DJ DGAP-HV: GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2019 in Oberhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: GEA Group Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2019 in Oberhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-03-18 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. GEA Group Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0006602006 WKN: 660200 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur *ordentlichen Hauptversammlung der GEA Group Aktiengesellschaft*, die am Freitag, den 26. April 2019, 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), im CCO - Congress Centrum Luise Albertz Oberhausen, Düppelstraße 1, 46045 Oberhausen, stattfindet. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GEA Group Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des mit dem Lagebericht der GEA Group Aktiengesellschaft zusammengefassten Konzernlageberichts zum Geschäftsjahr 2018 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 13. März 2019 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen daher nicht vorgesehen. 2. *Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der GEA Group Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 154.170.767,50 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,85 je = EUR 153.418.346,20 dividendenberechtigter Stückaktie Gewinnvortrag = EUR 752.421,30 Bilanzgewinn = EUR 154.170.767,50 Bei der angegebenen Ausschüttungssumme sind die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung vorhandenen dividendenberechtigten 180.492.172 Stückaktien berücksichtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Sofern sich bis zum Tag der Hauptversammlung die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern sollte, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,85 je dividendenberechtigter Stückaktie und daher entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsehen wird. Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die Dividende soll am 2. Mai 2019 ausgezahlt werden. 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüfungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) genannten Art auferlegt wurde. 6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* Herr Prof. Dr. Ing. Werner J. Bauer hat sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats (Anteilseignervertreter) mit Wirkung zum Ablauf des 12. November 2018 niedergelegt und ist daher zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. November 2018 wurde Herr Colin Hall zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Herr Hall soll nunmehr als Nachfolger von Herrn Bauer durch die Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt werden. Der Aufsichtsrat ist gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung, §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 MitbestG aus sechs von den Anteilseignern und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammenzusetzen. Bei der GEA Group Aktiengesellschaft als börsennotiertem Unternehmen, für welches das Mitbestimmungsgesetz gilt, sind bei Wahlen zum Aufsichtsrat die Vorgaben zur Erfüllung der Geschlechterquote zu berücksichtigen. Der Anteil, mit dem Frauen und Männer gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG im Aufsichtsrat der GEA Group Aktiengesellschaft mindestens vertreten sein müssen, beträgt jeweils 30%. Da der Gesamterfüllung der Geschlechterquote nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, müssen dem Aufsichtsrat insgesamt mindestens vier Frauen und vier Männer angehören, um die Mindestvorgaben gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1, 2 AktG zu erfüllen. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat fünf Frauen und sieben Männer an. Damit ist die Geschlechterquote unabhängig von der anstehenden Wahl bereits erfüllt. Der nachfolgende Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Die Empfehlung wurde insbesondere auf der Grundlage der Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex 2017 und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat im Dezember 2017 für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und Diversitätsgrundsätze sowie des in diesem Zusammenhang entwickelten Kompetenzprofils abgegeben. Eine Veröffentlichung des Diversitätskonzepts für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie des Kompetenzprofils findet sich im Corporate Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2018. Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen: Herrn Colin Hall, wohnhaft in London, Großbritannien Head of Investments der Groupe Bruxelles Lambert und CEO der Sienna Capital S.à r.l., Brüssel, Belgien (Tochtergesellschaft der Groupe Bruxelles Lambert) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, alle in Portfoliobeteiligungen der Groupe Bruxelles Lambert: * Mitgliedschaften in börsennotierten Portfoliobeteiligungen der Groupe Bruxelles Lambert: - Imerys S.A., Frankreich (Mitglied des Board of Directors) - Umicore S.A., Belgien (Mitglied des Board of Directors) * Mitgliedschaften in nicht-börsennotierten Portfoliobeteiligungen der Groupe Bruxelles Lambert: - Kartesia Management S.A., Luxemburg (Mitglied des Board of Directors) - Ergon Capital Partners S.A., Belgien (Mitglied des Board of Directors) - Ergon Capital Partners II S.A., Belgien (Mitglied des Board of Directors) Die Bestellung des neuen Mitglieds des Aufsichtsrats erfolgt gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 der Satzung, sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung vom 26. April 2019 bis zum Ende der Amtszeit von Herrn Prof. Dr. Ing. Werner J. Bauer, also für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt. Herr Hall steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär (d. h. einem solchen mit einer direkten oder indirekten Beteiligung an der Gesellschaft von mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien), die nach der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen wären. Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass er den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Der Lebenslauf von Herrn Hall ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter _gea.com/hv_
