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Dow Jones News
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DGAP-HV: adidas AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: adidas AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2019 in Fürth mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: adidas AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
adidas AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2019 
in Fürth mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-19 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
adidas AG Herzogenaurach ISIN: DE000A1EWWW0 Wir laden hiermit 
unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 9. Mai 2019, 10:00 
Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) in der Stadthalle Fürth, 
Rosenstraße 50, 90762 Fürth, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
INHALT 
I.   *Tagesordnung* 
 
     [1] *Vorlage des festgestellten 
         Jahresabschlusses der adidas AG und des 
         gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
         Dezember 2018, des zusammengefassten 
         Lageberichts für die adidas AG und den 
         Konzern, des erläuternden Berichts des 
         Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 
         289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
         Berichts des Aufsichtsrats für das 
         Geschäftsjahr 2018* 
     [2] *Beschlussfassung über die Verwendung 
         des Bilanzgewinns* 
     [3] *Beschlussfassung über die Entlastung 
         des Vorstands für das Geschäftsjahr 
         2018* 
     [4] *Beschlussfassung über die Entlastung 
         des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
         2018* 
     [5] *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
     [6] *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
         Genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 
         3 der Satzung, über die Schaffung eines 
         neuen Genehmigten Kapitals gegen 
         Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum 
         Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
         entsprechende Satzungsänderung* 
     [7] *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
         Bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 6 
         der Satzung sowie über die Aufhebung von 
         § 4 Abs. 6 der Satzung* 
     [8] *Wahl des Abschlussprüfers und des 
         Konzernabschlussprüfers für das 
         Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für 
         eine etwaige prüferische Durchsicht des 
         Halbjahresfinanzberichts des 
         Geschäftsjahres 2019* 
II.  *Bericht an die Hauptversammlung zu 
     Tagesordnungspunkt 6* 
 
     *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
     gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 
     Satz 2 AktG* 
III. *Weitere Angaben und Hinweise* 
 
     *Unterlagen zur Hauptversammlung; 
     Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
     Gesellschaft* 
 
     *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
     *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
     Hauptversammlung und die Ausübung des 
     Stimmrechts* 
 
     *Verfügungen über Aktien und Umschreibungen im 
     Aktienregister* 
 
     *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
     Bevollmächtigte* 
 
     *Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung 
     (gemäß § 122 Abs. 2 AktG)* 
 
     *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
     (gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG)* 
 
     *Auskunftsrechte der Aktionäre (gemäß § 
     131 Abs. 1 AktG)* 
 
     *Weitergehende Erläuterungen* 
 
     *Übertragung der Hauptversammlung im 
     Internet* 
IV.  *Informationen zu Tagesordnungspunkt 5* 
 
     *Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen 
     Aufsichtsratskandidatinnen/-kandidaten* 
V.   *Information zum Datenschutz für Aktionäre* 
I.   *Tagesordnung* 
 
     [1] *Vorlage des festgestellten 
         Jahresabschlusses der adidas AG und des 
         gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
         Dezember 2018, des zusammengefassten 
         Lageberichts für die adidas AG und den 
         Konzern, des erläuternden Berichts des 
         Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a 
         Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts 
         des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
         2018* 
 
         Die genannten Unterlagen enthalten auch den 
         Vergütungsbericht und sind auf der 
         Internetseite der Gesellschaft unter 
 
         *www.adidas-group.de/hv* 
 
         zugänglich. Die Unterlagen werden auch in 
         der Hauptversammlung zugänglich sein und 
         näher erläutert werden. 
 
         Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
         aufgestellten Jahresabschluss und den 
         Konzernabschluss gebilligt; damit ist der 
         Jahresabschluss gemäß § 172 AktG 
         festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu 
         diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen 
         Beschluss zu fassen. 
     [2] *Beschlussfassung über die Verwendung des 
         Bilanzgewinns* 
 
         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
         im festgestellten Jahresabschluss der adidas 
         AG zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen 
         Bilanzgewinn in Höhe von EUR 705.412.570,16 
         wie folgt zu verwenden: 
 
         Ausschüttung einer Dividende von EUR 3,35 je 
         dividendenberechtigte Stückaktie, d. h. EUR 
         665.761.523,05 als Gesamtbetrag der 
         Dividende und Vortrag des Restbetrags in 
         Höhe von EUR 39.651.047,11 auf neue 
         Rechnung. Der Anspruch auf die Dividende ist 
         gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 14. 
         Mai 2019 fällig. 
 
