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DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.04.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Henkel AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.04.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-02-21 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Henkel AG & Co. KGaA Düsseldorf Wertpapier-Kenn-Nummern: 
Stammaktien 604 840 
Vorzugsaktien 604 843 International Securities 
Identification Numbers: 
Stammaktien DE 0006048408 
Vorzugsaktien DE 0006048432 Einberufung der Hauptversammlung 
2019 Die Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am *Montag, den 8. April 2019, 10.00 
Uhr,* 
im Congress Center Düsseldorf, 
Eingang CCD Stadthalle, 
Rotterdamer Straße 141, 
40474 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung eingeladen. Einlass ab 8.30 Uhr 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1.  Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten 
    Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die Henkel AG & 
    Co. KGaA und den Konzern, einschließlich des 
    erläuternden Berichts zur Corporate 
    Governance/Unternehmensführung und des 
    Vergütungsberichts sowie zu den Angaben nach §§ 289a 
    Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB), und des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018. Beschlussfassung über die Feststellung des 
    Jahresabschlusses der Henkel AG & Co. KGaA für das 
    Geschäftsjahr 2018 
 
    Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und 
    den Konzernabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz 
    (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG 
    erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch 
    die Hauptversammlung; im Übrigen sind 
    vorgenannte Unterlagen der Hauptversammlung 
    zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren 
    Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung, 
    der einen Bilanzgewinn von 1.589.068.831,62 Euro 
    ausweist, festzustellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, den Bilanzgewinn der Henkel AG & Co. KGaA aus 
    dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 
    1.589.068.831,62 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
    a) Zahlung einer     = 475.426.451,25   Euro 
       Dividende von 
       1,83 Euro je 
       Stammaktie (Stück 
       259.795.875) 
    b) Zahlung einer     = 329.601.318,75   Euro 
       Dividende von 
       1,85 Euro je 
       Vorzugsaktie 
       (Stück 
       178.162.875) 
    c) Vortrag des       = 784.041.061,62   Euro 
       verbleibenden 
       Betrags von auf 
       neue Rechnung 
       (Gewinnvortrag) 
                         = 1.589.068.831,62 Euro 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
    Gesellschaft eigene Aktien. Eigene Aktien sind 
    gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der 
    aus dem Bilanzgewinn auf die von der Gesellschaft zum 
    Zeitpunkt der Hauptversammlung gehaltenen eigenen 
    Aktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
    vorgetragen. Da sich bis zur Hauptversammlung die 
    Zahl der eigenen Aktien ändern kann, wird der 
    Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Gewinnvorschlag unterbreitet, der unverändert eine 
    Ausschüttung von 1,83 Euro je dividendenberechtigter 
    Stammaktie bzw. von 1,85 Euro je 
    dividendenberechtigter Vorzugsaktie bei 
    entsprechender Anpassung der Ausschüttungssummen und 
    des auf neue Rechnung vorzutragenden Betrags 
    vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
    auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
    das heißt am Donnerstag, 11. April 2019, fällig. 
    Eine frühere Fälligkeit kann nicht vorgesehen werden 
    (§ 58 Abs. 4 Satz 3 AktG). 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen 
    Zeitraum zu erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Gesellschafterausschusses* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
    Mitgliedern des Gesellschafterausschusses Entlastung 
    für diesen Zeitraum zu erteilen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
    und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
    die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit 
    der Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die 
    KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum 
    Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2019 
    zu wählen. 
 
    Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den 
    Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats 
    sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme 
    durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die 
    die Auswahlmöglichkeit des Abschlussprüfers 
    beschränkt hätten. 
7.  *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
    von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen 
    zwischen der Henkel AG & Co. KGaA (herrschende 
    Gesellschaft) einerseits sowie der Henkel Neunte 
    Verwaltungsgesellschaft mbH und der Henkel Zehnte 
    Verwaltungsgesellschaft mbH (beherrschte 
    Gesellschaften) andererseits* 
 
    Zwischen der Henkel AG & Co. KGaA als herrschendem 
    Unternehmen einerseits und ihren 100-prozentigen 
    Tochtergesellschaften 
 
    a) Henkel Neunte Verwaltungsgesellschaft mbH, 
    Düsseldorf, 
    b) Henkel Zehnte Verwaltungsgesellschaft mbH, 
    Düsseldorf, 
 
    als jeweils beherrschten Unternehmen andererseits 
    wurden jeweils am 21. Dezember 2018 Beherrschungs- 
    und Gewinnabführungsverträge abgeschlossen; diese 
    dienen der Sicherstellung eines 
    körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, diesen Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsverträgen zuzustimmen. 
 
    Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge haben 
    jeweils im Wesentlichen folgenden Inhalt: 
 
    - Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre 
      Leitung der Henkel AG & Co. KGaA, die zur 
      Erteilung von Weisungen ihr gegenüber 
      berechtigt ist. 
    - Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, 
      ihren ganzen Gewinn entsprechend den 
      Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
      jeweiligen Fassung an die Henkel AG & Co. 
      KGaA abzuführen. 
    - Die Henkel AG & Co. KGaA kann im Laufe des 
      Geschäftsjahres angemessene 
      Vorauszahlungen auf den abzuführenden 
      Gewinn verlangen, wenn und soweit dies 
      gesetzlich zulässig ist. 
    - Die Tochtergesellschaft kann mit 
      Zustimmung der Henkel AG & Co. KGaA 
      Beträge aus ihrem Jahresüberschuss 
      insoweit in andere Gewinnrücklagen 
      einstellen, als dies handelsrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Während der Dauer des 
      Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen 
      sind auf Verlangen der Henkel AG & Co. 
      KGaA aufzulösen und zum Ausgleich eines 
      Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
      Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
      Beträgen aus der Auflösung von Kapital- 
      und Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses 
      Vertrags gebildet wurden, ist 
      ausgeschlossen. 
    - Die Henkel AG & Co. KGaA ist verpflichtet, 
      etwaige Jahresfehlbeträge entsprechend den 
      Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
      jeweiligen Fassung auszugleichen. 
    - Der Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrag ist mit 
      wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1. Januar 
      des Jahres abgeschlossen worden, in dem er 
      in das Handelsregister der 
      Tochtergesellschaft eingetragen wird. 
    - Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
      geschlossen. Er kann mit einer Frist von 3 
      Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres 
      gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des 
      vierten, auf das Jahr der 
      Handelsregistereintragung folgenden Jahres 
      (Mindestlaufzeit 5 Jahre). Wird der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 21, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -2-

Vertrag nicht gekündigt, verlängert er 
      sich bei gleicher Kündigungsfrist um 
      jeweils ein Jahr. Das Recht zur fristlosen 
      Kündigung aus wichtigem Grund bleibt 
      unberührt. Ein wichtiger Grund liegt 
      insbesondere vor im Falle der 
      Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
      einer der Parteien. Darüber hinaus kann 
      die Henkel AG & Co. KGaA den Vertrag 
      kündigen, wenn die Anteile an der 
      Tochtergesellschaft ganz oder teilweise 
      veräußert werden. 
    - Der Vertrag enthält eine sogenannte 
      salvatorische Klausel. Sollten einzelne 
      Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder 
      teilweise unwirksam oder unanwendbar sein 
      oder werden, oder sollte sich in diesem 
      Vertrag eine Lücke befinden, so soll 
      dadurch die Gültigkeit der übrigen 
      Bestimmungen nicht berührt werden. 
      Anstelle der unwirksamen oder 
      unanwendbaren Bestimmung ist eine solche 
      wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche 
      dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder 
      unanwendbaren Bestimmung entspricht. Im 
      Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung 
      zu vereinbaren, die dem entspricht, was 
      nach Sinn und Zweck dieses Vertrages 
      vereinbart worden wäre, hätte man die 
      Angelegenheit zuvor bedacht. 
 
