffer III.1. genannten Anmeldeadresse postalisch, per 
Fax oder per E-Mail angefordert werden. 
 
Die Sartorius Aktiengesellschaft bietet ihren 
Stammaktionären auch in diesem Jahr an, von der 
Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen 
des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung 
befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu 
erteilen. 
 
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
werden jeder Eintrittskarte beigefügt. Sie können zudem 
unter der in Ziffer III.1. genannten Anmeldeadresse 
postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. 
Sie stehen ferner auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.sartorius.de/hauptversammlung 
 
zum Herunterladen bereit. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden 
aus organisatorischen Gründen gebeten, die Vollmachten 
nebst Weisungen spätestens bis zum *27. März 2019 
(Eingang bei der Gesellschaft)* postalisch, per Fax 
oder per E-Mail an die in Ziffer III.1. genannte 
Anmeldeadresse zu übermitteln. 
 
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter werden mit Übersendung der 
Eintrittskarte übermittelt. Diese Informationen sind 
auch im Internet unter 
 
www.sartorius.de/hauptversammlung 
 
veröffentlicht. 
 
*3.* 
*Verfahren für die Abgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihre Stimme, ohne an der 
Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl abgeben. 
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind 
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihren 
Anteilsbesitz gemäß Ziffer III.1. nachgewiesen und 
sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Stimmabgabe im 
Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich, in Textform 
oder in elektronischer Form und muss spätestens bis zum 
Ablauf des *27. März 2019 (24.00 Uhr (MEZ))* bei der 
Gesellschaft eingegangen sein. Formulare zur 
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl werden der 
Eintrittskarte beigefügt. Aktionäre senden diese bitte 
an die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse zurück. 
 
Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann 
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.sartorius.de/hauptversammlung 
 
heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der in 
Ziffer III.1. genannten Adresse postalisch, per Fax 
oder per E-Mail angefordert werden. Auf dem Formular 
finden Aktionäre weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch 
bevollmächtigte Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte 
Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 
AktG) oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, 
insbesondere Aktionärsvereinigungen, können sich der 
Briefwahl bedienen. Rechtzeitig abgegebene 
Briefwahlstimmen können bis zum Ablauf des *27. März 
2019 (24.00 Uhr (MEZ))* schriftlich, in Textform oder 
elektronisch unter der in Ziffer III.1. genannten 
Adresse geändert oder widerrufen werden. Entscheidend 
ist der Eingang bei der Gesellschaft. 
 
*4.* 
*Weitere Rechte der Aktionäre* 
 
*a) Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 19, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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