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DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -12-

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.04.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Henkel AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.04.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-02-21 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Henkel AG & Co. KGaA Düsseldorf Wertpapier-Kenn-Nummern: 
Stammaktien 604 840 
Vorzugsaktien 604 843 International Securities 
Identification Numbers: 
Stammaktien DE 0006048408 
Vorzugsaktien DE 0006048432 Einberufung der Hauptversammlung 
2019 Die Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am *Montag, den 8. April 2019, 10.00 
Uhr,* 
im Congress Center Düsseldorf, 
Eingang CCD Stadthalle, 
Rotterdamer Straße 141, 
40474 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung eingeladen. Einlass ab 8.30 Uhr 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1.  Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten 
    Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die Henkel AG & 
    Co. KGaA und den Konzern, einschließlich des 
    erläuternden Berichts zur Corporate 
    Governance/Unternehmensführung und des 
    Vergütungsberichts sowie zu den Angaben nach §§ 289a 
    Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB), und des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018. Beschlussfassung über die Feststellung des 
    Jahresabschlusses der Henkel AG & Co. KGaA für das 
    Geschäftsjahr 2018 
 
    Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und 
    den Konzernabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz 
    (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG 
    erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch 
    die Hauptversammlung; im Übrigen sind 
    vorgenannte Unterlagen der Hauptversammlung 
    zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren 
    Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung, 
    der einen Bilanzgewinn von 1.589.068.831,62 Euro 
    ausweist, festzustellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, den Bilanzgewinn der Henkel AG & Co. KGaA aus 
    dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 
    1.589.068.831,62 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
    a) Zahlung einer     = 475.426.451,25   Euro 
       Dividende von 
       1,83 Euro je 
       Stammaktie (Stück 
       259.795.875) 
    b) Zahlung einer     = 329.601.318,75   Euro 
       Dividende von 
       1,85 Euro je 
       Vorzugsaktie 
       (Stück 
       178.162.875) 
    c) Vortrag des       = 784.041.061,62   Euro 
       verbleibenden 
       Betrags von auf 
       neue Rechnung 
       (Gewinnvortrag) 
                         = 1.589.068.831,62 Euro 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
    Gesellschaft eigene Aktien. Eigene Aktien sind 
    gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der 
    aus dem Bilanzgewinn auf die von der Gesellschaft zum 
    Zeitpunkt der Hauptversammlung gehaltenen eigenen 
    Aktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
    vorgetragen. Da sich bis zur Hauptversammlung die 
    Zahl der eigenen Aktien ändern kann, wird der 
    Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Gewinnvorschlag unterbreitet, der unverändert eine 
    Ausschüttung von 1,83 Euro je dividendenberechtigter 
    Stammaktie bzw. von 1,85 Euro je 
    dividendenberechtigter Vorzugsaktie bei 
    entsprechender Anpassung der Ausschüttungssummen und 
    des auf neue Rechnung vorzutragenden Betrags 
    vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
    auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
    das heißt am Donnerstag, 11. April 2019, fällig. 
    Eine frühere Fälligkeit kann nicht vorgesehen werden 
    (§ 58 Abs. 4 Satz 3 AktG). 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen 
    Zeitraum zu erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Gesellschafterausschusses* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
    Mitgliedern des Gesellschafterausschusses Entlastung 
    für diesen Zeitraum zu erteilen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
    und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
    die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit 
    der Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die 
    KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum 
    Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2019 
    zu wählen. 
 
    Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den 
    Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats 
    sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme 
    durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die 
    die Auswahlmöglichkeit des Abschlussprüfers 
    beschränkt hätten. 
7.  *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
    von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen 
    zwischen der Henkel AG & Co. KGaA (herrschende 
    Gesellschaft) einerseits sowie der Henkel Neunte 
    Verwaltungsgesellschaft mbH und der Henkel Zehnte 
    Verwaltungsgesellschaft mbH (beherrschte 
    Gesellschaften) andererseits* 
 
    Zwischen der Henkel AG & Co. KGaA als herrschendem 
    Unternehmen einerseits und ihren 100-prozentigen 
    Tochtergesellschaften 
 
    a) Henkel Neunte Verwaltungsgesellschaft mbH, 
    Düsseldorf, 
    b) Henkel Zehnte Verwaltungsgesellschaft mbH, 
    Düsseldorf, 
 
    als jeweils beherrschten Unternehmen andererseits 
    wurden jeweils am 21. Dezember 2018 Beherrschungs- 
    und Gewinnabführungsverträge abgeschlossen; diese 
    dienen der Sicherstellung eines 
    körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, diesen Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsverträgen zuzustimmen. 
 
    Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge haben 
    jeweils im Wesentlichen folgenden Inhalt: 
 
    - Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre 
      Leitung der Henkel AG & Co. KGaA, die zur 
      Erteilung von Weisungen ihr gegenüber 
      berechtigt ist. 
    - Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, 
      ihren ganzen Gewinn entsprechend den 
      Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
      jeweiligen Fassung an die Henkel AG & Co. 
      KGaA abzuführen. 
    - Die Henkel AG & Co. KGaA kann im Laufe des 
      Geschäftsjahres angemessene 
      Vorauszahlungen auf den abzuführenden 
      Gewinn verlangen, wenn und soweit dies 
      gesetzlich zulässig ist. 
    - Die Tochtergesellschaft kann mit 
      Zustimmung der Henkel AG & Co. KGaA 
      Beträge aus ihrem Jahresüberschuss 
      insoweit in andere Gewinnrücklagen 
      einstellen, als dies handelsrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Während der Dauer des 
      Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen 
      sind auf Verlangen der Henkel AG & Co. 
      KGaA aufzulösen und zum Ausgleich eines 
      Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
      Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
      Beträgen aus der Auflösung von Kapital- 
      und Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses 
      Vertrags gebildet wurden, ist 
      ausgeschlossen. 
    - Die Henkel AG & Co. KGaA ist verpflichtet, 
      etwaige Jahresfehlbeträge entsprechend den 
      Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
      jeweiligen Fassung auszugleichen. 
    - Der Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrag ist mit 
      wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1. Januar 
      des Jahres abgeschlossen worden, in dem er 
      in das Handelsregister der 
      Tochtergesellschaft eingetragen wird. 
    - Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
      geschlossen. Er kann mit einer Frist von 3 
      Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres 
      gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des 
      vierten, auf das Jahr der 
      Handelsregistereintragung folgenden Jahres 
      (Mindestlaufzeit 5 Jahre). Wird der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 21, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -2-

Vertrag nicht gekündigt, verlängert er 
      sich bei gleicher Kündigungsfrist um 
      jeweils ein Jahr. Das Recht zur fristlosen 
      Kündigung aus wichtigem Grund bleibt 
      unberührt. Ein wichtiger Grund liegt 
      insbesondere vor im Falle der 
      Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
      einer der Parteien. Darüber hinaus kann 
      die Henkel AG & Co. KGaA den Vertrag 
      kündigen, wenn die Anteile an der 
      Tochtergesellschaft ganz oder teilweise 
      veräußert werden. 
    - Der Vertrag enthält eine sogenannte 
      salvatorische Klausel. Sollten einzelne 
      Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder 
      teilweise unwirksam oder unanwendbar sein 
      oder werden, oder sollte sich in diesem 
      Vertrag eine Lücke befinden, so soll 
      dadurch die Gültigkeit der übrigen 
      Bestimmungen nicht berührt werden. 
      Anstelle der unwirksamen oder 
      unanwendbaren Bestimmung ist eine solche 
      wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche 
      dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder 
      unanwendbaren Bestimmung entspricht. Im 
      Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung 
      zu vereinbaren, die dem entspricht, was 
      nach Sinn und Zweck dieses Vertrages 
      vereinbart worden wäre, hätte man die 
      Angelegenheit zuvor bedacht. 
 
    Da die Henkel AG & Co. KGaA jeweils sämtliche Anteile 
    an vorgenannten beherrschten Gesellschaften hält und 
    insoweit keine Interessen Dritter betroffen sind, 
    sind Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für 
    außenstehende Gesellschafter entsprechend §§ 
    304, 305 AktG nicht zu gewähren. 
 
    Von der Einberufung an sind folgende Unterlagen über 
    das Internet zugänglich (www.henkel.de/hv; 
    www.henkel.com/agm) und werden auch in der 
    Hauptversammlung der Henkel AG & Co. KGaA ausliegen: 
 
    * die jeweiligen Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsverträge zwischen der 
      Henkel AG & Co. KGaA und den beherrschten 
      Gesellschaften, 
    * die Jahres-/Konzernabschlüsse nebst 
      (zusammengefassten) Lageberichten der 
      Henkel AG & Co. KGaA für die letzten drei 
      Geschäftsjahre, 
    * die jeweiligen Jahresabschlüsse zum 31. 
      Dezember 2018 (Rumpfgeschäftsjahr) der 
      beherrschten Gesellschaften, 
    * die jeweiligen nach § 293a AktG 
      erstatteten gemeinsamen Berichte der 
      Geschäftsführungen der 
      Tochtergesellschaften und der persönlich 
      haftenden Gesellschafterin der Henkel AG & 
      Co. KGaA. 
8.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
    und zur Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss 
    des Bezugs- und des Andienungsrechts sowie zur 
    Einziehung erworbener eigener Aktien* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 13. April 2015 
    beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien, die für den Erwerb eigener 
    Aktien bis zum 12. April 2020 gilt und bislang nicht 
    genutzt worden ist, soll bereits in diesem Jahr unter 
    gleichzeitiger Aufhebung dieser Ermächtigung durch 
    eine neue, für den Erwerb eigener Aktien nunmehr bis 
    zum 7. April 2024 befristete Ermächtigung gemäß 
    § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ersetzt werden, um auch in 
    Zukunft durchgängig in der Lage zu sein, eigene 
    Aktien zu erwerben und im Interesse der Gesellschaft 
    zu verwenden. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, zu beschließen: 
 
    a) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
       ermächtigt, bis zum 7. April 2024 Stamm- 
       und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft zu 
       jedem zulässigen Zweck im Rahmen der 
       gesetzlichen Beschränkungen und nach 
       Maßgabe der folgenden Bestimmungen im 
       Umfang von bis zu 10 Prozent des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals 
       der Gesellschaft oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
       jeweiligen Ausübung der vorliegenden 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
       Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung 
       wird mit der Maßgabe erteilt, dass 
       auf die auf Grund dieser Ermächtigung 
       erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
       Aktien der Gesellschaft, welche die 
       Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
       besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 
       71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
       Zeitpunkt mehr als ein rechnerischer 
       Anteil von 10 Prozent am jeweiligen 
       Grundkapital entfällt. Der Erwerb kann 
       sich auf die Aktien einer Gattung 
       beschränken. 
 
       Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, 
       einmalig oder mehrmals, einzeln oder 
       gemeinsam durch die Gesellschaft oder 
       durch von ihr abhängige Unternehmen im 
       Sinne des § 17 AktG oder durch von der 
       Gesellschaft oder von ihr abhängige 
       Unternehmen im Sinne des § 17 AktG 
       beauftragte Dritte ausgeübt werden. 
 
       Die von der Hauptversammlung am 13. April 
       2015 beschlossene und bis zum 12. April 
       2020 befristete Ermächtigung zum Erwerb 
       eigener Aktien wird mit Wirkung zum 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser neuen 
       Ermächtigung aufgehoben. 
    b) Der Erwerb der Stamm- und/oder 
       Vorzugsaktien der Henkel AG & Co. KGaA 
       ('Henkel-Aktien') erfolgt nach Wahl der 
       persönlich haftenden Gesellschafterin (1) 
       als Kauf über die Börse, (2) mittels eines 
       an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebotes bzw. mittels einer an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten oder (3) durch die 
       Ausgabe von Andienungsrechten an die 
       Aktionäre. 
 
