DJ DGAP-HV: innogy SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: innogy SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
innogy SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2019
in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-03-13 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
innogy SE Essen International Securities Identification
Numbers (ISIN):
DE000A2AADD2
DE000A2LQ2L3 Einladung zur Hauptversammlung
*Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,*
am Dienstag, dem 30. April 2019, 10.00 Uhr MESZ, findet
in der Grugahalle in 45131 Essen, Messeplatz 2, unsere
ordentliche Hauptversammlung statt, zu der wir Sie
einladen.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der innogy SE und des gebilligten
innogy-Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2018, des zusammengefassten Lageberichts für
die innogy SE und den innogy-Konzern sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31.
Dezember 2018 endende Geschäftsjahr*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
innogy-Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit gemäß Artikel
9 Absatz 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE) ('SE-Verordnung') i. V. m. § 172 Satz 1
des Aktiengesetzes festgestellt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
entfällt daher.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der innogy SE für das
Geschäftsjahr 2018 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer =
Dividende von 1,40 EUR je 777.777.000,00
dividendenberechtigter EUR
Stückaktie
Gewinnvortrag = 35.621,56 EUR
Bilanzgewinn =
777.812.621,56
EUR
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr
2018 Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main,
Zweigniederlassung Essen,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel
16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass
seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl
eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16
Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung)
auferlegt wurde.
6. *Wahl des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und
der Quartalsfinanzberichte 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main,
Zweigniederlassung Essen,
für die prüferische Durchsicht der verkürzten
Abschlüsse und der Zwischenlageberichte als
Teile des Halbjahresfinanzberichts und der
Quartalsfinanzberichte 2019 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel
16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass
seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl
eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16
Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung)
auferlegt wurde.
7. *Wahl zum Aufsichtsrat*
Mit Wirkung zum Ablauf des 20. Mai 2018 hat
Herr Jürgen Wefers sein Amt als Mitglied des
Aufsichtsrats als Vertreter der Arbeitnehmer
niedergelegt. Mit Wirkung ab dem 7. Juni 2018
hat das Amtsgericht Essen am 6. Juni 2018
Herrn Stefan May an Stelle von Herrn Wefers
als Vertreter der Arbeitnehmer zum
Aufsichtsratsmitglied bestellt. Die
gerichtliche Bestellung erfolgte auf der
Grundlage des Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii)
der SE-Verordnung i. V. m. § 104 Absatz 2 und
Absatz 3 Nr. 2 des Aktiengesetzes.
Das derzeit gerichtlich bestellte
Aufsichtsratsmitglied Stefan May wird der
Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß
Artikel 40 Absätze 2 und 3 der SE-Verordnung,
§ 17 des Gesetzes zur Ausführung der
SE-Verordnung ('SE-Ausführungsgesetz'), § 21
Absatz 3 des Gesetzes über die Beteiligung
der Arbeitnehmer in einer Europäischen
Gesellschaft ('SE-Beteiligungsgesetz'), Teil
2 der Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der innogy SE vom 20.
Dezember 2016
('SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung')
und § 11 Absatz 1 der Satzung aus zwanzig
Mitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung bestellt werden. Von den
zwanzig Mitgliedern sind zehn Mitglieder auf
Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen.
Besteht bei einer börsennotierten SE der
Aufsichtsrat aus derselben Zahl von
Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern,
müssen gemäß § 17 Absatz 2 des
SE-Ausführungsgesetzes im Aufsichtsrat Frauen
und Männer jeweils mit einem Anteil von
mindestens 30 % vertreten sein. Damit müssen
mindestens sechs Sitze im Aufsichtsrat von
Frauen und mindestens sechs Sitze von Männern
besetzt sein, wobei nach Teil 2 der
SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung dem
Aufsichtsrat sowohl auf Anteilseigner- als
auch auf Arbeitnehmerseite mindestens drei
Vertreter jedes Geschlechts angehören müssen.