         Gesamtbetrag der       EUR 665.761.523,0 
         Dividende                  5 
         Vortrag auf neue       EUR 39.651.047,11 
         Rechnung 
         Bilanzgewinn           EUR 705.412.570,1 
                                    6 
 
         Der Gewinnverwendungsvorschlag 
         berücksichtigt, dass die zum Zeitpunkt der 
         Aufstellung des Jahresabschlusses von der 
         Gesellschaft gehaltenen 1.681.403 eigenen 
         Aktien gemäß § 71b AktG nicht 
         dividendenberechtigt sind. Wenn sich bis zur 
         Hauptversammlung die Zahl eigener Aktien 
         vermindert oder erhöht, werden Vorstand und 
         Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen 
         entsprechend angepassten Beschlussvorschlag 
         zur Gewinnverwendung unterbreiten, der 
         unverändert eine Ausschüttung von EUR 3,35 
         je dividendenberechtigte Stückaktie sowie 
         entsprechend angepasste Beträge für den 
         Gesamtbetrag der Dividende und den Vortrag 
         auf neue Rechnung vorsieht. 
     [3] *Beschlussfassung über die Entlastung des 
         Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
         im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
         Mitgliedern des Vorstands für diesen 
         Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
     [4] *Beschlussfassung über die Entlastung des 
         Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
         im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
         Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
         Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
     [5] *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
         Mit Beendigung der ordentlichen 
         Hauptversammlung am 9. Mai 2019 endet die 
         Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder, so 
         dass eine Neuwahl der Anteilseignervertreter 
         durch die Hauptversammlung erforderlich ist. 
 
         Der Aufsichtsrat der adidas AG setzt sich 
         gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung i.V.m. §§ 
         96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 
         Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 
         des Gesetzes über die Mitbestimmung der 
         Arbeitnehmer (MitbestG) aus acht von den 
         Anteilseignern und acht von den 
         Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern sowie 
         zu mindestens 30 % aus Frauen und zu 
         mindestens 30 % aus Männern zusammen. Da der 
         Gesamterfüllung der vorgenannten Quote nach 
         § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG im Vorfeld der 
         Beschlussfassung über die Wahlvorschläge 
         widersprochen wurde, ist der Mindestanteil 
         von Anteilseignervertretern und 
         Arbeitnehmervertretern getrennt zu erfüllen, 
         wobei auf volle Personenzahlen mathematisch 
         auf- bzw. abzurunden ist (§ 96 Abs. 2 Satz 3 
         und 4 AktG). Somit muss der Aufsichtsrat der 
         adidas AG mindestens aus zwei Frauen und 
         zwei Männern auf der Seite der 
         Anteilseignervertreter sowie mindestens aus 
         zwei Frauen und zwei Männern auf der Seite 
         der Arbeitnehmervertreter bestehen. Der 
         Aufsichtsrat schlägt die Wahl von zwei 
         Frauen und sechs Männern vor. Damit wäre das 
         Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 AktG auf 
         der Seite der Anteilseignervertreter 
         erfüllt. 
 
         Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats 
         stützten sich auf die Empfehlung seines 
         Nominierungsausschusses, berücksichtigen die 
         vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 
         Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) 
         für seine Zusammensetzung beschlossenen 
         Ziele und streben die Ausfüllung des vom 
         Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils 
         für das Gesamtgremium an. Ziele und 
         Kompetenzprofil wurden vom Aufsichtsrat im 
         Oktober 2018 beschlossen; sie stehen auf der 
         Internetseite der Gesellschaft unter 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 19, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: adidas AG: Bekanntmachung der -2-

*www.adidas-group.com/s/organe* 
 
         zur Verfügung. Zudem hat sich der 
         Aufsichtsrat bei den vorgeschlagenen 
         Kandidatinnen/Kandidaten jeweils 
         vergewissert, dass diese den für das Mandat 
         zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können. 
 
         Mit Ausnahme von Herrn Igor Landau und Herrn 
         Herbert Kauffmann schlägt der Aufsichtsrat 
         die Bestellung der Mitglieder des 
         Aufsichtsrats gemäß § 9 Abs. 2 der 
         Satzung für die Zeit ab Beendigung der 
         Hauptversammlung vom 9. Mai 2019 bis zur 
         Beendigung der ordentlichen 
         Hauptversammlung, die über die Entlastung 
         für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn 
         der Amtszeit beschließt, vor. Das 
         Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit 
         beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
         Für Herrn Igor Landau schlägt der 
         Aufsichtsrat die Bestellung als Mitglied des 
         Aufsichtsrats gemäß § 9 Abs. 2 der 
         Satzung für die Zeit ab Beendigung der 
         Hauptversammlung vom 9. Mai 2019 bis zur 
         Beendigung der ordentlichen 
         Hauptversammlung, die über die Entlastung 
         für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, 
         vor. Die erneute Bestellung von Herrn Igor 
         Landau für eine Amtszeit von lediglich einem 
         Jahr soll dazu dienen, eine Überleitung 
         des Aufsichtsratsvorsitzes zu ermöglichen. 
 
