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Dow Jones News
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EANS-Kapitalmarktinformation: Palfinger AG / Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG

=------------------------------------------------------------------------------- 
  Sonstige Kapitalmarktinformationen übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel 
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
  verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
 
Zwtl.: PALFINGER AG 
 
 
Zwtl.: Bergheim 
 
 
Zwtl.: FN 33393 h, ISIN AT0000758305 
 
 
Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 20. März 2019 
über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
gem § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG iVm 
§ 82 Abs 9 BörseG und § 3 Abs 1 VeröffentlichungsV 
 
In der ordentlichen Hauptversammlung der PALFINGER AG, Bergheim, wurde am 20. 
März 2019 zum 6. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst: 
 
a) Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, 
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % 
des Grundkapitals der Gesellschaft für eine Geltungsdauer von 30 Monaten ab 20. 
März 2019, sohin bis 19. September 2021, sowohl über die Börse als auch 
außerbörslich, und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen 
Aktionär, zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 10,-- je Aktie und einem 
höchsten Gegenwert von EUR 100,-- je Aktie zu erwerben. Der Handel mit eigenen 
Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder 
teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder 
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 
UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. 
 
b) Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der PALFINGER AG beschließen, 
doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis 
gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung 
des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter 
Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter 
Bezugsrechtsausschluss). 
 
c) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 
65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung 
beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als 
über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung 
der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und 
die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder 
teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder 
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 
UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. 
 
d) Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne 
weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122 
AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die 
sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen. 
 
Bergheim bei Salzburg, im März 2019 
 
Der Vorstand 
 
 
 
Rückfragehinweis: 
Hannes Roither, PALFINGER AG 
Unternehmenssprecher 
Tel.: +43 662 2281-81100 
mailto: h.roither@palfinger.com 
www.palfinger.ag 
 
Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 20, 2019 12:20 ET (16:20 GMT)

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