Mit der Wahl des von der Arbeitnehmerseite
vorgeschlagenen Kandidaten wäre das
vorstehend beschriebene Mindestanteilsgebot
erfüllt.
Die Arbeitnehmerseite schlägt gemäß § 21
Absatz 3 des SE-Beteiligungsgesetzes und Teil
2 der SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung
vor,
Herrn Stefan May, Selm,
Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der
innogy SE
Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der
Westnetz GmbH
mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder für das
Geschäftsjahr 2021 beschließt, durch
die Hauptversammlung zum Vertreter der
Arbeitnehmer zu bestellen.
Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge
zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter
gebunden.
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur
Änderung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags mit der innogy Netze
Deutschland GmbH*
Zwischen der innogy Netze Deutschland GmbH,
Essen, als abhängigem Unternehmen, und der
innogy SE, Essen, als herrschendem
Unternehmen, besteht ein Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag ('Vertrag'). Er wurde
am 20. Mai 2016 zwischen der RWE Deutschland
GmbH (nach Umfirmierung nunmehr innogy Netze
Deutschland GmbH) und der RWE International
SE (nach Umfirmierung nunmehr innogy SE)
geschlossen.
Die innogy Netze Deutschland GmbH und die
innogy SE haben am 31. Januar 2019
vereinbart, den Vertrag zu ändern. Die
Änderung hat folgende wesentliche
Inhalte: Das Beherrschungselement wird
aufgehoben. Demgemäß wird die
Vertragsbezeichnung von 'Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag' in
'Gewinnabführungsvertrag' geändert. Daneben
werden die nach Umfirmierung geänderten
Firmen der innogy Netze Deutschland GmbH und
der innogy SE berücksichtigt. Ferner werden
redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Die Änderungen werden mit Eintragung in
das Handelsregister der innogy Netze
Deutschland GmbH wirksam.
Der Kern der Hauptleistungspflichten der
Parteien - Gewinnabführung durch die innogy
Netze Deutschland GmbH, Verlustübernahme
durch die innogy SE - bleibt unverändert.
Die Gesellschafterversammlung der innogy
Netze Deutschland GmbH hat der Fortführung
des Vertrags in geänderter Fassung am 19.
Februar 2019 zugestimmt. Die Fortführung des
Vertrags in geänderter Fassung wird nur mit
weiterer Zustimmung der Hauptversammlung der
innogy SE wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Dem Änderungsvertrag vom 31. Januar
2019 zum Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zwischen der innogy
Netze Deutschland GmbH und der innogy SE
wird zugestimmt.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 13, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der
Gesellschaft in 555.555.000 Stammaktien eingeteilt, die
ebenso viele Stimmrechte gewähren.
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts*
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder
das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens
bis zum 23. April 2019, 24.00 Uhr MESZ, unter der
nachstehenden Adresse
innogy SE
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
(Telefax: +49 69 12012 86045)
oder per E-Mail an:
wp.hv@db-is.com
bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen
außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Dazu bedarf es eines besonderen Nachweises
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit-
oder Finanzdienstleistungsinstitut, dass sie zu Beginn
des 9. April 2019 (d. h. 0.00 Uhr MESZ)
('Nachweisstichtag') Aktionär der Gesellschaft waren.
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des
Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten
Adresse spätestens am 23. April 2019, 24.00 Uhr MESZ,
zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.
h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich
insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die
Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren
depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen
in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung
und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen
Fällen üblicherweise durch das depotführende Institut
vorgenommen.
*Bevollmächtigung eines Dritten*
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen
Rechte nach entsprechender Vollmachterteilung auch
durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen
sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall
sind Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des
Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere der
in Artikel 53 der SE-Verordnung i. V. m. § 135 Absätze
8 und 10 des Aktiengesetzes gleichgestellten Institute,
Unternehmen oder Personen können für ihre eigene
Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form
der Vollmacht vorgeben. Nach dem Gesetz muss die
Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten
Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar
festgehalten werden; die Vollmachterklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen Fall
mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form
der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter
bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung
der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die
Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der
Rückseite der Eintrittskarte ('Vollmacht an Dritte',
gekennzeichnet mit *A*), die dem Aktionär, der
rechtzeitig eine Eintrittskarte angefordert hat,
zugesandt wird. Wir bitten, das ausgefüllte
Vollmachtformular durch die bevollmächtigte Person
zusammen mit der Eintrittskarte am Tag der
Hauptversammlung an den Anmeldeschaltern vorlegen zu
lassen.