         Für Herrn Herbert Kauffmann schlägt der 
         Aufsichtsrat die Bestellung als Mitglied des 
         Aufsichtsrats gemäß § 9 Abs. 2 der 
         Satzung für die Zeit ab Beendigung der 
         Hauptversammlung vom 9. Mai 2019 bis zur 
         Beendigung der ordentlichen 
         Hauptversammlung, die über die Entlastung 
         für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, 
         vor. 
 
         Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der 
         Hauptversammlung zu wählende Mitglieder des 
         Aufsichtsrats *die bisherigen Mitglieder* 
 
         *Ian Gallienne* 
 
         wohnhaft in Gerpinnes, Belgien 
         Co-Chief Executive Officer, Groupe Bruxelles 
         Lambert, Brüssel, Belgien* 
 
         _Keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich 
         zu bildenden inländischen Aufsichtsräten_ 
 
         _Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
         ausländischen Kontrollgremien von 
         Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
         * Mitglied des Board of Directors, 
           Pernod Ricard SA, Paris, Frankreich 
         * Mitglied des Board of Directors, SGS 
           SA, Genf, Schweiz 
 
         Mandate innerhalb der Groupe Bruxelles 
         Lambert bzw. in mit dieser unter gemeinsamer 
         Kontrolle stehenden Unternehmen 
 
         * Mitglied des Board of Directors, 
           Imerys SA, Paris, Frankreich 
         * Mitglied des Board of Directors, 
           Sienna Capital S.à r.l., Strassen, 
           Luxemburg 
         * Mitglied des Board of Directors, 
           Compagnie Nationale à Portefeuille SA, 
           Loverval, Belgien 
         * Mitglied des Board of Directors, 
           Frère-Bourgeois SA, Loverval, Belgien 
         * Mitglied des Board of Directors, 
           Château Cheval Blanc, Société Civile, 
           Saint Emilion, Frankreich 
         * Mitglied des Board of Directors, GBL 
           Advisors Limited, London, 
           Großbritannien 
         * Mitglied des Board of Directors, GBL 
           Development Limited, London, 
           Großbritannien 
 
         * Ab 23. April 2019: Chief Executive 
         Officer, Groupe Bruxelles Lambert, Brüssel, 
         Belgien 
 
         *Herbert Kauffmann* 
 
         wohnhaft in Stuttgart 
         selbstständiger Unternehmensberater, 
         Stuttgart 
 
         _Keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich 
         zu bildenden inländischen Aufsichtsräten_ 
 
         _Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- 
         und ausländischen Kontrollgremien von 
         Wirtschaftsunternehmen_ 
 
         *Igor Landau* 
 
         wohnhaft in Lugano, Schweiz 
         Pensionär 
 
         _Keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich 
         zu bildenden inländischen Aufsichtsräten_ 
 
         _Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- 
         und ausländischen Kontrollgremien von 
         Wirtschaftsunternehmen_ 
 
         *Kathrin Menges* 
 
         wohnhaft in Neuss 
         Mitglied des Vorstands, zuständig für den 
         Unternehmensbereich Personal und 
         Infrastruktur-Services, Henkel AG & Co. 
         KGaA, Düsseldorf (bis 8. April 2019) 
 
         _Keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich 
         zu bildenden inländischen Aufsichtsräten_ 
 
         _Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
         ausländischen Kontrollgremien von 
         Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
         Mandate bei ausländischen Tochterunternehmen 
         der Henkel AG & Co. KGaA (jeweils bis 8. 
         April 2019) 
 
         * Mitglied des Aufsichtsrats, Henkel 
           Central Eastern Europe GmbH, Wien, 
           Österreich 
         * Mitglied des Supervisory Boards, 
           Henkel Nederland B.V., Nieuwegein, 
           Niederlande 
         * Mitglied des Board of Directors, 
           Henkel Norden AB, Stockholm, Schweden 
         * Mitglied des Board of Directors, 
           Henkel Finland Oy, Vantaa, Finnland 
 
