DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2019 in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2019
in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2019-03-20 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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NEXUS AG Donaueschingen ISIN DE0005220909
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie
ein zur ordentlichen Hauptversammlung der NEXUS AG
am Freitag, den 03.05.2019, um 10.00 Uhr
in den Donauhallen,
An der Donauhalle 2,
78166 Donaueschingen
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der NEXUS AG zum 31.12.2018, des
Lageberichtes, des Berichtes des
Aufsichtsrats, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31.12.2018 und des
Konzernlageberichts sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben der §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr
2018*
Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gem.
§ 172 AktG festgestellt. § 175 Abs. 1 S. 1
AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand
die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme
des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über
die Verwendung eines Bilanzgewinns und bei
einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme
des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
einzuberufen hat.
Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat
der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den
Jahresabschluss, den Lagebericht, insbesondere
einschließlich der Angaben nach §§ 289a
Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, den Bericht des
Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für
die Verwendung des Bilanzgewinns sowie bei
einem Mutterunternehmen auch den
Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und
den Bericht des Aufsichtsrats hierüber
zugänglich zu machen.
Die vorgenannten Unterlagen werden in der
Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen
ab Einberufung der Hauptversammlung in den
Geschäftsräumen der NEXUS AG, Irmastr. 1,
78166 Donaueschingen, sowie in der
Hauptversammlung selbst zur Einsicht der
Aktionäre aus und sind über die Internetseite
der Gesellschaft unter
www.nexus-ag.de
unter der Rubrik Unternehmen / Investor
Relations / Hauptversammlungen zugänglich
gemacht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der
ausliegenden Unterlagen erteilt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2018
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR
16.040.842,67 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 2.676.091,72
Dividende von je EUR 0,17
auf die 15.741.716 Stück
dividendenberechtigten auf
den Inhaber lautenden
Stückaktien, also
insgesamt
Einstellung in die EUR 0,00
Gewinnrücklage
Vortrag auf neue Rechnung EUR 13.364.750,95
(Gewinnvortrag)
Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich
vorschlagsentsprechender Beschlussfassung am
08.05.2019 zahlbar.
Bei der Anzahl der dividendenberechtigten
Stückaktien ist berücksichtigt, dass die NEXUS
AG 10.515 Stück eigene, auf den Inhaber
lautende Stückaktien der NEXUS AG hält. Der
auf diesem entfallenden Anteil am Bilanzgewinn
ist im auf neue Rechnung vorzutragenden Gewinn
enthalten.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
5. *Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats*
Die Amtszeit der gegenwärtig bestellten
Aufsichtsratsmitglieder läuft mit Ende der
Hauptversammlung vom 03.05.2019 ab. Der
Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gem.
§§ 96 Abs. 1 Fall 6, § 101 Abs. 1 AktG i. V.
m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs durch die
Aktionäre in der Hauptversammlung zu wählenden
Mitglieder zusammen. Die Hauptversammlung ist
an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat, der sich insoweit zugleich
als Nominierungsausschuss konstituiert hat,
schlägt vor, folgende Personen zu Mitgliedern
des Aufsichtsrats zu wählen.
5.1 Herrn Dr. Hans Joachim König,
Rechtsanwalt der Kanzlei Schrade &
Partner Rechtsanwälte PartmbB, wohnhaft
in Singen;
5.2 Herrn Prof. Dr. Ulrich Krystek,
Professor (em.) für
Betriebswirtschaftslehre an der
Technischen Universität Berlin, wohnhaft
in Berlin;
5.3 Herrn Dr. Dietmar Kubis, Rechtsanwalt
bei ACADA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
wohnhaft in Jena;
5.4 Herrn Prof. Dr. Alexander Pocsay,
selbständiger Managementberater,
wohnhaft in St. Ingbert;
5.5 Frau Prof. Dr. med. Felicia M.
Rosenthal, Geschäftsführerin der
CellGenix GmbH, wohnhaft in Freiburg
i.Br.;
5.6 Herrn Jürgen Rottler, wohnhaft in
Gaienhofen.
Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, folgende
Personen zu Ersatzmitgliedern in der
nachstehenden Reihenfolge für sämtliche
Aufsichtsratsmitglieder zu wählen:
5.7 Frau Dr. Cornelia J. Boesch, Food Safety
and Quality Officer FAO, wohnhaft in
Rom, Italien;
5.8 Herrn Jan Lühmann, Global CPO
Procurement, wohnhaft in Amsterdam,
Niederlande.
Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen haben
zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung folgende Mandate nach § 125
Abs. 1 S. 3 AktG in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien:
5.1 Herrn Dr. Hans-Joachim König:
Maico Holding GmbH,
Villingen-Schwenningen (Vorsitzender);
RAFI GmbH & Co. KG Elektrotechnische
Spezialfabrik, Berg (Vorsitzender);
Volksbank Schwarzwald Donau Neckar,
Tuttlingen (Vorsitzender);
MS-Schramberg Holding GmbH; Schramberg
Nexus AG, Donaueschingen (Vorsitzender);
5.2 Herrn Prof.(em.) Dr. Ulrich Krystek:
Nexus AG, Donaueschingen;
5.3 Herrn Dr. Dietmar Kubis,
Aifotec AG, Meiningen;
Frauenthal Holding AG, Wien,
Österreich;
GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA,
Schwäbisch Hall;
5.4 Herrn Prof. Dr. Alexander Pocsay:
e-Consult AG, Saarbrücken;
KoTel AG, Neunkirchen;
IMC information multimedia communicating
AG, Saarbrücken;
Compiricus AG, Düsseldorf;
Nexus AG, Donaueschingen;
5.5 Frau Prof. Dr. med. Felicia M.
Rosenthal:
S-F-X-Holding GmbH, Freiburg;
Nexus AG, Donaueschingen;
5.6 Herrn Jürgen Rottler:
abas Software AG, Karlsruhe;
iTernity GmbH, Freiburg;
Wikitude GmbH, Salzburg,
Österreich;
Canine Companions for Independence
(CCI), Santa Rosa, USA.
Die zur Wahl vorgeschlagenen Ersatzmitglieder
haben zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung folgende Mandate nach § 125
Abs. 1 S. 3 AktG in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien:
5.7 Frau Dr. Cornelia J. Boesch:
Nexus Medizinsoftware und Systeme AG,
Altishofen, Schweiz (Non Executive
Member des Verwaltungsrats);
5.8 Herrn Jan Lühmann
Jacobs Douwe Egberts DE GmbH, Bremen.
Die Amtszeit der neu zu wählenden
Aufsichtsratsmitglieder und Ersatzmitglieder
endet mit der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2022
beschließt.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den
vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass
sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen
können. Weitere Informationen zu den
Kandidaten sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.nexus-ag.de
unter der Rubrik Unternehmen / Investor
Relations / Hauptversammlung abrufbar.
Es ist entsprechend der Empfehlung gem. Ziff.
5.4.3 S. 3 des Deutschen Corporate Governance
Kodex beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahl zum
Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Gem. Ziff. 5.4.3 S.3 des Deutschen Corporate
Governance Kodex wird auf Folgendes
hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den
Aufsichtsrat soll Herr Dr. Hans Joachim König
für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen
werden.
Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat
qualifiziert sich Herr Dr. Ulrich Krystek als
unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100
Abs. 5 AktG.
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March 20, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in englischer oder deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, und zwar auf Freitag, den 12.04.2019, 00:00 Uhr (sog. Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils bis spätestens Freitag, den 26.04.2019, 24:00 Uhr, unter nachfolgender Adresse zugehen: *NEXUS AG, * *c/o Landesbank Baden-Württemberg, * Abteilung: 4035 H Hauptversammlungen, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, Telefax: +49 711/127-79256, E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de Wir bitten die Aktionäre aus organisatorischen Gründen, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten (siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten') werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung erteilt. Wir möchten klarstellend darauf hinweisen, dass die Eintrittskarte lediglich der Erleichterung der Organisation der Hauptversammlung dient und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nach dem Gesetz oder der Satzung darstellt. Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt und sind zusätzlich am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erhältlich. *Nachweisstichtag gem. § 123 Abs. 3 AktG und dessen Bedeutung* Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Aus dem Nachweisstichtag resultiert keine Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige Veränderungen des Anteilsbesitzes oder Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich von Aktionären, die zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung der Aktionäre. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Gem. § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Eintrittskarte, das sie nach der Anmeldung erhalten bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlung zugänglich ist, verwenden; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 S. 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelung des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Diese Empfänger von Vollmachten setzen aber ggf. eigene Formerfordernisse fest. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der Gesellschaft elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: hv@nexus-ag.de Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Das Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlung mit Veröffentlichung dieser Einladung zugänglich sein. Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein entsprechendes Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. Ohne ausdrückliche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter der Nexus AG das Stimmrecht nicht ausüben. Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen, bitten wir aus organisatorischen Gründen, die Vollmachten und Weisungen spätestens bis einschließlich Donnerstag, den 02.05.2019, 24:00 Uhr, an folgende Adresse zu übermitteln: *NEXUS AG* Investor Relations Irmastraße 1 78166 Donaueschingen E-Mail: hv@nexus-ag.de Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erbracht haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch bei erteilter Vollmacht keine Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld, noch während der Hauptversammlung können sie Weisungen zu Verfahrensanträgen, Anträgen zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. *Rechte der Aktionäre* *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (sog. Quorum) können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (NEXUS AG, Vorstand, Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis 02.04.2019, 24:00 Uhr. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens seit 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens
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March 20, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG i.
