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Dow Jones News
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DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Bayer Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 26.04.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-01 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bayer Aktiengesellschaft Leverkusen Einladung Wir berufen 
hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein auf 
Freitag, den 26. April 2019, um 10:00 Uhr, 
World Conference Center Bonn, Eingang Hauptgebäude, Saal 
New York, 
Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2018, sowie Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   gesamten im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 
   2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 
   2.611.145.499,20 zur Ausschüttung einer Dividende 
   von Euro 2,80 je dividendenberechtigter Aktie zu 
   verwenden. 
 
   Die Dividendensumme beruht auf der Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien am Tag der 
   Aufstellung des Jahresabschlusses durch den 
   Vorstand. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält und deshalb die 
   Anzahl der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
   dividendenberechtigten Aktien niedriger ist als 
   diejenige am Tag der Aufstellung des 
   Jahresabschlusses, werden Vorstand und Aufsichtsrat 
   der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreiten mit der 
   Maßgabe, dass bei unveränderter Ausschüttung 
   einer Dividende von Euro 2,80 je Aktie der 
   verbleibende Betrag des Bilanzgewinns auf neue 
   Rechnung vorgetragen wird. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) 
   ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 2. Mai 2019, 
   fällig. 
 
   Der vom Vorstand am 19. Februar 2019 aufgestellte 
   Jahresabschluss ist vom Aufsichtsrat am 26. Februar 
   2019 gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt worden; 
   der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss 
   gebilligt. Einer Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zur Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder zur Billigung des 
   Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es 
   deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 
   Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, 
   ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung 
   über die Gewinnverwendung - einer Beschlussfassung 
   hierzu bedarf. 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2019 
   endet die Amtszeit des von den Anteilseignern 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieds Dr. rer. nat. 
   Simone Bagel-Trah. Daher ist eine Neuwahl 
   erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach 
   §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz 1976 aus 
   20 Mitgliedern zusammen. Von den 20 
   Aufsichtsratsmitgliedern sind jeweils 10 Mitglieder 
   durch die Anteilseigner und die Arbeitnehmer zu 
   wählen. Mindestens 30 Prozent der 
   Aufsichtsratsmitglieder müssen Frauen und 
   mindestens ebenso viele Aufsichtsratsmitglieder 
   müssen Männer sein. Der Mindestanteil ist 
   grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu 
   erfüllen. Die Seite der Anteilseignervertreter hat 
   jedoch der Gesamterfüllung aufgrund eines mit 
   Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der 
   Mindestanteil für diese Wahl ist daher von der 
   Seite der Anteilseigner und der Seite der 
   Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen und beträgt 
   jeweils 3 Frauen und 3 Männer. Von der Seite der 
   Anteilseigner sind zurzeit 3 Frauen und 7 Männer im 
   Aufsichtsrat vertreten, der Mindestanteil wird also 
   derzeit von den Anteilseignervertretern erfüllt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses unter 
   Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom 
   Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
   Gesamtgremium - vor, als Mitglied des Aufsichtsrats 
   mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2019 für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 
   beschließt, zu wählen: 
 
    Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah, 
    Düsseldorf, 
    Vorsitzende des Aufsichtsrats der Henkel AG 
    & Co. KGaA und der Henkel Management AG 
    sowie des Gesellschafterausschusses der 
    Henkel AG & Co. KGaA 
 
   Frau Dr. rer. nat. Bagel-Trah ist Mitglied in 
   folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
   * Bayer Aktiengesellschaft 
   * Henkel AG & Co. KGaA (Vorsitzende) 
   * Henkel Management AG (Vorsitzende) 
   * Heraeus Holding GmbH 
 
   Zudem ist Frau Dr. rer. nat. Bagel-Trah Mitglied in 
   folgendem vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens: 
 
   * Henkel AG & Co. KGaA (Vorsitzende des 
     Gesellschafterausschusses) 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Dr. rer. nat. 
   Bagel-Trah vergewissert, dass sie den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes 
   hingewiesen: Abgesehen davon, dass Frau Dr. rer. 
   nat. Bagel-Trah bereits gegenwärtig Mitglied des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft ist, bestehen nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die 
   Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden 
   Aktionärs maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Dr. rer. 
   nat. Bagel-Trah einerseits und den Gesellschaften 
   des Bayer-Konzerns, den Organen der Bayer 
   Aktiengesellschaft oder einem direkt oder indirekt 
   mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten 
   Aktien an der Bayer Aktiengesellschaft beteiligten 
   Aktionär andererseits. 
5. *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und 
   eines sonstigen Andienungsrechts; Einsatz von 
   Derivaten im Rahmen des Erwerbs* 
 
   Die in der ordentlichen Hauptversammlung 2014 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien läuft am 28. April 2019 
   aus. Deshalb soll der Vorstand unter Aufhebung 
   dieser Ermächtigung erneut zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien für fünf Jahre ermächtigt 
   werden. Über die grundsätzliche Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien und die ergänzende 
   Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen 
   des Erwerbs soll separat abgestimmt werden. 
 
