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DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.04.2019 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PUMA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.04.2019 
in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-03-11 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
PUMA SE Herzogenaurach - Wertpapierkennnummer 696960 - 
- ISIN DE0006969603 - HAUPTVERSAMMLUNG AM 18. APRIL 2019 
Einladung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
der am 18. April 2019 um 10.00 Uhr im PUMA Brand Center, PUMA 
Way 1, 91074 Herzogenaurach, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung eingeladen. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1.  _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    PUMA SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
    31. Dezember 2018, des zusammengefassten 
    Lageberichtes für die PUMA SE und den PUMA-Konzern 
    (einschließlich des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben) sowie 
    des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018_ 
 
    Die genannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung 
    der Hauptversammlung an über die Internetseite der 
    Gesellschaft 
 
    http://about.puma.com 
 
    dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich. 
    Sie werden auch während der Hauptversammlung zur 
    Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. 
 
    Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
    vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
    Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2.  _Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns_ 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn der PUMA SE aus dem abgelaufenen 
    Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 144.500.107,14 wie 
    folgt zu verwenden: 
 
    a) Ausschüttung einer 
       Dividende von          EUR 52.330.145,00 
       EUR 3,50 je 
       dividendenberechtigter 
       Stückaktie 
       für 14.951.470 Aktien 
    b) Vortrag auf neue       EUR 92.169.962,14 
       Rechnung 
                              EUR 144.500.107,14 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
    130.994 zum Zeitpunkt des Vorschlags von der 
    Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 
    eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz 
    (AktG)1 nicht dividendenberechtigt sind. Der auf die 
    eigenen Aktien entfallende Betrag wird auf neue 
    Rechnung vorgetragen. 
 
    Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
    dividendenberechtigten Aktien vermindern oder 
    erhöhen. In diesem Fall werden der Vorstand und der 
    Aufsichtsrat der Hauptversammlung bei unveränderter 
    Ausschüttung von EUR 3,50 je dividendenberechtigter 
    Stückaktie einen angepassten Beschlussvorschlag über 
    die Gewinnverwendung unterbreiten. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 S. 2 AktG wird der Anspruch 
    auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
    fällig. Die Auszahlung der Dividende erfolgt daher 
    voraussichtlich am 25. April 2019. 
 
    1 Die Vorschriften des AktG finden auf die 
    Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), 
    Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
    vom 8. Oktober 2011 über das Statut der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) Anwendung, soweit sich aus 
    speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts 
    anderes ergibt. 
3.  _Beschlussfassung über die Entlastung der 
    geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 
    2018_ 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    im Geschäftsjahr 2018 amtierenden geschäftsführenden 
    Direktoren Entlastung für den Zeitraum zu erteilen, 
    in dem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018 über 
    ein monistisches Leitungssystem verfügte. 
4.  _Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018_ 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Verwaltungsrats Entastung für den Zeitraum zu 
    erteilen, in dem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 
    2018 über ein monistisches Leitungssystem verfügte. 
5.  _Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018_ 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands Entlastung für den Zeitraum zu erteilen, in 
    dem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018 über ein 
    dualistisches Leitungssystem verfügte. 
6.  _Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018_ 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats Entlastung für den Zeitraum zu 
    erteilen, in dem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 
    2018 über ein dualistisches Leitungssystem verfügte. 
7.  _Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019_ 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die 
 
     Deloitte GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
     Rosenheimer Platz 4 
     81669 München 
     Deutschland 
 
    zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
    das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
    Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den 
    Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats 
    sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme 
    durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die 
    die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl 
    eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer 
    bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung 
    der Abschlussprüfung beschränkt hätten. 
 
    Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
    Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance 
    Kodex vorgesehene Erklärung der Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren 
    Unabhängigkeit eingeholt. 
8.  _Beschlussfassung über die Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern_ 
 
    Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich 
    nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 
    2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das 
    Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) 
    i.V.m. § 17 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO 
    (SEAG), § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Beteiligung 
    der Arbeitnehmer in einer SE (SEBG), § 18 Abs. 2 der 
    Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in 
    der PUMA SE vom 7. Februar 2018 
    (Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung) sowie § 10 der 
    Satzung der PUMA SE. Der Aufsichtsrat ist zu einem 
    Drittel mitbestimmt. Die Anteilseignervertreter 
    werden von der Hauptversammlung ohne Bindung an 
    Wahlvorschläge gewählt. Die Arbeitnehmervertreter 
    werden von der Hauptversammlung aufgrund eines 
    bindenden Wahlvorschlags des zuständigen Wahlgremiums 
    gewählt. 
 
