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Dow Jones News
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DGAP-HV: Covestro AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.04.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Covestro AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Covestro AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
12.04.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-03-01 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Covestro AG Leverkusen WKN: 606214 / ISIN: DE0006062144 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein auf 
Freitag, den 12. April 2019, um 10:00 Uhr, World Conference 
Center Bonn, Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   übernahmerelevanten Angaben und des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils 
   für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr* 
 
   Diese Unterlagen sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   https://investor.covestro.com/de/events/hauptversammlung 
 
   ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung 
   zugänglich. Sie werden auch während der Hauptversammlung 
   ausliegen. 
 
   Der vom Vorstand am 18. Februar 2019 aufgestellte 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 ist vom 
   Aufsichtsrat am 22. Februar 2019 gemäß § 172 Satz 1 
   Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der 
   Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung 
   des Jahresabschlusses oder zur Billigung des 
   Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb 
   nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG 
   lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen 
   von der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, die 
   unter Tagesordnungspunkt 2 erfolgt - einer 
   Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von Euro 439.200.000 in Höhe eines 
   Teilbetrages von Euro 438.491.044,80 durch Ausschüttung 
   einer Dividende an die Aktionäre zu verwenden und den 
   verbleibenden Teilbetrag von Euro 708.955,20 auf neue 
   Rechnung vorzutragen. Dies entspricht einer Dividende 
   von Euro 2,40 auf jede für das Jahr 2018 
   dividendenberechtigte Stückaktie. 
 
   Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung 
   ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
   Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende in 
   Höhe von Euro 2,40 je dividendenberechtigte Stückaktie 
   sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
 
   In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG 
   erfolgt die Auszahlung der Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
   heißt am 17. April 2019. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für eine 
   prüferische Durchsicht* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses - der Hauptversammlung vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 und als 
   Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. 
   Juni 2019 sowie etwaiger zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen der Covestro AG für das 
   Geschäftsjahr 2019 und das erste Quartal des 
   Geschäftsjahres 2020 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung 
   frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte 
   gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der 
   EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 ist und 
   ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der Verordnung 
   genannten Art auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der 
   Satzung (Einberufung der Hauptversammlung)* 
 
   Aufgrund der steigenden Nutzung von digitalen Medien 
   soll es der Gesellschaft in Zukunft möglich sein, die 
   Einladung zur Hauptversammlung auch elektronisch 
   versenden zu können. Dementsprechend sollen in § 14 
   (Einberufung der Hauptversammlung) folgende zwei Sätze 
   neu mitaufgenommen werden: 'Der Anspruch des Aktionärs 
   auf Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 
   AktG ist auf die Übermittlung auf dem Weg 
   elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand 
   ist jedoch berechtigt, die Mitteilungen auch in 
   Papierform zu versenden.' 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   § 14 der Satzung der Covestro AG wird geändert und wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   '§ 14 - Einberufung der Hauptversammlung 
 
   Die Hauptversammlung wird, soweit dazu nicht andere 
   Personen von Gesetzes wegen befugt sind, durch den 
   Vorstand einberufen. Der Anspruch des Aktionärs auf 
   Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 
   AktG ist auf die Übermittlung auf dem Weg 
   elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand 
   ist jedoch berechtigt, die Mitteilungen auch in 
   Papierform zu versenden. Sie ist, soweit gesetzlich 
   keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens 
   dreißig Tage vor der Versammlung einzuberufen. Die 
   Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der 
   Anmeldefrist (§ 15 Absatz 1). Bei der Berechnung der 
   Frist werden der Tag der Einberufung und der Tag, bis zu 
   dessen Ablauf die Aktionäre sich zur Hauptversammlung 
   anzumelden haben, nicht mitgerechnet.' 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und 
   Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien (auch unter Einsatz von 
   Derivaten)* 
 
   Um eigene Aktien zu erwerben, benötigt die Covestro AG - 
   soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen - eine 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Die am 1. 
   September 2015 erteilte Ermächtigung ist durch das im 
   November 2017 gestartete und am 4. Dezember 2018 
   abgeschlossene Aktienrückkaufprogramm weitgehend 
   ausgeschöpft. Um der Gesellschaft den mit der 
   Ermächtigung verbundenen Gestaltungsspielraum für ein 
   aktives Kapitalmanagement wieder in vollem Umfang zu 
   erschließen, soll der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen werden, die Gesellschaft erneut zum Erwerb 
   eigener Aktien zu ermächtigen. 
 
