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DGAP-HV: innogy SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: innogy SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: innogy SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
innogy SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2019 
in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-13 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
innogy SE Essen International Securities Identification 
Numbers (ISIN): 
DE000A2AADD2 
DE000A2LQ2L3 Einladung zur Hauptversammlung 
 
*Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,* 
 
am Dienstag, dem 30. April 2019, 10.00 Uhr MESZ, findet 
in der Grugahalle in 45131 Essen, Messeplatz 2, unsere 
ordentliche Hauptversammlung statt, zu der wir Sie 
einladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der innogy SE und des gebilligten 
   innogy-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2018, des zusammengefassten Lageberichts für 
   die innogy SE und den innogy-Konzern sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. 
   Dezember 2018 endende Geschäftsjahr* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   innogy-Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß Artikel 
   9 Absatz 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG) 
   Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 
   über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
   (SE) ('SE-Verordnung') i. V. m. § 172 Satz 1 
   des Aktiengesetzes festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   entfällt daher. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der innogy SE für das 
   Geschäftsjahr 2018 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          = 
   Dividende von 1,40 EUR je   777.777.000,00 
   dividendenberechtigter      EUR 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag               = 35.621,56 EUR 
   Bilanzgewinn                = 
                               777.812.621,56 
                               EUR 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Frankfurt am Main, 
    Zweigniederlassung Essen, 
 
   zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 
   16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl 
   eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 
   Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) 
   auferlegt wurde. 
6. *Wahl des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und 
   der Quartalsfinanzberichte 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Frankfurt am Main, 
    Zweigniederlassung Essen, 
 
   für die prüferische Durchsicht der verkürzten 
   Abschlüsse und der Zwischenlageberichte als 
   Teile des Halbjahresfinanzberichts und der 
   Quartalsfinanzberichte 2019 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 
   16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl 
   eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 
   Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) 
   auferlegt wurde. 
7. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Wirkung zum Ablauf des 20. Mai 2018 hat 
   Herr Jürgen Wefers sein Amt als Mitglied des 
   Aufsichtsrats als Vertreter der Arbeitnehmer 
   niedergelegt. Mit Wirkung ab dem 7. Juni 2018 
   hat das Amtsgericht Essen am 6. Juni 2018 
   Herrn Stefan May an Stelle von Herrn Wefers 
   als Vertreter der Arbeitnehmer zum 
   Aufsichtsratsmitglied bestellt. Die 
   gerichtliche Bestellung erfolgte auf der 
   Grundlage des Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) 
   der SE-Verordnung i. V. m. § 104 Absatz 2 und 
   Absatz 3 Nr. 2 des Aktiengesetzes. 
 
   Das derzeit gerichtlich bestellte 
   Aufsichtsratsmitglied Stefan May wird der 
   Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß 
   Artikel 40 Absätze 2 und 3 der SE-Verordnung, 
   § 17 des Gesetzes zur Ausführung der 
   SE-Verordnung ('SE-Ausführungsgesetz'), § 21 
   Absatz 3 des Gesetzes über die Beteiligung 
   der Arbeitnehmer in einer Europäischen 
   Gesellschaft ('SE-Beteiligungsgesetz'), Teil 
   2 der Vereinbarung über die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer in der innogy SE vom 20. 
   Dezember 2016 
   ('SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung') 
   und § 11 Absatz 1 der Satzung aus zwanzig 
   Mitgliedern zusammen, die von der 
   Hauptversammlung bestellt werden. Von den 
   zwanzig Mitgliedern sind zehn Mitglieder auf 
   Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen. 
 
   Besteht bei einer börsennotierten SE der 
   Aufsichtsrat aus derselben Zahl von 
   Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, 
   müssen gemäß § 17 Absatz 2 des 
   SE-Ausführungsgesetzes im Aufsichtsrat Frauen 
   und Männer jeweils mit einem Anteil von 
   mindestens 30 % vertreten sein. Damit müssen 
   mindestens sechs Sitze im Aufsichtsrat von 
   Frauen und mindestens sechs Sitze von Männern 
   besetzt sein, wobei nach Teil 2 der 
   SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung dem 
   Aufsichtsrat sowohl auf Anteilseigner- als 
   auch auf Arbeitnehmerseite mindestens drei 
   Vertreter jedes Geschlechts angehören müssen. 
   Mit der Wahl des von der Arbeitnehmerseite 
   vorgeschlagenen Kandidaten wäre das 
   vorstehend beschriebene Mindestanteilsgebot 
   erfüllt. 
 
