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Dow Jones News
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DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: WashTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
29.04.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-03-20 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
WashTec AG Augsburg Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 
750 
ISIN-Code: DE 000 750 750 1 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung der WashTec AG Wir laden unsere 
Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 
2019 der WashTec AG, Augsburg, 
am Montag, den 29. April 2019, 10.00 Uhr (Einlass ab 
ca. 9.00 Uhr) 
in der IHK für Augsburg und Schwaben, 
Stettenstraße 1+3, 86150 Augsburg, ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018; Vorlage des zusammengefassten 
   Lageberichts für die WashTec AG und für den 
   Konzern für das Geschäftsjahr 2018 mit dem 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB; Vorlage des Vorschlags des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns und des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 
   Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass 
   der Vorstand die Hauptversammlung zur 
   Entgegennahme des festgestellten 
   Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie 
   zur Beschlussfassung über die Verwendung eines 
   Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen 
   auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
   Gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 175 
   Abs. 2 AktG hat der Vorstand der 
   Hauptversammlung den Jahresabschluss, den 
   Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
   Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 
   1 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch 
   den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht 
   und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber 
   zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab 
   Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der WashTec AG, 
   Argonstraße 7, 86153 Augsburg, sowie in 
   der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und sind über die Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   www.washtec.de 
 
   im Bereich »Investor Relations« zugänglich. Auf 
   Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich 
   und kostenlos Abschriften der ausliegenden 
   Unterlagen erteilt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
   von Euro 34.484.446,82 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
      Euro 2,45 je dividendenberechtigter 
      Stückaktie, insgesamt Euro 32.786.693,80. 
   b) Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns 
      in Höhe von Euro 1.697.753,02 auf neue 
      Rechnung. 
 
   Die Dividende ist am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, mithin am 3. Mai 2019 zur 
   Auszahlung fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 und des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, zu 
   beschließen: 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird 
   zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls 
   erfolgende prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2019 bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
   insbesondere keine Klausel der in Art. 16 Abs. 
   6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten 
   Art auferlegt wurde. 
6. *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie 
   Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   bedarf die Gesellschaft, soweit nicht 
   gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer 
   entsprechenden Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung. Da die von der 
   Hauptversammlung am 11. Mai 2016 beschlossene 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien am 10. 
   Mai 2019 ausläuft, soll der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen werden, die alte Ermächtigung 
   aufzuheben und der Gesellschaft erneut eine 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien zu erteilen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum 
      Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
      Die von der Hauptversammlung am 11. Mai 
      2016 zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossene 
      Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
      eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
      8 AktG wird hiermit aufgehoben. 
   b) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
      Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 
      1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 30. Juni 
      2022 eigene Aktien in Höhe von bis zu 
      insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals zu anderen 
      Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien 
      zu erwerben. 
 
      Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse, mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots, oder mittels einer an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten erfolgen. 
 
      Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
      Börse, darf der von der Gesellschaft 
      gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
      Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in 
      der XETRA-Schlussauktion (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse während der 
      letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb der 
      Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder 
      unterschreiten. 
 
      Erfolgt der Erwerb über ein an alle 
      Aktionäre gerichtetes öffentliches 
      Kaufangebot oder eine an alle Aktionäre 
      gerichtete öffentliche Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsofferten, dürfen der 
      gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
      Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
      Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in 
      der XETRA-Schlussauktion (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse während der 
      letzten fünf Börsentage vor dem Tag der 
      öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. 
      der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
      von Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 
      % über- oder unterschreiten. Ergeben sich 
      nach der Veröffentlichung eines 
      öffentlichen Angebots oder der 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten erhebliche Abweichungen 
      des Börsenkurses der Aktien der 
      Gesellschaft vom gebotenen Kaufpreis oder 
      den Grenzwerten der gebotenen 
      Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. 
      die Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten angepasst werden. In 
      diesem Fall darf der angepasste Kaufpreis 
      den durchschnittlichen Börsenkurs der 
      Aktien der Gesellschaft in der 
      XETRA-Schlussauktion (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse während der 
      letzten fünf Börsentage vor der 
      öffentlichen Ankündigung einer etwaigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -2-

Anpassung um nicht mehr als 10 % über- 
      oder unterschreiten. 
 
