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DGAP-News: innogy SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung innogy SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-03-13 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. innogy SE Essen International Securities Identification Numbers (ISIN): DE000A2AADD2 DE000A2LQ2L3 Einladung zur Hauptversammlung *Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,* am Dienstag, dem 30. April 2019, 10.00 Uhr MESZ, findet in der Grugahalle in 45131 Essen, Messeplatz 2, unsere ordentliche Hauptversammlung statt, zu der wir Sie einladen. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der innogy SE und des gebilligten innogy-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die innogy SE und den innogy-Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den innogy-Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SE-Verordnung') i. V. m. § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. 2. *Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der innogy SE für das Geschäftsjahr 2018 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer = Dividende von 1,40 EUR je 777.777.000,00 dividendenberechtigter EUR Stückaktie Gewinnvortrag = 35.621,56 EUR Bilanzgewinn = 777.812.621,56 EUR 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Essen, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 6. *Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und der Quartalsfinanzberichte 2019* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Essen, für die prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse und der Zwischenlageberichte als Teile des Halbjahresfinanzberichts und der Quartalsfinanzberichte 2019 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 7. *Wahl zum Aufsichtsrat* Mit Wirkung zum Ablauf des 20. Mai 2018 hat Herr Jürgen Wefers sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats als Vertreter der Arbeitnehmer niedergelegt. Mit Wirkung ab dem 7. Juni 2018 hat das Amtsgericht Essen am 6. Juni 2018 Herrn Stefan May an Stelle von Herrn Wefers als Vertreter der Arbeitnehmer zum Aufsichtsratsmitglied bestellt. Die gerichtliche Bestellung erfolgte auf der Grundlage des Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) der SE-Verordnung i. V. m. § 104 Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 2 des Aktiengesetzes. Das derzeit gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied Stefan May wird der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3 der SE-Verordnung, § 17 des Gesetzes zur Ausführung der SE-Verordnung ('SE-Ausführungsgesetz'), § 21 Absatz 3 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft ('SE-Beteiligungsgesetz'), Teil 2 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der innogy SE vom 20. Dezember 2016 ('SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung') und § 11 Absatz 1 der Satzung aus zwanzig Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Von den zwanzig Mitgliedern sind zehn Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen. Besteht bei einer börsennotierten SE der Aufsichtsrat aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen gemäß § 17 Absatz 2 des SE-Ausführungsgesetzes im Aufsichtsrat Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 % vertreten sein. Damit müssen mindestens sechs Sitze im Aufsichtsrat von Frauen und mindestens sechs Sitze von Männern besetzt sein, wobei nach Teil 2 der SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung dem Aufsichtsrat sowohl auf Anteilseigner- als auch auf Arbeitnehmerseite mindestens drei Vertreter jedes Geschlechts angehören müssen. Mit der Wahl des von der Arbeitnehmerseite vorgeschlagenen Kandidaten wäre das vorstehend beschriebene Mindestanteilsgebot erfüllt. Die Arbeitnehmerseite schlägt gemäß § 21 Absatz 3 des SE-Beteiligungsgesetzes und Teil 2 der SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung vor, Herrn Stefan May, Selm, Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der innogy SE Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der Westnetz GmbH mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, durch die Hauptversammlung zum Vertreter der Arbeitnehmer zu bestellen. Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden. 8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der innogy Netze Deutschland GmbH* Zwischen der innogy Netze Deutschland GmbH, Essen, als abhängigem Unternehmen, und der innogy SE, Essen, als herrschendem Unternehmen, besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ('Vertrag'). Er wurde am 20. Mai 2016 zwischen der RWE Deutschland GmbH (nach Umfirmierung nunmehr innogy Netze Deutschland GmbH) und der RWE International SE (nach Umfirmierung nunmehr innogy SE) geschlossen. Die innogy Netze Deutschland GmbH und die innogy SE haben am 31. Januar 2019 vereinbart, den Vertrag zu ändern. Die Änderung hat folgende wesentliche Inhalte: Das Beherrschungselement wird aufgehoben. Demgemäß wird die Vertragsbezeichnung von 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag' in 'Gewinnabführungsvertrag' geändert. Daneben werden die nach Umfirmierung geänderten Firmen der innogy Netze Deutschland GmbH und der innogy SE berücksichtigt. Ferner werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Änderungen werden mit Eintragung in das Handelsregister der innogy Netze Deutschland GmbH wirksam. Der Kern der Hauptleistungspflichten der Parteien - Gewinnabführung durch die innogy Netze Deutschland GmbH, Verlustübernahme durch die innogy SE - bleibt unverändert. Die Gesellschafterversammlung der innogy Netze Deutschland GmbH hat der Fortführung des Vertrags in geänderter Fassung am 19. Februar 2019 zugestimmt. Die Fortführung des Vertrags in geänderter Fassung wird nur mit weiterer Zustimmung der Hauptversammlung der innogy SE wirksam. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Dem Änderungsvertrag vom 31. Januar 2019 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der innogy Netze Deutschland GmbH und der innogy SE wird zugestimmt. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
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