       (1) Erfolgt der Erwerb der Henkel-Aktien 
           über die Börse, darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
           Henkel-Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den 
           arithmetischen Mittelwert der Kurse 
           der Henkel-Aktien derselben Gattung 
           in der Schlussauktion im 
           XETRA-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während der letzten drei Handelstage 
           vor dem Abschluss des 
           Verpflichtungsgeschäfts zum Erwerb 
           um nicht mehr als 10 Prozent über- 
           oder unterschreiten. 
       (2) Erfolgt der Erwerb über ein 
           öffentliches Kaufangebot oder 
           infolge einer öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten, so legt die 
           persönlich haftende Gesellschafterin 
           den Kaufpreis oder die 
           Kaufpreisspanne je Henkel-Aktie 
           fest. Im Falle der Festlegung einer 
           Kaufpreisspanne wird der endgültige 
           Preis aus den vorliegenden 
           Annahmeerklärungen oder 
           Verkaufsangeboten ermittelt. Das 
           Angebot bzw. die Aufforderung kann 
           eine Annahme- oder Angebotsfrist, 
           Bedingungen sowie die Möglichkeit 
           vorsehen, die Kaufpreisspanne 
           während der Annahme- oder 
           Angebotsfrist anzupassen, wenn sich 
           nach der Veröffentlichung eines 
           formellen Angebots oder einer 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten während der 
           Annahme- oder Angebotsfrist 
           erhebliche Kursbewegungen ergeben. 
 
           Der Kaufpreis bzw. die 
           Kaufpreisspanne je Henkel-Aktie 
           (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
           arithmetischen Mittelwert der 
           Schlusskurse für Henkel-Aktien der 
           gleichen Gattung im XETRA-Handel 
           (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der letzten 
           drei Handelstage vor dem Tag der 
           Veröffentlichung des Angebots bzw. 
           der Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten um nicht mehr als 
           10 Prozent über- oder 
           unterschreiten. Im Falle einer 
           Kaufpreisanpassung ist der 
           Schlusskurs der Henkel-Aktien der 
           gleichen Gattung am letzten 
           Handelstag vor der endgültigen 
           Entscheidung über die 
           Kaufpreisanpassung maßgeblich. 
 
           Das Erwerbsvolumen kann begrenzt 
           werden. Sollte bei einem 
           öffentlichen Kaufangebot oder bei 
           einer öffentlichen Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten das 
           Volumen der angebotenen 
           Henkel-Aktien das vorgesehene 
           Erwerbsvolumen überschreiten, so 
           muss die Annahme nach Quoten 
           erfolgen. Dabei kann - unter 
           insoweit partiellem Ausschluss eines 
           eventuellen Andienungsrechts - der 
           Erwerb nach dem Verhältnis der 
           jeweils angebotenen Aktien 
           (Andienungsquoten) statt nach dem 
           Verhältnis der Beteiligung der 
           andienenden Aktionäre an der 
           Gesellschaft (Beteiligungsquote) 
           erfolgen. Ebenso kann - ebenfalls 
           unter insoweit partiellem Ausschluss 
           eines eventuellen Andienungsrechts - 
           eine bevorrechtigte Annahme 
           geringerer Stückzahlen bis zu 100 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 21, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -3-

Stück zum Erwerb angebotener oder 
           angedienter Aktien je Aktionär 
           vorgesehen werden sowie zur 
           Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
           von Aktien kaufmännisch gerundet 
           werden. 
       (3) Erfolgt der Erwerb mittels den 
           Aktionären zur Verfügung gestellter 
           Andienungsrechte, so können diese 
           pro Henkel-Aktie zugeteilt werden. 
           Gemäß dem Verhältnis des 
           Grundkapitals der Gesellschaft zum 
           Volumen der von der Gesellschaft 
           zurückzukaufenden Henkel-Aktien 
           berechtigt eine entsprechend 
           festgesetzte Anzahl Andienungsrechte 
           zur Veräußerung einer 
           Henkel-Aktie der Gesellschaft an 
           diese. Andienungsrechte können auch 
           dergestalt zugeteilt werden, dass 
           jeweils ein Andienungsrecht pro 
           Anzahl von Henkel-Aktien zugeteilt 
           wird, die sich aus dem Verhältnis 
           des Grundkapitals zum 
           Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile 
           von Andienungsrechten werden nicht 
           zugeteilt; für diesen Fall werden 
           die entsprechenden 
           Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
           Der Preis oder die Grenzwerte der 
           angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils 
           ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei 
           Ausübung des Andienungsrechts eine 
           Henkel-Aktie an die Gesellschaft 
           veräußert werden kann, wird 
           nach Maßgabe der Regelungen im 
           vorstehenden Abs. (2) bestimmt, 
           wobei maßgeblicher Stichtag 
           derjenige der Veröffentlichung des 
           Angebots bzw. der Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten unter 
           Einräumung von Andienungsrechten 
           ist. Erfolgt eine 
           Kaufpreisanpassung, ist 
           maßgeblicher Stichtag derjenige 
           vor Veröffentlichung der Anpassung. 
       (4) Die nähere Ausgestaltung des 
           jeweiligen Erwerbs, insbesondere 
           eines etwaigen Kaufangebots oder 
           einer etwaigen Einladung zur Abgabe 
           von Verkaufsofferten, bestimmt die 
           persönlich haftende 
           Gesellschafterin. Dies gilt auch für 
           die nähere Ausgestaltung etwaiger 
           Andienungsrechte, insbesondere ihren 
           Inhalt, die Laufzeit und 
           gegebenenfalls ihre Handelbarkeit. 
    c) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Gesellschafterausschusses und des 
       Aufsichtsrats die auf Grund dieser oder 
       einer früher erteilten Ermächtigung 
       erworbenen eigenen Aktien zusätzlich zu 
       einer Veräußerung über die Börse oder 
       durch ein an alle Aktionäre gerichtetes 
       Angebot zu jedem zulässigen Zweck, 
       insbesondere auch wie folgt, zu verwenden: 
 
       (1) Sie können Dritten gegen 
           Sachleistungen, insbesondere im 
           Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
           Unternehmen, Betrieben, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
           Unternehmen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder gegen 
           von ihr abhängige Unternehmen im 
           Sinne des § 17 AktG, angeboten und 
           auf diese übertragen werden. 
       (2) Sie können gegen Barzahlung 
           veräußert werden, sofern der 
           Kaufpreis den Börsenpreis der 
           jeweiligen Aktien der Gesellschaft 
           zum Zeitpunkt der Veräußerung 
           nicht wesentlich unterschreitet. 
           Hierbei darf der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der Aktien, die auf 
           Grund der Ermächtigungen 
           veräußert werden, zusammen mit 
           dem anteiligen Betrag am 
           Grundkapital von neuen Aktien, die 
           während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben bzw. veräußert 
           werden, insgesamt 10 Prozent des zum 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - 
           falls dieser Wert geringer ist - des 
           Ausübens dieser Ermächtigung 
           bestehenden jeweiligen Grundkapitals 
           nicht übersteigen. Auf diese 
           Begrenzung sind auch solche Aktien 
           anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung in 
           direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre aus 
           genehmigten oder bedingten Kapitalia 
           ausgegeben werden oder die zur 
           Bedienung von Schuldverschreibungen 
           mit Options- oder Wandlungsrechten 
           bzw. einer Wandlungspflicht 
           auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen seit 
           Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über diese 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben worden sind. 
       (3) Sie können Mitarbeitern der 
           Gesellschaft sowie Mitarbeitern und 
           Mitgliedern von 
           Geschäftsleitungsorganen mit ihr 
           verbundener Unternehmen zum Erwerb 
           angeboten bzw. an diese übertragen 
           werden, insbesondere in Zusammenhang 
           mit aktienbasierten 
           Vergütungsprogrammen, 
           einschließlich des Long Term 
           Incentive Plan 2020+. Die 
           Einzelheiten etwaiger Zusagen und 
           Übertragungen, 
           einschließlich einer etwaigen 
           direkten Gegenleistung, etwaiger 
           Anspruchsvoraussetzungen und 
           Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, 
           insbesondere für Sonderfälle wie die 
           Pensionierung, die 
           Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, 
           werden von der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin festgelegt. 
       (4) Sie können auch zur Erfüllung von 
           Options- oder Wandlungsrechten oder 
           einer Wandlungspflicht, die von der 
           Gesellschaft oder von einer von ihr 
           abhängigen Gesellschaft im Sinne des 
           § 17 AktG bei der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen eingeräumt 
           wurden, verwendet werden. 
    d) Bei der Verwendung der infolge der 
       Ermächtigung erworbenen Aktien der 
       Gesellschaft zu einem oder mehreren der in 
       lit. c) genannten Zwecke ist das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen 
       Aktien ausgeschlossen. Darüber hinaus kann 
       die persönlich haftende Gesellschafterin 
       mit Zustimmung des 
       Gesellschafterausschusses und des 
       Aufsichtsrats im Fall der Veräußerung 
       von erworbenen eigenen Aktien im Rahmen 
       eines an alle Aktionäre gerichteten 
       Angebots das Bezugsrecht der Aktionäre für 
       Spitzenbeträge ausschließen. Ferner 
       wird die persönlich haftende 
       Gesellschafterin ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Gesellschafterausschusses 
       und des Aufsichtsrats im Fall der 
       Veräußerung eigener Aktien im Rahmen 
       eines an alle Aktionäre gerichteten 
       Angebots das Bezugsrecht der Aktionäre 
       insoweit auszuschließen, als dies 
       notwendig ist, um den Inhabern der von der 
       Gesellschaft oder von ihr abhängigen 
       Gesellschaften im Sinne des § 17 AktG 
       ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
       Options- oder Wandlungsrechten oder einer 
       Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf diese 
       Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
       ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
       Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
       Wandlungspflicht zustünde. 
    e) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       darf die eigenen Aktien ganz oder 
       teilweise einziehen, ohne dass die 
       Einziehung oder deren Durchführung eines 
       weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
       bedarf. Von der Ermächtigung zur 
       Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht 
       werden. Die Einziehung erfolgt im Wege der 
       Kapitalherabsetzung. Die persönlich 
       haftende Gesellschafterin kann abweichend 
       davon bestimmen, dass die Einziehung 
       derart erfolgt, dass das Grundkapital 
       unverändert bleibt und sich gemäß § 8 
       Abs. 3 AktG der rechnerische Anteil der 
       übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Die 
       persönlich haftende Gesellschafterin ist 
       in diesem Fall zur Anpassung der Angabe 
       der Zahl der Aktien in der Satzung 
       ermächtigt. 
    f) Die vorstehenden Ermächtigungen unter lit. 
       c), d) und e) können einmal oder mehrmals, 
       ganz oder in Teilen, einzeln oder 
       gemeinsam ausgenutzt werden. Sie erfassen 
       auch die Verwendung von Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund früherer 
       Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien 
       erworben wurden, und solche, die aufgrund 
       von § 71d Satz 5 AktG erworben oder (i) 
       durch ein von der Gesellschaft abhängiges 
       oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 21, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -4-

Unternehmen oder (ii) durch Dritte für 
       Rechnung der Gesellschaft oder durch 
       Dritte für Rechnung eines von der 
       Gesellschaft abhängigen oder in ihrem 
       Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens 
       erworben werden. 
9.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz 
    von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs 
    eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum 
    Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts* 
 
