Illegal eingereiste Drittstaatenbürger dürfen nach einem EuGH-Urteil auch dann nicht in Haft genommen werden, wenn das betroffene EU-Land zeitweise Schengen-Kontrollen eingeführt hat. Eine Binnengrenze, an der solche Kontrollen eingeführt wurden, könne einer EU-Außengrenze mit Blick auf die Regeln zur Abschiebung nicht gleichgestellt werden, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag (Rechtssache C-444/17).
Hintergrund ist ein Fall aus Frankreich. Dort war 2016 ein Marokkaner, der zuvor bereits ausgewiesen worden war, erneut kurz hinter der spanischen Grenze in einem Fernbus aufgegriffen worden. Wegen des Verdachts auf illegale Einreise wurde Abschiebehaft gegen den Mann angeordnet. Die Entscheidung wurde von nationalen Gerichten jedoch angefochten. Der französische Kassationshof rief den EuGH an.
Eigentlich gibt es im Schengen-Raum, dem 26 europäische Länder angehören, keine stationären Personenkontrollen an den Grenzen. Frankreich, Deutschland und fünf andere Staaten kontrollieren derzeit allerdings zumindest Teile ihrer Grenzen. Sie begründen das mit Sicherheitsproblemen, die aus der Flüchtlingskrise resultierten.
Die Luxemburger Richter befanden nun, dass die Regeln zur Rückführung von Nicht-EU-Bürgern, die sich illegal in der EU befinden, auch dann gelten, wenn ein Land zeitweise Schengen-Kontrollen eingeführt hat. Danach sollen Abschiebungen in der Regel ohne Haft durchgeführt werden./wim/DP/tav
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