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Dow Jones News
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DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -7-

DJ DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Bayer Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 26.04.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-01 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bayer Aktiengesellschaft Leverkusen Einladung Wir berufen 
hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein auf 
Freitag, den 26. April 2019, um 10:00 Uhr, 
World Conference Center Bonn, Eingang Hauptgebäude, Saal 
New York, 
Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2018, sowie Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   gesamten im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 
   2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 
   2.611.145.499,20 zur Ausschüttung einer Dividende 
   von Euro 2,80 je dividendenberechtigter Aktie zu 
   verwenden. 
 
   Die Dividendensumme beruht auf der Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien am Tag der 
   Aufstellung des Jahresabschlusses durch den 
   Vorstand. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält und deshalb die 
   Anzahl der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
   dividendenberechtigten Aktien niedriger ist als 
   diejenige am Tag der Aufstellung des 
   Jahresabschlusses, werden Vorstand und Aufsichtsrat 
   der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreiten mit der 
   Maßgabe, dass bei unveränderter Ausschüttung 
   einer Dividende von Euro 2,80 je Aktie der 
   verbleibende Betrag des Bilanzgewinns auf neue 
   Rechnung vorgetragen wird. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) 
   ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 2. Mai 2019, 
   fällig. 
 
   Der vom Vorstand am 19. Februar 2019 aufgestellte 
   Jahresabschluss ist vom Aufsichtsrat am 26. Februar 
   2019 gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt worden; 
   der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss 
   gebilligt. Einer Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zur Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder zur Billigung des 
   Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es 
   deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 
   Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, 
   ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung 
   über die Gewinnverwendung - einer Beschlussfassung 
   hierzu bedarf. 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2019 
   endet die Amtszeit des von den Anteilseignern 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieds Dr. rer. nat. 
   Simone Bagel-Trah. Daher ist eine Neuwahl 
   erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach 
   §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz 1976 aus 
   20 Mitgliedern zusammen. Von den 20 
   Aufsichtsratsmitgliedern sind jeweils 10 Mitglieder 
   durch die Anteilseigner und die Arbeitnehmer zu 
   wählen. Mindestens 30 Prozent der 
   Aufsichtsratsmitglieder müssen Frauen und 
   mindestens ebenso viele Aufsichtsratsmitglieder 
   müssen Männer sein. Der Mindestanteil ist 
   grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu 
   erfüllen. Die Seite der Anteilseignervertreter hat 
   jedoch der Gesamterfüllung aufgrund eines mit 
   Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der 
   Mindestanteil für diese Wahl ist daher von der 
   Seite der Anteilseigner und der Seite der 
   Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen und beträgt 
   jeweils 3 Frauen und 3 Männer. Von der Seite der 
   Anteilseigner sind zurzeit 3 Frauen und 7 Männer im 
   Aufsichtsrat vertreten, der Mindestanteil wird also 
   derzeit von den Anteilseignervertretern erfüllt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses unter 
   Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom 
   Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
   Gesamtgremium - vor, als Mitglied des Aufsichtsrats 
   mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2019 für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 
   beschließt, zu wählen: 
 
    Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah, 
    Düsseldorf, 
    Vorsitzende des Aufsichtsrats der Henkel AG 
    & Co. KGaA und der Henkel Management AG 
    sowie des Gesellschafterausschusses der 
    Henkel AG & Co. KGaA 
 
   Frau Dr. rer. nat. Bagel-Trah ist Mitglied in 
   folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
   * Bayer Aktiengesellschaft 
   * Henkel AG & Co. KGaA (Vorsitzende) 
   * Henkel Management AG (Vorsitzende) 
   * Heraeus Holding GmbH 
 
   Zudem ist Frau Dr. rer. nat. Bagel-Trah Mitglied in 
   folgendem vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens: 
 
   * Henkel AG & Co. KGaA (Vorsitzende des 
     Gesellschafterausschusses) 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Dr. rer. nat. 
   Bagel-Trah vergewissert, dass sie den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes 
   hingewiesen: Abgesehen davon, dass Frau Dr. rer. 
   nat. Bagel-Trah bereits gegenwärtig Mitglied des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft ist, bestehen nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die 
   Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden 
   Aktionärs maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Dr. rer. 
   nat. Bagel-Trah einerseits und den Gesellschaften 
   des Bayer-Konzerns, den Organen der Bayer 
   Aktiengesellschaft oder einem direkt oder indirekt 
   mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten 
   Aktien an der Bayer Aktiengesellschaft beteiligten 
   Aktionär andererseits. 
5. *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und 
   eines sonstigen Andienungsrechts; Einsatz von 
   Derivaten im Rahmen des Erwerbs* 
 
   Die in der ordentlichen Hauptversammlung 2014 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien läuft am 28. April 2019 
   aus. Deshalb soll der Vorstand unter Aufhebung 
   dieser Ermächtigung erneut zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien für fünf Jahre ermächtigt 
   werden. Über die grundsätzliche Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien und die ergänzende 
   Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen 
   des Erwerbs soll separat abgestimmt werden. 
 
   A) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      folgenden Beschluss zu fassen: 
 
      a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
         25. April 2024 eigene Aktien mit einem 
         auf diese entfallenden anteiligen 
         Betrag am Grundkapital von insgesamt 
         bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der 
         Beschlussfassung bestehenden 
         Grundkapitals der Gesellschaft zu 
         erwerben mit der Maßgabe, dass auf 
         die aufgrund dieser Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien zusammen mit 
         anderen Aktien der Gesellschaft, welche 
         die Gesellschaft bereits erworben hat 
         und noch besitzt oder die ihr 
         gemäß § 71d und § 71e AktG 
         zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
         mehr als 10 Prozent des Grundkapitals 
         der Gesellschaft entfallen. Die 
         Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 
         AktG sind zu beachten. 
 
         Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
         (aa) über die Börse, (bb) mittels eines 
         an alle Aktionäre gerichteten 
         öffentlichen Erwerbsangebots oder (cc) 
         mittels eines an alle Aktionäre 
         gerichteten öffentlichen Tauschangebots 
         gegen Aktien eines im Sinne des § 3 
         Abs. 2 AktG börsennotierten 
         Unternehmens (im Folgenden 
         'Tauschaktien') erfolgen und muss dem 
         Grundsatz der Gleichbehandlung der 
         Aktionäre (§ 53a AktG) genügen. 
 
         aa) Erfolgt der Erwerb über die 
             Börse, darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte 
             Erwerbspreis (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den durch die 
             Eröffnungsauktion am Handelstag 
             ermittelten Kurs für Aktien der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 01, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

(oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse um 
             nicht mehr als 10 Prozent über- 
             oder unterschreiten. 
         bb) Erfolgt der Erwerb mittels eines 
             öffentlichen Erwerbsangebots, 
             darf der von der Gesellschaft 
             gezahlte Angebotspreis (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den durch die 
             Schlussauktion am letzten 
             Börsentag vor der 
             Veröffentlichung des 
             Erwerbsangebots ermittelten Kurs 
             für Aktien der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse um nicht mehr als 
             10 Prozent über- oder 
             unterschreiten. Ergeben sich nach 
             der Veröffentlichung eines 
             öffentlichen Erwerbsangebots 
             erhebliche Abweichungen des 
             maßgeblichen Kurses, so kann 
             das Angebot angepasst werden. In 
             diesem Fall wird auf den durch 
             die Schlussauktion am letzten 
             Börsentag vor der Anpassung des 
             Erwerbsangebots ermittelten Kurs 
             für Aktien der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse abgestellt; die 
             10-Prozent-Grenze für das 
             Über- und Unterschreiten ist 
             auf diesen Betrag anzuwenden. 
         cc) Erfolgt der Erwerb über ein 
             öffentliches Tauschangebot, legt 
             die Gesellschaft ein 
             Tauschverhältnis für den Erwerb 
             fest. Das Tauschverhältnis in 
             Form einer oder mehrerer 
             Tauschaktien und rechnerischer 
             Bruchteile (jeweils 
             einschließlich etwaiger 
             Spitzenbeträge, aber ohne 
             Erwerbsnebenkosten) darf - 
             vorbehaltlich einer Anpassung 
             während der Angebotsfrist - den 
             maßgeblichen Wert einer 
             Aktie der Gesellschaft um nicht 
             mehr als 10 Prozent über- oder 
             unterschreiten. Als Basis für die 
             Berechnung des 
             Tauschverhältnisses sind dabei 
             die durch die jeweilige 
             Schlussauktion am letzten 
             Börsentag vor der 
             Veröffentlichung des 
             Tauschangebots ermittelten Kurse 
             der Aktien der Gesellschaft und 
             der Tauschaktien im XETRA-Handel 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse 
             maßgeblich. Ergeben sich 
             nach der öffentlichen Ankündigung 
             erhebliche Abweichungen vom 
             maßgeblichen Kurs der Aktien 
             der Gesellschaft bzw. der 
             Tauschaktien, so kann das 
             Tauschverhältnis angepasst 
             werden. In diesem Fall wird auf 
             die durch die jeweilige 
             Schlussauktion am letzten 
             Börsentag vor der Anpassung des 
             Tauschangebots ermittelten Kurse 
             der Aktien der Gesellschaft und 
             der Tauschaktien im XETRA-Handel 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse 
             abgestellt; die 10-Prozent-Grenze 
             für das Über- und 
             Unterschreiten ist auf diese 
             Beträge anzuwenden. Sofern die 
             Tauschaktie nicht im XETRA-Handel 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse 
             gehandelt wird, ist für diese der 
             Schlusskurs derjenigen Börse 
             maßgeblich, an der die 
             Tauschaktie im vorausgegangenen 
             abgelaufenen Kalenderjahr den 
             höchsten Handelsumsatz erzielte. 
         dd) Sofern die Gesamtzahl der auf ein 
             öffentliches Erwerbs- bzw. 
             Tauschangebot nach Maßgabe 
             der vorstehenden Absätze bb) und 
             cc) angedienten Aktien das 
             Volumen des Angebots 
             überschreitet, kann der Erwerb 
             nach dem Verhältnis der 
             angedienten Aktien 
             (Andienungsquoten) erfolgen; 
             darüber hinaus können eine 
             bevorrechtigte Annahme geringer 
             Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je 
             Aktionär) sowie zur Vermeidung 
             rechnerischer Bruchteile von 
             Aktien eine Rundung nach 
             kaufmännischen Grundsätzen 
             vorgesehen werden. Ein etwaiges 
             weitergehendes Andienungsrecht 
             der Aktionäre ist insoweit 
             ausgeschlossen. Das öffentliche 
             Erwerbs- bzw. Tauschangebot kann 
             weitere Bedingungen vorsehen. 
 
         Die derzeit bestehende, bis zum 28. 
         April 2019 befristete Ermächtigung zum 
         Erwerb und zur Verwendung eigener 
         Aktien wird mit Wirksamwerden dieser 
         neuen Ermächtigung aufgehoben; die für 
         bereits erworbene eigene Aktien 
         bestehenden Verwendungsermächtigungen 
         bleiben davon unberührt. 
      b) Die Ermächtigung kann vollständig oder 
         in mehreren Teilbeträgen verteilt auf 
         mehrere Erwerbszeitpunkte ausgenutzt 
         werden, bis das maximale Erwerbsvolumen 
         erreicht ist. Der Erwerb kann auch 
         durch von der Gesellschaft im Sinne von 
         § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen 
         oder für ihre oder deren Rechnung durch 
         Dritte durchgeführt werden. Die 
         Ermächtigung kann unter Beachtung der 
         gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem 
         gesetzlich zulässigen Zweck, 
         insbesondere in Verfolgung eines oder 
         mehrerer der in lit. c) bis lit. i) 
         genannten Zwecke, ausgeübt werden. Ein 
         Handel in eigenen Aktien darf nicht 
         erfolgen. 
 
