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DGAP-News: Covestro AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
12.04.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2019-03-01 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Covestro AG Leverkusen WKN: 606214 / ISIN: DE0006062144
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein auf
Freitag, den 12. April 2019, um 10:00 Uhr, World Conference
Center Bonn, Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn.
*I. Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
übernahmerelevanten Angaben und des Vorschlags des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils
für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr*
Diese Unterlagen sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://investor.covestro.com/de/events/hauptversammlung
ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung
zugänglich. Sie werden auch während der Hauptversammlung
ausliegen.
Der vom Vorstand am 18. Februar 2019 aufgestellte
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 ist vom
Aufsichtsrat am 22. Februar 2019 gemäß § 172 Satz 1
Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der
Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer
Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung
des Jahresabschlusses oder zur Billigung des
Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb
nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der
Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG
lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen
von der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, die
unter Tagesordnungspunkt 2 erfolgt - einer
Beschlussfassung hierzu bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von Euro 439.200.000 in Höhe eines
Teilbetrages von Euro 438.491.044,80 durch Ausschüttung
einer Dividende an die Aktionäre zu verwenden und den
verbleibenden Teilbetrag von Euro 708.955,20 auf neue
Rechnung vorzutragen. Dies entspricht einer Dividende
von Euro 2,40 auf jede für das Jahr 2018
dividendenberechtigte Stückaktie.
Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2018
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur
Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur
Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende in
Höhe von Euro 2,40 je dividendenberechtigte Stückaktie
sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag
vorsieht.
In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG
erfolgt die Auszahlung der Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das
heißt am 17. April 2019.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für eine
prüferische Durchsicht*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung
des Prüfungsausschusses - der Hauptversammlung vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 und als
Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten
Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30.
Juni 2019 sowie etwaiger zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen der Covestro AG für das
Geschäftsjahr 2019 und das erste Quartal des
Geschäftsjahres 2020 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung
frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte
gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der
EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 ist und
ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der Verordnung
genannten Art auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der
Satzung (Einberufung der Hauptversammlung)*
Aufgrund der steigenden Nutzung von digitalen Medien
soll es der Gesellschaft in Zukunft möglich sein, die
Einladung zur Hauptversammlung auch elektronisch
versenden zu können. Dementsprechend sollen in § 14
(Einberufung der Hauptversammlung) folgende zwei Sätze
neu mitaufgenommen werden: 'Der Anspruch des Aktionärs
auf Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 2
AktG ist auf die Übermittlung auf dem Weg
elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand
ist jedoch berechtigt, die Mitteilungen auch in
Papierform zu versenden.'
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, wie folgt
zu beschließen:
§ 14 der Satzung der Covestro AG wird geändert und wie
folgt neu gefasst:
'§ 14 - Einberufung der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird, soweit dazu nicht andere
Personen von Gesetzes wegen befugt sind, durch den
Vorstand einberufen. Der Anspruch des Aktionärs auf
Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 2
AktG ist auf die Übermittlung auf dem Weg
elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand
ist jedoch berechtigt, die Mitteilungen auch in
Papierform zu versenden. Sie ist, soweit gesetzlich
keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens
dreißig Tage vor der Versammlung einzuberufen. Die
Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der
Anmeldefrist (§ 15 Absatz 1). Bei der Berechnung der
Frist werden der Tag der Einberufung und der Tag, bis zu
dessen Ablauf die Aktionäre sich zur Hauptversammlung
anzumelden haben, nicht mitgerechnet.'
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und
Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien (auch unter Einsatz von
Derivaten)*
Um eigene Aktien zu erwerben, benötigt die Covestro AG -
soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen - eine
Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Die am 1.
September 2015 erteilte Ermächtigung ist durch das im
November 2017 gestartete und am 4. Dezember 2018
abgeschlossene Aktienrückkaufprogramm weitgehend
ausgeschöpft. Um der Gesellschaft den mit der
Ermächtigung verbundenen Gestaltungsspielraum für ein
aktives Kapitalmanagement wieder in vollem Umfang zu
erschließen, soll der Hauptversammlung
vorgeschlagen werden, die Gesellschaft erneut zum Erwerb
eigener Aktien zu ermächtigen.
Bei Ausübung der zu beschließenden Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien soll - wie bereits unter der
bisherigen Ermächtigung - der Erwerb auch unter Einsatz
von Derivaten möglich sein.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, wie folgt
zu beschließen:
1. Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien
1.1 Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum
11. April 2024 eigene Aktien mit einem
auf diese entfallenden anteiligen Betrag
am Grundkapital von insgesamt bis zu 10
% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
oder - falls dieser Wert geringer ist -
des zum Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft zu erwerben mit der
Maßgabe, dass auf die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien
zusammen mit anderen Aktien der
Gesellschaft, welche die Gesellschaft
bereits erworben hat und noch besitzt
oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft entfallen. Die Vorgaben in
§ 71 Absatz 2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu
beachten.
Der Erwerb darf nur über die Börse oder
mittels eines öffentlichen
Erwerbsangebots erfolgen und muss dem
Grundsatz der Gleichbehandlung der
Aktionäre (§ 53a AktG) genügen. Erfolgt
der Erwerb über die Börse, darf der von
der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis
(ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die
Eröffnungsauktion am Handelstag
ermittelten Kurs für Aktien der
Gesellschaft im XETRA(R)-Handel (oder in
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht
mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb mittels eines
öffentlichen Erwerbsangebots, darf der
von der Gesellschaft gezahlte
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March 01, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)
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