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Dow Jones News
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DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2019 in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2019 
in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-03-20 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NEXUS AG Donaueschingen ISIN DE0005220909 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie 
ein zur ordentlichen Hauptversammlung der NEXUS AG 
am Freitag, den 03.05.2019, um 10.00 Uhr 
in den Donauhallen, 
An der Donauhalle 2, 
78166 Donaueschingen 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der NEXUS AG zum 31.12.2018, des 
   Lageberichtes, des Berichtes des 
   Aufsichtsrats, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31.12.2018 und des 
   Konzernlageberichts sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben der §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung vorgesehen. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gem. 
   § 172 AktG festgestellt. § 175 Abs. 1 S. 1 
   AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand 
   die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme 
   des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über 
   die Verwendung eines Bilanzgewinns und bei 
   einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   einzuberufen hat. 
 
   Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat 
   der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, insbesondere 
   einschließlich der Angaben nach §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, den Bericht des 
   Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns sowie bei 
   einem Mutterunternehmen auch den 
   Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und 
   den Bericht des Aufsichtsrats hierüber 
   zugänglich zu machen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen 
   ab Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der NEXUS AG, Irmastr. 1, 
   78166 Donaueschingen, sowie in der 
   Hauptversammlung selbst zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und sind über die Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de 
 
   unter der Rubrik Unternehmen / Investor 
   Relations / Hauptversammlungen zugänglich 
   gemacht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
   ausliegenden Unterlagen erteilt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2018 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   16.040.842,67 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 2.676.091,72 
   Dividende von je EUR 0,17 
   auf die 15.741.716 Stück 
   dividendenberechtigten auf 
   den Inhaber lautenden 
   Stückaktien, also 
   insgesamt 
   Einstellung in die         EUR 0,00 
   Gewinnrücklage 
   Vortrag auf neue Rechnung  EUR 13.364.750,95 
   (Gewinnvortrag) 
 
   Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich 
   vorschlagsentsprechender Beschlussfassung am 
   08.05.2019 zahlbar. 
 
   Bei der Anzahl der dividendenberechtigten 
   Stückaktien ist berücksichtigt, dass die NEXUS 
   AG 10.515 Stück eigene, auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien der NEXUS AG hält. Der 
   auf diesem entfallenden Anteil am Bilanzgewinn 
   ist im auf neue Rechnung vorzutragenden Gewinn 
   enthalten. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Die Amtszeit der gegenwärtig bestellten 
   Aufsichtsratsmitglieder läuft mit Ende der 
   Hauptversammlung vom 03.05.2019 ab. Der 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gem. 
   §§ 96 Abs. 1 Fall 6, § 101 Abs. 1 AktG i. V. 
   m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs durch die 
   Aktionäre in der Hauptversammlung zu wählenden 
   Mitglieder zusammen. Die Hauptversammlung ist 
   an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat, der sich insoweit zugleich 
   als Nominierungsausschuss konstituiert hat, 
   schlägt vor, folgende Personen zu Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   5.1 Herrn Dr. Hans Joachim König, 
       Rechtsanwalt der Kanzlei Schrade & 
       Partner Rechtsanwälte PartmbB, wohnhaft 
       in Singen; 
   5.2 Herrn Prof. Dr. Ulrich Krystek, 
       Professor (em.) für 
       Betriebswirtschaftslehre an der 
       Technischen Universität Berlin, wohnhaft 
       in Berlin; 
   5.3 Herrn Dr. Dietmar Kubis, Rechtsanwalt 
       bei ACADA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 
       wohnhaft in Jena; 
   5.4 Herrn Prof. Dr. Alexander Pocsay, 
       selbständiger Managementberater, 
       wohnhaft in St. Ingbert; 
   5.5 Frau Prof. Dr. med. Felicia M. 
       Rosenthal, Geschäftsführerin der 
       CellGenix GmbH, wohnhaft in Freiburg 
       i.Br.; 
   5.6 Herrn Jürgen Rottler, wohnhaft in 
       Gaienhofen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, folgende 
   Personen zu Ersatzmitgliedern in der 
   nachstehenden Reihenfolge für sämtliche 
   Aufsichtsratsmitglieder zu wählen: 
 
   5.7 Frau Dr. Cornelia J. Boesch, Food Safety 
       and Quality Officer FAO, wohnhaft in 
       Rom, Italien; 
   5.8 Herrn Jan Lühmann, Global CPO 
       Procurement, wohnhaft in Amsterdam, 
       Niederlande. 
 
   Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen haben 
   zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung folgende Mandate nach § 125 
   Abs. 1 S. 3 AktG in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien: 
 
   5.1 Herrn Dr. Hans-Joachim König: 
       Maico Holding GmbH, 
       Villingen-Schwenningen (Vorsitzender); 
       RAFI GmbH & Co. KG Elektrotechnische 
       Spezialfabrik, Berg (Vorsitzender); 
       Volksbank Schwarzwald Donau Neckar, 
       Tuttlingen (Vorsitzender); 
       MS-Schramberg Holding GmbH; Schramberg 
       Nexus AG, Donaueschingen (Vorsitzender); 
   5.2 Herrn Prof.(em.) Dr. Ulrich Krystek: 
       Nexus AG, Donaueschingen; 
   5.3 Herrn Dr. Dietmar Kubis, 
       Aifotec AG, Meiningen; 
       Frauenthal Holding AG, Wien, 
       Österreich; 
       GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA, 
       Schwäbisch Hall; 
   5.4 Herrn Prof. Dr. Alexander Pocsay: 
       e-Consult AG, Saarbrücken; 
       KoTel AG, Neunkirchen; 
       IMC information multimedia communicating 
       AG, Saarbrücken; 
       Compiricus AG, Düsseldorf; 
       Nexus AG, Donaueschingen; 
   5.5 Frau Prof. Dr. med. Felicia M. 
       Rosenthal: 
       S-F-X-Holding GmbH, Freiburg; 
       Nexus AG, Donaueschingen; 
   5.6 Herrn Jürgen Rottler: 
       abas Software AG, Karlsruhe; 
       iTernity GmbH, Freiburg; 
       Wikitude GmbH, Salzburg, 
       Österreich; 
       Canine Companions for Independence 
       (CCI), Santa Rosa, USA. 
 
   Die zur Wahl vorgeschlagenen Ersatzmitglieder 
   haben zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung folgende Mandate nach § 125 
   Abs. 1 S. 3 AktG in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien: 
 
   5.7 Frau Dr. Cornelia J. Boesch: 
       Nexus Medizinsoftware und Systeme AG, 
       Altishofen, Schweiz (Non Executive 
       Member des Verwaltungsrats); 
   5.8 Herrn Jan Lühmann 
       Jacobs Douwe Egberts DE GmbH, Bremen. 
 
   Die Amtszeit der neu zu wählenden 
   Aufsichtsratsmitglieder und Ersatzmitglieder 
   endet mit der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
   beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den 
   vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass 
   sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   können. Weitere Informationen zu den 
   Kandidaten sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de 
 
   unter der Rubrik Unternehmen / Investor 
   Relations / Hauptversammlung abrufbar. 
 
   Es ist entsprechend der Empfehlung gem. Ziff. 
   5.4.3 S. 3 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahl zum 
   Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
   Gem. Ziff. 5.4.3 S.3 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wird auf Folgendes 
   hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den 
   Aufsichtsrat soll Herr Dr. Hans Joachim König 
   für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen 
   werden. 
 
   Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat 
   qualifiziert sich Herr Dr. Ulrich Krystek als 
   unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 
   Abs. 5 AktG. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

6. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, Ebner Stolz GmbH 
   & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet 
und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen 
haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine 
von dem depotführenden Institut in Textform erstellte 
und in englischer oder deutscher Sprache abgefasste 
Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor der Hauptversammlung beziehen, und zwar auf 
Freitag, den 12.04.2019, 00:00 Uhr (sog. 
Nachweisstichtag). 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft jeweils bis spätestens Freitag, 
den 26.04.2019, 24:00 Uhr, unter nachfolgender Adresse 
zugehen: 
 
 *NEXUS AG, * 
 *c/o Landesbank Baden-Württemberg, * 
 Abteilung: 4035 H Hauptversammlungen, 
 Am Hauptbahnhof 2, 
 70173 Stuttgart, 
 Telefax: +49 711/127-79256, 
 E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
Wir bitten die Aktionäre aus organisatorischen Gründen, 
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und 
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
Gesellschaft Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit 
ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. 
 
Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären bzw. 
ihren Bevollmächtigten (siehe dazu den nachfolgenden 
Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten') werden Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung erteilt. Wir möchten klarstellend 
darauf hinweisen, dass die Eintrittskarte lediglich der 
Erleichterung der Organisation der Hauptversammlung 
dient und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nach 
dem Gesetz oder der Satzung darstellt. Eintrittskarten 
zur Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt 
und sind zusätzlich am Tag der Hauptversammlung an der 
Einlasskontrolle erhältlich. 
 
*Nachweisstichtag gem. § 123 Abs. 3 AktG und dessen 
Bedeutung* 
 
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts nur derjenige als Aktionär, wer den 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Aus dem 
Nachweisstichtag resultiert keine 
Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für 
die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige 
Veränderungen des Anteilsbesitzes oder 
Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich von 
Aktionären, die zur Teilnahme und Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt sind, bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung der Aktionäre. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. 
B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
oder durch eine andere Person ausüben lassen. Auch in 
diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
entsprechend der vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. 
 
Gem. § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung 
das Vollmachtsformular auf der Eintrittskarte, das sie 
nach der Anmeldung erhalten bzw. auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
www.nexus-ag.de 
 
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
Hauptversammlung zugänglich ist, verwenden; möglich ist 
aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in 
Textform ausstellen. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist 
die Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 S. 2 AktG 
berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen 
gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 
Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), Aktionärsvereinigungen oder 
Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelung 
des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, 
genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem 
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und 
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten. Diese Empfänger von Vollmachten 
setzen aber ggf. eigene Formerfordernisse fest. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag 
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
vorgewiesen werden oder der Gesellschaft elektronisch 
an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
hv@nexus-ag.de 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in 
der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft 
benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein 
Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Das Formular 
für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird ebenfalls 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.nexus-ag.de 
 
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
Hauptversammlung mit Veröffentlichung dieser Einladung 
zugänglich sein. Nähere Informationen zur 
Stimmrechtsvertretung sowie ein entsprechendes Formular 
für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erhalten die 
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Vollmachten 
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls 
in Textform übermittelt werden. Ohne ausdrückliche 
Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter der Nexus AG 
das Stimmrecht nicht ausüben. 
 
Falls die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
bevollmächtigt werden sollen, bitten wir aus 
organisatorischen Gründen, die Vollmachten und 
Weisungen spätestens bis einschließlich 
Donnerstag, den 02.05.2019, 24:00 Uhr, an folgende 
Adresse zu übermitteln: 
 
 *NEXUS AG* 
 Investor Relations 
 Irmastraße 1 
 78166 Donaueschingen 
 E-Mail: hv@nexus-ag.de 
 
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich 
fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und den 
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen erbracht haben und zur Hauptversammlung 
erschienen sind, an, die von der Gesellschaft 
benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch 
in der Hauptversammlung mit der Ausübung des 
Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der 
Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder 
Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der 
Hauptversammlung mitgeteilte Anträge können die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch bei 
erteilter Vollmacht keine Stimmrechte ausüben. Weder im 
Vorfeld, noch während der Hauptversammlung können sie 
Weisungen zu Verfahrensanträgen, Anträgen zu 
Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder 
Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen 
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 erreichen (sog. Quorum) können gem. § 122 
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand (NEXUS AG, Vorstand, 
Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen) zu richten und 
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen sind), also spätestens bis 02.04.2019, 
24:00 Uhr. 
 
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie 
mindestens seit 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG i. 
V. m. § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 AktG). Dem 
Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen 
ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder 
ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder 
Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges 
Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines 
Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er 
die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als 
Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer 
Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 
14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des 
Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 
AktG). Maßgeblich für die Fristwahrung ist der 
Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der 
Gesellschaft. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 
126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen 
Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 AktG); dies 
gilt auch für Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
(vgl. § 127 AktG). 
 
Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind 
ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
 *NEXUS AG* 
 Investor Relations 
 Irmastraße 1 
 78166 Donaueschingen 
 E-Mail: hv@nexus-ag.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Die Gesellschaft wird gem. § 126 Abs. 1 AktG 
Gegenanträge einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.nexus-ag.de 
 
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
Hauptversammlung zugänglich machen, wenn ihr die 
Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage 
vor der Hauptversammlung unter der vorstehend 
angegebenen Adresse zugehen (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitgerechnet werden). Der Zugang muss also bis 
spätestens 18.04.2019, 24:00 Uhr, erfolgen. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der 
Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen 
Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
Voraussetzungen abzusehen, zum Beispiel soweit sich der 
Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen 
würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder 
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht 
ebenfalls nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den bekannt gemachten 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass 
Gegenanträge, die der Gesellschaft fristgerecht 
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur 
Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt 
werden. 
 