         Erfolgt die Verwendung der erworbenen 
         eigenen Aktien zu einem oder mehreren 
         der in lit. c) bis lit. g) genannten 
         Zwecke, ist das Bezugsrecht der 
         Aktionäre ausgeschlossen. Erfolgt die 
         Verwendung der erworbenen eigenen 
         Aktien zu dem in lit. i) genannten 
         Zweck, ist der Vorstand ermächtigt, das 
         Bezugsrecht auszuschließen. Bei 
         Veräußerung der erworbenen eigenen 
         Aktien über die Börse besteht ebenfalls 
         kein Bezugsrecht der Aktionäre. Für den 
         Fall einer Veräußerung der 
         erworbenen eigenen Aktien durch ein 
         öffentliches Angebot an die Aktionäre, 
         das unter Wahrung des 
         Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgt, 
         wird der Vorstand ermächtigt, das 
         Bezugsrecht der Aktionäre für 
         Spitzenbeträge auszuschließen. 
      c) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
         aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien auch in 
         anderer Weise als über die Börse oder 
         durch ein Angebot an alle Aktionäre 
         gegen Barzahlung zu veräußern. 
      d) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
         aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien an Dritte zu 
         übertragen, soweit dies zu dem Zweck 
         erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile 
         oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
         sonstige Vermögensgegenstände zu 
         erwerben oder 
         Unternehmenszusammenschlüsse 
         durchzuführen. 
      e) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
         aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien an 
         Mitarbeiter der Gesellschaft und mit 
         ihr verbundener Unternehmen, 
         einschließlich Mitglieder der 
         Geschäftsleitungen verbundener 
         Unternehmen, auszugeben und zur 
         Bedienung von Rechten auf den Erwerb 
         oder Pflichten zum Erwerb von Aktien 
         der Gesellschaft zu verwenden, die 
         Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit 
         ihr verbundener Unternehmen sowie 
         Mitgliedern der Geschäftsführung 
         verbundener Unternehmen, etwa im Rahmen 
         von Aktienoptions- bzw. 
         Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, 
         eingeräumt wurden oder werden. 
      f) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
         aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien zu verwenden, 
         um die Rechte von Gläubigern von durch 
         die Gesellschaft oder mit der 
         Gesellschaft verbundener Unternehmen 
         ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
         Wandel- oder Optionsrechten bzw. 
         Wandlungspflichten zu erfüllen. 
      g) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
         aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien zur 
         Einführung von Aktien der Gesellschaft 
         an ausländischen Börsen, an denen sie 
         bislang nicht notiert ist, zu 
         verwenden. 
      h) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
         aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
         Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
         Die Einziehung kann auch ohne 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 01, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
         anteiligen Betrags der übrigen 
         Stückaktien am Grundkapital der 
         Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand 
         wird für diesen Fall zur Anpassung der 
         Zahl der Stückaktien in der Satzung 
         ermächtigt. 
      i) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
         aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
         erworbenen eigenen Aktien zur 
         Durchführung einer sogenannten 
         Aktiendividende (_scrip dividend_) zu 
         verwenden. 
      j) Der Preis, zu dem die eigenen Aktien 
         bei Ausnutzung der Ermächtigung 
         gemäß lit. c) veräußert oder 
         gemäß lit. g) an anderen Börsen 
         eingeführt werden dürfen, darf den 
         durch die Schlussauktion am letzten 
         Börsentag vor der verbindlichen 
         Vereinbarung über die Veräußerung 
         bzw. am Tag vor der Börseneinführung 
         ermittelten Kurs für Aktien der 
         Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
         einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
         an der Frankfurter Wertpapierbörse 
         nicht wesentlich unterschreiten (ohne 
         Nebenkosten). Die 
         Verwendungsermächtigungen gemäß 
         lit. c) und lit. g) sind beschränkt auf 
         Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der insgesamt 10 Prozent 
         des Grundkapitals nicht übersteigen 
         darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch 
         - falls dieser Wert geringer ist - im 
         Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
         Ermächtigungen. Die Höchstgrenze von 10 
         Prozent des Grundkapitals vermindert 
         sich um den anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der auf diejenigen 
         Aktien entfällt, die ab dem 26. April 
         2019 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
         veräußert werden. Die Höchstgrenze 
         von 10 Prozent des Grundkapitals 
         vermindert sich ferner um den 
         anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
         der auf diejenigen Aktien entfällt, die 
         zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
         mit Options- oder Wandelrechten bzw. 
         -pflichten auszugeben sind, sofern 
         diese Schuldverschreibungen ab dem 26. 
         April 2019 unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts in sinngemäßer 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben werden. 
      k) Von den Ermächtigungen in lit. c), d), 
         e), f), g) und i) darf der Vorstand nur 
         mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
         Gebrauch machen. Im Übrigen kann 
         der Aufsichtsrat bestimmen, dass 
         Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
         dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur 
         mit seiner Zustimmung vorgenommen 
         werden dürfen. 
      l) Unbeschadet des letzten Halbsatzes in 
         lit. a) gelten die Ermächtigungen zur 
         Verwendung eigener Aktien in lit. c) 
         bis i) für aufgrund einer früher von 
         der Hauptversammlung erteilten 
         Erwerbsermächtigung erworbene eigene 
         Aktien entsprechend. Das Bezugsrecht 
         der Aktionäre ist auch insoweit 
         ausgeschlossen. Hinsichtlich des 
         Erfordernisses einer Zustimmung des 
         Aufsichtsrats gilt lit. k) 
         entsprechend. 
      m) Von den vorstehenden 
         Verwendungsermächtigungen kann einmal 
         oder mehrmals, jeweils einzeln oder 
         zusammen, bezogen auf Teilvolumina der 
         eigenen Aktien oder auf den Bestand 
         eigener Aktien insgesamt Gebrauch 
         gemacht werden. 
   B) Bei Ausübung der unter A) zu 
      beschließenden Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien soll der Erwerb auch unter 
      Einsatz von Derivaten möglich sein. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
      folgenden weiteren Beschluss zu fassen: 
 
      a) Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen 
         der Ermächtigung gemäß 
         Tagesordnungspunkt 5 A) darf auch 
         unter Einsatz von Put- oder 
         Call-Optionen durchgeführt werden. In 
         diesem Fall müssen die 
         Optionsgeschäfte mit einem von der 
         Gesellschaft unabhängigen 
         Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 
         Satz 1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 
         oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes 
         tätigen Unternehmen 
         ('Finanzinstitut') abgeschlossen 
         werden mit der Maßgabe, dass 
         dieses Finanzinstitut bei Ausübung 
         der Option nur Aktien liefert, die 
         zuvor unter Wahrung des 
         Gleichbehandlungsgrundsatzes über die 
         Börse zu einem marktnahen Preis 
         erworben wurden. 
      b) Der Erwerb unter Einsatz von Put- 
         oder Call-Optionen ist auf Aktien in 
         einem Umfang von höchstens 5 Prozent 
         des zum Zeitpunkt der 
         Beschlussfassung der Hauptversammlung 
         oder - falls dieser Wert geringer ist 
         - zum Zeitpunkt der Ausübung der 
         Ermächtigung bestehenden 
         Grundkapitals beschränkt. 
      c) Die von der Gesellschaft für 
         Call-Optionen gezahlte Optionsprämie 
         darf nicht wesentlich über und die 
         für Put-Optionen vereinnahmte 
         Optionsprämie darf nicht wesentlich 
         unter dem nach anerkannten 
         finanzmathematischen Methoden 
         ermittelten theoretischen Marktwert 
         der jeweiligen Optionen liegen. Der 
         in dem Optionsgeschäft vereinbarte 
         Ausübungspreis darf (jeweils ohne 
         Erwerbsnebenkosten, aber unter 
         Berücksichtigung der erhaltenen oder 
         gezahlten Optionsprämie) den am 
         Börsentag des Abschlusses des 
         Optionsgeschäfts durch die 
         Eröffnungsauktion an diesem Tag 
         ermittelten Kurs für Aktien der 
         Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
         einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
         an der Frankfurter Wertpapierbörse um 
         nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
         unterschreiten. 
 