   Bei Ausübung der zu beschließenden Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien soll - wie bereits unter der 
   bisherigen Ermächtigung - der Erwerb auch unter Einsatz 
   von Derivaten möglich sein. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   1. Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und 
      zur Verwendung eigener Aktien 
   1.1 Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
       11. April 2024 eigene Aktien mit einem 
       auf diese entfallenden anteiligen Betrag 
       am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 
       % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
       oder - falls dieser Wert geringer ist - 
       des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
       der Gesellschaft zu erwerben mit der 
       Maßgabe, dass auf die aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
       zusammen mit anderen Aktien der 
       Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
       bereits erworben hat und noch besitzt 
       oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG 
       zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
       mehr als 10 % des Grundkapitals der 
       Gesellschaft entfallen. Die Vorgaben in 
       § 71 Absatz 2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu 
       beachten. 
 
       Der Erwerb darf nur über die Börse oder 
       mittels eines öffentlichen 
       Erwerbsangebots erfolgen und muss dem 
       Grundsatz der Gleichbehandlung der 
       Aktionäre (§ 53a AktG) genügen. Erfolgt 
       der Erwerb über die Börse, darf der von 
       der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die 
       Eröffnungsauktion am Handelstag 
       ermittelten Kurs für Aktien der 
       Gesellschaft im XETRA(R)-Handel (oder in 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
       der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht 
       mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
       Erfolgt der Erwerb mittels eines 
       öffentlichen Erwerbsangebots, darf der 
       von der Gesellschaft gezahlte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 01, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

Angebotspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
       den durch die Schlussauktion am letzten 
       Börsentag vor der Veröffentlichung des 
       Erwerbsangebots ermittelten Kurs für 
       Aktien der Gesellschaft im 
       XETRA(R)-Handel (oder in einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse um nicht 
       mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
       Sofern die Gesamtzahl der auf ein 
       öffentliches Erwerbsangebot angedienten 
       Aktien dessen Volumen überschreitet, 
       kann der Erwerb nach dem Verhältnis der 
       angedienten Aktien (Andienungsquoten) 
       erfolgen; darüber hinaus können eine 
       bevorrechtigte Annahme geringer 
       Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je 
       Aktionär) sowie zur Vermeidung 
       rechnerischer Bruchteile von Aktien eine 
       Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
       vorgesehen werden. Ein etwaiges 
       weitergehendes Andienungsrecht der 
       Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
   1.2 Die Ermächtigung kann vollständig oder 
       in mehreren Teilbeträgen verteilt auf 
       mehrere Erwerbszeitpunkte ausgenutzt 
       werden, bis das maximale Erwerbsvolumen 
       erreicht ist. Der Erwerb kann auch durch 
       von der Gesellschaft im Sinne von § 17 
       AktG abhängige Konzernunternehmen oder 
       für ihre oder deren Rechnung durch 
       Dritte durchgeführt werden. Die 
       Ermächtigung kann unter Beachtung der 
       gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem 
       gesetzlich zulässigen Zweck, 
       insbesondere in Verfolgung eines oder 
       mehrerer der in den Ziffern 1.3, 1.4, 
       1.5 und 1.6 genannten Zwecke, ausgeübt 
       werden. Ein Handel in eigenen Aktien 
       darf nicht erfolgen. 
 
