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DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.04.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Ahlers AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Ahlers AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.04.2019 
in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-04 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Ahlers AG Herford ISIN DE0005009740 / WKN 500974 
Einladung zur Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere 
Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 17. April 2019, 11:00 
Uhr, im Industrie-Club e.V. Düsseldorf, Elberfelder 
Straße 6, 40213 Düsseldorf, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses der 
   Ahlers AG zum 30. November 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts des Vorstands 
   für die Ahlers AG und den Konzern sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017/18 und des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1 sowie 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
   www.ahlers-ag.com 
 
   unter der Rubrik 'Investor Relations' und dort 
   unter 'Hauptversammlung/Corporate Events' 
   eingesehen werden. Gleiches gilt für den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung am 17. April 2019 
   zugänglich sein und mündlich erläutert werden. 
   Es ist keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 
   172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, 
   unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses und die Billigung des 
   Konzernabschlusses zu beschließen hat, 
   liegen nicht vor. Über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung 
   Beschluss gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017/18 in 
   Höhe von 541.106,33 Euro auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017/18* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017/18 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017/18* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017/18 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018/19* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   mit Sitz in Düsseldorf zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018/19 zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses. Auf 
   Grundlage eines gemäß Art. 16 der 
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 
   über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
   ('Abschlussprüferverordnung') durchgeführten 
   Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem 
   Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung 
   vorzuschlagen, entweder die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
   Frankfurt am Main und Niederlassung in 
   Bielefeld oder die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
   Düsseldorf zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018/19 zu wählen. Dabei hat der 
   Prüfungsausschuss seine Präferenz für die Baker 
   Tilly GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt und 
   begründet. 
 
   Der Aufsichtsrat ist dieser Präferenz gefolgt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der 
   Abschlussprüferverordnung genannten Art 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen im 
   Hinblick auf die Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats mit dem Ziel der Verkleinerung 
   des Aufsichtsrats von sechs auf drei 
   Mitglieder, die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder sowie im Hinblick auf 
   die Unterzeichnung der Aktienurkunden und den 
   Gründungsaufwand* 
 
   Nach der Verkleinerung des Vorstands im 
   Dezember 2018 soll auch der Aufsichtsrat der 
   Ahlers AG von sechs auf drei Mitglieder 
   reduziert werden, um in dem herausfordernden 
   Marktumfeld den Weg hin zu schlankeren und 
   schlagkräftigen Strukturen konsequent zu 
   beschreiten. Die amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats haben durch Amtsniederlegungen 
   den Weg dazu freigemacht. Gemäß 
   nachstehenden TOP 7 werden entsprechende 
   Neuwahlen durchgeführt. Durch den Wegfall der 
   Ausschüsse in bisheriger Form ist auch eine 
   Anpassung der Aufsichtsratsvergütung angezeigt. 
   Ferner soll die Satzung in § 5 Abs. 2 
   hinsichtlich der Unterzeichnung der 
   Aktienurkunden und in § 28 hinsichtlich der aus 
   dem Jahr 1987 stammenden Bestimmung über den 
   Gründungsaufwand bereinigt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Verkleinerung des Aufsichtsrats: 
 
      * § 11 Abs. 1 der Satzung wird geändert 
        und wie folgt neu gefasst: "Der 
        Aufsichtsrat besteht aus drei 
        Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden 
        von der Hauptversammlung gewählt. Ein 
        Mitglied wird von den Arbeitnehmern 
        nach dem Gesetz über die 
        Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
        Aufsichtsrat gewählt." 
      * § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird 
        ersatzlos gestrichen. 
      * § 15 Abs. 4 der Satzung wird geändert 
        und wie folgt neu gefasst: 
        "Schriftliche, telefonische, per 
        E-Mail, Videokonferenz oder mit Hilfe 
        sonstiger gebräuchlicher 
        Kommunikationsmittel durchgeführte 
        Sitzungen und Beschlussfassungen sind 
        zulässig, wenn der 
        Aufsichtsratsvorsitzende dies für den 
        Einzelfall unter Beachtung einer 
        angemessenen Frist anordnet. Ein 
        Widerspruchsrecht der 
        Aufsichtsratsmitglieder hiergegen 
        besteht nicht. In dieser Form gefasste 
        Beschlüsse werden vom Vorsitzenden 
        schriftlich festgestellt und allen 
        Mitgliedern unverzüglich zugeleitet." 
      * § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 entfallen. 
        § 16 lautet neu wie folgt: "Der 
        Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte 
        einen oder mehrere Ausschüsse mit 
        vorbereitenden oder ausführenden 
        Aufgaben bestellen. Auf die Ausschüsse 
        finden die Vorschriften über den 
        Aufsichtsrat entsprechende Anwendung." 
   b) Vergütung des Aufsichtsrats: 
 
      * § 18 Abs. 2 der Satzung wird geändert 
        und wie folgt neu gefasst: "Jedes 
        Aufsichtsratsmitglied erhält pro 
        Geschäftsjahr eine feste 
        Grundvergütung in Höhe von EUR 
        15.000,-." 
      * § 18 Abs. 3 Satz 3 der Satzung wird 
        geändert und wie folgt neu gefasst: 
        "Diese beträgt pro Geschäftsjahr 
        1/1.000 des 
        Durchschnitts-Konzernjahresüberschusse 
        s." 
      * § 18 Abs. 5 der Satzung entfällt 
        ersatzlos. 
      * § 18 Abs. 6 wird zu Absatz 5. Dort 
        wird der Satz 2 ersatzlos gestrichen. 
      * § 18 Abs. 7 und Abs. 8 werden zu 
        Absätzen 6 und 7. 
   c) Unterzeichnung der Aktienurkunden:§ 5 Abs. 
      2 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
   d) Gründungsaufwand:§ 28 der Satzung wird 
      ersatzlos gestrichen. 
7. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   nach §§ 96 Abs. 1, 4. Alt., 101 Abs. 1 AktG i. 
   V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG zusammen und 
   besteht nach § 11 Abs. 1 der Satzung derzeit 
   aus sechs Mitgliedern, von denen vier von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. Zwei 
   Mitglieder werden von den Arbeitnehmern nach 
   dem DrittelbG gewählt. 
 
   Am 6. Februar 2019 hat der 
   Aufsichtsratsvorsitzende Herr Prof. Dr. 
   Carl-Heinz Heuer der Gesellschaft mitgeteilt, 
   sein Mandat mit Ablauf der heutigen 
   ordentlichen Hauptversammlung niederzulegen. 
   Prof. Dr. Julia von Ah (stellvertretende 
   Vorsitzende), Herr Jörg-Viggo Müller und Herr 
   Hans-Joachim Knauf (Arbeitnehmervertreter) 
   haben der Gesellschaft am gleichen Tag 
   angeboten, ihre Aufsichtsratsmandate ebenfalls 

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March 04, 2019 09:02 ET (14:02 GMT)

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