Anzeige
Mehr »
Mittwoch, 02.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
Nach dem Genius Act: Dieses börsennotierte XRP-Unternehmen greift im Token-Finanzmarkt an!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
91 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: RWE Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: RWE Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: RWE Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
RWE Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 03.05.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-03-14 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
RWE Aktiengesellschaft Essen International Securities 
Identification Numbers (ISIN): 
DE 0007037129 
DE 0007037145 Einladung zur Hauptversammlung 
 
*Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,* 
 
am Freitag, den 3. Mai 2019, 10.00 Uhr, findet in der 
Grugahalle in 45131 Essen, Messeplatz 2 (vormals 
Norbertstraße 2), unsere ordentliche 
Hauptversammlung statt, zu der wir Sie einladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der RWE Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 sowie 
   des zusammengefassten Lageberichts für die RWE 
   Aktiengesellschaft und den Konzern sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit gemäß § 172 Satz 1 des 
   Aktiengesetzes festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   entfällt daher. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der RWE Aktiengesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2018 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          = EUR 
   Dividende von EUR 0,70 je   430.321.849,30 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag               = EUR 59.392,54 
   Bilanzgewinn                = EUR 
                               430.381.241,84 
 
   Die Dividende ist am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag zur Zahlung fällig (§ 58 Absatz 4 
   Satz 2 des Aktiengesetzes). Die Auszahlung ist 
   daher für den 8. Mai 2019 vorgesehen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Frankfurt am Main, 
    Zweigniederlassung Essen, 
 
   zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 
   zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist. 
6. *Wahl des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und von 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Frankfurt am Main, 
    Zweigniederlassung Essen, 
 
   für die prüferische Durchsicht der verkürzten 
   Abschlüsse und der Zwischenlageberichte als 
   Teile des Halbjahresfinanzberichts und der 
   Zwischenfinanzberichte zum 30. Juni 2019, zum 
   30. September 2019 und zum 31. März 2020 zu 
   wählen. 
7. *Umwandlung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
   in stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung 
   des Gewinnvorzugs und entsprechende 
   Änderungen der Satzung* 
 
   Das Grundkapital der RWE Aktiengesellschaft 
   beträgt derzeit EUR 1.573.748.477,44 und ist 
   eingeteilt in 575.745.499 Stück 
   stimmberechtigte Stammaktien sowie 39.000.000 
   Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Aktien 
   sind Stückaktien und lauten auf den Inhaber. Es 
   ist beabsichtigt, sämtliche stimmrechtlosen 
   Vorzugsaktien der Gesellschaft unter Aufhebung 
   des Gewinnvorzugs in stimmberechtigte, auf den 
   Inhaber lautende Stammaktien umzuwandeln, so 
   dass anschließend bei der RWE 
   Aktiengesellschaft nur noch eine Aktiengattung 
   besteht. Neben der Aufhebung des Gewinnvorzugs 
   sind auch Anpassungen der entsprechenden 
   Satzungsregelungen in den §§ 4 Absatz 1 Satz 2, 
   4 Absatz 4, 16 Absatz 2 und 18 Absatz 1 zu 
   beschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien werden 
      unter Aufhebung des in § 4 Absatz 4 der 
      Satzung bestimmten Gewinnvorzugs in auf 
      den Inhaber lautende stimmberechtigte 
      Stammaktien umgewandelt. 
   b) Die Satzung der Gesellschaft wird wie 
      folgt geändert: 
 