       Erfolgt die Verwendung der erworbenen 
       eigenen Aktien zu einem oder mehreren 
       der in den Ziffern 1.3 oder 1.4 
       genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht 
       der Aktionäre ausgeschlossen. Erfolgt 
       die Verwendung der erworbenen eigenen 
       Aktien zu dem in Ziffer 1.6 genannten 
       Zweck, ist der Vorstand ermächtigt, das 
       Bezugsrecht auszuschließen. Bei 
       Veräußerung der erworbenen eigenen 
       Aktien über die Börse besteht ebenfalls 
       kein Bezugsrecht der Aktionäre. Für den 
       Fall einer Veräußerung der 
       erworbenen eigenen Aktien durch ein 
       öffentliches Angebot an die Aktionäre, 
       das unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgt, 
       ist der Vorstand ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre für 
       Spitzenbeträge auszuschließen. 
   1.3 Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       aufgrund der vorstehenden oder einer 
       früheren Ermächtigung erworbenen eigenen 
       Aktien auch in anderer Weise als über 
       die Börse oder durch ein Angebot an alle 
       Aktionäre zu veräußern unter der 
       Voraussetzung, dass die Veräußerung 
       gegen Barzahlung und zu einem Preis 
       erfolgt, der den Börsenkurs von Aktien 
       der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
       zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. Diese 
       Verwendungsermächtigung ist beschränkt 
       auf Aktien mit einem anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals, der insgesamt 10 % 
       des Grundkapitals nicht übersteigen 
       darf, und zwar weder im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung noch - falls dieser 
       Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
       Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. 
       Die Höchstgrenze von 10 % des 
       Grundkapitals vermindert sich um den 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
       auf diejenigen Aktien entfällt, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       gemäß oder entsprechend § 186 
       Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden. Die Höchstgrenze 
       von 10 % des Grundkapitals vermindert 
       sich ferner um den anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien 
       entfällt, die zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen mit Options- oder 
       Wandelrechten bzw. -pflichten auszugeben 
       sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
       sinngemäßer Anwendung des § 186 
       Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
   1.4 Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       aufgrund der vorstehenden oder einer 
       früheren Ermächtigung erworbenen eigenen 
       Aktien an Dritte zu übertragen, soweit 
       dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, 
       Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
       Unternehmen oder sonstige 
       Vermögensgegenstände zu erwerben oder 
       Unternehmenszusammenschlüsse 
       durchzuführen. 
   1.5 Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       aufgrund der vorstehenden oder einer 
       früheren Ermächtigung erworbenen eigenen 
       Aktien ohne weiteren 
       Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
       Die Einziehung kann auch ohne 
       Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
       anteiligen Betrags der übrigen 
       Stückaktien am Grundkapital der 
       Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand ist 
       für diesen Fall zur Anpassung der Zahl 
       der Stückaktien in der Satzung 
       ermächtigt. 
   1.6 Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       aufgrund der vorstehenden oder einer 
       früheren Ermächtigung erworbenen eigenen 
       Aktien zur Durchführung einer 
       sogenannten Aktiendividende (Scrip 
       Dividend) zu verwenden. 
   1.7 Von den Ermächtigungen in den Ziffern 
       1.3, 1.4 und 1.6 darf der Vorstand nur 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       Gebrauch machen. Im Übrigen kann 
       der Aufsichtsrat bestimmen, dass 
       Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
       dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur 
       mit seiner Zustimmung vorgenommen werden 
       dürfen. 
   1.8 Von den vorstehenden 
       Verwendungsermächtigungen kann einmal 
       oder mehrmals, jeweils einzeln oder 
       zusammen, bezogen auf Teilvolumina der 
       eigenen Aktien oder auf den Bestand 
       eigener Aktien insgesamt Gebrauch 
       gemacht werden. 
   2. Ermächtigung zum Erwerb unter Einsatz von 
      Derivaten 
   2.1 Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen der 
       Ermächtigung gemäß Ziffer 1.1 darf 
       auch unter Einsatz von Put- oder 
       Call-Optionen durchgeführt werden. In 
       diesem Fall müssen die Optionsgeschäfte 
       mit einem von der Gesellschaft 
       unabhängigen Kreditinstitut oder nach § 
       53 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 53b 
       Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des 
       Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen 
       ('Finanzinstitut') abgeschlossen werden 
       mit der Maßgabe, dass dieses 
       Finanzinstitut bei Ausübung der Option 
       nur Aktien liefert, die zuvor unter 
       Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes über 
       die Börse zu einem marktnahen Preis 
       erworben wurden. 
   2.2 Der Erwerb unter Einsatz von Put- oder 
       Call-Optionen ist auf Aktien in einem 
       Umfang von höchstens 5 % des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung oder - falls dieser 
       Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
       Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals beschränkt. 
   2.3 Die von der Gesellschaft für 
       Call-Optionen gezahlte Optionsprämie 
       darf nicht wesentlich über und die für 
       Put-Optionen vereinnahmte Optionsprämie 
       darf nicht wesentlich unter dem nach 
       anerkannten finanzmathematischen 
       Methoden ermittelten theoretischen 
       Marktwert der jeweiligen Optionen 
       liegen. Der in dem Optionsgeschäft 
       vereinbarte Ausübungspreis darf (jeweils 
       ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
       Berücksichtigung der erhaltenen oder 
       gezahlten Optionsprämie) den am 
       Börsentag des Abschlusses des 
       Optionsgeschäfts durch die 
       Eröffnungsauktion an diesem Tag 
       ermittelten Kurs für Aktien der 
       Gesellschaft im XETRA(R)-Handel (oder in 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
       der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht 
       mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
   2.4 Die Laufzeit der einzelnen Derivate darf 
       jeweils höchstens 18 Monate betragen, 
       muss spätestens am 11. April 2024 enden 
       und muss so gewählt sein, dass der 
       Erwerb der Aktien unter Einsatz der 
       Derivate nicht nach dem 11. April 2024 
       erfolgt. 
   2.5 Für die Verwendung von Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund dieser 
       Ermächtigung unter Ziffer 2. unter 
       Einsatz von Derivaten erworben werden, 
       finden ebenfalls die Regelungen zu 
       Ziffer 1. Anwendung. 
   3. Aufhebung der bisherigen Ermächtigung vom 
      1. September 2015 
 
      Die durch die Hauptversammlung vom 1. 
      September 2015 erteilte Ermächtigung zum 
      Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
      (auch unter Einsatz von Derivaten) wird 
      mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
      aufgehoben. 
 
*II. Weitere Angaben, Hinweise und Berichte* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt am Tag der 
Einberufung dieser Hauptversammlung Euro 183.000.000,00 und ist 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 01, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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