    In Ergänzung zu der unter Tagesordnungspunkt 8 zu 
    beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die 
    Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch 
    unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. 
    Dadurch wird das Volumen an Aktien, das insgesamt 
    erworben werden darf, nicht erhöht; es wird lediglich 
    eine weitere Handlungsalternative zum Erwerb eigener 
    Aktien eröffnet. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor zu beschließen: 
 
    a) In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 
       8 zu beschließenden Ermächtigung zum 
       Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 
       Nr. 8 AktG darf bis zum 7. April 2024 der 
       Erwerb von Stamm- und/oder Vorzugsaktien 
       der Henkel AG & Co. KGaA 
       ('Henkel-Aktien') außer auf den dort 
       beschriebenen Wegen auch unter Einsatz 
       von Eigenkapitalderivaten durchgeführt 
       werden. Die Ermächtigung kann ganz oder 
       in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, 
       einzeln oder gemeinsam unmittelbar durch 
       die Gesellschaft oder durch von ihr 
       abhängige Unternehmen im Sinne des § 17 
       AktG oder durch von der Gesellschaft oder 
       von ihr abhängige Unternehmen beauftragte 
       Dritte ausgenutzt werden. Mit Zustimmung 
       des Gesellschafterausschusses und des 
       Aufsichtsrats kann die persönlich 
       haftende Gesellschafterin (i) Optionen 
       veräußern oder abschließen, die 
       die Gesellschaft zum Erwerb von eigenen 
       Aktien bei der Ausübung der Option 
       verpflichten ('Put-Optionen'), (ii) 
       Optionen erwerben, abschließen oder 
       ausüben, die der Gesellschaft das Recht 
       vermitteln, eigene Aktien bei Ausübung 
       der Option zu erwerben ('Call-Optionen'), 
       (iii) Terminkaufverträge 
       abschließen, bei denen zwischen dem 
       Abschluss des Kaufvertrags und der 
       Lieferung der erworbenen Aktien mehr als 
       zwei Börsentage liegen 
       ('Terminkaufvertrag'), oder (iv) eigene 
       Aktien unter dem Einsatz einer 
       Kombination aus vorgenannten Derivaten 
       (Put- und/oder Call-Optionen und/oder 
       Terminkaufverträge nachfolgend als 
       'Eigenkapitalderivate' bezeichnet) 
       erwerben. Die persönlich haftende 
       Gesellschafterin wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Gesellschafterausschusses 
       sowie des Aufsichtsrats die Bedingungen 
       der Eigenkapitalderivate nach 
       Maßgabe der folgenden Vorschriften 
       festzulegen. Alle Aktienerwerbe unter 
       Einsatz von Eigenkapitalderivaten nach 
       dieser Ermächtigung dürfen insgesamt 5 
       Prozent des zur Zeit der Beschlussfassung 
       der Hauptversammlung bestehenden 
       Grundkapitals der Gesellschaft oder - 
       falls dieser Betrag geringer ist - des 
       Grundkapitals zur Zeit der jeweiligen 
       Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
       nicht übersteigen. Die in Ausübung dieser 
       Ermächtigung erworbenen Aktien sind auf 
       die Erwerbsgrenze der dieser 
       Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 
       8 vorgeschlagenen Ermächtigung 
       anzurechnen. Zudem dürfen aufgrund der 
       vorliegenden Ermächtigung Aktien nur 
       erworben werden, solange das Volumen der 
       unter Tagesordnungspunkt 8 
       vorgeschlagenen Ermächtigung nicht 
       ausgeschöpft ist. Die Laufzeit der 
       Eigenkapitalderivate darf jeweils 18 
       Monate nicht überschreiten und muss so 
       gewählt werden, dass der Erwerb eigener 
       Aktien in Ausübung der 
       Eigenkapitalderivate nicht nach dem 7. 
       April 2024 erfolgen kann. 
    b) Die Eigenkapitalderivate müssen mit einem 
       oder mehreren Kreditinstitut(en), einem 
       oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
       oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen oder einer Gruppe oder einem 
       Konsortium von Kreditinstituten und/oder 
       solchen Unternehmen abgeschlossen werden. 
       Es muss sichergestellt sein, dass die 
       Eigenkapitalderivate nur mit Aktien 
       beliefert werden, die unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes der 
       Aktionäre erworben worden sind; dem 
       genügt der Erwerb der Aktien über die 
       Börse. 
 
       Der von der Gesellschaft für 
       Call-Optionen gezahlte oder für 
       Put-Optionen vereinnahmte oder für 
       Kombinationen aus Call- und Put-Optionen 
       gezahlte oder vereinnahmte Preis darf 
       nicht wesentlich über bzw. unter dem nach 
       anerkannten finanzmathematischen Methoden 
       ermittelten theoretischen Marktwert 
       liegen. Der von der Gesellschaft bei 
       Terminkäufen vereinbarte Terminkurs darf 
       nicht wesentlich über dem nach 
       anerkannten finanzmathematischen Methoden 
       ermittelten theoretischen Terminkurs 
       liegen, bei dessen Ermittlung unter 
       anderem der aktuelle Börsenkurs und die 
       Laufzeit des Terminkaufs zu 
       berücksichtigen sind. 
 
       Der bei Ausübung der Put-Option bzw. bei 
       Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende 
       Kaufpreis je Aktie (jeweils ohne 
       Berücksichtigung von Erwerbsnebenkosten 
       und im Fall der Put-Option abzüglich der 
       eingenommenen Optionsprämie bei Abschluss 
       des Optionsgeschäfts) darf den 
       Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie 
       der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
       XETRA-Handelssystem (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse an den dem 
       Tag des Abschlusses des betreffenden 
       Optionsgeschäfts oder Terminkaufs 
       vorangehenden drei Börsenhandelstagen um 
       nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
       unterschreiten. Eine Ausübung der 
       Call-Option darf nur erfolgen, wenn der 
       zu zahlende Kaufpreis (ohne 
       Erwerbsnebenkosten und zuzüglich des 
       Wertes der Option bei Ausübung) den 
       Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie 
       der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
       XETRA-Handelssystem (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse an den dem 
       Tag des Erwerbs der Aktie vorangehenden 
       drei Börsenhandelstagen um nicht mehr als 
       10 Prozent über- oder unterschreitet. 
    c) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
       Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der 
       vorstehenden Regelungen erworben, sind 
       ein etwaiges Recht der Aktionäre, solche 
       Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft 
       abzuschließen, sowie ein etwaiges 
       Andienungsrecht der Aktionäre 
       ausgeschlossen. 
    d) Für die Verwendung eigener Aktien, die 
       unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
       erworben werden, gelten die zu 
       Tagesordnungspunkt 8 lit. c) - f) 
       festgesetzten Regelungen entsprechend. 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene 
       Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie 
       diese Aktien gemäß den 
       Ermächtigungen in den lit. c) und d) des 
       Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 
       8 verwendet werden. 
10. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
    und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
    (Genehmigtes Kapital 2019) gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen mit und ohne Bezugsrecht und 
    entsprechende Satzungsänderungen* 
 
    Das von der Hauptversammlung am 13. April 2015 
    beschlossene genehmigte Kapital der Gesellschaft über 
    bis zu insgesamt nominal Euro 43.795.875 (Genehmigtes 
    Kapital 2015) ist bislang nicht genutzt worden und 
    läuft am 12. April 2020 aus. Um jederzeit über ein 
    genehmigtes Kapital verfügen zu können, soll die 
    bisher in Artikel 6 Absatz 5 der Satzung enthaltene 
    Regelung zum Genehmigten Kapital 2015 mit 
    Wirksamwerden eines neuen genehmigten Kapitals 
    aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2019 in 
    Höhe von bis zu insgesamt nominal Euro 43.795.875 
    gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit 
    zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, zu beschließen: 
 
    a) Die von der Hauptversammlung am 13. April 2015 
       erteilte Ermächtigung der persönlich haftenden 
       Gesellschafterin gemäß Artikel 6 Absatz 5 
       der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft 
       in der Zeit bis zum 12. April 2020 mit 
       Zustimmung des Gesellschafterausschusses und 
       des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt nominal 
       Euro 43.795.875 durch Ausgabe von bis zu Stück 
       43.795.875 neuen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen, 
       wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
       Eintragung des Genehmigten Kapitals 2019 

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February 21, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -5-

gemäß nachfolgendem Buchstaben c) in das 
       Handelsregister aufgehoben. 
    b) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
       ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft 
       in der Zeit bis zum 7. April 2024 mit 
       Zustimmung des Gesellschafterausschusses und 
       des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt nominal 
       Euro 43.795.875 durch Ausgabe von bis zu Stück 
       43.795.875 neuen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2019). Die Ermächtigung 
       kann vollständig oder ein- oder mehrmals in 
       Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der anteilige 
       Betrag am Grundkapital der Aktien, die aufgrund 
       dieser Ermächtigung gegen Sacheinlage 
       ausgegeben werden, darf 10 Prozent des zum 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
       überschreiten. Die neuen Vorzugsaktien ohne 
       Stimmrecht nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs 
       ihrer Ausgabe am Gewinn teil. Soweit rechtlich 
       zulässig, kann die persönlich haftende 
       Gesellschafterin mit Zustimmung des 
       Gesellschafterausschusses und des Aufsichtsrats 
       hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend 
       festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn 
       eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahrs, für 
       das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
       Beschluss der Hauptversammlung über die 
       Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden 
       ist, am Gewinn teilnehmen. Gemäß § 139 
       Abs. 2 AktG können neue Vorzugsaktien ohne 
       Stimmrecht höchstens bis zur Hälfte des 
       Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausnutzung 
       ausgegeben werden; dabei sind Vorzugsaktien 
       ohne Stimmrecht aus bedingten oder genehmigten 
       Kapitalia zur Bedienung von ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten mit zu 
       berücksichtigen. 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Gesellschafterausschusses und des Aufsichtsrats 
       das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer 
       Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
       auszuschließen, insbesondere im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch 
       mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder sonstigen 
       Vermögensgegenständen einschließlich 
       Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen 
       von ihr abhängige Unternehmen im Sinne des § 17 
       AktG. 
 
       Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist 
       den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu 
       gewähren. Hierbei können die Aktien von 
       Kreditinstituten oder anderen, die 
       Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
       erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten. Die persönlich haftende 
       Gesellschafterin wird jedoch ermächtigt, 
       jeweils mit Zustimmung des 
       Gesellschafterausschusses und des Aufsichtsrats 
       das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
       Barkapitalerhöhungen auszuschließen, 
 
       - um etwaige Spitzenbeträge unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre zu verwerten, 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern oder Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen bzw. 
         Optionsscheinen mit Wandlungs- oder 
         Optionsrechten bzw. einer 
         Wandlungspflicht, die von der 
         Gesellschaft oder von ihr abhängigen 
         Gesellschaften ausgegeben worden sind 
         oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
         Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
         es ihnen nach Ausübung ihres 
         Wandlungs- oder Optionsrechtes bzw. 
         nach Erfüllung ihrer Wandlungspflicht 
         zustünde, 
       - wenn der Ausgabebetrag der neuen 
         Aktien den Börsenpreis der Aktien 
         gleicher Ausstattung nicht wesentlich 
         unterschreitet. Hierbei darf der 
         anteilige Betrag am Grundkapital der 
         Aktien, die aufgrund dieser 
         Ermächtigung insgesamt ausgegeben 
         werden, zusammen mit dem anteiligen 
         Betrag am Grundkapital von anderen 
         Aktien, die während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. 
         veräußert werden, insgesamt 10 
         Prozent des zum Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens oder - falls dieser 
         Wert geringer ist - des Ausübens 
         dieser Ermächtigung bestehenden 
         Grundkapitals nicht überschreiten. Auf 
         diese Begrenzung sind auch solche 
         Aktien anzurechnen, die während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung in 
         direkter oder entsprechender Anwendung 
         von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre aus der Ausnutzung aus 
         anderen genehmigten oder bedingten 
         Kapitalia ausgegeben oder 
         veräußert werden oder die zur 
         Bedienung von Schuldverschreibungen 
         mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
         bzw. einer Wandlungspflicht auszugeben 
         sind, sofern die Schuldverschreibungen 
         seit Beschlussfassung der 
         Hauptversammlung über diese 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts in entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben worden sind. 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Gesellschafterausschusses und des 
       Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, 
       festzulegen. 
    c) Artikel 6 Absatz 5 der Satzung wird aufgehoben 
       und wie folgt neu gefasst: 
 
       '(5) Die persönlich haftende 
            Gesellschafterin ist ermächtigt, das 
            Grundkapital der Gesellschaft in der 
            Zeit bis zum 7. April 2024 mit 
            Zustimmung des 
            Gesellschafterausschusses und des 
            Aufsichtsrats um bis zu insgesamt 
            nominal Euro 43.795.875 durch Ausgabe 
            von bis zu Stück 43.795.875 neuen 
            Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen 
            Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
            (Genehmigtes Kapital 2019). Die 
            Ermächtigung kann vollständig oder ein- 
            oder mehrmals in Teilbeträgen 
            ausgenutzt werden. Der anteilige Betrag 
            am Grundkapital der Aktien, die 
            aufgrund dieser Ermächtigung gegen 
            Sacheinlage ausgegeben werden, darf 10 
            Prozent des zum Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            bestehenden Grundkapitals nicht 
            überschreiten. Die neuen Vorzugsaktien 
            ohne Stimmrecht nehmen vom Beginn des 
            Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe an am 
            Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, 
            kann die persönlich haftende 
            Gesellschafterin mit Zustimmung des 
            Gesellschafterausschusses und des 
            Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 
            2 AktG abweichend festlegen, dass die 
            neuen Aktien vom Beginn eines bereits 
            abgelaufenen Geschäftsjahrs, für das 
            zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
            Beschluss der Hauptversammlung über die 
            Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
            worden ist, am Gewinn teilnehmen. 
            Gemäß § 139 Abs. 2 AktG können 
            neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
            höchstens bis zur Hälfte des 
            Grundkapitals im Zeitpunkt der 
            Ausnutzung ausgegeben werden; dabei 
            sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht aus 
            bedingten oder genehmigten Kapitalia 
            zur Bedienung von ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
            oder Optionsrechten bzw. 
            Wandlungspflichten mit zu 
            berücksichtigen. 
 