         *Nassef Sawiris* 
 
         wohnhaft London, Großbritannien 
         Chief Executive Officer & Mitglied des Board 
         of Directors, OCI N.V., Amsterdam, 
         Niederlande 
 
         _Keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich 
         zu bildenden inländischen Aufsichtsräten_ 
 
         _Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
         ausländischen Kontrollgremien von 
         Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
         * Mitglied des Board of Directors, 
           LafargeHolcim Ltd., Jona, Schweiz 
 
         *sowie erstmalig als neue Mitglieder* 
 
         *Dr. Thomas Rabe* 
         wohnhaft in Berlin 
         Vorstandsvorsitzender, Bertelsmann 
         Management SE, Gütersloh 
 
         _Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
         bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
 
         * Vorsitzender des Aufsichtsrats, 
           Symrise AG, Holzminden 
 
         _Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
         ausländischen Kontrollgremien von 
         Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
         Mandate bei ausländischen Tochterunternehmen 
         der Bertelsmann SE & Co. KGaA 
 
         * Mitglied des Supervisory Boards, ACR - 
           Advanced Customer Relation S.à r.l., 
           Luxemburg, Luxemburg 
         * Vorsitzender des Board of Directors, 
           Penguin Random House LLC, New York, 
           USA 
         * Vorsitzender des Board of Directors, 
           RTL Group S.A., Luxemburg, Luxemburg 
 
         Der Vorstandsvorsitzende der adidas AG, Herr 
         Kasper Rorsted, der derzeit noch Mitglied 
         des Aufsichtsrats der Bertelsmann SE & Co. 
         KGaA sowie der Bertelsmann Management SE 
         ist, legt diese Mandate mit Wirkung zum 31. 
         März 2019 nieder. 
 
         *Bodo Uebber* 
 
         wohnhaft in Stuttgart 
         Mitglied des Vorstands, zuständig für 
         Finanzen & Controlling / Daimler Financial 
         Services, Daimler AG, Stuttgart (bis 22. Mai 
         2019) 
 
         _Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
         bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
 
         * Mitglied des Aufsichtsrats, 
           Bertelsmann SE & Co. KGaA / 
           Bertelsmann Management SE, Gütersloh 
         * Vorsitzender des Aufsichtsrats, 
           Daimler Financial Services AG, 
           Stuttgart* 
 
         _Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
         ausländischen Kontrollgremien von 
         Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
         * Mitglied des Board of Directors, BAIC 
           Motor Corporation Ltd., Peking, China* 
         * Mitglied des Board of Directors, 
           Mercedes-Benz Grand Prix Ltd., 
           Brackley, Großbritannien* 
         * Mitglied des Board of Directors, Delta 
           Topco Ltd., St. Helier, Jersey, 
           Großbritannien* 
 
         * Mandate in direktem Zusammenhang mit der 
         Vorstandstätigkeit bei der Daimler AG, 
         Niederlegung spätestens mit Wirkung zum 22. 
         Mai 2019. 
 
         *Jing Ulrich* 
 
         wohnhaft in Hongkong 
         Managing Director und Vice Chairman of Asia 
         Pacific, JPMorgan Chase & Co., New York, USA 
 
         _Keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich 
         zu bildenden inländischen Aufsichtsräten_ 
 
         _Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- 
         und ausländischen Kontrollgremien von 
         Wirtschaftsunternehmen_ 
 
         in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
         Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
         Wege der Einzelabstimmung über die 
         Kandidatinnen/Kandidaten entscheiden zu 
         lassen. 
 
         Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht 
         keine(r) der vorgeschlagenen 
         Kandidatinnen/Kandidaten in persönlicher 
         oder geschäftlicher Beziehung zur 
         Gesellschaft, deren Konzernunternehmen oder 
         den Organen der Gesellschaft im Sinne von 
         Ziffer 5.4.1 DCGK. Wesentlich an der 
         Gesellschaft beteiligte Aktionäre, zu denen 
         eine persönliche oder geschäftliche 
         Beziehung bestehen könnte, sind der 
         Gesellschaft nicht bekannt. Sämtliche 
         vorgeschlagene Kandidatinnen/Kandidaten sind 

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March 19, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: adidas AG: Bekanntmachung der -3-

im Falle ihrer Wahl nach Einschätzung des 
         Aufsichtsrats unabhängig im Sinne des DCGK. 
 
         Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 DCGK wird 
         darauf hingewiesen, dass im Falle seiner 
         Wahl Herr Igor Landau als Kandidat für den 
         Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorgeschlagen 
         werden soll. 
 