      Sollte das öffentliche Angebot 
      überzeichnet sein bzw. im Fall einer 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten von mehreren 
      gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche 
      angenommen werden, muss die Annahme nach 
      Quoten erfolgen. Ein bevorrechtigter 
      Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme 
      geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
      Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft 
      je Aktionär kann vorgesehen werden. Das 
      öffentliche Angebot bzw. die Aufforderung 
      zur Abgabe einer Verkaufsofferte kann 
      weitere Bedingungen vorsehen. 
   c) Verwendung der eigenen Aktien; 
      Bezugsrechtsausschluss 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      der vorstehenden Ermächtigung oder 
      aufgrund einer früher erteilten 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
      jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      auch in anderer Weise als durch einen 
      Verkauf über die Börse oder ein Angebot an 
      alle Aktionäre wie folgt zu verwenden: 
 
      Sie können 
 
      1. als Gegenleistung an Dritte im Rahmen 
         des unmittelbaren oder mittelbaren 
         Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen oder im Rahmen des 
         Zusammenschlusses mit Unternehmen 
         angeboten und übertragen werden; 
      2. zur Bedienung von Optionsrechten, die 
         an Mitglieder der Geschäftsführung 
         der mit der Gesellschaft verbundenen 
         Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der 
         Gesellschaft oder mit der 
         Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
         im Rahmen eines 
         Aktienoptionsprogramms ausgegeben 
         werden, verwendet werden; oder 
      3. auf andere Weise verwendet werden, 
         sofern die Verwendung der eigenen 
         Aktien der Gesellschaft gegen 
         Barzahlung und zu einem Preis 
         erfolgt, der den Börsenkurs der 
         Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
         der Veräußerung nicht wesentlich 
         unterschreitet. Diese Ermächtigung 
         ist zudem beschränkt auf Aktien mit 
         einem anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der insgesamt 10 % des 
         Grundkapitals nicht übersteigen darf, 
         und zwar weder im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
         noch - falls dieser Wert geringer ist 
         - im Zeitpunkt der Ausübung der 
         vorliegenden Ermächtigung. Auf die 
         vorgenannte Begrenzung sind Aktien 
         anzurechnen, die in direkter oder 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
         Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts 
         ausgegeben oder von der Gesellschaft 
         veräußert werden, sowie Aktien, 
         die zur Bedienung von Options- oder 
         Wandelschuldverschreibungen mit 
         Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit 
         Wandlungs- oder Optionspflicht 
         auszugeben sind, sofern die 
         Schuldverschreibungen während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
         Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
      eigenen Aktien zur Bedienung von 
      Optionsrechten, die an Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft im Rahmen eines 
      Aktienoptionsprogramms ausgegeben werden, 
      zu verwenden. 
 
      Die vorgenannten Ermächtigungen zur 
      Verwendung in anderer Weise als durch 
      einen Verkauf über die Börse oder ein 
      Angebot an alle Aktionäre können ganz oder 
      in Teilen, einmalig oder mehrmalig 
      ausgenutzt werden. Die Verwendung darf zu 
      einem oder zu mehreren der vorgenannten 
      Zwecke erfolgen. Das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, wie die Aktien gemäß 
      der vorstehenden Ermächtigungen in anderer 
      Weise als durch einen Verkauf über die 
      Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre 
      verwendet werden. 
 
