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DGAP-HV: innogy SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: innogy SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
innogy SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2019 
in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-13 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
innogy SE Essen International Securities Identification 
Numbers (ISIN): 
DE000A2AADD2 
DE000A2LQ2L3 Einladung zur Hauptversammlung 
 
*Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,* 
 
am Dienstag, dem 30. April 2019, 10.00 Uhr MESZ, findet 
in der Grugahalle in 45131 Essen, Messeplatz 2, unsere 
ordentliche Hauptversammlung statt, zu der wir Sie 
einladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der innogy SE und des gebilligten 
   innogy-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2018, des zusammengefassten Lageberichts für 
   die innogy SE und den innogy-Konzern sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. 
   Dezember 2018 endende Geschäftsjahr* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   innogy-Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß Artikel 
   9 Absatz 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG) 
   Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 
   über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
   (SE) ('SE-Verordnung') i. V. m. § 172 Satz 1 
   des Aktiengesetzes festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   entfällt daher. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der innogy SE für das 
   Geschäftsjahr 2018 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          = 
   Dividende von 1,40 EUR je   777.777.000,00 
   dividendenberechtigter      EUR 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag               = 35.621,56 EUR 
   Bilanzgewinn                = 
                               777.812.621,56 
                               EUR 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Frankfurt am Main, 
    Zweigniederlassung Essen, 
 
   zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 
   16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl 
   eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 
   Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) 
   auferlegt wurde. 
6. *Wahl des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und 
   der Quartalsfinanzberichte 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Frankfurt am Main, 
    Zweigniederlassung Essen, 
 
   für die prüferische Durchsicht der verkürzten 
   Abschlüsse und der Zwischenlageberichte als 
   Teile des Halbjahresfinanzberichts und der 
   Quartalsfinanzberichte 2019 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 
   16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl 
   eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 
   Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) 
   auferlegt wurde. 
7. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Wirkung zum Ablauf des 20. Mai 2018 hat 
   Herr Jürgen Wefers sein Amt als Mitglied des 
   Aufsichtsrats als Vertreter der Arbeitnehmer 
   niedergelegt. Mit Wirkung ab dem 7. Juni 2018 
   hat das Amtsgericht Essen am 6. Juni 2018 
   Herrn Stefan May an Stelle von Herrn Wefers 
   als Vertreter der Arbeitnehmer zum 
   Aufsichtsratsmitglied bestellt. Die 
   gerichtliche Bestellung erfolgte auf der 
   Grundlage des Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) 
   der SE-Verordnung i. V. m. § 104 Absatz 2 und 
   Absatz 3 Nr. 2 des Aktiengesetzes. 
 
   Das derzeit gerichtlich bestellte 
   Aufsichtsratsmitglied Stefan May wird der 
   Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß 
   Artikel 40 Absätze 2 und 3 der SE-Verordnung, 
   § 17 des Gesetzes zur Ausführung der 
   SE-Verordnung ('SE-Ausführungsgesetz'), § 21 
   Absatz 3 des Gesetzes über die Beteiligung 
   der Arbeitnehmer in einer Europäischen 
   Gesellschaft ('SE-Beteiligungsgesetz'), Teil 
   2 der Vereinbarung über die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer in der innogy SE vom 20. 
   Dezember 2016 
   ('SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung') 
   und § 11 Absatz 1 der Satzung aus zwanzig 
   Mitgliedern zusammen, die von der 
   Hauptversammlung bestellt werden. Von den 
   zwanzig Mitgliedern sind zehn Mitglieder auf 
   Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen. 
 
   Besteht bei einer börsennotierten SE der 
   Aufsichtsrat aus derselben Zahl von 
   Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, 
   müssen gemäß § 17 Absatz 2 des 
   SE-Ausführungsgesetzes im Aufsichtsrat Frauen 
   und Männer jeweils mit einem Anteil von 
   mindestens 30 % vertreten sein. Damit müssen 
   mindestens sechs Sitze im Aufsichtsrat von 
   Frauen und mindestens sechs Sitze von Männern 
   besetzt sein, wobei nach Teil 2 der 
   SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung dem 
   Aufsichtsrat sowohl auf Anteilseigner- als 
   auch auf Arbeitnehmerseite mindestens drei 
   Vertreter jedes Geschlechts angehören müssen. 
   Mit der Wahl des von der Arbeitnehmerseite 
   vorgeschlagenen Kandidaten wäre das 
   vorstehend beschriebene Mindestanteilsgebot 
   erfüllt. 
 
   Die Arbeitnehmerseite schlägt gemäß § 21 
   Absatz 3 des SE-Beteiligungsgesetzes und Teil 
   2 der SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung 
   vor, 
 
    Herrn Stefan May, Selm, 
    Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der 
    innogy SE 
    Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der 
    Westnetz GmbH 
 
    mit Wirkung ab Beendigung dieser 
    Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    der Aufsichtsratsmitglieder für das 
    Geschäftsjahr 2021 beschließt, durch 
    die Hauptversammlung zum Vertreter der 
    Arbeitnehmer zu bestellen. 
 
   Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge 
   zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter 
   gebunden. 
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
   Änderung des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags mit der innogy Netze 
   Deutschland GmbH* 
 
   Zwischen der innogy Netze Deutschland GmbH, 
   Essen, als abhängigem Unternehmen, und der 
   innogy SE, Essen, als herrschendem 
   Unternehmen, besteht ein Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag ('Vertrag'). Er wurde 
   am 20. Mai 2016 zwischen der RWE Deutschland 
   GmbH (nach Umfirmierung nunmehr innogy Netze 
   Deutschland GmbH) und der RWE International 
   SE (nach Umfirmierung nunmehr innogy SE) 
   geschlossen. 
 
   Die innogy Netze Deutschland GmbH und die 
   innogy SE haben am 31. Januar 2019 
   vereinbart, den Vertrag zu ändern. Die 
   Änderung hat folgende wesentliche 
   Inhalte: Das Beherrschungselement wird 
   aufgehoben. Demgemäß wird die 
   Vertragsbezeichnung von 'Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag' in 
   'Gewinnabführungsvertrag' geändert. Daneben 
   werden die nach Umfirmierung geänderten 
   Firmen der innogy Netze Deutschland GmbH und 
   der innogy SE berücksichtigt. Ferner werden 
   redaktionelle Änderungen vorgenommen. 
 
   Die Änderungen werden mit Eintragung in 
   das Handelsregister der innogy Netze 
   Deutschland GmbH wirksam. 
 
   Der Kern der Hauptleistungspflichten der 
   Parteien - Gewinnabführung durch die innogy 
   Netze Deutschland GmbH, Verlustübernahme 
   durch die innogy SE - bleibt unverändert. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der innogy 
   Netze Deutschland GmbH hat der Fortführung 
   des Vertrags in geänderter Fassung am 19. 
   Februar 2019 zugestimmt. Die Fortführung des 
   Vertrags in geänderter Fassung wird nur mit 
   weiterer Zustimmung der Hauptversammlung der 
   innogy SE wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Dem Änderungsvertrag vom 31. Januar 
    2019 zum Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrag zwischen der innogy 
    Netze Deutschland GmbH und der innogy SE 
    wird zugestimmt. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 

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March 13, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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