    Da die Henkel AG & Co. KGaA jeweils sämtliche Anteile 
    an vorgenannten beherrschten Gesellschaften hält und 
    insoweit keine Interessen Dritter betroffen sind, 
    sind Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für 
    außenstehende Gesellschafter entsprechend §§ 
    304, 305 AktG nicht zu gewähren. 
 
    Von der Einberufung an sind folgende Unterlagen über 
    das Internet zugänglich (www.henkel.de/hv; 
    www.henkel.com/agm) und werden auch in der 
    Hauptversammlung der Henkel AG & Co. KGaA ausliegen: 
 
    * die jeweiligen Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsverträge zwischen der 
      Henkel AG & Co. KGaA und den beherrschten 
      Gesellschaften, 
    * die Jahres-/Konzernabschlüsse nebst 
      (zusammengefassten) Lageberichten der 
      Henkel AG & Co. KGaA für die letzten drei 
      Geschäftsjahre, 
    * die jeweiligen Jahresabschlüsse zum 31. 
      Dezember 2018 (Rumpfgeschäftsjahr) der 
      beherrschten Gesellschaften, 
    * die jeweiligen nach § 293a AktG 
      erstatteten gemeinsamen Berichte der 
      Geschäftsführungen der 
      Tochtergesellschaften und der persönlich 
      haftenden Gesellschafterin der Henkel AG & 
      Co. KGaA. 
8.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
    und zur Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss 
    des Bezugs- und des Andienungsrechts sowie zur 
    Einziehung erworbener eigener Aktien* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 13. April 2015 
    beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien, die für den Erwerb eigener 
    Aktien bis zum 12. April 2020 gilt und bislang nicht 
    genutzt worden ist, soll bereits in diesem Jahr unter 
    gleichzeitiger Aufhebung dieser Ermächtigung durch 
    eine neue, für den Erwerb eigener Aktien nunmehr bis 
    zum 7. April 2024 befristete Ermächtigung gemäß 
    § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ersetzt werden, um auch in 
    Zukunft durchgängig in der Lage zu sein, eigene 
    Aktien zu erwerben und im Interesse der Gesellschaft 
    zu verwenden. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, zu beschließen: 
 
    a) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
       ermächtigt, bis zum 7. April 2024 Stamm- 
       und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft zu 
       jedem zulässigen Zweck im Rahmen der 
       gesetzlichen Beschränkungen und nach 
       Maßgabe der folgenden Bestimmungen im 
       Umfang von bis zu 10 Prozent des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals 
       der Gesellschaft oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
       jeweiligen Ausübung der vorliegenden 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
       Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung 
       wird mit der Maßgabe erteilt, dass 
       auf die auf Grund dieser Ermächtigung 
       erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
       Aktien der Gesellschaft, welche die 
       Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
       besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 
       71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
       Zeitpunkt mehr als ein rechnerischer 
       Anteil von 10 Prozent am jeweiligen 
       Grundkapital entfällt. Der Erwerb kann 
       sich auf die Aktien einer Gattung 
       beschränken. 
 
       Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, 
       einmalig oder mehrmals, einzeln oder 
       gemeinsam durch die Gesellschaft oder 
       durch von ihr abhängige Unternehmen im 
       Sinne des § 17 AktG oder durch von der 
       Gesellschaft oder von ihr abhängige 
       Unternehmen im Sinne des § 17 AktG 
       beauftragte Dritte ausgeübt werden. 
 
