Anzeige
Mehr »
Login
Mittwoch, 24.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Solarboom 2024: Fünf Gründe, die für diese Aktie sprechen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
139 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: GEA Group Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2019 in Oberhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GEA Group Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 26.04.2019 in Oberhausen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-18 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GEA Group Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: 
DE0006602006 
WKN: 660200 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur *ordentlichen Hauptversammlung der 
GEA Group Aktiengesellschaft*, die am Freitag, den 26. 
April 2019, 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - 
MESZ), im CCO - Congress Centrum Luise Albertz 
Oberhausen, Düppelstraße 1, 46045 Oberhausen, 
stattfindet. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der GEA Group Aktiengesellschaft und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2018, des mit dem Lagebericht der GEA Group 
   Aktiengesellschaft zusammengefassten 
   Konzernlageberichts zum Geschäftsjahr 2018 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 
   und § 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 13. März 2019 gebilligt; 
   der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 
   ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   daher nicht vorgesehen. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der GEA Group Aktiengesellschaft 
   für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 
   154.170.767,50 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von EUR 0,85 
   je                      = EUR 153.418.346,20 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag           = EUR 752.421,30 
   Bilanzgewinn            = EUR 154.170.767,50 
 
   Bei der angegebenen Ausschüttungssumme sind die 
   im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung vorhandenen 
   dividendenberechtigten 180.492.172 Stückaktien 
   berücksichtigt. Die Gesellschaft hält zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   keine eigenen Aktien. Sofern sich bis zum Tag 
   der Hauptversammlung die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien verändern 
   sollte, wird in der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
   Abstimmung gestellt, der unverändert eine 
   Dividende von EUR 0,85 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie und daher 
   entsprechend angepasste Beträge für die 
   Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
   vorsehen wird. 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende 
   ist am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). 
   Die Dividende soll am 2. Mai 2019 ausgezahlt 
   werden. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft 
   und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie zum Prüfer für eine prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts des 
   Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2019 
   zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüfungsverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014) genannten Art auferlegt wurde. 
6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Herr Prof. Dr. Ing. Werner J. Bauer hat sein 
   Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats 
   (Anteilseignervertreter) mit Wirkung zum Ablauf 
   des 12. November 2018 niedergelegt und ist 
   daher zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat 
   ausgeschieden. Durch Beschluss des Amtsgerichts 
   Düsseldorf vom 13. November 2018 wurde Herr 
   Colin Hall zum Mitglied des Aufsichtsrats 
   bestellt. Herr Hall soll nunmehr als Nachfolger 
   von Herrn Bauer durch die Hauptversammlung als 
   Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat 
   gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat ist gemäß § 10 Abs. 1 der 
   Satzung, §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 
   AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 
   MitbestG aus sechs von den Anteilseignern und 
   sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden 
   Mitgliedern zusammenzusetzen. 
 
   Bei der GEA Group Aktiengesellschaft als 
   börsennotiertem Unternehmen, für welches das 
   Mitbestimmungsgesetz gilt, sind bei Wahlen zum 
   Aufsichtsrat die Vorgaben zur Erfüllung der 
   Geschlechterquote zu berücksichtigen. Der 
   Anteil, mit dem Frauen und Männer gemäß § 
   96 Abs. 2 Satz 1 AktG im Aufsichtsrat der GEA 
   Group Aktiengesellschaft mindestens vertreten 
   sein müssen, beträgt jeweils 30%. Da der 
   Gesamterfüllung der Geschlechterquote nicht 
   gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG 
   widersprochen wurde, müssen dem Aufsichtsrat 
   insgesamt mindestens vier Frauen und vier 
   Männer angehören, um die Mindestvorgaben 
   gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1, 2 AktG zu 
   erfüllen. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat fünf 
   Frauen und sieben Männer an. Damit ist die 
   Geschlechterquote unabhängig von der 
   anstehenden Wahl bereits erfüllt. 
 