         Die Laufzeit der einzelnen Derivate 
         darf jeweils höchstens 18 Monate 
         betragen, muss spätestens am 25. 
         April 2024 enden und muss so gewählt 
         sein, dass der Erwerb der Aktien 
         unter Einsatz der Derivate nicht nach 
         dem 25. April 2024 erfolgt. 
      d) Für die Verwendung von Aktien der 
         Gesellschaft, die aufgrund dieser 
         Ermächtigung erworben werden, finden 
         ebenfalls die Regelungen gemäß 
         Tagesordnungspunkt 5 A) Anwendung. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts und von 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, als Jahres- und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie als Prüfer für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 
   2019 sowie etwaiger verkürzter Abschlüsse und 
   Zwischenlageberichte zum 30. September 2019 und zum 
   31. März 2020 zu wählen. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der 
Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 
Prozent ihres Grundkapitals zu erwerben. 
Tagesordnungspunkt 5 enthält den Vorschlag, eine 
entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Damit soll der 
Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der 
Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur 
Höhe von insgesamt 10 Prozent des derzeitigen 
Grundkapitals der Gesellschaft entweder über die Börse 
oder mittels eines öffentlichen Erwerbs- oder 
Tauschangebots zu erwerben. Der Erwerb im Wege eines 
öffentlichen Tauschangebots soll der Gesellschaft 
ermöglichen, als Gegenleistung anstelle einer Barzahlung 
Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten 
Unternehmens anzubieten. Für die Aktionäre kann die 
Möglichkeit, ihre Aktien ganz oder teilweise gegen Aktien 
solcher Gesellschaften zu tauschen, eine attraktive 
Alternative zum öffentlichen Erwerbsangebot darstellen. 
 
Der Erwerb soll auch durch von der Gesellschaft im Sinne 
von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre 
oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden 
können. Bei der Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien soll von der gesetzlichen Regelung 
Gebrauch gemacht werden, die eine Dauer von bis zu fünf 
Jahren ermöglicht. 
 
Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Aktionäre 
gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots oder mittels 
eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
Tauschangebots, ist im Ausgangspunkt, ebenso wie beim 
Erwerb der Aktien über die Börse, der 
Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG zu beachten. 
Ist das öffentliche Erwerbs- oder Tauschangebot 
überzeichnet, soll es nach der vorgeschlagenen 
Ermächtigung möglich sein, dass der Erwerb nach dem 

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March 01, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) 
erfolgt. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach 
Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, 
lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich 
vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus 
soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
kleinerer Stückzahlen bis zu maximal 50 Stück je Aktionär 
vorzusehen. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, 
kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und 
eine damit möglicherweise einhergehende faktische 
Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie 
dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen 
Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll 
in allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen 
Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
Aktien vorgesehen werden können. Dies dient ebenfalls der 
Vereinfachung der technischen Abwicklung. Der Vorstand 
hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat einen 
hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für 
angemessen. 
 
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können 
über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an 
alle Aktionäre wieder veräußert werden. Auf diese 
Weise wird bei der Wiederveräußerung der Aktien dem 
Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre genügt. 
Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre 
veräußert werden, soll der Vorstand ermächtigt 
werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen 
Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen. Die 
Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für 
Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares 
Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom 
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien 
werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund 
der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
Darüber hinaus kann die Gesellschaft nach der 
vorgeschlagenen Ermächtigung die erworbenen eigenen 
Aktien auch außerhalb der Börse ohne ein an alle 
Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot gegen 
Barzahlung veräußern, wenn der 
Veräußerungspreis den Börsenkurs zur Zeit der 
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit 
dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG zugelassenen Möglichkeit zum vereinfachten 
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Sie dient dem 
Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines 
bestmöglichen Preises bei Veräußerung der eigenen 
Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, 
sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende 
Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu 
nutzen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung 
erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu 
einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter 
Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit 
Bezugsrecht, bei der es in der Regel zu nicht 
unwesentlichen Abschlägen vom Börsenpreis kommt. Durch 
den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige 
Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der 
Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden 
Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Die Vermögens- und 
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei 
angemessen gewahrt. Die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
gestützte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der 
Veräußerung eigener Aktien ist unter Einbeziehung 
etwaiger anderer Ermächtigungen zur Ausgabe bzw. 
Veräußerung von Aktien oder Schuldverschreibungen 
mit Options- oder Wandelrechten bzw. -pflichten unter 
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß, entsprechend oder 
in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG auf insgesamt höchstens 10 Prozent des Grundkapitals 
der Gesellschaft beschränkt. 
 
Der Vorstand wird darüber hinaus - vorbehaltlich einer 
erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss durch 
eine nachfolgende Hauptversammlung - von der Ermächtigung 
zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre in Höhe des anteiligen 
Grundkapitals keinen Gebrauch machen, welches auf Aktien 
entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre aufgrund anderer dem Vorstand erteilter 
Ermächtigungen ausgegeben oder veräußert werden, 
soweit der Umfang des auf diese Aktien entfallenden 
anteiligen Grundkapitals 10 Prozent des aktuellen 
Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt. Hieran hält 
sich der Vorstand so lange gebunden, solange nicht eine 
zukünftige Hauptversammlung neuerlich Beschluss über eine 
Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalmaßnahmen unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Beschluss 
gefasst hat. Diese Anrechnung soll also entfallen und das 
ursprüngliche Ermächtigungsvolumen wieder zur Verfügung 
stehen, sobald eine nachfolgende Hauptversammlung den 
Vorstand neuerlich ermächtigt, unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre Aktien auszugeben oder zu 
veräußern oder Schuldverschreibungen mit Options- 
oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der 
Gesellschaft auszugeben. 
 
Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird 
dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem 
Preis veräußert werden dürfen, der den 
maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich 
unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht 
zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich 
dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen 
Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen Abschlag 
vom Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. 
Interessierte Aktionäre können ihre Beteiligungsquote zu 
im Wesentlichen gleichen Bedingungen durch Zukäufe im 
Markt aufrechterhalten. 
 
Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit erhalten, 
eigene Aktien als Gegenleistung an Dritte zu übertragen, 
soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, 
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben oder 
Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. Dabei soll 
das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen 
sein. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie 
muss jederzeit in der Lage sein, in den nationalen und 
internationalen Märkten schnell und flexibel zu handeln. 
Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich zur Verbesserung 
der Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen 
zusammenzuschließen oder Unternehmen, 
Unternehmensteile und Beteiligungen an Unternehmen zu 
erwerben. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
Unternehmen oder Unternehmensteilen kann es zudem 
wirtschaftlich sinnvoll sein, auch sonstige 
Vermögensgegenstände zu erwerben, etwa solche, die dem 
Unternehmen oder Unternehmensteil wirtschaftlich dienen. 
Die im Interesse der Gesellschaft optimale Umsetzung 
besteht im Einzelfall darin, den 
Unternehmenszusammenschluss oder die Akquisition unter 
Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
durchzuführen. Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl auf 
den internationalen als auch auf den nationalen Märkten 
als Gegenleistung im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen und für attraktive 
Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien 
der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Die 
Möglichkeit, Aktien zu diesen Zwecken zu gewähren, sieht 
zwar bereits das Genehmigte Kapital I in § 4 der Satzung 
vor. Es soll aber darüber hinaus die Möglichkeit 
bestehen, zu diesen Zwecken Aktien der Gesellschaft zu 
gewähren, ohne eine - insbesondere wegen des 
Erfordernisses der Handelsregistereintragung 
zeitaufwendigere und zudem mit höheren administrativen 
Kosten verbundene - Kapitalerhöhung durchführen zu 
müssen. Zudem läuft die Ermächtigung des Vorstands, vom 
Genehmigten Kapital I Gebrauch zu machen, am 28. April 
2019 aus. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um 
sich bietende Gelegenheiten zum 
Unternehmenszusammenschluss oder zu Akquisitionen schnell 
und flexibel ausnutzen zu können. Bei Einräumung eines 
Bezugsrechts wäre dies nicht möglich und die damit für 
die Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht 
erreichbar. Wenn sich entsprechende Vorhaben 
konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob 
er von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien 
Gebrauch machen soll. Bei der Festlegung der 
Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, 
dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
bleiben. In der Regel wird er sich bei der Bemessung des 
Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am 
Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine 
schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes 
nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
Börsenkurses infrage zu stellen. 
 
Ferner soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
werden können, um Wandel- oder Optionsrechte bzw. 
Wandlungspflichten von Gläubigern von durch die 
Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 01, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

ausgegebenen Schuldverschreibungen zu erfüllen. Dies kann 
zweckmäßig sein, um bei einer Kapitalerhöhung ganz 
oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der Wandel- 
oder Optionsrechte bzw. zur Erfüllung der 
Wandlungspflichten einzusetzen. Dabei ist zu 
berücksichtigen, dass Schuldverschreibungen - 
vorbehaltlich einer anderweitigen Beschlussfassung durch 
die Hauptversammlung - nur unter Beachtung des 
Bezugsrechts der Aktionäre begeben werden dürfen, sodass 
insoweit mittelbar das Bezugsrecht der Aktionäre gewahrt 
wird. 
 
Die Ermächtigung bietet ferner die Möglichkeit, eigene 
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
auch an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr 
verbundener Unternehmen, einschließlich Mitglieder 
der Geschäftsleitung verbundener Unternehmen, auszugeben 
und zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder 
Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu 
verwenden, die Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr 
verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der 
Geschäftsführung verbundener Unternehmen eingeräumt 
wurden oder werden. Hierdurch soll die Möglichkeit 
geschaffen werden, den jeweiligen Begünstigten - auch 
ohne Ausnutzung eines bedingten Kapitals - im Rahmen 
etwaiger Aktienoptionsprogramme Aktien der Gesellschaft 
zur Verfügung stellen zu können. Die Ausgabe eigener 
Aktien an Mitarbeiter und Führungskräfte der 
Gesellschaft, insbesondere im Rahmen von langfristigen, 
auf den nachhaltigen Unternehmenserfolg abstellenden 
Vergütungskomponenten, kann im Interesse der Gesellschaft 
und ihrer Aktionäre liegen, da hierdurch sowohl die 
Identifizierung der Mitarbeiter und Führungskräfte mit 
ihrem Unternehmen als auch der Unternehmenswert als 
solcher maßgeblich gefördert werden. Die Verwendung 
existierender eigener Aktien anstelle der Ausnutzung 
eines bedingten Kapitals kann außerdem eine 
wirtschaftlich sinnvolle Alternative darstellen. 
 
Darüber hinaus kann der Vorstand nach der vorgeschlagenen 
Ermächtigung die erworbenen eigenen Aktien zur Einführung 
von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen 
verwenden, an denen die Aktien der Gesellschaft bisher 
nicht notiert sind. Die Gesellschaft wird so in die Lage 
versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und 
flexibel reagieren zu können. Außerdem wird die 
Gesellschaft in die Lage versetzt, ihre Aktionärsbasis 
auch im Ausland verbreitern zu können. Die Vermögens- und 
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei 
angemessen gewahrt. Dem Gedanken des 
Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung 
getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis an 
ausländischen Börsen eingeführt werden dürfen, der den 
maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich 
unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Preises für 
die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Einführung 
von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen. Der 
Vorstand wird sich dabei - unter Berücksichtigung der 
aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen 
Abschlag vom Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. 
Interessierte Aktionäre können ihre Beteiligungsquote zu 
im Wesentlichen gleichen Bedingungen durch Zukäufe im 
Markt aufrechterhalten. Für den Fall, dass der Vorstand 
die nach der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen 
eigenen Aktien zur Einführung an ausländischen Börsen zu 
verwenden beabsichtigt, gilt die vorstehend erläuterte 
Beschränkung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entsprechend. 
 
Ferner enthält der Beschlussvorschlag die Ermächtigung 
der Gesellschaft, ohne weiteren 
Hauptversammlungsbeschluss eigene Aktien einzuziehen. Die 
Ermächtigung erlaubt es der Gesellschaft, auf die 
jeweilige Kapitalmarktsituation angemessen und flexibel 
zu reagieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei 
entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG vor, dass der 
Vorstand die Aktien auch ohne Kapitalherabsetzung 
einziehen kann. Durch Einziehung der Aktien ohne 
Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige Betrag der 
übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der 
Vorstand wird insoweit ermächtigt, die Satzung 
hinsichtlich der veränderten Anzahl der Stückaktien 
anzupassen. 
 
