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DGAP-News: PUMA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.04.2019 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-03-11 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. PUMA SE Herzogenaurach - Wertpapierkennnummer 696960 - - ISIN DE0006969603 - HAUPTVERSAMMLUNG AM 18. APRIL 2019 Einladung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 18. April 2019 um 10.00 Uhr im PUMA Brand Center, PUMA Way 1, 91074 Herzogenaurach, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. *TAGESORDNUNG* 1. _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PUMA SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichtes für die PUMA SE und den PUMA-Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018_ Die genannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft http://about.puma.com dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 2. _Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns_ Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der PUMA SE aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 144.500.107,14 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 52.330.145,00 EUR 3,50 je dividendenberechtigter Stückaktie für 14.951.470 Aktien b) Vortrag auf neue EUR 92.169.962,14 Rechnung EUR 144.500.107,14 Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 130.994 zum Zeitpunkt des Vorschlags von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz (AktG)1 nicht dividendenberechtigt sind. Der auf die eigenen Aktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung vorgetragen. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem Fall werden der Vorstand und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 3,50 je dividendenberechtigter Stückaktie einen angepassten Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreiten. Gemäß § 58 Abs. 4 S. 2 AktG wird der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der Dividende erfolgt daher voraussichtlich am 25. April 2019. 1 Die Vorschriften des AktG finden auf die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2011 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt. 3. _Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2018_ Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden geschäftsführenden Direktoren Entlastung für den Zeitraum zu erteilen, in dem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018 über ein monistisches Leitungssystem verfügte. 4. _Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018_ Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats Entastung für den Zeitraum zu erteilen, in dem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018 über ein monistisches Leitungssystem verfügte. 5. _Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018_ Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für den Zeitraum zu erteilen, in dem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018 über ein dualistisches Leitungssystem verfügte. 6. _Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018_ Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für den Zeitraum zu erteilen, in dem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018 über ein dualistisches Leitungssystem verfügte. 7. _Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019_ Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rosenheimer Platz 4 81669 München Deutschland zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 8. _Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern_ Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. § 17 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO (SEAG), § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE (SEBG), § 18 Abs. 2 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der PUMA SE vom 7. Februar 2018 (Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung) sowie § 10 der Satzung der PUMA SE. Der Aufsichtsrat ist zu einem Drittel mitbestimmt. Die Anteilseignervertreter werden von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt. Die Arbeitnehmervertreter werden von der Hauptversammlung aufgrund eines bindenden Wahlvorschlags des zuständigen Wahlgremiums gewählt. Die derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder Jean-Marc Duplaix und Béatrice Lazat haben ihr Amt jeweils mit Wirkung zum Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung niederlegt. Es sind daher zwei neue Mitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit der beiden ausscheidenden Mitglieder zu wählen. Dabei soll die künftige Zusammensetzung des Aufsichtsrats auch die geänderte Aktionärsstruktur der PUMA SE nach der Entkonsolidierung von der Kering-Gruppe widerspiegeln. Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, folgende Personen zu a) und b) als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen: a) *Frau Héloïse Temple-Boyer* wohnhaft in Paris, Frankreich Stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Artémis S.A., Paris, Frankreich b) *Frau Fiona May Oly* wohnhaft in Calenzano, Italien Selbständige Unternehmensberaterin Die Bestellung der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder erfolgt jeweils für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt. In Bezug auf die zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder werden gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG folgende Angaben gemacht: - Keines der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder ist Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsrat. - Es bestehen folgende Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Héloïse * Kering S.A., Paris/Frankreich Temple- * Giambattista Valli S.A.S., Boyer Paris/Frankreich * Société d'exploitation de l'hebdomadaire le Point S.A., Paris/Frankreich * Royalement Vôtre Editions S.A.S., Paris/Frankreich * ACHP Plc, London/Vereinigtes
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