   Der nachfolgende Wahlvorschlag stützt sich auf 
   die Empfehlung des Nominierungsausschusses des 
   Aufsichtsrats. Die Empfehlung wurde 
   insbesondere auf der Grundlage der 
   Anforderungen des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex 2017 und unter 
   Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat im 
   Dezember 2017 für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und Diversitätsgrundsätze 
   sowie des in diesem Zusammenhang entwickelten 
   Kompetenzprofils abgegeben. Eine 
   Veröffentlichung des Diversitätskonzepts für 
   die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie des 
   Kompetenzprofils findet sich im Corporate 
   Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2018. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Mitglied des 
   Aufsichtsrats zu wählen: 
 
   Herrn Colin Hall, 
   wohnhaft in London, Großbritannien 
   Head of Investments der Groupe Bruxelles 
   Lambert und CEO der Sienna Capital S.à r.l., 
   Brüssel, Belgien (Tochtergesellschaft der 
   Groupe Bruxelles Lambert) 
 
   Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten: keine 
 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen, alle in 
   Portfoliobeteiligungen der Groupe Bruxelles 
   Lambert: 
 
   * Mitgliedschaften in börsennotierten 
     Portfoliobeteiligungen der Groupe 
     Bruxelles Lambert: 
 
     - Imerys S.A., Frankreich (Mitglied des 
       Board of Directors) 
     - Umicore S.A., Belgien (Mitglied des 
       Board of Directors) 
   * Mitgliedschaften in nicht-börsennotierten 
     Portfoliobeteiligungen der Groupe 
     Bruxelles Lambert: 
 
     - Kartesia Management S.A., Luxemburg 
       (Mitglied des Board of Directors) 
     - Ergon Capital Partners S.A., Belgien 
       (Mitglied des Board of Directors) 
     - Ergon Capital Partners II S.A., 
       Belgien (Mitglied des Board of 
       Directors) 
 
   Die Bestellung des neuen Mitglieds des 
   Aufsichtsrats erfolgt gemäß § 10 Abs. 6 
   Satz 1 der Satzung, sofern die Hauptversammlung 
   nichts anderes beschließt, für die Zeit ab 
   Beendigung der Hauptversammlung vom 26. April 
   2019 bis zum Ende der Amtszeit von Herrn Prof. 
   Dr. Ing. Werner J. Bauer, also für die Zeit bis 
   zur Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2020 beschließt. 
 
   Herr Hall steht nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats nicht in persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den 
   Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich 
   an der Gesellschaft beteiligten Aktionär (d. h. 
   einem solchen mit einer direkten oder 
   indirekten Beteiligung an der Gesellschaft von 
   mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien), 
   die nach der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex 
   offenzulegen wären. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei dem 
   vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass 
   er den für das Mandat zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Der Lebenslauf von Herrn Hall ist auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   _gea.com/hv_ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 18, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

zugänglich sowie am Ende dieser Einladung zur 
   Hauptversammlung beigefügt. 
7. *Änderung der Satzung in § 15 (Vergütung 
   in Aufsichtsratsausschüssen)* 
 
   Angesichts der zunehmenden Anforderungen 
   moderner Technologien in der Branche allgemein 
   und in den Konzernunternehmen der GEA Group im 
   Speziellen hat der Aufsichtsrat einen 
   Technologieausschuss als weiteren Ausschuss 
   eingerichtet. 
 
   Die Mitgliedschaft im Technologieausschuss soll 
   mit EUR 25.000,00 jährlich vergütet werden, 
   während die Tätigkeit im Präsidialausschuss und 
   im Audit Committee weiterhin mit jeweils EUR 
   35.000,00 jährlich vergütet wird. Der 
   Vorsitzende des Technologieausschusses soll das 
   Doppelte erhalten - wie heute bereits die 
   Ausschussvorsitzenden des Präsidialausschusses 
   und des Audit Committee. 
 
   Dafür sind entsprechende Änderungen der 
   Satzung in § 15 erforderlich. Die neuen 
   Regelungen sollen ab dem Geschäftsjahr 2019 zur 
   Anwendung kommen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   § 15 Abs. 2 der Satzung wird insgesamt wie 
   folgt neu gefasst: 
 
    '(2) Mitglieder des Präsidialausschusses 
    sowie des Audit Committee erhalten 
    zusätzlich für jede Mitgliedschaft in 
    diesen Ausschüssen eine jährliche Vergütung 
    von jeweils EUR 35.000,00, Mitglieder des 
    Technologieausschusses für die 
    Mitgliedschaft in diesem Ausschuss eine 
    jährliche Vergütung von EUR 25.000,00. Der 
    Ausschussvorsitzende erhält jeweils das 
    Doppelte.' 
 
