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DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Siltronic AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Siltronic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-20 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Siltronic AG München WKN: WAF300 
ISIN: DE000WAF3001 Einberufung der Ordentlichen Hauptversammlung 
2019 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung der Siltronic AG am Dienstag, 7. Mai 
2019, um 10:00 Uhr im Haus der Bayerischen Wirtschaft 
Max-Joseph-Str. 5 
80333 München. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Siltronic AG und den Konzern zum 31. 
   Dezember 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB* 
 
   Die genannten Unterlagen sind auf der Homepage der Siltronic 
   AG unter 
 
   https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html 
 
   abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung 
   zugänglich gemacht. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten 
   Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts 2018. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der 
   Siltronic AG zur Ausschüttung einer Dividende* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
   Siltronic AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe 
   von 232.606.081,71 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   - Ausschüttung einer      150.000.000,00 EUR 
     Dividende in Höhe von 
     5,00 EUR je 
     dividendenberechtigter 
     Stückaktie 
     (Stand 1. März 2019: 
     30.000.000) 
   - Gewinnvortrag auf neue  82.606.081,71 EUR 
     Rechnung 
 
   Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 
   2018 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
   gestellt, der unverändert eine Dividende von 5,00 EUR je 
   dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend 
   angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den 
   Gewinnvortrag vorsieht. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die 
   Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, das heißt am 10. Mai 2019, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
   des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr 
   des Geschäftsjahrs 2019 zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei 
   von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
   keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt 
   wurde (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005 
   / 909 / EG der Kommission). 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Anzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das 
Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 30.000.000 Stückaktien, 
die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zu diesem 
Zeitpunkt keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch 
Bevollmächtigte - berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im 
Aktienregister der Gesellschaft als Aktionäre eingetragen sind und 
sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der 
Gesellschaft spätestens am *30. April 2019, 24:00 Uhr*, (letzter 
Anmeldetag) unter der nachfolgenden Adresse in Textform (§ 126b BGB) 
in deutscher oder englischer Sprache zugehen: 
 
*Siltronic AG* 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Fax: +49 89 3090 3746 75 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 
Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
Personen, Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen können das 
Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber 
sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer 
Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat keine Auswirkungen auf die 
Übertragbarkeit der betreffenden Aktien. Bitte beachten Sie 
jedoch, dass im Verhältnis zur Gesellschaft nur als Aktionär gilt, 
wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 
1 AktG). Für das Teilnahmerecht und die Anzahl der Stimmrechte ist 
daher der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
Hauptversammlung maßgeblich. 
 
Bitte beachten Sie weiter, dass im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 
2019, 00:00 Uhr, und dem 7. Mai 2019, 24:00 Uhr, aus 
organisatorischen Gründen ein sogenannter *Umschreibestopp* besteht, 
d.h. keine Ein- und Austragungen im Aktienregister vorgenommen 
werden. Sämtliche Erwerber von Aktien, die noch nicht im 
Aktienregister eingetragen sind, werden daher in ihrem eigenen 
Interesse gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu 
stellen. 
 
Wir bitten um Verständnis, dass wir jedem Aktionär maximal zwei 
Eintrittskarten ausstellen. Anders als die Anmeldung sind 
Eintrittskarten jedoch keine Teilnahmevoraussetzung, sondern dienen 
lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für 
den Zugang zur Hauptversammlung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte und 
Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister 
eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen 
Bevollmächtigten ausüben lassen, z. B. durch ein Kreditinstitut, 
eine Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Auch in diesem Fall ist für die rechtzeitige 
Anmeldung durch den Aktionär oder durch einen Bevollmächtigten Sorge 
zu tragen. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
_Bevollmächtigung_ 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch 
andere diesen nach § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 
5 AktG gleichgestellte Personen, Finanzdienstleistungsinstitute oder 
Unternehmen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht 
kann das Vollmachtsformular verwendet werden, das die Aktionäre 
zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. 
 
Erteilung und Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden erfolgen. Erfolgt die Bevollmächtigung gegenüber 
dem zu Bevollmächtigenden, ist die Bevollmächtigung jedoch in 
Textform gegenüber der Gesellschaft nachzuweisen. Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des 
Widerrufs der Vollmacht unter der im vorstehenden Abschnitt für die 
Anmeldung genannten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail Adresse an 
die Gesellschaft übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung kann 
dieser Nachweis auch an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung 
erbracht werden. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 
10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, 
Finanzdienstleistungsinstituten oder Unternehmen gelten die 
besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die unter 
anderem vorsehen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. 

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March 20, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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