            Die persönlich haftende 
            Gesellschafterin ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des 
            Gesellschafterausschusses und des 
            Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
            Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung 
            gegen Sacheinlagen auszuschließen, 
            insbesondere im Rahmen von 
            Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
            (auch mittelbaren) Erwerb von 
            Unternehmen, Betrieben, 
            Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
            Unternehmen oder sonstigen 
            Vermögensgegenständen 
            einschließlich Forderungen gegen 
            die Gesellschaft oder gegen von ihr 
            abhängige Unternehmen im Sinne des § 17 
            AktG. 
 
            Wird das Kapital gegen Bareinlagen 
            erhöht, ist den Aktionären 
            grundsätzlich ein Bezugsrecht zu 
            gewähren. Hierbei können die Aktien von 
            Kreditinstituten oder anderen, die 
            Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
            AktG erfüllenden Unternehmen mit der 
            Verpflichtung übernommen werden, sie 

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February 21, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -6-

den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
            Die persönlich haftende 
            Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, 
            jeweils mit Zustimmung des 
            Gesellschafterausschusses und des 
            Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
            Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen 
            auszuschließen, 
 
            - um etwaige Spitzenbeträge unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts der 
              Aktionäre zu verwerten, 
            - soweit es erforderlich ist, um den 
              Inhabern oder Gläubigern von 
              Schuldverschreibungen bzw. 
              Optionsscheinen mit Wandlungs- oder 
              Optionsrechten bzw. einer 
              Wandlungspflicht, die von der 
              Gesellschaft oder von ihr 
              abhängigen Gesellschaften 
              ausgegeben worden sind oder werden, 
              ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
              dem Umfang zu gewähren, wie es 
              ihnen nach Ausübung ihres 
              Wandlungs- oder Optionsrechtes bzw. 
              nach Erfüllung ihrer 
              Wandlungspflicht zustünde, 
            - wenn der Ausgabebetrag der neuen 
              Aktien den Börsenpreis der Aktien 
              gleicher Ausstattung nicht 
              wesentlich unterschreitet. Hierbei 
              darf der anteilige Betrag am 
              Grundkapital der Aktien, die 
              aufgrund dieser Ermächtigung 
              insgesamt ausgegeben werden, 
              zusammen mit dem anteiligen Betrag 
              am Grundkapital von anderen Aktien, 
              die während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts der Aktionäre nach § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
              bzw. veräußert werden, 
              insgesamt 10 Prozent des zum 
              Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - 
              falls dieser Wert geringer ist - 
              des Ausübens dieser Ermächtigung 
              bestehenden Grundkapitals nicht 
              überschreiten. Auf diese Begrenzung 
              sind auch solche Aktien 
              anzurechnen, die während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung in 
              direkter oder entsprechender 
              Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts der Aktionäre aus der 
              Ausnutzung aus anderen genehmigten 
              oder bedingten Kapitalia ausgegeben 
              oder veräußert werden oder die 
              zur Bedienung von 
              Schuldverschreibungen mit 
              Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
              einer Wandlungspflicht auszugeben 
              sind, sofern die 
              Schuldverschreibungen seit 
              Beschlussfassung der 
              Hauptversammlung über diese 
              Ermächtigung unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts in entsprechender 
              Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG ausgegeben worden sind. 
 
            Die persönlich haftende 
            Gesellschafterin ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des 
            Gesellschafterausschusses und des 
            Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der 
            Aktienrechte und die Bedingungen der 
            Aktienausgabe, insbesondere den 
            Ausgabebetrag, festzulegen.' 
    d) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
       angewiesen, die Beschlüsse zu lit. a) und b) 
       und c) über die Aufhebung des Genehmigten 
       Kapitals 2015 und die Schaffung des Genehmigten 
       Kapitals 2019 nur zusammen mit der Maßgabe 
       anzumelden, dass die Aufhebung des Genehmigten 
       Kapitals 2015 nur erfolgen soll, wenn auch das 
       neue Genehmigte Kapital 2019 eingetragen wird. 
    e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
       Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2019 und nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
*II. Berichte und ergänzende Angaben zu 
Tagesordnungspunkten* 
 
1. *Bericht an die Hauptversammlung gemäß 
   §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
   Punkt 8 der Tagesordnung* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin hat 
   gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über 
   die Gründe für die in Punkt 8 der 
   Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigungen 
   zum Ausschluss eines eventuellen 
   Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb 
   eigener Aktien sowie des Bezugsrechts bei der 
   Veräußerung zurückerworbener eigener 
   Aktien erstattet. Der Bericht wird wie folgt 
   bekannt gemacht: 
 
   _Allgemeines_ 
 
   Die unter dem Tagesordnungspunkt 8 
   vorgeschlagene Ermächtigung betrifft den 
   Erwerb eigener Aktien. Die von der 
   Hauptversammlung am 13. April 2015 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien gilt nur bis zum 12. April 2020. Von 
   dieser Ermächtigung wurde bislang kein 
   Gebrauch gemacht. Um auch in Zukunft eigene 
   Aktien zurückkaufen zu können, soll bereits 
   in dieser Hauptversammlung die von der 
   Hauptversammlung am 13. April 2015 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien zusammen mit den Ermächtigungen zu 
   anderen Veräußerungen gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG und der Ermächtigung 
   zur Einziehung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 6 AktG erneut beschlossen werden. Die 
   persönlich haftende Gesellschafterin ist nach 
   dem Beschlussvorschlag berechtigt, die Aktien 
   auch unter Einschränkung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines 
   eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre zu 
   erwerben und die aufgrund dieser oder 
   früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen 
   Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre zu verwenden. Die Ermächtigung soll 
   eine Laufzeit von fünf Jahren haben. Mit der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung wird die 
   Gesellschaft in die Lage versetzt, die mit 
   dem Erwerb von eigenen Aktien verbundenen 
   Vorteile im Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre zu realisieren. 
 
   Die Ermächtigung betrifft den Erwerb von 
   Stamm- und von Vorzugsaktien. Der Erwerb kann 
   sich auf die Aktien einer Gattung 
   beschränken. 
 
   _Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines 
   etwaigen Andienungsrechts_ 
 
   In Übereinstimmung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG können über den typischen Fall des 
   Erwerbs und der Veräußerung über die 
   Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs 
   und der Veräußerung vorgesehen werden. 
   So sollen eigene Aktien auch durch ein an die 
   Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot 
   oder durch die öffentliche Aufforderung zur 
   Abgabe von Verkaufsangeboten erworben werden 
   können. Bei diesen Varianten können die 
   Aktionäre entscheiden, wie viele Aktien und, 
   bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem 
   Preis sie diese andienen möchten. 
 
   Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der 
   Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 
   53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb 
   der Aktien über die Börse oder durch ein 
   öffentliches Kaufangebot bzw. eine 
   öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten trägt diesem Grundsatz 
   Rechnung. Sofern die Anzahl der angedienten 
   bzw. angebotenen Aktien die zum Erwerb 
   vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, muss die 
   Annahme nach Quoten erfolgen. Dabei kann die 
   Repartierung nach dem Verhältnis der 
   angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt 
   nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich 
   das Erwerbsverfahren so einfacher in einem 
   wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch 
   abwickeln lässt. Einer Vereinfachung des 
   Erwerbsverfahrens dient auch die 
   bevorrechtigte Berücksichtigung geringerer 
   Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
   Aktien je Aktionär. Die Möglichkeit zur 
   kaufmännischen Rundung dient dazu, 
   rechnerische Bruchteile von Aktien zu 
   vermeiden. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin hält einen hierin liegenden 
   Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
   Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
   gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären 
   für angemessen. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels 
   eines an sämtliche Aktionäre gerichteten 
   öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer 
   an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
   sieht die Ermächtigung auch vor, dass der 
   Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung 
   gestellter Andienungsrechte durchgeführt 
   werden kann. Diese Andienungsrechte werden so 
   ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur zum 
   Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. 
   Soweit danach Andienungsrechte nicht ausgeübt 
   werden können, verfallen sie. Dieses 
   Verfahren behandelt die Aktionäre gleich im 
   Sinne von § 53a AktG und erleichtert die 
   technische Abwicklung des Aktienrückkaufs. 
 
   _Verwendung erworbener eigener Aktien und 
   Ausschluss des Bezugsrechts_ 
 
   Unter Wahrung des Rechts der Aktionäre auf 
   Gleichbehandlung können die erworbenen 
   eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot 

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February 21, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -7-

an alle Aktionäre oder über die Börse wieder 
   veräußert werden. Darüber hinaus dürfen 
   die erworbenen eigenen Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts zu folgenden 
   Zwecken verwendet werden: 
 
   Der Beschlussvorschlag enthält die 
   Ermächtigung, die erworbenen Aktien Dritten 
   gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen 
   von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
   (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
   Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
   an Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen einschließlich 
   Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen 
   von ihr abhängige Unternehmen im Sinne des § 
   17 AktG, anzubieten und auf diese zu 
   übertragen. 
 
   Eigene Aktien sind als Akquisitionswährung 
   ein wichtiges Instrument. Der internationale 
   Wettbewerb und die Globalisierung der 
   Wirtschaft verlangen beim Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben 
   oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei 
   Unternehmenszusammenschlüssen eine 
   Gegenleistung in Form von eigenen Aktien. Als 
   Gegenleistung kann die Gewährung eigener 
   Aktien zweckmäßig sein, zum einen, um 
   die Liquidität der Gesellschaft zu schonen, 
   zum anderen, um Steuernachteile aufgrund der 
   steuerlichen Rahmenbedingungen in bestimmten 
   Ländern zu vermeiden. Die hier vorgeschlagene 
   Ermächtigung zur Übertragung der 
   erworbenen Aktien soll die Gesellschaft daher 
   in die Lage versetzen, sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Betrieben oder 
   Beteiligungen daran schnell, flexibel und 
   liquiditätsschonend nutzen zu können, 
   insbesondere ohne die zeitlich häufig nicht 
   mögliche Befassung der Hauptversammlung. 
   Neben Unternehmensakquisitionen könnte die 
   Ermächtigung für den Erwerb von 
   Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf 
   den Erwerb von Vermögensgegenständen 
   verwendet werden, insbesondere für den Erwerb 
   von Forderungen (Kredite und Anleihen) gegen 
   die Gesellschaft oder gegen von ihr abhängige 
   Unternehmen zum Zweck der Minderung der 
   externen Verschuldung. Die Entscheidung, ob 
   im Einzelfall eigene Aktien oder - sofern 
   vorhanden - Aktien aus einem genehmigten 
   Kapital genutzt werden, trifft die persönlich 
   haftende Gesellschafterin unter 
   Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre 
   der Gesellschaft. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen wird die persönlich 
   haftende Gesellschafterin den Börsenkurs der 
   jeweiligen Henkel-Aktien berücksichtigen; 
   eine schematische Anknüpfung an den 
   Börsenkurs ist nicht vorgesehen, damit nicht 
   einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch 
   eventuelle Schwankungen des Börsenkurses in 
   Frage gestellt werden können. Konkrete Pläne 
   für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung 
   bestehen derzeit nicht. 
 