      Sofern Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung 
      von Optionsrechten verwendet werden, die 
      an Mitglieder des Vorstands der 
      Gesellschaft, an Mitglieder der 
      Geschäftsführung der mit der Gesellschaft 
      verbundenen Unternehmen sowie an 
      Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der 
      Gesellschaft verbundenen Unternehmen im 
      Rahmen eines Aktienoptionsprogramms 
      ausgegeben wurden, darf nur bis zu einer 
      Höhe von insgesamt maximal 5 % des im 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals 
      von der Ermächtigung Gebrauch gemacht 
      werden. Auf diese 5 %-Grenze ist das 
      anteilige Grundkapital anzurechnen, das 
      auf Aktien entfällt, die während der 
      Laufzeit der Ermächtigung unter einer 
      anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an Mitglieder 
      des Vorstands der Gesellschaft, an 
      Mitglieder der Geschäftsführung der mit 
      der Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
      sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
      oder mit der Gesellschaft verbundenen 
      Unternehmen gegen Bar- oder Sacheinlagen 
      ausgegeben oder veräußert werden. 
   d) Einziehung der eigenen Aktien 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      oder aufgrund einer früher erteilten 
      Ermächtigung erworben werden, ganz oder in 
      Teilen einzuziehen, ohne dass die 
      Einziehung oder ihre Durchführung eines 
      weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
      bedarf. Die Einziehung führt zur 
      Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann 
      abweichend hiervon bestimmen, dass das 
      Grundkapital nicht herabgesetzt wird, 
      sondern sich der Anteil der übrigen Aktien 
      am Grundkapital erhöht. Der Vorstand ist 
      in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der 
      Zahl der Aktien in der Satzung der 
      Gesellschaft anzupassen. 
   e) Ausnutzung in Teilbeträgen; 
      Preisuntergrenze 
 
      Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen 
      können ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
      oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
      mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft 
      ausgeübt werden. Die Ermächtigungen - mit 
      Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung 
      der eigenen Aktien - können auch durch 
      Tochterunternehmen der Gesellschaft oder 
      durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft 
      oder von Tochterunternehmen der 
      Gesellschaft ausgeübt werden. Die 
      Ermächtigungen unter lit. c) und d) 
      erfassen auch die Verwendung von Aktien 
      der Gesellschaft, die aufgrund von § 71d 
      Satz 5 AktG erworben wurden. 
7. *Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
   gemäß Ziffer 5.1 der Satzung sowie 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit 
   der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   und entsprechende Änderung von Ziffer 5.1 
   der Satzung* 
 
   Das derzeit nach Ziffer 5.1 der Satzung der 
   Gesellschaft bestehende Genehmigte Kapital, von 
   dem bislang kein Gebrauch gemacht wurde, läuft 
   am 10. Mai 2019 aus. Um der Gesellschaft zu 
   ermöglichen, sich bei Bedarf auch künftig zügig 
   und flexibel Eigenkapital zu günstigen 
   Konditionen zu beschaffen, soll das bestehende 
   Genehmigte Kapital aufgehoben und der Vorstand 
   erneut ermächtigt werden, das Grundkapital 
   durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
   lautender Stückaktien zu erhöhen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   a) Das von der Hauptversammlung am 11. Mai 
      2016 zu Tagesordnungspunkt 7 beschlossene 
      Genehmigte Kapital gemäß Ziffer 5.1 
      der Satzung wird hiermit aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. 
      Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf 
      den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
      mehrmalig um bis zu insgesamt Euro 
      8.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital). Dabei ist den Aktionären ein 
      Bezugsrecht einzuräumen, soweit 
      nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 
      Die neuen Aktien können von einem oder 
      mehreren durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen: 
 
      aa) für Spitzenbeträge; 
      bb) wenn die neuen Aktien gegen 
          Sacheinlage im Rahmen des Erwerbs 
          von Unternehmen, Unternehmensteilen 
          oder Beteiligungen an Unternehmen 
          ausgegeben werden; 
      cc) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien 
          gleicher Gattung und Ausstattung zum 
          Zeitpunkt der endgültigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -3-