Schließlich ist vorgesehen, dass eigene Aktien zur 
Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (_scrip 
dividend_) verwendet werden können. Der Vorstand soll in 
diesem Zusammenhang ermächtigt sein, das Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, um eine Aktiendividende zu 
optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der 
Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien wird den 
Aktionären angeboten, ihren mit dem 
Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung 
entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende an die 
Gesellschaft abzutreten, um im Gegenzug eigene Aktien zu 
beziehen. 
 
Die Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung 
eigener Aktien kann als an alle Aktionäre gerichtetes 
Angebot unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter 
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze 
Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des Teils des 
Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze 
Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die 
Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und 
können insoweit keine Aktien erhalten; ein Angebot von 
Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen wie die 
Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder 
Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs 
eigener Aktien insoweit anteilig eine Bardividende 
erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt und 
angemessen. 
 
Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation 
vorzugswürdig sein, die Durchführung einer 
Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien so 
auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, 
die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene Aktien 
zum Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs 
anbietet, jedoch formal das Bezugsrecht der Aktionäre 
insgesamt ausschließt. Die Durchführung der 
Aktiendividende unter formalem Ausschluss des 
Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der 
Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. Angesichts 
des Umstands, dass allen Aktionären die eigenen Aktien 
angeboten werden und überschießende 
Dividendenteilbeträge durch Zahlung der Bardividende 
abgegolten werden, erscheint auch insoweit der 
Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen. 
 
Von der Ermächtigung, eigene Aktien auch außerhalb 
der Börse ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes 
öffentliches Angebot gegen Barzahlung zu veräußern, 
von der Ermächtigung, eigene Aktien an Dritte zu 
übertragen, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, 
Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu 
erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen, 
von der Ermächtigung, eigene Aktien an Mitarbeiter der 
Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen 
auszugeben, von der Ermächtigung, die eigenen Aktien zur 
Bedienung der Rechte von Gläubigern von vom Unternehmen 
oder verbundener Unternehmen ausgegebenen 
Schuldverschreibungen zu verwenden, von der Ermächtigung, 
eigene Aktien zur Einführung von Aktien an ausländischen 
Börsen zu verwenden sowie von der Ermächtigung, eigene 
Aktien zur Durchführung einer Aktiendividende zu 
verwenden, soll der Vorstand gemäß lit. k) des 
Beschlussvorschlags nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
Gebrauch machen dürfen. Im Übrigen soll der 
Aufsichtsrat bestimmen können, dass Maßnahmen des 
Vorstands aufgrund des vorgeschlagenen 
Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung 
vorgenommen werden dürfen. 
 
Unbeschadet der Möglichkeit, die auf Grundlage der 
vorgeschlagenen Erwerbsermächtigung erworbenen eigenen 
Aktien gemäß lit. c) bis i) des Beschlussvorschlags 
zu verwenden, sollen die Ermächtigungen zur Verwendung 
eigener Aktien in lit. c) bis i) zusätzlich auch für 
solche Aktien entsprechend gelten, die aufgrund einer 
früher von der Hauptversammlung erteilten 
Erwerbsermächtigung erworben wurden. Das Bezugsrecht der 
Aktionäre soll auch insoweit ausgeschlossen sein. 
Hinsichtlich der Gründe für den Ausschluss des 
Bezugsrechts gilt das Vorstehende entsprechend. 
Hinsichtlich des Erfordernisses einer Zustimmung des 
Aufsichtsrats soll lit. k) des Beschlussvorschlags 
entsprechend gelten. 
 
Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem 
Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den 
genannten Fällen aus den dargelegten Gründen - auch unter 
Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffekts - 
für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
für angemessen. Der Vorstand wird die nächste 
Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung 
unterrichten. 
 
Durch Einsatz von Derivaten in Form von Put- und 
Call-Optionen kann der Erwerb eigener Aktien ggf. 
optimiert werden. Auch hierbei soll dem Prinzip der 
Gleichbehandlung der Aktionäre Rechnung getragen werden. 
Der unterstützende Charakter des Einsatzes von Derivaten 
bei Erwerb eigener Aktien kommt u. a. dadurch zum 
Ausdruck, dass sie nur auf 5 Prozent des Grundkapitals 
beschränkt sind. Die Laufzeit der Optionen beträgt 
maximal 18 Monate und ist so zu wählen, dass der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 01, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -6-

Aktienerwerb in Ausübung der Optionen spätestens am 25. 
April 2024 erfolgt. Bei der Verwendung der Aktien, die 
unter dem Einsatz von Derivaten erworben werden, soll 
sich kein Unterschied zum direkten Erwerb ergeben. 
 
Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, eigene 
Aktien unter Einsatz von Put-Optionen oder Call-Optionen 
zu erwerben. Beim Verkauf von Put-Optionen räumt die 
Gesellschaft dem Erwerber das Recht ein, Aktien der 
Gesellschaft zu einem festgelegten Preis (Ausübungspreis) 
an die Gesellschaft zu verkaufen. Als Gegenleistung 
erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie. Wird die 
Put-Option ausgeübt, so vermindert die vom Erwerber der 
Put-Option gezahlte Optionsprämie den von der 
Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt 
erbrachten Gegenwert. Aus Sicht der Gesellschaft bietet 
der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen den 
Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss 
des Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die 
Liquidität erst bei Ausübung abfließt. Der Einsatz 
von Put-Optionen beim Aktienrückkauf kann etwa sinnvoll 
sein, wenn die Gesellschaft bei niedrigen Kursen 
beabsichtigt, eigene Aktien zurückzuerwerben, sich aber 
über den optimalen Zeitpunkt für den Rückkauf nicht 
sicher ist. Wird die Option nicht ausgeübt, kann die 
Gesellschaft auf diese Weise keine eigenen Aktien 
erwerben. Ihr verbleibt jedoch die Optionsprämie. Beim 
Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen 
Zahlung einer Optionsprämie das Recht, Aktien der 
Gesellschaft zu einem festgelegten Preis (Ausübungspreis) 
vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu 
kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die 
Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs 
der Aktie der Gesellschaft über dem Ausübungspreis liegt, 
da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis 
vom Stillhalter kaufen kann. Auf diese Weise kann sich 
die Gesellschaft gegen steigende Aktienkurse absichern. 
Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft geschont, 
da erst bei Ausübung der Call-Optionen der festgelegte 
Erwerbspreis für die Aktien gezahlt werden muss. 
 