    Die derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder Jean-Marc 
    Duplaix und Béatrice Lazat haben ihr Amt jeweils mit 
    Wirkung zum Ablauf der diesjährigen ordentlichen 
    Hauptversammlung niederlegt. Es sind daher zwei neue 
    Mitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit der 
    beiden ausscheidenden Mitglieder zu wählen. Dabei 
    soll die künftige Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
    auch die geänderte Aktionärsstruktur der PUMA SE nach 
    der Entkonsolidierung von der Kering-Gruppe 
    widerspiegeln. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Nominierungsausschusses vor, folgende Personen zu a) 
    und b) als Vertreter der Anteilseigner in den 
    Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) *Frau Héloïse Temple-Boyer* 
       wohnhaft in Paris, Frankreich 
       Stellvertretende Vorstandsvorsitzende der 
       Artémis S.A., Paris, Frankreich 
    b) *Frau Fiona May Oly* 
       wohnhaft in Calenzano, Italien 
       Selbständige Unternehmensberaterin 
 
    Die Bestellung der vorgeschlagenen 
    Aufsichtsratsmitglieder erfolgt jeweils für die Zeit 
    ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
    beschließt. 
 
    In Bezug auf die zur Wahl vorgeschlagenen 
    Aufsichtsratsmitglieder werden gemäß § 125 Abs. 
    1 S. 5 AktG folgende Angaben gemacht: 
 
    - Keines der vorgeschlagenen 
      Aufsichtsratsmitglieder ist Mitglied in einem 
      anderen gesetzlich zu bildenden inländischen 
      Aufsichtsrat. 
    - Es bestehen folgende Mitgliedschaften in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
      Héloïse * Kering S.A., Paris/Frankreich 
      Temple- * Giambattista Valli S.A.S., 
      Boyer     Paris/Frankreich 
              * Société d'exploitation de 
                l'hebdomadaire le Point S.A., 
                Paris/Frankreich 
              * Royalement Vôtre Editions S.A.S., 
                Paris/Frankreich 
              * ACHP Plc, London/Vereinigtes 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 11, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Königreich 
              * Christie's International Plc, 
                London/Vereinigtes Königreich 
              * Palazzo Grassi Spa, Venedig/Italien 
      Fiona   * R.C.S. Media Group Active Team Srl, 
      May Oly   Mailand/Italien 
    - Bei allen oben angegebenen Mandaten von Frau 
      Temple-Boyer handelt es sich um Konzernmandate 
      der Artémis S.A.S. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen 
    den von ihm vorgeschlagenen Kandidatinnen und der 
    PUMA SE, deren Konzernunternehmen oder den Organen 
    der PUMA SE keine persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex. Frau Temple-Boyer ist 
    stellvertretende Vorstandsvorsitzende (Directeur 
    Général Délégué) der Artémis S.A.S. und steht daher 
    in einer geschäftlichen Beziehung zu einem wesentlich 
    an der PUMA SE beteiligten Aktionär. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in 
    Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate 
    Governance Kodex im Wege der Einzelwahl 
    durchzuführen. 
 
    Weitere Informationen zu den 
    Aufsichtsratskandidatinnen sowie deren Lebensläufe 
    können über die Internetseite der Gesellschaft 
 
    http://about.puma.com 
 
    dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG abgerufen 
    werden. 
9.  _Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus 
    Gesellschaftsmitteln und Satzungsänderung_ 
 
    Der Aktienkurs der PUMA SE ist in den letzten Jahren 
    stark gestiegen. Um die Aktie insbesondere für 
    Privat- und Kleinanleger noch attraktiver zu machen, 
    soll unter diesem Tagesordnungspunkt 9 zunächst ein 
    Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals der 
    Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln und sodann 
    unter Tagesordnungspunkt 10 ein Beschluss über die 
    Neueinteilung des Grundkapitals im Verhältnis 1 zu 10 
    beschlossen werden, so dass hierdurch die Anzahl der 
    Aktien verzehnfacht wird (Aktiensplit). 
 
