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DGAP-News: Covestro AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.04.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-03-01 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Covestro AG Leverkusen WKN: 606214 / ISIN: DE0006062144 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein auf Freitag, den 12. April 2019, um 10:00 Uhr, World Conference Center Bonn, Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn. *I. Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr* Diese Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://investor.covestro.com/de/events/hauptversammlung ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen. Der vom Vorstand am 18. Februar 2019 aufgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 ist vom Aufsichtsrat am 22. Februar 2019 gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, die unter Tagesordnungspunkt 2 erfolgt - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 439.200.000 in Höhe eines Teilbetrages von Euro 438.491.044,80 durch Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre zu verwenden und den verbleibenden Teilbetrag von Euro 708.955,20 auf neue Rechnung vorzutragen. Dies entspricht einer Dividende von Euro 2,40 auf jede für das Jahr 2018 dividendenberechtigte Stückaktie. Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende in Höhe von Euro 2,40 je dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG erfolgt die Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 17. April 2019. 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - der Hauptversammlung vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 und als Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2019 sowie etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen der Covestro AG für das Geschäftsjahr 2019 und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2020 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der Verordnung genannten Art auferlegt wurde. 6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung (Einberufung der Hauptversammlung)* Aufgrund der steigenden Nutzung von digitalen Medien soll es der Gesellschaft in Zukunft möglich sein, die Einladung zur Hauptversammlung auch elektronisch versenden zu können. Dementsprechend sollen in § 14 (Einberufung der Hauptversammlung) folgende zwei Sätze neu mitaufgenommen werden: 'Der Anspruch des Aktionärs auf Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 AktG ist auf die Übermittlung auf dem Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.' Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: § 14 der Satzung der Covestro AG wird geändert und wie folgt neu gefasst: '§ 14 - Einberufung der Hauptversammlung Die Hauptversammlung wird, soweit dazu nicht andere Personen von Gesetzes wegen befugt sind, durch den Vorstand einberufen. Der Anspruch des Aktionärs auf Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 AktG ist auf die Übermittlung auf dem Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Mitteilungen auch in Papierform zu versenden. Sie ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor der Versammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 15 Absatz 1). Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Einberufung und der Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktionäre sich zur Hauptversammlung anzumelden haben, nicht mitgerechnet.' 7. *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien (auch unter Einsatz von Derivaten)* Um eigene Aktien zu erwerben, benötigt die Covestro AG - soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen - eine Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Die am 1. September 2015 erteilte Ermächtigung ist durch das im November 2017 gestartete und am 4. Dezember 2018 abgeschlossene Aktienrückkaufprogramm weitgehend ausgeschöpft. Um der Gesellschaft den mit der Ermächtigung verbundenen Gestaltungsspielraum für ein aktives Kapitalmanagement wieder in vollem Umfang zu erschließen, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, die Gesellschaft erneut zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen. Bei Ausübung der zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll - wie bereits unter der bisherigen Ermächtigung - der Erwerb auch unter Einsatz von Derivaten möglich sein. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: 1. Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 1.1 Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 11. April 2024 eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Vorgaben in § 71 Absatz 2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu beachten. Der Erwerb darf nur über die Börse oder mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots erfolgen und muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) genügen. Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion am Handelstag ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots, darf der von der Gesellschaft gezahlte
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March 01, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)
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