         Die Lebensläufe der vorgeschlagenen 
         Kandidatinnen/Kandidaten sind dieser 
         Einladung unter '*IV. Informationen zu 
         Tagesordnungspunkt 5*' beigefügt und vom Tag 
         der Einberufung der Hauptversammlung an auf 
         der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
         *www.adidas-group.de/hv* 
 
         zugänglich. 
     [6] *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
         Genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 3 
         der Satzung, über die Schaffung eines neuen 
         Genehmigten Kapitals gegen Sacheinlagen mit 
         der Ermächtigung zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts sowie die entsprechende 
         Satzungsänderung* 
 
         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
         beschließen: 
 
         a) Die von der ordentlichen 
            Hauptversammlung 2017 für die Dauer von 
            drei Jahren ab Eintragung im 
            Handelsregister beschlossene, bislang 
            nicht ausgenutzte Ermächtigung des 
            Vorstands gemäß § 4 Abs. 3 der 
            Satzung, das Grundkapital mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats einmal 
            oder mehrmals, insgesamt jedoch um 
            höchstens EUR 16.000.000 durch Ausgabe 
            neuer Aktien gegen Sacheinlagen zu 
            erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/II), 
            und § 4 Abs. 3 der Satzung werden 
            aufgehoben. 
         b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital 
            in Höhe von EUR 16.000.000 geschaffen 
            (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
            Hierzu wird in § 4 der Satzung ein 
            neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut 
            eingefügt: 
 
            '3. Der Vorstand ist für die Dauer 
                von fünf Jahren von der 
                Eintragung dieser Ermächtigung in 
                das Handelsregister an 
                ermächtigt, mit Zustimmung des 
                Aufsichtsrats das Grundkapital 
                durch Ausgabe neuer Aktien gegen 
                Sacheinlagen einmal oder 
                mehrmals, insgesamt jedoch um 
                höchstens EUR 16.000.000 zu 
                erhöhen (Genehmigtes Kapital 
                2019). Der Vorstand entscheidet 
                mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
                über einen Ausschluss des 
                Bezugsrechts. Das Gesamtvolumen 
                der aufgrund dieser Ermächtigung 
                unter Bezugsrechtsausschluss 
                ausgegebenen Aktien darf 
                insgesamt nicht mehr als 10 % des 
                zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                dieser Ermächtigung oder, falls 
                niedriger, des zum Zeitpunkt der 
                jeweiligen Ausgabe vorhandenen 
                Grundkapitals betragen. Auf die 
                vorgenannte 10%-Grenze ist das 
                Grundkapital anzurechnen, das auf 
                diejenigen Aktien entfällt, die 
                zur Bedienung von Wandlungs- oder 
                Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
                oder Optionspflichten aus 
                Anleihen, Schuldverschreibungen 
                oder Genussrechten auszugeben 
                sind, soweit diese während der 
                Laufzeit bis zum Zeitpunkt der 
                jeweiligen Ausübung dieser 
                Ermächtigung unter Ausschluss des 
                Bezugsrechts ausgegeben werden, 
                oder das auf Aktien entfällt, die 
                während der Laufzeit bis zum 
                Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung 
                dieser Ermächtigung unter 
                Bezugsrechtsausschluss ausgegeben 
                oder veräußert werden. Diese 
                Anrechnungsklausel gilt nicht für 
                den Bezugsrechtsausschluss für 
                Spitzenbeträge. Das Genehmigte 
                Kapital 2019 darf nicht zur 
                Ausgabe von Aktien im Rahmen von 
                Vergütungs- oder 
                Beteiligungsprogrammen für 
                Vorstandsmitglieder, Arbeitnehmer 
                oder für Mitglieder von 
                Geschäftsführungsorganen oder 
                Arbeitnehmer von 
                Tochterunternehmen verwendet 
                werden.' 
         c) Der Vorstand wird angewiesen, die 
            Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
            Kapitals 2017/II gemäß lit. a) und 
            von § 4 Abs. 3 der Satzung sowie die 
            Beschlussfassung über § 4 Abs. 3 der 
            Satzung gemäß lit. b) mit der 
            Maßgabe zum Handelsregister 
            anzumelden, dass die Eintragung in der 
            vorgenannten Reihenfolge erfolgt und 
            dass die Eintragung der Aufhebung des 
            bestehenden Genehmigten Kapitals 
            2017/II gemäß lit. a) erst 
            erfolgt, wenn sichergestellt ist, dass 
            unmittelbar im Anschluss die 
            Beschlussfassung über § 4 Abs. 3 der 
            Satzung gemäß lit. b) eingetragen 
            wird. 
 
