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DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: WashTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
29.04.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-03-20 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
WashTec AG Augsburg Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 
750 
ISIN-Code: DE 000 750 750 1 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung der WashTec AG Wir laden unsere 
Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 
2019 der WashTec AG, Augsburg, 
am Montag, den 29. April 2019, 10.00 Uhr (Einlass ab 
ca. 9.00 Uhr) 
in der IHK für Augsburg und Schwaben, 
Stettenstraße 1+3, 86150 Augsburg, ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018; Vorlage des zusammengefassten 
   Lageberichts für die WashTec AG und für den 
   Konzern für das Geschäftsjahr 2018 mit dem 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB; Vorlage des Vorschlags des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns und des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 
   Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass 
   der Vorstand die Hauptversammlung zur 
   Entgegennahme des festgestellten 
   Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie 
   zur Beschlussfassung über die Verwendung eines 
   Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen 
   auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
   Gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 175 
   Abs. 2 AktG hat der Vorstand der 
   Hauptversammlung den Jahresabschluss, den 
   Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
   Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 
   1 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch 
   den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht 
   und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber 
   zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab 
   Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der WashTec AG, 
   Argonstraße 7, 86153 Augsburg, sowie in 
   der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und sind über die Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   www.washtec.de 
 
   im Bereich »Investor Relations« zugänglich. Auf 
   Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich 
   und kostenlos Abschriften der ausliegenden 
   Unterlagen erteilt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
   von Euro 34.484.446,82 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
      Euro 2,45 je dividendenberechtigter 
      Stückaktie, insgesamt Euro 32.786.693,80. 
   b) Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns 
      in Höhe von Euro 1.697.753,02 auf neue 
      Rechnung. 
 
   Die Dividende ist am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, mithin am 3. Mai 2019 zur 
   Auszahlung fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 und des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, zu 
   beschließen: 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird 
   zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls 
   erfolgende prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2019 bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
   insbesondere keine Klausel der in Art. 16 Abs. 
   6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten 
   Art auferlegt wurde. 
6. *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie 
   Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   bedarf die Gesellschaft, soweit nicht 
   gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer 
   entsprechenden Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung. Da die von der 
   Hauptversammlung am 11. Mai 2016 beschlossene 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien am 10. 
   Mai 2019 ausläuft, soll der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen werden, die alte Ermächtigung 
   aufzuheben und der Gesellschaft erneut eine 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien zu erteilen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum 
      Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
      Die von der Hauptversammlung am 11. Mai 
      2016 zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossene 
      Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
      eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
      8 AktG wird hiermit aufgehoben. 
   b) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
      Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 
      1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 30. Juni 
      2022 eigene Aktien in Höhe von bis zu 
      insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals zu anderen 
      Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien 
      zu erwerben. 
 
      Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse, mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots, oder mittels einer an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten erfolgen. 
 
      Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
      Börse, darf der von der Gesellschaft 
      gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
      Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in 
      der XETRA-Schlussauktion (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse während der 
      letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb der 
      Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder 
      unterschreiten. 
 
      Erfolgt der Erwerb über ein an alle 
      Aktionäre gerichtetes öffentliches 
      Kaufangebot oder eine an alle Aktionäre 
      gerichtete öffentliche Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsofferten, dürfen der 
      gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
      Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
      Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in 
      der XETRA-Schlussauktion (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse während der 
      letzten fünf Börsentage vor dem Tag der 
      öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. 
      der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
      von Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 
      % über- oder unterschreiten. Ergeben sich 
      nach der Veröffentlichung eines 
      öffentlichen Angebots oder der 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten erhebliche Abweichungen 
      des Börsenkurses der Aktien der 
      Gesellschaft vom gebotenen Kaufpreis oder 
      den Grenzwerten der gebotenen 
      Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. 
      die Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten angepasst werden. In 
      diesem Fall darf der angepasste Kaufpreis 
      den durchschnittlichen Börsenkurs der 
      Aktien der Gesellschaft in der 
      XETRA-Schlussauktion (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse während der 
      letzten fünf Börsentage vor der 
      öffentlichen Ankündigung einer etwaigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)

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