      aa) § 4 Absatz 1 Satz 2 (Grundkapital) 
          wird geändert und wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Es ist eingeteilt in 614.745.499 
          Stück Stammaktien.' 
      bb) § 4 Absatz 4 (Grundkapital) und § 16 
          Absatz 2 (Beschlussfassung) werden 
          jeweils ersatzlos aufgehoben. Die 
          bisherigen Absätze 3, 4, 5 und 6 des 
          § 16 werden in unveränderter 
          Reihenfolge zu den Absätzen 2, 3, 4 
          und 5 des § 16 und bleiben im 
          Übrigen unverändert. 
      cc) § 18 Absatz 1 (Gewinnverwendung) 
          wird geändert und wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Die Hauptversammlung 
          beschließt über die Verwendung 
          des sich aus dem festgestellten 
          Jahresabschluss ergebenden 
          Bilanzgewinns.' 
8. *Sonderbeschluss der Stammaktionäre zum 
   Beschluss der Hauptversammlung unter 
   Tagesordnungspunkt 7 betreffend die Zustimmung 
   zur Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien 
   unter Aufhebung des Gewinnvorzugs* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter 
   Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vor, 
   die stimmrechtlosen Vorzugsaktien der 
   Gesellschaft unter Aufhebung des Gewinnvorzugs 
   in stimmberechtigte Stammaktien umzuwandeln und 
   die Satzung der Gesellschaft entsprechend 
   anzupassen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, diesem 
   Beschluss der Hauptversammlung durch 
   Sonderbeschluss der Stammaktionäre wie folgt 
   die Zustimmung zu erteilen: 
 
   Die Stammaktionäre stimmen dem Beschluss der 
   Hauptversammlung vom heutigen Tage über die 
   Umwandlung sämtlicher Vorzugsaktien in 
   Stammaktien unter Aufhebung des Gewinnvorzugs 
   und den damit verbundenen Satzungsänderungen 
   (Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 
   heutigen Tage) zu. 
 
   *Bericht des Vorstands zu den 
   Tagesordnungspunkten 7 und 8 und zugleich 
   Bericht des Vorstands an die gesonderte 
   Versammlung der Vorzugsaktionäre der RWE 
   Aktiengesellschaft am 3. Mai 2019* 
 
   Bereits in der Hauptversammlung 2018 haben die 
   Aktionäre infolge eines 
   Tagesordnungsergänzungsverlangens über die 
   Umwandlung der Vorzugs- in Stammaktien 
   abgestimmt und diese mehrheitlich abgelehnt. 
   Vorstand und Aufsichtsrat der RWE 
   Aktiengesellschaft waren zum damaligen 
   Zeitpunkt der Auffassung, dass eine Umwandlung 
   nicht im Interesse der Gesellschaft lag und 
   hatten im Rahmen ihrer Stellungnahme zu dem 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen daher die 
   Ablehnung des Beschlussantrags empfohlen. 
   Gleichzeitig hatten Vorstand und Aufsichtsrat 
   in ihrer Stellungnahme aber ebenfalls 
   klargestellt, dass sie einer Umwandlung von 
   Vorzugs- in Stammaktien grundsätzlich positiv 
   gegenüber stehen und die Machbarkeit einer 
   solchen Umwandlung regelmäßig unter 
   Berücksichtigung aller relevanten Faktoren 
   geprüft wird. Im Nachgang zu der 
   Hauptversammlung 2018 haben Vorstand und 
   Aufsichtsrat eine solche Prüfung erneut 
   durchgeführt. Dabei wurde unter anderem die 
   bisherige Entwicklung der Kursdifferenz 
   zwischen Vorzugsaktie und Stammaktie seit dem 
   26. April 2018 sowie deren zukünftig 
   anzunehmende Entwicklung berücksichtigt. Im 
   Ergebnis haben sich Vorstand und Aufsichtsrat 
   dazu entschieden, auf der diesjährigen 
   ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Mai 2019 
   die Umwandlung sämtlicher Vorzugsaktien in 
   Stammaktien den Aktionären zur Abstimmung 
   vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat 
   beabsichtigen auf diese Weise, die 
   Kapitalstruktur der Gesellschaft durch 
   Konzentration auf die Gattung der Stammaktie im 
   Interesse der Gesellschaft und aller ihrer 
   Aktionäre zu vereinfachen und damit dem an den 
   internationalen Kapitalmärkten etablierten 
   Strukturprinzip 'one share - one vote' in 
   vollem Umfang Rechnung zu tragen. 
 
