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DGAP-News: PUMA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.04.2019
in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2019-03-11 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
PUMA SE Herzogenaurach - Wertpapierkennnummer 696960 -
- ISIN DE0006969603 - HAUPTVERSAMMLUNG AM 18. APRIL 2019
Einladung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu
der am 18. April 2019 um 10.00 Uhr im PUMA Brand Center, PUMA
Way 1, 91074 Herzogenaurach, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung eingeladen.
*TAGESORDNUNG*
1. _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
PUMA SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2018, des zusammengefassten
Lageberichtes für die PUMA SE und den PUMA-Konzern
(einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben) sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018_
Die genannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung
der Hauptversammlung an über die Internetseite der
Gesellschaft
http://about.puma.com
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich.
Sie werden auch während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2. _Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns_
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der PUMA SE aus dem abgelaufenen
Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 144.500.107,14 wie
folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer
Dividende von EUR 52.330.145,00
EUR 3,50 je
dividendenberechtigter
Stückaktie
für 14.951.470 Aktien
b) Vortrag auf neue EUR 92.169.962,14
Rechnung
EUR 144.500.107,14
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die
130.994 zum Zeitpunkt des Vorschlags von der
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen
eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz
(AktG)1 nicht dividendenberechtigt sind. Der auf die
eigenen Aktien entfallende Betrag wird auf neue
Rechnung vorgetragen.
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien vermindern oder
erhöhen. In diesem Fall werden der Vorstand und der
Aufsichtsrat der Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von EUR 3,50 je dividendenberechtigter
Stückaktie einen angepassten Beschlussvorschlag über
die Gewinnverwendung unterbreiten.
Gemäß § 58 Abs. 4 S. 2 AktG wird der Anspruch
auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig. Die Auszahlung der Dividende erfolgt daher
voraussichtlich am 25. April 2019.
1 Die Vorschriften des AktG finden auf die
Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii),
Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates
vom 8. Oktober 2011 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) Anwendung, soweit sich aus
speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts
anderes ergibt.
3. _Beschlussfassung über die Entlastung der
geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr
2018_
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden geschäftsführenden
Direktoren Entlastung für den Zeitraum zu erteilen,
in dem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018 über
ein monistisches Leitungssystem verfügte.
4. _Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018_
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Verwaltungsrats Entastung für den Zeitraum zu
erteilen, in dem die Gesellschaft im Geschäftsjahr
2018 über ein monistisches Leitungssystem verfügte.
5. _Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018_
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für den Zeitraum zu erteilen, in
dem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018 über ein
dualistisches Leitungssystem verfügte.
6. _Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018_
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für den Zeitraum zu
erteilen, in dem die Gesellschaft im Geschäftsjahr
2018 über ein dualistisches Leitungssystem verfügte.
7. _Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019_
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Rosenheimer Platz 4
81669 München
Deutschland
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den
Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats
sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme
durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die
die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl
eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer
bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung
der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance
Kodex vorgesehene Erklärung der Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren
Unabhängigkeit eingeholt.
8. _Beschlussfassung über die Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern_
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich
nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.
2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO)
i.V.m. § 17 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO
(SEAG), § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Beteiligung
der Arbeitnehmer in einer SE (SEBG), § 18 Abs. 2 der
Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in
der PUMA SE vom 7. Februar 2018
(Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung) sowie § 10 der
Satzung der PUMA SE. Der Aufsichtsrat ist zu einem
Drittel mitbestimmt. Die Anteilseignervertreter
werden von der Hauptversammlung ohne Bindung an
Wahlvorschläge gewählt. Die Arbeitnehmervertreter
werden von der Hauptversammlung aufgrund eines
bindenden Wahlvorschlags des zuständigen Wahlgremiums
gewählt.
Die derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder Jean-Marc
Duplaix und Béatrice Lazat haben ihr Amt jeweils mit
Wirkung zum Ablauf der diesjährigen ordentlichen
Hauptversammlung niederlegt. Es sind daher zwei neue
Mitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit der
beiden ausscheidenden Mitglieder zu wählen. Dabei
soll die künftige Zusammensetzung des Aufsichtsrats
auch die geänderte Aktionärsstruktur der PUMA SE nach
der Entkonsolidierung von der Kering-Gruppe
widerspiegeln.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Nominierungsausschusses vor, folgende Personen zu a)
und b) als Vertreter der Anteilseigner in den
Aufsichtsrat zu wählen:
a) *Frau Héloïse Temple-Boyer*
wohnhaft in Paris, Frankreich
Stellvertretende Vorstandsvorsitzende der
Artémis S.A., Paris, Frankreich
b) *Frau Fiona May Oly*
wohnhaft in Calenzano, Italien
Selbständige Unternehmensberaterin
Die Bestellung der vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitglieder erfolgt jeweils für die Zeit
ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2022
beschließt.
In Bezug auf die zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitglieder werden gemäß § 125 Abs.
1 S. 5 AktG folgende Angaben gemacht:
- Keines der vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitglieder ist Mitglied in einem
anderen gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichtsrat.
- Es bestehen folgende Mitgliedschaften in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Héloïse * Kering S.A., Paris/Frankreich
Temple- * Giambattista Valli S.A.S.,
Boyer Paris/Frankreich
* Société d'exploitation de
l'hebdomadaire le Point S.A.,
Paris/Frankreich
* Royalement Vôtre Editions S.A.S.,
Paris/Frankreich
* ACHP Plc, London/Vereinigtes
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