         Der schriftliche Bericht des Vorstands zu 
         den Gründen, aus denen er ermächtigt sein 
         soll, das Bezugsrecht der Aktionäre 
         auszuschließen, ist im Anschluss an den 
         Tagesordnungspunkt 8 unter '*II. Bericht an 
         die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 
         6*' abgedruckt. 
     [7] *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
         Bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 6 der 
         Satzung sowie über die Aufhebung von § 4 
         Abs. 6 der Satzung* 
 
         Die Hauptversammlung hat am 6. Mai 2010 das 
         Bedingte Kapital 2010 geschaffen. Es diente 
         der Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
         Stückaktien bei Ausübung von Options- bzw. 
         Wandlungsrechten oder bei Erfüllung 
         entsprechender Options- bzw. 
         Wandlungspflichten oder bei Ausübung eines 
         Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder 
         teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
         Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu 
         gewähren, an die Inhaber von 
         Schuldverschreibungen, die aufgrund des 
         Ermächtigungsbeschlusses der 
         Hauptversammlung vom 6. Mai 2010 bis zum 5. 
         Mai 2015 von der Gesellschaft oder einem 
         nachgeordneten Konzernunternehmen begeben 
         wurden. 
 
         Der Vorstand hat am 14. März 2012 mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats von der 
         Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6. Mai 
         2010 teilweise Gebrauch gemacht und hat am 
         21. März 2012 eine Wandelanleihe unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
         begeben. Die Ermächtigung zur Ausgabe von 
         Options- und/oder Wandelanleihen vom 6. Mai 
         2010 wurde bereits mit Beschluss der 
         Hauptversammlung vom 8. Mai 2014 aufgehoben. 
         Im Geschäftsjahr 2018 hat die Gesellschaft 
         von ihrem Recht zur vorzeitigen Rückzahlung 
         noch ausstehender Schuldverschreibungen 
         Gebrauch gemacht. Damit ist die 
         Wandelanleihe vollständig konvertiert bzw. 
         zurückgezahlt, so dass aus dem Bedingten 
         Kapital 2010 keine Aktien mehr ausgegeben 
         werden können. 
 
         Das Bedingte Kapital 2010 hat aus den 
         vorgenannten Gründen keine Bedeutung mehr. 
         Es soll deshalb vollständig aufgehoben und 
         die Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
         beschließen: 
 
         a) Das mit Beschluss der 
            Hauptversammlung vom 6. Mai 2010 
            geschaffene Bedingte Kapital in Höhe 
            von bis zu EUR 36.000.000 
            (Tagesordnungspunkt 10) wird 
            aufgehoben. 
         b) § 4 Abs. 6 der Satzung wird 
            aufgehoben und die Nummerierung der 
            bisherigen Absätze 7 bis 10 
            entsprechend angepasst. 
     [8] *Wahl des Abschlussprüfers und des 
         Konzernabschlussprüfers für das 
         Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für 
         eine etwaige prüferische Durchsicht des 
         Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 
         2019* 
 
         Gestützt auf die Empfehlung des 
         Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
         vor zu beschließen: 
 
         Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
         Berlin, wird zum Abschlussprüfer und 
         Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
         2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
         prüferische Durchsicht des 
         Halbjahresfinanzberichts für das 
         Geschäftsjahr 2019 bestellt. 
 
         Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass 
         seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
         Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 
         16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Verordnung Nr. 
         537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm 
         keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der 
         Verordnung genannten Art auferlegt wurde. 
II.  *Bericht an die Hauptversammlung zu 
     Tagesordnungspunkt 6* 
 
     *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 

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March 19, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
     AktG* 
 
     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter 
     Tagesordnungspunkt 6 vor, die Ermächtigung 
     gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung, das Grundkapital 
     von der Eintragung dieser Ermächtigung in das 
     Handelsregister an mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
     durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen einmal 
     oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 
     16.000.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/II), 
     aufzuheben und durch ein neues genehmigtes Kapital 
     gegen Sacheinlagen in Höhe von erneut EUR 16.000.000 
     für die Dauer von nunmehr fünf Jahren im Wege der 
     Satzungsänderung zu ersetzen, das im Wesentlichen 
     der derzeit bestehenden Ermächtigung entspricht 
     (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
     Der Vorstand erstattet zu der Ermächtigung, das 
     Bezugsrecht im Rahmen der neu vorgeschlagenen 
     Ermächtigung auszuschließen, gemäß §§ 203 
     Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
     schriftlichen Bericht, der nachstehend vollständig 
     bekannt gemacht wird: 
 
     Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
     schließt die Ermächtigung des Vorstands ein, 
     mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
     Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dies 
     gilt auch für den Fall, dass als Gegenleistung für 
     die Sacheinlage teils Aktien ausgegeben werden und 
     teils eine Barzahlung oder eine andere Gegenleistung 
     (ggf. auch eigene Aktien) erbracht werden. Die 
     Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss dient den 
     folgenden Zwecken: 
 
     1) Vorstand und Aufsichtsrat sollen die 
        Möglichkeit haben, auf das Genehmigte 
        Kapital zur Ausgabe von Aktien als 
        (Teil-)Gegenleistung für 
        Unternehmenszusammenschlüsse oder für den 
        Erwerb von Beteiligungen, Unternehmen 
        oder Unternehmensteilen als Sacheinlage 
        zurückgreifen zu können. Gegebenenfalls 
        kommt auch eine Einbringung von 
        Beteiligungen, Unternehmen oder 
        Unternehmensteilen in ein nachgeordnetes 
        Konzernunternehmen der Gesellschaft oder 
        ein Unternehmenszusammenschluss mit einem 
        nachgeordneten Konzernunternehmen in 
        Betracht. 
 
        Der Wert, zu dem die neuen Aktien in 
        diesem Fall ausgegeben werden, hängt von 
        den jeweiligen Umständen des Einzelfalls 
        und vom Zeitpunkt ab. Vorstand und 
        Aufsichtsrat werden sich bei der 
        Festsetzung an den Interessen der 
        Gesellschaft sowie, soweit möglich, am 
        Börsenkurs orientieren. 
 
        Wie bereits in der Vergangenheit prüft 
        der Vorstand fortlaufend Gelegenheiten 
        für die Gesellschaft zum Erwerb von 
        Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
        Beteiligungen an Unternehmen, die in den 
        Bereichen Produktion und Vertrieb von 
        Sport- oder Freizeitartikeln oder in 
        sonstiger Weise im Unternehmensbereich 
        der Gesellschaft tätig sind. Der Erwerb 
        derartiger Beteiligungen, Unternehmen 
        oder Unternehmensteile gegen Gewährung 
        von Aktien liegt im Interesse der 
        Gesellschaft, wenn der Erwerb zu einer 
        Festigung oder Verstärkung der jeweiligen 
        Marktposition des adidas Konzerns führen 
        kann oder den Markteintritt in neue 
        Geschäftsfelder ermöglicht oder 
        erleichtert. Um einem etwaigen Interesse 
        der Veräußerer oder der Gesellschaft 
        an einer Bezahlung in Form von Aktien der 
        Gesellschaft für solche Erwerbsfälle 
        zeitnah und flexibel Rechnung tragen zu 
        können, ist es erforderlich, sofern nicht 
        auf eigene Aktien zurückgegriffen werden 
        kann und soll, dass der Vorstand zur 
        Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung 
        des Aufsichtsrats ermächtigt wird. Da die 
        Aktien zu einem Wert ausgegeben werden 
        sollen, der sich, soweit möglich, am 
        Börsenkurs orientiert, haben 
        interessierte Aktionäre die Möglichkeit, 
        im zeitlichen Zusammenhang mit einer zu 
        den vorgenannten Zwecken erfolgenden 
        Ausgabe von neuen Aktien, bei der das 
        Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
        wird, Aktien zum Börsenkurs und damit zu 
        einer im Wesentlichen vergleichbaren 
        Bewertung über die Börse hinzuzuerwerben. 
 
        Aufgrund der vorstehenden Erwägungen 
        liegt aus Sicht des Vorstands die 
        vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe 
        neuer Aktien im Interesse der 
        Gesellschaft und kann es im Einzelfall 
        rechtfertigen, das Bezugsrecht der 
        Aktionäre auszuschließen. Der 
        Vorstand und der Aufsichtsrat werden in 
        jedem einzelnen Erwerbsfall prüfen und 
        abwägen, ob der Erwerb gegen Ausgabe von 
        Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        erforderlich ist und im Interesse der 
        Gesellschaft liegt. 
     2) Die vorgeschlagene Ermächtigung in § 4 
        Abs. 3 der Satzung soll es Vorstand und 
        Aufsichtsrat des Weiteren ermöglichen, 
        das Genehmigte Kapital auch zur Ausgabe 
        von Aktien als (Teil-)Gegenleistung für 
        die Übertragung von gewerblichen 
        Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten 
        von Sportlern, Sportvereinen und 
        sonstigen Personen, wie z. B. Patenten, 
        Marken, Namen, Emblemen, Logos und 
        Designs, auf die Gesellschaft oder ein 
        nachgeordnetes Konzernunternehmen zum 
        Zwecke der Entwicklung, Herstellung und 
        Vermarktung von Produkten und 
        Dienstleistungen des adidas Konzerns zu 
        nutzen. Ferner sollen die neuen Aktien 
        als (Teil-)Gegenleistung für den 
        unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von 
        (ggf. befristeten) Nutzungsrechten 
        (Lizenzen) an derartigen Rechten durch 
        die Gesellschaft oder ein nachgeordnetes 
        Konzernunternehmen zur Verfügung stehen. 
 