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zugänglich sowie am Ende dieser Einladung zur Hauptversammlung beigefügt. 7. *Änderung der Satzung in § 15 (Vergütung in Aufsichtsratsausschüssen)* Angesichts der zunehmenden Anforderungen moderner Technologien in der Branche allgemein und in den Konzernunternehmen der GEA Group im Speziellen hat der Aufsichtsrat einen Technologieausschuss als weiteren Ausschuss eingerichtet. Die Mitgliedschaft im Technologieausschuss soll mit EUR 25.000,00 jährlich vergütet werden, während die Tätigkeit im Präsidialausschuss und im Audit Committee weiterhin mit jeweils EUR 35.000,00 jährlich vergütet wird. Der Vorsitzende des Technologieausschusses soll das Doppelte erhalten - wie heute bereits die Ausschussvorsitzenden des Präsidialausschusses und des Audit Committee. Dafür sind entsprechende Änderungen der Satzung in § 15 erforderlich. Die neuen Regelungen sollen ab dem Geschäftsjahr 2019 zur Anwendung kommen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: § 15 Abs. 2 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst: '(2) Mitglieder des Präsidialausschusses sowie des Audit Committee erhalten zusätzlich für jede Mitgliedschaft in diesen Ausschüssen eine jährliche Vergütung von jeweils EUR 35.000,00, Mitglieder des Technologieausschusses für die Mitgliedschaft in diesem Ausschuss eine jährliche Vergütung von EUR 25.000,00. Der Ausschussvorsitzende erhält jeweils das Doppelte.' § 15 Abs. 5 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst: '(5) Den Mitgliedern des Technologieausschusses steht die Vergütung in der sich aus der neuen Fassung von Abs. (2) ergebenden Höhe ab dem Geschäftsjahr 2019 zu.' 8. *Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands* Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 AktG kann die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Zuletzt hat die Hauptversammlung der GEA Group Aktiengesellschaft vom 24. April 2012 das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gebilligt, das Grundlage für die Vorstandsvergütung für die Geschäftsjahre 2012 bis 2018 war. Nun soll der Hauptversammlung erneut Gelegenheit gegeben werden, über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu beschließen. Im Geschäftsjahr 2018 hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem mit Blick auf regulatorische Anforderungen und Investorenerwartungen sowie mit Hilfe eines unabhängigen externen Vergütungsexperten überprüft und beschlossen, das bestehende System mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2019 anzupassen. Ergebnis ist ein neues Vergütungssystem, das eine profitable und nachhaltige Unternehmensentwicklung fördert und auf eine langfristige Wertsteigerung für die Aktionäre ausgerichtet ist. Das ab dem Geschäftsjahr 2019 geltende neue Vergütungssystem ist im Vergütungsbericht als Teil des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts für die GEA Group Aktiengesellschaft und den GEA Konzern für das Geschäftsjahr 2018 im Kapitel 'Überblick Vergütungssystem 2019' dargestellt (vgl. Seiten 79 ff. des Geschäftsberichts 2018). Der Geschäftsbericht ist über die Internetseite der Gesellschaft unter _gea.com/hv_ zugänglich. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird das neue Vergütungssystem zudem in der Hauptversammlung erläutern. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das ab dem Geschäftsjahr 2019 geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der GEA Group Aktiengesellschaft zu billigen. II. *Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung* 1. *Unterlagen und Veröffentlichung auf der Internetseite* Diese Einladung zur Hauptversammlung, die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie weitere Informationen, insbesondere diejenigen gemäß § 124a AktG, sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter _gea.com/hv_ zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. 2. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung der Hauptversammlung in 180.492.172 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 180.492.172. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 3. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Außerdem müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den *5. April 2019, 0:00 Uhr (MESZ)*, beziehen (sog. Nachweisstichtag). Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind. Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft daher *spätestens bis zum 19. April 2019, 24:00 Uhr (MESZ)*, unter folgender Adresse zugehen: GEA Group Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: +49 89 30903 74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die GEA Group Aktiengesellschaft unter vorgenannter Adresse Sorge zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern. 4. *Stimmrechtsvertretung* Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung müssen die Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erfolgen. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, können abweichende Regelungen gelten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem
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