Festsetzung des Ausgabebetrags durch 
          den Vorstand nicht wesentlich im 
          Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet 
          und der auf die neuen Aktien, für 
          die das Bezugsrecht ausgeschlossen 
          wird, insgesamt entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          10 % nicht übersteigt, und zwar 
          weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch - falls dieser 
          Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
          die Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind Aktien 
          anzurechnen, die in direkter oder 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
          Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
          bis zum Zeitpunkt von dessen 
          Ausnutzung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts der Aktionäre 
          ausgegeben oder von der Gesellschaft 
          veräußert werden, sowie Aktien, 
          die zur Bedienung von Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen mit 
          Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
          mit Wandlungs- oder Optionspflicht 
          auszugeben sind, sofern die 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
          bis zum Zeitpunkt von dessen 
          Ausnutzung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben werden; 
      dd) soweit dies erforderlich ist, um 
          Inhabern der von der Gesellschaft 
          oder ihren Tochtergesellschaften 
          ausgegebenen Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen ein 
          Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
          Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
          nach Ausübung des Options- bzw. 
          Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
          von Wandlungs- oder Optionspflichten 
          zustehen würde. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, 
      der auf Aktien entfällt, die gemäß 
      vorstehenden lit. bb) bis dd) unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben 
      werden, darf insgesamt 10 % des im 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals 
      der Gesellschaft nicht übersteigen. 
      Hierauf sind - vorbehaltlich einer von 
      einer nachfolgenden Hauptversammlung etwa 
      zu beschließenden erneuten 
      Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss - 
      die Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter 
      einer anderen Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
      werden oder auf die sich Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- 
      oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
      Optionspflicht beziehen, die während der 
      Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung einschließlich des 
      Inhalts der Aktienrechte und der 
      Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung nach vollständiger 
      oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
      des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
      Kapital anzupassen. 
   c) Ziffer 5.1 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      »Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 30. 
      Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Grundkapital durch Ausgabe neuer auf 
      den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
      mehrmalig um bis zu insgesamt Euro 
      8.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital). Dabei ist den Aktionären ein 
      Bezugsrecht einzuräumen, soweit 
      nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 
      Die neuen Aktien können von einem oder 
      mehreren durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). 
 
      _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen:_ 
 
      aa) _für Spitzenbeträge;_ 
      bb) _wenn die neuen Aktien gegen 
          Sacheinlage im Rahmen des Erwerbs 
          von Unternehmen, Unternehmensteilen 
          oder Beteiligungen an Unternehmen 
          ausgegeben werden;_ 
      cc) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien 
          gleicher Gattung und Ausstattung zum 
          Zeitpunkt der endgültigen 
          Festsetzung des Ausgabebetrags durch 
          den Vorstand nicht wesentlich im 
          Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet 
          und der auf die neuen Aktien, für 
          die das Bezugsrecht ausgeschlossen 
          wird, insgesamt entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          10 % nicht übersteigt, und zwar 
          weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch - falls dieser 
          Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
          die Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind Aktien 
          anzurechnen, die in direkter oder 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
          Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
          bis zum Zeitpunkt von dessen 
          Ausnutzung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts der Aktionäre 
          ausgegeben oder von der Gesellschaft 
          veräußert werden, sowie Aktien, 
          die zur Bedienung von Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen mit 
          Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
          mit Wandlungs- oder Optionspflicht 
          auszugeben sind, sofern die 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
          bis zum Zeitpunkt von dessen 
          Ausnutzung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben werden; 
      dd) _soweit dies erforderlich ist, um 
          Inhabern der von der Gesellschaft 
          oder ihren Tochtergesellschaften 
          ausgegebenen Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen ein 
          Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
          Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
          nach Ausübung des Options- bzw. 
          Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
          von Wandlungs- oder Optionspflichten 
          zustehen würde._ 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, 
      der auf Aktien entfällt, die gemäß 
      vorstehenden lit. bb) bis dd) unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben 
      werden, darf insgesamt 10 % des im 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals 
      der Gesellschaft nicht übersteigen. 
      Hierauf sind - vorbehaltlich einer von 
      einer nachfolgenden Hauptversammlung etwa 
      zu beschließenden erneuten 
      Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss - 
      die Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter 
      einer anderen Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
      werden oder auf die sich Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- 
      oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
      Optionspflicht beziehen, die während der 
      Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      ausgegeben werden. 
 
      _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung einschließlich des 
      Inhalts der Aktienrechte und der 
      Bedingungen der Aktienausgabe 
      festzulegen.«_ 
 
*Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für die 
Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der 
Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien 
auszuschließen* 
 
Unter Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 
1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, eigene Aktien im Umfang 
von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist 
- des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung 
gilt in Übereinstimmung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG, der eine Ermächtigungsdauer von bis zu 5 Jahren 
zulässt, für einen Zeitraum von etwas mehr als 3 
Jahren, nämlich bis zum 30. Juni 2022. Damit soll der 
Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der 
Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien auf 
verschiedenen Wegen bis zur Höhe von insgesamt 10 % des 
Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können. 
 