   Mit Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 3. Mai 2019 schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat daher die Umwandlung 
   der stimmrechtslosen Vorzugsaktien in 
   stimmberechtigte Stammaktien unter Aufhebung 
   des Gewinnvorzugs vor. Mit Tagesordnungspunkt 8 
   der Hauptversammlung schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat weiter vor, dem Beschluss der 
   Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 der 
   Hauptversammlung zur Umwandlung der 
   Vorzugsaktien in Stammaktien durch 
   Sonderbeschluss der Stammaktionäre die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 14, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: RWE Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

Zustimmung zu erteilen. Des Weiteren soll die 
   erforderliche Zustimmung der Vorzugsaktionäre 
   zu der Umwandlung der Vorzugsaktien in 
   Stammaktien in einer ebenfalls am 3. Mai 2019 
   im Anschluss an die Hauptversammlung 
   stattfindenden gesonderten Versammlung der 
   Vorzugsaktionäre durch einen Sonderbeschluss 
   eingeholt werden. 
 
   Der Vorstand erstattet der für den 3. Mai 2019 
   einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   sowie der für den selben Tag einberufenen 
   gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu 
   den vorgenannten Beschlussvorschlägen den 
   nachfolgenden schriftlichen Bericht: 
 
   1. *Aktuelle Aktien- und Kapitalstruktur* 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
      gegenwärtig EUR 1.573.748.477,44. Es ist 
      eingeteilt in 575.745.499 Stück 
      nennwertlose, auf den Inhaber lautende 
      stimmberechtigte Stammaktien und 
      39.000.000 Stück nennwertlose, auf den 
      Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne 
      Stimmrecht. Damit machen die 
      Vorzugsaktien 6,34% aller von der 
      Gesellschaft ausgegebenen Aktien aus. 
 
      Beide Gattungen sind zum Handel im 
      regulierten Markt an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse mit gleichzeitiger 
      Zulassung zum Teilbereich des regulierten 
      Marktes mit weiteren 
      Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) 
      sowie im regulierten Markt an der Börse 
      Düsseldorf zugelassen. Die Stammaktien 
      der Gesellschaft sind außerdem in 
      den Deutschen Aktienindex (DAX) 
      einbezogen. 
 
      Gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung sind 
      die Vorzugsaktien mit einem Gewinnvorzug 
      ausgestattet. Danach steht den 
      Vorzugsaktionären bei Verteilung des 
      Bilanzgewinns ein Vorzugsgewinnanteil von 
      EUR 0,13 je Vorzugsaktie zu. Gemäß § 
      18 Absatz 1 der Satzung wird der 
      Bilanzgewinn der Gesellschaft in 
      nachstehender Reihenfolge verwendet: 1) 
      zur Nachzahlung etwaiger Rückstände von 
      Gewinnanteilen auf die Vorzugsaktien aus 
      den Vorjahren, 2) zur Zahlung eines 
      Vorzugsgewinnanteils von EUR 0,13 je 
      Vorzugsaktie, 3) zur Zahlung eines 
      Gewinnanteils auf die Stammaktien von bis 
      zu EUR 0,13 je Stammaktie, 4) zur 
      gleichmäßigen Zahlung etwaiger 
      weiterer Gewinnanteile auf die Stamm- und 
      Vorzugsaktien, soweit die 
      Hauptversammlung keine andere Verwendung 
      beschließt. Die Vorzugsaktien 
      gewähren vorbehaltlich gesetzlich 
      zwingender Vorgaben kein Stimmrecht. 
 
      Aus Sicht des Vorstands beruht der 
      derzeitige, und insbesondere der bis zum 
      Zeitpunkt der Veröffentlichung der 
      Ad-hoc-Mitteilung vom 13. Dezember 2018, 
      in welcher die geplante Umwandlung der 
      Vorzugsaktien in Stammaktien angekündigt 
      wurde, bestehende Kursabschlag der 
      Vorzugsaktie gegenüber der Stammaktie 
      vornehmlich auf der nur sehr 
      eingeschränkten Liquidität und auf der 
      geringer gewordenen Akzeptanz der 
      Vorzugsaktie am Kapitalmarkt: Investoren 
      suchen nicht nur eine lohnende 
      Kapitalbeteiligung, sondern fordern 
      entsprechend dem Prinzip 'one share - one 
      vote' gleichzeitig auch über das 
      Stimmrecht ein Mitspracherecht. Ferner 
      sehen Investoren von Investitionen in 
      Aktiengattungen mit niedriger Liquidität 
      vielfach ab. Letzteres wird noch dadurch 
      verstärkt, dass die Vorzugsaktie gerade 
      aufgrund ihrer gegenüber der Stammaktie 
      geringeren Liquidität nicht in den DAX 
      einbezogen ist. 
   2. *Künftige Aktien- und Kapitalstruktur* 
 