   § 15 Abs. 5 der Satzung wird insgesamt wie 
   folgt neu gefasst: 
 
    '(5) Den Mitgliedern des 
    Technologieausschusses steht die Vergütung 
    in der sich aus der neuen Fassung von Abs. 
    (2) ergebenden Höhe ab dem Geschäftsjahr 
    2019 zu.' 
8. *Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 AktG kann die 
   Hauptversammlung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   beschließen. Zuletzt hat die 
   Hauptversammlung der GEA Group 
   Aktiengesellschaft vom 24. April 2012 das 
   System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   gebilligt, das Grundlage für die 
   Vorstandsvergütung für die Geschäftsjahre 2012 
   bis 2018 war. Nun soll der Hauptversammlung 
   erneut Gelegenheit gegeben werden, über die 
   Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder zu beschließen. 
 
   Im Geschäftsjahr 2018 hat der Aufsichtsrat das 
   Vergütungssystem mit Blick auf regulatorische 
   Anforderungen und Investorenerwartungen sowie 
   mit Hilfe eines unabhängigen externen 
   Vergütungsexperten überprüft und beschlossen, 
   das bestehende System mit Wirkung ab dem 
   Geschäftsjahr 2019 anzupassen. Ergebnis ist ein 
   neues Vergütungssystem, das eine profitable und 
   nachhaltige Unternehmensentwicklung fördert und 
   auf eine langfristige Wertsteigerung für die 
   Aktionäre ausgerichtet ist. 
 
   Das ab dem Geschäftsjahr 2019 geltende neue 
   Vergütungssystem ist im Vergütungsbericht als 
   Teil des zusammengefassten Lage- und 
   Konzernlageberichts für die GEA Group 
   Aktiengesellschaft und den GEA Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2018 im Kapitel 'Überblick 
   Vergütungssystem 2019' dargestellt (vgl. Seiten 
   79 ff. des Geschäftsberichts 2018). Der 
   Geschäftsbericht ist über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   _gea.com/hv_ 
 
   zugänglich. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
   wird das neue Vergütungssystem zudem in der 
   Hauptversammlung erläutern. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das ab 
   dem Geschäftsjahr 2019 geltende System zur 
   Vergütung der Vorstandsmitglieder der GEA Group 
   Aktiengesellschaft zu billigen. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung der 
    Hauptversammlung* 
1. *Unterlagen und Veröffentlichung auf der 
   Internetseite* 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die in 
   Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie 
   weitere Informationen, insbesondere diejenigen 
   gemäß § 124a AktG, sind ab Einberufung der 
   Hauptversammlung über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   _gea.com/hv_ 
 
   zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
   Hauptversammlung unter derselben Internetadresse 
   bekannt gegeben. 
2. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung in 180.492.172 
   Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt 
   eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte 
   beträgt daher 180.492.172. Die Gesellschaft hält 
   zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
3. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung 
   des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung 
   bedarf der Textform und muss in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen. Außerdem müssen 
   die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in 
   Textform erstellter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- 
   oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend. 
   Der Nachweis muss in deutscher oder englischer 
   Sprache erfolgen und sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den *5. 
   April 2019, 0:00 Uhr (MESZ)*, beziehen (sog. 
   Nachweisstichtag). 
 
   Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der 
   Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
   mitzurechnen sind. Anmeldung und 
   Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft 
   daher *spätestens bis zum 19. April 2019, 24:00 
   Uhr (MESZ)*, unter folgender Adresse zugehen: 
 
    GEA Group Aktiengesellschaft 
    c/o Computershare Operations Center 
    80249 München 
    Fax: +49 89 30903 74675 
    E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung 
   des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
   Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
   Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
   Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d. h. Veräußerungen von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme 
   und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die 
   zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
   und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
   insoweit nicht bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises 
   ihres Anteilsbesitzes werden den 
   teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten 
   für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und 
   die Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die GEA Group 
   Aktiengesellschaft unter vorgenannter Adresse 
   Sorge zu tragen, um die Organisation der 
   Hauptversammlung zu erleichtern. 
4. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte, 
   beispielsweise ein Kreditinstitut, eine 
   Vereinigung von Aktionären, von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter oder einen 
   sonstigen Dritten, ausgeübt werden. 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, 
   so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
   diesen zurückweisen. Auch im Fall einer 
   Bevollmächtigung müssen die Anmeldung des 
   Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   des Aktionärs fristgerecht nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erfolgen. 
 
   Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht 
   können sowohl durch Erklärung gegenüber der 
   Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber 
   dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Die Erteilung 
   der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen der Textform. 
 
   Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
   nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG 
   Kreditinstituten gleichgestellten Instituten oder 
   Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder 
   Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die 
   Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG 
   sinngemäß gelten, können abweichende 
   Regelungen gelten, die bei dem jeweils zu 
   Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem 
   Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem 
   bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 18, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.