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der 
Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -4-

vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse, durch 
ein öffentliches Kaufangebot oder durch die öffentliche 
Aufforderung, Verkaufsofferten abzugeben, trägt diesem 
Grundsatz Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot 
oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss die Annahme 
nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Diese 
Möglichkeit dient dazu, kleine Restbestände zu 
vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
erleichtern. 
 
Die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung 
erworbenen Aktien sollen neben der Veräußerung 
über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu 
folgenden Zwecken unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre verwendet werden dürfen: 
 
1. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit 
   erhalten, eigene Aktien zur Verfügung zu 
   haben, um diese beim Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen als Gegenleistung anbieten zu 
   können. 
 
   Der Vorstand prüft fortlaufend Gelegenheiten 
   für die Gesellschaft zum Erwerb von 
   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   im Bereich Car Wash, um die 
   Wettbewerbsposition der Gesellschaft zu 
   stärken. In vielen Fällen ist es für die 
   Gesellschaft günstiger oder wird es vom Markt 
   verlangt, Aktien der Gesellschaft als 
   Akquisitionswährung einzusetzen. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft die Möglichkeit einräumen, sich 
   bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen schnell und 
   flexibel ausnutzen zu können. Der Vorstand 
   wird sich bei der Bemessung des Werts der als 
   Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis 
   orientieren. Eine schematische Anknüpfung an 
   einen Börsenpreis ist hierbei nicht 
   vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
   Verhandlungsergebnisse nicht durch 
   Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu 
   stellen. 
2. Des Weiteren soll die Gesellschaft die 
   Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur 
   Bedienung von Optionsrechten, die an 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, 
   Mitglieder der Geschäftsführung der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit 
   der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im 
   Rahmen von Aktienoptionsprogrammen ausgegeben 
   werden, unter den in dem entsprechenden 
   Optionsprogramm genannten Bedingungen zu 
   verwenden. 
 
   Voraussetzung für die Bedienung von 
   Optionsrechten aus einem 
   Aktienoptionsprogramm mit eigenen Aktien ist 
   der Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre. Die Entscheidung, ob den 
   Bezugsberechtigten Aktien aus dem Bestand 
   eigener Aktien angeboten bzw. übertragen 
   werden, werden Vorstand und Aufsichtsrat 
   jeweils anhand der konkreten Liquiditäts- und 
   Marktlage treffen. Soweit Optionsrechte der 
   Mitglieder des Vorstands bedient werden, 
   liegt die Zuständigkeit allein beim 
   Aufsichtsrat. 
 
   Werden eigene Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von 
   Optionsrechten aus einem 
   Aktienoptionsprogramm verwendet, darf von der 
   Ermächtigung nur bis zu einer Höhe von 
   insgesamt maximal 5 % des im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   bestehenden Grundkapitals von der 
   Ermächtigung Gebrauch gemacht werden. Auf 
   diese 5 %-Grenze ist das anteilige 
   Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien 
   entfällt, die während der Laufzeit der 
   Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre an Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft, an Mitglieder der 
   Geschäftsführung der mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen sowie an Arbeitnehmer 
   der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert 
   werden. 
3. Schließlich sollen die eigenen Aktien 
   auch auf andere Weise verwendet werden 
   können, sofern die Verwendung der eigenen 
   Aktien der Gesellschaft gegen Barzahlung und 
   zu einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs 
   der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Die Ermächtigung ist zudem 
   beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % 
   des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und 
   zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
   geringer ist - im Zeitpunkt ihrer Ausübung. 
   Auf die vorgenannte Begrenzung sind Aktien 
   anzurechnen, die in direkter oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
   Ausnutzung ausgegeben oder von der 
   Gesellschaft veräußert werden, sowie 
   Aktien, die zur Bedienung von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- 
   oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
   Optionspflicht auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
   Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
   Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung 
   des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
   Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im 
   Interesse der Gesellschaft soll damit 
   insbesondere die Möglichkeit geschaffen 
   werden, institutionellen Investoren im In- 
   und Ausland Aktien der Gesellschaft 
   anzubieten und den Aktionärskreis zu 
   erweitern. Die Gesellschaft soll mit der 
   erbetenen Ermächtigung in die Lage versetzt 
   werden, auf günstige Börsensituationen 
   schnell und flexibel reagieren zu können. Die 
   Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
   Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. 
   Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der 
   Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, 
   dass die Aktien nur zu einem Preis 
   veräußert werden dürfen, der den 
   maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich 
   unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen 
   Aktien geschieht zeitnah vor der 
   Veräußerung. Der Vorstand wird sich 
   dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen 
   Marktgegebenheiten - bemühen, einen 
   eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so 
   niedrig wie möglich zu halten. Interessierte 
   Aktionäre können ihre Beteiligungsquote zu im 
   Wesentlichen gleichen Bedingungen durch 
   Zukäufe im Markt erhalten. 
 