   Außerdem ist vorgesehen, die Verwaltung 
   zu ermächtigen, erworbene eigene Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG an Dritte in anderer Weise 
   als über die Börse oder durch ein an alle 
   Aktionäre gerichtetes Angebot gegen 
   Barzahlung veräußern zu können. Die 
   Ermächtigung dient dazu, eine dauerhafte und 
   angemessene Eigenkapitalausstattung der 
   Gesellschaft sicherzustellen und dabei auf 
   günstige Börsensituationen kurzfristig 
   reagieren zu können. Die Ermächtigung liegt 
   auch deshalb im Interesse der Gesellschaft, 
   weil sie ihr zu größerer Flexibilität 
   verhilft und die Möglichkeit schafft, den 
   Aktionärskreis auch durch die gezielte 
   Ausgabe von Aktien an Kooperationspartner 
   oder institutionelle Investoren zu erweitern. 
   Die Vermögens- und Beteiligungsinteressen der 
   Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. 
   Diese können eine zum Erhalt ihrer 
   Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von 
   Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über 
   die Börse erwerben. Die Ermächtigung stellt 
   sicher, dass der anteilige Betrag am 
   Grundkapital der Aktien, die auf Grund der 
   Ermächtigungen veräußert werden, 
   zusammen mit dem anteiligen Betrag am 
   Grundkapital von neuen Aktien, die während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben bzw. veräußert werden, 
   insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
   geringer ist - des Ausübens dieser 
   Ermächtigung bestehenden jeweiligen 
   Grundkapitals nicht übersteigen darf. Auf 
   diese Begrenzung sind auch solche Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung in direkter oder entsprechender 
   Anwendung dieser Vorschrift unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre aus 
   genehmigten oder bedingten Kapitalia 
   ausgegeben werden oder die zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrechten oder einer Wandlungspflicht 
   auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen seit Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. Zudem 
   können die Aktien nur zu einem Preis 
   veräußert werden, der den 
   maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich 
   unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises geschieht zeitnah 
   vor der Veräußerung. Hierbei wird sich 
   die Verwaltung unter Berücksichtigung der 
   aktuellen Marktbedingungen bemühen, einen 
   etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so gering 
   wie möglich zu bemessen. Durch die Begrenzung 
   der Zahl der zu veräußernden Aktien und 
   die Verpflichtung zur Festlegung des 
   Veräußerungspreises nahe am Börsenkurs 
   werden die Aktionäre vor einer 
   Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen 
   geschützt. Konkrete Pläne für ein Ausnutzen 
   dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. 
 
   Henkel fördert eine Eigentümerkultur im 
   Unternehmen und ermöglicht es Mitarbeitern 
   der Gesellschaft sowie Mitarbeitern und 
   Mitgliedern von Geschäftsleitungsorganen mit 
   ihr verbundener Unternehmen, über 
   Aktienkaufprogramme und aktienbasierte 
   Vergütungen eine Beteiligung am Unternehmen 
   zu erwerben. Hierdurch soll die 
   Identifikation mit dem Unternehmen gestärkt 
   sowie die betreffenden Mitarbeiter an das 
   Unternehmen gebunden und als Aktionäre an 
   dessen langfristiger Entwicklung beteiligt 
   werden. Diese Zwecke werden im Henkel-Konzern 
   unter anderem mit dem Global Long Term 
   Incentive Plan 2020+ verfolgt, der eine 
   aktienbasierte Vergütung mit Ausgleich in 
   Vorzugsaktien der Henkel AG & Co. KGaA 
   vorsieht. Diese eigenen Aktien werden unter 
   der Bedingung gewährt, dass die Begünstigten 
   vier Jahre bei der Henkel AG & Co. KGaA oder 
   einer ihrer Tochtergesellschaften in einer 
   zur Teilnahme an dem Programm berechtigenden 
   Hierarchiestufe ungekündigt beschäftigt sind. 
   Diese Mindestbeschäftigungsdauer bezieht sich 
   auf das Kalenderjahr der Gewährung der 
   eigenen Aktien und die darauffolgenden drei 
   Kalenderjahre. Zu Beginn jedes vierjährigen 
   Zyklus wird den berechtigten Mitarbeitern ein 
   leistungsabhängiger Investmentbetrag 
   zugesagt. Zum Ablauf des ersten 
   Kalenderjahres wird die Zielerreichung 
   festgelegt und der Investmentbetrag bestimmt. 
   Auf Basis des Investmentbetrags, 
   gegebenenfalls nach Abzug von Steuern und 
   Sozialabgaben, werden zu Beginn des zweiten 
   Kalenderjahres über die Börse eigene Aktien 
   erworben und an die Mitarbeiter übertragen. 
   Die Zahl der den einzelnen Mitarbeitern auf 
   Basis des Investmentbetrags zu übertragenden 
   Aktien wird durch den tatsächlichen Kaufpreis 
   (Börsenpreis) der Aktien zum Zeitpunkt des 
   Erwerbs bestimmt. Die Aktien unterliegen 
   einer Haltefrist, die mit Ablauf des 
   vierjährigen Zyklus endet und während der die 
   Mitarbeiter an der Aktienkursentwicklung 
   partizipieren. Nach Ablauf dieser Frist 
   stehen die Aktien den Mitarbeitern zur freien 
   Verfügung. Die Ziele der Identifikation mit 
   dem Unternehmen, der Bindung an das 
   Unternehmen und der Übernahme 
   unternehmerischer Mitverantwortung liegen im 
   Interesse des Unternehmens. Die 
   Übertragung bereits vorhandener bzw. neu 
   zurückerworbener eigener Aktien anstelle 
   eines Kaufes über die Börse kann eine 
   wirtschaftlich sinnvolle Alternative sein, 
   die den ansonsten entstehenden Aufwand 
   vermeidet. Der vorgeschlagene 
   Bezugsrechtsausschluss ist Voraussetzung für 
   die Verwendung der aufgrund der Ermächtigung 
   nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen 
   Aktien, um sie Mitarbeitern der Gesellschaft 
   und/oder Mitgliedern von 
   Geschäftsleitungsorganen mit ihr verbundener 
   Unternehmen zum Erwerb anzubieten oder zu 
   übertragen. Der bei dieser Verwendung 
   erforderliche Bezugsrechtsausschluss liegt 
   damit grundsätzlich im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
   Des Weiteren soll die Gesellschaft die 
   gemäß dieser Ermächtigung erworbenen 
   eigenen Aktien auch zur Erfüllung von 
   Wandlungs- oder Optionsrechten verwenden 
   können, die von der Gesellschaft oder von 

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February 21, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -8-

einer von ihr abhängigen Gesellschaft im 
   Sinne des § 17 AktG eingeräumt wurden bzw. 
   werden. Zur Bedienung der daraus 
   resultierenden Rechte auf den Bezug von 
   Henkel-Aktien kann es zweckmäßig sein, 
   statt Aktien aus einer entsprechenden 
   Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene 
   Aktien einzusetzen. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ist dafür 
   Voraussetzung. Auch schafft die Ermächtigung 
   die Möglichkeit, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bei einer Veräußerung der 
   Aktien durch ein Angebot an die Aktionäre 
   zugunsten der Inhaber von 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
   teilweise auszuschließen. Dies 
   ermöglicht es, bei der Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrechten/-pflichten den Inhabern 
   statt einer Ermäßigung des Options- bzw. 
   Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf Aktien 
   als Verwässerungsschutz zu gewähren. Dadurch 
   kann ein höherer Mittelzufluss für die 
   Gesellschaft erreicht werden. 
 
   Schließlich soll die persönlich haftende 
   Gesellschafterin mit Zustimmung des 
   Gesellschafterausschusses und des 
   Aufsichtsrats dazu ermächtigt werden, bei 
   einer Veräußerung von eigenen Aktien im 
   Rahmen eines an die Aktionäre gerichteten 
   Verkaufsangebots das Bezugsrecht der 
   Aktionäre für Spitzenbeträge 
   auszuschließen. Dies ist erforderlich, 
   um die Abgabe erworbener eigener Aktien im 
   Wege eines Angebots an die Aktionäre 
   technisch durchführen zu können. Die als 
   freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen eigenen Aktien werden 
   entweder durch Verkauf an der Börse oder in 
   sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. 
 
   Die Ermächtigung umfasst sowohl Aktien, die 
   aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses 
   erworben werden, die aufgrund von 
   Ermächtigungsbeschlüssen früherer 
   Hauptversammlungen erworben wurden, sowie die 
   aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben oder 
   (i) durch ein von der Gesellschaft abhängiges 
   oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 
   Unternehmen oder (ii) durch Dritte für 
   Rechnung der Gesellschaft oder durch Dritte 
   für Rechnung eines von der Gesellschaft 
   abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
   stehenden Unternehmens erworben werden. Die 
   derart erworbenen Aktien sollen von der 
   Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss 
   eingezogen werden können. Die Einziehung 
   erfolgt hierbei entweder im Wege der 
   Herabsetzung des Grundkapitals oder aber 
   entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne 
   Veränderung des Grundkapitals durch Erhöhung 
   des rechnerischen Anteils der übrigen Aktien 
   am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG. 
   Die Rechte der Aktionäre werden in keinem der 
   beiden genannten Fälle beeinträchtigt. Die 
   persönlich haftende Gesellschafterin wird 
   insoweit ermächtigt, die Satzung hinsichtlich 
   der sich verändernden Anzahl der Stückaktien 
   anzupassen. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
   im Falle der Ausnutzung der Ermächtigung die 
   nachfolgende Hauptversammlung hierüber 
   unterrichten. 
2. *Bericht zu Tagesordnungspunkt 9 
   (Beschlussfassung über Ermächtigung zum 
   Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen 
   des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- 
   und des Andienungsrechts* 
 
   In Ergänzung des Berichts zu 
   Tagesordnungspunkt 8 erstattet die persönlich 
   haftende Gesellschafterin gemäß §§ 71 
   Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG auch 
   einen schriftlichen Bericht über die Gründe 
   für die in Punkt 9 der Tagesordnung 
   vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss 
   eines eventuellen Andienungsrechts der 
   Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien über 
   Eigenkapitalderivate und durch Verweis auf 
   den Bericht zu Punkt 8 der Tagesordnung des 
   Bezugsrechts bei der Veräußerung 
   zurückerworbener eigener Aktien. Der Bericht 
   wird wie folgt vollständig bekannt gemacht: 
 
   Neben den in Tagesordnungspunkt 8 
   vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb eigener 
   Aktien soll der Gesellschaft auch der Erwerb 
   eigener Aktien unter Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten ermöglicht werden. 
   Durch diese zusätzliche Handlungsalternative 
   werden die Möglichkeiten der Gesellschaft 
   ergänzt, um den Erwerb eigener Aktien optimal 
   strukturieren zu können. Für die Gesellschaft 
   kann es vorteilhaft sein, Put-Optionen zu 
   veräußern, Call-Optionen zu erwerben und 
   auszuüben, Terminkaufverträge 
   abzuschließen oder Henkel-Aktien unter 
   Einsatz einer Kombination aus Put- und/oder 
   Call-Optionen und/oder Terminkaufverträgen zu 
   erwerben, anstatt unmittelbar Aktien der 
   Gesellschaft zu erwerben. Der Erwerb eigener 
   Aktien unter Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten ergänzt lediglich das 
   Instrumentarium des Aktienrückkaufs um eine 
   weitere Möglichkeit des Rückerwerbs und 
   stellt keine zusätzliche Ermächtigung zum 
   Rückerwerb dar. Das Volumen für diese Art des 
   Erwerbs eigener Aktien wurde auf 5 Prozent 
   des Grundkapitals begrenzt und führt daher 
   nicht zu einer Ausweitung der Höchstgrenze 
   für den Erwerb eigener Aktien von bis zu 
   insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals. Die 
   Eingehung von Eigenkapitalderivaten bedarf 
   der Zustimmung des Gesellschafterausschusses 
   und des Aufsichtsrats. 
 
   Die Laufzeit der Eigenkapitalderivate darf 
   jeweils 18 Monate nicht überschreiten und 
   muss jeweils so gewählt werden, dass der 
   Erwerb der eigenen Aktien in Ausübung der 
   Option nicht nach dem 7. April 2024 erfolgt. 
   Dadurch wird sichergestellt, dass die 
   Gesellschaft nach Auslauf der bis zum 7. 
   April 2024 gültigen Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien - vorbehaltlich einer neuen 
   Ermächtigung - keine eigenen Aktien mehr auf 
   Grund dieser Ermächtigung erwirbt. 
 
   Durch den Abschluss von Put-Optionen räumt 
   die Gesellschaft dem jeweiligen Inhaber der 
   Put-Option das Recht ein, innerhalb eines 
   bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten 
   Zeitpunkt Henkel-Aktien zu einem in der 
   Put-Option festgelegten Preis 
   (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu 
   verkaufen. Als Gegenleistung erhält die 
   Gesellschaft eine Optionsprämie, die zu 
   marktnahen Konditionen ermittelt werden muss, 
   also - unter Berücksichtigung u.a. des 
   Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und 
   der Volatilität der betreffenden Gattung der 
   Henkel-Aktie - im Wesentlichen dem Wert der 
   Put-Option entspricht. Die Ausübung der 
   Put-Option ist für den Optionsinhaber dann 
   wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der 
   Henkel-Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung unter 
   dem Ausübungspreis liegt, weil er dann die 
   Aktien zu dem im Vergleich zum Markt höheren 
   Ausübungspreis an die Gesellschaft verkaufen 
   kann; gegen ein zu hohes Risiko aus der 
   Kursentwicklung kann sich die Gesellschaft 
   wiederum im Markt absichern. Aus Sicht der 
   Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter 
   Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass 
   der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des 
   Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die 
   Liquidität erst am Ausübungstag 
   abfließt. Darüber hinaus liegt der 
   Anschaffungspreis der Aktien für die 
   Gesellschaft insgesamt aufgrund der 
   vereinnahmten Optionsprämie unter dem 
   Aktienkurs bei Abschluss des 
   Optionsgeschäfts. Übt der Optionsinhaber 
   die Option nicht aus, insbesondere weil der 
   Aktienkurs am Ausübungstag über dem 
   Ausübungspreis liegt, so kann die 
   Gesellschaft auf diese Weise zwar keine 
   eigenen Aktien erwerben, ihr verbleibt jedoch 
   die vereinnahmte Optionsprämie. 
 
   Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft die 
   Aktien nach der Vereinbarung mit dem 
   Terminverkäufer zu einem bestimmten, in der 
   Zukunft liegenden Termin zu dem bei Abschluss 
   des Terminkaufs festgelegten Erwerbspreis. 
   Der Abschluss von Terminkäufen kann für die 
   Gesellschaft sinnvoll sein, wenn sie einen 
   Bedarf an eigenen Aktien zum Termin zu einem 
   bestimmten Preisniveau sichern will. 
 
   Beim Erwerb einer Call-Option erhält die 
   Gesellschaft gegen Zahlung einer 
   Optionsprämie das Recht, innerhalb einer 
   Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine 
   vorher festgelegte Anzahl an Aktien der 
   Gesellschaft zu einem vorher festgelegten 
   Preis (Ausübungspreis) vom jeweiligen 
   Veräußerer der Option, dem Stillhalter, 
   zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist 
   für die Gesellschaft dann wirtschaftlich 
   sinnvoll, wenn der Kurs der Henkel-Aktie über 
   dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien 
   dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom 
   Stillhalter kaufen kann. Gleiches gilt, wenn 
   durch Ausübung der Option ein Aktienpaket 
   erworben wird, das anderweitig nur zu höheren 
   Kosten zu erwerben wäre. Auf diese Weise 
   sichert sich die Gesellschaft gegen steigende 
   Aktienkurse ab. Zusätzlich wird die 
   Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst 
   bei Ausübung der Call-Optionen der 
   festgelegte Erwerbspreis für die Aktien 
   gezahlt werden muss. Außerdem hat die 
   Gesellschaft die Möglichkeit, nur so viele 

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February 21, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -9-

Aktien zu erwerben, wie sie zu dem späteren 
   Zeitpunkt tatsächlich benötigt. Diese 
   Gesichtspunkte können es rechtfertigen, dass 
   die Gesellschaft für die Vereinbarung der 
   Call-Option eine Optionsprämie zahlt, die 
   marktnah, also unter Berücksichtigung u.a. 
   des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option 
   und der Volatilität der betreffenden Gattung 
   der Henkel-Aktien, ermittelt wird. 
 
   Die von der Gesellschaft aufzubringende 
   Gegenleistung für die Aktien ist beim Einsatz 
   von Optionen der jeweilige Ausübungspreis 
   (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber bei 
   Call-Optionen zuzüglich des aktuellen Werts 
   der Option und bei Put-Optionen abzüglich der 
   eingenommenen Optionsprämie). Dieser kann 
   höher oder niedriger sein als der Börsenkurs 
   der Aktie der Gesellschaft am Tag des 
   Abschlusses des Optionsgeschäfts und am Tag 
   des Erwerbs der Aktien aufgrund der Ausübung 
   der Option. 
 
   Der bei Ausübung der Put-Option bzw. bei 
   Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende 
   Kaufpreis je Aktie (jeweils ohne 
   Berücksichtigung von Erwerbsnebenkosten und 
   im Fall der Put-Option abzüglich der 
   eingenommenen Optionsprämie bei Abschluss des 
   Optionsgeschäfts) darf den Durchschnitt der 
   Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der 
   Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse an den dem Tag 
   des Abschlusses des betreffenden 
   Optionsgeschäfts oder Terminkaufs 
   vorangehenden drei Börsenhandelstagen um 
   nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
   unterschreiten. Eine Ausübung der Call-Option 
   darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende 
   Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten und 
   zuzüglich des Wertes der Option bei Ausübung) 
   den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie 
   der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
   XETRA-Handelssystem (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse an den dem Tag 
   des Erwerbs der Aktie vorangehenden drei 
   Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 
   Prozent über- oder unterschreitet. 
 
   Durch die Verpflichtung, Optionen und andere 
   Eigenkapitalderivate nur mit einem oder 
   mehreren Kreditinstitut(en) oder 
   gleichgestellten Unternehmen zu vereinbaren 
   und dabei sicherzustellen, dass die Optionen 
   und andere Eigenkapitalderivate nur mit 
   Aktien bedient werden, die unter Wahrung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden, 
   wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim 
   Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten benachteiligt werden. 
 
   Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 
   71 Abs. 1 Nr. 8 AktG genügt es zur Wahrung 
   des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn die 
   Aktien über die Börse zu dem im Zeitpunkt des 
   börslichen Erwerbs aktuellen Börsenkurs der 
   Aktie der Gesellschaft erworben wurden. Da 
   der Preis für die Option (Optionspreis) 
   marktnah ermittelt wird, erleiden die an den 
   Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionäre 
   auch keinen wertmäßigen Nachteil. 
   Andererseits wird die Gesellschaft durch die 
   Möglichkeit, Eigenkapitalderivate zu 
   vereinbaren, in die Lage versetzt, sich 
   kurzfristig bietende Marktchancen zu nutzen 
   und entsprechende Eigenkapitalderivate 
   abzuschließen. Ein etwaiges Recht der 
   Aktionäre auf Abschluss solcher 
   Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft ist 
   ebenso ausgeschlossen wie ein etwaiges 
   Andienungsrecht der Aktionäre. Dieser 
   Ausschluss ist erforderlich, um den Einsatz 
   von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des 
   Rückerwerbs eigener Aktien zu ermöglichen und 
   die damit für die Gesellschaft verbundenen 
   Vorteile zu erzielen. Ein Abschluss 
   entsprechender Eigenkapitalderivate mit 
   sämtlichen Aktionären wäre nicht 
   durchführbar. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin hält die Ermächtigung zum 
   Ausschluss bzw. der Einschränkung eines 
   etwaigen Rechts der Aktionäre zum Abschluss 
   solcher Derivate mit der Gesellschaft sowie 
   eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre 
   nach Abwägung der Interessen der Aktionäre 
   und der Interessen der Gesellschaft aufgrund 
   der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von 
   Derivaten für die Gesellschaft ergeben 
   können, daher für gerechtfertigt. 
 
   Im Hinblick auf die Verwendung der aufgrund 
   von Eigenkapitalderivaten erworbenen eigenen 
   Aktien bestehen keine Unterschiede zu den in 
   Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen 
   Verwendungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der 
   Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses 
   der Aktionäre bei der Verwendung der Aktien 
   wird daher auf den Bericht der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin zu 
   Tagesordnungspunkt 8 verwiesen. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
   im Falle der Ausnutzung der Ermächtigung die 
   nachfolgende Hauptversammlung hierüber 
   unterrichten. 
3. *Bericht der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin an die Hauptversammlung 
   gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG zu Punkt 10 der Tagesordnung* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin hat 
   der Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 
   Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und der 
   gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 
   gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 
   Satz 2, 141 Abs. 3 Satz 4 AktG einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für die 
   in Punkt 10 der Tagesordnung der 
   Hauptversammlung bzw. unter Punkt 2 der 
   Tagesordnung der gesonderten Versammlung der 
   Vorzugsaktionäre vorgeschlagene 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden und die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 
   2019) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit 
   und ohne Bezugsrecht und entsprechende 
   Satzungsänderungen erstattet. Der Bericht 
   wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Die derzeit geltende Ermächtigung zur 
   Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2015 
   läuft am 12. April 2020 aus. Der 
   Hauptversammlung wird die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2019 über insgesamt bis 
   zu nominal Euro 43.795.875 durch Ausgabe von 
   bis zu Stück 43.795.875 neuen Vorzugsaktien 
   ohne Stimmrecht und der gesonderten 
   Versammlung der Vorzugsaktionäre wird die 
   Zustimmung zu diesem Beschluss der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen. Das neue 
   Genehmigte Kapital 2019 soll dabei sowohl für 
   Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur 
   Verfügung stehen und kann auch in 
   Teilbeträgen ausgenutzt werden. Es soll das 
   bisher bestehende, und nicht ausgenutzte 
   Genehmigte Kapital 2015 ablösen. Mit dem 
   Genehmigten Kapital 2019 soll die 
   Gesellschaft in die Lage versetzt werden, 
   auch künftig einen entsprechenden 
   Finanzbedarf schnell und flexibel decken und 
   insbesondere Akquisitionen - sei es gegen 
   Barleistung, sei es gegen Aktien - ohne die 
   zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der 
   Hauptversammlung finanzieren zu können. 
 
   Insgesamt darf bei der Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2019, sei es in einem 
   Teilbetrag oder in mehreren Teilbeträgen, der 
   Gesamtbetrag von nominal Euro 43.795.875 
   nicht überschritten werden. Zudem darf der 
   anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, 
   die aufgrund dieser Ermächtigung gegen 
   Sacheinlage ausgegeben werden, 10 Prozent des 
   zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
   überschreiten. § 139 Abs. 2 AktG, wonach 
   Vorzugsaktien ohne Stimmrecht nur bis zur 
   Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden 
   können, bleibt unberührt. Das heißt, im 
   Zusammenhang mit der Ausnutzung dieses 
   genehmigten Kapitals und anderer - auch 
   künftig geschaffener - genehmigter bzw. 
   bedingter Kapitalia können insgesamt neue 
   Vorzugsaktien ohne Stimmrecht höchstens bis 
   zur Hälfte des Grundkapitals im Zeitpunkt der 
   Ausnutzung ausgegeben werden. Diese 
   Höchstgrenze wird die persönlich haftende 
   Gesellschafterin bei der Ausübung der 
   Ermächtigung berücksichtigen. Sie hat dabei 
   auch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht aus 
   bedingten oder genehmigten Kapitalia, die 
   noch nicht ausgeübt worden sind, aber zur 
   Bedienung von ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten 
   benötigt werden können, mit zu 
   berücksichtigen. Die vorgeschlagene Höhe des 
   Genehmigten Kapitals 2019 von insgesamt bis 
   zu Stück 43.795.875 neuen Vorzugsaktien würde 
   bei vollständiger Ausnutzung einer Erhöhung 
   des derzeitigen Grundkapitals um 10 Prozent 
   entsprechen. 
 
   Die Aktionäre haben bei der Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2019 in Form von 
   Barkapitalerhöhungen grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
   sieht allerdings vor, dass die persönlich 
   haftende Gesellschafterin das Bezugsrecht mit 
   Zustimmung des Gesellschafterausschusses und 
   des Aufsichtsrates für Spitzenbeträge 
   ausschließen kann. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dem 
   Zweck, ein glattes und praktikables 
   Bezugsverhältnis zu ermöglichen. Der Wert 
   solcher Spitzenbeträge ist in der Regel 
   niedrig, während der Aufwand für die 
   Emissionen ohne einen solchen Ausschluss 

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February 21, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -10-

deutlich höher wäre. Die als freie Spitzen 
   vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder 
   durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger 
   Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
   verwertet. Aufgrund der Beschränkung auf 
   Spitzenbeträge ist der mögliche 
   Verwässerungseffekt gering. Bei der 
   Festlegung des Bezugsverhältnisses wird die 
   persönlich haftende Gesellschafterin im 
   Interesse der Aktionäre berücksichtigen, dass 
   der Umfang von Spitzenbeträgen klein gehalten 
   wird. Der Ausschluss des Bezugsrechts hat den 
   Zweck, eine Emission zu erleichtern und liegt 
   damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. 
 