Ein Anspruch der Aktionäre, solche Optionsgeschäfte mit 
der Gesellschaft abzuschließen, ist in der 
Ermächtigung nicht vorgesehen. Hierdurch sowie aufgrund 
des Umstands, dass die Gesellschaft die Optionsgeschäfte 
ausschließlich mit einem Finanzinstitut 
abschließen kann, wird die Verwaltung - anders als 
bei einem Angebot zum Abschluss von Optionsgeschäften an 
alle Aktionäre - in die Lage versetzt, Optionsgeschäfte 
auch kurzfristig abschließen und damit schnell auf 
Marktsituationen reagieren zu können. 
 
Durch die im Beschluss getroffenen Festlegungen wird 
ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien 
unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen einen 
wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Da die 
Gesellschaft aufgrund der in der Ermächtigung 
vorgesehenen Regelungen zur Höhe der Optionsprämie einen 
marktnahen Preis vereinnahmt bzw. zahlt, erleiden die an 
den Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionäre 
insbesondere keinen wesentlichen wertmäßigen 
Nachteil. Die Stellung der Aktionäre entspricht im 
Wesentlichen ihrer Stellung beim Aktienrückkauf über die 
Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an 
die Gesellschaft verkaufen können. Deshalb ist es 
gerechtfertigt, dass ein Anspruch der Aktionäre, die 
Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, 
ausgeschlossen ist. 
 
Bei Abwägung all dieser Umstände ist der Ausschluss eines 
etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre sachlich 
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen. 
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über eine 
Ausnutzung der Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten 
unterrichten. 
 
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit 
dieser Einberufung insbesondere folgende Unterlagen im 
Internet unter 
 
www.bayer.de/hauptversammlung 
 
zugänglich: 
 
* Jahresabschluss (einschließlich des 
  Vorschlags des Vorstands für die Verwendung 
  des Bilanzgewinns), Konzernabschluss, 
  zusammengefasster Lagebericht, Bericht des 
  Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 
  2018 (Tagesordnungspunkt 1), sowie der 
  erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
  übernahmerelevanten Angaben als Teil des 
  zusammengefassten Lageberichts für das 
  Geschäftsjahr 2018, 
* Lebenslauf von Frau Dr. rer. nat. Simone 
  Bagel-Trah einschließlich weiterer für 
  die vorgeschlagene Wahl in den Aufsichtsrat 
  relevanter Angaben (Tagesordnungspunkt 4), 
* Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 
  Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
  (Tagesordnungspunkt 5). 
 
Diese Unterlagen sind zudem auch während der 
Hauptversammlung zugänglich. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der 
Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 
932.551.964 auf den Namen lautende Aktien (Stückaktien), 
die jeweils eine Stimme gewähren. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die im Aktienregister eingetragen sind und sich 
rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der 
Gesellschaft spätestens bis Freitag, 19. April 2019, 
24:00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse 
 
Bayer Aktiengesellschaft 
Aktionärsservice 
Postfach 14 60 
61365 Friedrichsdorf 
Telefax-Nr.: + 49 (0) 69 / 2222-34280 
E-Mail-Adresse: bayer.hv@linkmarketservices.de 
 
oder unter Nutzung des passwortgeschützten 
Internetservice zur Hauptversammlung (nachfolgend 
'Aktionärsportal HV-Service') elektronisch unter der 
Internetadresse 
 
www.aktionaersportal.bayer.de 
 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren zugegangen 
sein. 
 
Für die Nutzung des 'Aktionärsportal HV-Service' ist eine 
Zugangsberechtigung erforderlich. Die notwendigen Angaben 
für den Zugang zum 'Aktionärsportal HV-Service' 
(Aktionärsnummer und individuelle Zugangsnummer) werden 
mit der Einladung übersandt. Der 'Aktionärsportal 
HV-Service' steht voraussichtlich ab Freitag, 29. März 
2019, zur Verfügung. Die Nutzung ist nur bei Eintragung 
des Aktionärs im Aktienregister bis spätestens 
Donnerstag, 11. April 2019 (Eintragungsstand nach der 
letzten Umschreibung an diesem Tag), gewährleistet. Bei 
nachfolgender Eintragung stehen jedenfalls die 
anderweitig eröffneten Möglichkeiten der Anmeldung zur 
Verfügung. Diejenigen Aktionäre, die dem E-Mail-Versand 
der Hauptversammlungsunterlagen zugestimmt haben, 
erhalten die E-Mail mit der Einberufung als Dateianhang 
an die von ihnen bestimmte E-Mail-Adresse. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 
1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im 
Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht 
sowie für die Anzahl der einem Aktionär zustehenden 
Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des 
Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung 
maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen 
werden in der Zeit von Samstag, 20. April 2019, bis 
einschließlich Sonntag, 28. April 2019, keine 
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb 
entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am 
Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten 
Umschreibung am Freitag, 19. April 2019. Technisch 
maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical 
Record Date) ist mithin der Ablauf des 19. April 2019 
(24:00 Uhr). 
 
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG 
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, 
Institute oder Unternehmen dürfen das Stimmrecht für 
Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie 
aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund 
einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser 
Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. 
 
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem 
den Aktionären übersandten Anmeldeformular sowie auf der 
Internetseite 
 
www.bayer.de/hauptversammlung 
 
Nach rechtzeitigem Zugang der Anmeldung werden 
Eintrittskarten zur Hauptversammlung ausgestellt, soweit 
sich die Aktionäre nicht für die Bevollmächtigung eines 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters oder 
die Briefwahl entschieden haben. 
 
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aufgrund der 
erwarteten großen Zahl von Anmeldungen zu unserer 
Hauptversammlung grundsätzlich maximal zwei 
Eintrittskarten pro Aktionär zuschicken. Dies gilt nicht 
bei der Bevollmächtigung der Inhaber von American 
Depositary Shares der Gesellschaft durch die Verwahrbank 
('Custodian'). 
 
Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter 
Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter 
frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als 
Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der 
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann 
eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die 
Teilnahmeberechtigung und die Berechtigung zur Ausübung 
des Stimmrechts haben. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch 
einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von 
Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen ist 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 01, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

eine rechtzeitige Anmeldung (siehe oben unter 'Teilnahme 
an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts') 
erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl 
vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur 
Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber 
dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
Gesellschaft in Betracht. Insbesondere kann der Aktionär 
bei der Anmeldung erklären, dass er an der 
Hauptversammlung nicht persönlich, sondern durch einen 
bestimmten Bevollmächtigten teilnehmen will. 
 
