Hannover (www.anleihencheck.de) - BaFin passt Verwaltungspraxis im Umgang mit Soft Bullet-Strukturen an, so Matthias Melms, CIIA, CCrA, und Dr. Frederik Kunze von der Nord LB.Die Anpassung der Verwaltungspraxis impliziere keine grundsätzliche Eignung jeglicher Covered Bonds mit einer Soft Bullet-Struktur. Mit Blick auf die einschränkenden Bedingungen gebe die BaFin erstens vor, dass als Auslöser für die Laufzeitverlängerung nur Insolvenzeröffnungsgründe im Sinne der Insolvenzordnung (InsO) anwendbar seien. So ist das Kreditereignis beschränkt auf das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit (nach unserem Verständnis im Sinne des §17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (im Sinne des §18 InsO) sowie Überschuldung (im Sinne des §19 InsO), so die Analysten der Nord LB. ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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