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DGAP-News: Siltronic AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Siltronic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-03-20 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Siltronic AG München WKN: WAF300
ISIN: DE000WAF3001 Einberufung der Ordentlichen Hauptversammlung
2019
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Siltronic AG am Dienstag, 7. Mai
2019, um 10:00 Uhr im Haus der Bayerischen Wirtschaft
Max-Joseph-Str. 5
80333 München.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten
Lageberichts für die Siltronic AG und den Konzern zum 31.
Dezember 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018 und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB*
Die genannten Unterlagen sind auf der Homepage der Siltronic
AG unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung
zugänglich gemacht. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten
Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts 2018.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1
keine Beschlussfassung vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der
Siltronic AG zur Ausschüttung einer Dividende*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Siltronic AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe
von 232.606.081,71 EUR wie folgt zu verwenden:
- Ausschüttung einer 150.000.000,00 EUR
Dividende in Höhe von
5,00 EUR je
dividendenberechtigter
Stückaktie
(Stand 1. März 2019:
30.000.000)
- Gewinnvortrag auf neue 82.606.081,71 EUR
Rechnung
Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr
2018 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur
Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt, der unverändert eine Dividende von 5,00 EUR je
dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend
angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den
Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die
Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, das heißt am 10. Mai 2019,
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer
des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahrs 2019 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm
keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne
von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt
wurde (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005
/ 909 / EG der Kommission).
*Weitere Angaben und Hinweise*
*Anzahl der Aktien und Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 30.000.000 Stückaktien,
die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zu diesem
Zeitpunkt keine eigenen Aktien.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch
Bevollmächtigte - berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im
Aktienregister der Gesellschaft als Aktionäre eingetragen sind und
sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der
Gesellschaft spätestens am *30. April 2019, 24:00 Uhr*, (letzter
Anmeldetag) unter der nachfolgenden Adresse in Textform (§ 126b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache zugehen:
*Siltronic AG*
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 89 3090 3746 75
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135
Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte
Personen, Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen können das
Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber
sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer
Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat keine Auswirkungen auf die
Übertragbarkeit der betreffenden Aktien. Bitte beachten Sie
jedoch, dass im Verhältnis zur Gesellschaft nur als Aktionär gilt,
wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 2 Satz
1 AktG). Für das Teilnahmerecht und die Anzahl der Stimmrechte ist
daher der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung maßgeblich.
Bitte beachten Sie weiter, dass im Zeitraum zwischen dem 1. Mai
2019, 00:00 Uhr, und dem 7. Mai 2019, 24:00 Uhr, aus
organisatorischen Gründen ein sogenannter *Umschreibestopp* besteht,
d.h. keine Ein- und Austragungen im Aktienregister vorgenommen
werden. Sämtliche Erwerber von Aktien, die noch nicht im
Aktienregister eingetragen sind, werden daher in ihrem eigenen
Interesse gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu
stellen.
Wir bitten um Verständnis, dass wir jedem Aktionär maximal zwei
Eintrittskarten ausstellen. Anders als die Anmeldung sind
Eintrittskarten jedoch keine Teilnahmevoraussetzung, sondern dienen
lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für
den Zugang zur Hauptversammlung.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte und
Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen
Bevollmächtigten ausüben lassen, z. B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. Auch in diesem Fall ist für die rechtzeitige
Anmeldung durch den Aktionär oder durch einen Bevollmächtigten Sorge
zu tragen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
_Bevollmächtigung_
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch
andere diesen nach § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs.
5 AktG gleichgestellte Personen, Finanzdienstleistungsinstitute oder
Unternehmen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht
kann das Vollmachtsformular verwendet werden, das die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte erhalten.
Erteilung und Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden erfolgen. Erfolgt die Bevollmächtigung gegenüber
dem zu Bevollmächtigenden, ist die Bevollmächtigung jedoch in
Textform gegenüber der Gesellschaft nachzuweisen. Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des
Widerrufs der Vollmacht unter der im vorstehenden Abschnitt für die
Anmeldung genannten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail Adresse an
die Gesellschaft übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung kann
dieser Nachweis auch an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung
erbracht werden.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten,
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs.
10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen,
Finanzdienstleistungsinstituten oder Unternehmen gelten die
besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die unter
anderem vorsehen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 20, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
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