DJ DGAP-HV: innogy SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: innogy SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung innogy SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-03-13 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. innogy SE Essen International Securities Identification Numbers (ISIN): DE000A2AADD2 DE000A2LQ2L3 Einladung zur Hauptversammlung *Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,* am Dienstag, dem 30. April 2019, 10.00 Uhr MESZ, findet in der Grugahalle in 45131 Essen, Messeplatz 2, unsere ordentliche Hauptversammlung statt, zu der wir Sie einladen. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der innogy SE und des gebilligten innogy-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die innogy SE und den innogy-Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den innogy-Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SE-Verordnung') i. V. m. § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. 2. *Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der innogy SE für das Geschäftsjahr 2018 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer = Dividende von 1,40 EUR je 777.777.000,00 dividendenberechtigter EUR Stückaktie Gewinnvortrag = 35.621,56 EUR Bilanzgewinn = 777.812.621,56 EUR 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Essen, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 6. *Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und der Quartalsfinanzberichte 2019* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Essen, für die prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse und der Zwischenlageberichte als Teile des Halbjahresfinanzberichts und der Quartalsfinanzberichte 2019 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 7. *Wahl zum Aufsichtsrat* Mit Wirkung zum Ablauf des 20. Mai 2018 hat Herr Jürgen Wefers sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats als Vertreter der Arbeitnehmer niedergelegt. Mit Wirkung ab dem 7. Juni 2018 hat das Amtsgericht Essen am 6. Juni 2018 Herrn Stefan May an Stelle von Herrn Wefers als Vertreter der Arbeitnehmer zum Aufsichtsratsmitglied bestellt. Die gerichtliche Bestellung erfolgte auf der Grundlage des Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) der SE-Verordnung i. V. m. § 104 Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 2 des Aktiengesetzes. Das derzeit gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied Stefan May wird der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3 der SE-Verordnung, § 17 des Gesetzes zur Ausführung der SE-Verordnung ('SE-Ausführungsgesetz'), § 21 Absatz 3 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft ('SE-Beteiligungsgesetz'), Teil 2 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der innogy SE vom 20. Dezember 2016 ('SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung') und § 11 Absatz 1 der Satzung aus zwanzig Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Von den zwanzig Mitgliedern sind zehn Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen. Besteht bei einer börsennotierten SE der Aufsichtsrat aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen gemäß § 17 Absatz 2 des SE-Ausführungsgesetzes im Aufsichtsrat Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 % vertreten sein. Damit müssen mindestens sechs Sitze im Aufsichtsrat von Frauen und mindestens sechs Sitze von Männern besetzt sein, wobei nach Teil 2 der SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung dem Aufsichtsrat sowohl auf Anteilseigner- als auch auf Arbeitnehmerseite mindestens drei Vertreter jedes Geschlechts angehören müssen. Mit der Wahl des von der Arbeitnehmerseite vorgeschlagenen Kandidaten wäre das vorstehend beschriebene Mindestanteilsgebot erfüllt. Die Arbeitnehmerseite schlägt gemäß § 21 Absatz 3 des SE-Beteiligungsgesetzes und Teil 2 der SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung vor, Herrn Stefan May, Selm, Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der innogy SE Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der Westnetz GmbH mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, durch die Hauptversammlung zum Vertreter der Arbeitnehmer zu bestellen. Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden. 8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der innogy Netze Deutschland GmbH* Zwischen der innogy Netze Deutschland GmbH, Essen, als abhängigem Unternehmen, und der innogy SE, Essen, als herrschendem Unternehmen, besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ('Vertrag'). Er wurde am 20. Mai 2016 zwischen der RWE Deutschland GmbH (nach Umfirmierung nunmehr innogy Netze Deutschland GmbH) und der RWE International SE (nach Umfirmierung nunmehr innogy SE) geschlossen. Die innogy Netze Deutschland GmbH und die innogy SE haben am 31. Januar 2019 vereinbart, den Vertrag zu ändern. Die Änderung hat folgende wesentliche Inhalte: Das Beherrschungselement wird aufgehoben. Demgemäß wird die Vertragsbezeichnung von 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag' in 'Gewinnabführungsvertrag' geändert. Daneben werden die nach Umfirmierung geänderten Firmen der innogy Netze Deutschland GmbH und der innogy SE berücksichtigt. Ferner werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Änderungen werden mit Eintragung in das Handelsregister der innogy Netze Deutschland GmbH wirksam. Der Kern der Hauptleistungspflichten der Parteien - Gewinnabführung durch die innogy Netze Deutschland GmbH, Verlustübernahme durch die innogy SE - bleibt unverändert. Die Gesellschafterversammlung der innogy Netze Deutschland GmbH hat der Fortführung des Vertrags in geänderter Fassung am 19. Februar 2019 zugestimmt. Die Fortführung des Vertrags in geänderter Fassung wird nur mit weiterer Zustimmung der Hauptversammlung der innogy SE wirksam. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Dem Änderungsvertrag vom 31. Januar 2019 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der innogy Netze Deutschland GmbH und der innogy SE wird zugestimmt. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 13, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 555.555.000 Stammaktien eingeteilt, die ebenso viele Stimmrechte gewähren. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens bis zum 23. April 2019, 24.00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse innogy SE c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main (Telefax: +49 69 12012 86045) oder per E-Mail an: wp.hv@db-is.com bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, dass sie zu Beginn des 9. April 2019 (d. h. 0.00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') Aktionär der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 23. April 2019, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen üblicherweise durch das depotführende Institut vorgenommen. *Bevollmächtigung eines Dritten* Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere der in Artikel 53 der SE-Verordnung i. V. m. § 135 Absätze 8 und 10 des Aktiengesetzes gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden; die Vollmachterklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der Vollmacht abzustimmen. Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte ('Vollmacht an Dritte', gekennzeichnet mit *A*), die dem Aktionär, der rechtzeitig eine Eintrittskarte angefordert hat, zugesandt wird. Wir bitten, das ausgefüllte Vollmachtformular durch die bevollmächtigte Person zusammen mit der Eintrittskarte am Tag der Hauptversammlung an den Anmeldeschaltern vorlegen zu lassen. Eine Vollmacht kann darüber hinaus sowohl im Vorfeld der Hauptversammlung als auch noch während ihres Verlaufs, spätestens vor Beginn der Abstimmungen, elektronisch via Internet erteilt werden. Den Zugang erhalten die Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter www.iam.innogy.com Über den Link 'Hauptversammlung 2019' werden die Aktionäre zum internetgestützten Vollmacht- und Weisungssystem weitergeleitet. Zur elektronischen Vollmachterteilung bedarf es der Informationen auf der Eintrittskarte. Die vorangegangenen Erläuterungen gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf der Vollmacht. *Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* Außerdem bieten wir den Aktionären in diesem Jahr wieder an, sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - Herrn Thorsten Hinske und Herrn Dr. Tobias Rösner - bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des hierfür auf der Rückseite der Eintrittskarte vorgesehenen Formulars ('Vollmacht an von der innogy SE benannte Stimmrechtsvertreter', gekennzeichnet mit *B*) erteilt werden. Die Eintrittskarte ist in diesem Fall mit dem ausgefüllten Vollmachtformular B bis spätestens zum Ablauf des 26. April 2019 (Eingang maßgeblich) an folgende Anschrift zu übermitteln: innogy SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Telefax: +49 89 30903 74675 Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, vor und während der Hauptversammlung, spätestens bis zum Beginn der Abstimmungen, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das Internet zu bevollmächtigen und den Stimmrechtsvertretern über das Internet Weisungen zu erteilen. Den Zugang erhalten die Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter www.iam.innogy.com Über den Link 'Hauptversammlung 2019' werden die Aktionäre zum internetgestützten Vollmacht- und Weisungssystem weitergeleitet. Um dieses System zu nutzen, bedarf es der Informationen auf der Eintrittskarte. Die vorangegangenen Erläuterungen gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf von Vollmacht und Weisungen. Aktionäre, die persönlich oder durch einen Dritten an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei den Abstimmungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, indem sie diesen an den als 'Stimmrechtsvertretung' gekennzeichneten Schaltern im Foyer oder am Ausgang ihre Vollmacht und Weisungen erteilen. Diese Möglichkeit steht den Aktionären unabhängig davon offen, ob sie anschließend die Hauptversammlung verlassen oder weiter an ihr teilnehmen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. *Angabe der Rechte der Aktionäre nach Artikeln 53, 56 der SE-Verordnung, § 50 Absatz 2 des SE-Ausführungsgesetzes, §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes* Ergänzungsverlangen (Artikel 56 der SE-Verordnung, § 50 Absatz 2 des SE-Ausführungsgesetzes, § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes) Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, der 30. März 2019, 24.00 Uhr MEZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln: innogy SE - Vorstand - z. Hd. Legal & Compliance Opernplatz 1 45128 Essen oder in elektronischer Form gemäß § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches per E-Mail an: HV2019.Ergaenzungsantraege@innogy.com Anträge von Aktionären (Artikel 53 SE-Verordnung i. V. m. § 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes) Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge
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March 13, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
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