Die Aktionäre erhalten mit Zusendung der Einladung zur 
Hauptversammlung ein Anmeldeformular, das u.a. zur 
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder zur 
Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten 
verwendet werden kann. Ein Muster des Anmeldeformulars 
wird den Aktionären zudem auf der Internetseite 
 
www.bayer.de/hauptversammlung 
 
zur Einsichtnahme zugänglich gemacht. Außerdem 
befinden sich im Stimmkartenblock, der bei Einlass zur 
Hauptversammlung ausgehändigt wird, Karten für die 
Vollmachts- und ggf. Weisungserteilung während der 
Hauptversammlung. Der 'Aktionärsportal HV-Service' 
beinhaltet zudem ein (Online-)Formular, das bereits mit 
der Anmeldung, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt eine 
Vollmachtserteilung an Dritte sowie eine Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter ermöglicht. Die von der Gesellschaft 
ausgestellten Eintrittskarten enthalten ebenfalls ein 
Formular zur Vollmachtserteilung. 
 
Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer 
Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden 
insbesondere auf das Folgende hingewiesen: 
 
*Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter* 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu 
bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ihnen 
erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit 
ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Dabei sind allerdings nur 
Weisungen zu Beschlussvorschlägen (einschließlich 
etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
und zu mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 
122 Abs. 2 AktG bekannt gemachten Beschlussvorschlägen 
von Aktionären möglich. Vollmacht und Weisungen an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch, 
BGB), sofern diese nicht unter Nutzung des 
'Aktionärsportal HV-Service' erfolgen. 
 
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können vor der 
Hauptversammlung durch die Rücksendung des zusammen mit 
der Einladung zur Hauptversammlung übersandten 
Anmeldeformulars per Brief oder im Rahmen der 
Hauptversammlung durch Nutzung der im Stimmkartenblock 
dafür vorgesehenen Vollmachtskarte erfolgen. Unbeschadet 
der notwendigen Anmeldung bis Freitag, 19. April 2019, 
24:00 Uhr (siehe oben unter 'Teilnahme an der 
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts'), muss im 
Falle der Vollmachtserteilung per Brief dieser bis 
Donnerstag, 25. April 2019 (Tag des Posteingangs), unter 
der oben genannten postalischen Anschrift zugegangen 
sein. 
 
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können vor der 
Hauptversammlung unter Nutzung des übersandten 
Anmeldeformulars zudem auch per Telefax unter der oben 
genannten Telefax-Nummer oder elektronisch über den 
'Aktionärsportal HV-Service' (siehe 'Teilnahme an der 
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts') unter 
Nutzung des dort enthaltenen (Online-)Formulars erteilt 
werden. Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis 
Freitag, 19. April 2019, 24:00 Uhr (siehe oben unter 
'Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts'), ist die Erteilung von Vollmacht und 
Weisungen per Telefax oder über den 'Aktionärsportal 
HV-Service' jeweils bis Donnerstag, 25. April 2019, 12:00 
Uhr, möglich. 
 
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an einen von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten 
die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der 
Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. Möchte 
ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung 
eines von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder 
durch einen Vertreter teilnehmen und die betreffenden 
Aktien vertreten, so ist dies möglich. Insoweit wird der 
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter das 
Stimmrecht nicht ausüben. Ebenso wird der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht 
nicht ausüben, soweit ein Aktionär seine Stimmen durch 
Briefwahl abgibt (siehe unten unter 'Stimmabgabe durch 
Briefwahl'). 
 
Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden 
sich ebenfalls auf dem übersandten Anmeldeformular. 
 
*Bevollmächtigung anderer Personen* 
 
Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer 
anderen Person als einem von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erfolgt und nicht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere 
Bevollmächtigung von Kreditinstituten und 
Aktionärsvereinigungen) unterliegt, gilt: Für die 
Erteilung und den Widerruf von Vollmachten sowie den 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
ist Textform (§ 126b BGB) erforderlich. Erfolgt die 
Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf durch eine 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann diese unter 
der oben genannten Adresse in Textform (§ 126b BGB) oder 
darüber hinaus auch unter Nutzung des 'Aktionärsportal 
HV-Service' (siehe 'Teilnahme an der Hauptversammlung und 
Ausübung des Stimmrechts') abgegeben werden. 
 
Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere 
Bevollmächtigung von Kreditinstituten und 
Aktionärsvereinigungen) wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 
3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für 
diesen Fall eine besondere Regelung. Deshalb können 
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG 
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, 
Institute oder Unternehmen für ihre Bevollmächtigung 
Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der 
Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, 
insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. 
 
*Nachweisübermittlung* 
 
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erteilt oder wird ein Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft bevollmächtigt, ist ein zusätzlicher 
Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird 
hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden erteilt, kann die Gesellschaft einen 
Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich 
nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis 
der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor 
der Hauptversammlung übermittelt werden. 
 
Als Weg elektronischer Kommunikation zur 
Übermittlung des Nachweises über die Bestellung 
eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft die 
Übermittlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse 
 
bayer.hv@linkmarketservices.de 
 
an. Der übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann 
der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn 
entweder der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des 
Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben sind. 
Angegeben werden sollen auch der Name und die postalische 
Anschrift des zu Bevollmächtigenden, damit diesem 
möglichst die Eintrittskarte übersandt werden kann. 
 
*Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihre Stimmen auch schriftlich oder im 
Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der 
Hauptversammlung teilzunehmen ('Briefwahl'). Auch hierzu 
ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich (siehe oben 
unter 'Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts'). Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist 
auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge 
(einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der 
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt 
gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. 
 
Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis Freitag, 19. 
April 2019, 24:00 Uhr (siehe oben unter 'Teilnahme an der 
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts'), muss die 
schriftliche Briefwahl bis Donnerstag, 25. April 2019 
(Tag des Posteingangs), unter der obigen postalischen 
Adresse (siehe 'Teilnahme an der Hauptversammlung und 
Ausübung des Stimmrechts') zugegangen sein. 
 
Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann auch per Telefax 
unter der oben genannten Telefax-Nummer oder elektronisch 
über den 'Aktionärsportal HV-Service' (siehe oben unter 
'Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts') unter Nutzung des dort enthaltenen 
(Online-)Formulars erfolgen. Unbeschadet der notwendigen 
Anmeldung bis Freitag, 19. April 2019, 24:00 Uhr (siehe 
oben unter 'Teilnahme an der Hauptversammlung und 
Ausübung des Stimmrechts'), ist die Stimmabgabe per 
Telefax oder über den 'Aktionärsportal HV-Service' 
jeweils bis Donnerstag, 25. April 2019, 12:00 Uhr, 
möglich. 
 
Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten 
die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 01, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

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Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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