      Durch die Umwandlung der stimmrechtslosen 
      Vorzugsaktien in stimmberechtigte 
      Stammaktien wird das Grundkapital der 
      Gesellschaft der Höhe nach nicht 
      geändert. Es wird weiterhin EUR 
      1.573.748.477,44 betragen. Allerdings 
      wird das Grundkapital künftig aus 
      614.745.499 Stück nennwertlosen, auf den 
      Inhaber lautenden stimmberechtigten 
      Stammaktien bestehen. 
 
      Durch die Umwandlung entfällt künftig 
      auch der auf die Vorzugsaktien 
      entfallende Vorzugsgewinnanteil, so dass 
      jeder Aktie die gleiche 
      Gewinnberechtigung zukommt. Bei 
      planmäßiger Umsetzung des 
      Umwandlungsvorhabens wäre der 
      Vorzugsgewinnanteil gemäß § 4 Absatz 
      4 der Satzung letztmals bei der 
      Verteilung des Bilanzgewinns des 
      Geschäftsjahres 2018 zu berücksichtigen. 
      Zum Ausgleich des Wegfalls des 
      Gewinnvorzugs erhalten die ehemaligen 
      Vorzugsaktionäre nach erfolgter 
      Umwandlung ihrer Aktien in Stammaktien 
      das Stimmrecht in der Hauptversammlung. 
      Jede Aktie der Gesellschaft besitzt dann 
      die gleiche Stimmberechtigung von einer 
      Stimme je Aktie. Sämtliche Aktionäre 
      werden daher zukünftig den 
      Rechtsvorschriften für Aktionäre mit 
      stimmberechtigten Aktien an 
      börsennotierten Gesellschaften 
      unterfallen; dies umfasst insbesondere 
      die nach den §§ 33 ff. des 
      Wertpapierhandelsgesetzes geltenden 
      Mitteilungspflichten. 
   3. *Ablauf der Umwandlung* 
 
      Die Umwandlung der stimmrechtslosen 
      Vorzugsaktien in stimmberechtigte 
      Stammaktien erfolgt durch Aufhebung des 
      mit den Vorzugsaktien verbundenen 
      Gewinnvorzugs im Wege der 
      Satzungsänderung. Dies führt dazu, dass 
      die Ausstattung der Vorzugsaktien an die 
      der Stammaktien angepasst und die Gattung 
      der Vorzugsaktien vollständig aufgehoben 
      wird. Ein Aktientausch findet mithin 
      nicht statt. Vielmehr werden die mit den 
      Vorzugsaktien verbundenen Rechte 
      dahingehend angepasst, dass an die Stelle 
      des Gewinnvorzugs das Stimmrecht tritt. 
      Die jeweilige proportionale Beteiligung 
      eines jeden Aktionärs am Grundkapital der 
      Gesellschaft bleibt unverändert. Eine 
      Zuzahlung seitens der Vorzugsaktionäre 
      ist nicht erforderlich. 
 