    Derzeit beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
    38.611.107,84 und ist eingeteilt in 15.082.464 
    Stückaktien, was einem anteiligen Betrag am 
    Grundkapital von EUR 2,56 je Stückaktie entspricht. 
    Da gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 AktG der auf die 
    einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des 
    Grundkapitals EUR 1,00 nicht unterschreiten darf, 
    soll das Grundkapital vor Durchführung des 
    Aktiensplits zunächst im Wege einer Kapitalerhöhung 
    aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien um 
    EUR 112.213.532,16 auf EUR 150.824.640,00 erhöht 
    werden, wodurch sich der anteilige Betrag am 
    Grundkapital auf EUR 10,00 je Stückaktie erhöht. Nach 
    Wirksamwerden der Kapitalerhöhung aus 
    Gesellschaftsmitteln soll das Grundkapital neu 
    eingeteilt werden in 150.824.640 Stückaktien. 
    Hierdurch treten an Stelle einer Stückaktie mit einem 
    anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 
    10,00 zehn Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
    Grundkapital von jeweils EUR 1,00 (Aktiensplit im 
    Verhältnis 1 zu 10). 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird 
       aus Gesellschaftsmitteln von EUR 
       38.611.107,84 um EUR 112.213.532,16 auf 
       EUR 150.824.640,00 durch Umwandlung von 
       EUR 112.213.532,16 der Kapitalrücklage 
       der Gesellschaft in Grundkapital erhöht. 
       Der Kapitalerhöhung wird die Jahresbilanz 
       aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft 
       zum 31. Dezember 2018 zugrunde gelegt. 
       Der Jahresabschluss ist mit einem 
       uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des 
       Abschlussprüfers der Gesellschaft 
       versehen. Die Kapitalerhöhung erfolgt 
       gemäß § 207 Abs. 2 S. 2 AktG ohne 
       Ausgabe von neuen Aktien. 
    b) § 4.1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft 
       wird wie folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital der Gesellschaft 
       beträgt EUR 150.824.640,00 und ist 
       eingeteilt in 15.082.464 Stückaktien.' 
    c) § 4.3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft 
       wird entsprechend § 218 S. 1 AktG wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       30.164.920,00 durch Ausgabe von bis zu 
       3.016.492 neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
       ('Bedingtes Kapital 2018').' 
    d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats, die näheren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus 
       Gesellschaftsmitteln festzusetzen. 
10. _Beschlussfassung über eine Neueinteilung des 
    Grundkapitals (Aktiensplit) und Satzungsänderung_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    a) Aufschiebend bedingt auf die 
       Handelsregistereintragung der unter 
       Tagesordnungspunkt 9 zu 
       beschließenden Kapitalerhöhung aus 
       Gesellschaftsmitteln wird das dann 
       bestehende Grundkapital der Gesellschaft 
       in Höhe von EUR 150.824.640,00, derzeit 
       eingeteilt in 15.082.464 Stückaktien, neu 
       eingeteilt. An die Stelle einer Stückaktie 
       mit einem anteiligen Betrag am 
       Grundkapital von EUR 10,00 treten zehn 
       Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
       Grundkapital von jeweils EUR 1,00 
       (Aktiensplit im Verhältnis 1 zu 10). Das 
       Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
       EUR 150.824.640,00 ist dann eingeteilt in 
       150.824.640 Stückaktien. 
    b) Aufschiebend bedingt auf die 
       Handelsregistereintragung der unter 
       Tagesordnungspunkt 9 zu 
       beschließenden Kapitalerhöhung aus 
       Gesellschaftsmitteln wird die Satzung der 
       Gesellschaft wie folgt geändert: 
 
       aa) § 4.1 Satz 1 der Satzung der 
           Gesellschaft wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
           'Das Grundkapital der Gesellschaft 
           beträgt EUR 150.824.640,00 und ist 
           eingeteilt in 150.824.640 
           Stückaktien.' 
       bb) § 4.3 Satz 1 der Satzung der 
           Gesellschaft wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
           'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           30.164.920,00 durch Ausgabe von bis 
           zu 30.164.920 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
           ('Bedingtes Kapital 2018').' 
    c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats, die näheren 
       Einzelheiten der Neueinteilung des 
       Grundkapitals festzusetzen. 
11. _Beschlussfassung über die Anpassung der 
    erfolgsabhängigen Vergütung des Aufsichtsrats_ 
 
    Aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 10 zu 
    beschließenden Neueinteilung des Grundkapitals 
    (Aktiensplit) und der damit verbundenen 
    Verzehnfachung der Aktienzahl wird sich das anteilige 
    Ergebnis je Aktie rechnerisch um den Faktor zehn 
    verringern. Vor diesem Hintergrund soll die 
    erfolgsabhängige Vergütung des Aufsichtsrats 
    verhältniswahrend angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
     Aufschiebend bedingt auf die 
     Handelsregistereintragung der unter 
     Tagesordnungspunkt 10 zu 
     beschließenden Neueinteilung des 
     Grundkapitals wird § 15.3 der Satzung der 
     Gesellschaft wie folgt geändert und neu 
     gefasst: 
     'Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält 
     zusätzlich zu den festen Vergütungen 
     gemäß § 15.1 und 15.2 eine jährliche 
     erfolgsabhängige Vergütung, die EUR 200,00 
     je EUR 0,01 des im Konzernabschluss 
     ausgewiesenen Ergebnisses je Aktie 
     entspricht, das einen Mindestbetrag von EUR 
     1,60 je Aktie übersteigt. Die 
     erfolgsabhängige Vergütung beträgt maximal 
     EUR 10.000,00 pro Jahr. Der Vorsitzende des 
     Aufsichtsrats erhält EUR 400,00 je EUR 0,01 
     des Ergebnisses gemäß Satz 1 je Aktie 
     und maximal EUR 20.000,00 pro Jahr und der 
     stellvertretende Vorsitzende EUR 300,00 je 
     EUR 0,01 des Ergebnisses gemäß Satz 1 
     je Aktie und maximal EUR 15.000,00 pro 
     Jahr.' 
12. _Beschlussfassung über die Änderung von § 13 und 
    § 16 der Satzung_ 
 
    Im Einklang mit der Praxis anderer Gesellschaften 
    soll dem Aufsichtsrat Flexibilität für technische 
    Anpassungen der Satzung eingeräumt werden, etwa im 
    Falle gesetzlicher Änderungen oder nach 
    Ausnutzung der satzungsmäßigen Ermächtigungen 
    zur Erhöhung des Kapitals. Zu diesem Zweck soll in § 
    13 der Satzung ein neuer Absatz 9 eingefügt werden. 
    Zudem soll § 16 der Satzung zum Zwecke der 
    Klarstellung um einen neuen Absatz 3 ergänzt werden. 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    wie folgt zu beschließen: 
 
    a) § 13 der Satzung der Gesellschaft wird um 
       folgenden Absatz 9 ergänzt: 
 
       'Der Aufsichtsrat ist berechtigt, 
       Änderungen der Satzung, die nur die 
       Fassung betreffen, zu beschließen.' 
    b) § 16 der Satzung der Gesellschaft wird um 
       folgenden Absatz 3 ergänzt: 
 
       'Die Zustimmungen gemäß § 16.1 ii) 
       bis iv) sind entbehrlich für Geschäfte 
       zwischen der Gesellschaft und ihren 
       (unmittelbaren oder mittelbaren) 
       Tochtergesellschaften und/oder zwischen 
       zwei oder mehreren (unmittelbaren oder 
       mittelbaren) Tochtergesellschaften der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 11, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

Gesellschaft untereinander.' 
 
_Teilnahme an der Hauptversammlung_ 
 
_Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts_ 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind gemäß §§ 18.1 bis 18.3 der Satzung der 
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
schriftlich oder in Textform (s. § 126b BGB) unter der 
nachstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung durch Übermittlung eines besonderen 
Nachweises des Anteilsbesitzes nachweisen: 
 
 PUMA SE 
 c/o Deutsche Bank AG 
 Securities Production 
 General Meetings 
 Postfach 20 01 07 
 60605 Frankfurt am Main 
 Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 
 E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Als Nachweis der Teilnahmeberechtigung genügt ein in deutscher 
oder englischer Sprache schriftlich oder in Textform (s. § 126b 
BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss 
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 
d.h. auf den 28. März 2019 (0:00 Uhr), beziehen 
('Nachweisstichtag'). 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
Gesellschaft unter der zuvor genannten Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens bis zum Ablauf 
des 11. April 2019 (24:00 Uhr) zugehen. 
 
Eine Online-Teilnahme und eine Briefwahl (§§ 20.3 und 20.4 der 
Satzung der Gesellschaft) sind nicht vorgesehen. 
 
