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DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2019 in Stage Theater Neue Flora, Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Jungheinrich Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 30.04.2019 in Stage Theater Neue Flora, Hamburg mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-21 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Jungheinrich Aktiengesellschaft Hamburg ISIN 
DE0006219900, DE0006219926 und DE0006219934 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu 
der 
 
am Dienstag, den 30. April 2019, um 10:00 Uhr 
 
im *STAGE THEATER NEUE FLORA, Stresemannstraße 
163, 22769 Hamburg*, stattfindenden 
 
Ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie des Lageberichtes 
   und des Konzernlageberichtes für das 
   Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018* 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   für das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 49.920.000,00 
   vollständig an die Aktionäre wie folgt 
   auszuschütten: 
 
   Zahlung einer Dividende    EUR 25.920.000,00 
   von EUR 0,48 je Stammaktie 
   Zahlung einer Dividende    EUR 24.000.000,00 
   von EUR 0,50 je 
   Vorzugsaktie 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstandes Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrates Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der derzeitige Vorsitzende des 
   Aufsichtsrates, Herr Jürgen Peddinghaus, hat 
   dem Aufsichtsrat und den Stammaktionären der 
   Gesellschaft mitgeteilt, dass er sein Amt mit 
   Wirkung zum Ablauf des 31. August 2019 
   niederlegt. 
 
   Dementsprechend wird zum 1. September 2019 
   ein Aufsichtsratsmandat frei, welches durch 
   die Hauptversammlung wiederzubesetzen ist. 
 
   Der Aufsichtsrat der Jungheinrich AG setzt 
   sich gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft und §§ 96 Absatz 1 und 2, 101 
   AktG, 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MitbestG aus 
   je sechs Vertretern der Aktionäre und der 
   Arbeitnehmer und zu mindestens 30 Prozent aus 
   Frauen (also mindestens vier) und zu 
   mindestens 30 Prozent aus Männern (also 
   mindestens vier) zusammen. Der Aufsichtsrat 
   hat aufgrund von einstimmig gefassten 
   Beschlüssen der Seite der Anteilseigner und 
   der Seite der Arbeitnehmer beschlossen, dass 
   es gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG keine 
   Gesamterfüllung geben soll. Der Aufsichtsrat 
   besteht derzeit aus vier Frauen (jeweils zwei 
   von den Anteilseignern und den Arbeitnehmern 
   gewählt) und im Übrigen aus acht Männern 
   und erfüllt somit das Mindestanteilsgebot 
   gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG. 
 
   Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 der Satzung 
   der Gesellschaft werden von den Mitgliedern 
   der Aktionäre vier von der Hauptversammlung 
   gewählt und zwei von den Inhabern der 
   Namensaktien entsandt. 
 
   Sämtliche stimmberechtigten Stammaktionäre 
   der Gesellschaft, also 100 Prozent des 
   stimmberechtigten Kapitals der Gesellschaft, 
   haben vorgeschlagen, 
 
   Herrn Hans-Georg Frey, Hanstedt-Ollsen, 
   Vorstandsvorsitzender der Jungheinrich AG, 
   dessen Bestellung mit Ablauf des 31. August 
   2019 endet, unter Verzicht auf eine so 
   genannte Cooling-off Periode gemäß § 100 
   Absatz 2 Nummer 4 AktG mit Wirkung ab Beginn 
   des 1. September 2019 und unter der 
   Voraussetzung seines vorherigen Ausscheidens 
   aus dem Vorstand zu diesem Zeitpunkt für eine 
   volle Amtszeit in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Frey ist Mitglied in folgenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Absatz 1 
   Satz 5 AktG: 
 
   Fielmann AG, Hamburg 
   HOYER GmbH, Hamburg 
   E.G.O. Blanc und Fischer & Co. GmbH, 
   Oberderdingen 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich diesem Vorschlag 
   angeschlossen. 
 
   Für den Fall seiner Wahl ist vorgesehen, 
   Herrn Frey zur Wahl zum Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrates vorzuschlagen. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
    KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Hamburg, 
 
   zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu wählen. 
 
*Mitteilungen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 
WpHG* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger EUR 102.000.000,00 und ist eingeteilt 
in 102.000.000 Stückaktien, die sich aus 54.000.000 
nennbetragslosen Stammaktien und 48.000.000 
nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
zusammensetzen. Jede Stammaktie gewährt in der 
Hauptversammlung eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der 
Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
54.000.000 beträgt. Aus von der Gesellschaft gehaltenen 
eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt 
werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen 
Aktien. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für die 
Stamm- und Vorzugsaktionäre sowie zur Ausübung des 
Stimmrechtes für die Stammaktionäre eine Anmeldung 
erforderlich. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter 
der Adresse 
 
Jungheinrich AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt Telefax: +49 69 12012-86045 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
bis spätestens am 
 
23. April 2019 (24:00 Uhr MESZ) 
 
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache zugehen. 
 
Für Inhaberaktien gelten die folgenden Bestimmungen: 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für Stamm- 
und Vorzugsaktionäre sowie zur Ausübung des 
Stimmrechtes für Stammaktionäre darüber hinaus der 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine von dem 
depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache erstellte Bestätigung 
erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes von 
Inhaberaktien hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter 
Nachweisstichtag), also auf den 
 
9. April 2019 (0:00 Uhr MESZ), 
 
und muss der Gesellschaft spätestens am 
 
23. April 2019 (24:00 Uhr MESZ) 
 
unter der vorstehend für die Anmeldung benannten 
Adresse zugehen. 
 
Wenn Aktionäre von Stammaktien ihre Aktien nicht in 
einem von einem Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot 
verwahren, können sie ihren Anteilsbesitz auch durch 
eine entsprechende, der Gesellschaft form- und 
fristgerecht zugehende Bescheinigung ihres 
Anteilsbesitzes durch die Gesellschaft, einen innerhalb 
der Europäischen Union ansässigen Notar, eine 
Wertpapiersammelbank oder ein Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut nachweisen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechtes als Aktionär hinsichtlich der 
Inhaberaktien nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
in der vorstehend beschriebenen Weise fristgerecht 
erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen 
oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem 
Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine 
Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des 
gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechtes des bisherigen 
Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind - soweit es sich um 
Inhaberaktien handelt - nicht teilnahme- oder 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsausübung* 
 
Stimmberechtigte Aktionäre, die ihre Aktien frist- und 
formgerecht angemeldet haben, können ihr(e) 
Stimmrecht(e) auch durch einen Bevollmächtigten, zum 
Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer 
Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall gelten die 
vorstehend beschriebenen Regelungen betreffend 
Inhaberaktien für eine frist- und formgerechte 
Anmeldung und den frist- und formgerechten Nachweis des 
Anteilsbesitzes. Die Vollmachtserteilung muss 
gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in 
Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Wenn ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder 
Person bevollmächtigt werden soll, besteht kein 
Textformerfordernis, vielmehr richtet sich in diesem 
Fall das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen 
Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 21, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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