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DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.04.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Henkel AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.04.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-02-21 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Henkel AG & Co. KGaA Düsseldorf Wertpapier-Kenn-Nummern: 
Stammaktien 604 840 
Vorzugsaktien 604 843 International Securities 
Identification Numbers: 
Stammaktien DE 0006048408 
Vorzugsaktien DE 0006048432 Einberufung der Hauptversammlung 
2019 Die Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am *Montag, den 8. April 2019, 10.00 
Uhr,* 
im Congress Center Düsseldorf, 
Eingang CCD Stadthalle, 
Rotterdamer Straße 141, 
40474 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung eingeladen. Einlass ab 8.30 Uhr 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1.  Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten 
    Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die Henkel AG & 
    Co. KGaA und den Konzern, einschließlich des 
    erläuternden Berichts zur Corporate 
    Governance/Unternehmensführung und des 
    Vergütungsberichts sowie zu den Angaben nach §§ 289a 
    Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB), und des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018. Beschlussfassung über die Feststellung des 
    Jahresabschlusses der Henkel AG & Co. KGaA für das 
    Geschäftsjahr 2018 
 
    Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und 
    den Konzernabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz 
    (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG 
    erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch 
    die Hauptversammlung; im Übrigen sind 
    vorgenannte Unterlagen der Hauptversammlung 
    zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren 
    Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung, 
    der einen Bilanzgewinn von 1.589.068.831,62 Euro 
    ausweist, festzustellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, den Bilanzgewinn der Henkel AG & Co. KGaA aus 
    dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 
    1.589.068.831,62 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
    a) Zahlung einer     = 475.426.451,25   Euro 
       Dividende von 
       1,83 Euro je 
       Stammaktie (Stück 
       259.795.875) 
    b) Zahlung einer     = 329.601.318,75   Euro 
       Dividende von 
       1,85 Euro je 
       Vorzugsaktie 
       (Stück 
       178.162.875) 
    c) Vortrag des       = 784.041.061,62   Euro 
       verbleibenden 
       Betrags von auf 
       neue Rechnung 
       (Gewinnvortrag) 
                         = 1.589.068.831,62 Euro 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
    Gesellschaft eigene Aktien. Eigene Aktien sind 
    gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der 
    aus dem Bilanzgewinn auf die von der Gesellschaft zum 
    Zeitpunkt der Hauptversammlung gehaltenen eigenen 
    Aktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
    vorgetragen. Da sich bis zur Hauptversammlung die 
    Zahl der eigenen Aktien ändern kann, wird der 
    Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Gewinnvorschlag unterbreitet, der unverändert eine 
    Ausschüttung von 1,83 Euro je dividendenberechtigter 
    Stammaktie bzw. von 1,85 Euro je 
    dividendenberechtigter Vorzugsaktie bei 
    entsprechender Anpassung der Ausschüttungssummen und 
    des auf neue Rechnung vorzutragenden Betrags 
    vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
    auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
    das heißt am Donnerstag, 11. April 2019, fällig. 
    Eine frühere Fälligkeit kann nicht vorgesehen werden 
    (§ 58 Abs. 4 Satz 3 AktG). 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen 
    Zeitraum zu erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Gesellschafterausschusses* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
    Mitgliedern des Gesellschafterausschusses Entlastung 
    für diesen Zeitraum zu erteilen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
    und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
    die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit 
    der Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die 
    KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum 
    Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2019 
    zu wählen. 
 
    Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den 
    Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats 
    sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme 
    durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die 
    die Auswahlmöglichkeit des Abschlussprüfers 
    beschränkt hätten. 
7.  *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
    von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen 
    zwischen der Henkel AG & Co. KGaA (herrschende 
    Gesellschaft) einerseits sowie der Henkel Neunte 
    Verwaltungsgesellschaft mbH und der Henkel Zehnte 
    Verwaltungsgesellschaft mbH (beherrschte 
    Gesellschaften) andererseits* 
 
    Zwischen der Henkel AG & Co. KGaA als herrschendem 
    Unternehmen einerseits und ihren 100-prozentigen 
    Tochtergesellschaften 
 
    a) Henkel Neunte Verwaltungsgesellschaft mbH, 
    Düsseldorf, 
    b) Henkel Zehnte Verwaltungsgesellschaft mbH, 
    Düsseldorf, 
 
    als jeweils beherrschten Unternehmen andererseits 
    wurden jeweils am 21. Dezember 2018 Beherrschungs- 
    und Gewinnabführungsverträge abgeschlossen; diese 
    dienen der Sicherstellung eines 
    körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, diesen Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsverträgen zuzustimmen. 
 
    Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge haben 
    jeweils im Wesentlichen folgenden Inhalt: 
 
    - Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre 
      Leitung der Henkel AG & Co. KGaA, die zur 
      Erteilung von Weisungen ihr gegenüber 
      berechtigt ist. 
    - Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, 
      ihren ganzen Gewinn entsprechend den 
      Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
      jeweiligen Fassung an die Henkel AG & Co. 
      KGaA abzuführen. 
    - Die Henkel AG & Co. KGaA kann im Laufe des 
      Geschäftsjahres angemessene 
      Vorauszahlungen auf den abzuführenden 
      Gewinn verlangen, wenn und soweit dies 
      gesetzlich zulässig ist. 
    - Die Tochtergesellschaft kann mit 
      Zustimmung der Henkel AG & Co. KGaA 
      Beträge aus ihrem Jahresüberschuss 
      insoweit in andere Gewinnrücklagen 
      einstellen, als dies handelsrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Während der Dauer des 
      Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen 
      sind auf Verlangen der Henkel AG & Co. 
      KGaA aufzulösen und zum Ausgleich eines 
      Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
      Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
      Beträgen aus der Auflösung von Kapital- 
      und Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses 
      Vertrags gebildet wurden, ist 
      ausgeschlossen. 
    - Die Henkel AG & Co. KGaA ist verpflichtet, 
      etwaige Jahresfehlbeträge entsprechend den 
      Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
      jeweiligen Fassung auszugleichen. 
    - Der Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrag ist mit 
      wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1. Januar 
      des Jahres abgeschlossen worden, in dem er 
      in das Handelsregister der 
      Tochtergesellschaft eingetragen wird. 
    - Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
      geschlossen. Er kann mit einer Frist von 3 
      Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres 
      gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des 
      vierten, auf das Jahr der 
      Handelsregistereintragung folgenden Jahres 
      (Mindestlaufzeit 5 Jahre). Wird der 

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February 21, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

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