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DGAP-News: Jungheinrich Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2019 in Stage Theater Neue Flora, Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-03-21 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Jungheinrich Aktiengesellschaft Hamburg ISIN DE0006219900, DE0006219926 und DE0006219934 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, den 30. April 2019, um 10:00 Uhr im *STAGE THEATER NEUE FLORA, Stresemannstraße 163, 22769 Hamburg*, stattfindenden Ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018* 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 49.920.000,00 vollständig an die Aktionäre wie folgt auszuschütten: Zahlung einer Dividende EUR 25.920.000,00 von EUR 0,48 je Stammaktie Zahlung einer Dividende EUR 24.000.000,00 von EUR 0,50 je Vorzugsaktie 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl zum Aufsichtsrat* Der derzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrates, Herr Jürgen Peddinghaus, hat dem Aufsichtsrat und den Stammaktionären der Gesellschaft mitgeteilt, dass er sein Amt mit Wirkung zum Ablauf des 31. August 2019 niederlegt. Dementsprechend wird zum 1. September 2019 ein Aufsichtsratsmandat frei, welches durch die Hauptversammlung wiederzubesetzen ist. Der Aufsichtsrat der Jungheinrich AG setzt sich gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft und §§ 96 Absatz 1 und 2, 101 AktG, 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MitbestG aus je sechs Vertretern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und zu mindestens 30 Prozent aus Frauen (also mindestens vier) und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also mindestens vier) zusammen. Der Aufsichtsrat hat aufgrund von einstimmig gefassten Beschlüssen der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer beschlossen, dass es gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG keine Gesamterfüllung geben soll. Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus vier Frauen (jeweils zwei von den Anteilseignern und den Arbeitnehmern gewählt) und im Übrigen aus acht Männern und erfüllt somit das Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG. Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft werden von den Mitgliedern der Aktionäre vier von der Hauptversammlung gewählt und zwei von den Inhabern der Namensaktien entsandt. Sämtliche stimmberechtigten Stammaktionäre der Gesellschaft, also 100 Prozent des stimmberechtigten Kapitals der Gesellschaft, haben vorgeschlagen, Herrn Hans-Georg Frey, Hanstedt-Ollsen, Vorstandsvorsitzender der Jungheinrich AG, dessen Bestellung mit Ablauf des 31. August 2019 endet, unter Verzicht auf eine so genannte Cooling-off Periode gemäß § 100 Absatz 2 Nummer 4 AktG mit Wirkung ab Beginn des 1. September 2019 und unter der Voraussetzung seines vorherigen Ausscheidens aus dem Vorstand zu diesem Zeitpunkt für eine volle Amtszeit in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Frey ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: Fielmann AG, Hamburg HOYER GmbH, Hamburg E.G.O. Blanc und Fischer & Co. GmbH, Oberderdingen Der Aufsichtsrat hat sich diesem Vorschlag angeschlossen. Für den Fall seiner Wahl ist vorgesehen, Herrn Frey zur Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates vorzuschlagen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. *Mitteilungen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 102.000.000,00 und ist eingeteilt in 102.000.000 Stückaktien, die sich aus 54.000.000 nennbetragslosen Stammaktien und 48.000.000 nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zusammensetzen. Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 54.000.000 beträgt. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. *Teilnahme an der Hauptversammlung* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für die Stamm- und Vorzugsaktionäre sowie zur Ausübung des Stimmrechtes für die Stammaktionäre eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der Adresse Jungheinrich AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt Telefax: +49 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com bis spätestens am 23. April 2019 (24:00 Uhr MESZ) in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen. Für Inhaberaktien gelten die folgenden Bestimmungen: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für Stamm- und Vorzugsaktionäre sowie zur Ausübung des Stimmrechtes für Stammaktionäre darüber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bestätigung erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes von Inhaberaktien hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag), also auf den 9. April 2019 (0:00 Uhr MESZ), und muss der Gesellschaft spätestens am 23. April 2019 (24:00 Uhr MESZ) unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse zugehen. Wenn Aktionäre von Stammaktien ihre Aktien nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, können sie ihren Anteilsbesitz auch durch eine entsprechende, der Gesellschaft form- und fristgerecht zugehende Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch die Gesellschaft, einen innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notar, eine Wertpapiersammelbank oder ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut nachweisen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär hinsichtlich der Inhaberaktien nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise fristgerecht erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechtes des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind - soweit es sich um Inhaberaktien handelt - nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. *Stimmrechtsausübung* Stimmberechtigte Aktionäre, die ihre Aktien frist- und formgerecht angemeldet haben, können ihr(e) Stimmrecht(e) auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall gelten die vorstehend beschriebenen Regelungen betreffend Inhaberaktien für eine frist- und formgerechte Anmeldung und den frist- und formgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes. Die Vollmachtserteilung muss gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt werden soll, besteht kein Textformerfordernis, vielmehr richtet sich in diesem Fall das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf
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March 21, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)