       Die von der Hauptversammlung am 13. April 
       2015 beschlossene und bis zum 12. April 
       2020 befristete Ermächtigung zum Erwerb 
       eigener Aktien wird mit Wirkung zum 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser neuen 
       Ermächtigung aufgehoben. 
    b) Der Erwerb der Stamm- und/oder 
       Vorzugsaktien der Henkel AG & Co. KGaA 
       ('Henkel-Aktien') erfolgt nach Wahl der 
       persönlich haftenden Gesellschafterin (1) 
       als Kauf über die Börse, (2) mittels eines 
       an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebotes bzw. mittels einer an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten oder (3) durch die 
       Ausgabe von Andienungsrechten an die 
       Aktionäre. 
 
       (1) Erfolgt der Erwerb der Henkel-Aktien 
           über die Börse, darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
           Henkel-Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den 
           arithmetischen Mittelwert der Kurse 
           der Henkel-Aktien derselben Gattung 
           in der Schlussauktion im 
           XETRA-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während der letzten drei Handelstage 
           vor dem Abschluss des 
           Verpflichtungsgeschäfts zum Erwerb 
           um nicht mehr als 10 Prozent über- 
           oder unterschreiten. 
       (2) Erfolgt der Erwerb über ein 
           öffentliches Kaufangebot oder 
           infolge einer öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten, so legt die 
           persönlich haftende Gesellschafterin 
           den Kaufpreis oder die 
           Kaufpreisspanne je Henkel-Aktie 
           fest. Im Falle der Festlegung einer 
           Kaufpreisspanne wird der endgültige 
           Preis aus den vorliegenden 
           Annahmeerklärungen oder 
           Verkaufsangeboten ermittelt. Das 
           Angebot bzw. die Aufforderung kann 
           eine Annahme- oder Angebotsfrist, 
           Bedingungen sowie die Möglichkeit 
           vorsehen, die Kaufpreisspanne 
           während der Annahme- oder 
           Angebotsfrist anzupassen, wenn sich 
           nach der Veröffentlichung eines 
           formellen Angebots oder einer 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten während der 
           Annahme- oder Angebotsfrist 
           erhebliche Kursbewegungen ergeben. 
 
           Der Kaufpreis bzw. die 
           Kaufpreisspanne je Henkel-Aktie 
           (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
           arithmetischen Mittelwert der 
           Schlusskurse für Henkel-Aktien der 
           gleichen Gattung im XETRA-Handel 
           (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der letzten 
           drei Handelstage vor dem Tag der 
           Veröffentlichung des Angebots bzw. 
           der Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten um nicht mehr als 
           10 Prozent über- oder 
           unterschreiten. Im Falle einer 
           Kaufpreisanpassung ist der 
           Schlusskurs der Henkel-Aktien der 
           gleichen Gattung am letzten 
           Handelstag vor der endgültigen 
           Entscheidung über die 
           Kaufpreisanpassung maßgeblich. 
 
           Das Erwerbsvolumen kann begrenzt 
           werden. Sollte bei einem 
           öffentlichen Kaufangebot oder bei 
           einer öffentlichen Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten das 
           Volumen der angebotenen 
           Henkel-Aktien das vorgesehene 
           Erwerbsvolumen überschreiten, so 
           muss die Annahme nach Quoten 
           erfolgen. Dabei kann - unter 
           insoweit partiellem Ausschluss eines 
           eventuellen Andienungsrechts - der 
           Erwerb nach dem Verhältnis der 
           jeweils angebotenen Aktien 
           (Andienungsquoten) statt nach dem 
           Verhältnis der Beteiligung der 
           andienenden Aktionäre an der 
           Gesellschaft (Beteiligungsquote) 
           erfolgen. Ebenso kann - ebenfalls 
           unter insoweit partiellem Ausschluss 
           eines eventuellen Andienungsrechts - 
           eine bevorrechtigte Annahme 
           geringerer Stückzahlen bis zu 100 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 21, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