      Die Umwandlung der stimmrechtslosen 
      Vorzugsaktien in stimmberechtigte 
      Stammaktien bedarf eines 
      satzungsändernden 
      Hauptversammlungsbeschlusses, der 
      gemäß § 179 Absatz 2 des 
      Aktiengesetzes in Verbindung mit § 16 
      Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft mit 
      der einfachen Mehrheit der abgegebenen 
      Stimmen sowie des bei der 
      Beschlussfassung vertretenen 
      Grundkapitals gefasst werden muss. Dieser 
      Beschluss soll von der Hauptversammlung 
      am 3. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt 7 
      gefasst werden. Ferner sollen die 
      Stammaktionäre vorsorglich gebeten 
      werden, dem Beschluss der 
      Hauptversammlung durch Sonderbeschluss 
      gemäß § 179 Absatz 3 des 
      Aktiengesetzes zuzustimmen. Dieser 
      Sonderbeschluss erfordert gemäß § 
      179 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes in 
      Verbindung mit § 16 Absatz 6 der Satzung 
      der Gesellschaft ebenfalls die einfache 
      Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie 
      des bei der Beschlussfassung vertretenen 
      Grundkapitals und soll von der 
      Hauptversammlung am 3. Mai 2019 unter 
      Tagesordnungspunkt 8 gefasst werden. Der 
      Beschluss über die Umwandlung der 
      Vorzugsaktien in Stammaktien bedarf zudem 
      der Zustimmung der Vorzugsaktionäre, die 
      hierüber in einer ebenfalls am 3. Mai 
      2019 im Anschluss an die Hauptversammlung 
      stattfindenden gesonderten Versammlung 
      der Vorzugsaktionäre durch 
      Sonderbeschluss entscheiden. Dieser 
      Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre 
      bedarf gemäß § 141 Absatz 3 Satz 2 
      des Aktiengesetzes einer Mehrheit, die 
      mindestens drei Viertel der abgegebenen 
      Stimmen umfasst. Werden die 
      erforderlichen Beschlüsse gefasst, wird 
      die Satzungsänderung zum Handelsregister 
      angemeldet. Mit Eintragung der 
      Satzungsänderung in das Handelsregister 
      wird diese wirksam, die Ausstattung der 
      von den Vorzugsaktionären gehaltenen 
      Aktien derjenigen der Stammaktien 
      angepasst und die besondere Gattung der 
      bislang bestehenden Vorzugsaktien 
      aufgehoben. 
   4. *Auswirkung auf die Börsennotierung* 
 
      Derzeit sind sowohl die Vorzugsaktien als 
      auch die Stammaktien der Gesellschaft zum 
      Handel im regulierten Markt an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse mit 
      gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich 
      des regulierten Marktes mit weiteren 
      Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) 
      und im regulierten Markt an der Börse 
      Düsseldorf zugelassen. Als Folge der 
      Umwandlung in Stammaktien erlöschen die 
      bisherigen Börsenzulassungen der 
      Vorzugsaktien. Es ist aber vorgesehen, 
      stattdessen die Zulassung der aus der 
      Umwandlung entstehenden Stammaktien zum 
      Börsenhandel im regulierten Markt an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse mit 
      gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich 
      des regulierten Marktes mit weiteren 
      Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) 
      sowie die Zulassung zum Handel im 
      regulierten Markt an der Börse Düsseldorf 
      zu erwirken. 
 
      Die Umwandlung der Vorzugsaktien in 
      Stammaktien erfolgt 
      gesellschaftsrechtlich mit Eintragung des 
      Beschlusses der Hauptversammlung über die 
      Umwandlung und die damit verbundenen 
      Satzungsänderungen ins Handelsregister. 
      Die Depotbanken werden die Bestände ihrer 
      Kunden in Vorzugsaktien unmittelbar nach 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 14, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

Eintragung der Satzungsänderungen im 
      Handelsregister auf Stammaktien 
      umstellen. Die Aktionäre selbst müssen 
      dabei nichts veranlassen. Gesonderte 
      Kosten sind für sie mit der Umstellung 
      nicht verbunden. Die aus der Umwandlung 
      der Vorzugsaktien neu entstehenden 
      Stammaktien sollen wie die bereits 
      existierenden Stammaktien zum 
      Börsenhandel unter den für die 
      Stammaktien geltenden 
      Wertpapierkennnummern (ISIN/WKN) 
      zugelassen werden. Auf den genauen 
      Zeitpunkt der Handelsregistereintragung 
      und der entsprechenden Handlungen der 
      Wertpapierbörsen sowie der Depotbanken 
      hat die Gesellschaft keinen Einfluss. Es 
      ist jedoch vorgesehen, in enger 
      Abstimmung mit den Wertpapierbörsen 
      einerseits und dem zuständigen 
      Handelsregister andererseits einen 
      möglichst reibungslosen 
      Umstellungsprozess zu ermöglichen. Eine 
      zeitweise Unterbrechung des Börsenhandels 
      der bisherigen Vorzugsaktien vor 
      Zulassung der Stammaktien soll möglichst 
      vermieden werden. Die Gesellschaft wird 
      in den Gesellschaftsblättern und durch 
      öffentliche Ankündigung auf den 
      vorgesehenen genauen Zeitpunkt der 
      Umstellung hinweisen. 
   5. *Vorteile der Umwandlung* 
 