Der Vorstand ist ferner gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
Satz 6 AktG ermächtigt, die Aktien auch ohne erneuten 
Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Hierdurch 
wird das Kapital herabgesetzt. Entsprechend § 237 Abs. 
3 Nr. 3 AktG kann der Vorstand aber auch die Einziehung 
der voll eingezahlten Stückaktien beschließen, 
ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der 
Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene 
Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit 
Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. 
Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne 
Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der 
rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher 
auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende 
Änderung der Satzung der Gesellschaft hinsichtlich 
der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der 
Stückaktien vorzunehmen. 
 
Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat wird über die 
Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigungen und die 
Verwendung der eigenen Aktien im Rahmen seines 
pflichtgemäßen Ermessens entscheiden. 
 
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die 
Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen 
unterrichten. 
 
*Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 203 
Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
Tagesordnungspunkt 7 über die Gründe für die 
Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der 
Aktionäre bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
Kapital auszuschließen* 
 
Punkt 7 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand zu 
ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Grundkapital gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig 
oder mehrfach um bis zu insgesamt Euro 8.000.000,00 zu 
erhöhen. Die Ermächtigung ist bis zum 30. Juni 2022 
befristet. Die Bestimmung der weiteren Einzelheiten 
obliegt dem Vorstand. Das Genehmigte Kapital soll der 
Gesellschaft ermöglichen, sich bei Bedarf zügig und 
flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu 
beschaffen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
gewährt. Die neuen Aktien können von einem oder 
mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
Bezugsrecht). 
 
Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des Genehmigten 
Kapitals ausgeschlossen werden 
 
a) für Spitzenbeträge; 
b) wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage im 
   Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)

Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen ausgegeben werden; 
c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn 
   der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenpreis der bereits börsennotierten 
   Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des 
   Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
   wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der 
   auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
   ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
   anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % nicht 
   übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
   geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
   dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 
   10 % des Grundkapitals sind Aktien 
   anzurechnen, die in direkter oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG während der Laufzeit des 
   Genehmigten Kapitals bis zum Zeitpunkt von 
   dessen Ausnutzung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
   von der Gesellschaft veräußert werden, 
   sowie Aktien, die zur Bedienung von Options- 
   oder Wandelschuldverschreibungen mit 
   Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit 
   Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben 
   sind, sofern die Schuldverschreibungen 
   während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
   bis zum Zeitpunkt von dessen Ausnutzung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben werden; 
d) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der 
   von der Gesellschaft oder ihren 
   Tochtergesellschaften ausgegebenen Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen ein 
   Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
   gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
   Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach 
   Erfüllung von Wandlungs- oder 
   Optionspflichten zustehen würde. 
 
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
Spitzenbeträge ermöglicht bei einer im Wesentlichen mit 
Bezugsrecht der Aktionäre durchgeführten 
Kapitalerhöhung die Abrundung der Bezugsverhältnisse. 
Dies erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von 
Bezugsrechten und deren Ausübung. 
 
Die darüber hinaus vorgesehene Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses bei der Ausgabe von neuen 
Aktien gegen Sacheinlagen soll den Vorstand in die Lage 
versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
geeigneten Einzelfällen im Interesse der Gesellschaft 
Unternehmen, Teile von Unternehmen und Beteiligungen an 
Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der 
Gesellschaft zu erwerben oder sich ggf. auch mit ihnen 
zusammenzuschließen. Hierdurch soll die 
Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen 
und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf 
vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende 
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen reagieren 
zu können. Nicht selten ergibt sich aus den 
Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung 
nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um auch in 
solchen Fällen erwerben zu können, muss die 
Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, 
ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen 
Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag für die 
neuen Aktien würde dabei vom Vorstand mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen 
der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt werden. 
Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das 
Grundkapital mit Bezugsrechtsausschluss erhöht werden 
soll, bestehen zur Zeit nicht. 
 