Eine Vollmacht kann darüber hinaus sowohl im Vorfeld
der Hauptversammlung als auch noch während ihres
Verlaufs, spätestens vor Beginn der Abstimmungen,
elektronisch via Internet erteilt werden. Den Zugang
erhalten die Aktionäre über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.iam.innogy.com
Über den Link 'Hauptversammlung 2019' werden die
Aktionäre zum internetgestützten Vollmacht- und
Weisungssystem weitergeleitet. Zur elektronischen
Vollmachterteilung bedarf es der Informationen auf der
Eintrittskarte. Die vorangegangenen Erläuterungen
gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf der
Vollmacht.
*Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft*
Außerdem bieten wir den Aktionären in diesem Jahr
wieder an, sich durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter - Herrn Thorsten Hinske
und Herrn Dr. Tobias Rösner - bei den Abstimmungen
vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen
eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und
Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des
hierfür auf der Rückseite der Eintrittskarte
vorgesehenen Formulars ('Vollmacht an von der innogy SE
benannte Stimmrechtsvertreter', gekennzeichnet mit *B*)
erteilt werden. Die Eintrittskarte ist in diesem Fall
mit dem ausgefüllten Vollmachtformular B bis spätestens
zum Ablauf des 26. April 2019 (Eingang maßgeblich)
an folgende Anschrift zu übermitteln:
innogy SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Telefax: +49 89 30903 74675
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, vor und während
der Hauptversammlung, spätestens bis zum Beginn der
Abstimmungen, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter über das Internet zu
bevollmächtigen und den Stimmrechtsvertretern über das
Internet Weisungen zu erteilen. Den Zugang erhalten die
Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.iam.innogy.com
Über den Link 'Hauptversammlung 2019' werden die
Aktionäre zum internetgestützten Vollmacht- und
Weisungssystem weitergeleitet. Um dieses System zu
nutzen, bedarf es der Informationen auf der
Eintrittskarte. Die vorangegangenen Erläuterungen
gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf von
Vollmacht und Weisungen.
Aktionäre, die persönlich oder durch einen Dritten an
der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei den
Abstimmungen durch die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, indem sie diesen
an den als 'Stimmrechtsvertretung' gekennzeichneten
Schaltern im Foyer oder am Ausgang ihre Vollmacht und
Weisungen erteilen. Diese Möglichkeit steht den
Aktionären unabhängig davon offen, ob sie
anschließend die Hauptversammlung verlassen oder
weiter an ihr teilnehmen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der
Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung des Aktionärs und
Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
*Angabe der Rechte der Aktionäre nach Artikeln 53, 56
der SE-Verordnung, § 50 Absatz 2 des
SE-Ausführungsgesetzes, §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1,
127, 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes*
Ergänzungsverlangen (Artikel 56 der SE-Verordnung, § 50
Absatz 2 des SE-Ausführungsgesetzes, § 122 Absatz 2 des
Aktiengesetzes)
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der
Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich
zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen.
Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, der 30.
März 2019, 24.00 Uhr MEZ. Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende
Adresse zu übermitteln:
innogy SE
- Vorstand -
z. Hd. Legal & Compliance
Opernplatz 1
45128 Essen
oder in elektronischer Form gemäß § 126a
des Bürgerlichen Gesetzbuches per E-Mail an:
HV2019.Ergaenzungsantraege@innogy.com
Anträge von Aktionären (Artikel 53 SE-Verordnung i. V.
m. § 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes)
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung
einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 13, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
© 2019 Dow Jones News