        Sollten Sportler, Sportvereine oder 
        sonstige Personen, die Rechte an solchen 
        gewerblichen Schutzrechten oder 
        Immaterialgüterrechten halten oder 
        verwerten dürfen, zur Übertragung 
        von bzw. Lizenzerteilung an diesen 
        Rechten nur gegen Gewährung von Aktien 
        oder im Falle der Barzahlung nur zu einem 
        spürbar höheren Preis bereit sein oder 
        liegt die Gewährung von Aktien aus 
        anderen Gründen im Interesse der 
        Gesellschaft, so muss die Gesellschaft in 
        der Lage sein, auf eine solche Situation 
        angemessen zu reagieren. 
 
        Ein solcher Fall kann z. B. eintreten, 
        wenn der Vorstand mit einem Verein im In- 
        oder Ausland den Abschluss eines 
        Sponsorenvertrags verhandelt, der es der 
        Gesellschaft erlauben soll, die bekannten 
        Namen, Embleme und Logos dieses 
        Sportvereins unter einer Lizenz bei der 
        Vermarktung von Produkten des adidas 
        Konzerns zu verwerten. 
 
        Ferner hält der Vorstand es 
        beispielsweise für möglich, dass sich 
        Gelegenheiten für die Gesellschaft 
        ergeben, unmittelbar oder mittelbar gegen 
        Gewährung von Aktien der Gesellschaft 
        Patente oder Lizenzen an Patentrechten zu 
        erwerben, deren Verwertung für 
        vorhandene, in der Entwicklung 
        befindliche oder noch zu entwickelnde 
        Produkte des adidas Konzerns im Interesse 
        der Gesellschaft liegt. 
 
        Die Bewertung der durch die Gesellschaft 
        unmittelbar oder mittelbar zu erwerbenden 
        gewerblichen Schutzrechte / 
        Immaterialgüterrechte oder der daran 
        begründeten Lizenzen wird marktorientiert 
        erfolgen, ggf. auf der Grundlage eines 
        Wertgutachtens. Die Bewertung der durch 
        die Gesellschaft zu gewährenden Aktien 
        wird unter Berücksichtigung des 
        Börsenkurses erfolgen. Aktionäre, die 
        ihre Beteiligungsquote an der 
        Gesellschaft wahren möchten, können dies 
        daher zu einer im Wesentlichen 
        vergleichbaren Bewertung durch Zukauf 
        über die Börse tun. 
 
        Die Gewährung von Aktien liegt in den 
        vorgenannten Fällen dann im Interesse der 
        Gesellschaft und kann einen 
        Bezugsrechtsausschluss rechtfertigen, 
        wenn die Nutzung und Verwertung der 
        gewerblichen Schutzrechte / 
        Immaterialgüterrechte oder der daran 
        begründeten Lizenzen für die Gesellschaft 
        Vorteile bei der Vermarktung von 
        Produkten und Dienstleistungen und/oder 
        Entwicklung ihrer Produkte verspricht und 
        ein Erwerb dieser Rechte gegen Barzahlung 
        nicht oder nicht zu angemessenen 
        Konditionen möglich ist. Denkbar ist 
        auch, dass sich die gewährte 
        Gegenleistung sowohl aus Aktien als auch 
        aus Barmitteln (z. B. Lizenzgebühren) 
        und/oder sonstigen Gegenleistungen 
        zusammensetzt. 
 
        Ob neue Aktien der Gesellschaft als 
        (Teil-)Gegenleistung gewährt werden, ist 
        in jedem Einzelfall vom Vorstand mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
        Berücksichtigung der Interessen der 
        Gesellschaft an der konkreten 
        Maßnahme, der Erforderlichkeit der 
        Gewährung von Aktien und der Bewertung zu 
        entscheiden. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 19, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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