Der Beschlussvorschlag zu Punkt 7 der Tagesordnung 
sieht ferner die Ermächtigung vor, bei Ausgabe der 
neuen Aktien gegen Bareinlage einen 
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
vorzunehmen. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf 
den gesamten Betrag des Genehmigten Kapitals, sondern 
auf maximal 10 % des Grundkapitals. Die 10 %-Grenze des 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf insgesamt nur einmal 
ausgenutzt werden. Das heißt, wenn und soweit die 
Gesellschaft nach dem Beschluss der Hauptversammlung zu 
Punkt 7 der Tagesordnung von gleichzeitig bestehenden 
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG im Zusammenhang mit der 
Wiederveräußerung eigener Aktien oder der Ausgabe 
von Wandelschuldverschreibungen Gebrauch macht, 
reduziert sich die Anzahl der Aktien, die bei einer 
Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital unter 
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben werden können, entsprechend. Das Gesetz 
erlaubt zudem einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG nur dann, wenn der Ausgabebetrag für 
die neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
unterschreitet. 
Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die 
Lage, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und 
einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls 
auch sehr kurzfristig zu decken, ohne die für eine 
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen formalen 
Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. 
Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den 
Börsenpreis werden auch die Belange der Aktionäre 
gewahrt. Denn diese müssen keine nennenswerten 
Kursverluste befürchten und können ggf. zur Erhaltung 
ihrer Beteiligungsquote erforderliche Aktienzukäufe zu 
vergleichbaren Preisen über die Börse vornehmen. 
 
Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre 
auch ausgeschlossen werden können, soweit es 
erforderlich ist, um den Gläubigern von 
Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, 
Wandlungspflicht oder Optionsrechten ein Bezugsrecht 
auf neue Aktien gewähren zu können, wenn dies die 
Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung 
vorsehen. Solche Schuldverschreibungen beinhalten in 
der Regel einen Verwässerungsschutz, der besagt, dass 
den Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit 
Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer 
Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein 
Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie 
es auch den Aktionären zusteht. Sie werden damit so 
gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht 
bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht 
erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass die 
Gesellschaft den Options- oder Wandlungspreis nicht aus 
Gründen des Verwässerungsschutzes ermäßigen muss. 
Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert 
wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse 
der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer 
Gesellschaft. Derzeit wurden von der Gesellschaft und 
ihren Tochtergesellschaften keine Options- oder 
Wandelschuldverschreibungen ausgegeben. 
 
Die Ermächtigung enthält zum Schutz der Aktionäre eine 
Beschränkung des Gesamtumfangs der 
Kapitalmaßnahmen, bei denen das Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgeschlossen wird. Der anteilige Betrag des 
Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die gemäß 
vorstehenden lit. b) bis d) unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen 
ausgegeben werden, darf insgesamt 10 % des im Zeitpunkt 
der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. 
Hierauf sind - vorbehaltlich einer von einer 
nachfolgenden Hauptversammlung etwa zu 
beschließenden erneuten Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss - die Aktien anzurechnen, die 
während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter 
einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die sich 
Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit 
Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
Optionspflicht beziehen, die während der Laufzeit des 
Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat 
die WashTec AG insgesamt 13.976.970 Stückaktien 
ausgegeben, die insgesamt 13.976.970 Stimmrechte 
gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung 594.646 Stück 
eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte 
zustehen. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder 
ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der 
Versammlung anmelden. Die Aktionäre müssen 
außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes 
durch das depotführende Institut (Kreditinstitut oder 
sonstiges, auch ausländisches 
Finanzdienstleistungsinstitut), der sich auf den Beginn 
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Montag, 
den 8. April 2019, 0.00 Uhr MESZ (sog. 
Nachweisstichtag), bezieht, ausreichend. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
erfolgen und der Gesellschaft spätestens am Montag, den 
22. April 2019, 24.00 Uhr MESZ *(Ostermontag)*, unter 
nachfolgender Adresse zugehen: 
 
WashTec AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
Fax: +49 89 21027-289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 

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March 20, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)

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Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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