V. m. § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 AktG). Dem
Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen
ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder
ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder
Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges
Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines
Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er
die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als
Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer
Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach §
14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des
Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70
AktG). Maßgeblich für die Fristwahrung ist der
Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der
Gesellschaft.
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§
126 Abs. 1, 127 AktG*
Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen
Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 AktG); dies
gilt auch für Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
(vgl. § 127 AktG).
Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind
ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
*NEXUS AG*
Investor Relations
Irmastraße 1
78166 Donaueschingen
E-Mail: hv@nexus-ag.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden nicht berücksichtigt.
Die Gesellschaft wird gem. § 126 Abs. 1 AktG
Gegenanträge einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.nexus-ag.de
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations /
Hauptversammlung zugänglich machen, wenn ihr die
Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage
vor der Hauptversammlung unter der vorstehend
angegebenen Adresse zugehen (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitgerechnet werden). Der Zugang muss also bis
spätestens 18.04.2019, 24:00 Uhr, erfolgen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der
Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen
Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen abzusehen, zum Beispiel soweit sich der
Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht
ebenfalls nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu den bekannt gemachten
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen,
bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass
Gegenanträge, die der Gesellschaft fristgerecht
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur
Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt
werden.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten
gem. § 127 AktG die vorstehenden Bestimmungen
sinngemäß. Allerdings brauchen Wahlvorschläge von
Aktionären nicht begründet zu werden und eine
Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2
AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der
Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
der von dem Aktionär zur Wahl vorgeschlagenen Person
enthält. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen außerdem nicht
veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angabe
zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen enthält.
Wir werden zugänglich zu machende Anträge und
Wahlvorschläge von Aktionären unverzüglich nach ihrem
Eingang unter der Internetadresse
www.nexus-ag.de
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations /
Hauptversammlung veröffentlichen. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
der vorstehend genannten Internetadresse
veröffentlicht.
*Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, da zu Tagesordnungspunkt 1
auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
der Hauptversammlung vorzulegen sind. Von der
Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand nur aus
den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum
Beispiel weil die Erteilung der Auskünfte nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dazu geeignet
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen oder der Vorstand sich durch die Erteilung
einer Auskunft strafbar machen würde. Der Vorsitzende
der Hauptversammlung ist nach § 18 Abs. 2 der Satzung
ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären
zeitlich angemessen zu beschränken.
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft*
Die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
nach § 124a AktG einschließlich der Einladung zur
Hauptversammlung und des Geschäftsberichts für das
Geschäftsjahr 2018, zugänglich zu machende Anträge von
Aktionären und weitere Informationen sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.nexus-ag.de
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations /
Hauptversammlung zugänglich.
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu
machenden Informationen liegen in der Hauptversammlung
und in den Geschäftsräumen der NEXUS AG,
Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen, zur Einsicht
der Aktionäre aus.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Im Zeitpunkt der Einberufung für die Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR
15.752.231 und ist eingeteilt in 15.752.231 auf den
Inhaber lautende Stückaktien. Nach der Satzung gewährt
jede Stückaktie eine Stimme. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung beträgt demnach 15.752.231. Von den
15.752.231 Stück Aktien entfallen zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 10.515 Stück auf
eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte
zustehen.
*Informationen zum Datenschutz*
Die NEXUS AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der
Hauptversammlung zwingend erforderlich. Die
Verarbeitung erfolgt auf der Rechtsgrundlage Art. 6 (1)
c) DSGVO, §§ 123, 129 AktG.
Innerhalb der NEXUS AG erhalten nur Personen oder
Stellen Ihre personenbezogenen Daten, die diese zur
Erfüllung des oben genannten Zwecks benötigen. Nach
ihrer Zweckerfüllung werden Ihre Daten gelöscht.
Die NEXUS AG übermittelt Ihre Daten im Rahmen einer
Auftragsverarbeitung an Dienstleister, sofern diese zur
Erfüllung ihrer Leistungen bei der Ausrichtung der
Hauptversammlung erforderlich sind.
Sie haben ein Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit
gemäß Kapitel III der DSGVO.
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den
Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu. Ihre Rechte können
Sie gegenüber der Nexus AG über folgenden Kontakt
geltend machen:
NEXUS AG
Irmastr. 1
78166 Donaueschingen.
Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen
Sie unter
Nexus AG
Datenschutzbeauftragter
Irmastr. 1
78166 Donaueschingen.
datenschutz@nexus-ag.de
Weitere Informationen erhalten sie unter
www-nexus-ag.de.
Donaueschingen, im März 2019
*NEXUS AG*
_Der Vorstand_
2019-03-20 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Nexus AG
Irmastraße 1
78166 Donaueschingen
Deutschland
E-Mail: hv@nexus-ag.de
Internet: http://www.nexus-ag.de
ISIN: DE0005220909
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