   A) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      folgenden Beschluss zu fassen: 
 
      a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
         25. April 2024 eigene Aktien mit einem 
         auf diese entfallenden anteiligen 
         Betrag am Grundkapital von insgesamt 
         bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der 
         Beschlussfassung bestehenden 
         Grundkapitals der Gesellschaft zu 
         erwerben mit der Maßgabe, dass auf 
         die aufgrund dieser Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien zusammen mit 
         anderen Aktien der Gesellschaft, welche 
         die Gesellschaft bereits erworben hat 
         und noch besitzt oder die ihr 
         gemäß § 71d und § 71e AktG 
         zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
         mehr als 10 Prozent des Grundkapitals 
         der Gesellschaft entfallen. Die 
         Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 
         AktG sind zu beachten. 
 
         Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
         (aa) über die Börse, (bb) mittels eines 
         an alle Aktionäre gerichteten 
         öffentlichen Erwerbsangebots oder (cc) 
         mittels eines an alle Aktionäre 
         gerichteten öffentlichen Tauschangebots 
         gegen Aktien eines im Sinne des § 3 
         Abs. 2 AktG börsennotierten 
         Unternehmens (im Folgenden 
         'Tauschaktien') erfolgen und muss dem 
         Grundsatz der Gleichbehandlung der 
         Aktionäre (§ 53a AktG) genügen. 
 
         aa) Erfolgt der Erwerb über die 
             Börse, darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte 
             Erwerbspreis (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den durch die 
             Eröffnungsauktion am Handelstag 
             ermittelten Kurs für Aktien der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 01, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

(oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse um 
             nicht mehr als 10 Prozent über- 
             oder unterschreiten. 
         bb) Erfolgt der Erwerb mittels eines 
             öffentlichen Erwerbsangebots, 
             darf der von der Gesellschaft 
             gezahlte Angebotspreis (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den durch die 
             Schlussauktion am letzten 
             Börsentag vor der 
             Veröffentlichung des 
             Erwerbsangebots ermittelten Kurs 
             für Aktien der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse um nicht mehr als 
             10 Prozent über- oder 
             unterschreiten. Ergeben sich nach 
             der Veröffentlichung eines 
             öffentlichen Erwerbsangebots 
             erhebliche Abweichungen des 
             maßgeblichen Kurses, so kann 
             das Angebot angepasst werden. In 
             diesem Fall wird auf den durch 
             die Schlussauktion am letzten 
             Börsentag vor der Anpassung des 
             Erwerbsangebots ermittelten Kurs 
             für Aktien der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse abgestellt; die 
             10-Prozent-Grenze für das 
             Über- und Unterschreiten ist 
             auf diesen Betrag anzuwenden. 
         cc) Erfolgt der Erwerb über ein 
             öffentliches Tauschangebot, legt 
             die Gesellschaft ein 
             Tauschverhältnis für den Erwerb 
             fest. Das Tauschverhältnis in 
             Form einer oder mehrerer 
             Tauschaktien und rechnerischer 
             Bruchteile (jeweils 
             einschließlich etwaiger 
             Spitzenbeträge, aber ohne 
             Erwerbsnebenkosten) darf - 
             vorbehaltlich einer Anpassung 
             während der Angebotsfrist - den 
             maßgeblichen Wert einer 
             Aktie der Gesellschaft um nicht 
             mehr als 10 Prozent über- oder 
             unterschreiten. Als Basis für die 
             Berechnung des 
             Tauschverhältnisses sind dabei 
             die durch die jeweilige 
             Schlussauktion am letzten 
             Börsentag vor der 
             Veröffentlichung des 
             Tauschangebots ermittelten Kurse 
             der Aktien der Gesellschaft und 
             der Tauschaktien im XETRA-Handel 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse 
             maßgeblich. Ergeben sich 
             nach der öffentlichen Ankündigung 
             erhebliche Abweichungen vom 
             maßgeblichen Kurs der Aktien 
             der Gesellschaft bzw. der 
             Tauschaktien, so kann das 
             Tauschverhältnis angepasst 
             werden. In diesem Fall wird auf 
             die durch die jeweilige 
             Schlussauktion am letzten 
             Börsentag vor der Anpassung des 
             Tauschangebots ermittelten Kurse 
             der Aktien der Gesellschaft und 
             der Tauschaktien im XETRA-Handel 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse 
             abgestellt; die 10-Prozent-Grenze 
             für das Über- und 
             Unterschreiten ist auf diese 
             Beträge anzuwenden. Sofern die 
             Tauschaktie nicht im XETRA-Handel 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse 
             gehandelt wird, ist für diese der 
             Schlusskurs derjenigen Börse 
             maßgeblich, an der die 
             Tauschaktie im vorausgegangenen 
             abgelaufenen Kalenderjahr den 
             höchsten Handelsumsatz erzielte. 
         dd) Sofern die Gesamtzahl der auf ein 
             öffentliches Erwerbs- bzw. 
             Tauschangebot nach Maßgabe 
             der vorstehenden Absätze bb) und 
             cc) angedienten Aktien das 
             Volumen des Angebots 
             überschreitet, kann der Erwerb 
             nach dem Verhältnis der 
             angedienten Aktien 
             (Andienungsquoten) erfolgen; 
             darüber hinaus können eine 
             bevorrechtigte Annahme geringer 
             Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je 
             Aktionär) sowie zur Vermeidung 
             rechnerischer Bruchteile von 
             Aktien eine Rundung nach 
             kaufmännischen Grundsätzen 
             vorgesehen werden. Ein etwaiges 
             weitergehendes Andienungsrecht 
             der Aktionäre ist insoweit 
             ausgeschlossen. Das öffentliche 
             Erwerbs- bzw. Tauschangebot kann 
             weitere Bedingungen vorsehen. 
 