      Die Umwandlung der Vorzugaktien in 
      Stammaktien liegt im Interesse der 
      Gesellschaft und der Aktionäre. Sie führt 
      zu einer Vereinheitlichung der 
      Ausstattung der Aktien der RWE 
      Aktiengesellschaft und damit zu einer 
      Vereinfachung sowie höheren Transparenz 
      der Kapitalstruktur. Alle Aktien der 
      Gesellschaft werden infolge der 
      Umwandlung künftig mit den gleichen 
      Rechten, insbesondere Stimmrechten 
      ausgestattet und daher auch im gleichen 
      Umfang am Bilanzgewinn der Gesellschaft 
      beteiligt sein. 
 
      Insbesondere aus der Sicht 
      internationaler Investoren und Anleger 
      wird mit der angestrebten 
      Vereinheitlichung und Vereinfachung ein 
      gesteigertes Maß an Transparenz 
      geschaffen, durch das die Attraktivität 
      einer Investition in die Gesellschaft 
      zusätzlich erhöht werden kann. 
      Gleichzeitig entspricht die zukünftige 
      Konzentration auf eine Aktiengattung dem 
      international anerkannten und 
      verbreiteten Corporate 
      Governance-Prinzip, wonach jede Aktie 
      auch zur Ausübung einer Stimme berechtigt 
      ('one share - one vote'). 
 
      Diese Steigerung der Attraktivität wird 
      ferner noch dadurch verstärkt, dass sich 
      infolge der Schaffung einer einzigen 
      Aktiengattung die Liquidität der 
      RWE-Aktie am Kapitalmarkt erhöht. 
 
      Die Zusammenlegung der Aktiengattungen 
      führt darüber hinaus zu einer 
      Verringerung des administrativen 
      Aufwandes der Gesellschaft und zu einer 
      Vereinfachung des Berichtswesens. Durch 
      die Vereinheitlichung entfallen für die 
      Gesellschaft Kostenpositionen, die 
      bislang etwa aus der gleichzeitigen 
      Notierung der Stammaktien und der 
      Vorzugsaktien an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse und der Börse Düsseldorf 
      resultieren. 
 
      Den vorstehend beschriebenen Vorteilen 
      für die Gesellschaft stehen keine ins 
      Gewicht fallende Nachteile gegenüber. Die 
      Umstellung ist zwar zunächst für die 
      Gesellschaft mit einmalig anfallenden 
      Kosten verbunden. Die Gesellschaft geht 
      aber davon aus, dass die Umstellung in 
      der Zukunft insgesamt kostenentlastend 
      wirkt. 
 
      Die Aktionäre profitieren von den 
      beschriebenen Vorteilen; wesentliche 
      Nachteile entstehen für diese durch die 
      Umwandlung nicht. Zwar geben die 
      Vorzugsaktionäre den mit der Vorzugsaktie 
      verbundenen Gewinnvorzug auf. Als 
      Ausgleich erhalten diese aber nunmehr das 
      Stimmrecht in der Hauptversammlung. Die 
      bisherigen Stammaktionäre erfahren zwar 
      eine Schmälerung ihrer anteiligen 
      Stimmrechtsquote. Andererseits kommt 
      ihnen der Wegfall des Gewinnvorzugs der 
      Vorzugsaktie zugute, da künftig sämtliche 
      Aktionäre der Gesellschaft 
      gleichermaßen und einheitlich am 
      Gewinn der Gesellschaft partizipieren 
      werden. 
 