   Außerdem soll das Bezugsrecht mit 
   Zustimmung des Gesellschafterausschusses und 
   des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden 
   können, soweit dies erforderlich ist, um den 
   Inhabern oder Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheinen 
   mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
   Wandlungspflicht, die von der Gesellschaft 
   oder von ihr abhängigen Gesellschaften 
   ausgegeben worden sind oder werden, ein 
   Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
   geben, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
   Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach 
   Erfüllung ihrer Wandlungspflicht zustehen 
   würde. Solche Schuldverschreibungen sind zur 
   erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in 
   der Regel mit einem Verwässerungsschutz 
   ausgestattet, der vorsieht, dass den Inhabern 
   oder Gläubigern der betreffenden 
   Schuldverschreibung bei nachfolgenden 
   Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue 
   Aktien eingeräumt wird, wie es Aktionären 
   zusteht. Die Inhaber oder Gläubiger werden 
   damit so gestellt, als seien sie bereits 
   Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit 
   einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten 
   zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies 
   dient der erleichterten Platzierung der 
   Schuldverschreibung und damit den Interessen 
   der Aktionäre an der optimalen Finanzstruktur 
   der Gesellschaft. 
 
   Außerdem soll bei Barkapitalerhöhungen 
   das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
   Gesellschafterausschusses und des 
   Aufsichtsrates ausgeschlossen werden können, 
   wenn die Aktien zu einem Betrag ausgegeben 
   werden, der den Börsenkurs nicht wesentlich 
   unterschreitet. Durch den Ausschluss wird 
   eine Platzierung nahe am Börsenkurs möglich, 
   so dass im Interesse der Stärkung der 
   Eigenkapitalbasis des Unternehmens im 
   Vergleich zu einer Bezugsrechtsemission der 
   übliche Abschlag vom Börsenkurs entfällt. 
 
   Die Vermögens- und Beteiligungsinteressen der 
   Aktionäre werden hierbei angemessen gewahrt. 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt 
   sicher, dass auch zusammen mit anderen 
   entsprechenden Ermächtigungen nicht mehr als 
   10 Prozent des zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
   geringer ist - des Ausübens dieser 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals in 
   direkter oder entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben bzw. 
   verkauft werden können. Auf diese 10 
   Prozent-Grenze sind auch solche Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung in direkter oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus 
   der Ausnutzung aus anderen genehmigten oder 
   bedingten Kapitalia ausgegeben werden oder 
   die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
   mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder einer 
   Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen seit Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. Durch 
   diese Vorgabe wird im Einklang mit der 
   gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der 
   Aktionäre für einen Verwässerungsschutz ihres 
   Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Aufgrund 
   des börsenkursnahen Ausgabebetrages der neuen 
   Aktien hat jeder Aktionär die Möglichkeit, 
   die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote 
   erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen 
   Bedingungen über die Börse zu erwerben. Durch 
   den liquiden Markt in Henkel-Vorzugsaktien 
   ist die Möglichkeit eines derartigen 
   Nachkaufs über die Börse gewährleistet. Bei 
   Ausnutzung der Ermächtigung wird die 
   persönlich haftende Gesellschafterin den 
   eventuellen Abschlag vom aktuellen Börsenkurs 
   unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der 
   Platzierung herrschenden Marktbedingungen 
   möglichst niedrig bemessen. Es ist nach 
   alledem sichergestellt, dass in 
   Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
   Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
   Vermögens- wie auch Beteiligungsinteressen 
   der Aktionäre bei einer Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2019 durch 
   Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, 
   während der Gesellschaft im Interesse aller 
   Aktionäre weitere Handlungsspielräume 
   eröffnet werden. 
 
   Bei Sachkapitalerhöhungen soll das 
   Bezugsrecht mit Zustimmung des 
   Gesellschafterausschusses und des 
   Aufsichtsrats in voller Höhe ausgeschlossen 
   werden können. Die Gesellschaft steht im 
   globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in 
   der Lage sein, in den nationalen und 
   internationalen Märkten im Interesse ihrer 
   Aktionäre schnell und flexibel handeln zu 
   können. Dazu gehört es insbesondere, 
   kurzfristig Unternehmen, Unternehmensteile, 
   Betriebe oder Beteiligungen an Unternehmen 
   erwerben und dadurch die Wettbewerbsposition 
   verbessern zu können. Als Gegenleistung kann 
   die Gewährung von Aktien zweckmäßig 
   sein, zum einen, um die Liquidität der 
   Gesellschaft zu schonen, zum anderen, um 
   Steuernachteile aufgrund der steuerlichen 
   Rahmenbedingungen in bestimmten Ländern zu 
   vermeiden. In der Praxis hat sich zudem 
   gezeigt, dass sowohl auf den internationalen 
   als auch auf den nationalen Märkten die 
   Verschaffung von Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft häufig als Gegenleistung für 
   attraktive Akquisitionsobjekte verlangt wird. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Vorzugsaktien aus dem Genehmigten Kapital 
   2019 gegen Sacheinlagen soll der Gesellschaft 
   den notwendigen Spielraum geben, um 
   insbesondere sich bietende Gelegenheiten zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen und zum Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Betrieben oder Beteiligungen an Unternehmen 
   ohne Beanspruchung der Börse schnell und 
   flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der 
   vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei Sacheinlagen Rechnung. Neben 
   Unternehmensakquisitionen könnte die 
   Ermächtigung insbesondere für den Erwerb von 
   Vermögensgegenständen verwendet werden, 
   insbesondere auch für den Erwerb von 
   Forderungen (Kredite und Anleihen) gegen die 
   Gesellschaft oder gegen von ihr abhängige 
   Unternehmen. Wenn diese Forderungen als 
   Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht 
   werden, führt dies zum Wegfall der 
   Verbindlichkeit oder jedenfalls einer 
   Minderung der externen Verschuldung und 
   gleichzeitig zur Stärkung des Eigenkapitals. 
   Die Einräumung eines Bezugsrechts an die 
   Aktionäre würde den Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf 
   den Erwerb von Vermögensgegenständen oder von 
   Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen 
   von ihr abhängige Unternehmen gegen Gewährung 
   von Aktien stark einschränken. Die Erzielung 
   der beschriebenen Vorteile für die 
   Gesellschaft und die Aktionäre wäre damit 
   ausgeschlossen. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt 
   daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. Der Gesellschaft erwächst dadurch 
   kein Nachteil, da die Emission von Aktien 
   gegen Sacheinlage voraussetzt, dass der Wert 
   der Sacheinlage in einem angemessenen 
   Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Die 
   persönlich haftende Gesellschafterin wird bei 
   Festlegung der Bewertungsrelation 
   sicherstellen, dass die Interessen der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen 
   gewahrt bleiben und der Gesellschaft ein 
   angemessener Gegenwert für die neuen Aktien 
   zufließt. Zu diesem Zweck wird er den 
   Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
   angemessen berücksichtigen und sich durch 
   externe Expertise unterstützen lassen, soweit 
   das im Einzelfall jeweils möglich und 
   sinnvoll ist. 
 
   Unter Abwägung all dieser Umstände lässt sich 
   feststellen, dass die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss unter den angegebenen 
   Voraussetzungen zur Erreichung der verfolgten 
   Zwecke erforderlich, geeignet und angemessen 
   ist und im Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
   Konkrete Vorhaben für die Ausnutzung der 
   Ermächtigung bestehen derzeit nicht. 
   Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss sind jedoch zulässig 

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February 21, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -11-

sowie national und international üblich. Die 
   persönlich haftende Gesellschafterin wird in 
   jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 und 
   insbesondere ein Ausschluss des Bezugsrechts 
   im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre liegen. Aufsichtsrat und 
   Gesellschafterausschuss werden die 
   erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2019 sowie zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts nur erteilen, 
   wenn sie ebenfalls zu dieser Überzeugung 
   gelangt sind. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
   der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2019 berichten. 
 
*III. Weitere Angaben und Hinweise* 
 
1.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
    zum Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung 437.958.750,00 Euro. Es ist 
    eingeteilt in insgesamt 437.958.750 auf den 
    Inhaber lautende Stückaktien mit einem 
    rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 
    1,00 Euro, davon 259.795.875 Stammaktien mit 
    ebenso vielen Stimmrechten sowie 178.162.875 
    Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die 
    Vorzugsaktien haben in der Hauptversammlung 
    kein Stimmrecht, auch nicht nach § 140 Abs. 
    2 Satz 1 AktG. 
2.  *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts* 
 
    _Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes_ 
 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
    (Aktionäre mit Stamm- und/oder 
    Vorzugsaktien) - persönlich oder durch 
    Bevollmächtigte - und zur Ausübung des 
    Stimmrechts (nur Stammaktien) sind 
    gemäß Artikel 20 der Satzung in 
    Verbindung mit § 123 Abs. 2 und 4 AktG nur 
    diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
    bei der Gesellschaft unter Vorlage eines von 
    ihrem depotführenden Institut erstellten 
    besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes 
    bis zum Ablauf des *1. April 2019 (24.00 Uhr 
    MESZ)* unter nachstehender Adresse in 
    Textform angemeldet haben: 
 
    *Henkel AG & Co. KGaA* 
    *c/o Computershare Operations Center* 
    *80249 München* 
    *oder per Telefax unter: +49 (0) 89 
    30903-74675* 
    *oder per E-Mail unter: 
    anmeldestelle@computershare.de* 
 
    Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich 
    auf den Beginn des *21. Tages vor dem Tag 
    der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), 
    also auf den Beginn des 18. März 2019 (0.00 
    Uhr MEZ)* beziehen. Bei Aktien, die zum 
    maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem 
    bei einem Kredit- oder 
    Finanzdienstleistungsinstitut geführten 
    Aktiendepot verwahrt werden, kann die 
    Bescheinigung über den Aktienbesitz von der 
    Gesellschaft oder von einem Notar, einer 
    Wertpapiersammelbank sowie einem Kredit- 
    oder Finanzdienstleistungsinstitut 
    ausgestellt werden. 
 
    Die Gesellschaft ist berechtigt, bei 
    Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit 
    des Nachweises einen geeigneten weiteren 
    Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis 
    nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, 
    kann die Gesellschaft die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts verweigern (Artikel 20 Absatz 3 
    der Satzung). 
 
    Die Anmeldung und der Nachweis müssen in 
    deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
    sein. Auch für den Nachweis genügt die 
    Textform. 
 
    Üblicherweise übernehmen die 
    depotführenden Institute die erforderliche 
    Anmeldung und die Übermittlung des 
    Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre 
    Kunden. Nach Eingang der Anmeldung und des 
    Nachweises über den Anteilsbesitz werden den 
    Aktionären über die Anmeldestelle 
    Eintrittskarten für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung zusammen mit entsprechenden 
    Vollmachtsformularen bzw. Formularen zur 
    Ausübung der Briefwahl zugesandt. Um den 
    rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
    sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
    die an der Hauptversammlung teilnehmen 
    wollen, möglichst frühzeitig für die 
    Übersendung der Anmeldung und des 
    Nachweises Sorge zu tragen beziehungsweise 
    eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
    Institut anzufordern. 
 
    Um eine ordnungsgemäße Organisation der 
    Hauptversammlung zu erleichtern, bitten wir 
    Sie, sich frühzeitig und nur dann 
    anzumelden, wenn Sie eine Teilnahme an der 
    Hauptversammlung ernsthaft beabsichtigen. 
    Anders als bei der Anmeldung und dem 
    Nachweis handelt es sich bei der 
    Eintrittskarte nicht um eine 
    Teilnahmevoraussetzung; sie dient lediglich 
    der Vereinfachung der organisatorischen 
    Abläufe an der Einlasskontrolle für den 
    Zugang zur Hauptversammlung. Sollte Ihnen 
    trotz ordnungsgemäßer Anmeldung die 
    Eintrittskarte nicht rechtzeitig zugehen, 
    können Ihnen die entsprechenden 
    Teilnahmedokumente noch am Tag der 
    Hauptversammlung vor Ort ausgestellt werden. 
 