         Die derzeit bestehende, bis zum 28. 
         April 2019 befristete Ermächtigung zum 
         Erwerb und zur Verwendung eigener 
         Aktien wird mit Wirksamwerden dieser 
         neuen Ermächtigung aufgehoben; die für 
         bereits erworbene eigene Aktien 
         bestehenden Verwendungsermächtigungen 
         bleiben davon unberührt. 
      b) Die Ermächtigung kann vollständig oder 
         in mehreren Teilbeträgen verteilt auf 
         mehrere Erwerbszeitpunkte ausgenutzt 
         werden, bis das maximale Erwerbsvolumen 
         erreicht ist. Der Erwerb kann auch 
         durch von der Gesellschaft im Sinne von 
         § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen 
         oder für ihre oder deren Rechnung durch 
         Dritte durchgeführt werden. Die 
         Ermächtigung kann unter Beachtung der 
         gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem 
         gesetzlich zulässigen Zweck, 
         insbesondere in Verfolgung eines oder 
         mehrerer der in lit. c) bis lit. i) 
         genannten Zwecke, ausgeübt werden. Ein 
         Handel in eigenen Aktien darf nicht 
         erfolgen. 
 
         Erfolgt die Verwendung der erworbenen 
         eigenen Aktien zu einem oder mehreren 
         der in lit. c) bis lit. g) genannten 
         Zwecke, ist das Bezugsrecht der 
         Aktionäre ausgeschlossen. Erfolgt die 
         Verwendung der erworbenen eigenen 
         Aktien zu dem in lit. i) genannten 
         Zweck, ist der Vorstand ermächtigt, das 
         Bezugsrecht auszuschließen. Bei 
         Veräußerung der erworbenen eigenen 
         Aktien über die Börse besteht ebenfalls 
         kein Bezugsrecht der Aktionäre. Für den 
         Fall einer Veräußerung der 
         erworbenen eigenen Aktien durch ein 
         öffentliches Angebot an die Aktionäre, 
         das unter Wahrung des 
         Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgt, 
         wird der Vorstand ermächtigt, das 
         Bezugsrecht der Aktionäre für 
         Spitzenbeträge auszuschließen. 
      c) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
         aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien auch in 
         anderer Weise als über die Börse oder 
         durch ein Angebot an alle Aktionäre 
         gegen Barzahlung zu veräußern. 
      d) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
         aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien an Dritte zu 
         übertragen, soweit dies zu dem Zweck 
         erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile 
         oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
         sonstige Vermögensgegenstände zu 
         erwerben oder 
         Unternehmenszusammenschlüsse 
         durchzuführen. 
      e) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
         aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien an 
         Mitarbeiter der Gesellschaft und mit 
         ihr verbundener Unternehmen, 
         einschließlich Mitglieder der 
         Geschäftsleitungen verbundener 
         Unternehmen, auszugeben und zur 
         Bedienung von Rechten auf den Erwerb 
         oder Pflichten zum Erwerb von Aktien 
         der Gesellschaft zu verwenden, die 
         Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit 
         ihr verbundener Unternehmen sowie 
         Mitgliedern der Geschäftsführung 
         verbundener Unternehmen, etwa im Rahmen 
         von Aktienoptions- bzw. 
         Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, 
         eingeräumt wurden oder werden. 
      f) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
         aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien zu verwenden, 
         um die Rechte von Gläubigern von durch 
         die Gesellschaft oder mit der 
         Gesellschaft verbundener Unternehmen 
         ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
         Wandel- oder Optionsrechten bzw. 
         Wandlungspflichten zu erfüllen. 
      g) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
         aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien zur 
         Einführung von Aktien der Gesellschaft 
         an ausländischen Börsen, an denen sie 
         bislang nicht notiert ist, zu 
         verwenden. 