      Der Vorstand hat auch die Kursdifferenz 
      zwischen Vorzugsaktie und Stammaktie 
      insbesondere bis zum Zeitpunkt der 
      Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung am 
      13. Dezember 2018 zur beabsichtigten 
      Umwandlung der Vorzugsaktien 
      berücksichtigt. Auch unter diesem 
      Gesichtspunkt ist der Vorstand der 
      Auffassung, dass die nun vorgeschlagene 
      Umwandlung im Hinblick auf die mit der 
      Umwandlung verbundenen Vorteile für die 
      Gesellschaft und ihre Aktionäre 
      angemessen ist. 
 
      Im Ergebnis liegt die Umstellung der 
      Vorzugsaktien auf Stammaktien 
      offensichtlich im Interesse der 
      Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Die mit 
      der Vereinheitlichung der Kapitalstruktur 
      der Gesellschaft einhergehenden Vorteile 
      lassen sich auf andere Weise nicht 
      erreichen. Da mit der Umstellung keine 
      signifikanten Nachteile verbunden sind, 
      bestehen nach Überzeugung des 
      Vorstands, die der Aufsichtsrat teilt, an 
      der sachlichen Rechtfertigung der 
      vorgeschlagenen Maßnahme keine 
      Zweifel. In Übereinstimmung mit dem 
      Aufsichtsrat empfiehlt der Vorstand 
      deshalb den Stammaktionären und den 
      Vorzugsaktionären, der vorgeschlagenen 
      Vereinheitlichung der Aktiengattungen die 
      erforderlichen Zustimmungen zu erteilen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der 
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung und der 
gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre eingeteilt 
in 614.745.499 Aktien, bestehend aus 575.745.499 Stück 
Stammaktien und 39.000.000 Stück Vorzugsaktien ohne 
Stimmrecht. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der 
Gesellschaft entspricht der Gesamtzahl der Stammaktien 
und beträgt damit im Zeitpunkt der Einberufung der 
ordentlichen Hauptversammlung und der gesonderten 
Versammlung der Vorzugsaktionäre 575.745.499. 
 
Zu den vorgenannten Tagesordnungspunkten sind nur 
Stammaktionäre stimmberechtigt. 
 
In der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 
sind - anders als in der ordentlichen Hauptversammlung 
- nur Vorzugsaktionäre stimmberechtigt. Die Gesamtzahl 
der Stimmrechte in der gesonderten Versammlung der 
Vorzugsaktionäre entspricht der Gesamtzahl der 
Vorzugsaktien und beträgt damit im Zeitpunkt der 
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung und der 
gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 
39.000.000. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder 
das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens 
bis zum 26. April 2019, 24.00 Uhr MESZ, unter der 
nachstehenden Adresse 
 
 RWE Aktiengesellschaft 
 c/o Commerzbank AG 
 GS-MO 3.1.1 General Meetings 
 60261 Frankfurt am Main 
 oder per E-Mail: 
 hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 oder per Telefax: +49 69 136 26351 
 
bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen 
außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen. Dazu bedarf es eines besonderen Nachweises 
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- 
oder Finanzdienstleistungsinstitut, dass sie zu Beginn 
des 12. April 2019 (d. h. 0.00 Uhr MESZ) 
('Nachweisstichtag') Aktionär der Gesellschaft waren. 
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten 
Adresse spätestens am 26. April 2019, 24.00 Uhr MESZ, 
zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen 
Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus 
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. 
 
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren 
depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen 
in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung 
und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen 
Fällen üblicherweise durch das depotführende Institut 
vorgenommen. 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 14, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

In unserem kostenlosen Spezialreport erfahren Sie, welche 3 Unternehmen jetzt im Zentrum dieser energiepolitischen Neuausrichtung stehen, und wer vom kommenden Boom der Nuklearindustrie besonders profitieren könnte.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche Aktien besonders von der Energiewende in den USA profitieren dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.