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DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.04.2019 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PUMA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.04.2019 
in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-03-11 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
PUMA SE Herzogenaurach - Wertpapierkennnummer 696960 - 
- ISIN DE0006969603 - HAUPTVERSAMMLUNG AM 18. APRIL 2019 
Einladung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
der am 18. April 2019 um 10.00 Uhr im PUMA Brand Center, PUMA 
Way 1, 91074 Herzogenaurach, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung eingeladen. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1.  _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    PUMA SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
    31. Dezember 2018, des zusammengefassten 
    Lageberichtes für die PUMA SE und den PUMA-Konzern 
    (einschließlich des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben) sowie 
    des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018_ 
 
    Die genannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung 
    der Hauptversammlung an über die Internetseite der 
    Gesellschaft 
 
    http://about.puma.com 
 
    dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich. 
    Sie werden auch während der Hauptversammlung zur 
    Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. 
 
    Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
    vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
    Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2.  _Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns_ 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn der PUMA SE aus dem abgelaufenen 
    Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 144.500.107,14 wie 
    folgt zu verwenden: 
 
    a) Ausschüttung einer 
       Dividende von          EUR 52.330.145,00 
       EUR 3,50 je 
       dividendenberechtigter 
       Stückaktie 
       für 14.951.470 Aktien 
    b) Vortrag auf neue       EUR 92.169.962,14 
       Rechnung 
                              EUR 144.500.107,14 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
    130.994 zum Zeitpunkt des Vorschlags von der 
    Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 
    eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz 
    (AktG)1 nicht dividendenberechtigt sind. Der auf die 
    eigenen Aktien entfallende Betrag wird auf neue 
    Rechnung vorgetragen. 
 
    Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
    dividendenberechtigten Aktien vermindern oder 
    erhöhen. In diesem Fall werden der Vorstand und der 
    Aufsichtsrat der Hauptversammlung bei unveränderter 
    Ausschüttung von EUR 3,50 je dividendenberechtigter 
    Stückaktie einen angepassten Beschlussvorschlag über 
    die Gewinnverwendung unterbreiten. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 S. 2 AktG wird der Anspruch 
    auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
    fällig. Die Auszahlung der Dividende erfolgt daher 
    voraussichtlich am 25. April 2019. 
 
    1 Die Vorschriften des AktG finden auf die 
    Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), 
    Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
    vom 8. Oktober 2011 über das Statut der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) Anwendung, soweit sich aus 
    speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts 
    anderes ergibt. 
3.  _Beschlussfassung über die Entlastung der 
    geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 
    2018_ 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    im Geschäftsjahr 2018 amtierenden geschäftsführenden 
    Direktoren Entlastung für den Zeitraum zu erteilen, 
    in dem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018 über 
    ein monistisches Leitungssystem verfügte. 
4.  _Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018_ 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Verwaltungsrats Entastung für den Zeitraum zu 
    erteilen, in dem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 
    2018 über ein monistisches Leitungssystem verfügte. 
5.  _Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018_ 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands Entlastung für den Zeitraum zu erteilen, in 
    dem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018 über ein 
    dualistisches Leitungssystem verfügte. 
6.  _Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018_ 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats Entlastung für den Zeitraum zu 
    erteilen, in dem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 
    2018 über ein dualistisches Leitungssystem verfügte. 
7.  _Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019_ 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die 
 
     Deloitte GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
     Rosenheimer Platz 4 
     81669 München 
     Deutschland 
 
    zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
    das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
    Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den 
    Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats 
    sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme 
    durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die 
    die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl 
    eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer 
    bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung 
    der Abschlussprüfung beschränkt hätten. 
 
    Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
    Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance 
    Kodex vorgesehene Erklärung der Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren 
    Unabhängigkeit eingeholt. 
8.  _Beschlussfassung über die Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern_ 
 
    Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich 
    nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 
    2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das 
    Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) 
    i.V.m. § 17 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO 
    (SEAG), § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Beteiligung 
    der Arbeitnehmer in einer SE (SEBG), § 18 Abs. 2 der 
    Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in 
    der PUMA SE vom 7. Februar 2018 
    (Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung) sowie § 10 der 
    Satzung der PUMA SE. Der Aufsichtsrat ist zu einem 
    Drittel mitbestimmt. Die Anteilseignervertreter 
    werden von der Hauptversammlung ohne Bindung an 
    Wahlvorschläge gewählt. Die Arbeitnehmervertreter 
    werden von der Hauptversammlung aufgrund eines 
    bindenden Wahlvorschlags des zuständigen Wahlgremiums 
    gewählt. 
 
    Die derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder Jean-Marc 
    Duplaix und Béatrice Lazat haben ihr Amt jeweils mit 
    Wirkung zum Ablauf der diesjährigen ordentlichen 
    Hauptversammlung niederlegt. Es sind daher zwei neue 
    Mitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit der 
    beiden ausscheidenden Mitglieder zu wählen. Dabei 
    soll die künftige Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
    auch die geänderte Aktionärsstruktur der PUMA SE nach 
    der Entkonsolidierung von der Kering-Gruppe 
    widerspiegeln. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Nominierungsausschusses vor, folgende Personen zu a) 
    und b) als Vertreter der Anteilseigner in den 
    Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) *Frau Héloïse Temple-Boyer* 
       wohnhaft in Paris, Frankreich 
       Stellvertretende Vorstandsvorsitzende der 
       Artémis S.A., Paris, Frankreich 
    b) *Frau Fiona May Oly* 
       wohnhaft in Calenzano, Italien 
       Selbständige Unternehmensberaterin 
 
    Die Bestellung der vorgeschlagenen 
    Aufsichtsratsmitglieder erfolgt jeweils für die Zeit 
    ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
    beschließt. 
 
    In Bezug auf die zur Wahl vorgeschlagenen 
    Aufsichtsratsmitglieder werden gemäß § 125 Abs. 
    1 S. 5 AktG folgende Angaben gemacht: 
 
    - Keines der vorgeschlagenen 
      Aufsichtsratsmitglieder ist Mitglied in einem 
      anderen gesetzlich zu bildenden inländischen 
      Aufsichtsrat. 
    - Es bestehen folgende Mitgliedschaften in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
      Héloïse * Kering S.A., Paris/Frankreich 
      Temple- * Giambattista Valli S.A.S., 
      Boyer     Paris/Frankreich 
              * Société d'exploitation de 
                l'hebdomadaire le Point S.A., 
                Paris/Frankreich 
              * Royalement Vôtre Editions S.A.S., 
                Paris/Frankreich 
              * ACHP Plc, London/Vereinigtes 

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March 11, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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