Stück zum Erwerb angebotener oder 
           angedienter Aktien je Aktionär 
           vorgesehen werden sowie zur 
           Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
           von Aktien kaufmännisch gerundet 
           werden. 
       (3) Erfolgt der Erwerb mittels den 
           Aktionären zur Verfügung gestellter 
           Andienungsrechte, so können diese 
           pro Henkel-Aktie zugeteilt werden. 
           Gemäß dem Verhältnis des 
           Grundkapitals der Gesellschaft zum 
           Volumen der von der Gesellschaft 
           zurückzukaufenden Henkel-Aktien 
           berechtigt eine entsprechend 
           festgesetzte Anzahl Andienungsrechte 
           zur Veräußerung einer 
           Henkel-Aktie der Gesellschaft an 
           diese. Andienungsrechte können auch 
           dergestalt zugeteilt werden, dass 
           jeweils ein Andienungsrecht pro 
           Anzahl von Henkel-Aktien zugeteilt 
           wird, die sich aus dem Verhältnis 
           des Grundkapitals zum 
           Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile 
           von Andienungsrechten werden nicht 
           zugeteilt; für diesen Fall werden 
           die entsprechenden 
           Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
           Der Preis oder die Grenzwerte der 
           angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils 
           ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei 
           Ausübung des Andienungsrechts eine 
           Henkel-Aktie an die Gesellschaft 
           veräußert werden kann, wird 
           nach Maßgabe der Regelungen im 
           vorstehenden Abs. (2) bestimmt, 
           wobei maßgeblicher Stichtag 
           derjenige der Veröffentlichung des 
           Angebots bzw. der Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten unter 
           Einräumung von Andienungsrechten 
           ist. Erfolgt eine 
           Kaufpreisanpassung, ist 
           maßgeblicher Stichtag derjenige 
           vor Veröffentlichung der Anpassung. 
       (4) Die nähere Ausgestaltung des 
           jeweiligen Erwerbs, insbesondere 
           eines etwaigen Kaufangebots oder 
           einer etwaigen Einladung zur Abgabe 
           von Verkaufsofferten, bestimmt die 
           persönlich haftende 
           Gesellschafterin. Dies gilt auch für 
           die nähere Ausgestaltung etwaiger 
           Andienungsrechte, insbesondere ihren 
           Inhalt, die Laufzeit und 
           gegebenenfalls ihre Handelbarkeit. 
    c) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Gesellschafterausschusses und des 
       Aufsichtsrats die auf Grund dieser oder 
       einer früher erteilten Ermächtigung 
       erworbenen eigenen Aktien zusätzlich zu 
       einer Veräußerung über die Börse oder 
       durch ein an alle Aktionäre gerichtetes 
       Angebot zu jedem zulässigen Zweck, 
       insbesondere auch wie folgt, zu verwenden: 
 