_Eintrittskarte_ 
 
Nach Anmeldung und Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für 
die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
tragen. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die 
Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient 
lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den 
Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. 
 
_Bedeutung des Nachweisstichtags_ 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als 
Aktionär, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand 
nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit 
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung 
oder den Erwerb von Aktien einher. Aktionäre können nach 
erfolgter Anmeldung deshalb weiterhin über ihre Aktien frei 
verfügen. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- 
oder stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit 
bevollmächtigen lassen oder sind zur Rechtsausübung ermächtigt. 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
_Stimmrechtsvertretung_ 
 
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweiserbringung 
können Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und 
ihr Stimmrecht selbst ausüben. 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte 
ausüben lassen. In diesem Fall haben sie den Bevollmächtigten 
ordnungsgemäß Vollmacht zu erteilen. Die Vollmacht ist in 
Textform (s. § 126b BGB) zu erteilen, sofern Aktionäre nicht 
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder diesen 
gemäß Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen 
bevollmächtigen möchten (siehe hierzu unten). Gleiches gilt für 
den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis der 
Bevollmächtigung. Die Bevollmächtigung kann mit dem im 
Anmeldebogen enthaltenen Vollmachtsformular erfolgen. 
 
Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der 
Gesellschaft unter der Anschrift, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse 
 
 PUMA SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
 E-Mail: puma-hv2019@computershare.de 
 
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die 
Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es 
eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft in Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch 
eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige diesen gemäß 
Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 
AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt 
werden. Dieser Nachweis kann am Tag der Hauptversammlung bei 
der Einlasskontrolle erbracht werden oder an die vorstehende 
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Für die 
Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
oder diesen gemäß Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 und 10 
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder 
Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen 
Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, 
insbesondere Art. 53 SE-VO, § 135 AktG, die u.a. verlangen, 
dass die Vollmacht von dem Bevollmächtigten nachprüfbar 
festzuhalten ist. 
 
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich 
durch Mitarbeiter der PUMA SE, die das Stimmrecht gemäß 
den ausdrücklichen Weisungen der Aktionäre ausüben werden, 
vertreten zu lassen. Die Vollmachts-/Weisungsvordrucke können 
bei der Gesellschaft unter der im vorigen Absatz angegebenen 
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse angefordert oder 
von der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://about.puma.com 
 
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG, direkt ausgedruckt 
werden. Alternativ kann das auf der Eintrittskarte vorgesehene 
Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. Das 
ausgefüllte und unterschriebene Formular zur Erteilung der 
Vollmacht und der Weisung zugunsten der Stimmrechtsvertreter 
des Unternehmens ist an folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse zu richten: 
 
 PUMA SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
 E-Mail: puma-hv2019@computershare.de 
 
Es muss spätestens am Dienstag, dem 16. April 2019, bei dieser 
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingetroffen 
sein. 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern 
sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht 
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
_Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte_ 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung EUR 38.611.107,84 und ist 
eingeteilt in 15.082.464 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2,56 je 
Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme (s. § 20.1 der Satzung 
der Gesellschaft). Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 
15.082.464. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 
130.994 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte 
zustehen (§ 71b AktG). 
 
_Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 S. 2 und 
S. 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals (dies 
entspricht EUR 1.930.555,39 oder - aufgerundet auf die 
nächsthöhere ganze Aktienzahl - 754.124 Aktien) oder den 
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht - 
aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl - 195.313 
Aktien und ist damit vorliegend die maßgebliche Schwelle) 
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieser 
Mindestbesitz ist gemäß Art. 56 S. 3 SE-VO i.V.m. § 50 
Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer SE 
erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht inhaltlich § 122 Abs. 
2 S. 1 AktG. 
 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des 
genannten Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2 S. 1 
i.V.m. Abs. 1 S. 3 AktG ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG bei der 
SE keine Voraussetzung für ein Ergänzungsverlangen. 
 
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 
Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf 
des 18. März 2019 (24:00 Uhr), zugehen. Bitte richten Sie 
etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Anschrift: 
 
 PUMA SE, Vorstand 
 z.Hd. Frau Beate Gabriel 
 PUMA Way 1 
 91074 Herzogenaurach 
 
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht 
bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - 
unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden 
kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen 
Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://about.puma.com 
 
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG, bekannt gemacht. 
 
_Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 
126 Abs. 1, 127 AktG_ 
 
Jeder Aktionär kann der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
Vorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu bestimmten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 11, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.