DJ DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.03.2019 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Sartorius Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.03.2019 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-02-19 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Sartorius Aktiengesellschaft Göttingen ISIN DE0007165607 und ISIN DE0007165631 Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 2019 Wir laden die Aktionäre der Sartorius Aktiengesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 ein: Donnerstag, 28. März 2019, 10.00 Uhr (MEZ), Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen *I. Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sartorius Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die Sartorius Aktiengesellschaft und den Konzern, jeweils mit dem darin eingeschlossenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Die genannten Unterlagen sind im Internet veröffentlicht unter der Adresse: www.sartorius.de/hauptversammlung 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius Aktiengesellschaft* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 136.147.298,29 wie folgt zu verwenden: Zahlung einer Dividende = EUR von je EUR 0,61 pro 20.869.456,64 dividendenberechtigter Stammstückaktie: Zahlung einer Dividende = EUR von je EUR 0,62 pro 21.189.162,16 dividendenberechtigter Vorzugsstückaktie: Vortrag auf neue Rechnung: = EUR 94.088.679,49 Insgesamt: = EUR 136.147.298,29 Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern sollte, wird ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt werden. Die Dividende ist am 2. April 2019 fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Änderung der Satzung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen: § 2 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _Gegenstand des Unternehmens ist die Forschung und Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb von und der Handel mit Produkten, Geräten, Gegenständen, Systemen und Verfahren sowie die Erbringung von Service- und Dienstleistungen für Anwendungen aller Art auf den Gebieten der Labor- und Prozesstechnik sowie verwandter Technologien._ Die Überschrift des § 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _Zusammensetzung, Amtszeit und Wahl von Ersatzmitgliedern_ § 8 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Die Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Wiederbestellung in den Aufsichtsrat ist zulässig. § 8 (3) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Für jedes Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre kann ein Ersatzmitglied gewählt werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes, so erlischt das Amt des Ersatzmitgliedes mit Ende der Hauptversammlung, in der eine Ergänzungswahl stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes. Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Mitbestimmungsgesetz. § 8 (4) der Satzung wird gestrichen. § 11 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, von seinem Stellvertreter unter Angabe der einzelnen Tagesordnungspunkte einberufen. Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und kann schriftlich (einschließlich Telefax), mündlich, fernmündlich oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel (z.B. E-Mail, Online-Plattform) erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist angemessen verkürzt werden. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand, der in der Einladung nicht als Tagesordnungspunkt enthalten war, ist zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates der Beschlussfassung widerspricht. § 11 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates - im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter - kann einen Beschluss des Aufsichtsrates auch außerhalb von Sitzungen durch schriftliche (einschließlich Telefax) oder fernmündliche Abstimmung oder durch Abstimmung mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel (z.B. E-Mail, Online-Plattform) herbeiführen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht. § 11 (3) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter - geleitet. Sitzungen des Aufsichtsrates können auch als Videokonferenz stattfinden. In begründeten Ausnahmefällen können Mitglieder des Aufsichtsrates mit Zustimmung des Sitzungsvorsitzenden auch per Telefonkonferenz an einer Sitzung des Aufsichtsrates teilnehmen._ In § 11 (4) Satz 4 wird das Wort _'Wahlergebnisses' _durch das Wort _'Abstimmungsergebnisses' _ersetzt. § 11 (5) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse, die über schriftliche (einschließlich Telefax) oder fernmündliche Abstimmungen oder durch Abstimmungen mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel (z.B. E-Mail, Online-Plattform) herbeigeführt werden, hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates festzustellen. § 12 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen eine feste jährliche Vergütung in Höhe von je EUR 45.000,00, die nach der ordentlichen Hauptversammlung fällig ist. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Dreifache, der stellvertretende Vorsitzende das Zweifache dieses Betrages. Bei unterjährigem Beginn oder Ende der Mitgliedschaft wird die Vergütung anteilig gewährt. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 pro Sitzung. § 12 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten je Mitgliedschaft in einem Ausschuss - mit Ausnahme des Nominierungsausschusses sowie des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 3 Mitbestimmungsgesetz - zusätzlich zu der gemäß Absatz 1 gewährten Vergütung eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 9.000,00, davon abweichend für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss in Höhe von EUR 15.000,00. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Zweifache des jeweiligen Betrages. Die Vergütung für die Ausschusstätigkeit ist zusammen mit der Vergütung gemäß Absatz 1 fällig. Bei unterjährigem Beginn oder Ende der Mitgliedschaft wird die Vergütung anteilig gewährt. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder eines Ausschusses - mit Ausnahme des Nominierungsausschusses sowie des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 3 Mitbestimmungsgesetz - ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 pro Sitzung. 6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2019*
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 19, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)
Auf Empfehlung des Auditausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2019 zu wählen. *II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 74.880.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, aufgeteilt in je 37.440.000 Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien, ausgegeben. Die Anzahl der Stimmrechte zu diesem Zeitpunkt beträgt 37.440.000. Teilnahmeberechtigt sind 68.388.292 Stückaktien, da 3.227.776 Stamm- und 3.263.932 Vorzugsaktien von der Gesellschaft gehalten werden; aus ihnen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. *III. Teilnahme an der Hauptversammlung* *1.* *Teilnahmeberechtigung* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Stamm- und Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen Stammaktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des *21. März 2019 (24.00 Uhr (MEZ)) *unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz erforderlich, der sich auf den Beginn des *7. März 2019 (0.00 Uhr (MEZ), sog. Nachweisstichtag) *zu beziehen hat und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des *21. März 2019 (24.00 Uhr (MEZ)) *unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein muss. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln: Sartorius Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder per Fax: 089.889.690.633 oder per E-Mail: sartorius@better-orange.de *2.* *Stimmrechtsvertretung* Vorzugsaktionäre sind in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt. Die folgenden Erläuterungen zur Stimmrechtsvertretung gelten daher ausschließlich für die Stammaktionäre. Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch eine depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen, genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse; als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse zu übersenden: sartorius@better-orange.de Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sartorius.de/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Die Sartorius Aktiengesellschaft bietet ihren Stammaktionären auch in diesem Jahr an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden jeder Eintrittskarte beigefügt. Sie können zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Sie stehen ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sartorius.de/hauptversammlung zum Herunterladen bereit. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden aus organisatorischen Gründen gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum *27. März 2019 (Eingang bei der Gesellschaft)* postalisch, per Fax oder per E-Mail an die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse zu übermitteln. Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden mit Übersendung der Eintrittskarte übermittelt. Diese Informationen sind auch im Internet unter www.sartorius.de/hauptversammlung veröffentlicht. *3.* *Verfahren für die Abgabe durch Briefwahl* Aktionäre können ihre Stimme, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihren Anteilsbesitz gemäß Ziffer III.1. nachgewiesen und sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich, in Textform oder in elektronischer Form und muss spätestens bis zum Ablauf des *27. März 2019 (24.00 Uhr (MEZ))* bei der Gesellschaft eingegangen sein. Formulare zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl werden der Eintrittskarte beigefügt. Aktionäre senden diese bitte an die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse zurück. Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sartorius.de/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Adresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Auf dem Formular finden Aktionäre weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen, können sich der Briefwahl bedienen. Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum Ablauf des *27. März 2019 (24.00 Uhr (MEZ))* schriftlich, in Textform oder elektronisch unter der in Ziffer III.1. genannten Adresse geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Eingang bei der Gesellschaft. *4.* *Weitere Rechte der Aktionäre* *a) Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
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February 19, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)
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