    _Bedeutung des Nachweisstichtags/Freie 
    Verfügbarkeit der Aktien_ 
 
    Der Nachweisstichtag ist der maßgebende 
    Stichtag für die Ermittlung der 
    Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
    Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 
    Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur 
    Gesellschaft für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung (Stamm- und 
    Vorzugsaktionäre) oder für die Ausübung des 
    Stimmrechts (nur Stammaktien) als Aktionär 
    nur, wer den Nachweis der 
    Aktionärseigenschaft erbracht hat. Die 
    Berechtigung zur Teilnahme sowie der Umfang 
    des Stimmrechts bemessen sich dabei 
    ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
    zum Nachweisstichtag. Mit dem 
    Nachweisstichtag beziehungsweise der 
    Anmeldung ist keine Sperre für die 
    Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
    verbunden. Aktionäre können deshalb auch 
    nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei über 
    ihre Aktien verfügen. Eine Verfügung kann 
    jedoch Auswirkungen auf die 
    Teilnahmeberechtigung und die Berechtigung 
    zur Ausübung des Stimmrechts haben. Der 
    Nachweisstichtag hat hingegen keine 
    Bedeutung für eine eventuelle 
    Dividendenberechtigung. 
3.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
    Briefwahl* 
 
    Aktionäre, die nicht persönlich an der 
    Hauptversammlung teilnehmen möchten, können 
    ihre Stimmen (nur Stammaktien) im Weg der 
    Briefwahl abgeben. Auch in diesem Fall ist 
    für eine form- und fristgemäße 
    Anmeldung des Aktionärs und einen Nachweis 
    des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen (vgl. 
    vorstehende Ziffer 2). 
 
    Die Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt 
    schriftlich oder mittels elektronischer 
    Kommunikation. 
 
    Für die schriftliche Briefwahl verwenden Sie 
    bitte ausschließlich die Ihnen 
    zugesandte Eintrittskarte mit der 
    Weisungstabelle. Die per schriftlicher 
    Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis 
    spätestens *zum 4. April 2019 (24.00 Uhr 
    MESZ)* bei der Gesellschaft unter der im 
    Formular angegebenen Adresse in Textform 
    eingegangen sein. Das Stimmrecht kann auch 
    gemäß dem von der Gesellschaft 
    festgelegten Verfahren elektronisch über das 
    Internet (Henkel InvestorPortal) ausgeübt 
    werden. 
 
    Briefwahlstimmen sind auf dem jeweiligen 
    Übermittlungsweg noch bis zu dem 
    Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt 
    werden können, widerruflich bzw. abänderbar. 
 
    Die Briefwahl schließt eine Teilnahme 
    an der Hauptversammlung nicht aus. Die 
    persönliche Teilnahme an der 
    Hauptversammlung gilt als Widerruf der 
    bereits abgegebenen Briefwahlstimmen. 
 
    Wenn Briefwahlstimmen und 
    Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter 
    der Gesellschaft eingehen, werden stets 
    Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. 
 
    Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine 
    Stimmen zu eventuellen erst in der 
    Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen 
    oder Wahlvorschlägen abgegeben werden 
    können. Ebenso können per Briefwahl keine 
    Wortmeldungen, Widersprüche gegen 
    Hauptversammlungsbeschlüsse, Fragen oder 
    Anträge entgegengenommen werden. 
 
    Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung 
    eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine 
    hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen 
    Unterpunkt. 
 
    Weitere Hinweise finden sich in einem 
    Merkblatt, welches den Aktionären zusammen 
    mit weiteren Informationen über das Internet 
    zugänglich ist (www.henkel.de/hv; 
    www.henkel.com/agm). 
4.  *Verfahren für die Bevollmächtigung bzw. 
    Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung* 
 
    _Bevollmächtigung eines Dritten_ 
 
    Aktionäre, die nicht persönlich an der 
    Hauptversammlung teilnehmen möchten, können 
    durch einen Bevollmächtigten an der 
    Hauptversammlung teilnehmen, ihre 
    Aktionärsrechte und - sofern sie Stammaktien 
    besitzen - das Stimmrecht ausüben. Auch in 
    diesem Fall ist für eine form- und 
    fristgemäße Anmeldung des Aktionärs und 
    einen Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge zu 
    tragen (vgl. vorstehende Ziffer 2). 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
    und der Nachweis der Bevollmächtigung 
    gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit 
    nachfolgend nicht anders geregelt, der 
    Textform. Der Widerruf kann auch durch 
    persönliche Teilnahme des Aktionärs an der 

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February 21, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

Hauptversammlung erfolgen. 
 
    Aktionäre können einen Bevollmächtigten 
    dadurch bevollmächtigen, dass sie die auf 
    der Eintrittskarte abgedruckte Vollmacht 
    ausfüllen (Textform) und dem 
    Bevollmächtigten aushändigen, der dafür auf 
    der Hauptversammlung im Austausch gegen das 
    Eintrittskartenformular entsprechende 
    Stimmkartenunterlagen (Stammaktien) bzw. 
    eine Teilnahmeunterlage (Vorzugsaktien) 
    ausgehändigt bekommt. Vollmachten können 
    alternativ auch unter Verwendung der Daten 
    der Eintrittskarte gemäß dem von der 
    Gesellschaft festgelegten Verfahren 
    elektronisch über das Internet erteilt 
    werden. 
 
    Für den Fall der Bevollmächtigung von 
    Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten 
    Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 
    125 Abs. 5 AktG) oder Personen i.S.v. § 135 
    Abs. 8 AktG, insbesondere 
    Aktionärsvereinigungen, wird weder vom 
    Gesetz Textform verlangt noch enthält die 
    Satzung für diesen Fall besondere 
    Regelungen. Die für die Bevollmächtigung 
    erforderliche Form ist daher für diesen 
    Kreis der Bevollmächtigten bei dem jeweils 
    zu Bevollmächtigenden zu erfragen. Nach dem 
    Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen 
    einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt 
    und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar 
    festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung 
    muss zudem vollständig sein und darf nur mit 
    der Stimmrechtsausübung verbundene 
    Erklärungen enthalten. Ein Verstoß 
    gegen diese und bestimmte weitere in § 135 
    AktG genannte Erfordernisse für die 
    Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, 
    einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger in 
    § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in 
    Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
    gleichgestellter Personen, Institute oder 
    Unternehmen beeinträchtigt allerdings 
    gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit 
    der Stimmabgabe nicht. 
 
    _Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern 
    der Gesellschaft_ 
 
    Weiterhin bieten wir unseren Stammaktionären 
    an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen 
    durch von der Gesellschaft benannte 
    Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen 
    vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist 
    für eine form- und fristgemäße 
    Anmeldung des Aktionärs und einen Nachweis 
    des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen (vgl. 
    vorstehende Ziffer 2). Die Stammaktionäre, 
    die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen 
    wollen, können hierzu das auf der 
    Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
    abgedruckte Vollmachts-/Weisungsformular 
    verwenden und entsprechende Weisungen 
    erteilen. Dabei sind nur Weisungen zu vor 
    der Hauptversammlung seitens der 
    Gesellschaft bekannt gemachten 
    Beschlussvorschlägen möglich, 
    einschließlich eines etwaigen in der 
    Hauptversammlung - wie unter 
    Tagesordnungspunkt 2 beschrieben - 
    angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, 
    sowie zu vor der Hauptversammlung seitens 
    der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens 
    einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als 
    Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als 
    Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt 
    gemachten Beschlussvorschlägen von 
    Aktionären. Die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter können das 
    Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der 
    Tagesordnung ausüben, zu denen die 
    Vollmachtgeber eine ausdrückliche und 
    eindeutige Weisung erteilen. Soweit eine 
    ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, 
    wird sich der Stimmrechtsvertreter für den 
    jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme 
    enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind 
    verpflichtet, weisungsgemäß 
    abzustimmen; sie können die Stimmrechte 
    nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Sollte 
    zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine 
    Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine 
    hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen 
    Unterpunkt. Stammaktionäre, die von dieser 
    Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen 
    das entsprechende Formular ausfüllen und bis 
    spätestens *zum 4. April 2019 (24.00 Uhr 
    MESZ)* eingehend an die in der Vollmacht 
    angegebene Adresse in Textform senden. Bitte 
    beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter 
    keine Weisungen bzw. Aufträge zu 
    Wortmeldungen, zur Einlegung von 
    Widersprüchen gegen 
    Hauptversammlungsbeschlüsse, zu 
    Verfahrensanträgen oder zum Stellen von 
    Fragen oder Anträgen entgegennehmen können. 
 
    Vollmachten an von der Gesellschaft benannte 
    Stimmrechtsvertreter können alternativ auch 
    unter Verwendung der Daten der 
    Eintrittskarte gemäß dem von der 
    Gesellschaft festgelegten Verfahren 
    elektronisch über das Internet erteilt 
    werden. 
 
    Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
    Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
    mehrere von diesen gemäß § 134 Abs. 3 
    Satz 2 AktG zurückweisen. 
 
    Weitere Hinweise finden sich in einem 
    Merkblatt, welches den Aktionären zusammen 
    mit weiteren Informationen über das Internet 
    zugänglich ist (www.henkel.de/hv; 
    www.henkel.com/agm). 
5.  *Teilweise Übertragung der 
    Hauptversammlung im Internet* 
 
    Auf Anordnung des Versammlungsleiters werden 
    die Eröffnung der Hauptversammlung sowie die 
    Rede des Vorsitzenden des Vorstands live im 
    Internet übertragen. Diese 
    Live-Übertragung ermöglicht keine 
    Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne 
    des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
6.  *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
    Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 
    Abs. 2 AktG* 
 
    Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren 
    Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
    Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am 
    Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen, 
    das entspricht 500.000 Aktien (Stamm- 
    und/oder Vorzugsaktien), können verlangen, 
    dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
    gesetzt und bekannt gemacht werden. 
 
    Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass 
    sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
    Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
    sind und dass sie die Aktien bis zur 
    Entscheidung des Vorstands über den Antrag 
    halten. Für die Berechnung der 
    Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. 
    Im Übrigen ist § 121 Abs. 7 AktG 
    entsprechend anzuwenden. Hiernach ist der 
    Tag des Zugangs des Verlangens nicht 
    mitzurechnen. Eine Verlegung von einem 
    Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag 
    auf einen zeitlich vorausgehenden oder 
    nachfolgenden Werktag kommt nicht in 
    Betracht. Die §§ 187 bis 193 des 
    Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht 
    entsprechend anzuwenden. 
 
    Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
    oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein 
    solches Verlangen muss schriftlich an den 
    Vorstand gerichtet werden und muss der 
    Gesellschaft bis spätestens *zum Ablauf des 
    8. März 2019 (24.00 Uhr MEZ)* zugegangen 
    sein. Wir bitten, entsprechende Verlangen an 
    die in nachfolgender Ziffer Nr. 7 genannte 
    Adresse zu richten. 
 
    Bekannt zu machende Ergänzungen der 
    Tagesordnung werden - soweit dies nicht 
    bereits mit der Einberufung geschehen ist - 
    unverzüglich nach Zugang des Verlangens in 
    gleicher Weise wie bei der Einberufung 
    bekannt gemacht. Sie werden außerdem im 
    Internet (www.henkel.de/hv; 
    www.henkel.com/agm) zugänglich gemacht. 
7.  *Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß 
    §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
    Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre können 
    Gegenanträge gegen die Beschlussvorschläge 
    von persönlich haftender Gesellschafterin 
    und/oder Aufsichtsrat bzw. 
    Gesellschafterausschuss zu einzelnen 
    Tagesordnungspunkten stellen und 
    Wahlvorschläge zu auf der Tagesordnung 
    stehenden Wahlen übersenden (§§ 126 Abs. 1, 
    127 AktG). 
 
    Eventuelle Gegenanträge (nebst Begründung) 
    oder Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne 
    der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind 
    ausschließlich an nachstehende Adresse 
    zu richten; anderweitig übersandte 
    Gegenanträge oder Wahlvorschläge können 
    nicht berücksichtigt werden. 
 
    *Henkel AG & Co. KGaA* 
    *- Hauptversammlung 2019 -* 
    *Investor Relations* 
    *Henkelstr. 67* 
    *40589 Düsseldorf* 
    *oder per Telefax unter: +49 (0) 211 
    798-2863* 
    *oder per E-Mail unter: 
    investor.relations@henkel.com* 
 
    Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst 
    Begründung) oder Wahlvorschläge von 
    Aktionären - gegebenenfalls versehen mit den 
    nach § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden 
    Inhalten - werden, einschließlich des 
    Namens des Aktionärs, nach ihrem Eingang im 
    Internet (www.henkel.de/hv; 
    www.henkel.com/agm) zugänglich gemacht. 
    Dabei werden die bis zum Ablauf des *24. 
    März 2019 (24.00 Uhr MEZ)* unter 
    vorstehender Adresse eingegangenen 
    Gegenanträge oder Wahlvorschläge 
    berücksichtigt. Ein Gegenantrag braucht 
    nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
    einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 
    126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung 
    eines Gegenantrags braucht auch dann nicht 

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February 21, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

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