       (1) Sie können Dritten gegen 
           Sachleistungen, insbesondere im 
           Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
           Unternehmen, Betrieben, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
           Unternehmen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder gegen 
           von ihr abhängige Unternehmen im 
           Sinne des § 17 AktG, angeboten und 
           auf diese übertragen werden. 
       (2) Sie können gegen Barzahlung 
           veräußert werden, sofern der 
           Kaufpreis den Börsenpreis der 
           jeweiligen Aktien der Gesellschaft 
           zum Zeitpunkt der Veräußerung 
           nicht wesentlich unterschreitet. 
           Hierbei darf der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der Aktien, die auf 
           Grund der Ermächtigungen 
           veräußert werden, zusammen mit 
           dem anteiligen Betrag am 
           Grundkapital von neuen Aktien, die 
           während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben bzw. veräußert 
           werden, insgesamt 10 Prozent des zum 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - 
           falls dieser Wert geringer ist - des 
           Ausübens dieser Ermächtigung 
           bestehenden jeweiligen Grundkapitals 
           nicht übersteigen. Auf diese 
           Begrenzung sind auch solche Aktien 
           anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung in 
           direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre aus 
           genehmigten oder bedingten Kapitalia 
           ausgegeben werden oder die zur 
           Bedienung von Schuldverschreibungen 
           mit Options- oder Wandlungsrechten 
           bzw. einer Wandlungspflicht 
           auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen seit 
           Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über diese 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben worden sind. 
       (3) Sie können Mitarbeitern der 
           Gesellschaft sowie Mitarbeitern und 
           Mitgliedern von 
           Geschäftsleitungsorganen mit ihr 
           verbundener Unternehmen zum Erwerb 
           angeboten bzw. an diese übertragen 
           werden, insbesondere in Zusammenhang 
           mit aktienbasierten 
           Vergütungsprogrammen, 
           einschließlich des Long Term 
           Incentive Plan 2020+. Die 
           Einzelheiten etwaiger Zusagen und 
           Übertragungen, 
           einschließlich einer etwaigen 
           direkten Gegenleistung, etwaiger 
           Anspruchsvoraussetzungen und 
           Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, 
           insbesondere für Sonderfälle wie die 
           Pensionierung, die 
           Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, 
           werden von der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin festgelegt. 
       (4) Sie können auch zur Erfüllung von 
           Options- oder Wandlungsrechten oder 
           einer Wandlungspflicht, die von der 
           Gesellschaft oder von einer von ihr 
           abhängigen Gesellschaft im Sinne des 
           § 17 AktG bei der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen eingeräumt 
           wurden, verwendet werden. 
    d) Bei der Verwendung der infolge der 
       Ermächtigung erworbenen Aktien der 
       Gesellschaft zu einem oder mehreren der in 
       lit. c) genannten Zwecke ist das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen 
       Aktien ausgeschlossen. Darüber hinaus kann 
       die persönlich haftende Gesellschafterin 
       mit Zustimmung des 
       Gesellschafterausschusses und des 
       Aufsichtsrats im Fall der Veräußerung 
       von erworbenen eigenen Aktien im Rahmen 
       eines an alle Aktionäre gerichteten 
       Angebots das Bezugsrecht der Aktionäre für 
       Spitzenbeträge ausschließen. Ferner 
       wird die persönlich haftende 
       Gesellschafterin ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Gesellschafterausschusses 
       und des Aufsichtsrats im Fall der 
       Veräußerung eigener Aktien im Rahmen 
       eines an alle Aktionäre gerichteten 
       Angebots das Bezugsrecht der Aktionäre 
       insoweit auszuschließen, als dies 
       notwendig ist, um den Inhabern der von der 
       Gesellschaft oder von ihr abhängigen 
       Gesellschaften im Sinne des § 17 AktG 
       ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
       Options- oder Wandlungsrechten oder einer 
       Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf diese 
       Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
       ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
       Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
       Wandlungspflicht zustünde. 
    e) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       darf die eigenen Aktien ganz oder 
       teilweise einziehen, ohne dass die 
       Einziehung oder deren Durchführung eines 
       weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
       bedarf. Von der Ermächtigung zur 
       Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht 
       werden. Die Einziehung erfolgt im Wege der 
       Kapitalherabsetzung. Die persönlich 
       haftende Gesellschafterin kann abweichend 
       davon bestimmen, dass die Einziehung 
       derart erfolgt, dass das Grundkapital 
       unverändert bleibt und sich gemäß § 8 
       Abs. 3 AktG der rechnerische Anteil der 
       übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Die 
       persönlich haftende Gesellschafterin ist 
       in diesem Fall zur Anpassung der Angabe 
       der Zahl der Aktien in der Satzung 
       ermächtigt. 
    f) Die vorstehenden Ermächtigungen unter lit. 
       c), d) und e) können einmal oder mehrmals, 
       ganz oder in Teilen, einzeln oder 
       gemeinsam ausgenutzt werden. Sie erfassen 
       auch die Verwendung von Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund früherer 
       Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien 
       erworben wurden, und solche, die aufgrund 
       von § 71d Satz 5 AktG erworben oder (i) 
       durch ein von der Gesellschaft abhängiges 
       oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 

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February 21, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

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