      h) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
         aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
         Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
         Die Einziehung kann auch ohne 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 01, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
         anteiligen Betrags der übrigen 
         Stückaktien am Grundkapital der 
         Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand 
         wird für diesen Fall zur Anpassung der 
         Zahl der Stückaktien in der Satzung 
         ermächtigt. 
      i) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
         aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien zur 
         Durchführung einer sogenannten 
         Aktiendividende (_scrip dividend_) zu 
         verwenden. 
      j) Der Preis, zu dem die eigenen Aktien 
         bei Ausnutzung der Ermächtigung 
         gemäß lit. c) veräußert oder 
         gemäß lit. g) an anderen Börsen 
         eingeführt werden dürfen, darf den 
         durch die Schlussauktion am letzten 
         Börsentag vor der verbindlichen 
         Vereinbarung über die Veräußerung 
         bzw. am Tag vor der Börseneinführung 
         ermittelten Kurs für Aktien der 
         Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
         einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
         an der Frankfurter Wertpapierbörse 
         nicht wesentlich unterschreiten (ohne 
         Nebenkosten). Die 
         Verwendungsermächtigungen gemäß 
         lit. c) und lit. g) sind beschränkt auf 
         Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der insgesamt 10 Prozent 
         des Grundkapitals nicht übersteigen 
         darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch 
         - falls dieser Wert geringer ist - im 
         Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
         Ermächtigungen. Die Höchstgrenze von 10 
         Prozent des Grundkapitals vermindert 
         sich um den anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der auf diejenigen 
         Aktien entfällt, die ab dem 26. April 
         2019 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
         veräußert werden. Die Höchstgrenze 
         von 10 Prozent des Grundkapitals 
         vermindert sich ferner um den 
         anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
         der auf diejenigen Aktien entfällt, die 
         zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
         mit Options- oder Wandelrechten bzw. 
         -pflichten auszugeben sind, sofern 
         diese Schuldverschreibungen ab dem 26. 
         April 2019 unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts in sinngemäßer 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben werden. 
      k) Von den Ermächtigungen in lit. c), d), 
         e), f), g) und i) darf der Vorstand nur 
         mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
         Gebrauch machen. Im Übrigen kann 
         der Aufsichtsrat bestimmen, dass 
         Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
         dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur 
         mit seiner Zustimmung vorgenommen 
         werden dürfen. 
      l) Unbeschadet des letzten Halbsatzes in 
         lit. a) gelten die Ermächtigungen zur 
         Verwendung eigener Aktien in lit. c) 
         bis i) für aufgrund einer früher von 
         der Hauptversammlung erteilten 
         Erwerbsermächtigung erworbene eigene 
         Aktien entsprechend. Das Bezugsrecht 
         der Aktionäre ist auch insoweit 
         ausgeschlossen. Hinsichtlich des 
         Erfordernisses einer Zustimmung des 
         Aufsichtsrats gilt lit. k) 
         entsprechend. 
      m) Von den vorstehenden 
         Verwendungsermächtigungen kann einmal 
         oder mehrmals, jeweils einzeln oder 
         zusammen, bezogen auf Teilvolumina der 
         eigenen Aktien oder auf den Bestand 
         eigener Aktien insgesamt Gebrauch 
         gemacht werden. 
   B) Bei Ausübung der unter A) zu 
      beschließenden Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien soll der Erwerb auch unter 
      Einsatz von Derivaten möglich sein. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
      folgenden weiteren Beschluss zu fassen: 
 