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten 
gem. § 127 AktG die vorstehenden Bestimmungen 
sinngemäß. Allerdings brauchen Wahlvorschläge von 
Aktionären nicht begründet zu werden und eine 
Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 
AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der 
Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort 
der von dem Aktionär zur Wahl vorgeschlagenen Person 
enthält. Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern müssen außerdem nicht 
veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angabe 
zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen enthält. 
 
Wir werden zugänglich zu machende Anträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären unverzüglich nach ihrem 
Eingang unter der Internetadresse 
 
www.nexus-ag.de 
 
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
Hauptversammlung veröffentlichen. Eventuelle 
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter 
der vorstehend genannten Internetadresse 
veröffentlicht. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen, da zu Tagesordnungspunkt 1 
auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht 
der Hauptversammlung vorzulegen sind. Von der 
Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand nur aus 
den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum 
Beispiel weil die Erteilung der Auskünfte nach 
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dazu geeignet 
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen 
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil 
zuzufügen oder der Vorstand sich durch die Erteilung 
einer Auskunft strafbar machen würde. Der Vorsitzende 
der Hauptversammlung ist nach § 18 Abs. 2 der Satzung 
ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären 
zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung 
nach § 124a AktG einschließlich der Einladung zur 
Hauptversammlung und des Geschäftsberichts für das 
Geschäftsjahr 2018, zugänglich zu machende Anträge von 
Aktionären und weitere Informationen sind auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.nexus-ag.de 
 
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
Hauptversammlung zugänglich. 
 
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu 
machenden Informationen liegen in der Hauptversammlung 
und in den Geschäftsräumen der NEXUS AG, 
Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen, zur Einsicht 
der Aktionäre aus. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung für die Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
15.752.231 und ist eingeteilt in 15.752.231 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Nach der Satzung gewährt 
jede Stückaktie eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung beträgt demnach 15.752.231. Von den 
15.752.231 Stück Aktien entfallen zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung 10.515 Stück auf 
eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte 
zustehen. 
 
*Informationen zum Datenschutz* 
 
Die NEXUS AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, 
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf 
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den 
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der 
Hauptversammlung zwingend erforderlich. Die 
Verarbeitung erfolgt auf der Rechtsgrundlage Art. 6 (1) 
c) DSGVO, §§ 123, 129 AktG. 
 
Innerhalb der NEXUS AG erhalten nur Personen oder 
Stellen Ihre personenbezogenen Daten, die diese zur 
Erfüllung des oben genannten Zwecks benötigen. Nach 
ihrer Zweckerfüllung werden Ihre Daten gelöscht. 
 
Die NEXUS AG übermittelt Ihre Daten im Rahmen einer 
Auftragsverarbeitung an Dienstleister, sofern diese zur 
Erfüllung ihrer Leistungen bei der Ausrichtung der 
Hauptversammlung erforderlich sind. 
 
Sie haben ein Auskunfts-, Berichtigungs-, 
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht 
bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen 
Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit 
gemäß Kapitel III der DSGVO. 
 
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den 
Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu. Ihre Rechte können 
Sie gegenüber der Nexus AG über folgenden Kontakt 
geltend machen: 
 
NEXUS AG 
Irmastr. 1 
78166 Donaueschingen. 
 
Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen 
Sie unter 
 
Nexus AG 
Datenschutzbeauftragter 
Irmastr. 1 
78166 Donaueschingen. 
datenschutz@nexus-ag.de 
 
Weitere Informationen erhalten sie unter 
www-nexus-ag.de. 
 
Donaueschingen, im März 2019 
 
*NEXUS AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-03-20 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Nexus AG 
             Irmastraße 1 
             78166 Donaueschingen 
             Deutschland 
E-Mail:      hv@nexus-ag.de 
Internet:    http://www.nexus-ag.de 
ISIN:        DE0005220909 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
789861 2019-03-20 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 20, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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