Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: innogy SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
innogy SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2019
in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-03-13 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
innogy SE Essen International Securities Identification
Numbers (ISIN):
DE000A2AADD2
DE000A2LQ2L3 Einladung zur Hauptversammlung
*Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,*
am Dienstag, dem 30. April 2019, 10.00 Uhr MESZ, findet
in der Grugahalle in 45131 Essen, Messeplatz 2, unsere
ordentliche Hauptversammlung statt, zu der wir Sie
einladen.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der innogy SE und des gebilligten
innogy-Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2018, des zusammengefassten Lageberichts für
die innogy SE und den innogy-Konzern sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31.
Dezember 2018 endende Geschäftsjahr*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
innogy-Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit gemäß Artikel
9 Absatz 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE) ('SE-Verordnung') i. V. m. § 172 Satz 1
des Aktiengesetzes festgestellt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
entfällt daher.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der innogy SE für das
Geschäftsjahr 2018 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer =
Dividende von 1,40 EUR je 777.777.000,00
dividendenberechtigter EUR
Stückaktie
Gewinnvortrag = 35.621,56 EUR
Bilanzgewinn =
777.812.621,56
EUR
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr
2018 Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main,
Zweigniederlassung Essen,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel
16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass
seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl
eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16
Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung)
auferlegt wurde.
6. *Wahl des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und
der Quartalsfinanzberichte 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main,
Zweigniederlassung Essen,
für die prüferische Durchsicht der verkürzten
Abschlüsse und der Zwischenlageberichte als
Teile des Halbjahresfinanzberichts und der
Quartalsfinanzberichte 2019 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel
16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass
seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl
eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16
Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung)
auferlegt wurde.
7. *Wahl zum Aufsichtsrat*
Mit Wirkung zum Ablauf des 20. Mai 2018 hat
Herr Jürgen Wefers sein Amt als Mitglied des
Aufsichtsrats als Vertreter der Arbeitnehmer
niedergelegt. Mit Wirkung ab dem 7. Juni 2018
hat das Amtsgericht Essen am 6. Juni 2018
Herrn Stefan May an Stelle von Herrn Wefers
als Vertreter der Arbeitnehmer zum
Aufsichtsratsmitglied bestellt. Die
gerichtliche Bestellung erfolgte auf der
Grundlage des Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii)
der SE-Verordnung i. V. m. § 104 Absatz 2 und
Absatz 3 Nr. 2 des Aktiengesetzes.
Das derzeit gerichtlich bestellte
Aufsichtsratsmitglied Stefan May wird der
Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß
Artikel 40 Absätze 2 und 3 der SE-Verordnung,
§ 17 des Gesetzes zur Ausführung der
SE-Verordnung ('SE-Ausführungsgesetz'), § 21
Absatz 3 des Gesetzes über die Beteiligung
der Arbeitnehmer in einer Europäischen
Gesellschaft ('SE-Beteiligungsgesetz'), Teil
2 der Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der innogy SE vom 20.
Dezember 2016
('SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung')
und § 11 Absatz 1 der Satzung aus zwanzig
Mitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung bestellt werden. Von den
zwanzig Mitgliedern sind zehn Mitglieder auf
Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen.
Besteht bei einer börsennotierten SE der
Aufsichtsrat aus derselben Zahl von
Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern,
müssen gemäß § 17 Absatz 2 des
SE-Ausführungsgesetzes im Aufsichtsrat Frauen
und Männer jeweils mit einem Anteil von
mindestens 30 % vertreten sein. Damit müssen
mindestens sechs Sitze im Aufsichtsrat von
Frauen und mindestens sechs Sitze von Männern
besetzt sein, wobei nach Teil 2 der
SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung dem
Aufsichtsrat sowohl auf Anteilseigner- als
auch auf Arbeitnehmerseite mindestens drei
Vertreter jedes Geschlechts angehören müssen.
Mit der Wahl des von der Arbeitnehmerseite
vorgeschlagenen Kandidaten wäre das
vorstehend beschriebene Mindestanteilsgebot
erfüllt.
Die Arbeitnehmerseite schlägt gemäß § 21
Absatz 3 des SE-Beteiligungsgesetzes und Teil
2 der SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung
vor,
Herrn Stefan May, Selm,
Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der
innogy SE
Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der
Westnetz GmbH
mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder für das
Geschäftsjahr 2021 beschließt, durch
die Hauptversammlung zum Vertreter der
Arbeitnehmer zu bestellen.
Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge
zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter
gebunden.
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur
Änderung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags mit der innogy Netze
Deutschland GmbH*
Zwischen der innogy Netze Deutschland GmbH,
Essen, als abhängigem Unternehmen, und der
innogy SE, Essen, als herrschendem
Unternehmen, besteht ein Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag ('Vertrag'). Er wurde
am 20. Mai 2016 zwischen der RWE Deutschland
GmbH (nach Umfirmierung nunmehr innogy Netze
Deutschland GmbH) und der RWE International
SE (nach Umfirmierung nunmehr innogy SE)
geschlossen.
Die innogy Netze Deutschland GmbH und die
innogy SE haben am 31. Januar 2019
vereinbart, den Vertrag zu ändern. Die
Änderung hat folgende wesentliche
Inhalte: Das Beherrschungselement wird
aufgehoben. Demgemäß wird die
Vertragsbezeichnung von 'Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag' in
'Gewinnabführungsvertrag' geändert. Daneben
werden die nach Umfirmierung geänderten
Firmen der innogy Netze Deutschland GmbH und
der innogy SE berücksichtigt. Ferner werden
redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Die Änderungen werden mit Eintragung in
das Handelsregister der innogy Netze
Deutschland GmbH wirksam.
Der Kern der Hauptleistungspflichten der
Parteien - Gewinnabführung durch die innogy
Netze Deutschland GmbH, Verlustübernahme
durch die innogy SE - bleibt unverändert.
Die Gesellschafterversammlung der innogy
Netze Deutschland GmbH hat der Fortführung
des Vertrags in geänderter Fassung am 19.
Februar 2019 zugestimmt. Die Fortführung des
Vertrags in geänderter Fassung wird nur mit
weiterer Zustimmung der Hauptversammlung der
innogy SE wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Dem Änderungsvertrag vom 31. Januar
2019 zum Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zwischen der innogy
Netze Deutschland GmbH und der innogy SE
wird zugestimmt.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 13, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
© 2019 Dow Jones News