   Die Arbeitnehmerseite schlägt gemäß § 21 
   Absatz 3 des SE-Beteiligungsgesetzes und Teil 
   2 der SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung 
   vor, 
 
    Herrn Stefan May, Selm, 
    Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der 
    innogy SE 
    Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der 
    Westnetz GmbH 
 
    mit Wirkung ab Beendigung dieser 
    Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    der Aufsichtsratsmitglieder für das 
    Geschäftsjahr 2021 beschließt, durch 
    die Hauptversammlung zum Vertreter der 
    Arbeitnehmer zu bestellen. 
 
   Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge 
   zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter 
   gebunden. 
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
   Änderung des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags mit der innogy Netze 
   Deutschland GmbH* 
 
   Zwischen der innogy Netze Deutschland GmbH, 
   Essen, als abhängigem Unternehmen, und der 
   innogy SE, Essen, als herrschendem 
   Unternehmen, besteht ein Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag ('Vertrag'). Er wurde 
   am 20. Mai 2016 zwischen der RWE Deutschland 
   GmbH (nach Umfirmierung nunmehr innogy Netze 
   Deutschland GmbH) und der RWE International 
   SE (nach Umfirmierung nunmehr innogy SE) 
   geschlossen. 
 
   Die innogy Netze Deutschland GmbH und die 
   innogy SE haben am 31. Januar 2019 
   vereinbart, den Vertrag zu ändern. Die 
   Änderung hat folgende wesentliche 
   Inhalte: Das Beherrschungselement wird 
   aufgehoben. Demgemäß wird die 
   Vertragsbezeichnung von 'Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag' in 
   'Gewinnabführungsvertrag' geändert. Daneben 
   werden die nach Umfirmierung geänderten 
   Firmen der innogy Netze Deutschland GmbH und 
   der innogy SE berücksichtigt. Ferner werden 
   redaktionelle Änderungen vorgenommen. 
 
   Die Änderungen werden mit Eintragung in 
   das Handelsregister der innogy Netze 
   Deutschland GmbH wirksam. 
 
   Der Kern der Hauptleistungspflichten der 
   Parteien - Gewinnabführung durch die innogy 
   Netze Deutschland GmbH, Verlustübernahme 
   durch die innogy SE - bleibt unverändert. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der innogy 
   Netze Deutschland GmbH hat der Fortführung 
   des Vertrags in geänderter Fassung am 19. 
   Februar 2019 zugestimmt. Die Fortführung des 
   Vertrags in geänderter Fassung wird nur mit 
   weiterer Zustimmung der Hauptversammlung der 
   innogy SE wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Dem Änderungsvertrag vom 31. Januar 
    2019 zum Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrag zwischen der innogy 
    Netze Deutschland GmbH und der innogy SE 
    wird zugestimmt. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 13, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der 
Gesellschaft in 555.555.000 Stammaktien eingeteilt, die 
ebenso viele Stimmrechte gewähren. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder 
das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens 
bis zum 23. April 2019, 24.00 Uhr MESZ, unter der 
nachstehenden Adresse 
 
 innogy SE 
 c/o Deutsche Bank AG 
 Securities Production 
 General Meetings 
 Postfach 20 01 07 
 60605 Frankfurt am Main 
 (Telefax: +49 69 12012 86045) 
 oder per E-Mail an: 
 wp.hv@db-is.com 
 
bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen 
außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen. Dazu bedarf es eines besonderen Nachweises 
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- 
oder Finanzdienstleistungsinstitut, dass sie zu Beginn 
des 9. April 2019 (d. h. 0.00 Uhr MESZ) 
('Nachweisstichtag') Aktionär der Gesellschaft waren. 
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten 
Adresse spätestens am 23. April 2019, 24.00 Uhr MESZ, 
zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus 
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. 
 
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren 
depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen 
in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung 
und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen 
Fällen üblicherweise durch das depotführende Institut 
vorgenommen. 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen 
Rechte nach entsprechender Vollmachterteilung auch 
durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen 
sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall 
sind Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des 
Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere der 
in Artikel 53 der SE-Verordnung i. V. m. § 135 Absätze 
8 und 10 des Aktiengesetzes gleichgestellten Institute, 
Unternehmen oder Personen können für ihre eigene 
Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form 
der Vollmacht vorgeben. Nach dem Gesetz muss die 
Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten 
Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar 
festgehalten werden; die Vollmachterklärung muss zudem 
vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen Fall 
mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form 
der Vollmacht abzustimmen. 
 
Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter 
bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung 
der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die 
Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der 
Rückseite der Eintrittskarte ('Vollmacht an Dritte', 
gekennzeichnet mit *A*), die dem Aktionär, der 
rechtzeitig eine Eintrittskarte angefordert hat, 
zugesandt wird. Wir bitten, das ausgefüllte 
Vollmachtformular durch die bevollmächtigte Person 
zusammen mit der Eintrittskarte am Tag der 
Hauptversammlung an den Anmeldeschaltern vorlegen zu 
lassen. 
 
Eine Vollmacht kann darüber hinaus sowohl im Vorfeld 
der Hauptversammlung als auch noch während ihres 
Verlaufs, spätestens vor Beginn der Abstimmungen, 
elektronisch via Internet erteilt werden. Den Zugang 
erhalten die Aktionäre über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.iam.innogy.com 
 
Über den Link 'Hauptversammlung 2019' werden die 
Aktionäre zum internetgestützten Vollmacht- und 
Weisungssystem weitergeleitet. Zur elektronischen 
Vollmachterteilung bedarf es der Informationen auf der 
Eintrittskarte. Die vorangegangenen Erläuterungen 
gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf der 
Vollmacht. 
 
*Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft* 
 
Außerdem bieten wir den Aktionären in diesem Jahr 
wieder an, sich durch die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter - Herrn Thorsten Hinske 
und Herrn Dr. Tobias Rösner - bei den Abstimmungen 
vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen 
eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und 
Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des 
hierfür auf der Rückseite der Eintrittskarte 
vorgesehenen Formulars ('Vollmacht an von der innogy SE 
benannte Stimmrechtsvertreter', gekennzeichnet mit *B*) 
erteilt werden. Die Eintrittskarte ist in diesem Fall 
mit dem ausgefüllten Vollmachtformular B bis spätestens 
zum Ablauf des 26. April 2019 (Eingang maßgeblich) 
an folgende Anschrift zu übermitteln: 
 
 innogy SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 Telefax: +49 89 30903 74675 
 
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, vor und während 
der Hauptversammlung, spätestens bis zum Beginn der 
Abstimmungen, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter über das Internet zu 
bevollmächtigen und den Stimmrechtsvertretern über das 
Internet Weisungen zu erteilen. Den Zugang erhalten die 
Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.iam.innogy.com 
 
Über den Link 'Hauptversammlung 2019' werden die 
Aktionäre zum internetgestützten Vollmacht- und 
Weisungssystem weitergeleitet. Um dieses System zu 
nutzen, bedarf es der Informationen auf der 
Eintrittskarte. Die vorangegangenen Erläuterungen 
gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf von 
Vollmacht und Weisungen. 
 
Aktionäre, die persönlich oder durch einen Dritten an 
der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei den 
Abstimmungen durch die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, indem sie diesen 
an den als 'Stimmrechtsvertretung' gekennzeichneten 
Schaltern im Foyer oder am Ausgang ihre Vollmacht und 
Weisungen erteilen. Diese Möglichkeit steht den 
Aktionären unabhängig davon offen, ob sie 
anschließend die Hauptversammlung verlassen oder 
weiter an ihr teilnehmen. 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der 
Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung des Aktionärs und 
Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
*Angabe der Rechte der Aktionäre nach Artikeln 53, 56 
der SE-Verordnung, § 50 Absatz 2 des 
SE-Ausführungsgesetzes, §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 
127, 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes* 
 
Ergänzungsverlangen (Artikel 56 der SE-Verordnung, § 50 
Absatz 2 des SE-Ausführungsgesetzes, § 122 Absatz 2 des 
Aktiengesetzes) 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals 
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der 
Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft 
mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich 
zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. 
Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, der 30. 
März 2019, 24.00 Uhr MEZ. Später zugegangene 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende 
Adresse zu übermitteln: 
 
 innogy SE 
 - Vorstand - 
 z. Hd. Legal & Compliance 
 Opernplatz 1 
 45128 Essen 
 oder in elektronischer Form gemäß § 126a 
 des Bürgerlichen Gesetzbuches per E-Mail an: 
HV2019.Ergaenzungsantraege@innogy.com 
 
Anträge von Aktionären (Artikel 53 SE-Verordnung i. V. 
m. § 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes) 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 13, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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