      a) Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen 
         der Ermächtigung gemäß 
         Tagesordnungspunkt 5 A) darf auch 
         unter Einsatz von Put- oder 
         Call-Optionen durchgeführt werden. In 
         diesem Fall müssen die 
         Optionsgeschäfte mit einem von der 
         Gesellschaft unabhängigen 
         Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 
         Satz 1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 
         oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes 
         tätigen Unternehmen 
         ('Finanzinstitut') abgeschlossen 
         werden mit der Maßgabe, dass 
         dieses Finanzinstitut bei Ausübung 
         der Option nur Aktien liefert, die 
         zuvor unter Wahrung des 
         Gleichbehandlungsgrundsatzes über die 
         Börse zu einem marktnahen Preis 
         erworben wurden. 
      b) Der Erwerb unter Einsatz von Put- 
         oder Call-Optionen ist auf Aktien in 
         einem Umfang von höchstens 5 Prozent 
         des zum Zeitpunkt der 
         Beschlussfassung der Hauptversammlung 
         oder - falls dieser Wert geringer ist 
         - zum Zeitpunkt der Ausübung der 
         Ermächtigung bestehenden 
         Grundkapitals beschränkt. 
      c) Die von der Gesellschaft für 
         Call-Optionen gezahlte Optionsprämie 
         darf nicht wesentlich über und die 
         für Put-Optionen vereinnahmte 
         Optionsprämie darf nicht wesentlich 
         unter dem nach anerkannten 
         finanzmathematischen Methoden 
         ermittelten theoretischen Marktwert 
         der jeweiligen Optionen liegen. Der 
         in dem Optionsgeschäft vereinbarte 
         Ausübungspreis darf (jeweils ohne 
         Erwerbsnebenkosten, aber unter 
         Berücksichtigung der erhaltenen oder 
         gezahlten Optionsprämie) den am 
         Börsentag des Abschlusses des 
         Optionsgeschäfts durch die 
         Eröffnungsauktion an diesem Tag 
         ermittelten Kurs für Aktien der 
         Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
         einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
         an der Frankfurter Wertpapierbörse um 
         nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
         unterschreiten. 
 
         Die Laufzeit der einzelnen Derivate 
         darf jeweils höchstens 18 Monate 
         betragen, muss spätestens am 25. 
         April 2024 enden und muss so gewählt 
         sein, dass der Erwerb der Aktien 
         unter Einsatz der Derivate nicht nach 
         dem 25. April 2024 erfolgt. 
      d) Für die Verwendung von Aktien der 
         Gesellschaft, die aufgrund dieser 
         Ermächtigung erworben werden, finden 
         ebenfalls die Regelungen gemäß 
         Tagesordnungspunkt 5 A) Anwendung. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts und von 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, als Jahres- und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie als Prüfer für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 
   2019 sowie etwaiger verkürzter Abschlüsse und 
   Zwischenlageberichte zum 30. September 2019 und zum 
   31. März 2020 zu wählen. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der 
Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 
Prozent ihres Grundkapitals zu erwerben. 
Tagesordnungspunkt 5 enthält den Vorschlag, eine 
entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Damit soll der 
Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der 
Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur 
Höhe von insgesamt 10 Prozent des derzeitigen 
Grundkapitals der Gesellschaft entweder über die Börse 
oder mittels eines öffentlichen Erwerbs- oder 
Tauschangebots zu erwerben. Der Erwerb im Wege eines 
öffentlichen Tauschangebots soll der Gesellschaft 
ermöglichen, als Gegenleistung anstelle einer Barzahlung 
Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten 
Unternehmens anzubieten. Für die Aktionäre kann die 
Möglichkeit, ihre Aktien ganz oder teilweise gegen Aktien 
solcher Gesellschaften zu tauschen, eine attraktive 
Alternative zum öffentlichen Erwerbsangebot darstellen. 
 
Der Erwerb soll auch durch von der Gesellschaft im Sinne 
von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre 
oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden 
können. Bei der Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien soll von der gesetzlichen Regelung 
Gebrauch gemacht werden, die eine Dauer von bis zu fünf 
Jahren ermöglicht. 
 
Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Aktionäre 
gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots oder mittels 
eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
Tauschangebots, ist im Ausgangspunkt, ebenso wie beim 
Erwerb der Aktien über die Börse, der 
Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG zu beachten. 
Ist das öffentliche Erwerbs- oder Tauschangebot 
überzeichnet, soll es nach der vorgeschlagenen 
Ermächtigung möglich sein, dass der Erwerb nach dem 

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March 01, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

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